OGH 7Ob692/87

OGH7Ob692/8726.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragstellerin Gabriele M***, Studentin, Velden, Teichweg 2-4, vertreten durch Dr. Wilfried Lefford, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bewilligung einer Adoption, infolge Revisionsrekurses des M*** DER S*** W***, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 27. Juli 1987, GZ 2 R 316/87-54, womit der Rekurs des Magistrates der Stadt Wien gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 29. August 1984, GZ 2 Nc 175/84-12, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Aufgrund des schriftlichen Adoptionsvertrages vom 28. August 1984 bewilligte das Erstgericht die Annahme der Antragstellerin an Kindesstatt durch Friederike Agnes D***-W***. Der Beschluß wurde der das Geburtenbuch für das Adoptivkind führenden Personenstandsbehörde am 21. September 1984 zugestellt. Ein am 11. November 1986 beim Erstgericht ohne Unterschrift im Sinne des § 75 Z 3 ZPO eingelangter Rekurs des M*** DER S*** W*** (ON 41) wurde vom Erstgericht nach erfolglosem Verbesserungsversuch zurückgewiesen (ON 45). Die Zurückweisung wurde vom Rekursgericht bestätigt (ON 50). Am 11. Juni 1987 brachte der M*** DER S*** W*** einen weiteren, der Bestimmung des § 75 Z 3 JN entsprechenden Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluß des Erstgerichtes ein (ON 52). Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mit der Begründung zurück, daß wegen des auch im Außerstreitverfahren geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels das Rechtsmittelrecht des Rekurswerbers durch den ersten Rekurs bereits verbraucht sei, der Rekurs überdies verspätet sei und die Voraussetzungen für seine Berücksichtigung nach § 11 Abs 2 AußStrG nicht gegeben seien. Die Erhebungen des Erstgerichtes hätten keinen Anhaltspunkt für eine Geschäftsunfähigkeit der Adoptivmutter ergeben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des M*** DER S*** W*** ist nicht berechtigt. Dem Rechtsmittelwerber kommt nach § 266 b AußStrG ein Beschwerderecht insoweit zu, als durch den angefochtenen Beschluß sein Wirkungsbereich betroffen ist. Den Aufsichtsbehörden über die Standesämter wurde aber auch schon bisher von der Rechtsprechung im Adoptionsbewilligungsverfahren ein Rekursrecht insoweit zuerkannt, als der Ausspruch des Gerichtes die Namensführung betrifft (SZ 41/99; SZ 40/77; 2 Ob 588/83 ua). Gegen den Ausspruch über die Namensführung des Adoptivkindes richtet sich auch der Rekurs des M*** DER S*** W***. Beizupflichten ist dem Rekurswerber darin, daß seine Rechtsmittelbefugnis durch den ersten Rekurs nicht verbraucht sein kann, wenn ein wirksames Rechtsmittel überhaupt nicht vorlag (5 Ob 694/80). Der Rekurs ON 52 wurde jedoch erst lange nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 266 b AußStrG eingebracht, sodaß auf ihn nach § 11 Abs 2 AußStrG nur dann Rücksicht genommen werden könnte, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern ließe. Unter Dritter ist hiebei jede an dem Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen (NZ 1965, 11). Daß das Adoptivkind als Dritter in diesem Sinne anzusehen und sich der angefochtene Beschluß nicht ohne deren Nachteil abändern ließe, wird vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogen, nach seiner Auffassung können aber im vorliegenden Fall Rechte Dritter deshalb nicht beeinträchtigt werden, weil die Annahme infolge Geschäftsunfähigkeit der Annehmenden absolut nichtig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Beschlüsse des Außerstreitverfahrens, durch die Dritte Rechte erworben habe, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch dann nicht angefochten werden, wenn das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des § 477 ZPO behauptet wird (SZ 42/110; SZ 27/234; SZ 23/99; 7 Ob 601/84). Voraussetzung ist hiebei aber, daß der angefochtene Beschluß formell in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. SZ 25/170; SZ 47/110). Gerade letzteres wird aber hier vom Rechtsmittelwerber mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Adoptivmutter negiert. Daß eine Zustellung an eine prozeßunfähige Person, das ist eine Person, die verfahrensrechtlich wirksame Handlungen, sei es im Zivilprozeß, sei es im Verfahren außer Streitsachen, weder selbst noch durch einen gewählten Vertreter vornehmen kann, keine Rechtswirkungen auslöst und daß allfällige Mängel der Zustellung von Amts wegen zu beachten sind, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in diesem Verfahren in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1985 (ON 29) unter Hinweis auf Schrifttum und Rechtsprechung ausgesprochen. Das Erstgericht hat Erhebungen über die verfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit der Wahlmutter mit dem Ergebnis durchgeführt, daß diese in dem fraglichen Zeitraum fähig war, Inhalt und Wirkung einer Adoption zu erkennen. Das Rekursgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Beurteilung der persönlichen Eigenschaften einer Person gehört dem Tatsachenbereich an (Fasching IV 333), ihre Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof, der auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (vgl. EFSlg. 37.302, 34.966) entzogen. Auf der Basis dieses Erhebungsergebnisses ist aber die rechtliche Schlußfolgerung zu billigen, daß keine Anhaltspunkte für eine Prozeßunfähigkeit der Wahlmutter in dem in Betracht kommenden Zeitraum vorliegen, weil eine Person insoweit prozeßfähig ist, als sie selbständig eine gültige Verpflichtung eingehen kann und dies jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie Wesen und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes erkennen kann (EvBl. 1979/160). Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

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