OGH 2Ob223/50

OGH2Ob223/5018.4.1950

SZ 23/99

Normen

AußStrG §2
AußStrG §11
AußStrG §174
JN §42
AußStrG §2
AußStrG §11
AußStrG §174
JN §42

 

Spruch:

Keine amtswegige Nichtigerklärung des Abhandlungsverfahrens nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, auch wenn das Verfahren eingeleitet worden ist, obwohl weder eine amtliche Todeserklärung noch eine Sterbeurkunde vorgelegt worden ist.

Entscheidung vom 18. April 1950, 2 Ob 223/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Gänserndorf; II. Instanz: Kreisgericht Korneuburg.

Text

Der Oberste Gerichtshof stellt den erstrichterlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht vertritt in seinem nunmehr angefochtenen Beschluß die Auffassung, daß sich die Einleitung der Abhandlungspflege auf Grund einer nicht durch eine amtliche Todeserklärung oder eine Sterbeurkunde gedeckten Todfallsaufnahme als eine Nichtigkeit darstelle. Diese Auffassung ist zu billigen. Es wäre auch die weiter vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht bedenkenfrei, daß eine solche Nichtigkeit in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten sei; dagegen ist es verfehlt, wenn das Rekursgericht meint, daß "in jedem Stadium des Verfahrens" in dem Sinne zu verstehen sei, daß damit auch "nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens" gemeint ist.

Nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde war es dem Rekursgericht verwehrt, eine im vorangegangenen Verfahren unterlaufene Nichtigkeit von Amts wegen aufzugreifen. Mögen auch die Parteien wegen der Bestimmung des § 11 AußstrG. noch nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Einantwortungsurkunde Rechtsmittel ergreifen können und mögen auch solche verspätete Rechtsmittel nach Ermessen des Gerichtes noch zugelassen werden können, das Gericht selbst ist ohne Vorliegen eines Rechtsmittels oder eines gemäß § 42 Abs. 4 JN. gestellten Antrages an seinen Beschluß gebunden.

Das Begehren der Antragstellerin ist auf Nichtigerklärung der Einantwortungsurkunde vom 6. Jänner 1948 und des ihr vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens gerichtet. Der Antrag ist am 12. August 1949 eingebracht worden. Ein solcher Antrag kann nur als ein Rekurs im Sinne des § 11 AußstrG. aufgefaßt und behandelt werden, denn er ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes (Rechtskraft der Einantwortungsurkunde) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt worden. Auf einen solchen, als Rekurs aufzufassenden Antrag kann auch im Falle der Behauptung, es sei eine Nichtigkeit unterlaufen, nur Bedacht genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AußstrG. vorliegen. Das trifft aber hier offenbar nicht zu. Denn abgesehen davon, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes inzwischen die Gattin des Antragsgegners bücherliche Rechte an Nachlaßliegenschaften erworben hat, hat dieser selbst im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle als "Dritter" zu gelten (vgl. E. v. 5. Jänner 1915, GlUNF. 7226, u. v. 25. Mai 1909, GlUNF. 5299).

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