Normen
AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VStG §22
VStG §22 Abs1
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WRG 1959 §137 Abs2 Z7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070165.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt S (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 26. Juli 2022 wurde der Revisionswerber als verantwortlich Beauftragter der Oö. G. GmbH gemäß § 9 Abs. 2 VStG für schuldig erkannt, drei Übertretungen gemäß § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) begangen zu haben.
Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, sei, wie anlässlich einer Überprüfung am 3. August 2020 festgestellt, die Wasserversorgungsanlage eines näher bezeichneten, von der genannten juristischen Person betriebenen Klinikums entgegen dem Bescheid „des Amtes der Oö. Landesregierung“ vom 25. Jänner 1989 mit der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verbunden worden, weil in Schieberkammer 1 eine offensichtlich dauerhaft installierte Direktverbindung zwischen der Zuleitung des öffentlichen Wasserversorgers und dem Rohrnetz des Klinikums bestanden habe. Diese Mängel stellten eine Übertretung der §§ 105 und 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 in Verbindung mit Punkt I.19. des Bescheides „des Amtes der Oö. Landesregierung“ vom 25. Jänner 1989 dar, weil eine Verbindung mit der öffentlichen Wasserversorgung bestanden habe (Spruchpunkt B) des Straferkenntnisses).
Ferner sei, wie anlässlich einer Überprüfung am 3. August 2020 festgestellt, die Wasserversorgungsanlage des Klinikums entgegen dem Bescheid „des Amtes der Oö. Landesregierung“ vom 25. Jänner 1989 nicht in einem ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien Zustand erhalten worden. (Es folgte eine nähere Beschreibung der festgestellten Mängel betreffend „Hochbehälter und Schieberkammer 1“ sowie betreffend „Schachtbauwerk bei GK M 31“.) Diese angeführten Mängel stellten eine Übertretung der §§ 105 und 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 in Verbindung mit Punkt I.22. des Bescheides „des Amtes der Oö. Landesregierung“ vom 25. Jänner 1989 dar, weil die gegenständliche Wasserversorgungsanlage nicht in einem steten ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien Zustand erhalten worden sei (Spruchpunkt C) des Straferkenntnisses).
Wegen den beiden vorgeworfenen Übertretungen laut den Spruchpunkten B) und C) wurde über den Revisionswerber jeweils eine Geldstrafe von € 5.000,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
2 Der gegen dieses Straferkenntnis vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und soweit hier relevant - in Bezug auf das Delikt B) insofern teilweise stattgegeben, als die Tat auf den Zeitraum vom 3. August 2020 bis 30. September 2020 eingeschränkt und die verhängte Geldstrafe auf € l.000,‑‑ sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde in Bezug auf das Delikt B) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Zusammenhang mit dem zitierten Bescheid vom 25. Jänner 1989 jeweils die Wortfolge „Amtes der Oö. Landesregierung“ durch „Landeshauptmannes von Oberösterreich“ ersetzt werde und die Fundstelle des zitierten Wasserrechtsgesetzes 1959 jeweils „BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018“ laute.
In Bezug auf die unter dem Delikt C) enthaltenen Punkte 1., 3. und 4. betreffend den Hochbehälter und die Schieberkammer 1 wurde der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 500,‑‑ und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde in Bezug auf diese Punkte mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Zusammenhang mit dem zitierten Bescheid vom 25. Jänner 1989 jeweils die Wortfolge „Amtes der Oö. Landesregierung“ durch „Landeshauptmannes von Oberösterreich“ ersetzt werde und die Fundstelle des zitierten Wasserrechtsgesetzes 1959 jeweils „BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018“ laute.
Der Beschwerde wurde in Bezug auf das Delikt C) hinsichtlich der übrigen Punkte stattgegeben; diese Teile des Spruches wurden zur Gänze aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wurde verringert.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.
3 Gegen das angefochtene Erkenntnis im dargestellten Umfang richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 2.1. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst vorgebracht, bei der Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG sei die Angabe des Zeitpunktes der Tat wesentlich. Bei einem Dauerdelikt (ein Verstoß gegen § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 wäre in der gegebenen Konstellation als solches zu werten) seien im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums anzugeben. Mit Spruchpunkt B) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 26. Juli 2022 sei jedoch lediglich auf eine „Feststellung“ anlässlich einer Überprüfung am 3. August 2020 verwiesen, somit kein Anfang und kein Ende des Tatzeitraumes des Dauerdeliktes gemäß § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 angegeben worden. Da das Verwaltungsgericht diese mangelnde Anführung des Tatzeitraumes nicht mit Aufhebung releviert habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 22.6.1981, 81/07/0044; 20.8.2019, Ra 2019/16/0101) abgewichen.
Ferner beginne bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und es ende erst mit deren Aufhören; die Festlegung der Tatzeit könne dabei mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt worden sei, erfolgen, wobei dieses Delikt dann bis zu diesem (Entdeckungs-)Zeitpunkt als verfolgt und bestraft gelte. Eine zeitlich nach dem angelasteten Tatzeitraum erfolgende Beendigung des strafbaren Verhaltens sei in einem solchen Fall nicht zu berücksichtigen. Ausgehend davon wäre allenfalls der 3. August 2020 als von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis vom 26. Juli 2022 festgelegte Tatzeit anzusehen. Da das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis somit bezüglich des Spruchpunktes B) des Straferkenntnisses der belangten Behörde spruchgemäß die Tatzeit von allein 3. August 2020 auf den Zeitraum vom 3. August 2020 bis 30. September 2020 ausgedehnt (anstatt, wie es selbst annehme, „eingeschränkt“) habe, sei es von der hg. Rechtsprechung abgewichen (Verweis auf VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 27.4.2018, „Ra 2018/05/0091“ (richtig: Ra 2018/04/0091); 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 1.6.2023, Ra 2022/07/0186), weil durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 eine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG hinaus, etwa durch eine Ausdehnung des Tatzeitraumes, nicht geschaffen worden sei.
9 Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines Dauerdeliktes das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0186, mwN).
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. Allerdings ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht zu beanstanden.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Betreffenden mit dem behördlichen Straferkenntnis angelasteten strafbaren Verhaltens nicht dazu führen könnten, dass der Betreffende wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die behördliche Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Betreffenden bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. zum Ganzen VwGH 16.12.2020, Ra 2020/10/0164, mit zahlreichen Judikaturverweisen; vgl. dazu, dass ein Straferkenntnis bei Dauerdelikten - wenn der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben wird - die Begehung der Tat „bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung“ bzw. „bis zur Erlassung des Straferkenntnisses“ erfasst, etwa auch VwGH 12.9.1985, 85/07/0032; 2.5.2005, 2001/10/0183; 25.2.2010, 2009/09/0253; 1.6.2023, Ra 2022/07/0186).
11 Nun hat - wie der Revisionswerber selbst darlegt - die belangte Behörde im Spruch ihres Straferkenntnisses vom 26. Juli 2022, in dem sie (lediglich) auf anlässlich einer Überprüfung am 3. August 2020 getroffene Feststellungen Bezug nimmt, keinen Anfang und kein Ende des Tatzeitraumes des Dauerdeliktes nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 angegeben.
12 Da nach der bereits zitierten hg. Rechtsprechung ein Straferkenntnis bei Dauerdelikten - wenn der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben wird - die Begehung der Tat „bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung“ erfasst, wurde der Revisionswerber dadurch, dass das Verwaltungsgericht gegenüber dem Straferkenntnis vom 26. Juli 2022 den Tatzeitraum auf den Zeitraum vom 3. August 2020 (Zeitpunkt der Überprüfung) bis 30. September 2020 (weil die Verbindung mit der öffentlichen Wasserversorgung mit Oktober, längstens November 2020 gekappt worden sei) festgelegt hat, nicht in Rechten verletzt (vgl. etwa erneut VwGH 2.5.2005, 2001/10/0183). Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen wurde im angefochtenen Erkenntnis insoweit keine Ausdehnung des Tatzeitraumes vorgenommen.
13 Schon aus diesem Grund erweist sich das Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Judikatur (betreffend die nicht bestehende Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens), der mit dem gegenständlichen Fall jedoch nicht vergleichbare Fälle zugrunde lagen, abgewichen, als unzutreffend.
14 Auch die dem in der Zulässigkeitsbegründung erwähnten hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1981, 81/07/0044, zugrunde liegende Sachlage ist mit jener des gegenständlichen Falles nicht vergleichbar, weil die dort belangte Behörde ‑ wie im Erkenntnis begründet wurde ‑ die dem dortigen Beschwerdeführer im Straferkenntnis und im angefochtenen Bescheid angelastete Tat verkannt hatte. Gleiches gilt für das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis vom 20. August 2019, Ra 2019/16/0101, wo das dort belangte Verwaltungsgericht unterschiedliche Feststellungen zur Tatzeit getroffen hatte.
15 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ist das Verwaltungsgericht demnach fallbezogen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
16 2.2. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision weiters ausgeführt, die belangte Behörde habe in den Spruchpunkten B) und C) ihres Straferkenntnisses vom 26. Juli 2022 (wie auch schon zuvor wortgleich in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Jänner 2021) mit der Anführung des Bescheides „des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25.1.1989 (...)“ die „als erwiesen angenommene Tat“ im Sinn des § 44a Z 1 VStG sowie insbesondere im Sinn des § 44a Z 2 VStG auch „die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist“, nicht ausreichend umschrieben, obwohl nach der Rechtsprechung (Verweis auf VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006; 16.3.2016, Ra 2016/04/0034) bei der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage auch der Bescheid anzuführen sei, dessen Auflage nicht eingehalten sei, nicht aber eine absolut nichtige Erledigung genannt werden dürfe. Dies sei aber bei Anführung bloß des „Amtes der Oö. Landesregierung“ der Fall. Da das Verwaltungsgericht diese mangelnde Umschreibung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, nicht zum Anlass einer Aufhebung von Spruchpunkt B) und C) des Straferkenntnisses der belangten Behörde genommen habe, sondern die Wortfolge „Amtes der Oö. Landesregierung“ jeweils durch die Wortfolge „Landeshauptmannes von Oberösterreich“ ersetzt habe, weiche das angefochtene Erkenntnis von der angeführten Rechtsprechung ab. Zwar sei eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung zulässig; eine „Präzisierung“ setze aber begrifflich und denklogisch voraus, dass vorher überhaupt eine rechtliche Grundlage angeführt worden sei, die „präzisiert“ werden könne, wovon bei der Anführung einer nach dem Wortlaut des Strafvorwurfes absolut nichtigen Erledigung (arg. „Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung“) aber keine Rede sein könne.
17 Ein Revisionswerber, der ‑ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts ‑ eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der von ihm angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 14.5.2024, Ra 2024/07/0139 bis 0141, mwN). Diese erforderliche konkrete Darlegung hat der Revisionswerber im vorliegenden Zusammenhang unterlassen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der vom Revisionswerber zitierten Judikatur ‑ bezogen auf die unrichtige Bezeichnung eines Bescheiderlassers ‑ eine vergleichbare Sachlage zugrunde lag.
18 Wie im nachfolgenden Abschnitt 2.3. noch näher ausgeführt wird, hat die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) in einer Weise zu erfolgen, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein.
19 Der Bewilligungsbescheid vom 25. Jänner 1989 wurde unstrittig vom Landeshauptmann von Oberösterreich erlassen. Der Umstand, dass dieser Bescheid im Spruch des Straferkenntnisses des belangten Behörde vom 26. Juli 2022 als „Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung“ bezeichnet wurde (was im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtiggestellt wurde), macht diesen Bescheid nicht zu einer „absolut nichtigen Erledigung“ (vgl. zu vergleichbaren Fällen einer unrichtigen Zitierung eines Bescheides in Verwaltungsstrafverfahren auch VwGH 20.7.2004, 2002/03/0251; 18.12.2012, 2011/07/0171, 0172).
20 Der Revisionswerber behauptet auch nicht, dass er durch die unrichtige Angabe des Erlassers des Bewilligungsbescheides im Straferkenntnis nicht in die Lage versetzt worden wäre, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen.
21 Er zeigt mit seinem Vorbringen somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
22 2.3. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ferner ausgeführt, in Fällen, in denen eine Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM enthalte, werde der bezogene Abschnitt der jeweiligen ÖNORM Teil des Straftatbestandes und sei daher als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu zitieren (Verweis auf VwGH 3.9.1996, 95/04/0209; 18.10.2012, 2012/04/0020). Auflagenpunkt 1.19. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25. Jänner 1989 lege mit dem Wort „gemäß“ lediglich unter Verweis auf die „Ö‑Norm B 2538, Teil 1, Punkt 2, B 2538, Teil 2, Punkt 2, und B 2532, Punkt 4“ fest, dass „jede Verbindung mit der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage unzulässig“ sei, enthalte aber nicht eine eigene, von dieser ÖNORM losgelöste Anordnung des Verbots einer solchen Verbindung.
Somit wäre die „Ö-Norm B 2538, Teil 1, Punkt 2, B 2538, Teil 2, Punkt 2, und B 2532, Punkt 4“ sowohl im Straferkenntnis der belangten Behörde als auch (weil im Straferkenntnis nicht angeführt) im angefochtenen Erkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG anzuführen gewesen. Das angefochtene Erkenntnis sei daher von der zitierten Rechtsprechung abgewichen.
23 § 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG aufscheint (VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN).
24 Soweit der Revisionswerber auf die beiden zitierten hg. Erkenntnisse 95/04/0209 und 2012/04/0020 verweist, ist gleichzeitig zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328, und nachfolgend weitere Entscheidungen, etwa VwGH 16.4.2024, Ra 2023/03/0014; 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, je mwN) die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu dient, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG daher darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren. Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein.
25 Der Auflagenpunkt I.19. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25. Jänner 1989 normiert in seinem ersten Satz, dass gemäß „Ö‑Norm B 2538, Teil 1, Punkt 2, B 2538, Teil 2, Punkt 2, und B 2532, Punkt 4“ jede Verbindung (Anmerkung: der Wasserversorgungsanlage des Klinikums) mit der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage unzulässig ist.
26 Im Spruchpunkt B) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 26. Juli 2022 wurde dargelegt, dass - wie anlässlich einer Überprüfung am 3. August 2020 festgestellt worden sei - die Wasserversorgungsanlage des Klinikums mit der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verbunden worden sei, weil in Schieberkammer 1 eine offensichtlich dauerhaft installierte Direktverbindung zwischen der Zuleitung des öffentliche Wasserversorgers und dem Rohrnetz des Klinikums bestanden habe. Diese Mängel stellten eine Übertretung von Punkt I.19. des Bescheides vom 25. Jänner 1989 dar, weil eine Verbindung mit der öffentlichen Wasserversorgung bestanden habe.
27 In seinem Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt B) des Straferkenntnisses der belangten Behörde nahm der Revisionswerber ausdrücklich auf die bereits zitierte und im Auflagenpunkt I.19. des Bewilligungsbescheides vom 25. Jänner 1989 genannte ÖNORM (samt den daraus zitierten Punkten) Bezug und brachte vor, dass die ÖNORM nicht mehr in Geltung stehe.
28 Nach Erörterung der nunmehr in Geltung stehenden ÖNORMEN unter Beiziehung eines Amtssachverständigen auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2023 hielt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis dazu fest, dass das erwähnte Beschwerdevorbringen dem Revisionswerber nicht zum Durchbruch verhelfe. Einerseits sei die Auflage mit der Formulierung „jede Verbindung mit der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage [ist] unzulässig.“ unzweideutig und hinreichend klar geraten. Andererseits seien die im Bescheid vom 25. Jänner 1989 zitierten ÖNORMEN ohnehin lediglich als die der damaligen Sachverständigenbeurteilung als Grundlage dienenden Regelwerke zu verstehen. Das bedeute auch, dass Adaptierungen der einschlägigen ÖNORMEN nicht automatisch zum Wegfall diesbezüglich darauf aufbauender Auflagen führten. Überdies enthalte die nunmehr „als einschlägig zu qualifizierende ÖNORM B 2538, Ausgabe am 1. Februar 2018, vielmehr nach wie vor unter 4.2.2. den Grundsatz der Trennung von Wasserversorgungsanlagen. Die aktuellen ÖNORMEN enthielten demnach mit den für den Bescheid vom 25. Jänner 1989 herangezogenen fachlichen Regelungen vergleichbare Bestimmungen. Auch könne der Revisionswerber die Ausnahmeregelung des Punktes 4.2.2. der ÖNORM B 2538, wonach eine Verbindung zweier öffentlicher Wasserversorgungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei, für sich nicht erfolgreich reklamieren. Dies schon deshalb, weil es sich bei der Anlage des Klinikums um keine öffentliche Wasserversorgungsanlage handle.
29 Dem Revisionswerber gelingt es nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, wonach ‑ im Sinne der zitierten Rechtsprechung ‑ die Norm, nämlich insbesondere der zitierte Auflagenpunkt des Bewilligungsbescheides, unverwechselbar konkretisiert war (und sich daraus die Unzulässigkeit jeder Verbindung mit der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage ergibt). Der Revisionswerber bestreitet auch nicht, dass ihm der Inhalt der Auflage einschließlich der darin genannten ÖNORM bekannt war, er in der Lage war, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen und zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Doppelbestrafung bestand. Angesichts der dargelegten konkreten Umstände des vorliegenden Falles vermag das in Rede stehende Vorbringen ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Revision darzulegen.
30 2.4. Schließlich bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/05/0041) abgewichen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. August 2023 sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage der Einhaltung des Auflagenpunktes I.22. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25. Jänner 1989 sein - aus technischer Sicht die Einhaltung dieses Auflagenpunktes verneinendes - Gutachten vom selben Tag ausgeführt worden, das dem Revisionswerber vor dieser Verhandlung nicht übermittelt worden sei. Trotz eines entsprechenden Antrags des Revisionswerbers in dieser mündlichen Verhandlung, eine fachliche Gegenstellungnahme einzuholen und eine diesbezüglich angemessene Frist einzuräumen, sei eine entsprechende Möglichkeit vom Verwaltungsgericht nicht eingeräumt worden. Damit verstoße das angefochtene Erkenntnis gegen tragende rechtsstaatliche Grundsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine solche Stellungnahme wäre zum Ergebnis gekommen, dass angesichts der Zwecksetzung des Auflagenpunktes I.22. des Bescheides vom 25. Jänner 1989 ‑ eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung ‑ dieser Auflagenpunkt trotz der in Spruchpunkt C) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 26. Juli 2022 angeführten Sachverhaltsumstände eingehalten worden, somit die Trinkwasserversorgungsanlage in einem ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien Zustand erhalten gewesen sei.
31 In dem in der Revision zitierten Erkenntnis Ra 2021/05/0041 hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass dem Revisionswerber nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Frist einzuräumen ist, um einem in der Verhandlung mündlich ausgeführten Gutachten, das ihm vor der mündlichen Verhandlung nicht übermittelt wurde, auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.
32 Die dem Erkenntnis Ra 2021/05/0041 zugrundeliegende Sachlage unterscheidet sich von jener des gegenständlichen Falles allerdings in einem entscheidenden Aspekt.
33 Im vorliegenden Verfahren war Gegenstand des vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2023 gestellten Antrags auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Einholung einer fachlichen Stellungnahme die Frage, ob die in Spruchpunkt C) des Straferkenntnisses der belangten Behörde angeführten Betriebszustände dem Auflagenpunkt I.22. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 25. Jänner 1989 entsprechen, d.h. die Anlage ungeachtet der vorgeworfenen Sachverhalte dennoch in einem ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien Zustand erhalten war.
34 Das Verwaltungsgericht begründete im angefochtenen Erkenntnis die Ablehnung dieses Antrags auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Einholung einer weiteren fachlichen Stellungnahme damit, dass der Revisionswerber bereits im behördlichen Verfahren hinsichtlich der Mängel mit dem genannten Auflagepunkt 1.22. konfrontiert worden sei (Verweis auf den Bericht der Trinkwasseraufsicht vom 6. November 2020). Der Bericht der Trinkwasseraufsicht vom 6. November 2020 gründe auch maßgeblich auf der fachlichen Beurteilung der damals beigezogenen Amtssachverständigen. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass diesbezüglich dem Revisionswerber erstmals in der Verhandlung am 30. August 2023 eine gutachterliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sei. Vielmehr seien auch ‑ dem unstrittigen Verhandlungsergebnis zufolge ‑ dem Revisionswerber selbst spätestens im Zuge der Kontrolle am 3. August 2020 die Dringlichkeit und der tatsächliche Handlungsbedarf hinsichtlich der aufgezeigten Mängel bewusst gewesen. Im gegenteiligen Fall hätte der Revisionswerber nicht Maßnahmen veranlasst bzw. teils rasch Mängel beheben lassen. Schließlich sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom beigezogenen Amtssachverständigen nachvollziehbar Beleg dafür erbracht worden, dass die genannten Mängel einem ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien Erhaltungszustand einer Trinkwasserversorgungsanlage nicht gleichkämen.
35 Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Er bestreitet insbesondere nicht, dass er bereits lange Zeit vor der am 30. August 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit entsprechenden fachkundigen Ausführungen betreffend die in Rede stehenden Mängel konfrontiert wurde, ohne dass er dazu selbst auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines Gutachtens erwidert hätte (vgl. dazu auch VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0092). Der Revisionswerber behauptet auch nicht, dass sich die gutachterlichen Ausführungen des in der Verhandlung vom 30. August 2023 beigezogenen Amtssachverständigen von den vom Verwaltungsgericht erwähnten früheren fachkundigen Amtssachverständigenausführungen inhaltlich in derart entscheidender Weise unterschieden, dass ihm die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zum genannten Thema erst nach der Verhandlung vom 30. August 2023 möglich gewesen wäre. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass ihm selbst bereits spätestens im Zuge der Kontrolle am 3. August 2020 der Handlungsbedarf hinsichtlich der Mängel bewusst gewesen sei.
36 Angesichts dessen vermag der Revisionswerber auch mit dem gegenständlichen Vorbringen nicht die Zulässigkeit der Revision darzulegen.
37 2.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
