VwGH Ro 2021/04/0022

VwGHRo 2021/04/002210.12.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz‑Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Paul Pichler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Siebensterngasse 4‑6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2021, Zl. W245 2232826‑1/36E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: G LLC in M, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25),

Normen

AVG §37
AVG §56
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2 Z5
DSG §24 Abs5
DSG §24 Abs6
EURallg
MRK Art8 Abs1
VwGG §43 Abs2
VwRallg
12010E267 AEUV Art267
12010E267 AEUV Art267 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art11
12010P/TXT Grundrechte Charta Art52 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art7
12010P/TXT Grundrechte Charta Art8
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art15
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art16
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art17
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art17 Abs1
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art17 Abs2
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art17 Abs3 lita
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art5 Abs1 lite
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2 litf
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art77 Abs1
62017CJ0136 CNIL VORAB
62020CJ0460 TU und RE VORAB
62021CJ0132 Nemzeti Adatvedelmi es Informacioszabadag Hatosag VORAB
62023CJ0144 KUBERA, trgovanje s hrano in pijaco VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040022.J00

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

1. Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers vom 18. Dezember 2019 im Umfang des Begehrens auf Feststellung der Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Löschung und des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse „URL 1 bis 5“ abweist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers vom 18. Dezember 2019 im Umfang des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung des in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisses „URL 6“ und der Indexierung von sich aufgrund eines näher bestimmten Suchfilters künftig ergebenden Suchergebnissen mit näher bestimmten „(auch in lediglich geringfügig abgewandelter Form)“ enthaltenden Informationen durch die mitbeteiligte Partei richtet, als unbegründet abgewiesen.

3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein österreichischer Staatsbürger, war Dienstnehmer eines international führenden Investmentbanking‑ und Wertpapierhandelsunternehmens an dessen Sitz in London, Vereinigtes Königreich. Im Jahr 2017 wurde der Revisionswerber beschuldigt, im Juli 2016 eine Frau vergewaltigt zu haben. Am 22. Juni 2019 wurde der Revisionswerber vom „Crown Court at Croydon“ von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen. Über den Vorwurf der Vergewaltigung und das eingeleitete Strafverfahren berichteten mehrere Medien im Vereinigten Königreich unter Nennung des vollen Namens des Revisionswerbers.

2 Die mitbeteiligte Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, betreibt eine der weltweit führenden Suchmaschinen. Die Medienberichte über die gegen den Revisionswerber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe und das eingeleitete Strafverfahren wurden in der Ergebnisliste der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Suchmaschine gelistet.

Verfahrensgang laut Akteninhalt:

3 Am 18. Dezember 2019 erhob der Revisionswerber gegen die mitbeteiligte Partei und zwei näher genannte Tochtergesellschaften mit Sitz in Europa als Beschwerdegegnerinnen eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung in seinem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) sowie in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG).

4 Im Einzelnen beantragte der Revisionswerber:

„A. die Datenschutzbehörde möge aufgrund der glaubhaft gemachten wesentlichen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen als begleitende Maßnahme im Beschwerdeverfahren gemäß § 25 Abs. 1 DSG nach § 22 Abs. 4 DSG vorgehen und wegen des Vorliegens einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Einschreiters (Gefahr in Verzug) die Anzeige der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthalten[d]en Suchbegriffskombinationen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Einschreiters mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG untersagen.

B. Die Datenschutzbehörde möge ...

1. feststellen, dass die Beschwerdegegner durch die Verweigerung der Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthalten[d]en Suchbegriffskombinationen, das Recht des Einschreiters auf Löschung verletzt haben;

2. gemäß Art 58 Abs. 1 lit. g DSGVO die Löschung die Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen anordnen;

in eventu

die Beschwerdegegner gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. c DSGVO anweisen, dem Antrag des Einschreiters auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse zu entsprechen;

3. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse verpflichten;

4. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung von Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, deren Indexierung gemäß Antragspunkt 1 für rechtswidrig erklärt worden ist, zu verpflichten, sofern diese eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu den Inhalten der Zielseiten der gemäß Antrag 1 für rechtswidrig erklärten Indexierungen, im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie die Beschwerdegegner zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen; sowie

5. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. i DSGVO eine Geldbuße zu verhängen.“

5 In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2020 zur Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers anerkannte die mitbeteiligte Partei ein „Recht auf Vergessenwerden“ des Revisionswerbers in Bezug auf Uniform Resource Locators (URLs; dies sind Verweise auf eine Webressource, die ihren Standort in einem Computernetzwerk und einen Mechanismus zum Abrufen dieser Ressource angeben), die durch eine Suche nach dem Namen des Revisionswerbers in den Suchresultaten der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei erscheinen und die auf Zielseiten verlinken, auf welchen die Berichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Revisionswerber nicht aktualisiert (ohne Information zum Freispruch) wiedergegeben werden. Ebenso erklärte sich die mitbeteiligte Partei bereit, jene URLs zu entfernen, die zwar durch eine Suche mittels des Namens des Revisionswerbers in den Suchresultaten der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei erscheinen, welche aber auf Zielseiten verlinken, die den Namen des Revisionswerbers nicht bzw. nicht mehr enthalten. Das Recht auf Vergessenwerden sei zwar bei Letzteren nicht einschlägig, weil der Revisionswerber auf den Zielseiten nicht namentlich genannt werde. Da derartige URLs im Zusammenhang mit dem Suchen nach dem Namen des Revisionswerbers für Dritte keine relevanten Suchergebnisse beinhalteten, seien solche De‑Indexierungen gerechtfertigt.

Hingegen bestritt die mitbeteiligte Partei ein Recht des Revisionswerbers auf Entfernung nach Art. 17 DSGVO in Bezug auf URLs, die durch Suche mittels des Namens des Revisionswerbers in den Suchresultaten der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei erscheinen und die auf Zielseiten verlinken, auf welchen die Berichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Revisionswerber aktuell und korrekt wiedergegeben werden, weil eine Verlinkung zu korrekten Informationen erfolge und zudem ein öffentliches Interesse an der Faktenlage bestehe.

Ebenso wenig bestehe eine Pflicht zur Entfernung von URLs, die durch Suche mittels des Namens des Revisionswerbers in den Suchresultaten der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei erschienen, aber nichts mit dem Revisionswerber und der Berichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn zu tun hätten.

Schließlich mangle es dem Unterlassungsbegehren (Punkte B.3. und B.4. des Begehrens der Datenschutzbeschwerde) an einer rechtlichen Grundlage. § 18 Abs. 1 E‑Commerce‑Gesetz stehe einer proaktiven Überwachung durch die mitbeteiligte Partei entgegen, um eine neuerliche Indexierung der vom Revisionswerber aufgelisteten URLs bzw. von URLs, die auf sinngleiche Zielseiten verlinken, zu verhindern.

6 Mit Bescheid vom 20. Mai 2020 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde in Bezug auf alle drei Beschwerdegegnerinnen als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe zurück (Spruchpunkt 2.).

7 Begründend führte die Datenschutzbehörde zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei sei datenschutzrechtliche Verantwortliche für näher genannte Suchmaschine. Die mitbeteiligte Partei sei bis zur Einbringung der Datenschutzbeschwerde dem Löschungsbegehren des Revisionswerbers hinsichtlich 24 näher genannter URLs nicht nachgekommen. Erst im Verfahren vor der Datenschutzbehörde habe die mitbeteiligte Partei diese URLs mit Ausnahme von sechs näher genannten URLs gelöscht.

Die „URL 1“ habe auf einen Artikel des Evening Standard vom 24. Juli 2019 mit dem Titel „Investment banker cleared of raping woman he met on night out in Chelsea cocktail bar“, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung sowie das Urteil des Croydon Crown Court vom 22. Juli 2019“;

die „URL 2“ auf einen Artikel des Evening Standard vom 17. Juli 2019 mit dem Titel „Banker raped drunk woman after she blacked out at his Chelsea apartment“, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung“ und am Beginn des Artikels ein „UPDATE: On 23 July 2019, [vollständiger Name des Revisionswerbers] was cleared of rape. For further details, see the following article“ mit einem Hyperlink zu URL 1 beim Wort „article“;

die „URL 3“ auf einen Artikel der Daily Mail vom 17. Juli 2019 mit dem Titel „[Name des Investmentunternehmens] investment banker ‚twice raped drunk woman he met at a Chelsea cocktail bar after she blacked out at his apartment‘“, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung vor dem Croyden Crown Court“ mit einem „UPDATE: [Familienname des Revisionswerbers] was acquitted on all counts on 22 July 2019“ in der vierten Unter‑Überschrift,

verwiesen.

In allen drei Artikeln werde der volle Name des Revisionswerbers genannt sowie sein Foto gezeigt.

Die „URLs 4 und 5“ verwiesen auf die Artikel des Evening Standard und der Daily Mail bzw. verlinkten zu diesen Artikeln und zu den URLs 1 bis 3. Die „URL 6“ sei nicht mehr abrufbar.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und in weiterer Folge des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien für die Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung als Kriterien die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse), die sachliche Richtigkeit veröffentlichter Informationen, der Zweck und der Kontext der Veröffentlichung, die Art der betroffenen Information, insbesondere ihre Sensitivität für das Privatleben des Betroffenen und die Wahrscheinlichkeit oder der tatsächliche Eintritt eines materiellen bzw. immateriellen Schadens durch die Datenverarbeitung sowie die seit der Veröffentlichung vergangene Zeit zu berücksichtigen.

Der Revisionswerber habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel als Investmentbanker eines näher genannten international bekannten Investmentunternehmens eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Berichterstattung über den Prozess betreffend den Vergewaltigungsvorwurf und den Freispruch auch das Kriterium „Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse“ erfülle. Der Revisionswerber bestreite nicht die sachliche Richtigkeit der in den Artikeln bereitgestellten Informationen. Die Artikel dienten der Information der Öffentlichkeit über das Strafverfahren und das ergangene Urteil. Die bereitgestellten Informationen könnten zwar geeignet sein, dem Revisionswerber einen materiellen oder immateriellen Schaden zuzufügen, jedoch werde in den Artikeln jeweils auf den rechtskräftigen Freispruch hingewiesen. Seit dem Freispruch des Revisionswerbers sei nur ein recht kurzer Zeitraum vergangen. Insgesamt überwiege das Recht auf Informationsfreiheit das Recht des Revisionswerbers auf Geheimhaltung bzw. Löschung, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

Da die mitbeteiligte Partei die datenschutzrechtliche Verantwortliche der vorliegenden Suchmaschine sei, könne dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die vom Revisionswerber in seiner Datenschutzbeschwerde als Beschwerdegegnerinnen in Anspruch genommenen beiden weiteren juristischen Personen datenschutzrechtliche Verantwortliche seien.

Mangels wesentlicher unmittelbarer Gefährdung bzw. von Gefahr in Verzug zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seien die Voraussetzungen einer Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG nicht vorgelegen.

Im Rahmen eines Administrativverfahrens könne keine Geldbuße gegen den Verantwortlichen verhängt werden. Überdies könne aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen abgeleitet werden. Es gelte diesbezüglich das Prinzip der Amtswegigkeit. Der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße sei daher zurückzuweisen gewesen.

8 In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber,

„in der Sache selbst [zu] erkennen und den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde dahingehend ab[zu]ändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und den mitbeteiligten Parteien aufgetragen wird, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entfernung der in der Übersicht Beilage./G der Beschwerde vom 18.12.2019 ersichtlichen Indexierungen von Inhalten sowie von der (neuerlichen) Indexierung dieser URLs und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen zu entsprechen.

in eventu

in der Sache selbst [zu] erkennen und den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde dahingehend ab[zu]ändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und den mitbeteiligten Parteien aufgetragen wird, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entfernung der folgenden URLs ... [URL 1 ‑ URL 5] sowie von der (neuerlichen) Indexierung dieser URLs und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalte zu den in der Übersicht der ersten Seite der Beilage./G der Beschwerde vom 18.12.2019 dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen zu entsprechen,

in eventu

den angefochtenen Bescheid auf[zu]heben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurück[zu]verweisen.“

9 In seiner Stellungnahme vom 7. Jänner 2021 zur Mitteilung des Verwaltungsgerichts, dass die verfahrensgegenständlichen Links keine Informationen des Revisionswerbers enthielten und auch die Suche mit Hilfe der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei in der Ergebnisliste keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links enthalte, wies der Revisionswerber darauf hin, Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sei unter anderem die mit der Datenschutzbeschwerde begehrte Feststellung der erfolgten „Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegner“ sowie die begehrte Unterlassung der neuerlichen Indexierung von näher genannten URLs als indexierte Suchergebnisse sowie anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten.

Überdies brachte der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 19. März 2021 vor, die mitbeteiligte Partei habe keine angemessenen und zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um eine neuerliche Indexierung sinngleicher Inhalte zu verhindern. So sei es im März 2021 zu einer solchen Indexierung gekommen, obwohl der Vater des Revisionswerbers bei den Betreibern der Zielseiten bereits Ende Juli 2020 die Offlinenahme erwirkt habe. Insofern bestehe weiterhin ein erhebliches rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, um die dauerhafte mangelnde Auffindbarkeit der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse sicherzustellen, falls diese von den Betreibern der Zielseiten wieder online gestellt würden, nachdem der Revisionswerber über keinen entsprechenden Rechtstitel gegen die Zielseitenbetreiber verfüge. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei die Verpflichtung zur „De‑Indexierung“ immer bestritten. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständlichen URLs oder URLs mit sinngleichen Inhalten wieder indexiere, sofern solche Inhalte wieder online gestellt würden.

Schließlich brachte der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 30. März 2021 vor, seine Datenschutzbeschwerde ziele darauf ab, dass bei Eingabe der in Beilage ./G der Datenschutzbeschwerde angegebenen Begriffskombinationen (Vor‑ und Zuname des Revisionswerbers alleine oder jeweils mit dem Namen der Investmentbank oder jeweils mit den Begriffen „rape“, „crime“, „investment banker“ sowie „London“) einerseits die in Beilage ./G ersichtlichen URLs, die bei Eingabe näher dargestellter Begriffskombinationen mit seinem Vor‑ und Zunamen derzeit nicht mehr als Suchergebnisse aufscheinen, nicht wieder als Suchergebnisse gelistet werden und andererseits dieselben Informationen aus den genannten URLs bzw. Suchergebnissen betreffend den gegen den Revisionswerber erhobenen Vergewaltigungsvorwurf zu denselben Suchoperationen auch dann nicht angezeigt werden, wenn sie unter einem neuen Link neuerlich von der mitbeteiligten Partei indexiert werden. Näher dargestellte Informationen auch „in lediglich geringfügig abgewandelter Form“ sollen als Suchergebnisse zu den bezeichneten Suchoperationen weder als Bestandteil der URL noch des unmittelbar unter der URL dargestellten „Snippets“ (Vorschau des Inhalts einer Website) angezeigt werden.

10 Die mitbeteiligte Partei wendete dagegen ein, dass sich weder aus Art. 77 DSGVO noch aus § 24 Abs. 6 DSG ein Anspruch auf Feststellung einer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehenden Rechtsverletzung ergebe.

Es sei ihr nicht möglich nachzuvollziehen, wann die drei verfahrensgegenständlichen URLs offline genommen worden seien und eine De‑Indexierung dieser Einträge erfolgt sei. Es sei möglich, dass diese Seiten beim regelmäßigen Crawlen (automatisiertes Abrufen und Verarbeiten von Internetseiten mithilfe eines Computerprogramms) der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei aus dem Suchindex ausgelistet worden seien, weil auf den Zielseiten kein Inhalt mehr auffindbar gewesen sei, oder dass die Webmaster der Zielseiten nach Löschung der Artikel aus den Archiven der Presseerzeugnisse sie aus der Suche der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen haben.

Unabhängig davon überwiege das öffentliche Informationsinteresse das Recht des Revisionswerbers auf Geheimhaltung bzw. Löschung, weil der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Investmentbanker gewesen sei und somit eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen habe. Die Berichterstattung habe daher der Information der Öffentlichkeit über den Prozess und den Prozessausgang gedient. Überdies seien die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse nur bei Eingabe des Namens des Revisionswerbers in Verbindung mit Suchbegriffen auffindbar gewesen, die für einen nicht informierten Nutzer eher fernliegend gewesen seien. Die Datenverarbeitung sei daher rechtmäßig.

11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

12 Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht ‑ zum Teil disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung ‑ zusammengefasst nachstehenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Revisionswerber sei vom Dezember 2014 bis September 2019 zuletzt als „Vicepresident“ einer näher genannten „renommierten Bank“ in London beschäftigt gewesen. Das Jahreseinkommen eines „Vicepresident“ betrage ca. 265.000,‑‑ brit. Pfund (ca. € 310.000,‑‑). Auf „trading insider USA“ sei am 1. April 2015 medial berichtet worden, dass der Revisionswerber von näher genannter Bank „angeheuert“ worden sei. Als Mitarbeiter dieser Bank sei der Revisionswerber der behördlichen Aufsicht der „Financial Conduct Authority (FCA)“ unterlegen. Das Beschäftigungsverhältnis sei wegen eines grundlegenden Vertrauensbruchs beendet worden.

Am 28. November 2017 sei der Revisionswerber wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung für wenige Stunden im Vereinigten Königreich festgenommen worden. Von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen sei der Revisionswerber am 22. Juli 2019 mit Entscheidung des „Croydon Crown Court“ freigesprochen worden.

Über den Vorwurf der Vergewaltigung und den Freispruch sei im Vereinigten Königreich, wie näher dargestellt, in den Revisionswerber identifizierender Weise berichtet worden. So sei am Beginn des ‑ wörtlich wiedergegebenen ‑ (online verfügbar gewesenen) Artikels im „London Evening Standard“ vom 17. Juli 2019 wie folgt ausgeführt worden: „UPDATE: On 23 July 2019, [Vor‑ und Zuname des Revisionswerbers] was cleared of rape. For further details, see the following article“. Beim Wort „article“ sei ein Hyperlink zu einem ‑ ebenfalls wörtlich wiedergegebenen ‑ Artikel des „London Evening Standard“ vom 24. Juli 2019 hinterlegt gewesen. In der vierten „Unter‑Überschrift des ‑ wörtlich wiedergegebenen ‑ (online verfügbar gewesenen) Artikels in der „Dailymail“ vom 17. Juli 2019 sei wie folgt ausgeführt worden: „UPDATE: [Familienname des Revisionswerbers] was acquitted on all counts on 22 July 2019“.

Dem Antrag des Revisionswerbers auf Löschung der insgesamt 24 näher dargestellten Suchergebnisse aus dem Index der mitbeteiligten Partei habe diese gemäß Bescheidbeschwerde hinsichtlich 18 Suchergebnissen entsprochen. Verfahrensgegenständlich seien daher nur mehr die als „URL 1“ bis „URL 6“ bezeichneten Suchergebnisse. Spätestens seit Anfang Jänner 2021 seien diese sechs Suchergebnisse in der Ergebnisliste der mitbeteiligten Partei nicht mehr auffindbar. Die „URL 1, URL 2 und URL 3“ seien von der mitbeteiligten Partei Ende September/Oktober 2020 aus ihrem Index „gelöscht“ worden. Die Quellseiten zu „URL 1, URL 2 und URL 3“ seien im Internet nicht mehr abrufbar, weil der Vater des Revisionswerbers erreicht habe, dass die Beiträge zu den „URL 1“ bis „URL 3“ von den Inhabern der jeweiligen Websites offline genommen worden seien. Hinweise, dass die jeweiligen Inhaber der Websites diese Beiträge wieder online stellen könnten, habe der Revisionswerber nicht aufgezeigt. Betreffend die „URL 1, URL 2 und URL 3“ bestehe insofern keine Gefahr einer neuerlichen Indexierung durch die mitbeteiligte Partei, weil diese Seiten auch von der mitbeteiligten Partei nicht indexiert werden könnten, ohne dass die Beiträge wieder online genommen würden. Die Quellseiten zu „URL 4, URL 5 und URL 6“ enthielten keine Informationen über den Revisionswerber. Es bestehe ebenso wenig die Gefahr, dass die „URL 4, URL 5 und URL 6“, die einen ‑ nicht mehr aktiven ‑ Link zu den „URL 1, URL 2 und URL 3“ gehabt hätten, neuerlich Inhalte mit Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Revisionswerber enthalten würden, zumal die ursprünglichen Quellen („URL 1, URL 2 und URL 3“) im Internet nicht mehr abrufbar seien. „URL 6“ habe nie einen konkreten Bezug zum Revisionswerber gehabt.

Durch die mitbeteiligte Partei erfolge eine Indexierung von Sucheinträgen, die im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen bzw. dem Freispruch stünden. Beispielsweise enthielten die neu indexierten Quellseiten eine Verlinkung auf die nicht mehr aktive Quellseite „URL 3“. Die „neue Indexierung“ habe jedoch „nicht eine (neuerliche) Indexierung der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) zum Gegenstand“. Derzeit erfülle die mitbeteiligte Partei Löschungsanträge des Revisionswerbers vollständig.

Ende 2019/Anfang 2020 habe der Revisionswerber einen Kommentar zum „Aftermath: When it felt like life was over“ von Alec Klein verfasst, der auszugsweise laute: „‘ ... A must‑read book for anyone keen to unterstand how it feels to be falsely accused of sexual harassment in the post Me Too world where allegations of such a nature too often are akin to guilt in the court of public opinion, regardless of their actual merits.‘ ‑‑ [Vor und Zuname des Revisionswerbers], an investment banker from Austria who was falsely accused before being exonerated in a U.K. court of law.“ Dieser Beitrag sei am 2. Februar 2021 entfernt worden.

Auf näher genannter Website jener britischen Anwaltskanzlei, die den Revisionswerber vor dem „Croyden Crown Court“ im Strafverfahren vertreten habe, sei der Revisionswerber mit vollem Namen an zweiter Stelle nach dem (früheren) britischen Premierminister des Vereinigten Königreiches Boris Johnson und vor weiteren näher genannten Personen, wie etwa einem Mitglied des Parlaments des Vereinigten Königreichs, „Governement whip“ und ehemaliger „Lord Commissioner of the Treasury“, einem Unternehmer, einemGolfprofi, einem Anwalt und Richter sowie einem Kricketspieler als wichtiger Klient genannt.

13 Rechtlich legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst begründend dar, dass sich aus der eindeutigen Erklärung des Revisionswerbers in seiner Bescheidbeschwerde zweifelsfrei die Zurückziehung seiner Anträge hinsichtlich 18 von insgesamt 24 Suchergebnissen gemäß § 13 Abs. 7 AVG ergebe. Überdies beziehe sich sein Beschwerdeantrag inhaltlich bloß auf das Löschungsbegehren und ‑ soweit erkennbar ‑ auf die Unterlassungsbegehren.

Zum Löschungsbegehren führte das Verwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf näher dargestellte Rechtsprechung des EuGH aus, vor dem Hintergrund, dass die Zielseitenbetreiber zu „URL 1, URL 2 und URL 3“ ihre Beiträge offline genommen hätten, bestehe seither kein weiterer Grund für eine Indexierung dieser Quellseiten durch die mitbeteiligte Partei. Die mitbeteiligte Partei könne sich nicht mehr auf die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information gemäß Art. 17 Abs. 3 Z 1 DSGVO berufen, wenn sie vom Revisionswerber (neuerlich) aufgefordert werde, Indexeinträge zu löschen, die sich auf die Beiträge „URL 1, URL 2 und URL 3“ bezögen bzw. auf diese verwiesen.

Da seit 2021 die sechs Suchergebnisse „URL 1 bis URL 6“ in der Ergebnisliste der mitbeteiligten Partei nicht mehr auffindbar seien, die Quellseiten „URL 1, URL 2 und URL 3“ darüber hinaus nicht mehr abrufbar seien und die Quellseiten „URL 4, URL 5 und URL 6“ keine Informationen über den Revisionswerber enthielten, könne das Verwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Löschung dieser Suchergebnisse („URLs“) nicht mehr auftragen.

Zum Feststellungsbegehren wies das Verwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass der Revisionswerber in seiner Bescheidbeschwerde im Gegensatz zu seiner Datenschutzbeschwerde „keine konkreten Feststellungen mehr“ beantragt habe. „Da dieser Umstand jedoch für die Beurteilung weiterer Ansprüche“ des Revisionswerbers „von Bedeutung sein könnte“, werde „das Feststellungsbegehren (Feststellung, dass der MB das Recht auf Löschung des BF verletzt hat) in der Folge verifiziert“.

Inhaltlich legte das Verwaltungsgericht zum Feststellungsbegehren dar, weder Art. 77 DSGVO noch § 24 DSG sähen die Feststellung von Rechtsverletzungen vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestünden. Solche Verfahren seien vielmehr formlos einzustellen. Sowohl Art. 77 DSGVO als auch § 24 DSG seien im Präsens gehalten und bezögen sich daher nicht auf einen in der Vergangenheit erfolgten Verstoß. Dafür spreche auch der Umstand, dass § 24 Abs. 5 DSG bei einer berechtigten Datenschutzbeschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend einen Auftrag vorsehe, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen. Nach Erwägungsgrund 63 der DSGVO diene das Recht auf Auskunft dazu, der betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zur Erreichung dieses Ziels sei es nicht erforderlich, Rechtsverletzungen mit Bescheid feststellen zu lassen, die in der Zwischenzeit etwa durch Erteilung der verlangten Auskunft behoben worden seien. Auch die tragenden Überlegungen der einschlägigen näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneinten ein Recht auf Feststellung einer in der Vergangenheit erfolgten Verletzung des Rechts auf Löschung. Ebenso habe der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000 zum Recht auf Auskunft ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint. Schließlich sei nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein Feststellungsbescheid bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf. Nach Entscheidung der strittigen Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens fehle es an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse. Schließlich stehe dem Revisionswerber das „gerichtliche Schadenersatzverfahren nach § 29 DSG zur Verfügung“.

Zum Unterlassungsbegehren Punkt B 4. der Datenschutzbeschwerde führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es lasse sich weder aus der Datenschutzbeschwerde selbst noch aus der Beilage ./G, auf die sich das Unterlassungsbegehren mit dem Hinweis auf Antragspunkt 1 beziehe und die neben den 24 „URLs“ 120 Seiten Screenshots über Suchergebnisse und Inhalte von Quellseiten sowie fünf Suchbegriffskombinationen enthalte, die mit dem Namen des Revisionswerbers und dem Namen der Londoner Investmentbank, den Begriffen „rape“, „crime“, „investment banker“ oder „London“ verknüpft seien, entnehmen, was unter „sinngleiche Inhalte“ zu verstehen sei. Mangels Spezifizierung des Begriffs „sinngleiche Inhalte“ sei dieser Antrag unbestimmt.

Der Revisionswerber habe ursprünglich die Nichtaufnahme von bestimmten Informationen in den Index der mitbeteiligten Partei („Unterlassung der Indexierung“), abschließend in seiner Stellungnahme vom 30. März 2021 jedoch nur mehr einen Suchfilter beantragt. Mit dem beantragten Suchfilter werde die Erfassung von Informationen im Index der mitbeteiligten Partei nicht mehr unterbunden. Vielmehr solle nur mehr die Auswertung von Informationen eingeschränkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Vorliegend schränkten die Änderungen des Unterlassungsbegehrens die subjektiven Rechte der mitbeteiligten Partei weniger ein. Die mitbeteiligte Partei könne ohne Einschränkungen Informationen in ihrem Index erfassen. Nur die Auswertung von Informationen aus dem Index werde unter bestimmten Voraussetzungen eingegrenzt. Die Änderung des Antrags sei daher als „Minus“ und nicht als „Aliud“ anzusehen und gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Beschwerdeverfahren zulässig. Mit den Ausführungen, es solle zu einer Unterdrückung von Suchergebnissen kommen, wenn bestimmte Informationen enthalten seien, nehme der Revisionswerber eine Präzisierung des Begriffs „sinngleicher Inhalt“ in seinem Antrag vor.

Die nunmehr beantragte Maßnahme (Suchfilter) sei jedoch nicht geeignet, das Ziel des Revisionswerbers, proaktiv Hinweise auf rechtsverletzende Indexeinträge zu verhindern, zu erreichen. Erfolge die Suche nicht mit dem Suchkriterium des vollen Namens des Revisionswerbers, sondern nur mit dessen Zunamen, entfalte der begehrte Suchfilter keine Wirkung. Es würden wiederum aus Sicht des Revisionswerbers unerwünschte Informationen in der Ergebnisliste angezeigt werden.

Ebenso sei eine proaktive Löschung/Unterdrückung von Suchergebnissen ohne Validierung der zugehörigen Zielseiten nicht zielführend. Vor dem Hintergrund der zahllosen Informationen im Internet, die von einer Suchmaschine gegenwärtig und pro futuro im räumlichen Geltungsbereich indexiert würden, könne denkunmöglich davon ausgegangen werden, dass mit der beantragten Suchfunktion nur Informationen unterdrückt würden, welche einen unmittelbaren Bezug zum Vergewaltigungsvorwurf gegen den Revisionswerber hätten. Dies hätte zur Folge, dass bei einer weiteren Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden. Die vom Revisionswerber beantragte Maßnahme (Suchfilter) sei daher unverhältnismäßig. Eine autonome Beurteilung der Indexeinträge in der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei sei nicht möglich.

Der Pflicht des „Anbieters einer Suchfunktion“, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfpflicht), stünden Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschine entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolge nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt würden. Eine allgemeine Kontrollpflicht wäre mit Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Wegen der „essentiellen Bedeutung“ von Suchmaschinen für die Nutzbarmachung des Internets dürften keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Den Betreiber einer Suchmaschine träfen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung Kenntnis erlange. Erst auf einen entsprechenden Antrag hin müsse der Betreiber prüfen, ob eine (konkrete) Verlinkung in Anbetracht des öffentlichen Interesses zur Sicherung der Informationsfreiheit gemäß Art. 11 GRC dennoch erforderlich sei. Die Notwendigkeit einer ex‑ante‑Prüfung bestehe nicht. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Ausschluss der Verantwortlichkeit von Suchmaschinen gemäß § 14 des Bundesgesetzes, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts‑ und Rechtsverkehrs geregelt werden (E‑Commerce‑Gesetz ‑ ECG in der damals geltenden Stammfassung BGBl. I Nr. 152/2001, nunmehr Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2022/2065 vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG [Gesetz über digitale Dienste]), iVm Art. 2 Abs. 4 DSGVO verwiesen.

Als Rechtsgrundlage für eine Auslistung seien Art. 17 und Art. 21 DSGVO heranzuziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen könne die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO anordnen. Sowohl Art. 17 Abs. 3 DSGVO, als auch Art. 21 Abs. 1 DSGVO sei eine Interessenabwägung zu entnehmen.

Nach Eingabe von Suchbegriffen werde mit Hilfe einer Suchmaschine eine Ergebnisliste erzeugt. Ein Suchergebnis enthalte einen Link auf die Quellseite und eine Vorschau auf Inhalte der Quellseite („Snippet“). Der Anzeige der Suchergebnisse entnehme der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befänden. Der verständige Durchschnittsnutzer erkenne auch, dass dies nicht nur in Bezug auf den von ihm eingegebenen Suchbegriffgelte, sondern auch in Bezug auf den „Snippet“. Vor diesem Hintergrund sei eine Interessenabwägung gemäß Art. 17 und Art. 21 DSGVO nicht anhand eines Links bzw. „Snippet“ möglich, sondern nur anhand der authentischen Inhalte der Quellseite, die letztlich den Ausschlag gäben, ob nach Prüfung bestimmter Aspekte ein Eintrag in der Ergebnisliste zu löschen oder zu unterdrücken sei. Stelle daher die Behörde fest, dass ein Inhalt einer Quellseite aus überwiegenden Gründen die Interessensphäre eines Betroffenen verletze, könne die Behörde die Löschung der Suchergebnisse gemäß Art. 17 iVm Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO anordnen. Diese Anordnung umfasse auch die Unterlassung der neuerlichen Indexierung/Listung des gelöschten Eintrags.

Unzulässig sei es, Suchergebnisse nur deshalb zu löschen oder zu unterdrücken, weil eine „URL“ bzw. „Snippet“ bestimmte Suchwörter enthalte. Dadurch werde allen Informationen im Internet eine Verletzung der überwiegenden Rechtssphäre eines Betroffenen unterstellt, sobald sie vom definierten Suchfilter erfasst würden. Auf eine Relevanz der übrigen Interessen würde es nicht mehr ankommen. Man unterstelle damit den ausgewählten Suchbegriffen eine konkrete Tatsache, aus der sich eine ein Unterlassungsbegehren rechtfertigende Verletzungsgefahr ableiten lasse. Eine konkrete Tatsache bzw. ein konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung könne sich jedoch erst dann ergeben, wenn vom Betroffenen eine konkrete „URL“ genannt werde und damit die Inhalte der dazugehörigen Quellseite validiert werden könnten. Die Möglichkeit, dass es im Internet irgendwo Quellseiten gebe bzw. pro futuro geben könnte, welche einen Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Revisionswerber hätten, reiche nicht aus, eine vorbeugende Maßnahme oder einen Unterlassungsanspruch zu begründen.

Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei sämtliche Einträge, deren Löschung der Revisionswerber beantragt habe, aus ihrem Index/ihrer Ergebnisliste entfernt. Ein rechtswidriges Verhalten könne nicht festgestellt werden. Ferner erledige die mitbeteiligte Partei gegenwärtig Löschungsanträge vollständig. Es bestehe hinsichtlich der Suchergebnisse „URL 1, URL 2 und URL 3“ keine Gefahr einer neuerlichen Indexierung durch die mitbeteiligte Partei bzw. keine Gefahr, dass die Suchergebnisse „URL 4, URL 5 und URL 6“ neuerlich Inhalte mit Bezug auf die Vergewaltigungsvorwürfe gegen den Revisionswerber enthielten.

Die mitbeteiligte Partei könne daher nicht verpflichtet werden, proaktiv mit der beantragten Suchfunktion gefilterte Suchergebnisse zu löschen und/oder zu unterdrücken, weshalb die Unterlassungsbegehren abzuweisen gewesen seien.

14 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der DSGVO bzw. dem DSG ein eigener Feststellungsanspruch über Rechtsverletzungen in der Vergangenheit zu entnehmen sei; zudem zur Rechtsfrage, ob eine Antragsänderung, und zwar wie vorliegend zunächst die Unterlassung der Indexierung und nachfolgend nur die Eingrenzung einer Auswertung von Informationen aus dem Index durch vordefinierte Suchbegriffe zu begehren, die subjektiven Rechte des Verpflichteten weniger einschränke und daher bloß ein „Minus“ und nicht ein „Aliud“ gemäß § 66 Abs. 4 AVG sei; schließlich zur Rechtsfrage, ob aus der DSGVO, etwa aus deren Art. 58 Abs. 2 lit. a oder f, ein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz abgeleitet werden könne, aus dem sich für die betroffene Person dauerhaft ein „Anspruch auf Löschung der relevanten Inhalte“ ergebe.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses, indem den vom Revisionswerber in seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde gestellten Anträgen Folge gegeben werde, in eventu auf Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

16 Das Verwaltungsgericht legte die Revision gemäß § 30a Abs. 6 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit den Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und Umfang des angefochtenen Erkenntnisses

17 Die Datenschutzbeschwerde war gegen die mitbeteiligte Partei und zwei ihrer Tochtergesellschaften mit Sitz in Europa als Beschwerdegegnerinnen gerichtet. Mit Bescheid vom 20. Mai 2020 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde in Bezug auf alle drei Beschwerdegegnerinnen als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe zurück (Spruchpunkt 2.). Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Bescheidbeschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde. Die Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Verhängung einer Geldstrafe war daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

18 Das angefochtene Erkenntnis wurde ‑ ausgehend vom vorliegenden Akteninhalt ‑ lediglich der mitbeteiligten Partei, nicht jedoch den beiden weiteren Beschwerdegegnerinnen zugestellt. Das angefochtene Erkenntnis wurde daher bereits deshalb nicht gegenüber Letzteren erlassen, weshalb es gegenüber diesen beiden Beschwerdegegnerinnen (noch) keine rechtliche Wirkung entfaltet (vgl. etwa VwGH 20.6.2024, Ra 2022/12/0073, Rn. 17, mwN). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher ausschließlich die Abweisung der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers gegenüber der mitbeteiligten Partei.

Trennbarkeit der einzelnen Begehren der Datenschutzbeschwerde

19 Mit der Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers hat die belangte Behörde jeweils über das vom Revisionswerber geltend gemachte Feststellungsbegehren, das Löschungsbegehren, die beiden Unterlassungsbegehren und zwar in Bezug auf die neuerliche Indexierung bestimmter aufgelisteter Suchergebnisse und hinsichtlich zukünftiger Suchergebnisse mit sinngleichem Inhalt sowie das Begehren auf einstweilige Untersagung einer bestimmten Datenverarbeitung als begleitende Maßnahme abgesprochen.

20 Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH 28.3.2023, Ro 2019/04/0232, Rn. 17, mwN). Da die Absprüche der Datenschutzbehörde über die einzelnen Begehren wechselseitig keine notwendige Grundlage darstellen, handelt es sich insofern um voneinander unabhängige Absprüche (vgl. etwa zur Trennbarkeit der Feststellung einer datenschutzrechtlich relevanten Rechtsverletzung und der Ausübung der Abhilfebefugnis nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO VwGH 23.6.2022, Ro 2019/04/0221 bis 0222, Rn. 23, sowie 8.2.2022, Ro 2021/04/0033, Punkt. 4.3.1.; bzw. zur Trennbarkeit von Absprüchen über einen Löschungsauftrag und einer Unterlassungsanweisung VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn. 54).

21 Mit der Abweisung der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch im Umfang des mit der Beschwerde bekämpften Bescheids der belangten Behörde. Dadurch traf auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche.

22 Liegen somit ‑ wie hier in Zusammenhang mit den einzelnen in der Datenschutzbeschwerde erhobenen, von der Datenschutzbehörde abgewiesenen und mit Bescheidbeschwerde bekämpften Begehren ‑ trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 19.9.2024, Ra 2024/01/0222, Rn. 8, mwN).

Zu Spruchpunkt I.

Rechtslage

23 Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung ‑ DSGVO), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lauten wie folgt:

„[Erwägungsgründe]

(65) Eine betroffene Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein ‚Recht auf Vergessenwerden‘, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt. Dieses Recht ist insbesondere wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die personenbezogenen Daten ‑ insbesondere die im Internet gespeicherten ‑ später löschen möchte. Die betroffene Person sollte dieses Recht auch dann ausüben können, wenn sie kein Kind mehr ist. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sollte jedoch rechtmäßig sein, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

...

(129) Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und wirksamen Befugnisse haben, darunter, insbesondere im Fall von Beschwerden natürlicher Personen, Untersuchungsbefugnisse, Abhilfebefugnisse und Sanktionsbefugnisse und Genehmigungsbefugnisse und beratende Befugnisse, sowie ‑ unbeschadet der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nach dem Recht der Mitgliedstaaten ‑ die Befugnis, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Gerichtsverfahren anzustrengen. Dazu sollte auch die Befugnis zählen, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Die Mitgliedstaaten können andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung festlegen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden sollten in Übereinstimmung mit den geeigneten Verfahrensgarantien nach dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden. Insbesondere sollte jede Maßnahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind, das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor eine individuelle Maßnahme getroffen wird, die nachteilige Auswirkungen auf diese Person hätte, zu achten ist und überflüssige Kosten und übermäßige Unannehmlichkeiten für die Betroffenen zu vermeiden sind. ...

...

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

...

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

...

Artikel 17

Recht auf Löschung (‚Recht auf Vergessenwerden‘)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

...

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

...

Artikel 21

Widerspruchsrecht

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

...

Artikel 58

Befugnisse

(1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,

...

(2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,

a) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,

b) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,

c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,

d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,

e) den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen,

f) eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,

g) die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen,

h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine gemäß den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden,

i) eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,

j) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen.

...“

24 § 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz ‑ DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 51/2012, § 4 idF BGBl. I Nr. 14/2019 sowie § 24 DSG idF BGBl. I Nr. 120/2017, lauten auszugsweise:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat‑ und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

...

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.

(2) Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

...

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

...

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

...“

Vorbemerkungen

25 Im Urteil vom 8. Dezember 2022, C‑460/20, Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts), Rn. 49 bis 59, hat sich der EuGH mit der Auslegung des Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO in Zusammenhang mit einem gegen die Betreiberin einer Suchmaschine gerichteten Auslistungsbegehren auseinandergesetzt und unter Bedachtnahme auf Vorjudikatur (EuGH 13.5.2014, C‑131/12, Google Spain und Google, sowie 24.9.2019, C‑136/17, GC u.a. [Auslistung sensibler Daten]) zur Datenverarbeitung in Bezug auf den Betrieb einer Suchmaschine und über an deren Betreiber gerichtete Auslistungsbegehren wie folgt Stellung genommen:

„49 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nrn. 1 und 2 der DSGVO einzustufen ist, und zum anderen, dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung ‚Verantwortlicher‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 41, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 35).

50 Denn wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unterscheidet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine von der, die von den Herausgebern von Websites, die diese Daten auf einer Website einstellen, vorgenommen wird, und erfolgt zusätzlich zu dieser. Ferner hat diese Tätigkeit maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten, da sie diese jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Website, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten. Zudem können die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt werden, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betroffenen Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der betreffenden Person erstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 36 und 37, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36).

51 Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO entspricht, damit die in dieser Richtlinie und dieser Verordnung vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 38, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 37).

52 Zum Umfang des konkreten Verantwortungsbereichs und der konkreten Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass der Suchmaschinenbetreiber insoweit nicht dafür verantwortlich ist, dass die personenbezogenen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, wohl aber für die Listung dieser Website und insbesondere für die Anzeige des auf sie führenden Links in der Ergebnisliste, die den Internetnutzern im Anschluss an eine Suche anhand des Namens einer natürlichen Person angezeigt wird. Die Anzeige des Links in einer solchen Ergebnisliste kann nämlich die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 80, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 46).

53 Daher können in Anbetracht des Verantwortungsbereichs, der Befugnisse und der Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers als des für die Datenverarbeitung im Rahmen der Suchmaschinentätigkeit Verantwortlichen die in der Richtlinie 95/46 und der DSGVO vorgesehenen Verbote und Beschränkungen auf den Suchmaschinenbetreiber nur aufgrund der Listung der Website und somit über eine Prüfung anwendbar sein, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 47).

54 Für einen solchen Antrag enthält die DSGVO in ihrem Art. 17 eine Bestimmung, die speziell das ‚Recht auf Löschung‘ regelt, das auch als ‚Recht auf Vergessenwerden‘ bezeichnet wird. Zwar sieht Art. 17 Abs. 1 vor, dass die betroffene Person aus den dort genannten Gründen grundsätzlich das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten gelöscht werden, doch kann dieses Recht nach Art. 17 Abs. 3 nicht geltend gemacht werden, wenn die betreffende Verarbeitung aus einem der dort aufgeführten Gründe erforderlich ist, zu denen nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a unter anderem die Ausübung des Rechts auf freie Information gehört.

55 Somit muss der mit einem Antrag auf Auslistung von Links befasste Suchmaschinenbetreiber prüfen, ob die Aufnahme des Links zu der fraglichen Website in die Liste, die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu dieser Website mittels einer solchen Suche haben (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66).

56 Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der DSGVO ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt insoweit Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihren Art. 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Die DSGVO und insbesondere Art. 17 Abs. 3 Buchst. a verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information (Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 59).

59 Hinzuzufügen ist, dass Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens betrifft, Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleisteten Rechten entsprechen, und dass der Schutz personenbezogener Daten für die Ausübung des in Art. 8 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens eine grundlegende Rolle spielt (EGMR, Urteil vom 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 137). Somit ist diesem Art. 7 gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Gleiche gilt für Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C‑345/17, EU:C:2019:122, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

Zu den Unterlassungsbegehren

26 Der Revisionswerber begehrt zum einen, die Beschwerdegegnerinnen zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung bestimmter näher dargestellter Suchergebnisse zu verpflichten. Zum anderen begehrt der Revisionswerber zuletzt, die Beschwerdegegnerinnen zur Unterdrückung von Suchergebnissen anhand eines Suchfilters mit bestimmt bezeichneten Suchbegriffen zu verpflichten, wenn in der „URL“ oder in der „Snippet“ bestimmt dargestellte Informationen (auch in lediglich geringfügig abgewandelter Form) enthalten sind.

Zulässigkeit

27 Zu letzterem Unterlassungsbegehren begründet das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob aus der DSGVO (etwa aus Art. 58 Abs. 2 lit. a und f DSGVO) ein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz abgeleitet werden kann, sodass „die betroffene Person einen Anspruch auf Löschung der relevanten Inhalte hätte“.

28 Unter anderem zu den beiden Unterlassungsbegehren begründet die Revision zusammengefasst ihre Zulässigkeit mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage der bei der Interessensabwägung zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits maßgeblich zu beachtenden Kriterien in Bezug auf die Auffindbarkeit von Informationen über ein mit Freispruch rechtskräftig beendetes Gerichtsverfahren betreffend eine (Sexual‑)Straftat mithilfe personenbezogener Suchoperationen in einer Suchmaschine.

29 Die Revision erweist sich vor diesem Hintergrund zu den beiden Unterlassungsbegehren als zulässig und aus den nachstehenden Erwägungen als teilweise berechtigt.

Zum Unterlassungsbegehren betreffend die neuerliche Indexierung ausgelisteter Suchergebnisse:

30 Mit diesem Unterlassungsbegehren will der Revisionswerber gestützt auf das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO die erneute Listung von näher genannten in der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei bereits ausgelisteten Suchergebnissen, deren Listung den Revisionswerber im Recht auf Schutz personenbezogener Daten verletze, verhindern. Dieses Begehren ist somit auf die dauerhafte Auslistung gerichtet.

31 Nach der Auslistung von 18 der insgesamt 24 in der Beilage ./G der Datenschutzbeschwerde dargestellten Suchergebnisse durch die mitbeteiligte Partei unter Anerkennung des Auslistungsanspruchs des Revisionswerbers umfasste das Unterlassungsbegehren nur die verbliebenen sechs Suchergebnisse, bezeichnet als „URL 1 bis 6“.

32 Das Verwaltungsgericht begründet die Abweisung der Datenschutzbeschwerde in Bezug auf dieses Unterlassungsbegehren mit der Entfernung der Suchergebnisse aus der Ergebnisliste der mitbeteiligten Partei und dem damit verbundenen Wegfall der behaupteten Rechtsverletzung. Die mitbeteiligte Partei erledige gegenwärtig Löschungsanträge vollständig. Es bestehe betreffend die Suchergebnisse „URL 1 bis 3“ keine Gefahr einer neuerlichen Indexierung durch die mitbeteiligte Partei sowie keine Gefahr, dass die „URL 4 bis 6“ neuerlich Inhalte zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Revisionswerber enthielten. Es lägen „keine konkreten Tatsachen bzw. ein unmittelbar bevorstehendes rechtwidriges Verhalten“ der mitbeteiligten Partei vor, welches ein Unterlassungsbegehren stützen könnte.

33 Die Revision bringt dagegen vor, dass die Quellseiten der konkret bezeichneten „URLs“ jederzeit wieder abrufbar werden könnten und sodann von der mitbeteiligten Partei wieder indexiert würden, weil die mitbeteiligte Partei sich weder selbst verpflichtet habe noch von der Datenschutzbehörde verpflichtet worden sei, dies zu unterlassen.

34 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die „URL 6“ nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nie einen konkreten Bezug zum Revisionswerber hatte, weshalb diesbezüglich eine Verletzung des Revisionswerbers im „Recht auf Löschung“ bereits deshalb ausgeschlossen ist. Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens in Bezug auf die „URL 6“ erfolgte daher zu Recht.

Umfang des „Rechts auf Löschung“ nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO:

35 Bereits aus dem Klammerbegriff der Überschrift des Art. 17 DSGVO „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich, dass das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 DSGVO das Recht auf dauerhafte Löschung miteinschließt. Dies macht der Verordnungsgeber insbesondere im 65. Erwägungsgrund der DSGVO deutlich. Demnach sollten Betroffene Anspruch darauf haben, „dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

36 Darüber hinaus ist aufgrund der für den Revisionswerber letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Listung das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, auf das der Revisionswerber das Unterlassungsbegehren stützt, nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. deutscher Bundesgerichtshof [BGH] 23.5.2023, VI ZR 476/18, Rn. 28, mwN, insbesondere auf EuGH 8.12.2022, C‑460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rn. 83; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS‑GVO [2024] Art. 17 Rz. 13). Dem entspricht auch das Ziel der DSGVO, ein hohes Schutzniveau der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sicherzustellen (vgl. etwa zur Verbesserung dieses Schutzniveaus durch die Möglichkeit für Unternehmer von auf Unterlassung eines behaupteten Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der DSGVO durch einen Mitbewerber gerichteten wettbewerbsrechtlichen Klagen EuGH 4.10.2024, C‑21/23, Lindenapotheke, Rn. 62).

37 Das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO umfasst daher neben dem Recht auf Löschung von Daten infolge Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten auch das Recht, dass die gelöschten bzw. zu löschenden Daten, solange deren Verarbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt, gelöscht bleiben.

Begehren auf Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung

38 Durch die bloße Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird die Rechtsverletzung dann nicht vollständig beseitigt, wenn trotz Löschung weiterhin die Gefahr besteht, dass die gelöschten Daten wiederum vom Verantwortlichen unrechtmäßig verarbeitet werden (Wiederholungsgefahr), etwa weil die neuerliche unrechtmäßige Verarbeitung der Daten trotz Löschung weiterhin möglich ist und die Löschung durch den Verantwortlichen oder Dritte nicht in Anerkennung des Rechts des Betroffenen auf Löschung erfolgte, der Verantwortliche sich also weiterhin zur (unrechtmäßigen) Verarbeitung der gelöschten Daten als berechtigt erachtet. Einem Betroffenen kommt somit im Rahmen des Rechts auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr neben dem Begehren auf Löschung auch ein Begehren auf dauerhafte Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung zu (vgl. zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine unrechtmäßige Datenverarbeitung als Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO nach § 32 Abs. 2 DSG 2000, OGH 4.7.2013, 6 Ob 38/13a, Pkt. 2.2., sowie wiederum BGH 23.5.2023, VI ZR 476/18, Rn. 46, wonach die Voraussetzungen für ein Auslistungsbegehren nicht bereits wegen Nichtanzeige von Fotos als Vorschaubilder und mangels Abrufbarkeit des ursprünglich in der Suchmaschine gelisteten Artikels entfallen, wenn der Suchmaschinenbetreiber den Auslistungsantrag weiterhin für unberechtigt hält und an seiner Weigerung, dem Antrag stattzugeben, festhält). Dies entspricht auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität in Bezug auf das Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO (vgl. etwa zum Grundsatz der Effektivität EuGH 12.1.2023, C‑132/21, Nemzeti Ádatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48, mwN).

39 Gemäß § 24 Abs. 5 zweiter Satz DSG iVm Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO hat die Datenschutzbehörde bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr trotz Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten des Betroffenen dem Verantwortlichen zwecks vollständiger Beseitigung der festgestellten Rechtsverletzung die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen.

Begehren auf Unterlassung der neuerlichen Listung der (derzeit) ausgelisteten „URL 1 bis 5“:

40 Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht zwar fest, dass die drei Links „URL 1 bis 3“ von der mitbeteiligten Partei während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht „gelöscht“ worden seien und die mitbeteiligte Partei „gegenwärtig Löschungsanträge vollständig“ erledige. Demgegenüber bestreitet die mitbeteiligte Partei weiterhin einen Anspruch auf Löschung hinsichtlich der Indexierung der Links „URL 1 bis 5“. Aus dem angefochtenen Erkenntnis geht somit nicht klar hervor, ob die mitbeteiligte Partei von sich aus dem Löschungsbegehren des Revisionswerbers entsprochen hat oder die Links „URL 1 bis 5“ bloß deshalb nicht mehr indexiert sind, weil der Vater des Revisionswerbers erreicht hat, dass die Quellseiten zu diesen Links von den Betreibern dieser Websites offline gestellt wurden und deshalb nicht mehr im Internet abrufbar sind.

41 Mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs des Revisionswerbers gegen die Betreiber der Quellseiten zu den „URL 1 bis 3“ und der Bestreitung des Löschungsbegehrens hinsichtlich der Indexierung der Links „URL 1 bis 5“ durch die mitbeteiligte Partei kann ohne hinreichend klare Feststellung zu den näheren Umständen und Gründen für die zwischenzeitige Auslistung der „URL 1 bis 5“ die Gefahr, dass die Quellseiten wieder online gestellt und in weiterer Folge die derzeit ausgelisteten Suchergebnisse von der mitbeteiligten Partei wieder gelistet werden, nicht abschließend beurteilt werden.

42 Die insofern unklaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts tragen daher die Abweisung des Unterlassungsbegehrens betreffend die neuerliche Indexierung näher genannter derzeit ausgelisteter Suchergebnisse nicht. Vielmehr liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, weshalb das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Abspruchs über dieses Unterlassungsbegehren im Umfang der „URL 1 bis 5“ mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat.

43 Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht überdies nicht mehr geprüft, ob der Revisionswerber durch die Listung dieser Suchergebnisse in der Ergebnisliste der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei in seinem Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten („Recht auf Vergessenwerden“) verletzt wurde und im Fall der Bejahung dieser Rechtsverletzung die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, auch in Zukunft die Indexierung der Links „URL 1 bis 5“ zu unterlassen, eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Abhilfemaßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO darstellt. Letzteres kann angesichts der behaupteten Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des Revisionswerbers nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

44 Das Verwaltungsgericht hat insofern das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse „URL 1 bis 5“ infolge eines sekundären Feststellungsmangels mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Erwägungen für das fortgesetzte Verfahren:

45 Gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO ist das dem Revisionswerber gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO zustehende „Recht auf Vergessenwerden“ ausgeschlossen, wenn die neuerliche Indexierung bereits ausgelisteter Suchergebnisse unter anderem für die Ausübung des in Art. 11 GRC garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist. Dies ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Die DSGVO, insbesondere deren Art. 17 Abs. 3 lit. a, verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 GRC gewährleisteten Grundrecht auf freie Information. Dabei ist Art. 7 GRC gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. zu alldem EuGH 8.12.2022, C‑460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rn. 56, 58 und 59, mwN).

46 Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information eine Reihe relevanter Kriterien zu berücksichtigen ist, wie der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit (vgl. wiederum EuGH 8.12.2022, C‑460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rn. 60, mwN; bzw. in diesem Sinn jüngst EGMR, Urteil vom 4.7.2023, Hubain gg Belgien, Große Kammer, 57292/16, Rn. 203).

47 Die durch die Art. 7 und 8 GRC geschützten Rechte der betroffenen Person überwiegen zwar im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer, die potenziell Interesse an einem Zugang zu den gegenständlichen Websites haben. Der Ausgleich nach Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO kann jedoch von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von der Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information. Dabei ist unter anderem die Rolle, die die betroffene Person im öffentlichen Leben spielt, wesentlich. Insbesondere dann, wenn die betroffene Person im öffentlichen Leben eine Rolle spielt, muss sie ein höheres Maß an Toleranz aufbringen, weil sie in diesem Fall zwangsläufig und bewusst im Blick der Öffentlichkeit steht. Ebenso ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information besondere Bedeutung beizumessen, wenn die fraglichen Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen können (vgl. wiederum EuGH 8.12.2022, C‑460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rn. 62, 63 und 73, mwN).

48 Schließlich ist die Relevanz einer Information oft mit deren Aktualität verbunden. Das Verstreichen einer signifikanten Zeit hat somit Einfluss auf die Frage, ob einer betroffenen Person ein „Recht auf Vergessenwerden“ zukommt (vgl. EGMR, Urteil vom 4.7.2023, Hubain gg Belgien, Große Kammer, 57292/16, Rn. 220).

49 Selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung korrekter Daten kann im Laufe der Zeit mit der DSGVO unvereinbar sein, wenn die Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind (vgl. EuGH 24.9.2019, C‑136/17, GC u.a. [Auslistung sensibler Daten], Rn. 74, mwN).

50 Maßgeblich für die Beurteilung der bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien ist der Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 2.4.2024, Ro 2021/04/0008, 0009, Rn. 27, mwN, zu der im Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Sach‑ und Rechtslage).

51 Sollte das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren das Unterlassungsbegehren nicht bereits mangels Wiederholungsgefahr abweisen, wird es im Rahmen der gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO vorzunehmenden Interessenabwägung zu beachten haben, dass der Revisionswerber von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs rechtskräftig freigesprochen wurde und bereits infolge der öffentlichen Berichterstattung über das Strafverfahren unter Nennung des vollständigen Namens des Revisionswerbers trotz Hinweis auf den Freispruch eine schwere Beeinträchtigung seines Rufs verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen nicht auszuschließen ist. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Revisionswerber erst durch die Berichterstattung über das gegen ihn anhängige Strafverfahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde, kommt bei der Interessenabwägung seiner beruflichen und sozialen Stellung umso größere Bedeutung zu. Allein der Hinweis auf die Position des Revisionswerbers als „Vicepresident“ eines international führenden Investmentbanking‑ und Wertpapierunternehmens in London und auf das damit verbundene jährliche Einkommen von ca. € 310.000,‑‑ reicht nicht aus, um ein Überwiegen des Rechts der Internetnutzer auf freie Information zu begründen. Schließlich ist im Rahmen der Interessensabwägung die zwischenzeitige Offlinenahme der Quellseiten durch deren Betreiber, wodurch die Internetnutzer bereits seit geraumer Zeit keinen Zugang zu der Information haben, wesentlich.

52 Sollte das Verwaltungsgericht in seiner Interessenabwägung zu einem Überwiegen der Grundrechte des Revisionswerbers gelangen, ist das „Recht auf Vergessenwerden“ nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO ausgeschlossen.

53 Für die im Fall der Bejahung einer Wiederholungsgefahr nicht auszuschließende neuerliche Indexierung der Links „URL 1 bis 5“ kommt mangels Einwilligung der Rechtmäßigkeitsgrund nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Das Überwiegen der Grundrechte des Revisionswerbers gegenüber den berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei und Dritter, wie vorliegend der Internetnutzer auf freie Information, steht jedoch der Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung iSd. Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO entgegen, weshalb dem Revisionswerber gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO das „Recht auf Vergessenwerden“ einschließlich dem Recht auf Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung zukäme.

Zum Unterlassungsbegehren betreffend künftige Suchergebnisse:

54 Neben der Unterlassung der neuerlichen Indexierung bestimmt bezeichneter Suchergebnisse begehrt der Revisionswerber überdies die Unterlassung der Listung von noch nicht bestehenden, also künftigen „URLs“ und „Snippets“, sofern darin näher bestimmte „(auch in lediglich geringfügig abgewandelter Form)“ Informationen enthalten sind.

55 Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung des Unterlassungsbegehrens zusammengefasst damit, dass die beantragte Maßnahme eines Suchfilters nicht geeignet sei, proaktiv Hinweise auf rechtsverletzende Indexeinträge zu verhindern. Eine proaktive Unterdrückung von Suchergebnissen sei ohne Validierung der zugehörigen Quellseiten nicht zielführend. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit der beantragten Suchfunktion nur Informationen unterdrückt würden, die einen unmittelbaren Bezug zum Vergewaltigungsvorwurf gegen den Revisionswerber hätten. Damit würden auch als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar. Die beantragte Maßnahme sei daher unverhältnismäßig. Dem Betreiber einer Suchmaschine dürften keine Prüfpflichten auferlegt werden, die den Betrieb der Suchmaschine gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Ihn träfen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung Kenntnis erlange. Es bestehe keine Notwendigkeit einer ex‑ante‑Prüfung. Die Möglichkeit, dass es im Internet irgendwo Quellseiten gebe oder pro futuro geben könnte, welche einen Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Revisionswerber haben, reiche nicht aus, eine vorbeugende Maßnahme oder einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zu begründen.

56 Die Revision bringt dagegen zusammengefasst vor, dem Revisionswerber gehe es „um die dauerhafte Verhinderung der Anzeige bestimmter Suchergebnisse zu bestimmten Suchoperationen“, und zwar um die Verhinderung neben konkret bezeichneten Suchergebnissen auch von solchen Suchergebnissen sinngleicher Inhalte, welche aufgrund des hohen Übereinstimmungsgrades keine autonome Beurteilung erforderlich machten und daher automatisiert aus der Listung zu den definierten Suchoperationen ausgefiltert werden könnten. Dazu habe der Revisionswerber mit Eingabe vom 30. März 2021 eine Einschränkung auf bestimmte Formulierungen vorgenommen.

Unter Hinweis auf die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom 3. Oktober 2019, C‑18/18, GlawischnigPiesczek, die auch auf Suchmaschinen übertragbar seien, seien Löschungs‑ bzw. Einschränkungsanordnungen nur effektiv, wenn sie mit der Pflicht einhergingen, auch die Anzeige von solchen Inhalten als Suchergebnis zu den definierten personenbezogenen Suchoperationen zu verhindern, die mit den Inhalten der angezeigten Suchergebnisse zu den konkret bezeichneten „URLs“ so weit übereinstimmten, dass Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu dem für rechtswidrig erklärten Inhalt jedenfalls nicht so geartet seien, dass sie den Hosting‑Anbieter zwängen, eine autonome Beurteilung dieses Inhaltes vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der beschränkten Filterung sei einerseits „ein gewisses unvermeidliches, aber wohl äußerst geringes Spill Over Potenzial des Filters (‚Over‑Removal‑Rate‘)“ andererseits die nicht vollständige Erreichbarkeit des Ziels des Revisionswerbers hinzunehmen. Dabei sei die mit der Indexierung solcher Inhalte verbundene schwere Beeinträchtigung des Rufs und der Privatsphäre des Revisionswerbers zu berücksichtigen.

Einschreiten der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO:

57 In Bezug auf die begehrte Unterlassung der neuerlichen Indexierung bestimmter Suchergebnisse verwies der Revisionswerber auf die Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO.

58 Zur Verpflichtung der Aufsichtsbehörde infolge Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat zuletzt der EuGH in seinem Urteil vom 26. September 2024, C‑768/21, Land Hessen (Handlungspflicht der Datenschutzbehörde), wie folgt Stellung genommen:

„33 Zur Bearbeitung von Beschwerden verleiht Art. 58 Abs. 1 DSGVO jeder Aufsichtsbehörde weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Stellt eine solche Behörde am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen, wobei gemäß der Klarstellung im 129. Erwägungsgrund dieser Verordnung alle Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein sollten und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C‑26/22 und C‑64/22, EU:C:2023:958, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 So hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO u. a. die Befugnis, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn Verarbeitungsvorgänge zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung geführt haben (Buchst. b), den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach der Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen (Buchst. c), den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der Verordnung zu bringen (Buchst. d), oder eine Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von den in Art. 58 Abs. 2 DSGVO genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls (Buchst. i).

35 Demnach ist das Beschwerdeverfahren als ein Mechanismus konzipiert, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C‑26/22 und C‑64/22, EU:C:2023:958, Rn. 58).

...

37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die DSGVO der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise einräumt, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, da Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der Aufsichtsbehörde obliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen, und sie verpflichtet ist, mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 112).

38 Dieses Ermessen wird jedoch durch das Erfordernis begrenzt, durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, wie sich aus den Erwägungsgründen 7 und 10 der DSGVO ergibt.

...

41 Somit kann weder aus Art. 58 Abs. 2 DSGVO noch aus Art. 83 dieser Verordnung abgeleitet werden, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet wäre, in jedem Fall, wenn sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststellt, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, da ihre Verpflichtung unter derartigen Umständen darin besteht, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen. Daher steht, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Beschwerdeführer, dessen Rechte verletzt wurden, kein subjektives Recht zu, dass die Aufsichtsbehörde gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Geldbuße verhängt.

42 Dagegen ist die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten verpflichtet, wenn das Ergreifen einer oder mehrerer der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

43 Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme absehen kann, obwohl eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt wurde. Ein solcher Fall könnte namentlich dann vorliegen, wenn die festgestellte Verletzung nicht angedauert hat, beispielsweise wenn der Verantwortliche, der grundsätzlich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 24 dieser Verordnung umgesetzt hatte, in Anbetracht der ihm insbesondere nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO obliegenden Pflichten, sobald er von dieser Verletzung Kenntnis erlangt hat, die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die Verletzung abgestellt wird und sich nicht wiederholt.

44 Die Auslegung, wonach die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststellt, nicht in jedem Fall verpflichtet ist, eine Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu ergreifen, wird durch die mit Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt.

45 Hinsichtlich des mit Art. 58 Abs. 2 DSGVO verfolgten Ziels ergibt sich aus dem 129. Erwägungsgrund, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt und dass Situationen, in denen gegen die Verordnung verstoßen wird, durch das Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörden wieder mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden (Urteil vom 14. März 2024, Újpesti Polgármesteri Hivatal, C‑46/23, EU:C:2024:239, Rn. 40).

46 Daraus folgt, dass das Ergreifen einer Abhilfemaßnahme ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht geboten sein kann, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die DSGVO begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannte Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen.

...

50 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f, Art. 58 Abs. 2 sowie Art. 77 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet ist, nach diesem Art. 58 Abs. 2 eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.“

59 Dem Revisionswerber kommt daher im Fall der Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten neben dem „Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)“ kein Recht auf Verfügung einer bestimmten Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO durch die Datenschutzbehörde zu. Die Datenschutzbehörde hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ‑ falls erforderlich ‑ lediglich eine oder mehrere der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen, konkret geeigneten und verhältnismäßigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um festgestellten Unzulänglichkeiten abzuhelfen und die umfassende Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten. Der Datenschutzbehörde kommt insofern bei der Anwendung geeigneter Abhilfemaßnahmen Ermessen zu.

60 Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Listung diverser Links zu Berichterstattungen über das gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung in London geführte und mit Freispruch beendende Strafverfahren in der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten behauptet, vermag die Revision mit ihren Ausführungen über die Ablehnung der vom Revisionswerber beantragten Abhilfemaßnahme keine unrechtmäßige Ermessensausübung und keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Ergreifen geeigneter Abhilfemaßnahmen, somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.

Zum Feststellungsbegehren

61 Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung der Revisionswerber mit seiner Bescheidbeschwerde die Abweisung seiner Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde in vollem Umfang einschließlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens bekämpft hat. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens war daher ebenfalls Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und von der Abweisung der Bescheidbeschwerde umfasst.

Zulässigkeit

62 Die Revision ist in Bezug auf den trennbaren Ausspruch über das Feststellungsbegehren zu der vom Verwaltungsgericht sowie im Zulässigkeitsvorbringen der Revision dargelegten Rechtsfrage, ob ein eigenständiger Anspruch auf Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen Rechtsverletzungen nach der DSGVO bzw. dem DSG besteht, wenn die Auswirkungen der behaupteten Rechtsverletzungen erst während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ohne Zutun des Beschwerdegegners lediglich aufgrund von ohne Rechtstitel des Betroffenen bewirkten Verhaltensweisen Dritter „faktisch“ aufhören, mangels Vorliegen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig und berechtigt.

Anspruch auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Löschung

63 Gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts und der mitbeteiligten Partei, es bestehe für in der Vergangenheit gelegene Rechtsverletzungen kein Feststellungsinteresse, wendet die Revision ein, dass die mitbeteiligte Partei von den 24 von der Datenschutzbeschwerde umfassten Suchergebnissen lediglich 18 von sich aus gelöscht habe. Betreffend die restlichen sechs Suchergebnisse habe die mitbeteiligte Partei die Auslistung ausdrücklich verweigert. Nachdem die Quellseiten bereits rund zwei Monate offline gegangen seien, seien die Suchergebnisse ohne jegliches Einschreiten der mitbeteiligten Partei aus der Indexierung herausgefallen. Das unterlassene Eingreifen im Sinne eines aktiven Löschens samt Vorkehrung der Verhinderung der neuerlichen Indexierung derselben „URL“ bedeute, dass diese „URL“ jederzeit wieder indexiert werden könnten, wenn sie vom Betreiber der Quellseite wieder aktiviert würden. Vorliegend habe die mitbeteiligte Partei den Anträgen des Revisionswerbers nicht vollständig entsprochen, sondern deren Berechtigung vielmehr im Hinblick auf die „URL 1 bis 5“ bis zuletzt bestritten.

Gemäß § 24 Abs. 5 DSG seien alle Aufträge davon abhängig, dass die Datenschutzbeschwerde, welche gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG zwingend auf Feststellung zu lauten habe, sich als berechtigt erweise. § 24 Abs. 5 DSG indiziere daher, dass ein Recht auf Feststellung erfolgter Rechtsverletzungen auch dann bestehe, wenn deren Auswirkungen nach Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde aufhörten, ohne dass jedoch die Beschwerdegegnerin den Anträgen des Revisionswerbers vor Entscheidung der belangten Behörde vollständig entsprochen habe, und wenn sie deren Berechtigung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin bestreite. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Auswirkungen der „vergangenen“ Rechtsverletzung wiederauflebten, indem etwa der Betreiber der offline genommenen Quellseiten diese wieder „online stelle“.

64 Die mitbeteiligte Partei hält dem zusammengefasst entgegen, dass weder nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 5 DSG noch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Feststellungsbescheid hinsichtlich vergangener Rechtsverletzungen vorgesehen sei. Da das Rechtsschutzziel des Revisionswerbers vollständig erreicht sei, sei dieser nicht beschwert. Es bestehe keine Grundlage mehr für einen Feststellungsbescheid.

65 Vorliegend stützt der Revisionswerber die Datenschutzbeschwerde nicht nur auf die Verletzung im Recht auf Löschung, sondern auch auf die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. In der Revision macht der Revisionswerber hingegen als Revisionspunkt (vgl. zur Festlegung des Prozessgegenstands des Verfahrens vor dem VwGH durch die Bezeichnung der Revisionspunkte in der Revision etwa VwGH 19.4.2024, Ro 2023/04/0047, Rn. 7, mwN) zwar die Verletzung in seinem Recht „auf Feststellung seiner Betroffenenrechte nach der DSGVO“ geltend, nicht jedoch auch im Recht auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG. Letzteres ist somit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

66 Gemäß § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (ua.) gegen die DSGVO verstößt. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG hat die Beschwerde das Begehren zu enthalten, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr nach § 24 Abs. 5 erster Satz DSG Folge zu geben. Das Gesetz sieht demnach als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung festgehalten, dass § 24 DSG der in ihrem persönlichen Recht verletzten Person die Möglichkeit einräumt, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 28, mwN).

67 Gemäß § 24 Abs. 5 zweiter Satz DSG ist einem Verantwortlichen des privaten Bereichs, dem eine Verletzung zuzurechnen ist, aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen.

68 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, nicht mehr in Frage, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist (vgl. wiederum VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 29 und 30, mit Hinweis auf VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, bzw. auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z).

69 In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Löschung vermag jedoch bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr die bloße Löschung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten durch den Beschwerdegegner die Verletzung im Recht auf Löschung nicht vollständig zu beseitigen. Insofern liegt keine dem Recht auf Feststellung entgegenstehende, ausschließlich in der Vergangenheit gelegene Rechtsverletzung vor.

70 In einem solchen Fall hat mangels vollständiger Beseitigung der Rechtsverletzung nicht nur die Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 5 zweiter Satz DSG iVm Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO dem Verantwortlichen die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen, sondern kann der Beschwerdeführer trotz Löschung seiner unrechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin die Feststellung der Rechtsverletzung begehren.

71 Wie zum Unterlassungsbegehren oben dargelegt, kann vorliegend mangels hinreichend klarer Feststellungen zu den näheren Umständen und Gründen für die zwischenzeitige Auslistung der „URL 1 bis 5“ eine Wiederholungsgefahr und in weiterer Folge die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens des Revisionswerbers und die vollständige Beseitigung der Verletzung des Revisionswerbers im „Recht auf Vergessenwerden“ durch Löschung der indexierten Suchergebnisse nicht abschließend beurteilt werden.

Das Verwaltungsgericht hat daher das angefochtene Erkenntnis auch im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens infolge eines sekundären Feststellungsmangels mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Zur teilweisen Zurückweisung der Revision (Spruchpunkt II.)

72 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

73 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

74 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

75 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 31.1.2024, Ro 2022/04/0004 bis 0006, Rn. 7, mwN).

Abweisung des Antrags auf Erlassung eines Mandatsbescheides

76 Der Revisionswerber erachtet sich in der Revision unter anderem „in seinem Recht auf Vorgehen der Datenschutzbehörde nach § 25 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 4 DSG (einstweilige Untersagung einer Datenverarbeitung als begleitende Maßnahme bei einer glaubhaft gemachten wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person (Gefahr in Verzug) verletzt“.

77 Die vom Verwaltungsgericht in der Begründung des Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG über die Zulassung der Revision als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen beziehen sich nicht auf den trennbaren Abspruch des Verwaltungsgerichts über die vom Revisionswerber in seiner Datenschutzbeschwerde beantragte Erlassung eines Bescheids gemäß § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG. Ebenso wenig enthält die Revision ein Zulässigkeitsvorbringen zu diesem Abspruch.

78 Die Revision legt daher in Bezug auf den trennbaren Abspruch des Verwaltungsgerichts über die beantragte Erlassung eines Mandatsbescheides keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG dar.

Abweisung des Löschungsbegehrens

79 Die vom Verwaltungsgericht dargelegten grundsätzlichen Rechtsfragen betreffen nicht den trennbaren Abspruch über das Löschungsbegehren. Das Verwaltungsgericht hat das Löschungsbegehren infolge Beseitigung der Indexierung der von diesem Begehren umfassten 24 Suchergebnisse im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Auf diese Begründung geht die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht näher ein. Die Revision zeigt daher auch in Bezug auf diesen trennbaren Abspruch des Verwaltungsgerichts keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf.

Zur Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens

80 Der Verwaltungsgerichtshof als Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist trotz Antrag einer Partei, dem EuGH eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, von der Pflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV befreit, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Entscheidung, dem Antrag bzw. der Anregung eines Vorentscheidungsersuchens nicht zu folgen, unterliegt der Begründungspflicht (vgl. jüngst EuGH 15.10.2024, C‑144/23, KUBERA, Rn. 62 und 64).

81 Zu den beiden in der Revision aufgeworfenen Fragen der Auslegung der Art. 17, 18 und 21 DSGVO hinsichtlich einer Verpflichtung eines Suchmaschinenbetreibers zu Maßnahmen einer dauerhaften Verhinderung einer rechtswidrigen Anzeige von zu denselben Suchoperationen sowohl neuerlich indexierten als auch erstmals indexierten sinngleichen Suchergebnissen nach Aufforderung der betroffenen Person ist darauf zu hinzuweisen, dass der Sachverhalt für die Annahme einer rechtswidrigen Anzeige von Suchergebnissen nicht hinreichend geklärt ist und bereits dies einem Vorabentscheidungsersuchen entgegensteht. Im Übrigen hat die betroffene Person nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH kein subjektives Recht auf eine bestimmte Abhilfemaßnahme der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO (vgl. EuGH 26.9.2024, C‑768/21, Land Hessen [Handlungspflicht der Datenschutzbehörde], Rn. 41). Gleiches gilt für die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung des Art. 78 DSGVO betreffend das Feststellungsbegehren und das Begehren der Erlassung der beantragten Anordnungen (Unterlassungsbegehren).

82 Die in der Revision aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Art. 9 Abs. 1 und 10 DSGVO im Zusammenhang mit in Suchergebnissen enthaltenen Daten über den gegenüber dem Revisionswerber erhobenen „Vorwurf eines Sexualverbrechens“ sowie zur Auslegung der „Art. 21 Abs. 1, 17, 18 DSGVO in Verbindung mit den Art. 6 Abs. 1 lit. f, 9 Abs. 1, 10 DSGVO“ betreffen letztlich die gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung. Die vom Verwaltungsgericht dazu getroffenen Feststellungen sind ‑ wie dargelegt ‑ für die Interessenabwägung unzureichend. Ein Vorabentscheidungsersuchen setzt jedoch die hinreichende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts voraus.

83 Gleiches gilt für die beiden Fragen nach der Auslegung der Art. 9 Abs. 1, 21 Abs. 1, 17 und 18 DSGVO, weil diese Bestimmungen entweder davon ausgehen, dass es sich beim Betroffenen um eine Person öffentlichen Interesses handelt, oder ein näher dargestelltes Aufgabengebiet des Betroffenen als Mitarbeiter einer Investmentbank voraussetzen.

Ergebnis

84 Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers vom 18. Dezember 2019 im Umfang des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G der Datenschutzbeschwerde ersichtlichen Suchergebnisse „URL 1 bis 5“ und des Begehrens auf Feststellung der Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Löschung als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

85 Betreffend die Abweisung des Unterlassungsbegehrens in Bezug auf die neuerliche Indexierung des Suchergebnisses „URL 6“ und des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Indexierung von sich aufgrund eines näher bestimmten Suchfilters künftig ergebenden Suchergebnissen mit näher bestimmten „(auch in lediglich geringfügig abgewandelter Form)“ enthaltenden Informationen durch die mitbeteiligte Partei zeigt die Revision keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf, weshalb die Revision in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

86 Im Übrigen war die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

87 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte einerseits gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden, andererseits gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG, weil das Verwaltungsgericht ‑ ein Tribunal im Sinn des Art. 6 MRK und ein Gericht im Sinn des Art. 47 GRC ‑ eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, weshalb weder Art. 6 MRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 17.5.2024, Ro 2022/04/0026, 0027, Rn. 58, mwN).

88 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. Dezember 2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte