VwGH Ra 2022/22/0053

VwGHRa 2022/22/00534.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Februar 2022, 1. VWG‑151/084/11311/2021‑15, 2. VWG‑151/084/11312/2021, 3. VWG‑151/084/11313/2021 und 4. VWG‑151/084/11314/2021, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren iA Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: 1. X M, 2. F Y, 3. F Y, und 4. L Y, alle vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs4 Z1
NAG 2005 §46
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220053.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die erst- und viertmitbeteiligten Parteien sind die Eltern der minderjährigen zweit- und drittmitbeteiligten Parteien. Sie alle sind chinesische Staatsangehörige.

2 Mit Bescheiden vom 9. Juni 2021 nahm der Landeshauptmann von Wien die aufgrund von Anträgen der mitbeteiligten Parteien rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) bzw. von Aufenthaltstiteln „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ (u.a. nach § 46 NAG) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG wieder auf, wies die diesbezüglichen Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ab und die bislang bescheidmäßig noch nicht erledigten Anträge der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt ‑ EU“ sowie den bescheidmäßig noch nicht erledigten (Verlängerungs‑)Antrag des Viertmitbeteiligten auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ ab.

3 Begründend führte die revisionswerbende Behörde im Wesentlichen aus, bei der zwischen der Erstmitbeteiligten und HZ, einem österreichischen Staatsbürger, geschlossenen und mittlerweile geschiedenen Ehe sowie bei der zwischen dem Viertmitbeteiligten und DZ, einer chinesischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ verfügt habe, geschlossenen und mittlerweile ebenfalls geschiedenen Ehe habe es sich aus näher genannten Gründen um Aufenthaltsehen gehandelt. Im Hinblick auf diese Ehen, auf die sie sich berufen hätten, seien den mitbeteiligten Parteien in den von der Wiederaufnahme betroffenen Verfahren die in Rede stehenden Aufenthaltstitel erteilt worden.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien den gegen die Bescheide vom 9. Juni 2021 gerichteten Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG statt und hob die genannten Bescheide auf (Spruchpunkt I.). Ferner erteilte es den erst- bis drittmitbeteiligten Parteien jeweils einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU“ sowie dem Viertmitbeteiligten einen Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ mit dreijähriger Gültigkeitsdauer (Spruchpunkte II. und III.). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt IV.).

5 Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht aus, die revisionswerbende Behörde habe in den Verfahren, in denen den mitbeteiligten Parteien die in Rede stehenden Aufenthaltstitel erteilt worden seien, keine Erkundigungen eingeholt und keine Ermittlungen dahin angestellt, ob die erst- und viertmitbeteiligten Parteien bereits verheiratet gewesen seien. Es seien keine Unterlagen zur Scheidung einer allfälligen „Vorehe“ verlangt worden. Daher hätten die erst- und viertmitbeteiligten Parteien keine objektiv unrichtigen Angaben gemacht und keine Handlungen gesetzt, die geeignet gewesen wären, sich durch Täuschung der Behörde einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Das Bestehen einer Irreführungsabsicht sei somit auszuschließen. Es hätten auch sonst keine Erhebungen, wie etwa „Wohnungserhebungen“ oder Einvernahmen des Viertmitbeteiligten und der DZ, stattgefunden. Ausgehend davon habe sich die revisionswerbende Behörde selbst der Möglichkeit begeben, allfällige Aufenthaltsehen rechtzeitig zu erkennen. Das Setzen eines ersten Ermittlungsschrittes durch Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Landespolizeidirektion Wien am 14. Jänner 2019 sei nicht geeignet, die Versäumnisse der revisionswerbenden Behörde in den Verfahren betreffend die Erst- und Verlängerungsanträge der mitbeteiligten Parteien zu sanieren. § 24 Abs. 3 NAG, der vorsehe, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck nur zu erteilen sei, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin bestünden, sei eine Ermittlungspflicht der Behörde im Verlängerungsverfahren immanent. Vorliegend habe es die revisionswerbende Behörde verabsäumt, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dieser Mangel schließe es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach der zuletzt genannten Bestimmung habe nicht den Zweck, jegliche Fehler der den Bescheid erlassenden Behörde zu korrigieren.

6 Im Übrigen sei die Wiederaufnahme der Verfahren der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien deshalb rechtswidrig, weil eine eigenständige Überprüfung ihres Gesamtverhaltens im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG nicht erfolgt sei. Infolge der Unzulässigkeit einer „Sippenhaftung“ sei ihnen das allfällige Eingehen von Aufenthaltsehen durch ihre Eltern nicht anzulasten. Der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU“ sei den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien zu erteilen, weil zum Schutz des Kindeswohls vom Überwiegen ihrer privaten und familiären Interessen im Sinn von Art. 8 EMRK auszugehen sei.

7 Hinsichtlich der „aktuell offenen“ Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt ‑ EU“ bzw. eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ seien sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung geltend gemacht wird.

9 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10 Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen der Amtsrevision erweist sich diese als zulässig und berechtigt.

11 Gemäß § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

12 Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein „Erschleichen“ im soeben genannten Sinn dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt worden ist, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen.

Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Hingegen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe einer späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017, Pkt. 5.3. der Erwägungsgründe, mwN).

14 Vorliegend haben sich die mitbeteiligten Parteien in den (rechtskräftig positiv erledigten und in der Folge von der revisionswerbenden Behörde wieder aufgenommenen) Aufenthaltstitelverfahren auf die in Rede stehenden Ehen der Erstmitbeteiligten mit HZ und des Viertmitbeteiligten mit DZ berufen, die in den Bescheiden der revisionswerbenden Behörde vom 9. Juni 2021 als Aufenthaltsehen qualifiziert wurden.

15 Zunächst ist festzuhalten, dass für den Fall, dass es sich gegenständlich um Aufenthaltsehen handelte, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG grundsätzlich vorlagen:

16 Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der zufolge das Absehen von näheren Erhebungen zu den Angaben der mitbeteiligten Parteien, die zwecks Erlangung von Aufenthaltstiteln die in Rede stehenden Ehen mit HZ und DZ ins Treffen führten, der Annahme einer Irreführungsabsicht entgegenstünde, findet in den Leitlinien der hg. Rechtsprechung keine Deckung.

17 Zum einen waren die Angaben der mitbeteiligten Parteien, wenn es sich um Aufenthaltsehen handelte, da sie sich hinsichtlich dieser Ehen (implizit) auf ein bestehendes Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK beriefen (vgl. auch § 30 Abs. 1 NAG), objektiv unrichtig. Zum anderen war es nicht zu beanstanden, wenn die revisionswerbende Behörde davon ausging, dass die mitbeteiligten Parteien bei Beantragung der Titel und bei der Berufung auf Aufenthaltsehen mit der Absicht gehandelt hatten, die Behörde über das Führen eines tatsächlichen Familienlebens mit den jeweiligen Ehepartnern (HZ und DZ) zu täuschen.

18 Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert ein „Erschleichen“ zwar zudem, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen. Allerdings begründete, selbst wenn die revisionswerbende Behörde bereits bei Erteilung der gegenständlichen Titel Erhebungen zu „Vorehen“ hätte führen können und sie auch sonst ‑ mangels Anhaltspunkte in diese Richtung ‑ keine weiteren Ermittlungen zum allfälligen Vorliegen einer Aufenthaltsehe durchgeführt hatte, dies allein nicht einen ‑ ein „Erschleichen“ ausschließenden ‑ relevanten Mangel der rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahren (vgl. auch VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032, Rn. 10; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185, Rn. 10). Auch insoweit verkannte das Verwaltungsgericht die Rechtslage.

19 All dies gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für die die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien betreffenden Verfahren (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235, Rn. 12; 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, Rn. 9). Überlegungen in Bezug auf das in § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG genannte Erteilungshindernis (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) waren anlässlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der revisionswerbenden Behörde aufgrund des Vorwurfs des Vorliegens von Aufenthaltsehen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verfügten Wiederaufnahme nicht anzustellen. Zudem war weder eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK durchzuführen noch eine Prüfung des Kindeswohls vorzunehmen.

20 In der vorliegenden Konstellation wäre das Verwaltungsgericht vielmehr gehalten gewesen, zur Frage des Bestehens von Aufenthaltsehen eigene Ermittlungsschritte zu setzen und auf Basis schlüssiger beweiswürdigender Erwägungen entsprechende Feststellungen zu treffen.

21 Ferner erweisen sich die Aussprüche des Verwaltungsgerichts betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln an die mitbeteiligten Parteien als rechtswidrig, weil diese, wenn die in Rede stehenden Verfahren wiederaufzunehmen waren, die für diese Titel erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllten.

22 Die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien wären nach einer mit ex‑tunc Wirkung erfolgenden Wiederaufnahme der in Rede stehenden Verfahren nicht als in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich rechtmäßig (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005; siehe auch VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201, Pkt. 7.2. der Erwägungsgründe, mwN) niedergelassen im Sinn von § 45 Abs. 1 NAG zu betrachten. Der Viertmitbeteiligte verfügte nach Wiederaufnahme der Verfahren über keinen einer Verlängerung zugänglichen Aufenthaltstitel mehr. Im Übrigen erfüllte er schon infolge seiner Scheidung von DZ die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ nicht mehr (betreffend § 46 NAG vgl. beispielsweise VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, Rn. 10; zu § 27 NAG siehe auch VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009, Rn. 11).

23 Da das Verwaltungsgericht mithin das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 4. August 2022

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