VwGH Ra 2022/05/0018

VwGHRa 2022/05/00183.2.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart‑Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der Dr. I E in R, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Mai 2021, LVwG‑152768/13/RK/FE, betreffend ein Vollstreckungsverfahren in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis), den Beschluss gefasst:

Normen

VVG §10 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050018.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit im Berufungsweg ergangenem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde N. vom 8. Juni 2017 wurde der Revisionswerberin gemäß § 49 Abs. 1 iVm Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) aufgetragen, einen Wohnhausneubau mit Geräteschuppen und Senkgrube auf näher bezeichneten Grundstücken der KG N. entsprechend den Markierungen im beigefügten Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil des Spruches bilde, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzutragen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Aufgrund der Veränderung der Lagen der Hauptgebäude und der Senkgrube sei die mit Bescheid vom 14. November 2009 erteilte Baubewilligung nicht verwirklicht worden und daher in der Folge gemäß § 38 Oö. BauO 1994 erloschen. Eine neuerliche Baubewilligung könne aus näheren Gründen nicht erteilt werden.

2 Mit Erkenntnis vom 23. August 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Revisionswerberin aufgetragen wurde, die gegenständliche bauliche Anlage innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses abzutragen und den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Revisionswerberin hätte über eine rechtskräftige Bauplatzbewilligung sowie Baubewilligung verfügt, in der Folge jedoch ein „aliud“ errichtet.

3 Mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4033/2018‑5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Die gegen das genannte Erkenntnis des LVwG daraufhin von der Revisionswerberin an den Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wies dieser mit Beschluss vom 27. Februar 2019, Ra 2019/05/0040, zurück.

5 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R. (belangte Behörde) vom 15. Juli 2020 wurde der Revisionswerberin in der Folge gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Ersatzvornahme des genannten rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angeordnet sowie die Vorauszahlung der Kosten in näher bezeichneter Höhe für deren Durchführung vorgeschrieben.

6 Mit Erkenntnis vom 10. Mai 2021 wies das LVwG die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher ausgeführten, hier nicht maßgeblichen Spruchänderung als unbegründet ab (I.) und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis für nicht zulässig (II.).

7 Begründend führte das LVwG dazu nach Darstellung des wesentlichen Verfahrensganges, soweit hier von Relevanz, zusammengefasst aus, der in Rede stehende baupolizeiliche Auftrag sei bis spätestens 28. Februar 2019 zu erfüllen gewesen; eine Erfüllung der Verpflichtung sei jedoch bis dato nicht erfolgt. Die Bestimmtheitserfordernisse des Titelbescheides seien erfüllt (wird näher ausgeführt), das weitere Vorbringen der Revisionswerberin hinsichtlich der angeblich gesetzwidrigen Verweigerung der Kundmachung einer näher bezeichneten Flächenwidmungsplanänderung durch den Bürgermeister betreffe Aspekte des Vollstreckungstitels, der jedoch durch alle Instanzen bestätigt worden sei, und die im Rahmen des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens nicht mehr aufgeworfen werden könnten. Auch allfällige Bedenken im Zusammenhang mit der bescheidmäßig vorgeschriebenen Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, zu welchen kein konkretes Vorbringen erstattet worden sei, seien damit hinfällig. Beide Bescheide seien gegenüber dem Titelbescheid akzessorisch; sowohl die angeordnete Ersatzvornahme als auch der Kostenvorauszahlungsauftrag seien nach Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme vom 13. September 2019 genannten 3‑Monats‑Frist rechtmäßig erteilt worden. Die Androhung der Ersatzvornahme sei der Revisionswerberin am 16. September 2019 zugestellt worden. Hinsichtlich der einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beim LVwG bei der Gemeinde N. eingebrachten Anträge auf Bauplatzbewilligung und auf Baubewilligung sei auszuführen, dass es grundsätzlich richtig sei, dass nach der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein baupolizeilicher Auftrag nicht vollstreckt werden dürfe, solange ein Ansuchen auf Baubewilligung nicht ab‑ oder zurückgewiesen worden sei. Die Revisionswerberin übersehe jedoch, dass dies in jenen Fällen nicht gelte, in denen bereits feststehe, dass ein zur Bewilligung beantragter Bau nicht bewilligt werden könne, da es „ansonsten der Verpflichtete in der Hand hätte, die Vollstreckung durch ständiges Stellen neuer Bewilligungsanträge oder Bauanzeigen auf Dauer zu verhindern“ (Verweis auf VwGH 23.9.2010, 2010/06/0007). Genau dieser Fall liege gegenständlich hinsichtlich der einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beantragten Bauplatz‑ und Baubewilligung vor, da das Gebäude, für das die Bewilligungen beantragt worden sei, in seinen weitesten Teilen in der Flächenwidmung Grünland liege; dies sei den anlässlich der mündlichen Verhandlung übermittelten Plänen bereits eindeutig zu entnehmen. Sowohl eine Bauplatzbewilligung als auch eine Baubewilligung im Grünland seien unzulässig (wird näher ausgeführt), ein diesbezüglicher Antrag könne daher eine Vollstreckung nicht aufschieben oder unzulässig machen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass in Bezug auf die ebenfalls bewilligungslose Senkgrube ein Vollstreckungshindernis vorliege, sei auszuführen, dass das den Vollstreckungstitel betreffende, mit Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2018 und Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2019 bestätigte Erkenntnis des LVwG vom 23. August 2018 datiere. Der Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes, mit dem das „Haus W[...]“ unter Schutz gestellt worden sei, datiere vom 3. März 2016. Die genannte Bescheiderlassung des Bundesdenkmalamtes könne daher keine neue Tatsache bilden, die nach Erlassung des rechtskräftigen Titelbescheides hervorgekommen wäre. Einwendungen betreffend die von der Anordnung der Ersatzvornahme ebenfalls erfasste Senkgrube wären daher im Verfahren betreffend den Titelbescheid zu erheben gewesen und könnten im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden; eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes liege nicht vor.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. September 2021, E 2504/2021‑6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9 In der Zulässigkeitsbegründung der nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision macht die Revisionswerberin ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ Folgendes geltend: Dem angefochtenen Erkenntnis liege eine grobe Fehlbeurteilung zugrunde, da im Falle einer Kundmachung eines näher bezeichneten Flächenwidmungsplanes eine Baubewilligung zu erteilen wäre und eine Verpflichtung des Bürgermeisters zu dieser Kundmachung bestehe (wird näher ausgeführt). Der Flächenwidmungsplan habe außerdem ein „Mindestmaß an Publizität“ erlangt, und sei daher anzuwenden, auch wenn er nicht kundgemacht sei. Das LVwG hätte daher davon ausgehen müssen, dass eine Bewilligung der Anträge der Revisionswerberin nicht ausgeschlossen sei und „vielmehr jeweils zu erteilen gewesen wäre“. Außerdem stelle sich im Hinblick auf näher bezeichnete Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes die Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, „ob ein baupolizeilicher Auftrag betreffend die Entfernung eines Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile von der Vollstreckungsbehörde auch dann vollstreckt werden“ dürfe, „wenn bereits vor Erlassung des baupolizeilichen Auftrages eine diesbezügliche Unterdenkmalschutzstellung hinsichtlich dieses Gebäudes, dessen Entfernung bzw. dessen Abriss vollstreckt werden soll, erfolgt ist, also wenn bei Erlassung des baupolizeilichen Auftrages auf die bereits erfolgte Unterdenkmalschutzstellung des abzureißenden Gebäudes nicht Bedacht genommen worden ist“. Das LVwG gehe in einer groben Fehlbeurteilung davon aus, dass „die Unterdenkmalschutzstellung der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Gebäudeteile (Senkgrube, die der Nutzung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes dient)“, im Vollstreckungsverfahren nicht als neuer Sachverhalt zu berücksichtigen sei. Schließlich fehle es der revisionsgegenständlichen Vollstreckungsanordnung aus näheren Gründen an der erforderlichen Bestimmtheit und habe das LVwG nicht überprüft, ob sich die Ersatzvornahmeanordnung „noch in jenem Bereich“ gehalten habe, „der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt“ worden sei.

10 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall nicht dargetan.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/05/0203, mwN).

15 Zum Zulässigkeitsvorbringen, das LVwG hätte davon ausgehen müssen, dass eine Bewilligung der von der Revisionswerberin gestellten Anträge auf Bauplatzbewilligung und auf Baubewilligung nicht ausgeschlossen sei (und diese Anträge daher dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren entgegenstünden):

16 Das LVwG hat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass die von der Revisionswerberin zur nachträglichen Bewilligung beantragten Objekte nach dem derzeit geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde N. zum überwiegenden Teil in der Widmung „Grünland“ zu liegen kommen und die geltende Flächenwidmung daher aus rechtlicher Sicht den beantragten Bewilligungen von vornherein entgegensteht. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2010, 2010/06/0007, führte das LVwG sodann aus, dass somit fallbezogen durch die Einbringung von Anträgen auf Bauplatzerklärung und auf Baubewilligung ein Vollstreckungshindernis nicht bestehe. Eine grobe Fehlbeurteilung ist darin, anders als die Revisionswerberin vermeint, nicht zu erkennen: Dass jene Flächenwidmungsplanänderung, auf die sich die Revisionswerberin bezieht, und die eine Grundlage für die nachträgliche „Sanierung“ der in Rede stehenden, überwiegend im Grünland erbauten Objekte womöglich darstellen könnte, durch den Bürgermeister der Gemeinde N. nicht kundgemacht wurde, bringt die Revisionswerberin selbst vor. Allfällige, von ihr in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Verpflichtungen des Bürgermeisters, die sie, soweit dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten zu entnehmen, bereits sowohl zivilgerichtlich als auch aufsichtsbehördlich erfolglos versucht hat, geltend zu machen, sind im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass allfällig zukünftige Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Entfernungsauftrages irrelevant sind (vgl. etwa VwGH 9.10.2000, 2000/10/0136, mwN). Soweit die Revisionswerberin dazu darüber hinaus ins Treffen führt, der nicht kundgemachte Flächenwidmungsplan habe ein „Mindestmaß an Publizität“ erreicht, weshalb er auch ohne Kundmachung anzuwenden wäre, legt sie nicht dar, inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar sein sollte, der dem in ihrer Beschwerde an das LVwG genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 20.182/2017 zugrundelag. Auch mit der Nennung der in der Revision angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.382/1990, 16.875/2003 und 19.085/2010 wird Entsprechendes nicht aufgezeigt. Fallbezogen ist daher in der Beurteilung des LVwG, die eingebrachten Anträge auf Bauplatzbewilligung und Baubewilligung machten die gegenständliche Vollstreckung nicht unzulässig, eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof über den Einzelfall hinaus als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzugreifen wäre, nicht zu erkennen; zutreffend hat sich das LVwG hierzu auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt (vgl. dazu etwa auch VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152, oder auch 30.4.2013, 2013/05/0007, jeweils mwN).

17 Zum Zulässigkeitsvorbringen, es sei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, ob der baupolizeiliche Auftrag betreffend die Entfernung der Senkgrube auch dann vollstreckt werden dürfe, „wenn bei Erlassung des baupolizeilichen Auftrages auf die bereits erfolgte Unterdenkmalschutzstellung des abzureißenden Gebäudes nicht Bedacht genommen worden ist“, und das LVwG gehe in einer groben Fehlbeurteilung davon aus, dass „die Unterdenkmalschutzstellung der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Gebäudeteile (Senkgrube, die der Nutzung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes dient)“, im Vollstreckungsverfahren nicht als neuer Sachverhalt zu berücksichtigen sei:

18 Dazu ist vorauszuschicken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann (vgl. etwa VwGH 28.2.2017, Ro 2014/06/0029: 30.3.2016, Ra 2016/09/0022; 8.4.2014, 2012/05/0112; oder auch 23.11.2016, 2013/05/0175, jeweils mwN).

19 Wenn die Revisionswerberin ausführt, bei Erlassung des baupolizeilichen Auftrages sei auf die „bereits erfolgte Unterdenkmalschutzstellung des abzureißenden Gebäudes“ nicht Bedacht genommen worden, übersieht sie damit, ‑ abgesehen davon, dass es sich bei einer Senkgrube nicht um ein Gebäude handelt ‑ dass eine diesbezügliche Einwendung im Verfahren betreffend den Titelbescheid zu erheben gewesen wäre. Sollte daher die neu gebaute Senkgrube tatsächlich, wie von der Revisionswerberin angedeutet, mit dem Unterschutzstellungsbescheid des Hauses W[...] vom 3. März 2016 ebenfalls unter Denkmalschutz gestellt worden sein, ist nicht ersichtlich und bringt die Revisionswerberin nicht vor, aus welchem Grund dies im Verfahren zur Erlassung des baupolizeilichen Auftrages, das wie dargestellt erst mit rechtskräftigem Erkenntnis des LVwG vom 23. August 2018 endete, nicht vorgebracht hätte werden können. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vollstreckung unzulässig machen könnte (vgl. für viele etwa nochmals VwGH 28.2.2017, Ro 2014/06/0029, oder auch 30.3.2017, Ra 2015/07/0121, jeweils mwN), ist darin jedenfalls schon insofern nicht zu sehen, als der von der Revisionswerberin angedeutete Sachverhalt nicht nach Erlassung des Titelbescheides eingetreten wäre. Dass die Senkgrube erst nach Erlassung des Titelbescheides bescheidmäßig unter Denkmalschutz gestellt worden wäre (und dies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem LVwG vorgebracht worden wäre), ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen. Auch im vorliegenden Zusammenhang sind daher weder eine grobe Fehlbeurteilung durch das LVwG, noch ein Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich.

20 Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision schließlich mit einer behaupteten mangelnden Bestimmtheit der Anordnung der Ersatzvornahme argumentiert, ist fallbezogen nicht nachvollziehbar, inwiefern sich aus diesem Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ergeben sollte, zumal sich der in Rede stehende Bescheid eindeutig auf den im Berufungsweg ergangenen baupolizeilichen Auftrag des Gemeinderates der Gemeinde N., und zwar in der durch das rechtskräftige Erkenntnis des LVwG vom 23. August 2018 bestätigten Form, bezieht (vgl. dazu, dass im Zweifel der Spruch in Verbindung mit der Begründung zu lesen ist VwGH 10.7.2018, Ra 2018/05/0167; 27.1.2015, Ra 2014/05/0056; oder auch bereits 22.6.1995, 92/06/0129). Die von der Revisionswerberin genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht einschlägig und stützt ihren Standpunkt nicht; ebensowenig wird mit dem Vorbringen, das LVwG habe nicht geprüft, ob sich die Ersatzvornahmeanordnung „noch in jenem Bereich“ gehalten habe, „der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt“ worden sei, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Abgesehen davon nämlich, dass die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0150, mwN), wurde in der Androhung der Ersatzvornahme ebenso wie in deren Anordnung auf den durch das Erkenntnis des LVwG vom 23. August 2018 bestätigten Bauauftrag vom 8. Juni 2017 verwiesen. Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.

21 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2022

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