VwGH Ra 2022/03/0089

VwGHRa 2022/03/008921.12.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. B K in G, vertreten durch die Aschmann & Pfandl Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. Jänner 2022, Zl. LVwG 41.30‑2257/2019‑6, betreffend eine Angelegenheit der Altersversorgung nach der RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030089.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber hatte mit Schriftsatz vom 24. April 2019 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragt, die ihm „aus Versorgungseinrichtung Teil B gebührende monatliche Altersrente“ gemäß §§ 19 ff und 63 ff der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (iF auch: Satzung Teil B 2018) ab 1. Juni 2019 zuzuerkennen.

2 Die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (iF auch: belangte Behörde) entschied über diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Juni 2019:

Dem Antrag wurde gemäß §§ 19 ff der Satzung Teil B 2018 „mit Wirkung zum 1. Juni 2019 stattgegeben“ (Spruchpunkt 1); weiters wurde festgestellt, dass die Altersrente „im Jahr der Antragstellung monatlich brutto EUR 461,75 beträgt und nach den Bestimmungen der geltenden Leistungsordnung ausbezahlt“ werde; die Berechnung der Höhe der Altersrente bilde als Beilage ./A einen integrierten Bestandteil des Bescheids (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde in Spruchpunkt 3 festgelegt, dass sich „die Altersrente der Folgejahre“ „nach § 16 der Satzung Teil B 2018 bestimmt und jährlich auf Grundlage des Jahresabschlusses erfolgt“.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Vorstellung, wobei er vorbrachte, dem Bescheid „insoweit nicht“ zu widersprechen, als er ihm ab 1. Juni 2019 „grundsätzlich“ eine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B zugestehe und „die Höhe zumindest mit dem minimalen monatlichen Bruttobetrag von EUR 461,75“ bestimme. Er könne jedoch die Berechnung dieses Rentenbetrages nicht nachvollziehen und meine, dass ihm ab 1. Juni 2019 rechtmäßig eine höhere Altersrente zustehen müsse (was näher ausgeführt wurde).

4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2019 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.

5 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber zusammengefasst Folgendes geltend: Wegen der räumlichen Nähe zur belangten Behörde sei „die volle Unabhängigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes“ nicht gegeben. Es wäre die Pflicht der belangten Behörde als gesetzliche Interessensvertretung gewesen, die real verlustreiche Versorgungseinrichtung Teil B wieder aufzulösen, was aber pflichtwidrig unterblieben sei. Er fordere eine Rente B in einer Höhe, wie er sie „durch die Rentenbeispiele der Kammer“ erwarten hätte dürfen, jedenfalls in kaufkrafterhaltender Höhe, bezogen auf seine geleisteten Beiträge. Die belangte Behörde habe offensichtlich ohne eigene Richtigkeits‑ und Plausibilitätsprüfung nur auf die von einer Vermögensverwaltung ermittelten Beträge in einer Aufstellung verwiesen und im Bescheid nicht näher begründet, warum sie seiner Rentenberechnung nicht einen höheren Betrag zugrunde lege.

Tatsächlich sei seine Altersrente B der Höhe nach ‑ wegen näher dargestellter, vermeintlich unrichtiger Abzüge und Umbuchungen ‑ nicht richtig berechnet worden. Zudem sei der angewandte Geschäftsplan aus näher genannten Gründen „rechtswidrig und für [die] Rentenberechnung unbeachtlich“. Die Rentenberechnung sei auch deshalb unrichtig, weil ihr „offensichtlich ein rechtswidriger Verrechnungsfaktor“ zugrunde gelegt worden sei.

Schließlich machte er geltend, er sei durch die Anwendung rechtswidriger Normen (näher genannter Bestimmungen der Satzung Teil B und der Leistungsordnung 2019 der belangten Behörde und weiterer Einzelbestimmungen des Geschäftsplanes) in seinen Rechten verletzt worden, weshalb er anrege, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Normen zu beantragen.

6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass „die Rechtsgrundlagen §§ 36, 49, 50, 51, 52 und 54 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), BGBl Nr. 96/1886 idF BGBl I Nr. 61/2019 iVm den §§ 17, 19, 20, 21, 55 und 69 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018), kundgemacht am 30.11.2017 auf der Homepage der ÖRAK, sowie der Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung der ordentlichen Plenarversammlung vom 27.11.2018), ebenfalls kundgemacht auf der Homepage der Österreichischen Rechtsanwaltskammer,“ lauten. Die ordentliche Revision erklärte es für unzulässig.

7 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den bisherigen Verfahrensgang (samt den von den Parteien erstatteten Schriftsätzen) wieder und traf dann folgende (auf das Wesentliche zusammengefasste) Feststellungen:

Der am 31. Mai 1954 geborene Revisionswerber sei nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften und Absolvierung der Gerichtspraxis zunächst in einem Dienstverhältnis zur Wirtschaftskammer Steiermark gestanden. Er habe am 2. November 1987 als Rechtsanwaltsanwärter zu arbeiten begonnen und sei ab 1. Oktober 1990 bis Ende Mai 2019 (Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft) als Rechtsanwalt tätig gewesen.

Er sei von Oktober 1990 durchgehend bis Mai 2019 in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen und zur anwaltlichen Versorgungseinrichtung beitragspflichtig gewesen.

1997 sei die Satzung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Beschluss der Plenarversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer um den Teil B ergänzt worden. Mit Wirksamwerden der Satzungsänderung 1998 habe der Revisionswerber 96 Beitragsmonate nachgekauft. Bis zum Ende seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe er weitere 257 Beitragsmonate geleistet.

Die Berechnung der Altersrente durch die belangte Behörde basiere auf dem Geschäftsplan zur Versorgungseinrichtung Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern. Dieser lege auf den Seiten 4‑5 unter „1 Rechnungsgrundlagen“ fest, dass als Rechnungsgrundlagen insbesondere „AVÖ 2008‑P (PK)‑Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung ‑ Pagler & Pagler in der Ausprägung für Angestellte“ sowie „AVÖ 1999‑P (PK)‑Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung ‑ Pagler & Pagler in der Ausprägung für Angestellte“ herangezogen werden. Auf den Seiten 15‑16 unter „10 Gewinnreserve, Überweisungsbetrag, (Teil‑)Abfindungen“ werde unter anderem die Bildung von Gewinnreserven vorgesehen.

Die belangte Behörde habe ihrer Berechnung den Geschäftsplan zu Grunde gelegt und einen Pensionskontostand zum Stichtag 31. Mai 2019 von EUR 118.031,48 sowie einen Verrentungsfaktor von 18,14073114 angenommen. Für die Kosten für die Erbringung der laufenden Renten habe die belangte Behörde einen Betrag in Höhe von EUR 170,44 in Abzug gebracht.

8 Dieser Sachverhalt gründe sich auf die Verwaltungsakten, die insoweit als unbedenklich zu beurteilen seien.

9 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht ‑ nach Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen der RAO und der Satzung Teil B 2018 ‑ im Wesentlichen Folgendes aus:

10 Der Revisionswerber habe in der Beschwerde im Wesentlichen primär Normbedenken geltend gemacht, ferner die Unbefangenheit der zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts (aufgrund der räumlichen Nähe zur Rechtsanwaltskammer) in Zweifel gezogen, weiters geltend gemacht, dass der Pensionskontostand, insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Gewinnreserven, unrichtig sei; er habe zudem ausgeführt, dass die „Berechnung anhand von Beträgen“ unzulässig sei, weil die RAO die „Berechnung anhand von Beiträgen“ vorsehe, dass kein gültiger Geschäftsplan existiere, dass die Verwendung des gegenständlichen Verrentungsfaktors nicht zulässig sei, weil dieser nicht die persönlichen Umstände des Revisionswerbers berücksichtige, und dass die Verwaltungskosten nicht zulässig und jedenfalls höher als der vorgesehene Maximalbetrag seien. Darüber hinaus habe er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Satzung Teil B sowie den Geschäftsplan geäußert.

11 Dem hielt das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) Folgendes entgegen: Die Befangenheitsbedenken seien unbegründet, weil allein aus der örtlichen Nähe eine Befangenheit der (nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes) zuständigen Richterin nicht abgeleitet werden könne (was näher begründet wurde).

12 Ausgehend von Art. 120b B‑VG hätten Selbstverwaltungskörper das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung weisungsfrei zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen (deren konkrete Besorgung bzw. Ausgestaltung dem Selbstverwaltungskörper zukomme) zu erlassen. Von dieser Ermächtigung sei auch die Berechnung anhand von Beträgen bzw. Beiträgen erfasst.

13 Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag habe gemäß § 49 RAO eine Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern zu erlassen. Gemäß § 55 der Satzung Teil B habe der Beirat einen Geschäftsplan zu beschließen, der auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu veröffentlichen sei. Dieser Geschäftsplan habe gemäß § 21 der Satzung Teil B die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Altersrente und deren Auszahlung festzulegen.

14 Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, zu dessen Wirkungsbereich als Selbstverwaltungskörper auch die Regelung der Altersversorgung zähle, habe also von seinem Recht zur Erlassung einer Satzung Gebrauch gemacht und in dieser bestimmt, dass die näheren Regelungen zur Altersrente durch den Geschäftsplan festgelegt würden. Dieser wiederum sei gemäß § 55 der Satzung Teil B durch den im Sinne des 7. Teils der Satzung Teil B festgelegten Beirat für die Versorgungseinrichtungen mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 beschlossen worden.

15 Die Pensionsberechnung für den Revisionswerber durch die belangte Behörde im Jahr 2019 habe daher jedenfalls auf Basis des Geschäftsplans mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 erfolgen müssen; die diesbezüglichen Bedenken des Revisionswerbers seien also unbegründet.

16 Dies gelte auch für dessen Bedenken hinsichtlich der Höhe des Pensionskontos: Die Berechnung durch die belangte Behörde sei anhand des Geschäftsplans erfolgt, der insbesondere unter „10 Gewinnreserve, Überweisungsbetrag, (Teil)‑Abfindungen“ die Bildung von Gewinnreserven und deren jährliche Anpassung vorsehe. Selbiges gelte sinngemäß auch für die Festlegung des Verrentungsfaktors, dessen Berechnung durch den Beschluss über den Geschäftsplan festgelegt worden sei. Auf Basis dieser Regelungen habe die belangte Behörde richtigerweise einen Verrentungsfaktor von 18,14073114 angenommen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es sich beim Verrentungsfaktor um einen Durchschnittswert handle, der auf der durchschnittlichen Lebenserwartung basiere, weil die tatsächliche Rentenbezugsdauer nicht vorweg feststellbar sei. Zudem entspreche die Heranziehung eines Durchschnittswerts auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach Durchschnittsbetrachtungen zulässig seien und im Zuge dessen pauschalierende Regelungen getroffen werden könnten (Verweis auf VfGH 17.6.2000, G 26/00).

17 Hinsichtlich der Verwaltungskosten sei auszuführen, dass der Geschäftsplan unter Punkt „7 Allgemeine Verwaltungskosten“ für verschiedene Verwaltungstätigkeiten die Einhebung von Beträgen vorsehe. Der Revisionswerber führe zwar richtig aus, dass gemäß Punkt „7.5 Kosten für die Erbringung von laufenden Renten“ des Geschäftsplans grundsätzlich ein einmaliger Betrag von maximal EUR 160,00 für die Leistungsberechnung zu Beginn der Rentenzahlung vorgesehen sei, er übersehe dabei jedoch die in Punkt „7 Allgemeine Verwaltungskosten“ normierte Wertsicherung, weshalb die Verwaltungskosten den Maximalbetrag von EUR 160,00 übersteigen könnten.

18 Die belangte Behörde habe die für ihre Berechnung herangezogenen Grundlagen für die Rente des Revisionswerbers zwar knapp aber dennoch derart ausreichend beschrieben, dass die Begründung den Anforderungen an einen Bescheid genüge, wenngleich dem Revisionswerber zuzugestehen sei, dass im Sinne einer leichteren Nachvollziehbarkeit eine umfassendere Beschreibung wünschenswert wäre.

19 Die Berechnung der Altersrente Teil B durch die belangte Behörde fuße auf den im Geschäftsplan dafür festgelegten Methoden, weshalb die Bedenken des Revisionswerbers hinsichtlich deren Richtigkeit als unbegründet zu verwerfen seien.

20 Der in der Beschwerde gestellten Anregung auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofs werde mangels Bedenken hinsichtlich Gesetzes‑ bzw. Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen nicht nachgekommen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seinem (über die Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung der Altersrente ergangenen) Beschluss vom 22. September 2020, E 918/2020, die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers nicht geteilt habe.

21 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

22 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

23 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

25 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, es liege eine Reihe von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil zum einen das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche und zum anderen einige der zu lösenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bislang nicht beantwortet worden seien.

26 Sie führt dazu (zusammengefasst) Folgendes aus:

Gewinnreserve

Bei Berechnung der Altersrente sei die „Gewinnreserve“ unberücksichtigt geblieben. Obwohl gemäß § 50 Abs. 3 3. Satz RAO die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beiträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen zu berechnen seien, und gemäß § 53 Abs. 1a RAO die in § 53 Abs. 1 RAO vorgesehene Rücklagenbildung nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren gelte, sehe Punkt 10 des Geschäftsplans mit der Gewinnreserve die Bildung einer ‑ bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleibenden ‑ Rücklage vor. Die Bildung einer Gewinnreserve in der Versorgungseinrichtung Teil B verstoße zudem gegen die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (Verweis auf VfGH 13.6.2001, V 4/01).

Geschäftsplan

Der gemäß § 55 der Satzung vom Beirat zu beschließende „Geschäftsplan“ weise Kundmachungsmängel auf und wäre schon deshalb nicht anzuwenden gewesen. Es fehle die Feststellung, ob und wann er vom Beirat beschlossen und vom Prüfaktuar genehmigt worden sei, und er enthalte keine konkreten Rechnungsgrundlagen. Der Geschäftsplan sei zudem deshalb unbeachtlich, weil er ‑ ebenso wie Beirat und Prüfaktuar ‑ in der RAO gar nicht vorgesehen sei. Vielmehr obliege nach § 40 Abs. 3 RAO die Erlassung von Satzungen der Vertreterversammlung. Damit stelle sich auch die Frage, ob es sich beim Geschäftsplan um einen zulässigen Rechtstyp handle.

Verrentungsfaktor

Nach § 21 der Satzung sei ausgehend vom Rentenkapital über den „Verrentungsfaktor“ die Höhe der Altersrente zu bestimmen. Der Verrentungsfaktor enthalte einen Witwen‑ und Waisenrentenzuschlag, was zu einer entsprechend geringeren Altersrente führe. Ausgehend von den persönlichen Verhältnissen des Revisionswerbers sei ein Hinterbliebenenanspruch nach ihm unwahrscheinlich oder sogar ausgeschlossen, sodass fraglich sei, ob ungeachtet dessen auch bei der Berechnung seiner Altersrente ein ‑ seine Rente schmälernder ‑ Witwen‑ und Waisenrentenzuschlag vorzunehmen sei.

Stmk Leistungsordnung 2019

Deren Punkt 1 bestimme die Höhe der Altersrente nach Maßgabe des Geschäftsplans und widerspreche damit (wenn dieser überhaupt wirksam sein sollte) § 51 RAO insoweit, als danach in der Leistungsordnung die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistung festzusetzen sei, sodass die konkrete Leistungshöhe schon aus der Leistungsordnung selbst hervorgehen müsse.

Begründungsmängel

Das angefochtene Erkenntnis sei nur oberflächlich begründet, lasse eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen vermissen und bestätige eine gesetz‑ und satzungswidrige Bemessung der Altersrente. Es genüge damit nicht den sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Begründungsanforderungen.

27 Mit dem dargestellten Vorbringen macht die Zulässigkeitsbegründung primär Widersprüche zwischen Satzungsbestimmungen und dem Gesetz und damit Normbedenken geltend (iW: die im Geschäftsplan normierte Gewinnreserve verstoße gegen die RAO; der Geschäftsplan selbst sei in der RAO nicht vorgesehen; die Stmk Leistungsordnung 2019 widerspreche hinsichtlich ihrer Bemessung der Höhe der Altersrente der RAO; der in der Satzung vorgesehene pauschale Verrentungsfaktor berücksichtige nicht die persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers). Die Zulässigkeitsbegründung bringt aber nicht konkret vor, dass die Altersrente, gemessen an den anzuwendenden Bestimmungen der Satzung bzw. der Leistungsordnung, unrichtig bemessen worden sei. Schon deshalb wird damit nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 29.5.2019, Ro 2018/11/0009, 26.6.2018, Ra 2018/05/0168, 27.2.2015, Ra 2015/06/0009).

28 Im Übrigen:

29 Gemäß § 40 Abs. 3 Z 1a iVm § 36 Abs. 1 Z 6 RAO obliegt der Vertreterversammlung die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage‑ und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters‑, Berufsunfähigkeits‑ und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit.

Gemäß § 50 Abs. 3 dritter Satz RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden.

Mit dieser, im Wesentlichen auf die am 1. Juni 1999 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 zurückgehenden Regelung sollte eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für zusätzliche, auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhende Versorgungseinrichtungen geschaffen werden (RV 1638 BlgNR, 20. GP ).

Gemäß § 51 letzter Satz RAO ist in der (von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zu beschließenden) Leistungsordnung die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen.

§ 53 Abs. 1 RAO enthält Regelungen betreffend die (auf dem Umlageverfahren basierende) Umlagenordnung und bestimmt u.a., dass zwecks langfristiger Sicherung der Auszahlung der Leistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden sind.

Gemäß § 53 Abs. 1a RAO gilt § 53 Abs. 1 RAO „nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren“.

Entgegen der Revision wird mit § 53 Abs. 1a RAO nicht etwa ein Verbot (u.a.) der Bildung von Rücklagen in anwaltlichen Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren normiert, sondern schlicht festgehalten, dass die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen betreffend Versorgungseinrichtungen nach dem Umlageverfahren für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren nicht gelten. Die gerügte Gesetzwidrigkeit der angesprochenen Satzungsbestimmung liegt schon deshalb nicht vor.

Das von der Revision in diesem Zusammenhang zudem angesprochene Erkenntnis VfGH 13.6.2001, V4/01, ist zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 ergangen, mit der ‑ wie erwähnt ‑ die gesetzliche Grundlage für zusätzliche, auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhende Versorgungseinrichtungen erst geschaffen wurde, und ist schon deshalb nicht einschlägig.

30 Die gemäß § 40 Abs. 3 Z 1a iVm § 36 Abs. 1 Z 6 RAO von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags beschlossene Verordnung über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018; iF auch „Satzung“) regelt die Versorgung der Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Todes (§ 1 der Satzung). Sie gilt für alle auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern (§ 2 Abs. 1 der Satzung).

Nach § 21 der Satzung ist die Höhe der Altersrente aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Rentenkonto des Versicherten verbuchten Beträgen über den jeweiligen Verrentungsfaktor zu bestimmen; die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Altersrente und deren Auszahlung sind im (gemäß § 55 der Satzung zu beschließenden) Geschäftsplan festzulegen.

Der 7. Teil der Satzung (§§ 45 bis 48) legt die „Organe der Versorgungseinrichtungen Teil B“ fest: Gemäß § 45 Abs. 1 der Satzung ist zur Kontrolle der Verwaltung und der Veranlagung ein Beirat zu bestellen, dem u.a. die Beschlussfassung über den Geschäftsplan (Z 1) und die Auswahl und die Bestellung des Prüfaktuars (Z 4) sowie des Wirtschaftsprüfers (Z 5) obliegt.

Gemäß § 46 Abs. 1 der Satzung besteht der Beirat aus neun natürlichen Personen; ihm hat jeweils ein Ausschussmitglied einer Rechtsanwaltskammer anzugehören.

Gemäß § 47 der Satzung ist zur versicherungsmathematischen Überprüfung ein Prüfaktuar zu bestellen, dem insbesondere die Genehmigung des Geschäftsplans samt allfälliger Änderungen obliegt (Z 1).

Gemäß § 55 der Satzung hat der Beirat für die Versorgungseinrichtungen einen Geschäftsplan im Sinne des PKG zu beschließen, der mit Genehmigung des Prüfaktuars in Kraft tritt und auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu veröffentlichen ist.

Dieser Geschäftsplan enthält im Punkt 1 „Rechnungsgrundlagen“, nennt im Punkt 2 den anzuwendenden „Zinsfuß“, enthält im Punkt 10 (u.a.) Bestimmungen über Bildung, Änderung und Verwendung der „Gewinnreserve“ und im Punkt 14 „Formeln für die Berechnung der Beiträge und Leistungen“.

31 Der gemäß § 35 Abs. 3 RAO zur Wahrung der Rechte und Angelegenheiten sowie zur Vertretung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern berufene Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat diese Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Ihm obliegt dabei (u.a.) gemäß § 36 RAO die Erlassung der Satzungen für die Versorgungseinrichtungen.

32 Vor dem Hintergrund von Art. 120b Abs. 1 B‑VG, wonach die Selbstverwaltungskörper das Recht haben, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen, und von Art. 120c Abs. 1 B‑VG, wonach die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind, ist das Zulässigkeitsvorbringen nicht geeignet, Bedenken an der Normqualität des Geschäftsplans, der von dem in der Satzung dafür vorgesehenen und nach deren Grundsätzen gebildeten Organ, dem Beirat, beschlossen wurde, zu wecken.

33 Die von der Revision behaupteten Mängel an der Kundmachung des auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags veröffentlichten und damit entsprechend der Kundmachungsvorschrift des § 55 der Satzung kundgemachten Geschäftsplans berühren dessen Verbindlichkeit jedenfalls so lange nicht, als er nicht vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben wurde (vgl. VfGH 28.6.2017, V4/2017; VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341).

34 Mit der Kritik an der Anwendung eines Witwen‑ und Waisenzuschlags bei Berechnung des Verrentungsfaktors rügt die Revision die Unsachlichkeit dieser Regelung, weckt aber auch damit ‑ insbesondere vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber regelmäßig zugebilligten Anwendung einer Durchschnittsbetrachtung (vgl. etwa VfGH 17.6.2000, G 26/00) ‑ keine Bedenken an der Gesetz‑ bzw. Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.

35 Auch das Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis genüge nicht den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs festgelegten Begründungserfordernissen, ist nicht zielführend:

36 Lässt eine Entscheidung etwa die Trennung der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/03/0111) erforderlichen Begründungselemente (Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Hindert allerdings ein Begründungsmangel weder die Partei noch den Verwaltungsgerichtshof an der Rechtsverfolgung bzw. der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, begründet er keinen relevanten Verfahrensfehler und führt nicht zur Aufhebung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0158, mwN).

Das angefochtene Erkenntnis weist nicht nur den grundsätzlich geforderten Aufbau auf, entgegen der Revision enthält es (wie die obige zusammenfassende Wiedergabe zeigt) auch die gebotene Auseinandersetzung mit den vom Revisionswerber aufgeworfenen Argumenten. Es entspricht daher den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den notwendigen Begründungserfordernissen.

37 In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

38 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 21. Dezember 2022

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