Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §55
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §21
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.30.2257.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Dr. A B, geb. am ****, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 06.08.2019, GZ: 2005/0022-84,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n,
als die Rechtsgrundlagen §§ 36, 49, 50, 51, 52 und 54 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), BGBl Nr. 96/1886 idF BGBl I Nr. 61/2019 iVm den §§ 17, 19, 20, 21, 55 und 69 der Verordnung der Vertretersammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018), kundgemacht am 30.11.2017 auf der Homepage des ÖRAK, sowie der Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung der ordentlichen Plenarversammlung vom 27.11.2018), ebenfalls kundgemacht auf der Homepage der Österreichischen Rechtsanwaltskammer, lauten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 04.06.2019, GZ: KA 2005/0022, entschied dieser über den Antrag des emeritierten Rechtsanwalts, Herrn Dr. A B, geb. am ****, G, Bstraße, vom 24.04.2019 auf Zuerkennung einer Altersrente gemäß den §§ 19 ff der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) wie folgt:
Unter Spruchteil 1. wurde dem Antrag vom 24.04.2019 auf Zuerkennung der Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gemäß §§ 19 ff der Satzung Teil B 2018 mit Wirkung zum 01.06.2019 stattgegeben.
Unter Spruchteil 2. wurde festgestellt, dass die Altersrente im Jahr der Antragstellung monatlich brutto € 461,75 beträgt und nach den Bestimmungen der geltenden Leistungsordnung ausbezahlt werde. Die Berechnung der Höhe der Altersrente bilde als Beilage ./A einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides.
Unter Spruchteil 3. wurde bestimmt, dass sich die Altersrente der Folgejahre nach §°16 der Satzung 2018 Teil B bestimme und jährlich auf Grundlage des Jahresabschlusses erfolge.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Antragsteller gemäß § 19 Z 1 der Satzung 2018 Teil B mit 31.05.2019 das 65. Lebensjahr vollendet habe. Da der Antrag auf Gewährung einer Altersrente am 24.04.2019 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingelangt sei, sei gemäß § 20 Abs 1 der Satzung 2018 Teil B die Altersrente am 01.06.2019 zu gewähren.
Der Antragsteller habe gemäß § 19 Z 2 der Satzung 2018 Teil B zumindest einen Beitragsmonat bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer erworben.
Die im Spruch des Bescheides festgesetzte Höhe der Altersrente ergebe sich aus der einer integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage ./A, die gemäß § 21 der Satzung 2018 Teil B erstellt worden sei. Die Berechnungen laut Beilage ./A seien von der mit der Verwaltung betrauten C AG durchgeführt worden. Die Berechnungen seien auf Grundlage des auf dem Konto des Antragstellers verbuchten Guthabens mit Stand zum 31.05.2019 gemäß den §§ 19 und 21 der Satzung 2018 Teil B sowie unter Berücksichtigung der in der geltenden Umlagenordnung und der geltenden Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten erfolgt.
Der geltende Geschäftsplan gemäß § 55 der Satzung 2018 Teil B sei auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages unter www.rechtsanwaelte.at unter Kundmachungen veröffentlicht.
Gemäß § 69 der Satzung 2018 Teil B dürfe die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer geschuldete fällige Beiträge zu den Versorgungs-einrichtungen und nach § 17 leg cit rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen.
Die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Altersrente in der festgesetzten Höhe lägen somit vor.
Dem Bescheid lag unter Anhang ./A ein Beiblatt zur Rentenberechnung zum Bescheid vom 04.06.2019 bei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit dem Vorbringen, dem Bescheid insoweit nicht zu widersprechen, als er ihm ab 01.06.2019 grundsätzlich eine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B zugestehe und die Höhe zumindest mit dem minimalen monatlichen Bruttobetrag von € 461,75 bestimmt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer könne jedoch die Berechnung dieses Rentenbetrages selbst nicht nachvollziehen und er meine, dass ihm ab 01.06.2019 rechtmäßig eine höhere Altersrente zustehen müsse, weshalb sich seine Vorstellung gegen die dubiose Berechnung und den Nichtzuspruch einer höheren rechtmäßigen Altersrente richte.
Begründet wurde dies wie im Konkreten folgt:
„Als Verfahrensmangel rüge ich, dass der Bescheid — sogar entgegen meinem ausdrücklichen Antrag — keine detaillierten, schlüssig nachvollziehbaren und entsprechend belegten Angaben darüber enthält, wie der zuerkannte Altersrentenbetrag von € 461,75 konkret ermittelt worden ist. Unrichtig meint der Bescheid, dass sich ihre festgesetzte Höhe aus der Beilage A ergebe. Zwar ist dieser Rentenbetrag am Schluss der Beilage A angeführt, doch bleibt völlig schleierhaft, wie dieser Betrag errechnet bzw. ermittelt worden ist.
Denn schon das in Anlage A angegebene Ausgangs-Guthaben zum 31.12.2018 von € 114.413,84 ist für mich weder nachvollziehbar noch überprüfbar, weil ich von der C zuletzt nur eine Jahresabrechnung zum Stichtag 31.12.2017 mit Kontostand € 108.346,01 erhalten habe und auch in Beilage A nicht dargestellt ist, wie sich mein Guthaben zwischen 31.12.2017 bis 31.12.2018 entwickelt hat.
Gänzlich offen blieb in den Berechnungen der Beilage A, was mit der sogenannten Gewinnreserve geschehen ist, die noch per 31.12.2017 mit immerhin zusätzlichen € 9.007,62 zu Buche gestanden ist. Die weiteren Beträge bis € 117.861,04 sind mir wohl rein rechnerisch nachvollziehbar, doch sind die einzelnen Positionen nicht genügend dargestellt, belegt und begründet, so dass ich sie nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen kann. Davon kann ich lediglich außer Streit stellen, dass ich im Jahre 2019 insgesamt € 2.050,00 an Beiträgen geleistet habe.
Danach wird in Beilage A lapidar eine „Rente p.a. lt. Geschäftsplan" von € 6.497,04 konstatiert, ohne näher aufzuklären, von welcher Basis, auf welche Berechnungsweise und in Anwendung welcher konkreten Bestimmungen die in Anlage A bezifferte Rente von jährlich € 6.497,04 berechnet worden ist. Für mich ist aus diesem Bescheid, der jegliche Rentenberechnung verschleiert, jedenfalls in keiner Weise nachvollziehbar und überprüfbar, ob und inwieweit die errechnete Altersrente den normierten Vorgaben entspricht.
Gemäß § 21 der Satzung 2018 Teil B — in der. Folge abgekürzt „Satzung" genannt - ist die Höhe der Altersrente über den jeweiligen Verrentungsfaktor zu bestimmen, doch wird im angefochtenen Bescheid auf keinen Verrentungsfaktor Bezug genommen, so dass völlig ungeklärt bleibt, welcher Verrechnungsfaktor und ob der richtige oder ein unrichtiger angewandt wurde.
Die Bescheidbegründung erschöpft sich vielmehr in Standardsätzen, die nur die zitierten Normentexte wiederholen, jedoch jede nähere, konkrete Aufklärung darüber vermissen lassen, wie der Rentenbetrag eigentlich errechnet worden ist. Offensichtlich hat sich der Referent mit der C-Berechnung nur ungenügend befasst und/oder nicht erkannt, dass diese völlig intransparent und unlogisch ist, obwohl eigentlich jedem Rechtskundigen sofort auffallen sollte, dass die dubiosen Angaben in Beilage A keine gesicherte Altersrentenfeststellung zulassen.
Nach diesem oberflächlichen und unklaren Bescheid ist es unmöglich zu erkennen, ob eine richtige Altersrente ermittelt wurde. Vielmehr ist der angegebene Rentenbetrag mangels konkret nachvollziehbarer und belegter Angaben im Bescheid bzw. in dessen Beilage A unerfindlich.
Diese Verfahrensmängel sind wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei hinreichend nachvollziehbaren Berechnungsangaben unter Bezugnahme auf alle normierten Voraussetzungen ein für mich günstigerer Bescheid mit höherer Altersrente zu erlassen gewesen wäre.
Abgesehen davon ist weder in § 50 RAO noch in der Satzung noch im Geschäftsplan noch im Bescheid ausgeführt, was unter „Verrentungsfaktor" zu verstehen sei. Auch bestehen keine genügenden gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung einer Altersrente.
Aus Beilage A ist zumindest ersichtlich, dass € 170,44 Einmalkosten „bei Leistungsberechnung" sowie € 32,49 an Verwaltungskosten der Leistungsauszahlung abgezogen werden. Diese Abzüge erscheinen jedoch nicht berechtigt, da sie sich auf keine rechtmäßige Grundlage stützen können. Nach § 50 Abs. 3 RAO müssen nämlich bei den nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen, also jene nach Teil B, die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden. Soweit
Punkt 7.5 des Geschäftsplanes „Kosten für die Erbringung von laufenden Renten" vorsieht, widerspricht diese Bestimmung offensichtlich § 50 Abs. 3 RAO und auch §§ 16a Abs. 6 und 20 Abs. 5 PKG, wonach das Vermögen der Verwaltungs- und Risikogemeinschaft nicht mit anderen Kosten als nach § 16a Abs. 2 — 4a PKG belastet werden darf und eine kostenfreie Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein muss. In diesem Sinne sind gemäß VKRStV 2013 im Geschäftsplan für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten Rückstellungen zu bilden, weshalb ich nicht belastet werden darf.
Abgesehen davon gibt der Geschäftsplan der C AG den Rechtsanwaltskammern doch genau vor, wie eine Altersrente zu berechnen ist. Die Abteilung 3 hätte diese Berechnungsvorgaben — gleich wie jede andere Norm — einfach nur anzuwenden gehabt. Für die bloße Normenanwendung gebührt kein Entgelt, somit auch nicht für die Leistungsberechnung, die in diesem Bescheid zentraler Gegenstand der Normenanwendung ist. Der Geschäftsplan wird vom Beirat nur für die Versorgungseinrichtungen beschlossen (§ 55 Satzung 2018 Teil B) und ist somit keine für die Versicherten verbindliche Norm. Es gibt auch keine Norm, die mich zur Tragung dieser Auslagen verpflichtet. Hingewiesen wird, dass auch ASVG/GSVG/BSVG- Versicherte für die Berechnung und Auszahlung ihrer Alterspensionen keinerlei Kosten zu tragen haben. Aber auch § 3 Z 10 und § 13 der Satzung sehen keine Kostentragung der Versicherten für eine Leistungsberechnung oder Leistungsauszahlung vor. Die Abteilung 3 übersieht, dass die so bezeichneten Abzüge in Beilage A zweifellos unrechtmäßig sind.
Zudem sind Pensionskassen bekanntlich zur alljährlichen Information gegenüber allen ihren Anwartschafts- und Leistungsberechtigten verpflichtet, unter anderem auch zu einer Prognose der voraussichtlichen Höhe der Versorgungsleistungen (§ 19 Abs. 3 Z 8 PKG). Diesem Gebot entsprechend habe auch ich alljährlich den hochgerechneten Kapitalbetrag zum 65. Lebensjahr und die Höhe (auch) der Altersrente ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, für mich also zum 31.05.2019, in den jährlichen Kontonachrichten der C mitgeteilt erhalten. Erst kürzlich hat sie mir auch mit Schreiben vom
08.05.2019 die aktuell hochgerechneten Beträge zum 31.05.2019 mitgeteilt (Beilage). Diese Prognose-Informationen können nur erteilt werden, wenn zuvor die Altersrente zum gewöhnlichen Rentenstichtag schon berechnet worden ist. Die Leistungsberechnung ist also schon Teil der laufenden Verwaltung, für die alljährlich ein Verwaltungsentgelt zu entrichten war. Ich beanspruche die Altersrente auch genau zum vorausberechneten Stichtag und habe stets den vorgeschriebenen Höchstbetrag entrichtet, so dass bei mir auch keine besondere Berechnung vorzunehmen war, sondern nur jene gewöhnliche Berechnung anzuwenden war, die der jährlichen Prognoseberechnung zugrunde gelegen war und längst abgegolten ist. Auch dies verkennt der Bescheid.
Die Auslagen sind auch der Höhe nach übermäßig. Gemäß Punkt 7.5 des Geschäftsplanes sind die Einmalkosten für die Leistungsberechnung mit maximal € 160,00 begrenzt, weshalb der in Beilage A genannte Abzug von € 170,44 unerfindlich und unbegründet ist. Wie schon oben gerügt, geht aus Beilage A keine Berechnung hervor und sind die Beträge nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ersteller auch wegen Nichtberechnung oder grob mangelhafter Berechnung keine Kosten gebühren. Auch die Verwaltungskosten der Leistungsauszahlung sind überhöht, da sie vom gesamten Jahresbetrag berechnet werden, obwohl im Jahr 2019 nur ein aliquoter Jahresbetrag ausgeschüttet wird. Abgesehen davon sind Einmal- und laufende Kosten von € 170,44 bzw. € 32,49 unangemessen überhöht, weil diese Beträge ein Vielfaches des damit gewöhnlich verbundenen Aufwandes ausmachen.
Ohne diese unberechtigten Abzüge errechnet sich logisch jedenfalls eine höhere monatliche Altersrente als im angefochtenen Bescheid beziffert.
Schon eine allgemeine Plausibilitätsrechnung ergibt, dass der Rentenbetrag von € 461,75 offensichtlich viel zu gering bemessen wurde. Denn allein das Guthaben von € 118.031,48 (laut Beilage A) dividiert durch die aktuelle Jahresleistung von € 461,75 x 14 reicht für 18,10 Jahre. Wenn die Gewinnreserve, die per 31.05.2019 wohl schon rund € 10.000,00 ausmacht, dem Guthaben noch hinzuzurechnen ist, reicht mein Guthaben sogar für rund 20 Jahre. Andererseits beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung für Männer rund 78 Jahre, so dass ab dem 65. Lebensjahr im Durchschnitt nur mehr eine rund 13-jährige Rentenleistung anfällt. Dies ist eine erhebliche Diskrepanz zu den vorgenannten 18,1 oder 20 Jahren. Auf die durchschnittliche Lebenserwartung abstellend müsste sich vielmehr aus meinem Guthaben laut Beilage A von € 118.031,48 eine Jahresrente von rund € 9.000,00 bzw. unter Hinzurechnung der Gewinnreserve eine Jahresrente von rund € 9.850,00 ergeben, woraus in der Folge auch eine entsprechend höhere monatliche Altersrente resultiert. Dazu kommt, dass das Guthaben weiterhin veranlagt wird und daher weiterhin laufende Erträge zu erwarten sind, somit unter deren Hinzurechnung das Guthaben und die Altersrente sich zukünftig nochmals alljährlich laufend erhöhen müsste. Wie zudem im „Fragebogen zur Auszahlung der Pension" (übermittelt per E-Mail am 07.06.2019) angegeben, bin ich geschieden und sind meine drei Kinder schon älter als 26 Jahre. Da ich einige Rechtsfolgen des geltenden Familienrechts als unzeitgemäß ablehne und nicht mehr auf mich nehmen will, werde ich auch im Ruhestand weder eine Ehe bzw. Partnerschaft mehr eingehen noch weitere Kinder zeugen. Daher werden im Falle meines Ablebens gesichert keine Witwen- und Waisenrenten zu bedienen sein. Somit muss meine laufende Altersrente effektiv höher sein, weil Verminderungen durch kalkulatorische Berücksichtigung von Witwen- und Waisenrenten zweifellos nicht berechtigt sind.
Zudem erreichen bekanntlich Teile der Altersrentner gar nicht das statistische Durchschnittsalter für Männer, was auch auf mich zutreffen könnte, da in der Regel niemand bei Erreichen des Rentenaltes voraussehen kann, wann sein Tod einmal eintreten wird. Gemäß § 20 der Satzung endet auch dies falls der Altersrentenbezug. Anders als in den Fällen ihrer §§ 41 und 42 sieht die Satzung im Falle eines derart verfrühten Ablebens eines Altersrentners nicht vor, wem das diesfalls durch Rentenbezüge noch nicht verbrauchte, jedoch auf dem individuellen Rentenkonto angesparte Restguthaben voll oder zumindest teilweise zugute kommt. Es ist gleich wie der Rentenanspruch Eigentum des Versicherten bzw. Rentners, der daher in erster Linie darüber verfügen kann. In diesem Sinne möchte ich das mühevoll angesparte Guthaben primär selbst und möglichst in den gesunden Anfangsjahren
meines Ruhestandes verbrauchen, was aber bedingt, dass eine erhöhte Altersrente oder Teilabfindung auch vor Erreichen des durchschnittlichen Lebensalters erreichbar sein muss, und sekundär bei verfrühten Ableben eine Person oder Erben bestimmt werden können, die entweder eine einmalige Abfindung meines Restguthabens oder meine monatliche Altersrente als Kapitalrente weiter ausbezahlt erhalten. Unter allen diesen Aspekten kann daher keine Rede davon sein, dass die errechnete Altersrente, auf welche — derzeit unbekannte - Grundlage sie sich auch immer stützen mag, einer rechtmäßigen und hinreichend sachgerechten Kapitaldeckung entspricht, da die vorgenannten Umstände anscheinend nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Auch die Altersrente der Folgejahre kann sich daher nicht nur auf Grundlage des jeweiligen Jahresabschlusses bestimmen, sondern muss auch Änderungen aus anderen Gesichtspunkten zulassen.
Man möge außerdem zur Kenntnis nehmen, dass ich dieses Guthaben auf dem Rentenkonto nie freiwillig angespart habe, sondern nur zufolge kurzsichtiger Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer zur Teilnahme an der Versorgungseinrichtung Teil B verhalten war. Denn der Gesetzgeber hat in § 50 Abs. 3 RAO nie zwingend vorgesehen, Versorgungseinrichtungen Teil B zu schaffen. Auch in Anwaltskreisen war deren Einführung heftig umstritten. Diese Beschlüsse waren maßgeblich gesteuert von übermäßigen Ertragsprognosen, welche sich freilich schon in den Anfangsjahren als völlig verfehlt entpuppt haben. Daher kann ich nicht umhin festzustellen, dass diese niedrige Altersrente B eine sehr herbe Enttäuschung ist. Kammerseits war vor ihrer Einführung trotz erheblicher Kritik von einer euphorischen 7,5%igen Rendite und einer Altersrente von mehr als ATS 45.000,00 (inklusive A-Rente) die Rede (vgl. Beilagen zur Einladung zur Vollversammlung vom 19.11.1997). Doch zeigt nun der Bescheid, dass die Rente weit weniger als den seinerzeit prognostizierten Zusatzbetrag erreicht und dies trotz Anhebung der Beiträge im Laufe der Zeit um rund 70%! Die seinerzeitigen Befürchtungen von Kollegen Dr. Klement und anderen (Beilage 2 zur vorstehenden Einladung), dass das Rentenmodell der Kapitaldeckung unsicher, kompliziert und kostenintensiv sei, haben sich leider schon bald im vollen Umfang bestätigt. Dies bestätigt nun auch dieser Bescheid: Das Guthaben von € 118.031,84 besteht nämlich zu 84,5% oder € 99.754,84 aus meinen eigenen Beiträgen. Nur restliche € 18.276,64 stellen den äußerst geringe Nettoertrag von 18,3% meines Einsatzes von € 99.754,84 dar, was in 21 Jahren (seit 1998) extrem geringe Erträge von durchschnittlich 0,87% pro Jahr bedeutet. Das sind nur etwas mehr als ein Zehntel jenes 7,5%igen jährlichen Zuwachses, von dem man im Jahre 1997 noch geschwärmt hat. Eine Rendite von 0,87% deckt bei Weitem nicht einmal die Preissteigerung im selben Zeitraum, die hohe 47% (VPI 1996 für 1998: 102,2 und April 2019: 150,2) beträgt, das sind jährlich 2,24% in denselben 21 Jahren! Fazit: Dem Versicherten verbleibt real nicht nur überhaupt kein Ertrag aus dieser von der Kammer verordneten Zusatzpension, entgegen § 50 Abs. 3 RAO nicht einmal eine Kapitaldeckung, sondern ein schmerzlicher und erheblicher Kapitalverlust. Die nominellen Mini-Erträge bleiben nämlich weit hinter der Kaufpreisentwicklung zurück. Somit hat die Kaufkraft des Guthabens bzw. der Altersrente real erheblich abgenommen. Zwar erwartet heute niemand ernstlich die seinerzeit erträumte Rendite von 7,5%, doch wäre, wenn nicht einmal die Kaufkraft der Einsätze erhalten bleibt, längst schon die Reißleine zu ziehen und von den Rechtsanwaltskammern ein Ausstieg aus diesem mit erheblichen Pflichtbeiträgen gestützten, jedoch verlustreichen Vorsorgemodell geboten gewesen. Auch zufolge des uneinsichtigen Standeszwanges, an diesem erwartungswidrigen Rentenmodell
teilnehmen zu müssen, bin ich als erheblich negativ betroffener Versicherter nun gehalten, wenigstens ein Altersrente in solcher Höhe einzufordern, die keine reale Verminderung meines Kapitaleinsatzes darstellt.
Unter diesen Prämissen ist es weder recht noch billig, nur das Guthaben zum 01.06.2019, dem Tag der Rentenbemessung heranzuziehen, an dem eine sehr niedrige Jahresrente von nur EUR 6.497,04 „errechnet" worden ist. In der Tabelle „STRAK Altersrente 13" habe ich alle mir von der C bekannt gegebenen Beiträge, Kontostände, effektive Renditen, Gewinnreserven und jährliche Prognosen über das Guthaben und die Höhe der Jahresrente zum Stichtag 31.05.2019 aufgelistet. Wie daraus ersichtlich, wurde mir fast immer in allen Jahren eine (teils sogar weitaus) höhere Jahresrente auf Basis (teils sogar weitaus) höherer erreichbarer Guthaben prognostiziert. Daher erscheint es unfair und unsachlich, nur den Wert eines einzigen Stichtages, an dem vielleicht gerade zufällig oder infolge unergiebiger Veranlagung der C nur ein Niedrigwert erreicht wurde, für eine dauerhafte Rentenbemessung heranzuziehen. Vielmehr wäre zumindest vom Mittelwert aller von der C prognostizierten Guthaben, das sind € 131.452,66 auszugehen, das dann immerhin zu einer Jahresrente von € 7.825,26 führen würde, dem Mittelwert aller für mich jährlich prognostizierten Altersrenten.
Ich rüge auch, dass der Bescheid unklar von einem „monatlichen" Bruttorentenbetrag spricht, was auf eine bloß 12malige jährliche Ausschüttung schließen ließe, besteht doch ein Jahr nur aus 12 Monaten. Sollte mir der Bescheid diese Altersrente nur 12x jährlich zugestehen, widerspricht er der Leistungsordnung, die eine 14malige Altersrente pro Jahr vorsieht. Diesfalls wäre auch der Monatsbetrag zu niedrig berechnet, weil EUR 6.497,04 oder auch nur 6.464,55 / 12 = 541,42 oder 538,71 und nicht bloß 461,75 ergeben. Sollte der Bescheid jedoch ohnedies eine 14malige Ausschüttung meinen, wie in der Leistungsordnung vorgesehen, sollte dies im Spruch (oder in der Begründung) des Bescheides klarstellend verdeutlicht werden, zumal der Begriff „monatlich", wie schon dargelegt, nicht zwingend eine 14malige Ausschüttung pro Jahr bedeutet.“
Beantragt wurde, den Bescheid der der belangten Behörde im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, als ihm ab 01.06.2019 über den schon zuerkannten Betrag von monatlich € 461,75 hinaus eine erheblich höhere Altersrente im rechtmäßigen Umfang zugesprochen werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rentensache der Abteilung 3 zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Vorstellung lag ein Schreiben der C AG vom 07.05.2019, eine Einladung zur ordentlichen Vollversammlung vom 19.11.1997 (nur Seite 1) samt angeschlossener Beilagen (ein Text der damaligen Satzung B, zwei Schreiben des Rechtsanwalts Dr. D E vom 05.11.1997 und eine Stellungnahme des damaligen Kammerkassiers Rechtsanwalt Dr. F) sowie eine Tabelle „STRAK Altersrente B“ bei.
Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 06.08.2019, GZ: 2005/0022-84, wurde der Vorstellung von Rechtsanwalt Dr. A B gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, vom 04.06.2019, GZ: 2005/0022, mit dem eine über € 461,75 bestimmte höhere monatliche Altersrente begehrt wurde, keine Folge gegeben.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit Antrag vom 24.04.2019 der nunmehrige Beschwerdeführer die ihm aus der Versorgungseinrichtung Teil B gebührende monatliche Altersrente zu erhalten begehrt hatte, da er mit Ende Mai 2019 sein 65. Lebensjahr erreicht hatte.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2019 habe der Vorstellungswerber fristgerecht Vorstellung erhoben, wobei er mit der Vorstellung nicht die ihm zugesprochene monatliche Bruttorente in der Höhe von € 461,75, bekämpft habe, sondern, dass ihm nicht eine höhere Altersrente zugesprochen worden sei.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem ergänzende Unterlagen seitens der für die Berechnungen zuständigen C AG eingeholt worden seien, habe der Ausschuss unter Anwendung der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtung Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (Satzung 2018 Teil B), der Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung der ordentlichen Plenarversammlung vom 27.11.2018, Gültigkeitsbeginn: 01.01.2019, und der des Geschäftsplanes zur Versorgungseinrichtung Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammer gemäß § 55 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung 2018Teil B) erwogen, dass nach § 21 der Satzung 2018 Teil B sich die Altersrente aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente aus den Rentenkonten des Versicherten verbuchten Beträgen über die jeweiligen Verrentungsfaktoren ergebe. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Altersrente und die Auszahlungen seien im Geschäftsplan nach § 55 der Satzungen 2018 Teil B festzulegen. Auch die Leistungsordnung der Versorgungseinrichtungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer verweise auf den entsprechenden Geschäftsplan. Die Berechnung habe daher gemäß dem vom Beirat für die Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 20 PKG beschlossenen Geschäftsplanes für die Berechnung der Alterspension zu erfolgen. Die Berechnung der Altersrente aus Versorgungseinrichtung Teil B sei entsprechend dem Geschäftsplan von der für die Berechnung beigezogenen C AG richtig berechnet worden. Diesbezüglich werde auf Anhang ./A, der bereits dem angefochtenen Bescheid beigelegt worden sei, verwiesen. Zusätzlich werde auf die Erläuterungen zur Berechnung eines Barwertes (Verrentungsfaktor) zum Stichtag der C AG, welche als Beilage ./B einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides ausmache, verwiesen. In den Erläuterungen sei erkennbar, dass der Barwert mit 18,14073114 richtig bestimmt worden sei. Bei diesem Barwert handle es sich um den Verrentungsfaktor gemäß § 21 der Satzungen Teil B 2018.
Aus der übermittelten Aufstellung der C AG, welche als Beilage ./C dem gegenständlichen Bescheid als integrierender Bestandteil beigefügt werde, ergebe sich, dass zum Stichtag 31.05.2019 ein Kontostand in der Höhe von € 118.031,48 gegeben gewesen sei.
Zusätzlich werde auf die Kontostandentwicklungen seit 01.01.1998 verwiesen, welche als Beilage ./D einen integrierenden Bestandteil des Bescheides ausmache. Daraus sei der jährlich gezahlte Jahresbeitrag, die Risikobeiträge, die Kosten, der Sparbetrag, der Nachkauf, die Kosten des Nachkaufes sowie die Zuteilung erkennbar. Aufgrund dieser vorliegenden Unterlagen gehe der Ausschuss der Österreichischen Rechtsanwaltskammer davon aus, dass die Berechnung der dem Vorstellungswerber zustehenden Altersrente laut Satzung 2018 Teil B rechtmäßig erfolgt sei.
Zu den Einwendungen des Vorstellungswerbers werde angeführt:
Zum Vorbringen, dass dem Vorstellungswerber die Berechnung schleierhaft sei, werde ausgeführt, dass das vom Vorstellungswerber angeführte „Ausgangsguthaben“ zum 31.12.2018 für die Bemessung der Altersrente nicht von Bedeutung sei. Vielmehr sei der Kontostand zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes zum 31.05.2019 maßgeblich. Gewinnreserven würden deshalb gebildet, um in Jahren, in denen die Veranlagungsergebnisse nicht den gewünschten Rechnungszinssatz erreichen würden, dennoch keine Pensionskürzungen notwendig machen, sondern – soweit wie möglich – zumindest gleichbleibende Zahlungen gewährleisten zu können. Eine Auszahlung der gesamten vorhandenen Gewinnreserve sei weder beschlossen noch bestehe eine entsprechende Verpflichtung hierzu.
Der Verrentungsfaktor entspreche dem herangezogenen Barwert in der Höhe von 18,14073114. Der Verrentungsfaktor sei ein versicherungsmathematischer Begriff. Bei der Verrentung werde ein Geldbetrag unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen in gleichen Abständen auf einen festgelegten Zeitraum verteilt. Diesen festgelegten Zeitraum definiere man bei der Berechnung von Renten durch einen Durchschnittswert. Dieser basiere auf der durchschnittlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen in einem gemischten Verhältnis zueinander. Man benutze einen solchen Durchschnittswert, da man nicht konkret wissen könne, wie lange eine bestimmte Person später wirklich Rente beziehen werde. Aus dem festgelegten Zeitraum und dem Prozentsatz der Verzinsung (Verrechnungszins) lasse sich der Verrentungsfaktor (oder auch Kapitalwiedergewinnungsfaktor) ermitteln. Der Verrentungsfaktor werde mit dem angesparten Vermögen und der Verzinsung verrechnet, um so auf die geschätzte, monatliche (oder jährliche) Rente zu kommen.
Bezüglich der bekrittelten Verwaltungskosten sei festzuhalten, dass diese sich aus dem Geschäftsplan (Punkt 7.1) ergeben würden. Dort seien erkenntlich sogenannte „Maximalkosten“ angeführt. Der Vorstellungswerber übersehe jedoch, dass diese Kosten wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000, AusgangsbasisVPI 10/2007, seien. Die Anpassung erfolge jährlich per 01.01. Aus diesem Grund ergeben sich höhere, als die im Geschäftsplan genannten Maximalkosten. Diese seien jedoch aufgrund der Wertsicherung als rechtmäßig verrechnet anzusehen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auf die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern das PKG nicht anwendbar sei, soweit nicht eine sinngemäße Anwendung ausdrücklich bestimmt worden sei. Auf die Kosten der Versorgungseinrichtung laut Geschäftsplan treffe dies nicht zu.
Eine Erhöhung der Pension des Vorstellungswerbers aufgrund des Umstandes, dass im Falle seines Ablebens keine Witwen- oder Waisenrenten zu bedienen sein würden, komme nicht in Betracht, zumal das Risiko der Versicherungsgemeinschaft als Ganzes und nicht nur jenes des einzelnen Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sei. Auf das fiktive Lebensalter des einzelnen Versicherten sei ebenso wenig Bedacht zu nehmen, vielmehr sei bei der Verrentung von durchschnittlichen Lebenserwartungen auszugehen.
Soweit der Vorstellungswerber die Sinnhaftigkeit der Einführung der Altersrente entsprechend der Satzung Teil B hinterfrage, sei dem entgegnet, dass die Altersversorgung der Rechtsanwälte auf Grundlage des § 50 RAO durch die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammer-tages rechtsgültig beschlossen worden sei, es sich sohin um lege lata handle.
Soweit der Vorstellungswerber auf die Tabelle „STRAK Altersrente Teil B“ verweise, sei auszuführen, dass es sich hier lediglich um eine Prognoseberechnung handle. Die tatsächliche Höhe des vorhandenen Guthabens am Pensionskonto ergebe sich im Wesentlichen aus den Veranlagungsergebnissen. Aus der vom Vorstellungswerber selbst sogenannten „Prognose“ könne daher kein Rechtsanspruch erwachsen.
Abschließend dürfe aus Gründen der Aufklärung darauf verwiesen werden, dass der Geschäftsplan die Auszahlung in 14 gleichen Raten pro Jahr vorsehe (Punkt 5.3 des Geschäftsplanes).
Diesem Bescheid lag als Beilage ./B die Erläuterung zur Berechnung des Barwertes (Verrentungsfaktor) zum Stichtag, Beilage ./C die Pensionsberechnung der Alterspension des Antragstellers und als Beilage ./D die Kontostandentwicklung seit 01.01.1998 hinsichtlich der Beiträge des Antragstellers bei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wobei gebeten werde, zur zweckentsprechenden Vorbereitung ihm zuvor mitzuteilen, ob und welche ergänzenden Beweise, Berechnungen, Aufklärungen und Erklärungen allenfalls noch erforderlich seien bzw. welche Themen in der Verhandlung speziell erörtert würden, ihm alle Eingaben der belangten Behörde zuzustellen und ihm dazu die Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen sowie den am 06.08.2019 beschlossenen Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, als ihm ab 01.06.2019 über den schon zuerkannten Betrag von monatlich € 461,75 hinaus eine erheblich höhere Altersrente im rechtmäßigen Umfang, wie in dieser Beschwerde näher beziffert, zugesprochen werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rentensache dem vorher genannten Ausschuss zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei:
Beilage 4: Inserate der Wiener Rechtsanwaltskammer im Anwaltsblatt 1997, 151 und 227; Beilage 5: Auszug aus der Informationsbroschüre „Zusatzpension neu“, welche die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer vor ihrer Plenarversammlung vom 19.11.1997 verteilt habe; Beilage 6: Verbraucherpreisindex 1996 der Statistik Austria; Beilage 7: Titelseiten aller 7 Geschäftspläne, die auf der ÖRAK Homepage veröffentlicht seien; Beilage 8: Lebenserwartungstabellen der Statistik Austria für Österreich und Steiermark.
Inhaltlich wurde konkret folgendes vorgebracht:
„Ziemlich irritierend ist jedoch, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im selben Grazer Gebäude Sgasse wie die belangte Behörde residiert. Beide Institutionen sind zwar, soweit ersichtlich, stockwerksmäßig voneinander getrennt, doch gründet sich gerade in der besonderen örtlichen Nähe der Anschein oder die Tatsache, dass die Kontaktpflege zwischen Vertretern beider Institutionen so vertieft ist, dass die volle Unabhängigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes bzw. seiner zuständigen Richter/innen nicht mehr in einem Ausmaß gewährleistet erscheint, der für eine objektive Entscheidungsfindung zwingend erforderlich ist. Eine konkrete Nähe ist mir allerdings nicht bekannt. Doch vertraue ich darauf, dass die zuständigen Richter/innen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ihre allfällige Befangenheit zutreffendenfalls selbst aufzeigen werden (§ 6 VwGVG).
Ich habe schon dem zuerst ergangenen Bescheid der Abteilung 3 vom 04.06.2019 insoweit nicht widersprochen, als mir ab 01.06.2019 grundsätzlich eine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B zugestanden und ihre Höhe zumindest mit monatlich brutto 461,75 Euro bestimmt worden ist. Mit meiner gegen deren Bescheid erhobenen Vorstellung habe ich lediglich die Versagung einer mir rechtmäßig erscheinenden höheren Altersrente bekämpft bzw. den Zuspruch (die Bestimmung) einer höheren Altersrente begehrt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde jedoch meiner Vorstellung im angefochtenen Umfang zur Gänze keine Folge gegeben. Meine Beschwerde richtet sich daher zur Gänze gegen diese unrichtige Vorstellungsentscheidung, womit mir eine gebührende höhere Altersrente als monatlich bloß EUR 461,75 versagt worden ist.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides stütze ich auf die nachfolgenden Gründe.
[…]
A) DIE RENTENVERSPRECHEN DER STMK. RAK
Die österreichischen Rechtsanwaltskammern betreiben ein standeseigenes Versorgungssystem, unter anderem zur angemessenen Altersversorgung ihrer Mitglieder. Der Gesetzgeber hat dafür in §§ 49 ff RAO Vorgaben normiert und jede Rechtsanwaltskammer zur Erlassung einer ausführenden Satzung (= Verordnung) ermächtigt. Bis 2017 hat jede der neun Rechtsanwaltskammern eine eigene Satzung für ihre Mitglieder erlassen, deren Inhalt allerdings weitgehend gleichlautend war. Mit BRÄG 2016, BGBI.1 Nr. 10/2017, ging das Verordnungsrecht auf den ÖRAK über, dessen Vertreterversammlung die neue für ganz Österreich geltende Satzung erlassen hat, die am 30.11.1997 kundgemacht worden ist. Damit sind alle seinerzeitigen Satzungen der Länderkammern außer Kraft getreten (§ 60 Abs. 6 RAO).
Bis zum Jahre 1997 hat es nur eine einzige Altersversorgung nach dem Umlagesystem gegeben, die (damals noch) nach einem vorbildlich einfachen Prinzip mit geringstem Verwaltungsaufwand organisiert war: Jeder Rechtsanwalt zahlt monatlich einen gleich hohen Beitrag ein und erbringt wiederkehrend Vertretungen in Verfahrenshilfe-Causen. Bei Erfüllung einer Wartezeit (10-jährige Listeneintragung) erhält er dafür ab vollendetem 65. Lebensjahr eine gleich hohe Altersrente, die 1997 monatlich ATS 25.000,-- betragen hat (AnwBI. 1996, 30).
Mitte der 1990-er Jahre wurde federführend von der Wiener Rechtsanwaltskammer, deren Vertreter vorwiegend aus Großkanzleien kommen, eine Ausweitung dieser bewährten Altersversorgung probagiert. Die zweite Säule der Altersversorgung, die sog. „Zusatzpension neu", sollte allerdings nicht gleichartig wie die erste Säule nach dem Umlageprinzip, sondern nach dem Kapitaldeckungsverfahren organisiert werden, da letzteres weit höhere Altersrenten erwarten lässt. Bei einer ersten Abstimmung in der Wiener Plenarversammlung im Jahre 1995 fand dieses neue Modell freilich noch keine genügende Zustimmung. Zwei Jahre später hat die Kammer Wien einen neuen Anlauf unternommen. Mit ganzseitigen Inseraten hat sie im Anwaltsblatt Februar und März 1997 damit für Zustimmung geworben, dass „mit keiner anderen Vorsorgeart ein derart hoher Nutzen erzielt werden kann, wie durch die Teilnahme am Modell der ‚Zusatzpension neu‘“ (Beilage 4 = AnwBI 1997, 151 und 227). Wie daraus ersichtlich hat die Kammer Informationsveranstaltungen abgehalten, eine InfoHotline mit Experten eingerichtet und eine Informationsbroschüre aufgelegt. Nach so viel Pro-Werbung erhielt das neue Modell im zweiten Anlauf in der Wiener Plenarversammlung vom 06.05.1997 eine genügende Mehrheit. Formal wurde die Wiener Satzung um einen Teil B für diese Zusatzpension erweitert (AnwBI 1997, 550).
Bald danach haben auch die übrigen Landeskammern auf gleichartig euphorische Weise Stimmung für dieses lukrative Rentenmodell einer „Zusatzpension neu" gemacht und dieses mit genügenden Mehrheiten in ihren nächsten Plenarversammlungen ebenso beschlossen.
So auch in der Plenarversammlung vom 19.11.1997 der Stmk. RAK. Die beschlossene Satzungsergänzung um Teil B wurde in AnwB11997, 920 kundgemacht und trat mit Wirkung ab Jahresbeginn 1998 in Kraft. Das neue Modell war jedoch auch in der Steiermark umstritten. Gewichtige Gegenstimmen lehnten dieses Rentenmodell und seine Berechnungen als undurchsichtig und kostenintensiv ab (vgl. Schreiben Dris. D E und anderer Kollegen vom 05.11.1997 zur Einladung zu dieser Plenarversammlung) und probagierten anstatt dieser Zusatzpension einen Ausbau der bewährten Versorgung nach dem Umlagesystem (seit damals Teil A). Letztlich hat sich jedoch —gleich wie in anderen Kammern — eine Mehrheit der Befürworter der „Zusatzpension neu" durchgesetzt.
Dies verwundert nicht, wurden in der Wiener Informationsbroschüre, die vor der Plenarversammlung vom 19.11.1997 auch von der Stmk. RAK verteilt wurde, doch großartige Altersrenten nach der „Zusatzpension neu" in Aussicht gestellt.
Darin waren Berechnungsbeispiele angeführt, wovon die folgenden annähernd auf meine Person — ich war am 31.12.1997 genau 43 Jahre und 7 Monate alt — zugetroffen haben:
• Beispiel 1: Wird der Jahresbeitrag von ATS 40.000,-- jährlich mit dem Verbraucherpreisindex inflationsangepasst (Annahme für die Berechnung: 4% p. a.), dann beträgt die Altersrente für Männer, die ab Vollendung des 65. Lebensjahres lebenslang wertgesichert ausbezahlt wird, bei einem Eintrittsalter im 43. Lebensjahr ATS 201.300 p. a. und bei einem Eintrittsalter im 44. Lebensjahr ATS 179.000 p. a., bei einem einmaligen Nachkauf von 10 Jahren sogar ATS 335.800 bzw. 322.500 p. a. (Beilage 5, Seiten 11-12 und 14)
• Beispiel 2: Ein Rechtsanwalt tritt mit 45 Jahren in die Zusatzpension neu ein und leistet den jährlichen Beitrag von ATS 40.000. Zum 65. Lebensjahr erhält er eine lebenslange wertgesicherte Altersrente von ATS 158.600 p. a.... Durch einmaligen Nachkauf von 10 Jahren erhöht sich die Altersrente zum 65. Lebensjahr beinahe um das Doppelte von ATS 158.600 auf ATS 291.700 p. a. (Beilage 5, Seite 18)
Im Hinblick auf die seriös erscheinenden Prognosen in der vorzitierten Broschüre habe ich im Jahre 1998 - zusätzlich zum laufenden Jahresbeitrag für 1998 - sogleich 8 Jahre = 96 Beitragsmonate um ATS 320.000 nachgekauft und damit (in etwa) die Voraussetzungen für die jeweils höhere Zusatzpension aus diesen Beispielen geschaffen. Diese Anzahl der Nachkaufsmonate war ohnedies das Maximum. Mehr nachzukaufen war nämlich, weil ich erst seit Oktober 1990 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen war, nach § 31 Abs. 2 der damaligen steirischen Satzung (AnwBI 1997, 920) nicht möglich.
Zu Beispiel 1
Nach dieser Rentenzusage müsste ich demnach in gleichartiger Anwendung der Interpolationsformel wie in ./B seit 01.06.2019 eine Altersrente B im Ausmaß von
7/12 von ATS 335.800 + 5/12 von ATS 322.500 = ATS 341.925 p. a.
Entspricht EUR 24.848,66 p. a. bzw. monatlich EUR 1.774,90 (14x jährlich)
erhalten, wenn die Beiträge von ATS 40.000 jährlich bloß um den VPI jährlich angehoben worden wären. Die Beiträge wurden allerdings nur anfangs entsprechend dem VPI 1996, in der Folge jedoch nur in unregelmäßigen Stufen von Zeit zu Zeit, dann jedoch über die VPI-Entwicklung hinausgehend erhöht. Der VPI 1996 hat sich von 1998 bis Mai 2019 tatsächlich nur um 47,16% gesteigert, wogegen Beispiel 1 eine Steigerung von 4% p. a. angenommen hat, was von 1998 bis Mai 2019 eine zu hohe Steigerung von 84,00% bedeuten würde. Die vorgenannte Altersrente ist daher zu hoch und bedarf einer Korrektur.
Die folgende tabellarische Übersicht zeigt daher links die tatsächlich erhobenen Jahresbeiträge laut JD (mit Summe EUR 101.935,04), in der Mitte die berechneten Jahresbeiträge (mit Summe EUR 99.149,74), wenn der Anfangsbeitrag von ATS 40.000 exakt gemäß der VP! 1996-Entwicklung von 1998 - Mai 2019 angehoben worden wäre, und rechts die berechneten Jahresbeiträge (mit Summe EUR 110.947,10), die angefallen wären, wenn sich der VPI 1996 jährlich um 4% erhöht hätte, wie dies in Beispiel 1 angenommen worden war:
Jahr | Beiträge | VPI 1996 | VPI-Beitrag | 4% VPI 96 | 4% Beitrag |
1998 | 23.255,31 | 102,2 | 23.255,31 | 102,20 | 23.255,31 |
1998 | 2.906,91 | 102,2 | 2.906,91 | 102,20 | 2.906,91 |
1999 | 3.023,20 | 102,8 | 2.923,98 | 106,29 | 3.023,19 |
2000 | 3.023,20 | 105,2 | 2.992,24 | 110,38 | 3.139,46 |
2001 | 3.334,80 | 108,0 | 3.071,88 | 114,46 | 3.255,74 |
2002 | 3.334,81 | 109,9 | 3.125,92 | 118,55 | 3.372,02 |
2003 | 3.334,81 | 111,4 | 3.168,59 | 122,64 | 3.488,29 |
2004 | 3.384,00 | 113,7 | 3.234,01 | 126,73 | 3.604,57 |
2005 | 3.384,00 | 116,4 | 3.310,81 | 130,82 | 3.720,84 |
2006 | 3.384,00 | 118,1 | 3.359,16 | 134,90 | 3.837,12 |
2007 | 3.480,00 | 120,6 | 3.430,27 | 138,99 | 3.953,40 |
2008 | 3.480,00 | 124,5 | 3.541,20 | 143,08 | 4.069,67 |
2009 | 3.480,00 | 125,2 | 3.561,11 | 147,17 | 4.185,95 |
2010 | 3.480,00 | 127,4 | 3.623,68 | 151,26 | 4.302,23 |
2011 | 3.480,00 | 131,6 | 3.743,14 | 155,34 | 4.418,50 |
2012 | 3.480,00 | 134,8 | 3.834,16 | 159,43 | 4.534,78 |
2013 | 3.480,00 | 137,5 | 3.910,96 | 163,52 | 4.651,06 |
2014 | 3.480,00 | 139,7 | 3.973,54 | 167,61 | 4.767,33 |
2015 | 4.920,00 | 141,0 | 4.010,51 | 171,70 | 4.883,61 |
2016 | 4.920,00 | 142,3 | 4.047,49 | 175,78 | 4.999,89 |
2017 | 4.920,00 | 145,2 | 4.129,97 | 179,87 | 5.116,16 |
2018 | 4.920,00 | 148,1 | 4.212,46 | 183,96 | 5.232,44 |
2019 | 2.050,00 | 150,4 | 1.782,45 | 188,05 | 2.228,63 |
| 101.935,04 |
| 99.149,74 |
| 110.947,10 |
|
| 1,4716 |
| 1,8400 |
|
Die Beitragssumme EUR 101.935,04 ist um EUR 2.785,30 höher als EUR 99.149,74 und zeigt, dass die tatsächlich erhobenen Beiträge ohnedies kräftiger angehoben worden sind als bei bloß jährlicher VPI konformer Anpassung des Ausgangsbeitrages. Die Beitragssumme EUR 101.935,04 ist andererseits jedoch um EUR 9.012,06 geringer als EUR 110.947,10, woraus sich erschließt, dass die tatsächlich erhobenen Beiträge insgesamt weniger als 4% jährlich gestiegen sind. Die Differenz zwischen EUR 99.149,74 und EUR 110.947,10 beträgt EUR 11.797,36. Das obige Rentenausmaß ist daher entsprechend dieser Differenzen zu korrigieren wie folgt:
(ATS 341.925 / 110.947,10 * 101.935,04) * (9.012,06 / 11.797,36) +
+ (ATS 341.925 / 99.149,74 * 101.935,04) * (2.785,30 / 11.797,36) =
ATS 322.976,05 p. a.
Entspricht EUR 23.471,58 p. a. bzw. monatlich EUR 1.676,54 (14x jährlich)
Zu Beispiel 2
Der darin genannte 45-jährige Rechtsanwalt musste im Jahre 1998 sofort 10 Jahre (= 120 Monate bzw. ATS 400.000) nachkaufen und über 20 Jahre (= 240 Monate) lang gleichbleibende Beiträge von je ATS 40.000 entrichten, demnach insgesamt 360 Monate um ATS 1,200.000 einkaufen, um ab 65 eine Altersrente von ATS 291.700 = EUR 21.198,66 p. a. bzw. (:14=) monatlich EUR 1.514,19 (14x jährlich) genießen zu können.
Im Vergleich dazu habe ich zwar im Jahre 1998 nur 8 Jahre (= 96 Monate oder ATS 320.000) nachkaufen können, musste jedoch seither, weil ich damals erst 43 Jahre und 7 Monate alt war, über 21,42 Jahre (= 257 Monate) Beiträge abführen, also um 1,42 Jahre länger als der 45-jährige Beispiels-Rechtsanwalt. Zudem habe ich nur im ersten Jahr bloß ATS 40.000 entrichtet, musste jedoch im Laufe der Zeit wiederkehrend höhere Beiträge (zuletzt fast 70% über dem Betrag laut Beispiel 2) entrichten. Insgesamt habe ich also 353 Monate Monate um EUR 101.904,04 (= ATS 1,402.656,80) einbringen müssen.
Die in Beispiel 2 versprochene Altersrente von ATS 291.700 ist daher wie folgt zu korrigieren:
ATS 291.700 / 1,200.000 * 1,402.565,80 = ATS 340.962,50 p. a.
Entspricht EUR 24.778,71 p. a. bzw. monatlich EUR 1.769,90 (14x jährlich)
Ich würde mich sicher nicht über eine zu geringe Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B beschweren, wenn der nun zugesprochene Betrag zumindest annähernd den in der Broschüre versprochenen Altersrenten entsprechen würde. Meine bisherige Rente gemäß Bescheid von EUR 461,75 liegt freilich weit unter den seinerzeitigen Rentenprognosen und macht gerade einmal 26% (!) von EUR 1.769,90 oder 27,54% (!) von EUR 1.676,54 (je 14x jährlich) aus, wieviel sie nach den publizierten Beispielen berechnet ausmachen müssten, auf deren Richtigkeit ich vertraut hatte.
Wie aus obiger Tabelle ersichtlich, habe ich EUR 101.935,04 an eigenen Beiträgen einbezahlt (in ./D entspricht dies der Summe der Beträge der Spalten „Jahresbeiträge" und „Nachkauf"). Das sind 86,37% meines in JD errechneten Guthabens von EUR 118.031,84. Somit stellen lediglich die restlichen EUR 16.096,44 den eigentlichen Ertrag von nur 13,63% dar, was in 21,42 Jahren (1998— Mai 2019) gerade einmal geringe 0,64% an durchschnittlicher jährlicher Rendite ergibt. Wie ebenfalls aus obiger Tabelle ersichtlich, hat sich der VPI 1996 in denselben 21,42 Jahren von 102,2 (1998) auf 150,4 (Mai 2019) erhöht (siehe auch Beilage 6). Die Verbraucherpreise sind also in diesem Zeitraum um 47,16% oder jährlich durchschnittlich um 2,20% gestiegen. Die eklatant geringen Mini-Renditen von jährlich 0,64% hinken weit hinter diesem Preisanstieg von 2,25% nach.
Selbstverständliches Minimalziel jeder Versorgungseinrichtung muss sein, für die Versicherten, wenn schon keine Zugewinne, zumindest eine Inflationsabgeltung seines Kapitaleinsatzes zu erreichen und damit eine Altersrente mit voller Kaufkraft ab 65 sicherzustellen. Dies erfordert jedoch Erträge zumindest in der Höhe der Inflationsrate. Mit 0,64% Rendite hat die Versorgungseinrichtung Teil B selbst dieses Minimalziel bei Weitem verfehlt. Anstatt Versorgung zu sichern, wurde Kapital und Vertrauen verspielt. Real kommt dieses Ergebnis einem herben Verlust gleich. Wenn diese „Versorgungseinrichtung", wie es den Anschein hat, nicht in der Lage ist, den gebotenen Versorgungszweck (§ 1 der Satzung) zu erreichen, wäre sie besser aufzulösen.
Die bisher zugesprochene Altersrente B von monatlich nur EUR 461,75 (14x jährlich) widerspricht jedenfalls § 52 Abs. 4 RAO, weil diese geringe Zusatzrente — auch gemeinsam mit der bisher ebenso verkürzten Altersrente A — mir als Anspruchsberechtigten keine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung ermöglicht, wie sie gerade durch diese
„Zusatzpension neu" mit den in der Broschüre 1997 aufgezeigten Rentenerwartungen sichergestellt werden sollte.
In seiner Stellungnahme (= Beilage zur Einladung zur Plenarversammlung vom 19.11.1997) hat Dr. F als Kammerkassier des Jahres 1997 den Kritikern der „Versorgungseinrichtung neu" geradezu Kurzsichtigkeit unterstellt, weil sie unberücksichtigt lassen würden, dass durch jahre- bzw. jahrzehntelanges Ansparen von Beiträgen „das Vermögen durch Zinseinkünfte erheblich erhöht werden kann", woraus „sich immer — schon rein rechnerisch — höhere Beträge ergeben, die für die Zusatzpension zur Verfügung stehen", dies „egal welchen Zinssatz man als Anlageerfolg unterstellt".
Doch wie das Ergebnis nach 21,42 Jahren zeigt, war nicht die Sicht der damaligen Kritiker, sondern jene des Kammerkassiers Dr. F ziemlich getrübt: Magere 0,64% jährlich mögen zwar mathematisch noch als Plus gelten, sind jedoch meilenweit von einem „Anlageerfolg" entfernt, wenn inzwischen die Inflationsrate um 2,25% pro Jahr gestiegen ist! Altersrenten nach dem Umlageverfahren bleiben zudem nicht statisch, sondern werden gewöhnlich jährlich der Inflationsrate angepasst: Auch die Altersrente aus der anwaltlichen Versorgungseinrichtung A wurde seither (1998) von ATS 25.000 = EUR 1.816,82 um 42,91% auf derzeit EUR 2.596,40 (Leistungsordnung 2019 der Stmk. RAK) angehoben. Zwar hinkt selbst diese Rentenanpassung dem 47,16%igen Preisanstieg nach VPI 1996 nach, doch stellt die 42,91%ige Erhöhung immerhin noch mehr als das Dreifache (!) jenes mickrigen Ergebnisses von 13,63% dar, welches, geht man von den Zahlen des Bescheides aus, die vom Kammerkassier des Jahres 1997 als weitaus bessere Alternative gepriesene „Versorgungseinrichtung neu" nach 21,42 Jahren erreicht hat.
Dazu kommt: Ich habe mein Rentenkapital nicht freiwillig und auf eigenes Risiko angespart. Meine
Beziehungen zur Versorgungseinrichtung Teil B sind - anders als nach §§ 15, 17 PKG — leider nicht im Wege eines kündbaren Pensionskassenvertrages geregelt, der einen jederzeitigen Ausstieg ermöglicht hätte. Vielmehr wurde von oben herab eine Zwangsmitgliedschaft mit Pflichtbeiträgen verfügt (§ 49 Abs. 2 RAO, § 4 der Satzung), der ich, solange ich meinen Anwaltsberuf ausgeübt habe, nicht entrinnen konnte. Daher war ich zum Verbleib und zur weiteren Beitragsleistung selbst dann noch verhalten, als sich eine Fehlentwicklung längst abgezeichnet hat. All die Jahre hatte ich — außer einer Wahl zwischen verschiedenen VRG - nicht den geringsten Einfluss auf Ergebnisse und insbesondere darauf, wo und wie (gut) die Stmk. RAK die erhobenen Beiträge veranlagt, und daher keinerlei Einfluss darauf, wie sich mein Guthaben entwickeln wird. Ich erhielt lediglich alljährlich lange im Nachhinein spärliche und wenig aufschlussreiche Berichte zur Kenntnisnahme, war aber trotz erkennbaren realen Kapitalverlusts zum Verbleib in der Versorgungseinrichtung Teil B verhaftet.
Anstatt ihren Mitgliedern weiter ein Verlustmodell wie die Versorgungseinrichtung Teil B aufzudrängen, wäre es gebotene Pflicht der Stmk. RAK als gesetzliche Interessensvertretung (§23 Abs. 2 RAO) gewesen, die real verlustreiche Versorgungseinrichtung Teil B wieder aufzulösen, was aber pflichtwidrig unterblieben ist. Daher bin ich nicht gewillt, die negativen Folgen (geringe Altersrente B) aus dieser desaströsen Entwicklung allein zu tragen, sondern erwarte und fordere nun vom Stand (Mit-) Verantwortung und eine Rente B in einer Höhe, wie ich sie durch die oben dargestellten Rentenbeispiele der Kammer erwartet durfte. Im minimalsten Umfang gebührt mir jedenfalls eine Altersrente in kaufkrafterhaltender Höhe, bezogen auf meine geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 101.935,04.
B) UNRICHTIGER KONTOSTAND
Abgesehen davon, dass also meine Altersrente keinesfalls den großartigen Rentenversprechungen der Stmk. RAK standhält, ist auch die konkrete Berechnung unrichtig bzw. rechtswidrig.
Infolge meiner Verfahrensrüge hat der Ausschuss bei der C AG ergänzende Unterlagen eingeholt. Sein Bescheid enthält durch Verweis auf die neuen Beilagen B - D nun immerhin schon etwas konkretere Angaben, wie die Altersrente von € 461,75 ermittelt worden ist. Wenngleich ich weiterhin keine Abrechnung für 2018 erhalten habe, sind zumindest aus Beilage D nun alle berücksichtigten Beträge ersichtlich. Zumindest daraus ist nun der Kontostand zum 31.12.2014 nachvollziehbar, wenn, wie Bescheid-Seite 2 meint, die jährlich bezahlten Jahresbeiträge, die Risikobeiträge, die Kosten, der Nachkauf, die Kosten des Nachkaufs sowie die Zuteilung und (wohl auch) die Rückvergütung der Risikoauslagerung mit den in diesen Spalten ausgewiesenen Beträgen aufsummiert werden. Rein rechnerisch ist ein Kontostand von EUR 92.330,90 zumindest bis 31.12.2014 nachvollziehbar. Der Kontostand der folgenden Jahre ist jedoch in der Beilage D um jeweils EUR 8.030,06 zu gering angegeben und müsste unter Zugrundelegung aller Beträge aus ./D wie folgt lauten:
Jahr | Beiträge | Risiko | Vw-Kosten | Ertrag | Vergütung | Kontostand |
1998 | 23.255,31 | 0,00 | -174,41 | 0,00 | 0,00 | 23.080,90 |
1998 | 2.906,91 | -355,81 | -60,17 | 176,23 | 0,00 | 25.748,06 |
1999 | 3.023,20 | -263,44 | -61,34 | 1.092,12 | 0,00 | 29.538,60 |
2000 | 3.023,20 | -281,83 | -61,92 | 468,96 | 0,00 | 32.687,01 |
2001 | 3.334,80 | -306,53 | -53,19 | -6,93 | 0,00 | 35.655,16 |
2002 | 3.334,81 | -297,97 | -55,27 | -2.193,26 | 46,69 | 36.490,16 |
2003 | 3.334,81 | -347,40 | -55,81 | 1.216,00 | 63,39 | 40.701,15 |
2004 | 3.384,00 | -282,84 | -56,51 | 1.482,69 | 60,13 | 45.288,62 |
2005 | 3.384,00 | -295,20 | -57,46 | 1.857,43 | 73,97 | 50.251,36 |
2006 | 3.384,00 | -297,67 | -55,68 | 2.061,90 | 133,77 | 55.477,68 |
2007 | 3.384,00 | -297,67 | -55,68 | 2.061,90 | 133,77 | 55.477,68 |
2008 | 3.480,00 | -241,38 | -56,88 | 2.275,46 | 64,54 | 60.999,42 |
2009 | 3.480,00 | -238,99 | -45,68 | 1.958,53 | 46,22 | 69.126,39 |
2010 | 3.480,00 | -211,50 | -45,80 | 845,52 | 33,64 | 73.228,25 |
2011 | 3.480,00 | -180,12 | -46,60 | -35,13 | 13,45 | 76.459,85 |
2012 | 3.480,00 | -148,54 | -48,32 | 2.342,30 | 114,01 | 82.199,30 |
2013 | 3.480,00 | -124,30 | -49,68 | 2.245,86 | 62,14 | 87.813,32 |
2014 | 3.480,00 | 97,75 | -50,40 | 1.033,46 | -43,23 | 92.330,90 |
2015 | 4.920,00 | 170,51 | -50,40 | 2.605,63 | -83,03 | 99.893,61 |
2016 | 4.920,00 | 183,40 | -50,76 | 3.734,17 | -244,41 | 108.436,01 |
2017 | 4.920,00 | 212,92 | -51,40 | 3.091,94 | -233,40 | 116.376,07 |
2018 | 4.920,00 | 246,21 | -52,52 | 1.302,75 | -328,61 | 122.463,90 |
2019 | 2.050,00 | 117,82 | -22,37 | 1.452,19 | 0,00 | 126.061,54 |
| 101.935,04 | -3.039,88 | -1.306,89 | 28.666,88 | -193,61 | 126.061,54 |
Der Bescheid bleibt freilich jede Begründung für seine Verringerung des Kontostandes schuldig. Zudem bleibt die Richtigkeit der Kontoentwicklung bestritten (dazu später). Richtig sind nur meine Beiträge verbucht. Nach wie vor bleibt die Berechnung meiner Altersrente schleierhaft. Sie ist nach wie vor nicht hinreichend nachvollziehbar. Daher rüge ich schon deshalb eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde offensichtlich ohne eigene Richtigkeits- und Plausibilitätsprüfung nur auf die von C ermittelten Beträge in Beilage JD verweist und/oder im Bescheid nicht näher begründet hat, wieso sie nur EUR 118.031,48 und nicht einen höheren Betrag meiner Rentenberechnung zugrunde legt. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil sich allein schon unter Zugrundelegung dieses rechnerisch höheren Kontostandes per 31.05.2019 von EUR 126.061,54 bei Division selbst mit dem im Bescheid genannten Verrentungsfaktor/Barwert von 18,14073114 — vorbehaltlich der noch folgenden Ausführungen —für 2019 eine höhere Jahres- bzw. Monatsrente von zumindest von EUR 6.949,09 bzw. (:14 =) EUR 496,36 (14x jährlich) errechnet. Schon deshalb wäre meiner Vorstellung der Erfolg nicht zu versagen, sondern ihr Folge zu geben und eine erheblich höhere monatliche Altersrente B als EUR 461,75 zu bestimmen gewesen. Zu dieser gerügten Mangelhaftigkeit ist noch ergänzend zu bemerken:
Mangels hinreichender Begründung im Bescheid kann ich lediglich mutmaßen, dass die vorgenannte Differenz von (jeweils) EUR 8.030,06 (ab dem Jahr 2015) allenfalls daraus resultieren könnte, dass dieser Betrag seit dem Jahre 2015 einer sog. „Gewinnreserve" zugerechnet wird, zumal im Jahre 2015 in der Spalte „Veränderung Gewinnreserve" der Beilage D derselbe hohe Betrag ausgewiesen ist. Sollte dies zutreffen, bleibt freilich schleierhaft, wieso dieser Betrag, wie aus der Spalte „Gewinnreserve zum folgenden 01. 01." der Beilage D in den Jahren 2015 — 2018 zu entnehmen, sich zuerst auf € 7.773,06 verringert, dann wieder auf € 8.669,12 und € 9.007,62 erhöht und zuletzt auf geringe € 2.742,92 zusammenschmilzt, ohne dass diese Veränderungen zu ausgleichenden Veränderungen in der Kontostand-Spalte geführt haben. Die belangte Behörde scheint sich offensichtlich mit den C - Berechnungen nicht genügend auseinandergesetzt zu haben, weshalb sie verkennt, dass deren Berechnungen schleierhaft bleiben.
C) UNRICHTIGE ABZÜGE UND UMBUCHUNGEN
Ich rüge, dass meine Altersrente B der Höhe nach nicht rechtmäßig berechnet worden ist. Rechtskonform müsste mir eine erheblich höhere Altersrente B als bloß monatlich € 461,75 (14x jährlich) zustehen.
Der Bescheid beruft sich einerseits auf § 21 der Satzung, worin jedoch nur ganz allgemein verordnet ist, dass die Höhe der Altersrente aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf den Rentenkonten der oder des Versicherten verbuchten Beträgen über den jeweiligen Verrentungsfaktor zu bestimmen sei. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Altersrente und deren Auszahlung seien im Geschäftsplan (§ 55) festzulegen. Andererseits beruft sich der Bescheid auf die Leistungsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.11.2018, die gleichartig nur sehr allgemein bestimmt, dass sich die Altersrente „aus den auf dem Konto des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahmen verbuchten Beträgen nach Maßgabe des Geschäftsplanes ergibt."
Der Bescheid lässt schon jede gebotene Auseinandersetzung vermissen, was bzw. welche Verbuchungen als „Rentenkonto" im Sinne des § 21 der Satzung bzw. mein „Konto" im Sinne der Leistungsordnung anzusehen sind. Unkritisch und unrichtig wird darunter anscheinend der (zudem unrichtige) Kontostand zum 31.05.2019 von EUR 118.031,48 verstanden. Ein Kontostand ist jedoch schon begrifflich nur ein Saldo oder Betrag (Einzahl) zu einem bestimmten Stichtag, jedoch kein „(Renten-)Konto", worunter gewöhnlich die Einbeziehung aller relevanten Beträge zu verstehen ist.
Soweit Bescheid-Seite 2 auf eine Meinung eines „Ausschusses der Österreichischen Rechtsanwaltskammer" verweist, erscheint diese schon mangels jeglicher Kompetenz dieses Ausschusses im Anlassfall nicht beachtlich.
Beide Verordnungen sprechen überdies von „verbuchten Beträgen". Nach § 3 Z 10 der Satzung sind darunter „die von der oder dem Versicherten geleisteten Beiträge abzüglich der Verwaltungskosten und der Kosten für eine allfällige Rückversicherung unter Zurechnung der Veranlagungsergebnisse, der versicherungstechnischen Ergebnisse und einer allfälligen Bildung bzw. Auflösung der Gewinnreserve" zu verstehen. Sogar diese Definition selbst unterscheidet zwischen „Beträgen" (ohne —i-) und „Beiträgen" (mit —i-), ein Umstand, der bedeutungsvoll erscheint.
Denn sowohl der Bescheid als auch beide vorhin zitierten Verordnungen lassen, soweit sie von „verbuchten Beträgen" sprechen, zur Gänze die gesetzliche Grundlage unberücksichtigt, die jeder Bescheid und auch jeder Verordnung Grenzen setzt (Art 18 Abs. 2 B-VG). Der Gesetzgeber hat jedoch in § 50 Abs. 3 Satz 3 RAO (idF des Rechtsanwalt-BRÄG 1999, BGBl. I Nr. 71/1999, und der RAO-Novelle,
BGBL I Nr. 93/2003) klar normiert, dass die in Anwendung des Kapitaldeckungsverfahrens ergebenden Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beiträgen (mit —i-!), den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden müssen. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben hatte daher seinerzeit § 3 Abs. 2 der ersten Satzung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zur Versorgungseinrichtung Teil B die Altersrentenberechnung noch gesetzeskonform festgelegt: „Aus dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Alterspension auf dem Konto des Rechtsanwalts für
die Zusatzpension verbuchten Beiträgen (mit —i-!) und erzielten Veranlagungsergebnissen ist über den Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan (§ 18) zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu ermitteln." (AnwB11997, 920). Auch alle weiteren Neufassungen der Satzung Teil B der Stmk. RAK bis zum Beschluss der ao. Plenarversammlung vom 07.04.2014 haben — gleich wie die erste Fassung — gesetzeskonform nur auf verbuchte Beiträge (mit —i-) und erzielte Veranlagungsergebnisse (sie sind alle auf der Homepage des ÖRAK unter Kundmachungen Stmk. RAK veröffentlicht) abgestellt.
Erstmals die am 02.06.2015 beschlossene Neufassung der Satzung Teil B der Stmk. RAK hat in § 3 den bis dahin verwendeten Begriff „verbuchte Beiträgen (mit —i-) durch „verbuchte Beträge" (ohne —i-) ersetzt, allerdings ohne diesen neuen Begriff zu definieren. Entweder handelte es sich dabei um einen reinen Schreibfehler (fehlendes —i- in Beträgen) ohne Bedeutungsänderung; dann war dieser Begriff ohnedies weiterhin als verbuchte Beiträge (mit —i-) zu verstehen. Oder es handelte sich um eine gewollte Bedeutungsänderung von „Beiträge" auf „Beträge" — dann ist diese Satzungsänderung rechtswidrig, weil ohne gesetzliche Deckung erfolgt, zumal § 50 Abs. 3 Satz 3 RAO nach wie vor von „Beiträgen" und nicht von „Beträgen" spricht. § 21 der Satzung des ÖRAK spricht ebenfalls von verbuchten „Beträgen"(ohne —i-) anstatt „Beiträgen" (mit —i-) und normiert zu § 3 Z 10 der Satzung, wie schon vorhin zitiert, sogar eine umfangreiche Definition, was alles unter verbuchten „Beträgen"(ohne —i-) zu verstehen sei. Diese Definition enthält jedoch Abzüge von den Beiträgen und andere Möglichkeiten der Beitragsumschichtung, die freilich alle dem § 50 Abs. 3 Satz 3 RAO widersprechen, wonach die in Anwendung des Kapitaldeckungsverfahrens ergebenden Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beiträgen (mit —1-9, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden müssen. Der Bescheid stützt sich also offensichtlich auf rechtswidrige Verordnungsbestimmungen, die rechtskonform nicht anzuwenden wären.
Für den Anlassfall bedeutet diese gesetzliche Vorgabe: Relevant für meine Rentenberechnung sind gemäß § 50 Abs. 3 RAO ausschließlich meine verbuchten Beiträge (mit —i-) zur Versorgungseinrichtung Teil B (Spalten „Jahresbeitrag" und „Nachkauf" in Beilage D — in summa laut Tabelle zu B EUR 101.935,04) sowie die Veranlagungsergebnisse (Spalte „Zuteilung" in Beilage D — in summa bisher laut Tabelle zu B EUR 28.666,88). Denn andere Guthaben, insbesondere „Prämien" im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 3 RAO, scheint es in dieser Versorgungseinrichtung nicht zu geben (wie schon ausgeführt waren auch in der vorzitierten steirischen Satzung keine „Prämien" genannt). Beide vorgenannten Beträge bzw. Spaltensummen bilden zusammen mein rechtmäßiges (Renten-)Konto mit bisher zumindest verbuchten EUR 130.601,92. Schon dieser Betrag dividiert durch den im Bescheid genannten Barwert von 18,14073114 ergibt für 2019 — vorbehaltlich späterer Ausführungen - unzweifelhaft eine höhere als die zugesprochene Jahres- bzw. Monatsrente von zumindest EUR 7.199,37 bzw. EUR 514,24 (14x jährlich)
Die Beträge der übrigen Spalten der Beilage D sind hingegen für die Berechnung meiner Altersrente unbeachtlich. Unbeachtlich sind auch Umbuchungen in eine allfällige Gewinnreserve. Was die Verwaltungskosten betrifft, ermächtigt § 50 Abs. 3 RAO nur die Rechtsanwaltskammern selbst, zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen zu schaffen, ermächtigt die Rechtsanwaltskammern jedoch nicht, die Verwaltung der Versorgungseinrichtung Dritten zu überlassen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Rechtsanwaltskammern — gleich wie ihren Teil A — auch den Teil B ihrer Versorgungseinrichtungen selbst organisieren und selbst verwalten, eigentlich ein Selbstverständnis für jeden sog. Selbstverwaltungskörper! Wenn daher die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer entgegen diesem Selbstverständnis und ohne gesetzliche Ermächtigung dennoch Dritte (C AG) mit der Verwaltung der Versorgungseinrichtung Teil B betraut hat, muss sie auch dessen (deren) Kosten selbst tragen, ohne dass die einzelnen Versicherten damit belastet werden dürfen. Jeder Rechtsanwalt (auch ich) muss(te) ohnedies einen sog. „Kammerbeitrag" entrichten, der alle anfallenden Verwaltungsaufwendungen abdeckt. An diesem Ergebnis kann auch § 13 der Satzung nichts ändern, der eine Kostentragungspflicht der Versicherten für Verwaltung, Risikoauslagerung und Veranlagung verordnet. Wie schon dargelegt, widerspricht diese die Mitglieder sehr belastende Bestimmung zweifellos dem § 50 Abs. 3 RAO: Einerseits weil die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beiträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden und diese daher ungekürzt bleiben müssen.
Andererseits ermächtigt § 50 Abs. 3 RAO bloß, in Satzungen für den Versorgungsberechtigten günstigere als die gesetzlichen Regelungen vorzusehen, wozu eine zusätzliche Kostenbelastung der Mitglieder gewiss nicht zählt. Überhaupt fehlt jede gesetzliche Ermächtigung für diese Verordnungsbestimmung. Zudem enthält selbst § 13 der Satzung keine konkret bezifferten Kostenbeträge, weshalb die mir angelasteten Verwaltungskosten gar nicht mit § 13 der Satzung begründet werden können. Soweit § 51 RAO dazu ermächtigen sollte, hätten nur die einzelnen Landeskammern allenfalls konkrete Kosten in deren Umlagenordnungen beschließen können. Doch erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung, ob die Ermächtigung des § 51 RAO dazu ausreicht, weil in keiner der seit 1998 (beinahe) alljährlich beschlossenen Umlagenordnungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer konkret bezifferte Kostenbeiträge zu Teil B der Versorgungseinrichtung verordnet worden sind. Gemäß § 27 Abs. 1 lit d RAO obliegt zudem die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen, der Plenarversammlung, doch existieren auch keine derartigen Beschlüsse betreffend die gegenständlichen Kosten. Da also für Kostenbelastungen ersichtlich weder eine gesetzliche Ermächtigung noch eine hinreichende Verordnung der Kammer existiert, darf auch meine Rentenberechnungsgrundlage nicht durch Verwaltungskostenabzüge geschmälert werden. Alle unrechtmäßig erfolgten Verwaltungskostenbelastungen sind daher unbeachtlich. Selbst die Erläuterungen zu den jährlichen C-Kontonachrichten haben den Einbehalt von Verwaltungskosten nicht auf irgendeine rechtsgültige Verordnung gestützt, sondern sich nur auf einen „Managementvertrag für die Verwaltung der Anwartschaften" berufen. Ein Vertrag verpflichtet jedoch höchstens die beteiligten Vertragspartner. Aus diesem mir völlig unbekannten Managementvertrages konnte jedoch für mich als Nichtvertragspartner zu keiner Zeit eine Verpflichtung zur Kostentragung entstehen.
Gleichartiges wie zu den Verwaltungskosten gilt auch für die Verrechnung von sog. Risikobeiträgen bzw. eine Rückversicherungsberechnung. Auch für diese Belastungen gibt es weder eine gesetzliche Ermächtigung noch eine Kammerverordnung, die mich zur Übernahme dieser Lasten verpflichtet.
Daran kann auch die Begründung in Beilage D, auf die der Bescheid verweist, nichts ändern, dass für die Auszahlung einer möglichen (Mindest-)Leistung (Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebenenleistung) mehr Kapital benötigt werden könnte als vorhanden sei, weshalb versicherungsmathematisch nach dem Äquivalenzprinzip berechnete Prämien fällig seien. Was auch immer diese kryptischen Formulierungen aussagen sollten, so zeigt nicht einmal der Bescheid auf, dass diese vorgenannten Voraussetzungen in den Jahren 1998— 2013 überhaupt und in der verrechneten Höhe zugetroffen hätten. Im Bescheid fehlt jede nachvollziehbare Begründung über die höchst unterschiedlich verrechnete Höhe der Risikobeiträge, die mir, wenn überhaupt, allenfalls nur im Falle und nach Maßgabe eines zusätzlich benötigten Kapitals hätten angelastet werden dürfen.
Überhaupt bleibt unerfindlich, wann jemals weniger Kapital für eine Berufsunfähigkeit- bzw. Hinterbliebenenleistung vorhanden sein sollte als benötigt wird. Denn auch diese Leistungen bemessen sich nur nach der individuell angesparten Beitragsleistung (§§ 26, 32 der Satzung). Berufsunfähigkeitsleistungen fallen zudem statistisch höchstens in wenigen Ausnahmefällen und/oder nur vorübergehend an (§ 27 der Satzung), so dass eigentlich in der Versorgungseinrichtung Teil B immer genügend Deckungskapital vorhanden sein müsste, um diese wenigen Ausnahmefälle finanzieren zu können. Zu bedenken ist, dass es in der Anfangszeit der Versorgungseinrichtung Teil B zwar volle Beitragszuflüsse, jedoch keine oder höchstens kleine Rentenausgaben gegeben hat, da es einige Jahre gedauert hat, bis die ersten Versicherten das Anspruchsalter für eine Altersrente (vollendetes 65. Lebensjahr) erreicht hatten, zumal § 21 Abs. 1 der ersten steirischen Satzung eine Befreiung für im Jahre 1998 schon (über) 60-jährige Rechtsanwälte vorgesehen hatte (AnwBI 1997, 923).
Nach der RAO bestand zudem keinerlei Verpflichtung, auch das Berufsunfähigkeitsrisiko in den kapitalgedeckten Teil der Versorgungseinrichtung (Teil B) einzubeziehen. Selbst § 1 Abs. 2 PKG verpflichtet Pensionskassen nur zur Zusage der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, nicht jedoch einer Invaliditätsversorgung, ohne die erst recht keine (allfällige) Notwendigkeit von Risikobeiträgen bestehen würde. Und selbst wenn - etwa im jüngeren Lebensalter - individuelle Risikobeiträge (Rückstellungen) allenfalls versicherungsmathematisch noch irgendwie begründbar wären, sind sie bei Wegfall dieser Risken entsprechend zu vermindern bzw. aufzulösen. Spätestens ab dem 58. Lebensjahr (§ 26 Abs. 2 der
Satzung) und erst recht ab Erreichen des Altersrentenalters sind sie versicherungsmathematisch keinesfalls mehr begründbar und zur Gänze wieder aufzulösen. Denn einerseits schließt eine Altersrente eine Berufsunfähigkeitsrente aus (§ 18 der Satzung) und andererseits kann eine Hinterbliebenenleistung nie höher sein als die Altersrente selbst (§ 52 Abs. 2 RAO, § 32 der Satzung), schon gar nicht bei mir, weil nach mir Hinterbliebenenleistungen überhaupt nicht anfallen können, da keine bezugsberechtigten Witwen und Waisen vorhanden sind.
In der Spalte „Risikobeitrag" der Beilage D sind dennoch von 1998 bis 2013 durchgehend erhebliche Abzüge (Minus-Beträge) verbucht, ab 2014 allerdings — dem Begriff „Beitrag" eigentlich widersprechend - auch (Plus-)Beträge gutgebucht. Im Saldo bin ich jedoch mit insgesamt EUR 3.039,88 an Risikobeiträgen belastet. Nach den Erläuterungen zu Beilage D werden zudem in Verbindung mit diesem Risikobeitrag nach dem jährlichen Bilanzstichtag weitere Beträge abgezogen oder gutgebucht, die in der Spalte „Rückvergütung Risikoauslagerung" verbucht sind. Konkret sind dort von 2002 bis 2013 positive Beträge gutgebucht, ab 2014- dem Begriff „Vergütung" widersprechend —jedoch negative Beträge verbucht, welche die vorangehenden Gutbuchungen sogar überwiegen. Im Saldo erhalte ich auch in dieser Spalte nichts vergütet, sondern wurde —ganz im Gegenteil - zusätzlich mit insgesamt EUR 193,61 belastet.
Aus allen vorgenannten Gründen entspricht es daher nicht der Rechtslage, wenn in Beilage D ausgeführt wird, dass lediglich ein sog. „Sparbetrag", gebildet aus Jahresbeitrag abzüglich des Risikobeitrages und der Kosten, tatsächlich in die Veranlagung fließt und das Kapital (Deckungsbeitrag) erhöht.
Auch die Satzung kennt keinen „Sparbetrag". Vielmehr wäre jeweils der gesamte Jahresbeitrag (ohne Abzug von Risikobeitrag und Kosten) zu veranlagen und das daraus erzielte Veranlagungsergebnis mir gut zu buchen gewesen. Nach den Erläuterungen in Beilage D sind jedoch die in der Spalte „Zuteilung" gebuchten Veranlagungsergebnisse nur vom sog. „Sparbeitrag" berechnet worden. Da jedoch richtig alle Beiträge zur Gänze (ohne irgendwelche Abzüge) zu veranlagen gewesen wären, sind die Veranlagungsergebnisse mit EUR 28.666,88 (Summe der Beträge in Spalte „Zuteilung") bisher offensichtlich ungenügend beziffert worden.
Realistisch wird davon auszugehen sein, dass die Differenz zwischen Jahresbeitrag und Sparbeitrag gleich positiv oder negativ wie der Sparbeitrag eines jeden Jahres veranlagt worden wäre. Mein Rentenkapital ist daher in diesem Sinne bei den Zuteilungen und Kontostände entsprechend modifiziert neu zu berechnen. Diese Modifikationen führen schließlich per 31.05.2019 zu Spaltensummen bzw. zum Kontostand von EUR 134.623,52, wie in nachfolgender Tabelle näher dargestellt. Nach Division dieses Betrages mit dem Barwert laut Bescheid von 18,14073114 ergibt sich auch aus diesen Gesichtspunkten - vorbehaltlich meiner folgenden Ausführungen - eine erheblich höhere Jahres- bzw. Monatsrente (14 x jährlich) von EUR 7.421,06 bzw. EUR 530,08 (14x jährlich), als bisher zugesprochen wurde.
Jahr | Kontostand | Korrektur | Beiträge | Ertrag | Ertrag % | Ertrag2 | Konto neu |
1998 | 25.748,06 | 590,39 |
|
| 0,69% | 4,07 | 26.342,52 |
1999 | 29.538,60 | 324,78 | 3.023,20 | 1.092,12 | 3,84% | 12,47 | 30.795,09 |
2000 | 32.687,01 | 343,75 | 3.023,20 | 468,96 | 1,46% | 5,00 | 34.636,00 |
2001 | 35.655,16 | 359,72 | 3.334,80 | -6,93 | -0,02% | 0,07 | 38.323,52 |
2002 | 36.490,16 | 306,55 | 3.334,81 | -2.193,26 | -5,67% | -17,38 | 39.754,24 |
2003 | 40.701,15 | 339,82 | 3.334,81 | 1.216,00 | 3,08% | 10,47 | 44.655,34 |
2004 | 45.288,62 | 279,22 | 3.384,00 | 1.482,69 | 3,38% | 9,45 | 49.810,70 |
2005 | 50.251,36 | 278,69 | 3.384,00 | 1.857,43 | 3,84% | 10,70 | 55.341,52 |
2006 | 55.477,68 | 219,58 | 3.384,00 | 2.061,90 | 3,86% | 8,48 | 61.015,47 |
2007 | 60.999,42 | 233,72 | 3.480,00 | 2.275,46 | 3,87% | 9,06 | 67.013,71 |
2008 | 63.926,31 | 212,17 | 3.480,00 | -340,94 | -0,53% | 6,95 | 70.363,81 |
2009 | 69.126,39 | 238,45 | 3.480,00 | 1.958,53 | 2,92% | 6,95 | 76.047,74 |
2010 | 73.228,25 | 223,66 | 3.480,00 | 845,52 | 1,17% | 2,61 | 80.599,54 |
2011 | 76.459,85 | 213,27 | 3.480,00 | -35,13 | -0,05% | -0,10 | 84.257,58 |
2012 | 82.199,30 | 82,85 | 3.480,00 | 2.342,30 | 2,93% | 2,43 | 90.165,16 |
2013 | 87.813,32 | 111,84 | 3.480,00 | 2.245,86 | 2,62% | 2,94 | 96.005,79 |
2014 | 92.330,90 | -4,12 | 3.480,00 | 1.033,46 | 1,13% | -0,05 | 100.515,09 |
2015 | 91.863,55 | -37,08 | 4.920,00 | 2.605,63 | 2,92% | -1,08 | 108.002,56 |
2016 | 100.405,96 | 111,77 | 4.920,00 | 3.734,17 | 3,86% | 4,32 | 116.772,81 |
2017 | 71,88 | 4.920,00 | 3.091,94 | 2,94% | 2,11 | 124.858,74 | 108.346,01 |
2018 | 114.433,84 | 134,92 | 4.920,00 | 1.302,75 | 1,15% | 1,55 | 131.217,97 |
2019 | 118.031,48 | -95,45 | 2.050,00 | 1.452,19 | 1,25% | -1,19 | 134.623,52 |
|
| 4.540,38 | 75.772,82 | 28.490,65 |
| 71,61 |
|
Nachzahlung 23.255,31
Beitrag 1998 2.906,91 176,23
101.935,04 28.666,88
Wie schon oben unter B dargelegt, besteht ab dem Jahr 2015 eine zusätzliche ungeklärte Differenz von jährlich jeweils EUR 8.030,06. Bei gleichartiger Veranlagung wie den Sparbetrag hätte auch diese Differenz zu zusätzlichen Erträgen geführt. Unrichtig blieben dieser fehlende Differenzbetrag als auch dessen Erträge ab 2015 bei der Rentenberechnung völlig unberücksichtigt, wären jedoch richtig
ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Gleichartig wie für Kosten und Risikobeiträge besteht auch für die Nichtberücksichtigung dieser Differenz keinerlei Rechtsgrundlage in Gesetz oder Satzung.
Das trifft auch dann zu, wenn der Betrag von EUR 8.030,06, wie oben zu B vermutet, irgendwo als sog. „Gewinnreserve" versteckt verbucht worden sein sollte. Soweit § 3 Z 10 der Satzung eine „Gewinnreserve" (bzw. die allfällig Bildung oder Auflösung derselben) den „verbuchten Beträgen" (ohne -i-) zuordnet, gelten obige Ausführungen über die Rechtswidrigkeit der „verbuchten Beträge" (ohne - i-) auch für die dazu genannte Gewinnreserve. Da weder Gesetz noch Satzung eine Gewinnreservenbildung vorschreiben, hätte diese unterbleiben müssen. Sie hätte umso mehr unterbleiben müssen, als § 53 Abs. la RAO sogar explizit bestimmt, dass § 53 Abs. 1 RAO, der an sich eine Rücklagenbildung bei Versorgungseinrichtungen vorsieht, für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren nicht gilt. Ob eine Gewinnreserve gebildet oder aufgelöst wird, obliegt daher ausschließlich dem einzelnen Versicherten, doch wurden ich nicht einmal um Zustimmung gefragt. Die VRG AVO 30 (§ 50 der Satzung), der ich angehöre, hat zudem in den letzten Jahren durchgehend positive Erträge erreicht, so dass eine Gewinnreservenbildung im hohen Betrag von EUR 8.030,06 auch übermäßig ist. Dazu kommt, dass die Satzung keine Regelung trifft, wem die Gewinnreserve im Falle des Ablebens eigentlich zu Gute kommt (Erben? VRG? Finanzwirtschaft?), weshalb ich in der bisher ziemlich enttäuschenden Versorgungseinrichtung Teil B keine Gewinnreserve belassen will, sondern eine höhere Rente zu Lebzeiten beziehen will.
Überdies ändert eine Umbuchung eines Betrages in eine sog. Gewinnreserve nichts daran, dass auch dieser Betrag aus meinen Beiträgen resultiert und daher ebenso der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist (§ 50 Abs. 3 RAO).
Mein Rentenkapital ist daher ab dem Jahre 2015 bei den Zuteilungen und Kontostände nochmals um den Fehlbetrag und den daraus erzielbar gewesenen Veranlagungsergebnissen zu modifizieren. Diese Neuberechnung ab 2015 führen per 31.05.2019 zum Kontostand von EUR 143.626,56, wie in nachstehender Tabelle näher dargestellt.
Jahr | Kontostand | Korrektur | Beiträge | Ertrag | Ertrag% | Ertrag2 | Konto neu |
2014 | 92.330,60 | -4,12 | 3.480,00 | 1.033,46 | 1,13% | -0,05 | 100.515,09 |
2015 | 91.863,55 | 7.992,98 | 4.920,00 | 2.605,63 | 2.92% | 233,33 | 116.267,03 |
2016 | 100.405,96 | 8.141,80 | 4.920,00 | 3.734,17 | 3,86% | 314,50 | 125.347,47 |
2017 | 108.346,01 | 8.101,91 | 4.920,00 | 3.091,94 | 2,94% | 238,00 | 133.669,29 |
2018 | 114.433,84 | 8.164,95 | 4.920,00 | 1.302,75 | 1,15% | 94,02 | 140.120,98 |
2019 | 118.031,48 | 7.934,58 | 2.050,00 | 1.452,19 | 1,25% | 98,84 | 143.626,56 |
Nach Division dieses neuen Betrages mit dem Barwert laut Bescheid von 18,14073114 ergibt sich auch aus diesen Gesichtspunkten — vorbehaltlich meiner folgenden Ausführungen - eine erheblich höhere Jahres- bzw. Monatsrente von EUR 7.917,35 bzw. EUR 565,53 (14 x jährlich), als bisher zugesprochen wurde.
Auch aus allen diesen weiteren Gründen wäre meiner Vorstellung der Erfolg nicht zu versagen, sondern ihr Folge zu geben und eine erheblich höhere monatliche Altersrente B als EUR 461,75 zu bestimmen gewesen.
D) RECHTSWIDRIGER BZW. UNBEACHTLICHER GESCHÄFTSPLAN
Der Bescheid nennt auch einen „Geschäftsplan zur Versorgungseinrichtung Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammer" und meint, dass dieser ebenso als Rechtsgrundlage für die Berechnung einer Alterspension (richtig wohl Altersrente) heranzuziehen sei. Dies ist schon deshalb unrichtig, weil eine „Versorgungseinrichtung Teil B einer Österreichischen Rechtsanwaltskammer" weder existiert noch eine Österreichische Rechtsanwaltskammer für mich zuständig ist/wäre, daher auch nicht deren Geschäftsplan, sollte ein solcher überhaupt existieren.
Allerdings trifft zu, dass § 21 der Satzung bezüglich Berechnung der Höhe der Altersrente auf einen Geschäftsplan gemäß § 55 der Satzung verweist, wo angeordnet wird, dass ein sog. Beirat einen Geschäftsplan für die Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 20 PKG zu beschließen habe, der mit Genehmigung des Prüfaktuars in Kraft tritt und auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu veröffentlichen sei. Ebenso verweist die Leistungsordnung der Stmk. RAK auf einen Geschäftsplan.
Allerdings sind auf der Homepage der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages derzeit nicht nur ein Geschäftsplan, sondern gleich 7 verschiedene Geschäftspläne in verschiedenen Fassungen (= Beilage 7: Fassung vom 24.05.2019, mit Wirkung 01.01.2018, mit Wirkung 31.12.2016, mit Wirkung 31.12.2015, mit Wirkung 31.12.2014, mit Wirkung 31.12.2006, vom 01.01.2004 — 31.12.2006) veröffentlicht. Weder §§ 21, 55 der Satzung (kundgemacht am 30.11.2017) noch die steirische Leistungsordnung 2019 vom 27.11.2018 definieren näher, nach welchem/n dieser 7 veröffentlichten Geschäftspläne die Höhe meiner Altersrente eigentlich zu berechnen sei. Am 27.11.2018 (Beschlusstag der Leistungsordnung 2019 der Stmk. RAK) war die erst viel später entstandene Fassung des Geschäftsplanes vom 24.05.2019 noch gar nicht bekannt, weshalb die geltende Leistungsordnung sich wohl nicht auf diesen Geschäftsplan beziehen kann. Am 30.11.2017 (Kundmachung der Satzung) waren sogar beide Geschäftspläne vom 24.05.2019 und mit Wirkung 01.01.2018 noch nicht erstellt, weshalb beide auch nicht durch Verweis zum Bestandteil der Satzung geworden sein konnten. Der Bescheid konnte daher meine Altersrente schon mangels eines rechtsgültigen Geschäftsplanes gar nicht richtig berechnen.
In diesem Zusammenhang rüge ich, dass der Bescheid selbst nicht näher ausführt, nach welchem dieser 7 veröffentlichten Geschäftspläne und welchen seiner Punkte meine Altersrente eigentlich berechnet worden ist. Da der Bescheid über meine Altersrente erst nach dem 24.05.2019 ergangen ist, ist jedoch nicht auszuschließen, dass meine Altersrente nach Maßgabe des Geschäftsplanes vom 24.05.2019 berechnet worden ist, womit der Bescheid freilich schon deswegen rechtswidrig ist, weil er, wie vorhin ausgeführt, den vorzitierten Verordnungen nicht zugrunde gelegen sein konnte.
Aus keinem der auf der ÖRAK-Homepage veröffentlichten Geschäftspläne geht zudem hervor, dass/wann sie vom Beirat für die Versorgungseinrichtungen beschlossen worden wären und dass/wann sie vom Prüfaktuar (von welchem?) genehmigt worden wären, wonach sie gemäß § 55 der Satzung überhaupt erst in Kraft treten würden. Nach dem Urheberhinweis auf ihren Titelseiten (= Beilage 7) stammen alle diese Geschäftspläne vielmehr offensichtlich von der C AG, die jedoch zur Erlassung eines Geschäftsplanes keinesfalls legitimiert war und ist.
Mit Ausnahme der Fassung vom 24.05.2019 und der Fassung mit Wirkung 01.01.2018 berufen sich zudem alle anderen Fassungen gar nicht auf § 55 der Satzung, sondern auf § 18 der Satzungen der Versorgungseinrichtung, offenbar gemeint die seinerzeitigen Satzungen der Länderkammern, welche jedoch längst schon außer Kraft gesetzt sind (§ 60 Abs. 6 RAO). Diesen Geschäftsplänen kommen
daher für aktuelle Rentenberechnungen schon infolge Außerkrafttretens (auch) der Satzung der Stmk. RAK keine Rechtswirkungen mehr zu.
Wie es demnach den Anschein hat, liegt somit überhaupt kein gemäß § 55 der Satzung entstandener und veröffentlichter Geschäftsplan vor, so dass meine Altersrente auch nicht nach einem rechtsmäßigen Geschäftsplan berechnet werden konnte. Selbst wenn jedoch die in § 55 der Satzung beschriebene Vorgangsweise auf einen der veröffentlichen Geschäftspläne zuträfe, bestehen gegen seine Rechtsmäßigkeit und Verbindlichkeit dennoch erhebliche Bedenken:
• Punkt 4.4. des Bescheides vermeint, dass das Pensionskassengesetz (PKG) auf die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern nicht anwendbar sei, soweit nicht eine sinngemäße Anwendung ausdrücklich bestimmt worden sei. Sollte diese Ansicht unrichtig sein, also das PKG doch auf die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern anzuwenden sein, gilt ohnedies § 20 PKG. Sollte das PKG jedoch auf die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern nicht generell anzuwenden sein, so wurde in § 55 der Satzung ausdrücklich bestimmt, dass doch ein Geschäftsplan im Sinne des § 20 PKG zu beschließen ist. So oder so ist also § 20 PKG doch anzuwenden, nach dessen Absatz 1 allerdings „die Pensionskasse einen Geschäftsplan zu erstellen hat." Träger der für mich zuständigen steirischen Versorgungseinrichtung ist die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer (§ 49 Abs. 1 RAO), der somit als Pensionskasse im Sinne des § 20 Abs. 1 PKG die Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsplanes zukommt. Tatsächlich hat jedoch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer bis dato nie einen Geschäftsplan zu ihrer Versorgungseinrichtung Teil B beschlossen und kundgemacht. Somit existiert kein rechtsgültiger Geschäftsplan, der für die Berechnung meiner Altersrente anwendbar wäre. Unrichtig ist daher, dass die Berechnung nach dem vom Beirat beschlossenen Geschäftsplan zu erfolgen hätte, da ein Beirat keine Pensionskasse darstellt, die gemäß § 20 Abs. 1 PKG den Geschäftsplan zu erstellen hat.
• Auch außerhalb des (§ 20 Abs. 1) PKG darf die gesamte Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Art 18 Abs. 1 B-VG). Rechtsverbindliche Verordnungen dürfen nur auf Grundlage von Gesetzen erlassen werden (Art 18 Abs. 2 B-VG). Für die anwaltliche Versorgungseinrichtung Teil B existieren nur spärliche gesetzliche Bestimmungen in der RAO. Wie schon zu A ausgeführt, hat vor BRÄG 2016, BGBl. I Nr. 10/2017 jede Rechtsanwaltskammer selbst eine Satzung für ihre Versorgungseinrichtung beschlossen (§ 49 Abs. 1 RAO aF). Seit BRÄG 2016 ist die Vertreterversammlung des ÖRAK legitimiert, eine Satzung zu verordnen (§§ 49 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Z 6 iVm 40 Abs. 3 Z la RAO), entsprechend der die Rechtsanwaltskammern ihre Versorgungseinrichtungen zu betreiben haben (§ 49 Abs. 1 RAO idgF). Die RAO nennt freilich als einzige Rechtsquelle die Satzung, in der also alle wesentlichen Belange der anwaltlichen Vorsorgesysteme zwingend zu regeln sind, insbesondere so zentrale Belange wie die konkrete Berechnung jeder Altersrente (§ 50 Abs. 2 RAO). Sowohl die Behörde als auch alle Normadressaten (Versicherte) müssen schon nach der Satzung in der Lage sein, das Ausmaß der Altersrente zu bestimmen oder zumindest überprüfen zu können. Wesentlichen Vorgaben für die Satzungsgestaltung ergeben sich aus § 50 Abs. 3, 3a und 5 RAO.
Ein Geschäftsplan ist hingegen bloß ein Plan und keine gesetzlich vorgesehene Verordnung. Er erlangt auch durch Hinweise wie in § 55 der Satzung keine Verbindlichkeit. Nach der RAO ist der ÖRAK auch nicht ermächtigt worden, Teile der Versorgungsregelung durch Dritte (Beirat, Prüfaktuar) beschließen oder genehmigen zu lassen. Dem in § 55 der Satzung genannten Beirat - ein aus je einem Ausschussmitglied der neun Länderkammern gebildetes reines Kontrollorgan der Versorgungseinrichtung Teil B (§§ 45, 46 der Satzung) — fehlt jede Legitimität zur Beschlussfassung einer satzungsergänzenden Verordnung namens „Geschäftsplan" mit zentralen Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Altersrente und deren Auszahlung. Gleiches gilt auch für den in § 55 der Satzung genannten Prüfaktuar, dem genauso jede gesetzliche Kompetenz zur Genehmigung und Inkraftsetzung einer solchen satzungsergänzenden Verordnung namens „Geschäftsplan" fehlt. Die in §§ 21, 55 der Satzung gewählte Vorgangsweise, die Regelung der Rentenberechnung und ihrer Auszahlung zur Gänze an den Beirat der Versorgungseinrichtung auszulagern, stellt offensichtlich eine (verfassungs-)gesetzlich nicht gedeckte formale Delegation des Verordnungsrechts an Dritte dar.
• Sollte der Geschäftsplan jedoch nicht der neuen Satzungskompetenz des ÖRAK, sondern der bei den Länderkammern verbliebenen Kompetenz als Träger ihrer Versorgungseinrichtungen zuzurechnen sein, so fehlt es auch in deren Bereich an einer erforderlichen Beschlussfassung des Geschäftsplanes durch ihre Plenarversammlungen. Zwar wurde die geltende Leistungsordnung 2019 der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in deren Plenarversammlung vom 27.11.2018 beschlossen, doch ist auch sie hinsichtlich der Errechnung von Altersrenten für Anspruchsberechtigte ähnlich kryptisch wie § 21 der Satzung Teil B 2018: „Die Altersrente ergibt sich aus dem auf dem Konto des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme verbuchten Beträgen nach Maßgabe des Geschäftsplanes, der auf der Homepage der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages kundgemacht wird." Auch in der Leistungsordnung wird also nur lapidar auf einen Geschäftsplan verwiesen, der — wie schon ausgeführt - nie gesetzesgemäß zustande gekommen ist, weshalb auch dieser bloße Verweis ihn nicht rechtmäßig bzw. verbindlich macht. § 51 RAO bestimmt, dass die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen in der Leistungsordnung festzusetzen ist. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt die Diktion der geltenden Leistungsordnung 2019 der Stmk. RAK keinesfalls, wenn sie bloß auf in Konten verbuchte Beträge nach Maßgabe des Geschäftsplanes verweist, weil dies keine hinreichende Konkretisierung der Leistungshöhe darstellt.
Außerdem ist zu bemängeln, dass keiner der veröffentlichten Geschäftspläne den Vorgaben des § 55 der Satzung, „einen Geschäftsplan im Sinne des § 20 PKG" zu beschließen, beinhalten sie doch nicht einmal die Mindesterfordernisse eines Geschäftsplanes gemäß § 20 Abs. 2 PKG:
• Entgegen Z 2 sind die Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind.
• Entgegen Z 3 enthält er keine hinreichenden Rechnungsgrundlagen. Die in Punkt 1 zitierten Wahrscheinlichkeitstafeln/Rententafeln sind unveröffentlicht und dem Geschäftsplan nicht angeschlossen, so dass eine Überprüfung der Rentenberechnung gänzlich unmöglich ist. Ein Rechnungszins ist nicht verständlich nachvollziehbar, ebenfalls nicht, was den rechnungsmäßigen Überschuss betrifft.
• Entgegen Z 4 verliert der Geschäftsplan über die Art und Führung einer sog. Schwankungsrückstellung kein Wort.
• Entgegen Z 5 ist eine Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der VRG sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten dem Geschäftsplan nicht zu entnehmen.
• Entgegen Z 6 sind keine hinreichenden Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen angeführt und diese auch nicht durch Zahlenbeispiele genügend erläutert.
• Entgegen Z 7 und 8 fehlen auch Formeln für die Berechnung des Mindestertrages und für die Berechnung der zugeordneten Vermögensteile.
• Auch zu Z 9 finden sich keine Angaben und Parameter im Geschäftsplan.
Entgegen § 22a PKG war die betroffene VRG (hier AVO 30) in die Risikobeurteilung nie einbezogen worden.
Der Geschäftsplan beinhaltet zudem viel „Finanzchinesisch", ist also überwiegend in einem auch für Rechtsanwälte als Normadressaten unklaren und unverständlichen Deutsch mit unaufgeklärten Fachausdrücken abgefasst. Er enthält zudem zahlreiche Formeln, die vielleicht für Finanzmathematiker verständlich und nachvollziehbar sind, für Rechtsanwälte bzw. für mich als Normadressaten — auch mangels genügender Aufklärung und Erläuterungen —jedoch geradezu ein „spanisches Dorf" darstellen, also weitgehend unverständlich und (logisch) nicht hinreichend nachvollziehbar sind. Jede Norm muss jedoch in einer für die betroffenen Anwender (Behörde und Normadressaten) leicht verständlichen und nachvollziehbaren Ausdrucksweise abgefasst sein, welchen Anforderungen der Geschäftsplan keinesfalls gerecht wird.
Offensichtlich ist auch die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen, den sehr kryptisch verfassten Geschäftsplan selbst hinreichend zu verstehen und selbst hinreichend nachzuvollziehen: Denn wie der Bescheid selbst ausführt, mussten erst ergänzende Berechnungen der C AG (Beilagen ./B— ./D) eingeholt, auf die dann der Bescheid nur lapidar verweist.
Weder aus dem Bescheid noch den vorgenannten Beilagen geht jedoch hervor, nach welchen Punkten des (welchen?) Geschäftsplanes die Rentenberechnung vorgenommen wurde. Ganz offensichtlich wurden in Beilage ./B andere Formeln für meine Altersrentenberechnung angewendet als in den Punkten 14.4 oder 14.5 der beiden zuletzt publizierten Geschäftspläne normiert, sollten diese anzuwenden sein. Den Berechnungen der Beilage ./B ist auch eine „lebenslänglich 12 x p. a. vorschüssig zahlbare Altersrente" zugrunde gelegt, wogegen die gegenständliche Altersrente 14 x p. a. gebührt (Leistungsordnung, Punkt 5.3. des Geschäftsplanes). Die in Beilage ./B angegebenen Beträge zu „axApm" und „axpw" sind in den Geschäftsplänen nirgendwo zu finden und daher überhaupt nicht nachvollziehbar, ob sie richtig oder falsch sind.
Der angewandte Geschäftsplan ist daher rechtswidrig und für meine Rentenberechnung unbeachtlich.
Zudem rüge ich, dass die belangte Behörde selbst keine Rentenberechnung an Hand des Geschäftsplanes vorgenommen hat bzw. vornehmen konnte, weil der von ihr angewandte Geschäftsplan völlig unzulänglich und unverständlich verfasst ist, so dass von ihr keine verlässliche eigene Berechnung oder Überprüfung der C-Berechnungen möglich war. Auch dieser Mangel ist wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, dass im Falle einer möglichen Selbstberechnung oder Überprüfung der C-Berechnungen durch die Behörde eine für mich günstigere Altersrente als bisher berechnet zu bestimmen gewesen wäre.
E) UNERFINDLICHER, RECHTSWIDRIGER VERRENTUNGSFAKTOR
Aus Beilage ./B, auf die der Bescheid verweist, geht hervor, dass für mich ein „(normierter) Barwert" von 18,14073114 ermittelt worden ist. Dieser ist jedoch unergründlich und unrichtig. Zwar entspricht der Betrag 18,14073114 rein rechnerisch der in ./B genannten Formel axApnn = 15,40720739 + axpw = 4,33892659 * [60% * (1 + 5%)] = 0,63. Auch ist die davor erfolgte Ermittlung dieser Werte zum Stichtagsalter durch Interpolation aus den angegebenen Werten für das Alter 65,000 und 66,000 nachvollziehbar. Die Interpolationsformel erscheint nicht unlogisch. Unergründlich sind jedoch die axApm-Zahlen 15,40846939 und 14,98780193 sowie die axpw-Zahlen 4,33888564 und 4,35253638 je für das Alter 65,000 und 66,000 in ./B, also die zentralen Ausgangswerte der Interpolation und Rentenberechnung. Mit diesen hingeschriebenen Zahlen und ihre Bedeutung kann ich wegen fehlender Aufklärung überhaupt nichts anfangen. Sie sind weder logisch nachvollziehbar noch überprüfbar, da sie nicht einmal aus einem veröffentlichten Geschäftsplan hervorgehen. Ich rüge daher, dass der Bescheid weder konkrete Beweise für die Richtigkeit dieser Zahlen noch sich mit ihnen auseinandergesetzt und aufgeklärt hat, warum genau diese und keine anderen Ausgangswerte (sogar mit einer Genauigkeit von je 8 Stellen rechts vom Komma) für meine Rentenberechnung maßgeblich sind und heranzuziehen sind. Dieser Mangel ist wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Ausgangswerte bei entsprechender behördlicher Befassung als unrichtig oder für meine Rentenberechnung unzutreffend oder unmaßgeblich anzusehen wären, vielmehr für meine Rentenberechnung günstigere Werte heranzuziehen sind, die eine höhere Rente ergeben, womit meiner Vorstellung schon deswegen Folge zu geben und sie nicht zu verwerfen gewesen wäre.
Unrichtig ist jedenfalls, dass ein „(normierter) Barwert" von 18,14073114 vorliegen soll. Ein sog. „Barwert" ist nirgendwo normiert. Auch ein sog. „Verrentungsfaktor" bzw. dessen Anwendung ist durch Gesetz (RAO) oder Satzung weder definiert noch legitimiert. § 21 der Satzung spricht zwar diffus davon, dass die Höhe der Altersrente über den jeweiligen Verrentungsfaktor zu bestimmen ist, nennt allerdings keine konkreten Verrentungsfaktoren und lässt auch völlig offen, auf welche konkrete Art und Weise sie zu bilden sind.
Die Bezugnahme auf „den jeweiligen Verrentungsfaktor" (§ 21 der Satzung) lässt zudem den Schluss zu, dass mehrere oder sogar viele verschiedene Verrentungsfaktoren existieren, sodass ohne konkrete Normierung, welcher davon anzuwenden ist, völlig ungewiss bleibt, ob bei meiner Rentenberechnung der richtige Verrentungsfaktor angewendet wurde. Sollte der Verrentungsfaktor, wie dies freilich nur aufgrund seiner offensichtlichen Anwendung als Divisor vage vermutet werden kann, irgendwie mit der Lebenserwartung in Zusammenhang stehen, bleibt zudem völlig offen und ungeklärt, welche Lebenserwartung zu berücksichtigen ist bzw. berücksichtigt wurde: Irgendeine generelle Lebenserwartung oder die Restlebenserwartung nur von Personen, die das 65. Lebensjahr erlebt haben? Von allen Personen (Unisex) oder nur von 65-jährigen Männern? Von Personen aus ganz Österreich, nur aus der Steiermark oder nur aus dem Raum Graz? Aus allen Bevölkerungsschichten oder nur aus dem Kreise der Rechtsanwälte? Zu Beitragsbeginn (1998) oder zum Rentenantrittszeitpunkt (Mai 2019) oder soll ein Durchschnittswert des Beitragszeitraums (bei mir 21,42 Jahre) gelten?
Wie schon oben mehrmals dargelegt, ist die Art und Weise der Rentenberechnung, für deren Höhe dem sog. Barwert oder Verrentungsfaktor sogar eine zentrale Bedeutung zukommt, nach den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit festzulegen, also primär durch Gesetz und auf dessen Basis durch eine ausführende Verordnung (Satzung). Mit den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit ist unvereinbar, wenn wie hier die Bestimmung einfach dem freien Gutdünken von Finanzmathematikern oder einem vom Beirat beschlossenen Geschäftsplan überlassen bleibt, die dafür keine Legitimation besitzen. Daher ist die Rentenberechnung des Bescheides schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf rechtmäßigen Rechtsgrundlagen beruht.
Der Anwendung der zitierten „AVÖ 2008-P (PK) — Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung — H & I in der Ausprägung für Angestellte" und „AVÖ 1999-P (PK) — Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung — H & I in der Ausprägung für Angestellte" stehen daher grundsätzliche Bedenken entgegen, weil weder durch Gesetz noch durch Verordnung bestimmt bzw. geklärt worden ist, ob diese oder andere Daten heranzuziehen sind und völlig ungeklärt ist, ob diese Daten überhaupt den derzeit noch gar nicht normierten Kriterien entsprechen. Die Daten stammen zudem überwiegend aus einem lückenhaften und zweifelhaften Datenmaterial, das aus Erlebens bzw. Ablebensversicherungen mit garantierten Renten bzw. Kapitalabfindungen gewonnen worden ist. Sie sind also in erster Linie verwendbar für die Kalkulation von Versicherungsprämien bei zukünftigen Neuabschlüssen, nicht jedoch für die Rentenberechnung, und schon gar nicht für Altersrenten, die wie hier nicht aus einem freiwilligen Vertragsabschluss, sondern aus einem für eine Berufsgruppe verordneten System resultieren.
Sollte der Verrentungsfaktor mit der Lebenserwartung in Zusammenhang stehen, wäre er für meine Rentenberechnung, da ich alle 21,42 Beitragsjahre nur in die Liste der Stmk. RAK eingetragen war und deren Versorgungseinrichtung nur Rechtsanwälte/innen mit Sitz in der Steiermark umfasst, bloß aus Daten über die durchschnittliche Restlebenszeit von männlichen steirischen Rechtsanwälten zu bilden gewesen, die das 65. Lebensjahr auch erlebt haben, wobei auf die zum Systemeintritt im Jahre 1998 bekannte durchschnittliche Restlebenszeit des vorgenannten Personenkreises abzustellen gewesen wäre. Letzteres deshalb, weil eine erst nach 1998 erhobene längere Lebenserwartung ohnedies durch wiederkehrende Beitragsanhebungen hinreichend berücksichtigt und abgegolten ist, sodass dieser Umstand nicht ein zweites Mal bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden darf. So ist dies auch rechtens bei vertraglichen Er- und Ablebensversicherungen, welche schon bei Vertragsabschluss die Höhe einer zukünftigen Altersrente festlegen. Auch die 1997 verteilte Broschüre „Zusatzpension neu" konnte ihre genau bezifferten Altersrenten zum 65. Lebensjahr nur nach der 1997 bekannten Lebenserwartung berechnen und versprechen!
Die Stmk. RAK verfügt über alle relevanten biometrischen und familiären Daten ihrer Versicherten und erhält bei deren Ableben auch ihre Sterbedaten. Sie verfügt daher laufend über alle Daten, um weitaus treffsicher und realistischer als mit standesfremden Daten aus dubiosen unveröffentlichten Rententafeln die durchschnittliche Restlebensdauer von steirischen Rechtsanwälten/innen sowie die
konkrete Anzahl von anwartschaftsberechtigten Familienangehörigen und die durchschnittliche Dauer eines Witwen-/Witwer- und Waisenrentenbezugs ermitteln und der anwaltlichen Altersrentenberechnung zugrunde legen zu können.
Zwar besitze ich — anders als die Stmk. RAK - kein Datenmaterial über die vorbeschriebene Restlebenszeiterwartung steirischer Rechtsanwälte im Jahre 1998. Doch publiziert die Statistik Austria alljährlich verfeinerte Datentabellen über die Lebenserwartung von Männern und Frauen, die aus der realen Lebensdauer aller Sterbefälle gewonnen werden. Sie eignen sich ebenfalls für eine realistische Altersrentenberechnung. Aus ihnen ist zu entnehmen, dass im Jahre 1998 jene Männer, die 60 Jahre alt geworden sind, erwarten konnten, noch weitere 19,13 (Durchschnitt für Österreich) bzw. 19,32 (Durchschnitt für die Steiermark) Jahre zu leben (Beilage 8). Für Männer, die schon 65 Jahre alt geworden sind, fehlen zwar in den Datentabellen der Statistik Austria gleichartige Angaben über deren Restlebenszeit, doch ist für sie aus den Daten für 60-Jährige eine naturgemäß um 5 Jahre kürzere Restlebenszeit von 14,13 (Wert für Österreich) bzw. 14,32 (Wert für Steiermark) ableitbar. Daran gemessen ist der angewandte Barwert bzw. Verrentungsfaktor von 15,40720739, sollte dieser die Restlebenszeit ausdrücken, offensichtlich überhöht und dürfte nur 14,13 (Wert für Österreich) oder maximal 14,32 (Wert für Steiermark) betragen.
Nach Beilage ./B, auf die der Bescheid verweist, beinhaltet der Barwert bzw. Verrentungsfaktor auch ein Witwen- und Waisenrentenanteil im Ausmaß des Formelanteils axpw * 60%* (1 + 5%) = 2,73352375. Mit diesen Zuschlag erhöht sich der Verrentungsfaktor. Ohne diesen Zuschlag würde er gemäß ./B nur aus axApm zum Alter 65,003 bestehen und 15,40720739 oder — wie vorhin aufgezeigt — noch weniger betragen. Somit rüge ich, dass in meinen Barwert / Verrentungsfaktor zu Unrecht ein Witwen- und Waisenrentenanteil einbezogen wurde. Dieser Mangel ist wesentlich, weil der Barwert / Verrentungsfaktor ein Divisor des angesparten Guthabens ist und dieser nach Eliminierung des Witwen- und Waisenrentenanteils geringer als bisher ist, wodurch mir eine höhere monatliche Altersrente als bisher zuzusprechen wäre. Bescheid bzw. Beilage ./B meinen, dass eine Anwartschaft auf Witwen/Waisenrente zu berücksichtigen und dafür eine kollektive Methode anzuwenden sei, die von der Annahme ausgeht, dass die Witwe 8 Jahre jünger sei als der Pensionist. Diese Ansicht ist haarsträubend unrichtig und mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen. Wie schon dargelegt, ist der Barwert / Verrentungsfaktor ein maßgeblicher Bestandteil der Rentenberechnung. § 21 der Satzung erwähnt zwar einen Verrentungsfaktor, definiert jedoch nicht, wie bzw. woraus er gebildet wird. Gebetsmühlenartig muss ich neuerlich aufzeigen, dass auch die Einbeziehung eines Witwen- und Waisenanteils in den Verrentungsfaktor sich auf keine rechtsgültigen Rechtsgrundlagen stützen kann. Wie schon oben näher ausgeführt, müssen unter Beachtung von Art 18 B-VG die Art und Weise, wie eine Rentenberechnung durchzuführen und insbesondere wie der anzuwendende Verrentungsfaktor zu bilden ist, in Gesetz und Verordnung (Satzung) hinreichend genau vorgegeben sein. Es widerspricht Art 18 B-VG und auch dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip, wenn die Art und Weise der Rentenberechnung erst in einem Geschäftsplan festgelegt wird oder — wie hier — gar nur dem Gutdünken einer Verwaltungsgesellschaft (C AG) oder Finanzmathematikern überlassen wird, der/denen dazu jede Legitimität genauso fehlt wie dem in § 55 der Satzung delegierten Beirat, die Rentenberechnung in einem Geschäftsplan festzulegen. Die Normadressaten (Rechtsanwälte/innen) und Behörden müssen schon aus Gesetz und Verordnung erfahren, wie die konkrete Art und Weise der Rentenberechnung zu erfolgen hat, doch fehlen offensichtlich in Gesetz und Verordnung (Satzung) hinreichend konkrete Bestimmungen, wie die Altersrente der Versorgungseinrichtung Teil B zu berechnen ist.
Dazu kommt, dass die Altersversorgung nach dem Kapitaldeckungsverfahren — anders als jene im Umlageverfahren - ganz auf individuelle Kriterien und Voraussetzungen (individuelles Rentenkonto und Guthaben, individuelle Rentenberechnung) abstellt. Eine kollektive wechselseitige Verantwortung für Renten oder Risken des anderen ist nirgendwo erkennbar. Folglich ist bei jedem Versicherten genauso individuell zu berücksichtigen, ob (und gegebenenfalls in welcher Anzahl und Dauer) Witwen- und Waisenrenten realistisch sind oder ob ihr Anfall unwahrscheinlich ist. Im letzteren Fall ist jedenfalls die Erhöhung des Verrentungsfaktors um Witwen- und Waisenzuschläge durch nichts (auch nicht versicherungsmathematisch) gerechtfertigt, da bei Fehlen jeglicher Witwen und Waisen selbstredend keine Witwen- und Waisenrenten anfallen können.
Ich habe schon im zugesandten „Fragebogen zur Auszahlung der Pension" (der Kammer übermittelt per E-Mail am 07.06.2019) angegeben, dass ich von meiner vormaligen Ehegattin J B geschieden bin (ohne Unterhaltsverpflichtung) und unsere drei gemeinsamen, inzwischen erwachsenen und hochgebildeten Kinder Mag. (FH) K B (geb. 1978), Mag. L M (geb. 1981) und Mag. N B (geb. 1987) schon weit älter als 26 Jahre sind. Ihnen allen steht daher bei meinem zukünftigen Ableben schon gemäß §§ 33, 38 der Satzung ganz sicher kein Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente zu.
Außerdem lehne ich einige Rechtsfolgen des geltenden Familienrechts als völlig unzeitgemäß ab und möchte auch keine neuen Familienlasten mehr auf mich nehmen. Daher entspricht es meiner Lebensplanung, dass ich keine weitere Ehe oder Partnerschaft mehr eingehen und auch keine weiteren Kinder mehr zeugen will. Im Falle meines Ablebens werden daher keine Witwen- und Waisenrenten zu bedienen sein.
Somit ist es rechtwidrig, ja geradezu widersinnig, den Verrentungsfaktor durch einen Zuschlag für völlig unrealistische Witwen- und Waisenrenten zu erhöhen und (auch) dadurch die Höhe meiner laufenden Altersrente gleichheitswidrig unsachlich zu verringern. Zwar räume ich ein, dass zukünftig eine Neuberechnung meiner Altersrente dann denkmöglich wäre, wenn ich — entgegen meiner vorstehenden Restlebensplanung — doch wieder eine Ehe eingehen oder weitere Kinder zeugen und dadurch wieder eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Anfall einer Witwen- oder Waisenrente entstehen sollte. Nach meiner derzeitigen Lebenssituation und vorstehender Bekanntgabe meiner Restlebensplanung liegt diese Wahrscheinlichkeit jedoch bei 0,00.
Dies obwohl ich schon seit 10 Jahren eine innige Beziehung zu einer um ein Jahr jüngeren Akademikerin mit genügendem Eigeneinkommen unterhalte. Selbst nach diesen 10 Jahren haben wir keinen gemeinsamen Wohnsitz und sind uns darüber einig, dass innige Beziehungen genauso gut (oder sogar besser) außerhalb formeller Ehe oder Partnerschaft gelingen. Geradezu ärgerlich ist daher, wenn mir der Bescheid einen Witwenzuschlag für eine sogar um 8 Jahre jüngere Witwe aufbürdet, weil diese Annahme nicht einmal dann zuträfe, wenn ich meine Partnerin heiraten würde. Für die Annahme von um 8 Jahre jüngeren Witwen fehlt auch jeder Beweis. Selbst wenn zuträfe, dass Frauen bei Ableben ihres Ehegatten doch 8 Jahre jünger wären, bedeutet dies, dass umgekehrt bei Rentenempfängerinnen überhaupt nie Witwerrenten anfallen würden, weshalb für sie sogar ein Witwerabschlag im Verrentungsfaktor zu berücksichtigen wäre. Sollte eine kollektive Methode anzuwenden berechtigt sein, müsste dieses Kollektiv freilich beide Geschlechter umfassen, wodurch jedoch ein Witwenzuschlag einerseits durch den Witwerabschlag andererseits egalisiert wird.
Der Bescheid ist schon unrichtig, weil er die kollektive Methode bestätigt, weil vielmehr, wie schon dargelegt, eine individuelle Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Witwen- oder Waisenrentenanfalls vorzunehmen ist. Rechtsirrig verkennt der Bescheid freilich auch, dass selbst im Falle rechtmäßiger Anwendung der kollektiven Methode ein Witwenzuschlag keinesfalls berechtigt ist.
Meine mühevoll durch Beiträge erreichte Rentenanwartschaft ist - gleich wie der Rentenanspruch — mein Eigentum im Sinne des Art 1 1. ZPEMRK, über das primär ich selbst unbeschränkt verfügen und bestimmen kann. In diesem Sinne möchte ich mein Rentenguthaben primär selbst und möglichst in meiner Restlebenszeit verbrauchen, was aber bedingt, dass ich, da keine Witwen- oder Waisenrente nach mir zu bedienen sein werden, sogleich eine entsprechend höhere Altersrente zugesprochen erhalte, weshalb jeder Witwen- oder Waisenzuschlag aus dem Verrentungsfaktor zu eliminieren ist.
Diese Forderung ist umso mehr begründet, als der Altersrentenbezug gemäß § 20 der Satzung mit meinem Ableben endet. Bei Anwendung des Witwen- oder Waisenzuschlages würde dadurch bedingt immer ein unverbrauchtes Rentenguthaben verbleiben, weil keine Witwen oder Waisenrenten zu bedienen sind. Anders als in den Fällen ihrer §§ 41 und 42 sieht die Satzung keine Regelung vor, wem dieses unverbrauchte Restguthaben eigentlich zugutekommen soll (meinen Erben? VRG? Finanzwirtschaft?). Umso mehr besitze ich das Recht, mein angespartes Guthaben zu meinen Lebzeiten selbst in Form einer entsprechend höheren Altersrente (ohne Witwen- oder Waisenabschlag) verbrauchen zu können.
Da meiner Rentenberechnung also wie dargelegt offensichtlich ein rechtswidriger oder unrichtiger oder nicht relevanter oder überhöhter Verrechnungsfaktor zugrunde liegt, erscheint sie auch deswegen unrichtig bzw. rechtswidrig.
Wie unrichtig der Verrentungsfaktor laut Bescheid ist, zeigt zudem eine allgemeine Plausibilitätsrechnung: Denn der bisher zugesprochene Rentenbetrag von € 461,75 reicht bezogen allein auf das Guthaben laut Bescheid von € 118.031,48 für 18, 10 Jahre, unter Berücksichtigung zukünftiger Veranlagungsergebnisse des Guthabens sogar noch einige Jahre mehr, wogegen durch die Tabellen der Statistik Austria aufgezeigt wurde, dass meine durchschnittliche restliche Lebenserwartung nur mehr
14,13 oder 14,32 Jahre beträgt.
In diesem Zusammenhang ist mir nach wie vor völlig unklar und schweigt sich auch der Bescheid darüber aus, ob ich nun eine lebenslang wertgesicherte Altersrente ausbezahlt bekomme, wie dies doch in den unter A zitierten Berechnungsbeispiele der Broschüre 1997 versprochen worden ist.
Ohne Witwen- und Waisenzuschlag verbleibt nach der Barwert-Formel nur mehr der Teil axApm, welcher laut ./B 15,40720739 beträgt. Doch erscheint auch dieser Wert nach den obigen Ausführungen überhöht, weshalb ein geringerer Wert (etwa 14,13 oder 14,32) zutreffender ist. Unter Zugrundelegung des zuletzt zu C ermittelten Guthabens errechnet sich daher je nach Höhe des Verrechnungsfaktors folgende Altersrente:
• EUR 143.626,56 / 15,40720739 = EUR 9.323,04 p.a. bzw. EUR 665,86 monatlich (14x jährlich).
• EUR 143.626,56/ 14,13 = EUR 10.164,65 p. a. bzw. EUR 726,05 monatlich (14x jährlich).
• EUR 143.626,56/ 14,32 = EUR 10.029,79 p. a. bzw. EUR 716,41 monatlich (14x jährlich).
F) NEUERLICH RECHTWIDRIGE KOSTEN
Aus Beilagen JA und ./C ist zu entnehmen, dass € 170,44 Einmalkosten „bei Leistungsberechnung" sowie € 32,49 an Verwaltungskosten der Leistungsauszahlung abgezogen werden.
Soweit Punkt 4.4. des Bescheides sich auf Punkt 7.1. des Geschäftsplanes beruft, ist dies schon deswegen unrichtig, weil dieser nur die „Kosten der laufenden Verwaltung" behandelt. Die vorgenannten Kosten zählen zweifellos zu den „Kosten für die Erbringung laufender Renten".
Beide Abzüge für Kosten erscheinen nicht berechtigt, da sie sich auf keine rechtmäßige Grundlage stützen können. Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen verweise ich auf meine obigen Ausführungen zu C und D, worin ich schon ausführlich dargestellt habe, dass weder Gesetz (RAO) noch die Satzung noch eine Umlagenordnung der Stmk RAK konkrete Kosten normiert haben, die ich
als Versicherter zu entrichten hätte, und auch der Geschäftsplan (welcher?) keine rechtmäßige Grundlage für meine Belastung mit Kosten darstellt. Alle diese Ausführungen zu C und D gelten gleichermaßen oder sinngemäß auch für die Anlastung der im ersten Absatz zitierten Kosten.
Nochmals verweise ich konkret auf § 50 Abs. 3 RAO, wonach bei den nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtungen, also jene nach Teil B, die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden müssen, welche eindeutige Gesetzesbestimmung keinen Raum für eine Verringerung meiner Altersrente durch Rentenberechnungskosten oder Verwaltungskosten der Leistungsauszahlung zulässt. Selbst § 3 Z 10 und § 13 der Satzung sehen keine Kostentragung der Versicherten für eine Leistungsberechnung oder Leistungsauszahlung vor. Soweit der/ein Geschäftsplan überhaupt anwendbar ist und Punkt 7.5 dieses Geschäftsplanes sogar wertgesicherte „Kosten für die Erbringung von laufenden Renten" vorsieht, widerspricht auch diese Bestimmung sehr offensichtlich § 50 Abs. 3 RAO.
Punkt 7.5 dieses Geschäftsplanes steht auch mit §§ 16a Abs. 6 und 20 Abs. 5 PKG im Widerspruch, wonach das Vermögen der Verwaltungs- und Risikogemeinschaft nicht mit anderen Kosten als nach § 16a Abs. 2 — 4a PKG belastet werden darf, vielmehr eine kostenfreie Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein muss. In diesem Sinne sind gemäß VKRStV 2013 im Geschäftsplan für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten Rückstellungen zu bilden, weshalb auch ich nicht belastet werden darf. Selbst wenn, wie Punkt 4.4. des Bescheides meint, das PKG hier nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, zeigt sich daraus doch die klare Anweisung unseres Gesetzgebers: Renten dürfen nicht durch irgendwelche Kosten geschmälert werden!
Jeder Rechtsanwalt ist beruflich mit der Normenanwendung vertraut. Gäbe es klare gesetzliche und Satzungsbestimmungen, wie eine Altersrente der Versorgungseinrichtung Teil B zu berechnen ist, hätte ich meine Altersrente leicht selbst im Voraus berechnen und das Berechnungsergebnis der Stmk. RAK zur Prüfung und Bestimmung vorgelegen können. Ebenso hätte die Behörde bloß die Berechnungsvorgaben — gleich wie jede andere Norm — anwenden müssen. Die Stmk. RAK hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie für keine genügenden Rechtsgrundlagen Sorge trägt und selbst für die an sich sehr einfache Altersrentenberechnung sogar Dritte zur Berechnung braucht, deren Kosten sie daher auch selbst zu tragen hat. Zudem gebührt keiner Behörde für die bloße Normenanwendung ein Berechnungsentgelt, somit auch nicht für die Leistungsberechnung, die Gegenstand der Normenanwendung ist. Auch ASVG/GSVG/BSVG- Versicherte haben für die Berechnung und Auszahlung ihrer Alterspensionen keinerlei Kosten zu tragen.
Gemäß § 61 der Satzung sind Versicherte von den Rechtsanwaltskammern zumindest einmal jährlich bis zum 30. Juni (auch) über die Beiträge zur Versorgungseinrichtung, die Kapitalentwicklung und die erworbenen Ansprüche zu informieren. Dementsprechend habe auch ich alljährlich diese Informationen von der dazu von der Kammer beauftragten C AG mitgeteilt erhalten, die auch laufend Hochrechnungen meiner Altersrente zum 01.06.2019 enthielten. Diese Informationen konnten nur erteilt werden, wenn zuvor die Altersrente zum gewöhnlichen Rentenstichtag schon berechnet worden ist. Die Leistungsberechnung ist also schon Teil der laufenden Verwaltung, für die alljährlich ein Verwaltungsentgelt einbehalten wurde. Ich beanspruche die Altersrente auch genau zum vorausberechneten Stichtag und habe stets den beschlossenen Beitrag entrichtet, so dass bei mir auch keine besondere Berechnung vorzunehmen war, sondern nur jene gewöhnliche Berechnung anzuwenden war, die schon der jährlichen Information zugrunde gelegen war und längst abgegolten ist. Auch dies verkennt der Bescheid.
Die Auslagen sind auch der Höhe nach übermäßig. Gemäß Punkt 7.5 des Geschäftsplanes sind die Einmalkosten für die Leistungsberechnung mit maximal € 160,00 begrenzt, weshalb der in Beilage A genannte Abzug von € 170,44 unerfindlich und unbegründet ist. Wie auch schon gerügt, ging aus Beilage A keine Berechnung hervor und waren deren Beträge nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ersteller auch wegen Nichtberechnung oder grob mangelhafter Berechnung keine Kosten gebühren.
Auch die Verwaltungskosten der Leistungsauszahlung sind überhöht, da sie vom gesamten Jahresbetrag berechnet werden, obwohl im Jahr 2019 nur ein aliquoter Jahresbetrag ausgeschüttet wird. Abgesehen davon sind Einmal- und laufende Kosten von € 170,44 bzw. € 32,49 unangemessen überhöht, weil diese Beträge ein Vielfaches des damit gewöhnlich verbundenen Aufwandes ausmachen.
Ohne diese unberechtigten Abzüge errechnet sich logisch jedenfalls eine höhere monatliche Altersrente als im angefochtenen Bescheid beziffert.
G) RECHTWIDRIGKEITSBEDENKEN GEGEN NORMEN
Ich meine, auch durch die Anwendung rechtswidriger Normen in meinen Rechten verletzt worden zu sein. Daher ersuche ich das angerufene Landesverwaltungsgericht, gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung angewandter rechtswidriger Normen zu beantragen, wenn anders dieser Beschwerde nicht stattgegeben werden kann.
Insbesondere - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - bestehen begründete Bedenken dass folgende Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind:
§ 3 Z 10 der Satzung
In § 3 Z 10 der Satzung scheinen zumindest die Wortfolgen „abzüglich der Verwaltungskosten und der Kosten für eine allfällige Rückversicherung" sowie „, der versicherungstechnischen Ergebnisse und einer allfälligen Bildung bzw. Auflösung der Gewinnreserve" offenkundig im Widerspruch zu § 50 Abs. 3 RAO zu stehen, der bestimmt, dass die in Anwendung des Kapitaldeckungsverfahrens ergebenden Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beiträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden müssen. § 3 Z 10 der Satzung enthält zwar nur eine Definition für „verbuchten Beträge". Der Bescheid wendet § 3 Z 10 der Satzung einerseits direkt an, indem er Verbuchungen auf meinem Rentenkonto, die offensichtlich im Sinne dieser Bestimmung vorgenommenen worden sind, als richtig bestätigt. § 3 Z 10 der Satzung wird anderseits auch durch Anwendung des § 21 der Satzung und der Leistungsordnung 2019 Teil B Z 1 der Stmk. RAK angewendet, worin jeweils normiert ist, dass die Höhe der Altersrente ausgehend von den „verbuchten Beträgen" zu bestimmen ist und dazu § 3 Z 10 der Satzung näher definiert, was unter „verbuchten Beträgen" zu verstehen ist.
Wie selbst der Bescheid (auch durch Beilage ./D) zugesteht, wurden alle meine geleisteten Beiträge alljährlich um Verwaltungskosten und Risikobeiträge, die als Rückversicherungskosten zu verstehen sind, sowie durch Bildung (wohl) einer Gewinnreserve von EUR 8.030,06 verkürzt und nur der verbleibende Rest der Beiträge, ein sog. Sparbeitrag, der Veranlagung zugeführt. Wie schon in dieser Beschwerde näher aufgezeigt, fielen durch diese jährlichen Kürzungen und die Gewinnreservebildung geringere Veranlagungsergebnisse und folglich ein geringerer Kontostand per 31.05.2019 an. Da davon meine Altersrente berechnet wurde, fiel auch diese entsprechend geringer aus.
Im Falle der Aufhebung dieser Wortfolgen würden § 3 Z 10— dann konform § 50 Abs. 3 RAO — lauten: „verbuchte Beträge: die von der oder dem Versicherten geleisteten Beiträge unter Zurechnung der Veranlagungsergebnisse." Dann werden der Begriff „verbuchte Beträge" so auch in § 21 der Satzung und in Teil B Z 1 der Leistungsordnung 2019 der Stmk. RAK zu verstehen sein. Dann sind alle meine Beiträge zur Gänze zuzüglich der (dann auch höher zu bewertenden) Veranlagungsergebnisse für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, was folglich zu einem höheren Kontostand per 31.05.2019 und folglich zu einer gesetzesgemäßen Bestimmung einer höheren Altersrente führen sollte.
Inwieweit auch „versicherungstechnische Ergebnisse" zu meinem Nachteil verbucht worden sind, kann ich derzeit nicht sagen, weil ich diesen Terminus nicht verstehe, doch ist auch deren Verbuchung nach dem klaren Wortlaut des § 50 Abs. 3 RAO nicht gedeckt.
§ 21 der Satzung und Teil B Z 1 der Leistungsordnung 2019 der Stmk. RAK
Auch diese angewandten Normen über die Bestimmung der Höhe der Altersrente widersprechen zur Gänze offensichtlich § 50 Abs. 3 RAO oder erfolgen ohne hinreichende gesetzliche Deckung / Ermächtigung. Der Begriff „verbuchte Beträge" widerspricht nach der Definition des geltenden § 3 Z 10 der Satzung, wie schon aufgezeigt, zweifellos § 50 Abs. 3 RAO, sollte jedoch im Falle der begehrten Aufhebung von Wortfolgen in § 3 Z 10 der Satzung auch in § 21 der Satzung wieder gesetzeskonform zu verstehen sein. Allerdings sieht § 21 der Satzung zusätzlich vor, dass die Höhe der Altersrente „über den jeweiligen Verrentungsfaktor" zu bestimmen ist. Diese zusätzliche Anforderung erscheint einerseits durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt und ist andererseits nur eine hohle unbestimmte Phrase, weil völlig offen bleibt, was der Verrentungsfaktor eigentlich ist und auf welche Art und Weise er gebildet wird. Auch Satz 2 bzw. die darin normierte Verweisung auf den Geschäftsplan ist gesetzlich nicht gedeckt. Er/sie widerspricht offensichtlich § 50 Abs. 3 RAO, wonach ausschließlich die Satzung zur gesetzesausführenden Regelungen, nicht jedoch ein Geschäftsplan. Diese Delegation widerspricht auch § 40 Abs. 3 Z la RAO, wonach die Erlassung einer Satzung auch für die auf dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen nur der Vertreterversammlung des ÖRAK obliegen und ein Beirat, den § 55 der Satzung zur Beschlussfassung eines Geschäftsplanes bestimmt, dazu nicht legitimiert ist.
Teil B Z 1 der genannten Leistungsordnung widerspricht auch den §§ 51, 52 Abs. 4 RAO. Gemäß § 51 RAO ist in der Leistungsordnung die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistung festzusetzen. Daher muss die Leistungshöhe aus der Leistungsordnung selbst hervorgehen, welcher Gesetzesvorgabe Teil B Z 1 nicht nachkommt, indem sie nur auf in Konten verbuchte Beträge und/oder auf (irgend)einen Geschäftsplan verweist, der weder von der steirischen Plenarversammlung beschlossenen noch gehörig kundgemacht worden ist. Zudem muss in der Leistungsordnung die konkrete Höhe der Leistung festgesetzt werden, welche Gesetzesvorgabe nur durch konkret genannte Beträge erfüllt ist, die jedoch in Teil B Z 1 die steirische Leistungsordnung fehlen. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 51 RAO auch eine andere Festsetzung der Höhe als durch konkrete angegebene Beträge zuließe, müsste ihre Höhe in der Leistungsordnung so konkret umschrieben festgesetzt sein, dass für jeden Normadressaten leicht und unzweideutig die festgesetzte Höhe sofort nachvollziehbar ist. Selbst diesen Anforderungen wird Teil B Z 1 der steirischen Leistungsordnung nicht gerecht, weil nur „nach Maßgabe (irgend)eines rechtswidrig beschlossenen und daher nicht verbindlichen und/oder unkonkreten (welche Ausgabe? welche Punkt?) und/oder zumeist unverständlichen Geschäftsplanes" zumindest teilweise rechtswidrig „verbuchte Beträge" auf (irgend)einem Konto, das nicht einmal von den Rechtsanwälten/innen geführt wird, keine konkret nachvollziehbare Höhe der Leistung festgesetzt wird. Zudem fehlt auch hier jeder Bezug auf den maßgeblichen Verrentungsfaktor und seine Bildung, ohne den eine Höhe der Altersrente unmöglich bestimmbar ist. Teil B Z 1 der steirischen Leistungsordnung widerspricht auch § 52 Abs. 4 RAO, weil die nach Teil B Z 1 ermittelte Altersrente, wie schon aufgezeigt, den Anspruchsberechtigten keine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung ermöglicht.
Beide Verordnungsbestimmungen widersprechen offensichtlich Art 18 Abs. 1 und 2 B-VG und dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip der Bundesverfassung. Sie erscheinen auch gleichheitswidrig (Art 7 B-VG), weil durch gesetzwidrige, unbestimmte und nebulose Begriffe Willkür bei der Bestimmung der Altersrente Tür und Tor geöffnet ist. Sie erscheinen auch aus dem Gesichtspunt des Art 1 1. ZPEMRK bedenklich, weil mein Eigentum verletzt wird, wenn meine Altersrente durch ungesetzlich „verbuchte Beträge" und undefinierte „Verrentungsfaktoren" sogar so weit geschmälert wird, dass, wie schon zu A aufgezeigt, keine hinreichende Versorgung durch eine Altersrente verbleibt, deren Höhe und innere Kaufkraft nicht einmal dem Kapitaleinsatz zuzüglich Inflationsabgeltung entspricht.
Bei Aufhebung des § 21 der Satzung und Teil B Z 1 der Leistungsordnung 2019 der Stmk. RAK entfallen zwar die zentralen Normen der Kammer über die Bestimmung der Höhe der Altersrente. Doch nennt ohnedies der Gesetzgeber in § 50 Abs. 3 RAO alle Kriterien, auf Grund derer sie dennoch sachgerecht bestimmt werden kann. Zusätzlich bietet die Broschüre 1997 mit ihren zu A genannten Berechnungsbeispielen eine Interpretationshilfe über die Höhe der Altersrente, die Versicherte nach den damaligen Versprechen der Kammer zum 65. Lebensjahr erwarten durften, um eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung sicherzustellen.
§§ 55 und 45 Abs. 1 Z 1 der Satzung sowie Einzelbestimmungen des Geschäftsplanes
Der Bescheid stützt sich mehrfach auch auf Bestimmungen eines (welchen?) Geschäftsplanes, dessen Beschlussfassung, Inkrafttreten und Kundmachung in §§ 55 und 45 Abs. 1 Z 1 der Satzung geregelt wird. Meines Erachtens ist der Geschäftsplan ohnedies keine Verordnung, die für mich oder die Behörde verbindlich geworden ist. Sollte jedoch der Geschäftsplan doch als verordnungsergänzende und für mich oder die Behörde verbindliche Norm gesehen werden, wird die gänzliche Aufhebung des - offenkundig entgegen Art 18 B-VG - ohne gesetzliche Deckung bzw. gesetzwidrigen § 55 der Satzung zu beantragen ersucht, dies aus den schon zu D ausführlich dargestellten Gründen. Wird der offenkundig rechtswidrig erlassene Geschäftsplan vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig aufgehoben, entfallen selbstredend alle angewendeten Bestimmungen dieses Geschäftsplanes.
Allenfalls wird auch die Aufhebung konkret angewendeter gesetz- oder verfassungswidriger oder unverständlicher Einzelbestimmungen des hier angewendeten Geschäftsplanes zu beantragen ersucht, dies ebenfalls aus schon bisher in dieser Beschwerde dargelegten Gründen. Zu D wurden auch schon aufgezeigt, dass der Geschäftsplan mehrfach den Erfordernissen des § 20 Abs. 2 PKG nicht entspricht.
§ 13 der Satzung
Auch diese angewandte Bestimmung hinsichtlich der Kosten widerspricht zur Gänze - zumindest jedoch im Umfang ihrer Absätze 1 und 2 – offensichtlich § 50 Abs. 3 RAO. Einzelne Verordnungsbestimmungen widersprechen auch § 23 Abs. 2 RAO, wonach Rechtsanwaltskammern die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer angehörigen Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten haben. Soweit also in Satzungsbestimmungen den Versicherten etwa Kosten oder andere Belastungen aufgebürdet oder dadurch ihre Beiträge verkürzt werden, widersprechen diese Regelungen auch der in § 23 Abs. 2 RAO den Rechtsanwaltskammern auferlegten Pflicht zur Interessensvertretung ihrer Mitglieder.
Eine Verfassungswidrigkeit einzelner Gesetzesbestimmungen ist nicht erkennbar. Zumindest kann keine bestehende Gesetzesbestimmung benannt werden, die als verfassungswidrig bedenklich anzusehen wäre. Insbesondere erscheint § 50 Abs. 3 RAO nicht nur nicht verfassungswidrig zu sein, sondern regelt sogar recht gut die Rentenansprüche der Versicherten, die nicht geschmälert werden dürfen.
Allerdings bildet § 50 Abs. 3 RAO die einzige wesentliche, jedoch äußerst knapp gehaltene Gesetzesgrundlage betreffend die Versorgungseinrichtungen Teil B. Ausführlichere Vorgaben des Gesetzgebers, wie sie insbesondere für die Versorgungseinrichtungen Teil A in §§ 49, 50 RAO bis in viele Details normiert sind oder im — laut Bescheid nicht anwendbaren - PKG zu finden sind, fehlen für die Versorgungseinrichtungen Teil B gänzlich. Das gilt insbesondere für die hier strittigen Berechnungskriterien der Höhe einer Altersrente. Doch fehlen auch andere gesetzliche Schutzbestimmungen zugunsten der Versicherten, wie etwa auf Mitbestimmung, auf eigene Verwaltung und dass Versorgungseinrichtungen Teil B wieder aufzulösen sind, wenn sie keine angemessene Altersversorgung sicherstellen können. Soweit überhaupt, sind verbreiterte Regelungen — wie schon mehrfach beanstandet — erst auf Verordnungsebene in Satzungsbestimmungen oder in der Leistungsordnung oder gar erst in dubiosen Geschäftsplänen zu finden, noch dazu vage, zweifelhaft und unverständlich formuliert. Sie alle sind eigenmächtig und unbekümmert, dass dafür eine gesetzliche Basis fehlt, erlassen worden. Rechtliche Grundsätze wie der Stufenbau der Rechtsordnung und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip (Art 18 B-VG) sind dabei weitgehend unbeachtet geblieben.
Diesbezügliche Bedenken wurden auch schon mehrmals in den bisherigen Beschwerdeausführungen angesprochen.“
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am **** geboren und legte im Mai 1972 in Graz die Matura ab. 1977 absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften und anschließend die Gerichtspraxis.
Von April 1978 bis Ende Oktober 1987 stand der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zur Wirtschaftskammer Steiermark.
Am 02.11.1987 begann er als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Grazer Rechtsanwalt zu arbeiten. Von 01.10.1990 bis Ende Mai 2019 war der Beschwerdeführer, als Rechtsanwalt tätig. Mit Ende Mai 2019 verzichtete er auf seine weitere Tätigkeit als Verteidiger und somit auf die Eintragung in die Verteidigerliste beim OLG Graz. Der Beschwerdeführer war von Oktober 1990 durchgehend bis Ende Mai 2019 in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen und zur anwaltlichen Versorgungseinrichtung beitragspflichtig.
1997 wurde die Satzung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Beschluss der Plenarversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer um den Teil B ergänzt. Mit Wirksamwerden der Satzungsergänzung 1998 kaufte der Beschwerdeführer 96 Beitragsmonate nach. Bis zum Ende seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt leistete er weitere 257 Beitragsmonate.
Gemäß Spruchteil I. des Bescheides der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 04.06.2019 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Altersrente gemäß §§ 19 ff der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern mit Wirkung vom 01.06.2019 stattgegeben.
Gemäß Spruchteil II. wurde die Höhe dieser Rente für das Jahr der Antragstellung mit monatlich brutto EUR 461,75 festgelegt.
Gemäß Spruchteil III. bestimmt sich die Altersrente für die Folgejahre nach § 16 der Satzung Teil B 2018 und erfolgt jährlich auf Grundlage des Jahresabschlusses.
Die Berechnung der Altersrente basiert auf dem Geschäftsplan zur Versorgungseinrichtung Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern. Dieser legt auf den Seiten 4-5 unter „1 Rechnungsgrundlagen“ fest, dass als Rechnungsgrundlagen insbesondere „AVÖ 2008-P (PK) – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung – H & I in der Ausprägung für Angestellte“ sowie „AVÖ 1999-P (PK) – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung H & I – in der Ausprägung für Angestellte“ herangezogen werden. Auf den Seiten 15-16 unter „10 Gewinnreserve, Überweisungsbetrag, (Teil-) Abfindungen“ wird unter anderem die Bildung von Gewinnreserven vorgesehen. Die belangte Behörde legte ihrer Berechnung den Geschäftsplan zu Grunde und nahm einen Pensionskontostand zum Stichtag, 31.05.2019, von EUR 118.031,48 sowie einen Verrentungsfaktor von 18,14073114 an. Für die Kosten für die Erbringung der laufenden Renten brachte die belangte Behörde einen Betrag in Höhe von EUR 170,44 in Abzug.
Die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 17.06.2019 wendete sich lediglich gegen die in Spruchteil II. festgelegte Höhe der Altersrente.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 wies der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Vorstellung des Beschwerdeführers ab.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 06.09.2019 rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde.
Zuvor war über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Altersrente wie folgt entschieden worden:
Mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.07.2019, GZ: 2019/0237, wurde aufgrund des Beschlusses vom 02.07.2019 dem Antrag auf Gewährung der Altersrente in Form der Gewährung einer vorzeitigen Altersrente mit Wirkung ab 01.06.2019 im Spruchteil I 1.) stattgegeben und im Spruchteil I. 2.) ausgesprochen, dass der Prozentsatz der zu gewährenden vorzeitigen Altersrente an der durch die jeweils gültige Leistungsordnung festgesetzten Basisaltersrente mit 75,807 % festgesetzt werde und dieser Prozentsatz bei Veränderung der Basisaltersrente durch Änderungen der Leistungsordnung unverändert bleibe. Entsprechend Spruchpunkt I. 3.) ergebe sich aufgrund der Leistungsordnung 2019 daraus ein rechnerischer Betrag in Höhe von € 1.968,26 brutto monatlich, 14x jährlich. Künftige Änderungen der Leistungsordnung würden zu einer betraglichen Anpassung der Rente führen.
In Spruchpunkt II. wurden die darüberhinausgehenden Anträge des Antragstellers, den über die vorzeitige Altersrente hinausgehenden Betrag auf die 100%ige Basisaltersrente gemäß der Leistungsordnung zuzuerkennen; in eventu den über die vorzeitige Altersrente hinausgehenden Betrag auf eine Altersrente in der Höhe einer (zumindest annähernd) 100%igen Basisaltersrente gemäß Leistungsordnung zuzuerkennen abgewiesen.
Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22.10.2019 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Teil des Bescheides der Abteilung 3 vom 02.07.2019, Spruchpunkt II., und gegen die Einstufung bzw. Bezeichnung der Altersrente als „vorzeitige Altersrente“ auf Grundlage des Beschlusses vom 22.10.2019 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.01.2020, GZ: LVwG 41.25-3018/2019-4, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 22.09.2020, GZ: E 918/2020-9, abgelehnt wurde und die mit Beschluss vom 04.11.2020, GZ: E 918/2020-11, dem Verwaltungsgerichthof abgetreten wurde.
Die erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.06.2021, Ra 2021/03/0007-3, zurückgewiesen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet wie folgt:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 36 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl Nr. 223/1906, in der Fassung BGBl I Nr. 246/2021:
„Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
- 1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
- 2. die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
- a) zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
- b) zur Aus- und Fortbildung;
- 3. die Vertretung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
- 4. die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;
- 5. die Bereitstellung eines elektronischen Verzeichnisses der in die Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Rechtsanwälte („elektronisches Rechtsanwaltsverzeichnis“) sowie die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das im Rahmen des elektronischen Rechtsanwaltsverzeichnisses geführt werden kann und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind; die Verzeichnisse müssen über die Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags allgemein zugänglich sein;
- 6. die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; § 27 Abs. 6 und§ 37 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden;
- 7. die Erhebung personenbezogener Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie die Erfassung und Bereitstellung dieser Daten in einer Datenbank und deren Verwendung für die Zwecke der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern;
- 8. die Führung eines „Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte“ für die Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen und die Regelung der Voraussetzungen für die Registrierung und die allfällige Speicherung solcher Patientenverfügungen auf Verlangen der Partei sowie den Zugang zu und die Löschung von registrierten Daten einschließlich der Festlegung der zur Deckung des damit verbundenen Aufwands notwendigen Gebühren;
- 9. die Führung eines „Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte“ für die Registrierung von letztwilligen Verfügungen und ihres Verwahrungsorts durch einen Rechtsanwalt und die Regelung der Voraussetzungen für die Registrierung auf Verlangen der Partei sowie den Zugang und die Löschung von registrierten Daten einschließlich der Festlegung der zur Deckung des damit verbundenen Aufwands notwendigen Gebühren;
- 10. die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen.“
„(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.
(1a) In der Satzung kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.
(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.
(3) Kommt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald der Österreichische Rechtsanwaltskammertag den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
„(1) Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- 1. Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters.
- 1a. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) zu erfolgen; § 1494 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.
- 2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
- a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b getroffenen Regelung die auf die Dauer der Befreiung entfallende Beitragszeit ungekürzt erworben wird; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;
- b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a maßgeblichen Altersgrenzen;
ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat;
- c) im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung
- aa) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;
- bb) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht;
- cc) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste;
- d) im Fall der Witwen-(Witwer)Versorgung, dass die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters geschlossen worden ist, es sei denn, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters aufrecht war und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre aufrecht bestanden hat und der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 20 Jahre beträgt oder dass der Ehe Kinder entstammen;
- e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass
- aa) der verstorbene Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen,
- bb) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und
- cc) der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
- 3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
- 4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.
- 5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.
- 6. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können.
(3) In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.
(3a) Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der Satzung zu regeln.
(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.“
„Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. Die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen und diese dauerhaft verfügbar zu halten. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.“
„(1) Die Basisaltersrente (§ 49 Abs. 1) darf die nach § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Richtsätze nicht unterschreiten.
(2) Sind nach einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zwei oder mehr Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für diese Anspruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 1 zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Abs. 1 und 2 aufzuteilen.
(4) Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.“
„(1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder übersteigen würde.
(1a) Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
(2) Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
- 1. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
- 2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird;
- 3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden;
- 4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere
- a) Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben;
- b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen auf Antrag für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot für werdende Mütter entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 72, BGBl. I Nr. 10/2017)
In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.“
„Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.“
Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018)
§ 16:
„Die Anpassung der Höhe der Leistungen erfolgt jährlich auf Grundlage des Jahresabschlusses (§ 45 Abs. 1 Z. 3).“
§ 17:
„Zu Unrecht erbrachte Leistungen können von der nach § 64 zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückgefordert werden, insbesondere, wenn die Leistungen durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht bezogen wurden oder irrtümlich falsch berechnet wurden oder die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind.“
§ 19:
Anspruch auf Altersrente hat die oder der Versicherte, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. die Vollendung des 65. Lebensjahrs, bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach § 29 der Satzung Teil A 2018 der Zeitpunkt des vorzeitigen Rentenantritts und
2. der Erwerb eines Beitragsmonats in einer Versorgungseinrichtung.
§ 20:
„(1) Der Anspruch auf Altersrente entsteht bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2) Der Anspruch auf Bezug der Altersrente erlischt mit dem Monatsletzten jenes Monats, in dem die Bezieherin oder der Bezieher der Altersrente
1. auf die Altersrente verzichtet oder
2. verstirbt.“
§ 21:
„Aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf den Rentenkonten der oder des Versicherten verbuchten Beträgen ist über den jeweiligen Verrentungsfaktor die Höhe der Altersrente zu bestimmen. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Altersrente und deren Auszahlung sind im Geschäftsplan (§ 55) festzulegen.“
§ 55:
„(1) Der Beirat hat für die Versorgungseinrichtungen einen Geschäftsplan im Sinne des § 20 PKG zu beschließen. Dieser tritt mit Genehmigung des Prüfaktuars in Kraft.
(2) Der Geschäftsplan ist auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (www.rechtsanwaelte.at ) zu veröffentlichen.“
§ 69:
„Die nach § 64 zuständige Rechtsanwaltskammer darf fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach § 17 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2019 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Altersrente gemäß §§ 19 ff der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern mit Wirkung vom 01.06.2019 stattgegeben und die Höhe für das Jahr der Antragstellung mit monatlich brutto EUR 461,75 festgelegt.
Die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 17.06.2019 wendete sich lediglich gegen die in Spruchteil II. festgelegte Höhe der Altersrente, soweit diese den oben wiedergegebenen Betrag nicht übersteigt.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 wies der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Vorstellung des Beschwerdeführers ab.
Dagegen richtet sich die oben angeführte Beschwerde mit dem wesentlichen, primär Normbedenken beinhaltenden Vorbringen dass die Unbefangenheit der zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts aufgrund der räumlichen Nähe zur Rechtsanwaltskammer in Zweifel zu ziehen, der Pensionskontostand, insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Gewinnreserven, unrichtig, die Berechnung anhand von Beträgen nicht zulässig, da die RAO die Berechnung anhand von Beiträgen vorsehe, kein gültiger Geschäftsplan existiere, die Verwendung des gegenständlichen Verrentungsfaktors nicht zulässig sei, da dieser nicht die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berücksichtige und die Verwaltungskosten nicht zulässig und jedenfalls höher als der vorgesehene Maximalbetrag seien.
Darüber hinaus äußerte der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Satzung Teil B sowie den Geschäftsplan.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Befangenheitsbedenken in Bezug auf das Landesverwaltungsgericht Steiermark, vor dem Hintergrund der räumlichen Nähe in einem Gebäude, ist festzuhalten, dass die Befangenheitsbedenken des Beschwerdeführers unbegründet sind und allein der Umstand, dass sich der Sitz der Rechtsanwaltskammer Steiermark in einem Stockwerk jenes Gebäudes, in dem sich das Landesverwaltungsgericht befindet, angesiedelt ist, die Befangenheit der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zuständigen Richterin nicht zu begründen vermag. Darüber hinaus gibt auch der Beschwerdeführer selbst an, dass ihm eine konkrete Nähe zwischen einzelnen Personen nicht bekannt sei. Eine solche liegt auch nicht vor.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach der Judikatur des Höchstgerichtes grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (VwGH 24.04.2014, Ro 2014/01/0013). Vom Beschwerdeführer werden keinerlei wichtige Gründe dargelegt, welche geeignet wären, die volle Unbefangenheit der entscheidenden Richterin in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/09/0049; VwGH 04.09.2014, Zl. 2013/15/0291). Aufgrund bloßer Behauptungen des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes nach dem klaren Wortlaut der Regelung des § 6 VwGVG nicht unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, sondern lediglich „wegen Befangenheit“ (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Da hier eine Befangenheit des zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes nicht vorliegt, war eine solche amtswegig auch nicht wahrzunehmen.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers:
Gemäß Art 120b B-VG haben Selbstverwaltungskörper das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung weisungsfrei zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Wesen der Selbstverwaltung liegt daher die Kompetenz zur Selbstgesetzgebung zu Grunde. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die konkrete Besorgung bzw. Ausgestaltung derselben dem Selbstverwaltungskörper zukommt. So führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass im Bereich der genauen Ausgestaltung der Beiträge eines Selbstverwaltungskörpers ein Gestaltungsspielraum gegeben ist, der nicht im Widerspruch zu dem Legalitätsprinzip steht (VfGH 25.06.2003, GZ. B1876/02; VfGH 07.03.1995, B1933/94, VfSlG 14072/1995). Überdies ist daher von der Satzungsermächtigung, insbesondere im Hinblick auf die Ermächtigung zur konkreten Ausgestaltung der Versorgungseinrichtungen, jedenfalls auch die Berechnung anhand von Beträgen bzw. Beiträgen erfasst.
Gemäß §§ 49 RAO hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag eine Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern zu erlassen. Gemäß §°55 der Satzung Teil B hat der Beirat einen Geschäftsplan zu beschließen, welcher auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu veröffentlichen ist. Dieser Geschäftsplan hat gemäß § 21 der Satzung Teil B die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Altersrente und deren Auszahlung festzulegen.
All jene Aufgaben, welche in den eigenen Wirkungsbereich der Selbstverwaltungskörpern fallen, darunter auch die Altersversorgung, sind daher von diesen zu besorgen. Gegenständlich hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag von seinem Recht zur Erlassung einer Satzung Gebrauch gemacht und in dieser bestimmt, dass die näheren Regelungen zur Altersrente per Geschäftsplan festgelegt werden. Dieser wiederum wurde für den gegenständlichen Fall gemäß § 55 der Satzung Teil B durch den im Sinne des 7. Teils der Satzung Teil B festgelegten Beirat für die Versorgungseinrichtungen mit Wirkung 01.01.2018 beschlossen. Die Pensionsberechnung für den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde im Jahr 2019 hatte daher jedenfalls auf Basis des Geschäftsplans mit Wirkung vom 01.01.2018 zu erfolgen, weshalb das Landesverwaltungsgericht die Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt.
Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe des Pensionskontos sind ebenso unbegründet. Die Berechnung durch die belangte Behörde erfolgte anhand des Geschäftsplan, welcher insbesondere unter „10 Gewinnreserve, Überweisungsbetrag, (Teil-) Abfindungen“ die Bildung von Gewinnreserven und deren jährlichen Anpassung vorsieht.
Selbiges gilt sinngemäß auch für die Festlegung des Verrentungsfaktors dessen Berechnung durch den Beschluss über den Geschäftsplan festgelegt wurde. Auf Basis dieser Regelungen hat die belangte Behörde daher richtigerweise einen Verrentungsfaktor von 18,14073114 angenommen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei diesem, wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, um einen Durchschnittswert, welcher auf der durchschnittlichen Lebenserwartung basiert, da die tatsächliche Rentenbezugsdauer nicht vorweg feststellbar ist. Darüber hinaus entspricht die Heranziehung eines Durchschnittswerts auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach Durchschnittsbetrachtungen zulässig sind und im Zuge dessen pauschalierende Regulierungen getroffen werden können, insbesondere wenn diese der Verfahrensökonomie dienen (VfGH 17.06.2000, GZ: G26/00).
Hinsichtlich der Verwaltungskosten ist auszuführen, dass der Geschäftsplan unter „7 Allgemeine Verwaltungskosten“ für verschiedene Verwaltungstätigkeiten die Einhebungen von Beträgen vorsieht. Wie bereits vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist gemäß „7.5 Kosten für die Erbringung von laufenden Renten“ des Geschäftsplans grundsätzlich ein einmaliger Betrag von maximal EUR 160,00 für die Leistungsberechnung zu Beginn der Rentenzahlung vorgesehen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass sämtliche allgemeine Verwaltungskosten gemäß „7 Allgemeine Verwaltungskosten“ des Geschäftsplans nach dem VPI 2000 mit der Ausgangsbasis 10/2007 wertgesichert sind und folglich in Anbetracht der Wertsicherung diese auch den Maximalbetrag von EUR 160,00 übersteigen können.
Die belangte Behörde hat die für ihre Berechnung herangezogenen Grundlagen bzw. die Umstände für die Rente des Beschwerdeführers jedenfalls knapp, aber dennoch derart ausreichend beschrieben, dass diese den Anforderungen an einen Bescheid genügen, wenngleich dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass im Sinne einer leichteren Nachvollziehbarkeit eine umfassendere Beschreibung wünschenswert wäre.
Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass die Berechnung der Altersrente Teil B durch die Behörde auf den im Geschäftsplan festgelegten Methoden fußt und folglich die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Richtigkeit als unbegründet zu verwerfen sind.
Die in der Beschwerde näher beschriebenen Anregungen des Beschwerdeführers, wonach das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Verfassungsgerichtshof anrufen möge, werden insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2020, GZ. E 918/2020-9, hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers über die Zuerkennung der Altersrente in einem Ausmaß von 75,807% der Basisaltersrente, nicht aufgegriffen. Im Beschwerdefall ergeben sich beim Landesverwaltungsgericht Steiermark keine Bedenken hinsichtlich Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da schon die Akten erkennen ließen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die in Rede stehenden Rechte des Beschwerdeführers zählen nicht zum Kernbereich der civil rights (Vfslg 14210). Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausschließlich aus rechtlichen Erwägungen gegen den bekämpften Bescheid und behauptet in diesem Zusammenhang auch die Gesetzwidrigkeit von Verordnungsbestimmungen bzw. die Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte daher lediglich Rechtsfragen unter Zugrundelegung des unstrittigen und vom Beschwerdeführer auch selbst ins Treffen geführten Sachverhalts zu klären. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark amtswegig einen Antrag auf Verordnungs- bzw. Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellt. Seine Verfahrensrechte können nicht weitergehen, als seine diesbezüglichen materiellen Rechte (VwGH 06.11.2013, Zl: 2010/05/0199; 24.02.2015, Zl: 2013/05/0054).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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