§ 54.
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012494
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