EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017
§ 40.
(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 2) vertreten sind.
(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(3) Der Vertreterversammlung obliegen:
- 1. die Erlassung von Richtlinien (§ 37);
- 1a. die Erlassung der Satzung nach § 36 Abs. 1 Z 6;
- 2. die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
- 3. die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
- 4. die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
- 5. die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
- 6. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
- 7. die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40263829
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