VwGH Ra 2015/06/0009

VwGHRa 2015/06/000927.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien

1. A N in L, 2. J N in F und 3. N GmbH in F, alle vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Dezember 2014, Zl. LVwG 50.17-2278/2014-30, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: M GmbH in L; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeinderat der Stadtgemeinde L; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), und den Antrag der Revisionswerber vom 13. Februar 2015, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen dieses Erkenntnis zu bewilligen, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1 Z1;
B-VG Art144;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

  1. 1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. 2. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Zur Zulässigkeit der Revision wird in der vorliegenden

Revision Folgendes ausgeführt:

"III.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen das angefochtene Erkenntnis ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig, der Instanzenzug ist somit ausgeschöpft.

Zudem ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, da Rechtsfragen im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen sind, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt und zwar über die Zulässigkeit

- eines Teilbebauungsplanes, der hinsichtlich der Höhenentwicklung sowohl mit dem örtlichen Entwicklungskonzept wie auch mit § 7 Abs. 1 und 2 Ortsbildgesetz im Widerspruch steht und zudem ohne die zuvor gesetzlich gebotene Beschlussfassung über ein Ortsbildkonzept ergangen ist

und

einer Baubewilligung, die auf einen solchen Teilbebauungsplan

gegründet ist;

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