VwGH Ra 2020/03/0137

VwGHRa 2020/03/01373.2.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. W M in I, vertreten durch Erlacher & Erlacher‑Philadelphy Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Marktgraben 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Juli 2020, Zl. LVwG‑2019/45/1864‑8, betreffend Verhängung eines Waffenverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Normen

WaffG 1986 §20 Abs1
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1
WaffG 1996 §12 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030137.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht ‑ durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde ‑ über den Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ein Waffenverbot; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Anlass für die Verhängung des Waffenverbots sei der Vorfall vom 26. April 2019 gewesen. Der Revisionswerber habe damals mit einem Luftdruckgewehr einer näher genannten Marke, Kaliber 4,5 mm, mit optischer Zieleinrichtung wiederholt (drei bis vier Mal) aus dem Fenster seiner Dachgeschoßwohnung geschossen, um Tauben im von weiteren Wohneinheiten umgebenen Innenhof des Wohnhauses zu vertreiben. Die Zeugin B habe mehrere Schüsse gehört und habe ‑ nachdem sie realisiert habe, dass diese aus einem Luftdruckgewehr stammten ‑ versucht herauszufinden, woher die Schüsse gekommen seien. Sie habe den Revisionswerber mit seinem Luftdruckgewehr am Fenster seiner Wohnung lehnend gesehen, ihn angesprochen und aufgefordert, nicht zu schießen. Daraufhin sei der Revisionswerber vom Fenster zurückgetreten und habe es geschlossen. Nachdem die Zeugin B eine tote Taube im Innenhof erblickt habe, habe sie die Polizei verständigt.

Der Revisionswerber sei im Zusammenhang mit diesem Vorfall vom Landesgericht Innsbruck wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 3 StGB zunächst schuldig erkannt, aber mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck rechtskräftig freigesprochen worden. Begründend habe das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal „mutwillig“ nicht zweifelsfrei vorliege.

3 Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die von ihm als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugin B, welche die Schüsse gehört und den Revisionswerber mit dem Gewehr am Fenster stehend gesehen habe. Da der Revisionswerber selbst angegeben habe, mit dem Gewehr am Fenster gestanden zu haben in der Absicht die Tauben mit Schüssen zu vertreiben, habe aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie der allgemeinen Lebenserfahrung für das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel bestanden, dass die Schüsse tatsächlich vom Revisionswerber abgegeben worden seien. Das Landesgericht sowie das Oberlandesgericht Innsbruck seien ebenfalls davon ausgegangen und hätten die Feststellung getroffen, dass der Revisionswerber die im Innenhof aufgefundene Taube getötet habe.

4 Das Verwaltungsgericht erläuterte, dass die vom Revisionswerber gestellten Beweisanträge zur Einvernahme dreier Zeugen zur „Zuverlässigkeit“ des Revisionswerbers zurückzuweisen waren, weil die für ein Waffenverbot erforderliche Gefährdungsprognose nach der Judikatur weder mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung noch mit der jagdrechtlichen Verlässlichkeit gleichzusetzen sei (Verweis auf VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0080). Da die Frage, ob der Revisionswerber für den Tod der Taube verantwortlich sei, im Verfahren nicht von Relevanz sei, seien auch die Beweisanträge auf Obduktion der gefundenen Taube zur genauen Todesursache sowie zum genauen Todeszeitpunkt, auf Einholung eines tierärztlichen und ballistischen Sachverständigengutachtens sowie eines Lokalaugenscheins wegen Unerheblichkeit zurückzuweisen gewesen.

5 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Schussabgabe in Richtung eines von mehreren Wohnungen umgebenen Innenhofes jedenfalls geeignet sei, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG darzustellen. Der Revisionswerber habe nämlich keinesfalls ausschließen können, dass es zu einer Gefährdung der Bewohner aber auch der im Hof befindlichen Tiere komme. Die Schussabgabe sei eine völlig unverhältnismäßige Reaktion und damit eine ganz besonders missbräuchliche Verwendung der Waffe. Der Vorfall sei geeignet, um als bestimmte Tatsache gewertet zu werden, die die Annahme rechtfertige, dass der Revisionswerber durch das missbräuchliche Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Das von der belangten Behörde ausgesprochene Waffenverbot sei somit zu bestätigen gewesen.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich (der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2020, E 2873/2020‑5, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten) die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit einleitend vor, das angefochtene Erkenntnis weiche teilweise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, teilweise fehle ein solche überhaupt. Zusammengefasst macht sie dazu Folgendes geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich über sämtliche seitens des Revisionswerbers gestellten Beweisanträge ohne jede Begründung hinweggesetzt. Es habe die Verhandlungspflicht, den Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie die Verpflichtung zur objektiven vollumfänglichen Sachverhaltsermittlung verletzt, und damit gegen tragende Verfahrensgrundsätze verstoßen, was eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründe (Verweis auf VwGH 4.11.2015, Ra 2015/08/0124). Es habe nämlich drei vom Revisionswerber genannte Zeugen nicht einvernommen und ihn so in seinen Verteidigungsrechten insofern beschnitten, als es diese objektiven Beweismittel zur Behauptung, keinen Schuss abgegeben und die im Hof angeblich vorgefundene Taube nicht getötet zu haben, und zu dem Umstand, dass sein Verhalten auch keinerlei Anlass gebe, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, nicht aufgenommen habe. Auch durch Außerachtlassen und Übergehen der Anträge auf Vornahme eines Lokalaugenscheins und auf Einholung eines ballistischen und tierärztlichen Sachverständigengutachtens sowie auf Einholung eines Obduktionsbefundes, verstoße das Verwaltungsgericht gegen Verfahrensvorschriften, denen eine über die Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens hinausgehende erhebliche und grundsätzliche Bedeutung zukomme. Das Verwaltungsgericht habe keine Abklärung, ob das Gewehr aufgrund der räumlichen Distanzen, sowie der Laufrichtung und der örtlichen Gegebenheiten überhaupt dazu geeignet gewesen wäre bzw. sei, eine solche Gefährdung hervorzurufen, vorgenommen.

Außerdem wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es sei die Rechtsfrage zu beurteilen, worauf sich im vorliegenden Fall, zu dem Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten fehlten, die Besorgnis, dass von einer Waffe gesetz- oder zweckwidrig und missbräuchlich Gebrauch gemacht werden könnte, gründe. Zudem könnten „Notwehr oder Notstand, wie er hier anzunehmen ist“ einen gesetzeskonformen Waffengebrauch begründen. Auch gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob mit einer „ballistisch derart schwachen“ Waffe wie einem Luftdruckgewehr Waffenmissbrauch begangen werden könne.

11 Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:

12 Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN, verwiesen.

13 Danach ist ‑ zusammengefasst ‑ für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

14 Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

15 Das Verwaltungsgericht hat das Waffenverbot im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Revisionswerber durch Abgabe von Schüssen in Richtung eines Innenhofes einer Wohnhausanlage Mitbewohner gefährdet habe. Mit dieser Beurteilung bewegt sich das Verwaltungsgericht innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien (weshalb für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht entscheidend ist, ob „Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten“ bestehen):

16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können (vgl. dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054, mwN). Ferner verwendet ein Waffenbenützer nach der Judikatur eine Waffe leichtfertig, wenn er ‑ wie der Revisionswerber ‑ von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich Personen durch die Abgabe eines Schusses im Wohngebiet bedroht fühlen (vgl. dazu VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch der Gebrauch von Luftdruckwaffen die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 3.9.2008, 2005/03/0090, mwN). Inwiefern schließlich „Notwehr oder Notstand“ fallbezogen vorgelegen haben sollen, wird von der Revision nicht näher konkretisiert, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

17 Bezüglich der gerügten Verfahrensmängel ist zunächst festzuhalten, dass ‑ entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ‑ das Verwaltungsgericht (sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im angefochtenen Erkenntnis) begründet hat, warum es den Beweisanträgen des Revisionswerbers nicht nachgekommen ist.

18 Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof ‑ als Rechtsinstanz ‑ zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/03/0103, mwN). Derartiges zeigt die Revision aber nicht auf:

19 In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist dann kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0206, mwN). Der Revisionswerber hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Beweisthema für den Antrag auf „Obduktion der gefundenen Taube“ genannt „zur genauen Todesursache sowie zum Todeszeitpunkt“, hinsichtlich der übrigen Beweisanträge auf die bisher gestellten Anträge verwiesen. Zur beantragten Einholung eines „ballistischen Gutachtens“ war in der Beschwerde geltend gemacht worden, dass dieses „einerseits ergeben hätte, dass ein allfälliger Schuss, durch den die Taube möglicherweise getötet wurde, nicht aus dem Gewehr des Beschwerdeführers stammt und auch der Auffindungsort der Taube gegen die Annahme spricht, dass die Taube durch einen Schuss des Beschwerdeführers getötet wurde“. Bei „Durchführung eines Lokalaugenscheins an Ort und Stelle“ hätte sich auch ergeben, „dass die gefundene getötete Taube schon aufgrund ihres Auffindungsortes gar nie vom Beschwerdeführer getötet worden sein kann“. Diesen Beweisthemen kam schon deshalb keine Relevanz zu, weil für die Verhängung des Waffenverbots nicht die Tötung einer Taube durch den Revisionswerber entscheidend war, sondern dessen Schussabgabe in der konkreten Situation, unabhängig von einem Treffer auf die Taube (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation etwa VwGH 3.9.2008, 2005/03/0090). Die Einvernahme der Zeugen Dr. S M, Dr. M S und DI G A wurde vom Revisionswerber in der Beschwerde zwar (neben von vornherein nicht maßgebenden Beweisthemen wie bisherige ‑ höchst zuverlässige ‑ berufliche Tätigkeit und Qualifikationen) auch, allerdings pauschal und ohne weitere Konkretisierung, dazu beantragt, dass sich daraus ergeben hätte, dass „der Beschwerdeführer am besagten Tag keinen Schuss abgegeben und nicht auf Tauben geschossen hat“, sondern er lediglich die Absicht gehabt habe, „durch einen Schuss auf ein Blech Tauben zu verscheuchen“. Vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber selbst angegeben hat, bei dem besagten Vorfall alleine in der Wohnung gewesen zu sein, und in keiner Weise konkretisiert hat, warum die benannten drei Zeugen dessen ungeachtet Wahrnehmungen zu dem allein relevanten Thema der Schussabgabe durch ihn gemacht hätten, muss dieser Beweisantrag als untauglich qualifiziert werden, sodass dessen Nichtdurchführung keinen relevanten Verfahrensmangel begründete.

20 In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2021

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