VwGH Ro 2017/07/0027

VwGHRo 2017/07/002716.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des R S in D, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Juni 2017, Zl. LVwG-AV-540/001-2017, betreffend die Vorschreibung von Kommissionsgebühren in einer Angelegenheit des Wasserrechts (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war Eigentümer eines Grundstückes und einer drauf befindlichen, wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftanlage.

2 Zur Frage der konsensgemäßen Ausführung dieser Anlage führte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (BH) am 10. Oktober 2016 eine mündliche Verhandlung durch; in der Ausschreibung wurde auf die §§ 21a, 121 und 138 WRG 1959 verwiesen.

3 Bei der mündlichen Verhandlung wurden der desolate Zustand der Wasserkraftanlage und die Nichterfüllung der mit der letzten wasserrechtlichen Bewilligung verbundenen Auflagen festgestellt. Die bei der Verhandlung an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen gestellten Fragen bezogen sich zuerst auf die Erfüllung der Auflagen der zuletzt erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und eine mögliche Kollaudierung, dann auf das Vorliegen der Voraussetzungen für ein mögliches Erlöschen der Bewilligung sowie auf die Vorschreibung möglicher letztmaliger Vorkehrungen. Die mündliche Verhandlung dauerte von 09.00 bis 11.37 Uhr, es nahmen drei Amtsorgane sechs halbe Stunden lang teil.

4 Die BH trug dem Revisionswerber mit Mandatsbescheid vom 9. Jänner 2017 die Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von EUR 248,40 (für die Teilnahme der drei Amtsorgane während sechs halber Stunden) an der Verhandlung auf.

5 Dagegen erhob der Revisionswerber Vorstellung. Unter anderem verwies er darauf, dass das Wasserrecht an der Anlage bereits vor dem Jahr 2008 (wegen Überschreitung der Bauvollendungsfrist durch Nichterfüllung von Auflagen) erloschen sei; er habe keinen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt und die Amtshandlung sei auch nicht durch ein Verschulden seinerseits verursacht worden. Außerdem habe er das Grundstück samt Wasserkraftanlage mit Kaufvertrag vom 8. September 2016 verkauft.

6 Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wies die BH mit Bescheid vom 7. März 2017 die Vorstellung ab.

7 Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Wasserrecht nicht erloschen sei, und dass der Revisionswerber im Erlöschensverfahren als scheidender Wasserberechtigter anzusehen sei; er habe daher die Kosten der Amtshandlung verursacht und zu tragen.

8 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG), in der er ua neben den bereits in der Vorstellung erhobenen Argumenten zusätzlich den Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ins Treffen führte. Er komme daher nicht als bisher Berechtigter im Sinne des § 29 WRG 1959 in Betracht. Er habe auch die Anlage niemals selbst betrieben, sondern lediglich Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Eine Zahlungsverpflichtung nach § 76 AVG treffe ihn daher nicht.

9 Das LVwG führte am 30. Mai 2017 eine mündliche Verhandlung durch, bei der ua der Verhandlungsleiter der BH als Zeuge vernommen wurde.

10 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde des Revisionswerbers insofern statt, als die Verpflichtung zur Zahlung von Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2016 auf einen Betrag von EUR 82,80 herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

11 Das LVwG stellte (mit näherer Begründung) fest, der letzte Bewilligungsbescheid der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage sei jener der BH vom 7. März 2003, mit dem bereits vorgenommene Abänderungen der Anlage nachträglich unter Auflagen bewilligt worden seien. Der Revisionswerber habe das Grundstück samt Anlage im Jahr 2008 käuflich erworben. Damals sei die Anlage funktionsfähig gewesen.

12 Der Revisionswerber habe am 8. September 2016 das Grundstück samt Wasserkraftanlage an seine Mutter verkauft. Die Einverleibung des Eigentumsrechts sei erst im Dezember, also nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der BH erfolgt.

13 Die Rechtsvorgängerin des Revisionswerbers habe im Jahr 2003 die Fertigstellung der Anlage gemeldet; eine behördliche Überprüfung sei bis zum Jahr 2016 aber nicht erfolgt. Bei der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2016 habe die Überprüfung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Auflagen des letzten Bewilligungsbescheides etwa eine Stunde (jedenfalls zwei angefangene halbe Stunden) unter Mitwirkung von drei Amtsorganen gedauert.

14 Nach Darstellung der Vorschriften der §§ 76 und 77 AVG verwies das LVwG auf die Sondernorm des § 121 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959, wonach der Wasserberechtigte die Verfahrenskosten und damit auch die Kommissionsgebühren zu bezahlen habe. Für das Erlöschensverfahren fehle eine solche Vorschrift, sodass im Regelfall dort keine Kostentragung durch die Partei stattfinde.

15 Aus der Verhandlungsschrift ergebe sich, dass die Kommissionsgebühren zum Teil für Verfahrensschritte aufgewendet worden seien, die einem Erlöschensverfahren zuzuordnen seien. Weil aber kein Erlöschenstatbestand bzw. diesbezüglich kein Verschulden des Revisionswerbers vorliege, erweise sich die Vorschreibung dieses Teils der Kommissionsgebühren als nicht berechtigt. Insoweit sei der Beschwerde Folge zu geben gewesen.

16 Es verbleibe daher der auf ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren bezügliche Anteil der Kommissionsgebühren, der mit dem letztlich im Spruch des Erkenntnisses vorgeschriebenen Betrag zu bemessen sei.

17 Die Argumentation des Revisionswerbers laufe auf die Frage hinaus, ob er überhaupt Wasserberechtigter an der Wasserkraftanlage gewesen sei. Er stehe auf dem Standpunkt, das Wasserrecht sei bereits erloschen bzw. er sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr Eigentümer gewesen. Der Revisionswerber habe zwei in Betracht kommende Erlöschenstatbestände eingewendet, nämlich § 27 Abs. 1 lit. f und § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959.

18 In weiterer Folge argumentierte das LVwG zum Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 dahingehend, dass auf Grundlage der Aussage des Revisionswerbers selbst festzustellen sei, dass die Anlage im Jahr 2008 funktionsfähig gewesen wäre.

19 Zum Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 verwies das LVwG zuerst auf die Ansicht der BH, die offenbar davon ausgegangen sei, dass mangels eines bescheidmäßigen Ausspruches nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 das Erlöschen nicht eingetreten sei.

20 Aus dem Bewilligungsbescheid vom 7. März 2003 ergebe sich aber eindeutig - so das LVwG weiter -, dass damit eine bereits hergestellte Anlage bzw. Anlagenänderung wasserrechtlich genehmigt worden sei. Der damaligen Bewilligungsinhaberin sei allerdings die Erfüllung von Auflagen und gleichzeitig eine Bauvollendungsfrist vorgeschrieben worden. Dies könne im gegenständlichen Zusammenhang nur so verstanden werden, dass die Behörde eine Erfüllungsfrist für die Umsetzung der Auflagen eingeräumt habe. Damit handle es sich in Wahrheit aber nicht um eine Bauvollendungsfrist im Sinne des § 112 WRG 1959. Schon deshalb liege keine Fristüberschreitung im Sinne des § 127 Abs. 1 lit. f WRG 1959 vor, welche zu einem Erlöschen des Wasserrechts führen müsste.

21 Dies lasse sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Erlöschensbestimmung im Zusammenhang mit anderen Erlöschenstatbeständen ableiten. Es gehe darum, den Wasserberechtigten, der sein Recht nicht ausübe, zur Ausübung seines Rechtes zu veranlassen, widrigenfalls das Recht erlösche und die dadurch frei werdenden Ressourcen einem anderen Interessenten zur Verfügung stünden, der bereit und in der Lage sei, die Wasserbenutzung vorzunehmen.

22 Daraus folge, dass der Erlöschenstatbestand der lit. f (des § 27 Abs. 1 WRG 1959) nicht eintrete, wenn die Anlage zwar vollständig betriebsfähig hergestellt, jedoch lediglich eine Auflage nicht erfüllt werde. Diese ergebe sich auch aus der Bestimmung des § 121 WRG 1959, wonach bei im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommenen Mängeln die Behörde verpflichtet sei, deren Beseitigung zu veranlassen; ein nicht konsensgemäßer Zustand führe also nicht von vornhinein zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes. Im Übrigen biete § 27 Abs. 4 WRG 1959 eine Handhabe, die Bewilligung ua dann zu entziehen, wenn anlässlich der Bewilligung auferlegte Auflagen nicht eingehalten würden.

23 Zusammenfassend ergebe sich, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht deshalb erloschen sei, weil die Auflagen nicht bis zum als Baufrist bezeichneten Termin erfüllt worden seien.

24 Angesichts des Umstandes, dass die Anlage im Bewilligungszeitpunkt bereits bestanden habe und damit ein Ist-Zustand nachträglich rechtlich sanktioniert worden sei, habe es eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens und eines bescheidmäßigen Abspruches nicht mehr bedurft. Auch eines Mängelbehebungsauftrages habe es nicht bedurft, sondern es wäre gegebenenfalls mittels Verwaltungsvollstreckung vorzugehen. Einer nochmaligen Vorschreibung der Auflagen im Sinne eines Mängelbehebungsauftrages stünde das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

25 Nichts desto weniger habe sich die Behörde von der Erfüllung der Auflagen zu überzeugen gehabt. Die gewählte Form (Durchführung einer Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen) sei durchaus zweckmäßig gewesen. Mangels Vorlage des Nachweises der Erfüllung der Auflagen und weil der Revisionswerber dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei eine behördliche Überprüfung zweifellos erforderlich gewesen.

26 Auch wenn man davon ausgehe, dass ein Kollaudierungsverfahren nicht durchzuführen gewesen wäre, habe es doch der Überprüfung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen bedurft. Deren Kosten habe aber in sinngemäßer Anwendung des § 121 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 der Wasserberechtigte zu tragen, wäre es doch eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, müsste der sich rechtskonform Verhaltende die Kosten des Überprüfungsverfahrens bezahlen, wogegen der konsenslose Bauführer für die Überprüfung der im Zuge der nachträglichen Bewilligung auferlegten Auflagen nicht aufkommen müsste.

27 Zusammenfassend ergebe sich daher, dass der Revisionswerber als Wasserberechtigter im Zeitpunkt der Amtshandlung jene Kosten zu tragen habe, die aus der Überprüfung der Erfüllung der erteilten Auflagen resultieren.

28 Da es im vorliegenden Fall keines Überprüfungsbescheides mehr bedürfe (sondern ein Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung von Auflagen durchzuführen sei), erübrige sich auch die Frage der Trennbarkeit eines Kostenausspruches von der Hauptsache. Aber selbst wenn man von der Notwendigkeit der Durchführung eines Überprüfungsverfahrens ausginge, stünde § 59 AVG einer gesonderten Kostenentscheidung nicht entgegen. Da die Kostentragungsverpflichtung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehe, liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Trennbarkeit vor.

29 Zum Eigentumsübergang führte das LVwG mit näherer Begründung aus, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung noch Eigentümer der Liegenschaft (samt Anlage) gewesen sei.

30 Schließlich fasste das LVwG zusammen, dass dem Revisionswerber die Kommissionsgebühren, soweit sie sich auf die Überprüfung der Anlage hinsichtlich der Erfüllung der Auflagen des Bescheides vom 7. März 2003 bezögen, zuzurechnen seien und daher insoweit der Beschwerde der Erfolg zu versagen wäre. Im Übrigen erweise sie sich als berechtigt.

31 Die ordentliche Revision wurde zugelassen. Dies wurde damit begründet, dass die Entscheidung teilweise auch von der Frage abhängig gewesen sei, ob der Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 dann eintrete, wenn bis zum Ablauf der Bauvollendungsfrist lediglich eine oder mehrere Auflagen nicht erfüllt worden seien, und dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliege. Es handle sich dabei um eine über den Einzelfall hinausgehende bedeutsame Rechtsfrage, könne sie sich doch grundsätzlich im Zusammenhang mit jeder wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserbenutzungsanlage stellen.

32 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

33 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

34 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

35 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

36 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

37 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016, und 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, uvm).

38 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026).

39 Schließlich hat der Revisionswerber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. ua VwGH 19.2.2015, Ro 2015/21/0002, mwH, und 20.5.2015, Ro 2014/10/0086).

40 In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt.

41 In der ordentlichen Revision meint der Revisionswerber unter dem Aspekte der Zulässigkeit der Revision, das LVwG habe die ordentliche Revision zutreffenderweise zugelassen. Auch seines Erachtens stelle die Frage, ob der Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 dann eintrete, wenn bis zum Ablauf der Bauvollendungsfrist lediglich eine oder mehrere Auflagen nicht erfüllt worden seien, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Seiner Ansicht nach erlösche eine wasserrechtliche Bewilligung in einem solchen Fall. Im Zeitpunkt seines Liegenschaftserwerbs sei das Wasserrecht daher bereits erloschen gewesen; die Kommissionsgebühren hätten ihm daher nicht vorgeschrieben werden dürfen.

42 Als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung meint der Revisionswerber, eine solche liege in der "Einheitlichkeit einer Verhandlung im Sinne der Bestimmung des WRG, insbesondere im Zusammenhang mit Erlöschensverfahren nach § 29 leg. cit." Die für eine Erlöschensfeststellung notwendige vorherige Überprüfung der Situation vor Ort führe zur Annahme, dass grundsätzlich die Überprüfung einer Anlage samt Einleitung des Erlöschensverfahrens eine einheitliche wasserrechtliche Verhandlung darstelle, die dem Erlöschensverfahren zuzuordnen sei. Dies bedeute allerdings, dass ihm gar keine Kommissionsgebühren aufzuerlegen wären. Dies auch deshalb, weil noch keine abschließende Sachentscheidung in der Hauptsache, also im Erlöschensverfahren, ergangen sei. Diese Frage sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geklärt.

43 Schließlich heißt es in den Zulässigkeitsausführungen noch zum Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959, die diesbezüglich wichtigen Rechtsfragen seien teilweise nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst worden, sodass im gegenständlichen Fall zum Zwecke der Einzelfallgerechtigkeit auch eine ordentliche Revision zulässig sei.

44 1. Zum Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959:

45 Das LVwG gründete seine Ansicht, das Wasserbenutzungsrecht sei nicht wegen Erfüllung des Erlöschenstatbestands des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erloschen, auf zwei unterschiedlichen rechtlichen Argumentationslinien.

46 Zum einen ging es davon aus, dass die Nichterfüllung von Auflagen eines Bewilligungsbescheides innerhalb einer Bauvollendungsfrist nach § 112 WRG 1959 nicht dazu führen könnte, dass der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 eintrete. Nur in Bezug auf diese rechtliche Argumentation wurde die ordentliche Revision als zulässig erklärt.

47 Zum anderen vertrat es mit näherer Begründung die Ansicht, bei der Frist für die Bauvollendung (31. August 2003) handle es sich um keine Bauvollendungsfrist nach § 112 WRG 1959. Schon deshalb liege keine Fristüberschreitung vor und es könne der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 nicht eingetreten sein (Alternativbegründung).

48 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass dann, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde liegt, die Revision unzulässig ist (vgl. ua VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0144).

49 Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht in seiner Zulässigkeitsbegründung dargestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist, das angefochtene Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, so ist in dieser Konstellation die Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen habe, auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen (vgl. VwGH 23.3.2016, Ro 2015/12/0016, und 24.5.2016, Ro 2015/01/0015).

50 Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige gesonderte Darlegung in den allein relevanten Zulässigkeitsgründen zu einer im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevanten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2015/07/0013).

51 Sie wendet sich allein gegen die rechtliche Argumentationslinie, der auch das LVwG grundsätzliche Bedeutung beimaß. Die Alternativbegründung wurde seitens des Revisionswerbers in den Zulässigkeitsgründen durch Formulierung einer entsprechenden Rechtsfrage nicht in Zweifel gezogen; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde in diesem Zusammenhang daher nicht geltend gemacht.

52 Der Umstand, dass sich Teile der Revisionsbegründung mit der Alternativbegründung beschäftigen, führt deshalb nicht zum Erfolg, weil die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof - wie dargestellt - ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt.

53 Damit erweist sich aber die Revision im Zusammenhang mit dem Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 als unzulässig, beruht das angefochtene Erkenntnis doch diesbezüglich auf einer tragfähigen und nicht bekämpften Alternativbegründung.

54 2. Zum Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959:

55 Wie oben dargestellt, hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. dazu auch VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0077).

56 Im Zusammenhang mit dem Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 findet sich in der Zulässigkeitsdarstellung nur die allgemeine Behauptung, "diesbezüglich wichtige Rechtsfragen seien teilweise nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst" worden, sodass "im gegenständlichen Fall zum Zwecke der Einzelfallgerechtigkeit auch eine ordentliche Revision zulässig" sei.

Damit wird aber nicht dargestellt, um welche konkrete Rechtsfrage es im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 geht und weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll. Auch hier ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt (vgl. ua VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011).

57 3. Zur Frage der Einheitlichkeit einer mündlichen Verhandlung und der dafür zu entrichtenden Kommissionskosten:

58 Der Revisionswerber nennt in seinen Zulässigkeitsgründen als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung den Umstand, dass die im vorliegenden Fall durchgeführte mündliche Verhandlung eine Einheit darstelle, weil die Situationsüberprüfung und das daran anschließende Erlöschensverfahren eine - allein dem Erlöschensverfahren zuzuordnende - Einheit gebildet habe. Im amtswegigen Erlöschensverfahren treffe ihn aber keine Kostenersatzpflicht.

59 Das LVwG ging davon aus, die mündliche Verhandlung habe sich zum einen mit der Kollaudierung und - als sich diese als nicht möglich herausgestellt habe - danach mit dem Erlöschensverfahren samt letztmaligen Vorkehrungen befasst. Die aufgelaufenen Kosten seien daher in Kollaudierungsverfahren zum einen und Erlöschensverfahren zum anderen teilbar; der Revisionswerber sei nur in Bezug auf die Kostentragung für das Kollaudierungsverfahren in die Pflicht zu nehmen.

60 Die Annahme dieser Teilung der mündlichen Verhandlung in zwei Themenbereiche leitete das LVwG ua aus den Aussagen des einvernommenen Verhandlungsleiters ab; auch das Protokoll der Verhandlungsschrift steht dem nicht entgegen.

61 Aus welchen Gründen diese Annahme nicht zutreffen sollte, legt der Revisionswerber nicht näher dar. Dass die Amtshandlung jedenfalls der Durchführung eines Kollaudierungsverfahrens dienen sollte, ergibt sich zudem bereits aus der in der Verhandlungsausschreibung - im Gegensatz zu § 29 WRG 1959 - ausdrücklich genannten Bestimmung des § 121 WRG 1959.

62 Auch wenn sich im Laufe der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit der Erörterung letztmaliger Vorkehrungen (im möglichen Erlöschensverfahren) ergab, ändert dies nichts daran, dass die mündliche Verhandlung (jedenfalls auch) eine Amtshandlung in einem Kollaudierungsverfahren darstellte. Von einem einheitlichen Erlöschensverfahren, dem diese Amtshandlung zuzuordnen wäre, kann keine Rede sein.

63 Damit war aber auch das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, mangels Abschlusses des Erlöschensverfahrens wäre die Vorschreibung von Kommissionsgebühren rechtswidrig, nicht weiter zu prüfen, bezog sich die Vorschreibung dieser Gebühren doch gerade nicht auf die Abgeltung von Kosten des Erlöschensverfahrens.

64 Auch mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber daher nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

65 4. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

66 Die Revision war somit zurückzuweisen.

67 5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 16. November 2017

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