VwGH Ro 2015/12/0016

VwGHRo 2015/12/001623.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des P W in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Juni 2015, Zl. LVwG-6/82/14-2015, betreffend Versagung von Überstundenvergütung (vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg belangte Behörde: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §48;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2007/I/096;
BDG 1979 §49 Abs2 idF 2007/I/096;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §16;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1 idF 2014/I/008;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2013/I/024;
LDG 1984 §51 Abs1 Z3 idF 2014/I/048;
LDG 1984 §51 Abs6 idF 2014/I/048;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120016.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er war (jedenfalls) im Schuljahr 2014/2015 Leiter einer mehr als sieben Klassen umfassenden Schule.

2 Seitens des Landesschulrates für Salzburg wurde er angewiesen, am Abend des 15. September 2014 an einer Informationsveranstaltung betreffend "Sport in der schulischen Tagesbetreuung" teilzunehmen. Nach der Aktenlage diente diese Veranstaltung der Vorstellung eines Projektes, im Zuge dessen seitens des Sportreferates des Landes Salzburg an Gruppen der schulischen Tagesbetreuung zweimal wöchentlich ausgebildete Sporttrainer kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten.

3 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 brachte der Revisionswerber vor, dass infolge seiner Teilnahme an dieser Veranstaltung vier Überstunden angefallen seien. Er beantragte deren Auszahlung oder einen bescheidmäßigen Abspruch über diese Anträge.

4 Mit Bescheid vom 28. Jänner 2015 wies die Salzburger Landesregierung diesen Antrag ab.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ihrerseits als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

6 Begründend vertrat es die Rechtsauffassung, eine wirksame Anordnung von Überstunden könne auch für Schulleiter ausschließlich durch das in § 43 Abs. 1 sechster Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984), bezeichnete landesgesetzlich zuständige Organ schriftlich in der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung angeordnet werden (was hier nicht geschehen sei).

7 Als Alternativbegründung führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg weiters Folgendes aus:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine anspruchsbegründende Anordnung einer Überstunde bzw Mehrdienstleistung vor, wenn sie von einem Dienstvorgesetzten ausgeht, dessen Weisung der Beamte befolgen muss. Ob der Dienstvorgesetzte nach der internen Kompetenzverteilung zur Weisung berechtigt war, ist belanglos (vgl VwGH 18.12.1996, Zl 95/12/0223 und 8.4.1992, Zl 86/12/0283 mwN). Unter diesem Gesichtspunkt war beschwerdegegenständlich die (behauptete) Anordnung konkludenter Überstunden durch den Landesschulrat trotz der Festlungen im Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl Nr 138/1995 idgF (im Folgenden: LDHG 1995), wonach mangels anderwärtiger Festlegungen nach § 1 Abs 1 leg cit die diesbezügliche Zuständigkeit grundsätzlich der belangten Behörde zukommt, nicht denkunmöglich.

Im Beschwerdefall ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass bereits im Zeitpunkt der behaupteten Erteilung (also nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers am Freitag, den 12.9.2014) feststand, dass die Teilnahme an der Veranstaltung am Montag, den 15.9.2014 die Leistung von Überstunden für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Kalenderwoche unumgänglich machte. Dem Beschwerdeführer war diesfalls noch ausreichender Gestaltungsspielraum zu zusinnen, um die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben dieser Kalenderwoche trotz Teilnahme an der Veranstaltung in Ausschöpfung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu erledigen. Schließlich lag die beschwerdegegenständliche Veranstaltung am Beginn der Kalenderwoche und dauerte von 19:30 bis 21:00 Uhr, dh auch unter Berücksichtigung der Reisezeit handelt es sich im Verhältnis zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von rund 46 Wochenstunden (wie von der belangten Behörde im Mail vom 6.11.2014 angezogen) um ein überschaubares Zeitausmaß, welches einem Ausgleich innerhalb der Kalenderwoche grundsätzlich zugänglich ist. Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet, dass annehmen ließe, dass er in der betreffenden Kalenderwoche nicht mehr in der Lage gewesen sei, die vier beschwerdegegenständlichen Stunden in Ausschöpfung der Normalarbeitszeit auszugleichen. Der nicht näher konkretisierte Hinweis auf den Arbeitsaufwand in der 2. Schulwoche ist diesfalls nicht ausreichend.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich ihm obliegt, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, wenn die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht ausreicht. Der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben rechtfertigt nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen zu sehen ist (vgl dazu auch VwGH 19.12.2012, Zl 2012/12/0049 mwN)."

8 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision erachtete das Landesverwaltungsgericht Salzburg deshalb als gegeben, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Richtigkeit der oben erstgenannten Begründung fehle. Grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der gebrauchten Alternativbegründung erblickte das Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionsschriftsatz selbst enthält kein abgesondertes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision. Im Zuge der Ausführung des Revisionsgrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit meint der Revisionswerber allerdings, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung des § 51 Abs. 6 LDG 1984 für die Annahme eines wirksamen Auftrages zur Überstundenerbringung und zu den Leistungsanforderungen an einen Schulleiter fehle.

10 Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Stellungnahme zur Revision, in welcher u.a. behauptet wird, der Landesschulrat für Salzburg sei nicht Dienstbehörde der Revisionswerberin und deshalb auch nicht zur Anordnung von Überstunden befugt. Kostenersatz wurde in dieser Stellungnahme nicht angesprochen.

11 Der Revisionswerber erstattete eine Replik zu dieser Stellungnahme, in welcher er als (weitere) Zulässigkeitsgründe der ordentlichen Revision die von der Salzburger Landesregierung aufgeworfene Zuständigkeitsfrage sowie weiters "die Klärungsbedürftigkeit der Frage der Möglichkeit des Ausgleichens von in einer Woche geleisteten Überstunden durch geringere Dienstleistungen im weiteren Verlauf der Woche oder in späteren Wochen speziell in Bezug auf Schulleiter" und hier wiederum speziell in Bezug auf die Jahresnorm ins Treffen führt.

12 Die Revision ist unzulässig:

13 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

15 Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074).

16 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ro 2015/12/0006).

17 Es mag hier durchaus zutreffen, dass die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg in seiner Zulässigkeitsbegründung dargestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist.

18 Vorliegendenfalls beruht das angefochtene Erkenntnis aber auch auf der oben zitierten tragfähigen Alternativbegründung. In einer solchen Konstellation ist die eben wiedergegebene Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auch auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 29. Mai 2015, Ro 2015/07/0013).

19 Unbeschadet der Frage, ob das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers zur Alternativbegründung hier überhaupt den formalen Anforderungen seiner gesonderten Darstellung "in der Revision" genügt, erweist es sich auch als inhaltlich ungeeignet, grundsätzliche Rechtsfragen, von denen die Richtigkeit dieser Alternativbegründung abhängt, darzutun:

20 § 106 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 4 und 5 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, lautet:

"8. Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

...

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

2. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

...

4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,"

21 Gemäß § 16 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen (oder nach § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - im Folgenden: BDG 1979 - im Verhältnis 1:1 ausgeglichen) werden, eine Überstundenvergütung.

22 § 43 Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach

dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013 lautet:

"Lehrverpflichtung

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden."

23 § 51 Abs. 1 und 6 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014 lautet:

"Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);

2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;

3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.

...

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit."

24 § 48 BDG 1979 enthält nähere Bestimmungen betreffend den Dienstplan der Bundesbeamten.

25 § 49 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 lautet:

"Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

  1. 1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. 3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten."

    26 Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung auf Auslegungsfragen des § 51 Abs. 6 LDG 1984 stützt, lässt sich lediglich im Zusammenhalt mit der (sonstigen) inhaltlichen Ausführung der Revision erkennen, dass der Revisionswerber offenkundig die Auffassung vertritt, die zitierte Gesetzesbestimmung enthalte eine Fiktion, jedenfalls aber eine Vermutung, wonach die dort umschriebenen Schulleiter "durch ihre Leitertätigkeit" die Jahresnorm im Verständnis des § 51 Abs. 1 LDG 1984 erfüllten. Vor diesem Hintergrund sei die hier angeordnete Teilnahme an der Informationsveranstaltung jedenfalls als Anordnung einer Mehrdienstleistung aufzufassen.

    27 Damit verkennt der Revisionswerber freilich den eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage etwa den hg. Beschluss vom 4. August 2015, Ra 2015/06/0062) des § 51 Abs. 6 LDG 1984, welcher sich darauf beschränkt, die dort umschriebenen Schulleiter von der regelmäßigen Unterrichtserteilung zu befreien. Daraus wiederum folgt, dass diese Leiter nicht etwa schon auf Grund ihrer diesbezüglichen Stellung von der Verpflichtung zur Erfüllung der Jahresnorm befreit sind, sondern vielmehr (bloß), dass sie diese durch Ausübung der in § 51 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 angeführten "pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule" real zu erfüllen haben. Zu Unrecht geht der Revisionswerber von einem Gegensatz zwischen seiner "Leitertätigkeit" und der ihm hier aufgetragenen Teilnahme an der genannten Informationsveranstaltung aus. Zutreffend ist vielmehr, dass - seine Befugnis zur Weisungserteilung vorausgesetzt - der Landesschulrat für Salzburg durch die in Rede stehende Anordnung an den Revisionswerber, an der Informationsveranstaltung teilzunehmen, in jedenfalls vertretbarer Weise pädagogisch-administrative Aufgaben aus der Leitung der Schule festgelegt hat, welche der Revisionswerber gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 im Rahmen der Jahresnorm zu erfüllen hatte.

    28 Soweit der Revisionswerber die Frage "der Möglichkeit des Ausgleiches von in einer Woche geleisteten Überstunden durch geringere Dienstleistung im weiteren Verlauf der Woche" als grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, genügt es, ihm die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, 2009/12/0105, und vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0090, entgegenzuhalten. Im erstzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Beurteilung allfälliger Überstundenansprüche gemäß § 16 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 infolge Mehrleistungen eines Landeslehrers im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 "von der korrekt berechneten Jahresnorm" auszugehen ist. Nur eine Überschreitung der Jahresnorm des Landeslehrers durch Tätigkeiten gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 könnte somit geeignet sein, Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden zu begründen. In dem oben zweitgenannten Erkenntnis übertrug der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung auch auf Schulleiter, indem er es für eine begehrte Abgeltung von Zeiten gemäß § 16 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 für entscheidend hielt, ob eine Anordnung an den Schulleiter vorliegt, über dessen Jahresnorm hinausgehende zeitliche Mehrdienstleistungen zu erbringen.

    29 Die der vom Revisionswerber umschriebenen Rechtsfrage zugrunde liegende Annahme des tagesbezogenen Entstehens von "Überstunden" eines Schulleiters steht die vorzitierte Rechtsprechung, aber auch der Umstand entgegen, dass ein "Dienstplan" im Verständnis des § 48 BDG 1979 für Schulleiter nicht existiert, sodass eine Überstundenanordnung jedenfalls eine Überschreitung der Jahresnorm verfügen müsste.

    30 Selbst wenn man - im Gegensatz zum Vorgesagten - in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen (vgl. § 49 Abs. 1 BDG 1979) vom Entstehen einer Mehrdienstleistung bei Überschreiten einer (planmäßigen) Tagesdienstzeit ausgehen wollte, folgte aus der dann gebotenen entsprechenden Anwendung auch des Absatzes 2 des § 49 BDG 1979, dass solche Mehrdienstleistungen - bevor pekuniär abgeltbare Überstundenansprüche überhaupt entstehen können - innerhalb eines Vierteljahres auszugleichen wären.

    31 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Ergebnis (lediglich) festgestellt, dass für die Teilnahme des Revisionswerbers an der Informationsveranstaltung, also für seine diesbezügliche am 16. September 2014 erbrachte Dienstleistung, kein Überstundenanspruch gebühre.

    32 Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Revisionswerbers in seinem ergänzenden Schriftsatz, wonach er durch seine Dienstleistungen insgesamt die Jahresnorm überschritten habe, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bedeutungslos. Dass eine Überschreitung der Jahresnorm (schon) durch die am 16. September 2014 erbrachten Mehrleistungen eingetreten wäre und dies dem Landesschulrat im Zeitpunkt der hier strittigen Anordnung bekannt gewesen wäre, wird vom Revisionswerber nicht behauptet.

    33 Vor diesem Hintergrund hängt die Rechtmäßigkeit der Alternativbegründung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg aber auch nicht von der Frage ab, ob der Landesschulrat für Salzburg zur Anordnung von Mehrdienstleistungen überhaupt zuständig gewesen wäre. Verneinendenfalls scheiterte der Anspruch auf Überstundenentschädigung schon daran, bejahendenfalls deshalb, weil das Landesverwaltungsgericht Salzburg ohne Verkennung grundsätzlicher Rechtsfragen davon ausgegangen war, dass auch inhaltlich keine Überstundenanordnung vorliege.

    34 Die Revision eignet sich somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

    Wien, am 23. März 2016

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