VwGH 2011/12/0090

VwGH2011/12/009025.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der KL in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. April 2011, Zl. BGD-010453/1-2011-Lm, betreffend Abgeltung von Mehrdienstleistungen bzw. Überstunden, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §57;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2009/I/052;
LDG 1984 §51 Abs1 idF 2009/I/052;
LDG 1984 §51 Abs3 idF 2009/I/052;
LDG 1984 §51 Abs6 idF 2009/I/052;
SchulleiterzulagenV §2;
SchulleiterzulagenV §3 Abs1 Z7;
BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §57;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2009/I/052;
LDG 1984 §51 Abs1 idF 2009/I/052;
LDG 1984 §51 Abs3 idF 2009/I/052;
LDG 1984 §51 Abs6 idF 2009/I/052;
SchulleiterzulagenV §2;
SchulleiterzulagenV §3 Abs1 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

In einer Eingabe vom 2. Dezember 2010 brachte sie vor, dass sie die genannte Funktion seit September 2007 ausübe. Seither betrage die Anzahl der Klassen an ihrer Schule unverändert 17.

In Anwendung des § 51 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), ergebe sich im Falle der Beschwerdeführerin eine so genannte "negative Lehrverpflichtung" von 7,5 Stunden, welche sich wie folgt errechne:

"Jahresnorm:

720

Jahresstunden

abzüglich Leitung:

- 72

Jahresstunden

abzgl. 17 Klassen a 54 Stunden:

- 918

Jahresstunden

gesamt:

- 270

Jahresstunden : 36 = - 7,5 Stunden pro Woche ('negative Lehrverpflichtung')"

Hiefür stehe der Beschwerdeführerin eine Abgeltung gemäß § 50 LDG 1984 bzw. gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), zu. Der Antrag beziehe sich auch rückwirkend auf vergangene Schuljahre.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 17. Februar 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Dienstbehörde im Wesentlichen aus, gemäß § 50 Abs. 1 bis 6 LDG 1984 gebühre eine Vergütung für Mehrdienstleistungen nur in den Fällen, in denen durch gehaltene Unterrichtsstunden das in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 geregelte oder das in § 43 Abs. 2 LDG 1984 festgelegte Stundenausmaß überschritten werde. Die von der Beschwerdeführerin errechnete "negative Lehrverpflichtung" sei tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden nicht gleichgestellt. Das Entstehen eines Abgeltungsanspruches für Überstunden gemäß § 16 GehG in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 scheitere demgegenüber schon daran, dass keine Anordnung von Überstunden erfolgt sei. Allein in der Übertragung eines bestimmten Tätigkeitsbereiches sei eine solche auch nicht zu erblicken.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie im Wesentlichen die Auffassung vertrat, in der Festlegung der Klassenzahl an der von ihr geleiteten Schule sei sehr wohl eine solche konkludente Anordnung von Überstunden zu erblicken.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2011 wurde diese Berufung abgewiesen und ausgesprochen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2010 auf Abgeltung der sich aus der behaupteten "Überschreitung" ihrer Jahresnorm ergebenden, noch nicht verjährten Stunden als Mehrdienstleistungen oder als Überstunden gemäß § 50 LDG 1984 sowie gemäß § 16 GehG abgewiesen werde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

"Vorweg ist zu Ihrem oben dargelegten Berechnungsmodell festzuhalten, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde schon allein die Wortinterpretation der Bestimmung des § 51 Abs. 6 LDG 1984 gegen die von Ihnen vertretene Auffassung spricht. § 51 Abs. 6 LDG 1984 normiert, dass abweichend von den Abs. 1 bis 5 Leiter von allgemein bildenden Schulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit sind. Aus der Formulierung 'abweichend von den Abs. 1 bis 5' geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber für Leiterinnen bzw. Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen eine andere - von einer bloßen Verringerung der Lehrverpflichtung abweichende - Regelung treffen wollte. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat der Gesetzgeber durch die Formulierung 'abweichend von den Abs. 1 bis 5' aber auch zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 bis 5 betreffend eine Verminderung der Lehrverpflichtung im Fall einer gänzlichen Freistellung der Leiterin bzw. des Leiters von der Unterrichtserteilung nicht mehr (zusätzlich) Anwendung finden sollen und demgemäß von einer auf Null reduzierten Lehrverpflichtung keine weiteren Stunden in Abzug gebracht werden können.

Das von Ihnen dargelegte Berechungsmodell einer 'negativen Lehrverpflichtung bzw. negativen Jahresnorm' findet daher in den Bestimmungen des § 51 Abs. 1 bis 6 LDG 1984 keine Deckung.

Abgesehen davon, kommt eine besondere Vergütung nach § 50 Abs. 1 LDG 1984 bzw. eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG aber auch aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht:

Die Lehrverpflichtung für Leiterinnen bzw. Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen beträgt nach § 51 Abs. 1 LDG 1984 20 Wochenstunden und ist in Ihrem Fall aufgrund der Anzahl der Klassen der Hauptschule Wels 5 Neustadt (Mozart) bereits auf Null reduziert. Gemäß § 50 Abs. 1 LDG 1984 gebührt eine besondere Vergütung dann, wenn durch dauernde Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.

Aus Ihrem Vorbringen geht nicht hervor bzw. haben Sie nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass Sie über das Ausmaß Ihrer Lehrverpflichtung hinaus (tatsächlich) Unterrichtsstunden gehalten hätten. Sie verweisen zur Begründung Ihres Anspruches lediglich auf das oben dargelegte Berechnungsmodell und die sich daraus ergebenden Absetzstunden.

Da Sie demnach über das Ausmaß Ihrer Lehrverpflichtung hinausgehend Unterrichtstunden nicht erbracht haben, scheidet eine Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 50 LDG 1984 aus.

Da aus den angeführten Gründen ein Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 50 LDG 1984 nicht besteht, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob allenfalls ein Anspruch auf Abgeltung von Überstunden nach § 16 GehG in Frage kommt.

§ 16 Abs. 1 GehG normiert, dass dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit oder in Freizeit und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung gebührt.

Für Beamte, auf die das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) anzuwenden ist, liegt eine Überstunde nur vor, wenn sie gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 angeordnet wurde oder aus den Gründen des zweiten Satzes leg. cit. einer angeordneten Überstunde gleichzuhalten ist. Gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 würde an Stelle des § 49 Abs. 1 BDG 1979 die entsprechende Bestimmung des LDG 1984 treten. Eine solche unmittelbar entsprechende Vorschrift für die Anordnung von Überstunden im Tätigkeitsbereich gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 findet sich in dem zuletzt genannten Gesetz aber nicht.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0105, ausgeführt, dass man nun entweder vertreten könnte, dass in Entsprechung der Gedanken des § 50 Abs. 1 LDG 1984 Mehrdienstleistungen, welche einen Anspruch nach §§ 16 ff GehG in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auslösen könnten, gleichfalls in der Diensteinteilung selbst angeordnet werden müssten.

Wollte man diese Entsprechung nicht annehmen - so führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus - so wäre demgegenüber in Anwendung des (von § 16 GehG durch Gebrauch des Begriffes Überstunde gleichsam vorausgesetzten und damit rezipierten) § 49 Abs. 1 BDG 1979 zumindestens eine Anordnung der Überstunden oder das Vorliegen eines ihr gleichzuhaltenden Falles erforderlich.

In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2009/12/0173, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr unter Bezugnahme auf sein oben zitiertes Erkenntnis vom 12. Mai 2010 die Auffassung, dass die Gesetzesmaterialien zu § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 nahe legen, dass der Anwendung einer der für Bundesbeamte geltenden, im GehG verwiesenen dienstrechtlichen Norm (auch nur annähernd) entsprechenden Norm des LDG 1984 der Vorzug gegenüber der (entsprechenden) Anwendung der im GehG 1956 verwiesenen für andere Bundesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Norm selbst zu geben ist.

Die der in § 16 GehG (implizit) verwiesenen Norm des § 49 BDG 1979 noch am ehesten entsprechende Bestimmung des Landeslehrerdienstrechtes stellt somit § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 dar, welcher die Anordnungsbefugnis für Mehrdienstleistungen im Tätigkeitsbereich A regelt. Nach dieser Norm setzt eine Abgeltung derartiger Mehrdienstleistungen jedenfalls voraus, dass sie 'aufgrund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung' erfolgte, die gemäß § 43 Abs. 1 vierter und fünfter Satz LDG 1984, vom landesgesetzlich zuständigen Organ unter Einhaltung der Schriftform zu erfolgen hat.

Dass eine solche schriftliche Anordnung erfolgt wäre, wurde von Ihnen nicht vorgebracht; es bestehen auch keine wie immer gearteten Hinweise auf eine solche Anordnung.

Sie verweisen in diesem Zusammenhang lediglich auf Ihre oben dargelegten Berechnungsmodalitäten betreffend die Ermittlung der 'negativen Jahresnorm bzw. negativen Lehrverpflichtung' und die sich daraus ergebenden Absetzstunden.

Die Berufungsbehörde gelangte daher in Übereinstimmung mit der Erstbehörde zu der Auffassung, dass ein Überstundenvergütungsanspruch gemäß § 106 LDG 1984 in Verbindung mit § 16 GehG für die sich aus Ihrer Berechnung (von Ihnen als 'negativen Lehrverpflichtung bzw. negative Jahresnorm' bezeichnet) ergebenden Absetzstunden mangels einer wirksamen Anordnung nicht besteht.

Eine Ermittlung der genauen Stundenanzahl konnte unterbleiben, da nach Ansicht der Berufungsbehörde der Anspruch auf Abgeltung dieser Stunden schon dem Grunde nach nicht besteht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der einem Leiter anlässlich der Leitung der Schule entstehende zusätzliche zeitliche Mehraufwand neben der Berücksichtigung in seiner Lehrverpflichtung ohnehin in der hiefür gebührenden Leiterzulage, die je nach Schulgröße eine Erhöhung der Abgeltung vorsieht, ihre Entsprechung findet.

Die Berufungsbehörde kann darin auch keine Ungleichbehandlung erkennen, da das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordert, dass der Gesetzgeber das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart gestaltet, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Vfslg. 12.154/1989)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 50 Abs. 1 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 6 LDG 1984 in der Fassung dieser Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 lauten:

"Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

...

Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);

2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie

Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;

3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der

Leitung der Schule.

...

(3) Beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

...

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit."

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 (Stammfassung dieser Ziffer) gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird, das GehG.

Gemäß § 16 Abs. 1 GehG (Fassung dieses Absatzes nach dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000) gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit oder gemäß § 49 Abs. 4 Z. 3 oder Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

Gemäß § 57 Abs. 1 GehG (in der Fassung dieses Absatzes im Wesentlichen nach der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977) gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppe ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

Diese Festsetzung erfolgte durch die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192 (im Folgenden: SZV), in welcher auch auf die Klassenzahl der jeweils geleiteten Unterrichtsanstalt abgestellt wird.

Die zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens strittige Frage, ob § 51 Abs. 6 LDG 1984 die Anwendung des Abs. 3 leg. cit. ausschließt oder nicht, kann hier dahingestellt bleiben, weil dem LDG 1984 das von der Beschwerdeführerin entworfene Konzept einer auf Grund dienstrechtlicher Anrechnungsnormen fiktiv ermittelten "negativen Lehrverpflichtung", welche schon für sich genommen einen Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen auslöst, ohnedies fremd ist (vgl. in diesem Sinne auch schon das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, insbesondere für die dort strittige Einrechnung gemäß § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984; die dort als Ausnahme von diesem Prinzip anerkannte Relevanz einer aus der Einrechnung von Mehrleistungen für Schularbeitsfächer entstehenden "negativen Lehrverpflichtung" für einen Anspruch nach den damals für Landeslehrer relevanten Bestimmungen des § 61 Abs. 1 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6 Z. 5 LDG 1984 beruhte auf der Gleichstellung solcher Mehrleistungen mit dauernder Unterrichtserteilung in dem in diesem Beschwerdefall maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungssystem). Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des die besoldungsrechtliche Abgeltung hier regelnden § 50 Abs. 1 LDG 1984 setzt die dort geregelte Vergütung jedenfalls eine "gehaltene Unterrichtsstunde" voraus. Aus dem Grunde des letzten Satzes des § 50 Abs. 1 LDG 1984 gilt dessen erster Satz auch für Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, wenn sie durch dauernde Unterrichtserteilung ihre Unterrichtsverpflichtung überschreiten. Auch die Beschwerdeführerin lässt die Annahme der belangten Behörde, sie habe real keine Unterrichtsstunden geleistet, unbestritten.

An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese dem klaren Wortlaut des § 50 Abs. 1 erster und letzter Satz LDG 1984 entsprechende Gesetzesauslegung nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin "nicht gerechtfertigt" sei. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte "Gleichstellungsformel" des § 51 Abs. 3 LDG 1984 bezieht sich nämlich nach ihrem ihrerseits klaren Wortlaut lediglich auf die Verminderung der den Landeslehrer treffenden (dienstrechtlichen) Unterrichtsverpflichtung, nicht aber auf die Begründung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen (hier gemäß § 50 Abs. 1 erster und letzter Satz LDG 1984). Der zuletzt zitierte Satz zeigt überdies auch deutlich, dass der Gesetzgeber offensichtlich auch für Schulleiter, für die naturgemäß § 51 Abs. 3 LDG 1984 gilt, einen Abgeltungsanspruch nach § 50 LDG 1984 nur dann vorsehen wollte, wenn eine Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung durch "dauernde Unterrichtserteilung" erfolgt.

Was die von der Beschwerdeführerin weiters begehrte Abgeltung gemäß § 16 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 betrifft, ist sie auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid korrekt wiedergegebenen hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0105, und vom 30. Juni 2010, Zl. 2009/12/0173, zu verweisen. In diesem Zusammenhang mag es dahinstehen, ob die im letztgenannten Erkenntnis verlangte Voraussetzung, wonach eine Gebührlichkeit von Überstunden jedenfalls deren Anordnung in der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung voraussetzt, auch auf Leiter von allgemeinen Pflichtschulen Anwendung findet. Verneinendenfalls wäre im Sinne des erstzitierten Erkenntnisses jedenfalls eine Überstundenanordnung im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 erforderlich gewesen. Im Falle der Beschwerdeführerin fehlt es jedoch an jedweder Anordnung zur Erbringung zeitlicher Mehrdienstleistungen. Eine solche kann insbesondere auch nicht durch § 51 Abs. 3 LDG 1984 ersetzt werden, zumal diese Bestimmung sich, wie schon zuvor ausgeführt, ausschließlich auf die Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung bezieht, keinesfalls jedoch eine Anordnung an den Schulleiter darstellt, konkrete, über seine Jahresnorm hinausgehende zeitliche Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ganz allgemein gilt der Grundsatz, wonach allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0079). Reicht die normale Arbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen.

Den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier vertretene Auslegung (welche im Kern auf der Überlegung beruhen, dass die Führung einer Schule mit 17 Klassen gegenüber einer solchen mit nur 8 Klassen dem Leiter höhere Leistungen abverlangt, welche aus Gleichheitsgründen auch höher abzugelten seien) ist Folgendes entgegen zu halten:

Wie auch die Beschwerdeführerin selbst erkennt, steht dem Gesetzgeber insbesondere bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes öffentlicher Bediensteter ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2010/12/0102, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Anders als die Beschwerdeführerin hegt der Verwaltungsgerichtshof auf Basis dieser Rechtsprechung gegen § 50 Abs. 1 erster und letzter Satz LDG 1984 bzw. gegen § 16 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, jeweils in der hier vertretenen Auslegung, keine Bedenken vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, zumal - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - den Leitern von Unterrichtsanstalten gemäß § 57 GehG gleichfalls eine Dienstzulage gebührt, bei deren Bemessung auch die Anzahl der an der Anstalt geführten Klassen von Bedeutung ist (vgl. in diesem Zusammenhang § 2 und - fallbezogen insbesondere - § 3 Abs. 1 Z. 7 SZV).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. Jänner 2012

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