VwGH 2013/07/0256

VwGH2013/07/025628.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Parteien 1. Gemeinde P in P, vertreten durch die Mader - Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft in 6600 Reutte, Claudiastraße 8 (2013/07/0256), 2. Agrargemeinschaft P in P, vertreten durch Univ.Doz.Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b (2013/07/0257), 3. R A,

4. Dr. H B, 5. K B, 6. R B, 7. T S, 8. M S, 9. A D, 10. G D, alle in P, 11. A G in R, 12. J J, 13. R K, 14. H K, 15. E L, 16. F S,

17. G W, 18. E W, 19. F W, 20. F W, 21. C P, 22. J P, 23. C H, alle in P, 24. Dr. G L in M, 25. H G in S, 26. H S, 27. H Z,

  1. 28. H S, 29. K G, 30. K S, 31. C D, 32. G G, 33. J D, alle in P,
  1. 34. E S in S, 35. M W, 36. R S, 37. S Z, 38. C B, 39. B S, 40. S S und 41. S P, alle in P, alle vertreten durch Univ.Doz.Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b (2013/07/0258), gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 19. März 2012, Zl. OAS.1.1.1/0029- OAS/12, betreffend Regulierung einer Agrargemeinschaft und Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Parteien: die 2. - 41.- beschwerdeführenden Parteien, vertreten durch Univ.Doz.Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b (zu 2013/07/0256); Gemeinde P in P, vertreten durch die Mader - Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft in 6600 Reutte, Claudiastraße 8 (zu 2013/07/0257 und 2013/07/0258), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33a idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33a idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde der 8.-, 11.-, 15.-, 16.-, 17.-, 20.-, 24.- , 25.-, 26.-, 30.-, 32.-, 39.- und 41.-beschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.

  1. 2. Die Behandlung der übrigen Beschwerden wird abgelehnt.
  2. 3. Die in Spruchpunkt 1. genannten beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 19,13 und der zur Zl. 2013/07/0258 mitbeteiligten Partei (Gemeinde P) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Gemeinde P wird abgewiesen.

    4. Im Übrigen findet ein Aufwandersatz nicht statt.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt I.1. des Bescheides vom 24. Juni 2010 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) gemäß § 56 AVG iVm §§ 33, 38, 69 und 73 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idF LBGl. Nr. 7/2010, (TFLG 1996) fest, dass näher genannte Grundstücke des Regulierungsgebietes der zweitbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft (im Folgenden: Agrargemeinschaft) in EZ 62 GB P Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 seien.

2 Unter Spruchpunkt I.2. wurde festgestellt, dass näher genannte Grundstücke in EZ 62, EZ 391, EZ 82 und EZ 168 GB P nicht zum Gemeindegut zählten.

3 Unter Spruchpunkt II. wurde auf Antrag der erstbeschwerdeführenden Gemeinde (im Folgenden: Gemeinde) der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft vom 30. Mai 1960 idF der Bescheide vom 29. Mai 1961 (Anhang I) und vom 5. Februar 1964 (Anhang II) gemäß § 69

4 Abs. 1 lit. b TFLG 1996 durch einen Anhang III abgeändert und ergänzt.

5 Im genannten Anhang III zum Regulierungsplan vom 30. Mai 1960 wurden im Abschnitt III. der Haupturkunde "Nutzungen und Ertrag" die üblichen und regelmäßigen Nutzungen (der Agrargemeinschaft) aufgezählt und festgehalten, dass der Substanzwert gemäß Pkt. 5 der Aufzählung (Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes) der Gemeinde zustehe.

6 Ferner wurde gemäß Anhang III. zum Regulierungsplan im Abschnitt IV. der Haupturkunde "Parteien" der erste Satz wie folgt gefasst:

"Das im Abschnitt II. angeführte Regulierungsgebiet steht auf Grund der rechtskräftigen Liste der Parteien (...) vom 30.09.1954 im bücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft (...), an der die jeweiligen Eigentümer nachstehender Stammsitzliegenschaft in der KG P anteilsberechtigt sind. Die Gemeinde (...) ist anteilsberechtigt als Innehaberin eines walzenden Anteilsrechtes. Die Gemeinde (...) ist ebenso anteilsberechtigt als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 TFLG 1996."

7 Im Abschnitt V. der Haupturkunde "Anteilsrechte" wurde der zweite Satz der lit. D) "Anteilsberechtigung der Gemeinde" wie folgt formuliert:

"Der Gemeinde (...) steht am Regulierungsgebiet ein walzendes Anteilsrecht von jeweils 13 % der anfallenden Nutzungen zu, wobei die Gemeinde (...) auf eine Streunutzung und auf eine Weideausübung am Regulierungsgebiet verzichtet. Die Gemeinde (...) hat nach ihrer Anteilsberechtigung auch an der Lastentragung teilzunehmen. In der Verfügung über ihr Anteilsrecht ist die Gemeinde (...) nicht beschränkt. Die Gemeinde (...) ist Substanznutzungsberechtigte im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. Ihr stehen daher über die ihr als walzendes Mitglied zukommenden Berechtigungen die Mitgliedschaftsrechte einer substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010 zu."

8 Danach folgte die Formulierung des ersten und zweiten Satzes im Abschnitt VIII. "Lastentragung" des Anhanges III. zum Regulierungsplan vom 30. Mai 1960.

9 Unter Spruchpunkt III. des Bescheides der AB vom 24. Juni 2010 wurde gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und c iVm § 36 TFLG 1996 für die Agrargemeinschaft die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt. Ferner wurde festgehalten, dass mit Rechtskraft des Bescheides die bisherige Verwaltungssatzung vom 1. April 1977 idF des Bescheides vom 5. September 1988 außer Kraft trete.

10 § 19 der neuen Verwaltungssatzung lautet:

"ERTRAGSÜBERSCHÜSSE

§ 19

1) Ertragsüberschüsse aus dem Rechnungskreis I sind in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes und zur Schaffung einer Rücklage für Investitionen oder mögliche Katastrophenfälle zu verwenden.

2) Werden diese Ertragsüberschüsse verteilt, so hat eine solche Verteilung nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen zu erfolgen."

11 Gegen den Bescheid der AB vom 24. Juni 2010 erhoben - soweit hier relevant - die Gemeinde, die Agrargemeinschaft und mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft Berufung.

12 Mit Spruchpunkt B) des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 16. Dezember 2010 wurde der Berufung der Agrargemeinschaft und der 3.- bis 41.- beschwerdeführenden Parteien teilweise und insofern Folge gegeben, als die Satzungsbestimmungen des § 10 Abs. 2 und des § 17 Abs. 3 letzter Satz ersatzlos behoben wurden (lit. a) und im Abschnitt III. der Haupturkunde "Nutzungen und Ertrag" bei den dort aufgezählten üblichen und regelmäßigen Nutzungen unter Pkt. 5. die Jagd zusätzlich aufgenommen wurde. Die bisher unter Pkt. 5. genannten Substanznutzungen wurden unter Pkt. 6. angeführt (lit. b). Im Übrigen wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen.

13 Unter Spruchpunkt C) des Bescheides des LAS wurde die Berufung der Gemeinde als unbegründet abgewiesen.

14 Auch gegen diesen Bescheid wurden mehrere Berufungen erhoben. 15 Unter Spruchpunkt I. des Bescheides des Obersten

Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (belangte Behörde) vom 19. März 2012 wurden die Berufungen der 8.-, 11.-, 15.-, 16.-, 17.-, 20.-, 24.-, 25.-, 26.-, 30.-, 32.-, 39.- und 41.-beschwerdeführenden Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 42 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

16 Unter Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde wurde die Berufung der Agrargemeinschaft sowie der 3.-, 4.-, 5.-, 6.-, 7.-, 9.-, 10.-, 12.-, 13.-, 14.-, 18.-, 19.-, 21.-, 22.-, 23.- , 27.-, 28.-, 29.-, 31.-, 33.-, 34.-, 35.-, 36.-, 37.-, 38.- und 40.-beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.

17 Unter Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde wurde der Berufung der Gemeinde insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt B) des Bescheides des LAS vom 16. Dezember 2010 dahingehend geändert wurde, dass (im Ergebnis) die in diesem Spruchpunkt B) unter lit. b erfolgte, den Abschnittes III. der Haupturkunde "Nutzungen und Ertrag" betreffende Änderung des erstinstanzlichen Bescheides (im Sinne der Einfügung der Jagd bei der Aufzählung der üblichen und regelmäßigen Nutzungen) entfernt wurde.

18 Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde, soweit sie nicht gemäß § 1 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

19 Die beschwerdeführenden Parteien erhoben in weiterer Folge Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

20 Mit Spruchpunkt I.1. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 550/2012-17, B 552/2012-15, B 553/2012-11, wurde ausgesprochen, dass die Gemeinde durch Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden sei, als dadurch ihre Berufung gegen Spruchpunkt C) des Bescheides des LAS vom 16. Dezember 2010 im Hinblick auf § 19 Abs. 2 der mit Bescheid der AB vom 24. Juni 2010 erlassenen Verwaltungssatzung als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Bescheid wurde in diesem Umfang aufgehoben.

21 Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt I.3.).

22 Unter Spruchpunkt II.1. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgesprochen, dass die Agrargemeinschaft und die 3.- bis 41.-beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft durch Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien, als dadurch die "Jagd" aus der Aufzählung der üblichen und regelmäßigen Nutzungen im Abschnitt III. der Haupturkunde des Regulierungsplans vom 30. Mai 1960 gestrichen wurde. Die Beschwerden der genannten beschwerdeführenden Parteien wurden in diesem Umfang abgewiesen.

23 Unter Spruchpunkt II.3. lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden der Agrargemeinschaft und ihrer beschwerdeführenden Mitglieder ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

24 In seinen Erwägungen hielt der Verfassungsgerichtshof zur der mit Spruchpunkt I.1. seines Erkenntnisses erfolgten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter anderem fest, die Gemeinde sei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden, weil die belangte Behörde den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes ("Überling") entgegen § 33 Abs. 5 erster Satz TFLG 1996 und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dem Rechnungskreis II im Sinne von § 36 Abs. 2 TFLG 1996 zugeordnet habe, was Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK widerspreche. Der substanzberechtigten Gemeinde komme das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) zu.

25 Die erstbeschwerdeführende Gemeinde (2013/08/0256), die zweitbeschwerdeführende Agrargemeinschaft (2013/07/0257) sowie die 3.- bis 41.-beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft (2013/07/0258) ergänzten entsprechend dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ihre Beschwerden.

26 Das an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte die bezughabenden Verwaltungsakten und begehrte den Ersatz des Vorlageaufwandes.

27 Die Agrargemeinschaft beantragte als mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der zu 2013/07/0256 eingebrachten Beschwerde der Gemeinde. Die 3.- bis 41.-beschwerdeführenden Parteien beteiligten sich nicht an diesem Verfahren.

28 Die Gemeinde beantragte als mitbeteiligte Partei jeweils die kostenpflichtige Abweisung der zu 2013/07/0257 und 2013/07/0258 eingebrachten Beschwerden.

29 1. Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

30 2. Zur Zurückweisung der zu 2013/07/0258 anhängigen Beschwerde, soweit sie von den in Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses genannten beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde:

31 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wurde die von den genannten beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des LAS vom 24. Juni 2010 erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde diese Zurückweisung mit den Ausführungen, die genannten Personen seien im erstinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2010 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG geladen worden. Sie hätten jedoch weder an der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2010 teilgenommen noch bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der AB Einwendungen erhoben. Sie seien daher als präkludiert zu betrachten, ihre Berufung sei mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

32 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

33 Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 12. Dezember 2012, 2012/18/0210, mwN).

34 In den in der Beschwerde 2013/07/0258 ausdrücklich dargelegten Beschwerdepunkten werden Verfahrensmängel infolge Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens und Rechtsverletzungen, u.a. wegen des Zuspruches des Substanzwertes an die Ortsgemeinde, geltend gemacht. Hingegen wird in den Beschwerdepunkten keine Verletzung von Rechten wegen der mit Präklusion begründeten Zurückweisung der Berufung der genannten beschwerdeführenden Parteien behauptet.

35 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die von den in Rede stehenden beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung zurückgewiesen. Es liegt demnach (insoweit) ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache (hier: über die Berufung) der beschwerdeführenden Parteien, abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des genannten Spruchpunktes käme vorliegend allein die Verletzung der beschwerdeführenden Parteien im Recht auf Sachentscheidung in Betracht. Dazu finden sich in der Beschwerde 2013/07/0258 in den dort dargelegten Beschwerdepunkten (und im Übrigen auch im sonstigen Beschwerdevorbringen) keine Ausführungen.

36 Sohin war die Beschwerde der in Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses genannten beschwerdeführenden Parteien gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

37 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

38 3. Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

39 4. Zur Beschwerde der Gemeinde (2013/07/0256):

40 4.1. Die beschwerdeführende Gemeinde bringt unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vor, die Agrarbehörde sei verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen. Dazu wäre die Agrarbehörde auch amtswegig verpflichtet gewesen. Im Zuge einer solchen Anpassung habe die Behörde zu erheben und festzustellen, welche Mitgliedschaftsrechte für erloschen zu erklären seien, welche Mitgliedschaftsrechte zwar noch aufrecht bleiben könnten, jedoch nicht mehr über den historischen Haus- und Gutsbedarf verfügten, und welches Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft der Gemeinde zukomme, wobei hier auch das sonstige Gemeindevermögen (Liegenschaften, die nicht Gemeindegut seien) zu berücksichtigen sei. Da alle nicht mehr bestehenden (für erloschen erklärten) Mitgliedschaftsrechte sowie alle auf den aktuellen Haus- und Gutsbedarf eingeschränkten Nutzungsrechte der Mitglieder am Gemeindegut gleichzeitig auch eine Erhöhung des Substanzwertes der Gemeinde am Gemeindegut im selben Ausmaß bewirkten, sei die Gemeinde in ihrem Recht auf Anpassung aller Mitgliedschaftsrechte und somit in ihrem Recht auf korrekte Bewertung ihres eigenen Mitgliedschaftsrechtes verletzt worden.

41 Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides zu den Anträgen auf Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher Anteilsrechte und auf Erlöschenserklärung von Anteilsrechten zum einen aus, soweit im Berufungsweg eine inhaltliche Entscheidung über die genannten Anträge begehrt worden sei, sei dieses Vorbringen bereits wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen. Da hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte noch keine (Änderungs‑)Regulierung gemäß § 69 TFLG 1996 vorgenommen worden sei, könne auch deren Gesetzmäßigkeit nicht überprüft werden, weswegen keine Angelegenheit des § 7 Abs. 2 Z 2 Agrarbehördengesetz 1950 gegeben sei.

42 Soweit die Gemeinde aber moniere, die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008 hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte umfassen müssen, sei damit die Frage der Gesetzmäßigkeit des gegenständlichen Regulierungsverfahrens im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 Agrarbehördengesetz 1950 sehr wohl angesprochen. Es gehe um die Frage, ob der Verfahrensgegenstand im Sinne von § 59 Abs. 1 AVG eine gesonderte Regulierung zur Berücksichtigung des Substanzwertanspruchs einerseits und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte andererseits zulasse oder nur eine gemeinsame Entscheidung möglich sei. Die belangte Behörde kam mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass eine durch VfSlg. 18.446/2008 gebotene Anpassung von Regulierungsplan und Satzung nicht zwingend auch eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte mitumfassen müsse. Der LAS - so die belangte Behörde - habe zu Recht nicht in merito über die genannten Berufungsanträge entschieden, seien diese doch nicht Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides gewesen. In Vollziehung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 9336/1982 und VfSlg. 18.446/2008, habe sich der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides einerseits auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Gemeindegut gemäß § 73 TFLG 1996 und andererseits auf die daraus resultierende Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde durch Änderung des Regulierungsplans und der Satzung bezogen. Hingegen sei hinsichtlich der genannten Anträge weder eine Sachentscheidung noch eine prozessuale Entscheidung vorgelegen. Es sei daher davon auszugehen, dass der LAS die Berufung der Gemeinde im Hinblick auf die genannten Anträge zu Recht als unbegründet abgewiesen habe, weswegen von der Gesetzmäßigkeit der Regulierung auszugehen sei und auch die an die belangte Behörde gerichtete Berufung der erstbeschwerdeführenden Gemeinde als unbegründet abzuweisen sei.

43 In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

44 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist Sache des Berufungsverfahrens (sofern dem Berufungswerber nicht nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Falle einer eingeschränkten Berufung allerdings nur der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 2014, 2013/07/0270, mwN). Darüber hinaus ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 die Berufung an die belangte Behörde (OAS) nur in den dort angeführten Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0260, 0261).

45 Aber auch die von der belangten Behörde zur Frage der Trennbarkeit der Regulierung zur Berücksichtigung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde einerseits und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte andererseits vertretene Rechtsmeinung geht konform mit der hg. Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Gemeinde zwei unterschiedliche Arten von Anteilsrechten zukommen, sie ist substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 und sie ist anteilsberechtigt im Ausmaß der ihr zukommenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte (im gegenständlichen Fall: walzendes Anteilsrecht von 13 %). Die Festlegung der Anteile in Bezug auf die Berechtigung der Stammsitzliegenschaften und der Gemeinde, auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte auszuüben, stellt keinen zwingenden Gegenstand der Abänderung des Regulierungsplanes zur Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0036).

46 4.2. Die Gemeinde bringt ferner vor, § 36 Abs. 1 lit. f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, sei auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nicht anzuwenden. Diesem Umstand sei durch den angefochtenen Bescheid nicht Rechnung getragen worden. § 19 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft trage die Überschrift "Ertragsüberschüsse" und stamme noch aus einer Zeit, als die Behörde davon ausgegangen sei, dass der Überling dem Rechnungskreis I zuzuordnen sei. Im Rechnungskreis I könnten de facto keine Überschüsse entstehen. Einnahmen und Ausgaben aus der "land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft" seien nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte - also des Haus- und Gutsbedarfes - im Rechnungskreis I zu verbuchen. Die vorliegenden Satzungen widersprächen diesem Gesichtspunkt, weil einerseits keine Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit der Agrargemeinschaft in Bezug auf die bestehenden Nutzungsrechte entstehen könnten und andererseits eine Investitionspflicht für "Gemeinschaftsbesitz" nicht der Rechtslage entspreche.

47 Mit dem bereits erwähnten, gegenüber den beschwerdeführenden Parteien ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 550/2012-17, B 552/2012-15, B 553/2012-11, wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits insoweit aufgehoben, als mit ihm die Berufung der Gemeinde gegen Spruchpunkt C des Bescheides des LAS vom 16. Dezember 2010 im Hinblick auf § 19 Abs. 2 der mit Bescheid der AB vom 24. Juni 2010 erlassenen Verwaltungssatzung als unbegründet abgewiesen worden war.

48 Deshalb ist hier auf den Umstand, dass § 19 Abs. 2 der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungssatzung wegen seiner umfassenden, beide Arten von Grundstücken (Gemeindeguts- und Nichtgemeindegutsgrundstücke) betreffenden Formulierung dem Recht der Gemeinde auf den Überling aus den Gemeindegutsgrundstücken widersprach (vgl. dazu erneut das bereits zitierte hg. Erkenntnis Ra 2014/07/0036), nicht weiter einzugehen.

49 Mit dem dargelegten Beschwerdevorbringen übersieht die erstbeschwerdeführende Gemeinde, dass die zweitbeschwerdeführende Agrargemeinschaft auch über solche Grundstücke verfügt, die nicht Gemeindegut sind. Bei entsprechender Neuformulierung des § 19 Abs. 2 der Verwaltungssatzung, gemäß der der dort festgelegte Weg der Verteilung der Ertragsüberschüsse nicht bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 gilt, erwiese sich § 19 Abs. 1 der Verwaltungssatzung nicht als rechtswidrig (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis Ra 2014/07/0036 und die dort vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Abänderung einer zu § 19 Abs. 2 der Verwaltungssatzung identen Satzungsbestimmung, bei gleichzeitiger Beibehaltung der korrespondierenden Bestimmung des § 19 Abs. 1 der Satzung).

50 Unter Berücksichtigung der bereits durch den Verfassungsgerichtshof erfolgten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde hinsichtlich des in Rede stehenden, auf § 19 der Verwaltungssatzung Bezug nehmenden Vorbringens somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

51 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis Ra 2014/07/0036 anzumerken, dass sich jedenfalls auch § 10 lit. c) der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungssatzung als rechtswidrig erwiese. Die vorliegende zu 2013/07/0256 erhobene Beschwerde enthält dazu jedoch kein konkretes Vorbringen. Im Übrigen ist dazu - mit Blick in die Zukunft - auf § 87 Abs. 2 TFLG 1996 idF LGBl. Nr. 70/2014 hinzuweisen, wonach bei im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung stehenden Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden sind (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2016, Ro 2015/07/0031).

52 Soweit die Beschwerde der Gemeinde darüber hinaus bemängelt, dass die Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft an mehreren Stellen nur von einem 13 %-Anteil der Gemeinde ausgehe, was nicht dem wahren Anteilswert der Gemeinde entspreche, wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes und den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.

53 4.3. Schließlich bemängelt die Gemeinde, die Agrargemeinschaft habe denkunmöglich eigenes Vermögen bilden können, mit dem Liegenschaften nach der Regulierung erworben worden seien. Die dafür verwendeten Vermögenswerte müssten logischerweise aus dem Verkauf von Gemeindegut oder aus Überlingserträgen stammen, die immer schon der Gemeinde gehört hätten. Solche Vermögenswerte mögen daher durchaus kein Gemeindegut sein, sie seien jedoch (von Nutzungsrechten unbelastetes) Gemeindevermögen. Die Agrarbehörde hätte eine solche Vermögensauseinandersetzung durchführen müssen.

54 Auch in diesem Zusammenhang steht der angefochtene Bescheid nicht in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zum einen werden nach ständiger Rechtsprechung Grundstücke, die aus dem Vermögen, das aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschaftet wurde, erworben wurden (Ersatzanschaffungen), selbst nicht Gemeindegut. Auf den Substanzwert dieser Grundstücke kann daher seitens der Gemeinde nicht zugegriffen werden. Zum anderen hat der Verfassungsgerichtshof zum Anspruch der Gemeinde auf den in der Vergangenheit für den Erwerb (einer Ersatzanschaffung) eingesetzten Substanzwerterlös die Auffassung vertreten, dass dieser Gegenstand einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde sein kann. Eine solche Vermögensauseinandersetzung war aber nicht zwingend im Rahmen des gegenständlich durchgeführten Verfahrens durchzuführen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Ra 2014/07/0036 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, VfSlg. 19.262, und das hg. Erkenntnis Ro 2015/07/0031).

55 5. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft (2013/07/0257):

56 5.1. Die belangte Behörde begründete die Qualifikation der unter Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Grundstücke als nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung einer gemeinschaftlichen Nutzung unterliegendes Gemeindegut mit den in mehrfacher Weise vorliegenden Feststellungen des Vorliegens von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952. So sei bereits in der Begründung des Einleitungsbescheides vom 26. November 1953 festgehalten worden, dass es sich beim Gemeinschaftsgebiet zweifellos um Gemeindegut und in weiterer Folge um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 handle. Im Bescheid "Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte" vom 20. September 1954 (richtig: 57 30. September 1954) sei hinsichtlich der Regulierungsgrundstücke festgehalten worden, dass diese Gemeindegut im Sinne des § 73 Abs. 3 Tiroler Gemeindeordnung und in weiterer Folge daher agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 darstellten. Entsprechende Qualifikationen seien auch im Regulierungsplan vom 30. Mai 1960 und im Bescheid vom 29. Mai 1961, mit dem ein "Anhang I" zum Regulierungsplan erlassen worden sei, vorgenommen worden.

58 Ferner verwies die belangte Behörde auf den historischen Grundbuchstand, der die "Gemeinde P" bis zum Regulierungszeitpunkt als Eigentümerin ausgewiesen habe. Dass es sich dabei um eine politische Gemeinde gehandelt habe, zeige sich deutlich daran, dass etliche von der Gemeinde P abgeschlossene Verträge durch deren Organe unterfertigt und andererseits von der Bezirkshauptmannschaft Reutte als Gemeindeaufsichtsbehörde genehmigt worden seien. Ferner gebe es keinen Anhaltspunkt für eine Hauptteilung vor Durchführung des Regulierungsverfahrens und auch nicht für eine anlässlich des Regulierungsverfahrens die Eigenschaft als Gemeindegut beendende Vermögensauseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft.

59 Dem Berufungsvorbringen der Agrargemeinschaft, der LAS habe seinen Eigentumsbeweis zu Unrecht darauf gestützt, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 1954 vereinbart hätten, die Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich einzurichten und das Eigentum bei der Gemeinde zu belassen, und es hätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 1959 gerade Gegenteiliges vereinbart, hielt die belangte Behörde u. a. entgegen, die Parteien hätten im Rahmen von drei mündlichen Verhandlungen im Zuge des Regulierungsverfahrens "zum Ausdruck gebracht" bzw. "beantragt", von der körperschaftlichen Einrichtung einer Agrargemeinschaft abzusehen und "das Eigentum und die Verwaltung bei der Gemeinde zu belassen". Weiters sei erst bei der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 1959 auf Initiative der Agrarbehörde der Konsens gefunden worden, dass eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft gebildet und der Gemeindeanteil neu festgelegt werden sollte, weil "der Gemeinde die Verwaltung und das Eigentum am Regulierungsgebiet nicht mehr verbleibt, sondern auf die Agrargemeinschaft übergeht". Alle diese Aussagen - so die belangte Behörde - stellten eindeutig Indizien für das vormalige Eigentum der Gemeinde dar. Entgegen der Auffassung der Agrargemeinschaft sei das Eigentum erst mit der Erlassung des Regulierungsplans an die Agrargemeinschaft übertragen worden, nicht aber bereits durch einen "Vergleich" im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 1959.

60 Soweit die Agrargemeinschaft die dargelegte Beurteilung der belangten Behörde mit dem Hinweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und auf näher genannte historische Vorgänge bzw. die nicht erfolgte Aufnahme entsprechender beantragter Beweise in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr zu entgegnen, dass auch die in Rede stehende Beurteilung der belangten Behörde mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konform geht (vgl. dazu, dass mit der bescheidmäßigen Qualifikation agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 das Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt und bindend zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde waren, das Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091).

61 5.2. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde ebenso erstatteten Vorbringen betreffend eine im Zeitpunkt der Grundbuchanlegung bereits abgelaufenen 40-jährigen Ersitzungszeit ist auf die hg. Judikatur hinzuweisen, wonach eine Ersitzung der Agrargemeinschaft im Umfang des Rechtes einer Substanznutzung nicht in Frage kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, 2012/07/0256, mwN).

62 5.3. Auch mit dem Beschwerdevorbringen, gemäß § 54 Abs. 1 TFLG 1996 sei zur Feststellung der Anteilsverhältnisse der Parteien zunächst ein Übereinkommen anzustreben, die Agrarbehörde hätte zunächst den Versuch einer einvernehmlichen Regelung durchführen müssen und es sei zugunsten der Gemeinde ein Anteilsrecht im Umfang eines "Substanzrechts" zuerkannt worden, wird kein Abweichen des angefochtenen Bescheides von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt.

63 Dieses Vorbringen wäre lediglich im Falle eines einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Vorganges (eines entsprechenden Übereinkommens bzw. einer dafür notwendigen Bereitschaft der Parteien) relevant (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2010/07/0106). Dass die dafür notwendigen Voraussetzungen vorlägen, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist angesichts der auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten, eindeutig gegensätzliche Interessen vertretenden Beschwerden der Gemeinde und der Agrargemeinschaft auch nicht zu erkennen.

64 6. Zu der zu 2013/07/0258 anhängigen Beschwerde der nicht in Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Beschlusses genannten beschwerdeführenden Parteien:

65 6.1. Die genannte Beschwerde ist inhaltlich weitgehend ident mit der zu 2013/07/0257 erhobenen Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

66 6.2. Darüber hinaus wird vorgebracht, es sei am 4. Dezember 1959 ein Vergleich abgeschlossen worden, gemäß dem der Gemeinde am Regulierungsgebiet ein walzendes Anteilsrecht von 13 % der anfallenden Gesamtnutzungen einschließlich des Jagdpachtschillings zustehe. Diese Vereinbarung zwischen sämtlichen nutzungsberechtigten Parteien und der Ortsgemeinde sei mit dem Regulierungsplan vom 30. Mai 1960 umgesetzt und damit unanfechtbar genehmigt worden. Die Ortsgemeinde sollte auf Grund der Vereinbarung exakt 13 % Anteil an der Agrargemeinschaft erhalten. Ein zusätzlicher Anteil von 100 % der Substanz des Regulierungsgebietes zugunsten der Ortsgemeinde sei weder vereinbart noch gewollt, noch vom Agrarbehördenbescheid gedeckt gewesen. § 33 Abs. 5 TFLG 1996 sei teleologisch zu reduzieren. Parteienübereinkommen unterlägen generell keiner Änderung durch die Agrarbehörde. Seien sie von der Agrarbehörde genehmigt worden, dann gälten diese.

67 Dazu genügt es, auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach von der Beendigung von Gemeindegut nur im Falle des Vorliegens einer Hauptteilung oder eines einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Vorganges ausgegangen werden kann. Dazu wäre eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien (u.a. mit Ermittlung des Wertes der Grundflächen des Gemeindegutes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) erforderlich (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, 2012/07/0023, mwN). Dass eine derartige Vermögensauseinandersetzung im gegenständlichen Fall erfolgt wäre, ist nicht zu erkennen. Auch dies hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung zutreffend erkannt.

68 6.3. Soweit in der Beschwerde 2013/07/0258 schließlich eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien auf Festsetzung der Anteilsrechte entsprechend den Nutzungsverhältnissen am Regulierungsgebiet geltend gemacht wird, ist erneut auf die obigen Ausführungen betreffend den Gegenstand des durchgeführten Verfahrens hinzuweisen.

69 7. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

70 In den vorliegenden Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden - mit Ausnahme der Zurückweisung der von den in Spruchpunkt 1. genannten beschwerdeführenden Parteien erhobenen Beschwerde - abzulehnen.

71 8.1. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Bei der Zuerkennung des Vorlageaufwandes an den Bund war zu berücksichtigen, dass die Aktenvorlage nur einmal erfolgte. Ferner gebührt der zu 2013/07/0258 mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 1 Z 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 lediglich ein Schriftsatzaufwand von EUR 1.106,40, nicht hingegen der beantragte Betrag von "EUR 1.1060,40".

72 8.2. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat, da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher, soweit die Behandlung der Beschwerden

abgelehnt wurde, ungeachtet des entsprechenden Antrages des Landesverwaltungsgerichtes und der jeweils mitbeteiligten Parteien nicht statt.

Wien, am 28. April 2016

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