Normen
ABGB §1500;
ABGB §365;
ABGB §480;
ABGB §481;
ABGB §526;
AVG §42 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §21 Abs4;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
ABGB §1500;
ABGB §365;
ABGB §480;
ABGB §481;
ABGB §526;
AVG §42 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §21 Abs4;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 29. März 2011 wies die Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2008 auf Wiederverleihung seines mit Bescheid der BH Villach vom 5. Mai 1949 seinen Rechtsvorgängern verliehenen und bis 18. Mai 2009 befristeten Wasserrechts für den Betrieb einer Wasserkraftanlage am K-bach/Gbach ab. Drei Eigentümer von vom Vorhaben betroffenen Grundstücken hätten dem Eingriff in ihr Recht nicht zugestimmt. Die Möglichkeit der Einräumung eines Zwangsrechts sei nicht gegeben, weil ein konkreter Bedarf zur Erzeugung elektrischer Energie, dessen Deckung im öffentlichen Interesse erforderlich sei und der die eindeutigen Nachteile für die durch die Anlage betroffenen Grundeigentümer übersteige, als Voraussetzung nicht vorliege.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte unter anderem vor, dass die Eigentümer der durch die Druckrohrleitung von der Wasserfassung zum Krafthaus betroffenen Grundstücke, und zwar H-P B betreffend der Grundstücke Nr. 401/4 und 401/5, beide KG F, K und F K (nunmehr M und Y G) betreffend die Grundstücke Nr. 401/8 und 401/9, beide KG F, sowie DI G H betreffend das Grundstück Nr. 397/2, KG F, zur Duldung des Bestandes und des Betriebes der Druckrohrleitung auf ihren Grundstücken zumindest solange, als die Wasserkraftanlage tatsächlich bestehe und betrieben werde, verpflichtet seien. Die Druckrohrleitung sei ehemals auf Eigengrund des Bewilligungswerbers errichtet worden. Danach seien die heutigen Grundstücke Nr. 401/5 und 401/8 an Dritte gelangt und dabei eine entsprechende Duldungspflicht oder Dienstbarkeit begründet worden, die in den Kaufverträgen, und zwar
jenem vom 1. August 1986 hinsichtlich das Grundstück Nr. 401/8 und
jenem vom 14. November 1985 hinsichtlich das Grundstück Nr. 401/5 zum Ausdruck käme und auf die aktuellen Grundeigentümer überbunden worden sei. Dies gelte sinngemäß für das sich im Eigentum von DI G H befindliche Grundstück Nr. 401/3, KG F.
Mit Eingabe vom 31. Jänner 2012 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die beiden Kaufverträge vom 14. November 1985 (abgeschlossen zwischen A B als Verkäuferin und H-P B als Käufer) und 1. August 1986 (abgeschlossen zwischen A B als Verkäuferin und K und F K als Käufer) vor. Im Kaufvertrag vom 14. November 1985 heißt es unter Punkt 4.: "Das Grundstück 401/5 Wiese wurde wegen seiner Nichtbebaubarkeit durch eine unterirdische Druckrohrwasserleitung bei der Preisbildung nicht berücksichtigt." und unter Punkt 7.: "Festgestellt wird, dass über das Grundstück 401/5 Wiese eine unterirdische Druckrohrwasserleitung zum Sägewerk des Herrn G B führt. Der Käufer erklärt, den Verlauf dieser Wasserleitung genau zu kennen. Er verpflichtet sich, diese Wasserleitung im bestehenden Umfange weiterhin zu dulden." Punkt IV. des Kaufvertrages vom 1. August 1986 lautet auszugsweise: "Die Käufer haben Kenntnis davon, dass durch das Grundstück 401/8 der KG F derzeit eine Wasserleitung zugunsten des Eigentümers des Grundstückes 399/2 der KG F führt."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe fristgerecht um Wiederverleihung des Wasserrechts für den Betrieb einer Wasserkraftanlage am K-bach/Gbach angesucht. Bei einer Wiederverleihung von Wasserrechten gälten uneingeschränkt die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die Berücksichtigung fremder Rechte. Seien durch ein Vorhaben bestehende Rechte iSd des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen, sei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen Rechtes - hier die betroffenen Grundstückseigentümer - dem Eingriff in sein Recht zustimme. Dies sei betreffend der Grundeigentümer M und Y G (vormals K und F K), H-P B und DI G H unzweifelhaft nicht der Fall.
Zur Klärung der Frage, ob aus den vorgelegten Kaufverträgen bezüglich der betroffenen Grundstückseigentümer M und Y G und H-P B die behaupteten Duldungsverpflichtungen bzw. Dienstbarkeiten ableitbar seien, sei die Auslegung der Kaufverträge erforderlich. Ob aus den Kaufverträgen eine Zustimmung der Grundeigentümer zum Eingriff in deren Eigentumsrecht auch im Wiederverleihungsverfahren ableitbar sei, müsse im Zweifelsfall von einem ordentlichen Gericht entschieden werden.
Nach Ansicht der belangten Behörde seien diese Duldungsverpflichtungen für die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung bis zum 18. Mai 2009 vertraglich vereinbart worden. Sie ließen keine Auslegung zu, wonach die Duldung auch für ein etwaiges Wiederverleihungsverfahren gelte. Der Begriff bestehende Anlage meine nicht den tatsächlichen, sondern den rechtlichen Bestand der Anlage. Die vorgelegten Kaufverträge seien nicht als Zustimmung zur Inanspruchnahme der Grundstücke von M und Y G und H-P B zu werten.
Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks von DI G H sei weder eine Zustimmung erteilt, noch seien Verträge vorgelegt worden. Somit seien seitens der betroffenen Grundstückseigentümer im vorliegenden Verfahren keine Zustimmungserklärungen iSd § 12 Abs. 2 WRG erteilt worden.
Ausgehend davon, dass es sich konkret um eine kleine private Wasserkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer Engpassleistung von 15 kW handle, und die erzeugte elektrische Energie im Wege des bestehenden Anschlusses zur Gänze in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden solle, seien die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht gegeben. Das Argument des Beschwerdeführers, die Wiederverleihung des Wasserrechts bringe den im öffentlichen Interesse gelegenen Vorteil mit sich, dass die Wasserkraftanlage den Anteil erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt erhöhe und der Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstig Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung stelle, könne bei einer Engpassleistung von 15 kW nicht ins Treffen geführt werden. Es bestehe unzweifelhaft kein konkreter Bedarf zur Erzeugung elektrischer Energie, dessen Deckung im öffentlichen Interesse erforderlich wäre. Die Nachteile für die von der Anlage betroffenen Grundeigentümer würden unzweifelhaft überwiegen. Die Behauptung, die Beseitigung der Anlage bedeute auch volkswirtschaftlich einen erheblichen Schaden, könne nicht nachvollzogen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und ferner die Abtretung des Aktes an den Verfassungsgerichtshof beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Außer Streit steht, dass sich die im nunmehrigen Eigentum von H-P B, Ing. G H sowie M und Y G - Letztere erwarben die zwei betroffenen Grundstücke von F und K K nach Erlassung des erstbehördlichen Bescheids vom 29. März 2011 - stehenden Grundstücke, über die die Druckrohrleitung führt, im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1949 im Eigentum der damaligen Konsenswerber befanden. Erst danach wurden die Grundstücke an die nunmehrigen Eigentümer bzw. deren Rechtsvorgänger veräußert. Deren Grundeigentum ist durch die über ihre Grundstücke führende Druckrohrleitung beeinträchtigt. F und K K, H-P B und Ing. G H haben sich gegen die weitere Inanspruchnahme ihrer Grundstücke ausgesprochen.
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass in erster Instanz trotz gehöriger Ladung K K nicht zu der für den 21. Oktober 2009 anberaumten Verhandlung und F K nicht zu der für den 8. Juli 2010 anberaumten Verhandlung erschienen seien und deshalb ihre Parteistellung verloren hätten. Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 21. Oktober 2009 sei die Lebensgemeinschaft von F und K K nicht mehr aufrecht gewesen, weshalb F K über keine Vollmacht von K K verfügt habe. Sie und ihre Rechtsnachfolger M und Y G wären daher im weiteren Bewilligungsverfahren auszuschließen und ihre Einwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde habe dies nicht beachtet, weshalb das Verfahren mangelhaft sei.
3.2. In der Verhandlung am 21. Oktober 2009 sprach sich F K, als Miteigentümer der von der Druckrohrleitung betroffenen Grundstücke Nr. 401/8 und 401/9, beide KG F, gegen die Wiederverleihung und die damit verbundene Inanspruchnahme seiner Grundstücke aus. Dabei trat er auch für seine Gattin K K auf. F K hat somit gemäß § 42 Abs. 1 AVG rechtzeitige und zulässige Einwendungen erhoben.
3.3. Über den Wiederverleihungsantrag haben in erster Instanz zwar zwei Verhandlungen stattgefunden, jedoch bildet das über diesen Antrag durchgeführte Verfahren eine Einheit, weshalb es keiner Wiederholung dieser Einwendungen in der am 8. Juli 2010 anberaumten Verhandlung bedurfte, um die Präklusion zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, 97/04/0249). Der Verlust der Parteistellung von F K ist bereits deshalb zu verneinen.
3.4. F K ist in der Verhandlung vom 23. Oktober 2009 auch als Vertreter seiner Gattin K K aufgetreten. K K konnte sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG von ihrem Gatten vertreten lassen, wobei gemäß § 10 Abs. 4 AVG die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen konnte, wenn es sich - wie im Beschwerdefall - um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG) handelte und keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis obwalteten. F K hat somit auch für seine Gattin zulässige Einwendungen rechtzeitig erhoben. Der Beschwerdeführer hat weder während des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Berufung oder während des Berufungsverfahrens vorgebracht, dass die Lebensgemeinschaft zwischen F und K K zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 21. Oktober 2009 nicht mehr aufrecht gewesen sei und F K damals über keine Vertretungsvollmacht seiner Gattin verfügt habe. Dieses erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen verstößt daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot und ist insofern im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Präklusion unbeachtlich.
3.5. Die Voraussetzungen für den Verlust der Parteistellung von F und K K und deren Rechtsnachfolger liegen bereits deshalb nicht vor, unabhängig davon, ob die Bestimmungen des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung auch dort anzuwenden sind, wo es - wie im Beschwerdefall - um einen Zugriff auf das Eigentum geht.
4.1. Ebenso meint der Beschwerdeführer, die Grundstückseigentümer seien bei richtiger Gesetzesauslegung nicht berechtigt, Einwendungen zu erheben. Gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 bestehe ein Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, wenn ein öffentliches Interesse nicht im Wege stehe und die Wassernutzung unter Bedachtnahme des Standes der Technik erfolge. Gemäß § 21 Abs. 4 WRG 1959 erster Satz dürfe bei einer Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 der Zweck der Wasserbenutzung nicht geändert werden. Im Falle einer Änderung sehe das Gesetz vor, dass fremde Rechte wie das Grundeigentum berücksichtigt werden müssten. Somit fänden solche bestehenden Rechte nur dann in den Bestimmungen der §§ 11 ff WRG 1959 Niederschlag, wenn die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche, ein Widerspruch zu öffentlichen Interessen bestehe, eine nicht zeitgerechte Antragstellung vorliege oder gemäß § 21 Abs. 4 WRG 1959 eine Änderung der bisherigen Bewilligung vorliege. Konkret habe der Beschwerdeführer eine Änderung an der neuerlich zu bewilligenden Anlage nicht vorgenommen und das Wasserkraftwerk nach dem Stand der Technik erstellt.
4.2. Gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, 98/07/0023, und vom 24. Februar 2005, 2004/07/0030). Insofern ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 3 WRG 1959 - im Gegensatz zu Abs. 4 - den Widerspruch des Wasserbenutzungsrechtes, dessen Wiederverleihung beantragt wird, zu fremden Rechten nicht als Wiederverleihungshindernis nennt, nicht darauf zu schließen, dass die Beeinträchtigung fremder Rechte nicht im Wiederverleihungsverfahren zu berücksichtigen ist. Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 haben vielmehr die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2011/07/0239). Der Anspruch auf Wiederverleihung besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen. Die Inhaber bestehender Rechte können alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2012, Zl. 2008/07/0048, und vom 24. Oktober 2013, 2011/07/0097). Es löst demnach ein Wiederverleihungsantrag in Bezug auf fremde Rechte keine anderen Rechtswirkungen als ein erstmalig gestellter wasserrechtlicher Bewilligungsantrag aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/07/0030).
5.1. Berührt eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage fremde Rechte - wie konkret das Grundeigentum an den Grundstücken, über die die Druckrohrleitung führt -, dann hat die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - sofern nicht eine Zwangsrechtsbegründung in Betracht kommt - eine Einigung des Bewilligungswerbers mit dem Inhaber der durch das Vorhaben berührten fremden Rechte zur Voraussetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, 96/07/0136).
5.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass die Erwerber der betroffenen Grundstücke in Kenntnis der Druckrohrleitung gewesen seien. Aufgrund der in diesem Zusammenhang bestehenden Dienstbarkeit treffe sämtliche Eigentümer, die Einwendungen gegen die Wiederverleihung erhoben hätten, eine Duldungspflicht gemäß §§ 480 ff ABGB.
5.3. Eine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und allen Eigentümern der durch die Druckrohrleitung in Anspruch genommenen Grundstücke über deren Inanspruchnahme liegt nicht vor. Die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Grundstücke an die Rechtsvorgänger vom Beschwerdeführer abgeleiteten Dienstbarkeiten vermögen eine solche Einigung nicht betreffend alle Grundeigentümer zu ersetzen.
5.4. Vorliegend standen im Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserkraftanlage im Jahr 1949 sowohl das Grundstück mit dem Krafthaus als auch die Grundstücke, über die die Druckrohrleitung führt, im Eigentum der damaligen Bewilligungswerber. Bei Übereignung eines von zwei Grundstücken desselben Eigentümers, von denen ein Grundstück offenkundig dem anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht nach herrschender Ansicht eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung (vgl. RIS-Justiz RS0011618 (T3), RS0119170 (T1)). Die Dienstbarkeit des Leitungsrechts ist somit bereits mit der Übereignung der von der Druckrohrleitung betroffenen Grundstücke an Dritte entstanden, sofern sie offenkundig war.
5.5. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegten Kaufverträge vom 14. November 1985 betreffend die Veräußerung des Grundstücks Nr. 401/5, KG F, an H-P B und vom 1. August 1986 betreffend die Veräußerung des Grundstücks Nr. 401/8, KG F, an F und K K, worin jeweils auf die bestehende Druckrohrleitung hingewiesen wurde. Er leitet aus den jeweils die Druckrohrleitung betreffenden Kaufvertragspunkten ab, dass damit ein den Eingriff in das Grundeigentum zulassender Privatrechtstitel vorliege.
5.6. Wesentlich ist somit die Auslegung der betreffenden Vertragspunkte zwecks Klärung der Vorfrage, ob - wie vom Beschwerdeführer behauptet - jeweils ein Privatrechtstitel den Eingriff in ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zulässt. Dabei ist gemäß § 914 ABGB ausgehend vom Wortsinn der Vereinbarung in seiner gewöhnlichen Bedeutung die Erforschung der Absicht der Parteien wesentlich.
5.7. Im Hinblick darauf, dass die Parteien des Kaufvertrages vom 14. November 1985 gemäß Punkt 4. das Grundstück Nr. 401/5 "wegen seiner Nichtbebaubarkeit durch eine unterirdische Druckrohrwasserleitung bei der Preisbildung" nicht berücksichtigten, kann die in Punkt 7. vereinbarte Verpflichtung des Käufers H-P B, "diese Wasserleitung im bestehenden Umfang weiterhin zu dulden", nur so verstanden werden, dass damit ein unabhängig von einem befristet bewilligten Wassernutzungsrecht bestehendes Leitungsrecht eingeräumt wurde.
5.8. Im Gegensatz dazu kann allein aus dem letzten Satz von Punkt IV. des Kaufvertrages vom 1. August 1986, wonach die Käufer (F und K K) Kenntnis davon haben, "dass durch das Grundstück 401/8 LN derzeit eine Wasserleitung zugunsten des Eigentümers des Grundstückes 399/2 der KG F führt", nicht geschlossen werden, dass die Käufer die Dienstbarkeit des Leitungsrechts über die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserkraftanlage hinaus einräumen wollten. Insbesondere das Wort "derzeit" steht einer Auslegung zugunsten eines über das befristet bewilligte Wasserbenutzungsrecht hinausgehendes Leistungsrechts entgegen.
5.9. Schließlich ist allein aus dem - bereits in der Berufung - erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zu Lasten des im nunmehrigen Eigentum von Ing. G H befindlichen Grundstücks Nr. 397/2 in Bezug auf die Druckrohrleitung bereits 1949 eine Dienstbarkeit begründet worden sei, zumal damals der Rechtsvorgänger das Grundstück von den damaligen Konsenswerbern erworben habe, keine über die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung hinausgehende Dienstbarkeit des Leitungsrechts abzuleiten.
5.10. Die belangte Behörde ging somit zu Recht vom Fehlen der für die beantragte Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts erforderlichen Zustimmung der von der Druckrohrleitung in ihrem Eigentumsrecht betroffenen Grundeigentümer M und Y G sowie Ing. G H aus.
6.1. Berührt eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage - wie im vorliegenden Fall - fremde Rechte und kann der Bewilligungswerber mit dem Inhaber der durch das Vorhaben berührten fremden Rechte keine Einigung erzielen, setzt die wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die beeinträchtigten fremden Rechte eine Zwangsrechtseinräumung gemäß § 63 WRG 1959 - bezogen auf die konkrete Druckrohrleitung gemäß § 63 lit. b WRG 1959 die Einräumung eines Leitungsrechts - voraus.
Nach der ständigen hg. Judikatur muss ein Zwangsrecht im Sinn des § 63 lit. b WRG 1959 zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss somit - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2013, 2010/07/0026 sowie vom 24. Oktober 2013, 2013/07/0053).
6.2. Der Beschwerdeführer meint hiezu, die belangte Behörde hätte zur Beurteilung des öffentlichen Interesses die gesetzlichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) berücksichtigen müssen. Demnach bestehe ein öffentliches Interesse am Ausbau der Energieversorgung insbesondere an der Errichtung von Kraftwerken und Leitungsprojekten. Auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ElWOG 2010 sei die Wiederverleihung des Wassernutzungsrechts in Anbetracht des sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nutzens gegenüber den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer verhältnismäßig, zumal diese die Grundstücke in Kenntnis der Dienstbarkeit erworben hätten.
6.3. Allein aus dem öffentlichen Interesse an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern - konkret der heimischen Wasserkraft - kann ein den Eingriff in Rechte Dritter voraussetzender Bedarf im dargelegten Sinn nicht abgeleitet werden. Demnach bestehen keine Bedenken gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, die einen konkreten Bedarf im Hinblick darauf, dass die Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers eine Engpassleitung von lediglich 15 kW aufweist und die erzeugte elektrische Energie zur Gänze in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, verneint. Selbst der Umstand, dass es sich um eine bestehende Wasserkraftanlage handelt, vermag an dieser Beurteilung im konkreten Einzelfall angesichts der äußerst geringen Engpassleistung nichts zu ändern. Am mangelnden Bedarf in Bezug auf die konkrete Kleinwasserkraftanlage ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das ElWOG 2010 mit dem in § 4 Z 7 ElWOG 2010 definierten Ziel der Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten nichts.
6.4. Die mangels Einigung des Beschwerdeführers mit den von der Druckrohrleitung betroffenen Grundeigentümern für die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts notwendige zwangsweise Einräumung eines Leitungsrechts gemäß § 63 lit. b WRG 1959 kommt daher bereits wegen fehlenden Bedarfs an diesem Eingriff unabhängig von einer Interessenabwägung nicht in Betracht.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Soweit der Beschwerdeführer die Abtretung des Aktes an den Verfassungsgerichtshof zwecks verfassungsrechtlicher Überprüfung des angefochtenen Bescheides beantragt, ist dies gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2013, 2013/10/0175).
9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 25. Februar 2016
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