VwGH 2011/07/0239

VwGH2011/07/023924.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des AE in W, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Juni 2011, Zl. IIIa1-W- 60.052/37, betreffend Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1987, Zl. 10.415/2, erteilte die Bezirkshauptmannschaft R (im Folgenden: BH) B.W. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe zur Beheizung eines Wohnhauses auf dem Grst. Nr. 4655/15 KG W.

Mit Bescheid der BH vom 19. Dezember 1994, Zl. IIIa1- 10.470/10, wurde B.W. die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Grundwasserwärmepumpenanlage in Form der Errichtung eines 20 m tiefen Bohrbrunnens und den Einbau einer Unterwasserpumpe mit Förderleitung zum Heizraum erteilt. Die mit Bescheid der BH vom 20. Oktober 1987 festgesetzte Konsenswassermenge (Entnahme vom 0,6 l/s), die Befristung bis 31. Oktober 1998 sowie die vorgeschriebenen Auflagen blieben unverändert aufrecht.

Das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der gegenständlichen Grundwasserwärmepumpe wurde B.W. mit weiterem Bescheid vom 26. Februar 1998, Zl. III-10.415/13, befristet bis zum 31. Oktober 2008, wiederverliehen.

Die zweite Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes an B.W. erfolgte mit Bescheid der BH vom 16. Juli 2009, Zl. IV- 10.415/22.

Auch dem Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 1994 bzw. dem Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. März 1999 die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme und - rückgabe für den Betrieb einer Wärmepumpe mit einer max. Entnahmemenge von 0,9 l/s erteilt.

Mit Schriftsätzen seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer, ihm in den eingangs erwähnten, zu den Zahlen IIIa1-10.470/10 und III-10.415/13 durchgeführten Verfahren betreffend die Anlage der B.W. Parteistellung zuzuerkennen, ihm den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1994, Zl. IIIa1-10.470/10 und den Bescheid der BH vom 26. Februar 1998, Zl. III-10.415/13, zuzustellen und ihm uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

Der von der BH mit der Frage, ob eine etwaige Beeinträchtigung der Wärmepumpe des Beschwerdeführers durch die Wärmepumpe der B.W. möglich sei, befasste siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. T.W. führte in seiner Stellungnahme vom 14. Jänner 2009 im Wesentlichen aus, dass die Grundwasserströmungsrichtung in diesem Bereich im Jahr 2001 durch den Hydrogeologen Dr. G.G. genauestens untersucht worden sei. In Fließrichtung gesehen seien, in einem Abstand von ca. 190 m, zuerst die Grundwasserwärmepumpenanlage des Beschwerdeführers und dann jene der B.W. situiert. Die Konsenswassermengen der Entnahmen seien auf 0,9 l/s bei der Anlage des Beschwerdeführers und auf 0,6 l/s bei der Anlage der B.W. beschränkt. Eine Verletzung des Entnahmerechtes bei der Anlage des Beschwerdeführers durch die Grundwasserwärmepumpenanlage der B.W. könne nicht erfolgen, weil sich die Anlage des Beschwerdeführers grundwasserstromaufwärts befinde und der horizontale Abstand der beiden Anlagen größer sei als der sich bildende Absenktrichter bei der Entnahme von 0,6 bzw. 0,9 l/s.

Der geologische Amtssachverständige Mag. T. F. führte in seiner Stellungnahme vom 14. Jänner 2009 aus, dass eine Beeinflussung der Grundwasserwärmepumpe für das Wohnhaus des Beschwerdeführers durch den Betrieb bzw. die Änderung der Grundwasserwärmepumpe der B.W. aus geologisch-hydrogeologischer Sicht auszuschließen sei. Aus diversen Untersuchungen sei eindeutig nachgewiesen, dass das Wohnhaus der B.W.

grundwasserstromabwärts des Wohnhauses des Beschwerdeführers liege. Daraus könne geschlossen werden, dass das Grundwasser zuerst beim Wohnhaus des Beschwerdeführers und erst anschließend nach einer gewissen Zeit beim Wohnhaus der B.W. eintreffe. Eine Beeinflussung der Grundwasserwärmepumpe für das Wohnhaus des Beschwerdeführers durch den Betrieb bzw. die Änderung der Grundwasserwärmepumpe der B.W. sei also nicht möglich. Im Hinblick auf die Entnahmemenge der Grundwasserwärmepumpe der Anlage der B.W. von lediglich 0,6 l/s betrage der Absenktrichter der Grundwasserwärmepumpe maximal wenige Meter, er sei also bereits in einer Entfernung von wenigen Metern zur Anlage nicht mehr vorhanden. Bei einer Entfernung der beiden betroffenen Grundstücke von etwa 160 m sei auch aus dieser Sicht eine Beeinflussung auszuschließen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass aus geologisch-hydrogeologischer Sicht das Wasserrecht des Beschwerdeführers durch die Änderung der Grundwasserwärmepumpenanlage der B.W. nicht verletzt werde.

In seiner Eingabe vom 24. Februar 2009 merkte der Beschwerdeführer dazu an, nie bezweifelt zu haben, dass sich seine eigene sowie die Grundwasserwärmepumpenanlage der B.W. tatsächlich nicht beeinflussten. Vielmehr würde seine Parteistellung durch die Priorität seiner Anlage gegenüber jener der B.W. begründet. Während dem Beschwerdeführer im Verfahren der B.W. bisher keine Parteistellung eingeräumt worden sei, habe B.W. den Umstand der ihr erteilten Genehmigung "zur Verhinderung" der Anlage des Beschwerdeführers mit der Begründung der Beeinträchtigung ihrer Anlage durch dessen Anlage genützt.

Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2010 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anträge vom 16. Juni 2008 bei der belangten Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einen Devolutionsantrag.

In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem zugunsten der B.W. ergangenen Bescheid vom 19. Dezember 1994, Zl. IIIa1-10.470/10, um keinen Änderungsbescheid, sondern um einen Bescheid handle, mit dem eine gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 20. Oktober 1987, Zl. III-10.415/2, völlig neue Anlage (Grundwasserwärmepumpenanlage) bewilligt worden sei. Somit handle es sich um ein neu zu beurteilendes Wasserbenutzungsrecht, wobei es im Hinblick auf die Antragstellung des Beschwerdeführers ohne Bedeutung sei, ob dieser Bescheid vom 19. Dezember 1994 in weiterer Folge gleichsam durch Wiederverleihungsbescheide (Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes) ersetzt worden sei.

Wie bereits im Antrag vom 16. Juni 2008 dargestellt, genieße B.W. im Zusammenhang mit dem Neubescheid vom 19. Dezember 1994 gegenüber dem Beschwerdeführer keine Priorität, weil der Bewilligungsbescheid vom 20. Oktober 1987 durch Aufgabe der diesem Bescheid zugrunde liegenden Wasserwärmepumpenanlage und des diesbezüglichen Wasserbenutzungsrechtes obsolet geworden sei.

Demgegenüber habe jedoch der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 9. November 1992 die wasserrechtliche Bewilligung seiner Wärmepumpenanlage beantragt, also rund zwei Jahre, bevor die bis dahin konsenslos betriebene Grundwasserwärmepumpenanlage der B.W. mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 genehmigt worden sei.

Durch die Genehmigung der konsenslos von B.W. betriebenen Wärmepumpenanlage mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 sei B.W. in die Lage versetzt worden, die rund zwei Jahre früher vom Beschwerdeführer beantragte Wärmepumpenanlage mit der Behauptung, dass ihre Wärmepumpenanlage durch jene des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre, zu beeinspruchen. Der Beschwerdeführer sei somit konkret in seinen wasserrechtlich relevanten subjektiven Rechten beeinträchtigt, was letztlich in der Parteistellung der B.W. in seinem wasserrechtlichen Verfahren begründet sei.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2010 an das Amt der Tiroler Landesregierung beantragte der Beschwerdeführer, ihm "auch Parteistellung in den Verfahren der BH, III-10.415/13 (Bescheid v. 26.02.1998), sowie IV-10.415/22 (Bescheid v. 16.07.2009)" einzuräumen und ihm auch die Bescheide der BH vom 26. Februar 1998, Zl. III-10.415/13, sowie vom 16. Juli 2009, Zl. IV-10.415/22, zuzustellen.

Mit Bescheid vom 31. März 2010, Zl. IIIa1-W-60.052/36, wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (vom 16. Juni 2008) auf Zuerkennung der Parteistellung in den Verfahren zu den Zahlen IIIa1-10.470/10 und III-10.415/13 und auf Zustellung der Bescheide der belangten Behörde vom 19. Dezember 1994, Zl. IIIa1-10.470/10, und der BH vom 26. Februar 1998, Zl. III-10.415/13, als unzulässig zurück.

Hinsichtlich des mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. März 2010 erstmals gestellten Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung in dem zu Zl. IV-10.415 durchgeführten zweiten Wiederverleihungsverfahren und Zustellung des Bescheides der BH vom 16. Juli 2009, Zl. IV-10.415/22, erachtete sich die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht zuständig. Der genannte Antrag wurde gemäß §§ 5 und 6 AVG an die BH als zuständige Behörde weitergeleitet.

In weiterer Folge wurde der erwähnte Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 2010 auf Zuerkennung der Parteistellung "im Verfahren zu Zl. IV-10.415", sowie Zustellung des Bescheides der BH vom 16. Juli 2009, Zl. IV-10,415/22, mit Bescheid der BH vom 2. August 2010 als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die BH habe nicht den Umstand beurteilt, dass B.W. durch ihre genehmigte Anlage in die rechtliche Lage versetzt worden sei und werde, im Genehmigungsverfahren für die Grundwasserwärmepumpe des Beschwerdeführers Parteistellung zu genießen und die diesbezügliche Antragstellung des Beschwerdeführers zu beeinspruchen.

Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem an B.W. erlassenen Bescheid vom 19. Dezember 1994 um keinen Änderungsbescheid in Bezug auf die erste wasserrechtliche Bewilligung vom 20. Oktober 1987 gehandelt habe und dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Grundwasserwärmepumpenanlage die zeitliche Priorität gegenüber jener der B.W. zukomme, sei die Behörde erster Instanz nicht weiter eingegangen.

Trotz Vorliegens einer Neugenehmigung zu Gunsten B.W. sei der Beschwerdeführer als Betreiber einer Grundwasserwärmepumpe als Oberlieger nicht in das Genehmigungsverfahren miteinbezogen worden. Dies sei umso beachtlicher, als er im Rahmen der Wiederverleihung der Genehmigung der Grundwasserwärmepumpe einer weiteren Person (G.A.) zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei, obwohl deren Anlage jene des Beschwerdeführers ebenso wenig beeinträchtige wie jene der B.W.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 2. August 2010 als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in ihren Erwägungen aus, dass die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes darstelle. Demnach stehe fest, dass das Wasserbenutzungsrecht, welches B.W. mit Bescheid der BH vom 20. Oktober 1987 erteilt worden und vom Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1994 unberührt geblieben sei, auf Grund der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist am 31. Oktober 1998 rechtlich untergegangen sei.

Die darauf erfolgten Wiederverleihungen des Wasserbenutzungsrechtes seien rechtlich als Neuerteilungen eines neuen Wasserbenutzungsrechtes zu qualifizieren. Das mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid der BH vom 20. Oktober 1987, dem Änderungsbescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1994 sowie dem Wiederverleihungsbescheid der BH vom 26. Februar 1998 erteilte Wasserbenutzungsrecht sei durch das mit dem Wiederverleihungsbescheid der BH vom 16. Juli 2009 neu erteilte Wasserbenutzungsrecht ersetzt worden. Die mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid sowie mit dem ersten Wiederverleihungsbescheid begründeten Wasserbenutzungsrechte seien rechtlich nicht mehr existent. Die Frage der Priorität der Anlage des Beschwerdeführers gegenüber jener der B.W. stelle sich somit nicht.

Als bestehendes Recht des Beschwerdeführers nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 komme im gegenständlichen Fall nur die geübte Wasserbenutzung zum Betrieb seiner Wärmepumpenanlage in Frage. Entscheidend sei somit lediglich die Frage, ob dieses Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers durch das von B.W. neuerlich beantragte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb ihrer Wärmepumpe (Wiederverleihung) beeinflusst werden könne. Sowohl der siedlungswasserwirtschaftliche als auch der geologische Amtssachverständige hätten in ihren Stellungnahmen eine Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers durch die Grundwasserwärmepumpe der B.W. ausgeschlossen. Diesen Umstand bestreite der Beschwerdeführer auch gar nicht.

Da es sich bei den wasserrechtlich relevanten Parteirechten entsprechend dem § 12 Abs. 2 WRG 1959 um eine taxative Aufzählung handle und im Hinblick auf den Beschwerdeführer konkret nur eine etwaige Beeinträchtigung seines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb seiner Grundwasserwärmepumpenanlage in Frage komme, könne eine Verletzung der bestehenden Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht erblickt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der mit Beschluss vom 20. September 2011, B 868/11-3, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Zu dieser Gegenschrift der belangten Behörde äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2011.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23. März 2010 neben der Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren IV-10.415/22 und der Zustellung des in diesem Verfahren erlassenen Bescheides vom 16. Juli 2009 auch die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Zl. III-10.415/13 und die Zustellung des in diesem Verfahren erlassenen Bescheides vom 26. Februar 1998 begehrt hatte. Ein entsprechender, auf das Verfahren zur Zl. III-10.415/13 Bezug nehmender Antrag war jedoch bereits Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 31. März 2010. Damit übereinstimmend wurde mit diesem Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 2010 nur insoweit gemäß den §§ 5 und 6 AVG an die zuständige BH weitergeleitet, als er sich auf das zweite Wiederverleihungsverfahren und die Zustellung des Bescheides der BH vom 16. Juli 2009, Zl. IV-10415/22 bezog.

Ungeachtet der Formulierung in der Einleitung des Spruches des angefochtenen Bescheides vom 1. Juni 2011 ("Antrag (…) auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zu Zl. IV-10415") war somit ausschließlich die Frage der Zuerkennung der Parteistellung in jenem Wiederverleihungsverfahren, das mit Bescheid vom 16. Juli 2009, Zl. IV-10.415/22, abgeschlossen wurde, und der Zustellung dieses Bescheides Gegenstand des Bescheides der BH vom 2. August 2010 und des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 1. Juni 2011.

Diese Klarstellung erscheint angesichts des - inhaltlich weitergehenden - Beschwerdevorbringens, wonach dem Beschwerdeführer auf Grund der ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 9. Mai 1994 "im zeitlich nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren über die geänderte bzw. neue Wasserbenutzungsanlage (Wärmepumpe)" Parteistellung eingeräumt hätte werden müssen und dies "insofern auch hinsichtlich des wasserrechtlichen Verfahrens der BH, Zl. IV-10.415/22" gelte, erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im Ergebnis (auch) bemängelt, dass ihm in dem mit dem Bescheid vom 26. Februar 1998, IIIa1-10.415/13, abgeschlossenen Wiederverleihungsverfahren betreffend das Wasserbenutzungsrecht der B.W. keine Parteistellung eingeräumt worden sei, verlässt er den Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im Verfahren nach dem WRG u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17 Mai 2001, Zl. 2001/07/0030, u.v.a.).

Wie im angefochtenen Bescheid auf sachverständiger Grundlage festgestellt wurde, ist eine Berührung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers durch die Ausübung des der B.W. (wieder)verliehenen Wasserbenutzungsrechtes ausgeschlossen. Damit kommt aber auch eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes der B.W. nicht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, mit der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes an B.W. werde dieser die Möglichkeit eingeräumt, im Wiederverleihungsverfahren des Beschwerdeführers als Partei Einwendungen zu erheben und dadurch die Existenz der Wärmepumpenanlage des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, ändert daran nichts. Entscheidend für die Parteistellung ist, dass durch die projektsgemäße Ausübung des mit der Bewilligung verbundenen Wasserbenutzungsrechtes eine Beeinträchtigung bestehender Rechte möglich ist. Einwendungsmöglichkeiten in einem späteren Bewilligungsverfahren zählen nicht zur projektsgemäßen Ausübung des verliehenen Rechtes

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Einwendungsmöglichkeiten des Inhabers eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Verfahren zur Wiederverleihung eines anderen Wasserbenutzungsrechtes unter Umständen eingeschränkt sein können.

Zwar stellt die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 98/07/0023, mwN). Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten haben die Vorschriften der §§ 11 ff WRG über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 96/07/0136). Das bedeutet, dass Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gegen die Wiederverleihung vorbringen können, durch die Ausübung des mit der Wiederverleihung verbundenen Wasserbenutzungsrechtes würden ihre bestehenden Rechte beeinträchtigt. Dabei bedarf es aber einer näheren Bestimmung dessen, was unter einer Beeinträchtigung bestehender Rechte in einem Wiederverleihungsverfahren zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Begriffes kann nicht losgelöst von dem speziellen Zusammenhang mit der Wiederverleihung erfolgen.

Unbestritten ist, dass Inhaber bestehender Rechte, die durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid im Wege von Zwangsrechten oder im Wege des § 111 Abs. 4 WRG 1959 belastet wurden, im Wiederverleihungsverfahren geltend machen können, dass die Voraussetzungen für eine neuerliche Begründung von Dienstbarkeiten nicht gegeben sind. Inhaber bestehender Rechte können auch vorbringen, die zur Wiederverleihung beantragte Wasserbenutzung stimme nicht mit der ursprünglich erteilten überein und es käme dadurch zu einem Eingriff in ihre Rechte. Weitere Einwendungen sind denkbar.

Hingegen könnte wohl grundsätzlich nicht von einer Beeinträchtigung eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechtes gesprochen werden, wenn dieses Recht erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem das zur Wiederverleihung anstehende Wasserbenuzungsrecht bereits rechtskräftig bestand und der Inhaber des nachträglich begründeten bestehenden Wasserbenuztungsrechtes von vornherein, also schon bei der Begründung seines Rechtes, vom Bestand des älteren Rechtes ausgehen musste und sein Recht nur unter Berücksichtigung dieses älteren rechtskräftigen Rechtes ausüben konnte.

Ob eine solche Situation im Verhältnis zwischen dem Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers und jenem der B.W. vorliegt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen und war auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2012, Zl. 2008/07/0048, das sich mit einer möglichen Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der B.W. durch jenes des Beschwerdeführers zu befassen hatte, nicht zu prüfen, weil dies dort nicht Verfahrensgegenstand war. Die Frage des Verhältnisses zwischen den beiden Wasserbenutzungsrechten, die auf Grund der zahlreichen Rechtsmittel unklar und unübersichtlich ist, könnte allenfalls in dem nach der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 25. Juni 2007 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2012 fortzusetzenden Verfahren betreffend die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes an den Beschwerdeführer eine Rolle spielen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Mai 2012

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