VwGH 2001/07/0030

VwGH2001/07/003017.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des A D in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Dezember 2000, Zl. 1/01- 37.262/17-2000, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: K R KG in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) wurde der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf die §§ 98, 14, 38, 50 Abs. 6, 54 Abs. 3, 111 und 112 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke über die W Ache im Bereich der Grundstücke 32/1 und 211 der KG W nach Maßgabe des Projektes eines näher bezeichneten Ingenieurbüros unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid, der ihm nicht zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, er sei unmittelbarer Nachbar und damit vom Vorhaben der mitbeteiligten Partei betroffen, weshalb ihm Parteistellung zukomme. Das Projekt nehme Liegenschaften des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung in Anspruch. Durch die Bauarbeiten ergäben sich, abgesehen von der Grundinanspruchnahme, massive Einwirkungen auf die Lebensqualität. Es würden keine Mindestabstände eingehalten. Während der gesamten Bauarbeiten liege durch mangelnde Absicherungen Gefahr in Verzug für andere die angrenzenden Liegenschaften benutzende Personen vor. Auf dem Grund des Beschwerdeführers werde ohne jegliche Rechtsgrundlage eine Anrampung bzw. eine Absenkung vorgesehen. Das benachbarte Objekt des Beschwerdeführers werde durch Fahrbahnwässer unmittelbar beeinflusst. Dazu seien keine Gutachten eingeholt worden. Die Geschiebeführung werde durch das Projekt zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Eine Zustimmung zu dem Vorhaben habe der Beschwerdeführer nie gegeben. Zu den gegebenen Gefahren wie Geschiebebeeinflussung, Abwasserableitung und sonstige geologische Auswirkungen seien keine Gutachten eingeholt worden.

Die belangte Behörde führte am 7. Juni 2000 eine mündliche Verhandlung durch, bei der Beschwerdeführer geltend machte, insbesondere im Zusammenhang mit der Schneeablagerung in der W Ache könnten eine Veränderung der Geschiebeführung und daraus resultierende Schäden für die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen beharre der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass sich der gesamte Grundkeil flussaufwärts der Garagenausfahrten in seinem Eigentum befinde und dieser Bereich von der Brücke selbst in Anspruch genommen werde. Zum Beweis beantragt er seine eigene Einvernahme sowie die Einvernahme seiner Mutter.

Hiezu heißt es in der Verhandlungsschrift, vom Bürgermeister der Gemeinde W sei ein Teilungsplan eines namentlich genannten Geometers vom 3. Mai 1985 vorgelegt worden. Aus diesem Teilungsplan ergebe sich, dass der Grenzverlauf zwischen der Grundparzelle 32/3 (im Eigentum des Beschwerdeführers) und der Grundparzelle 32/1 (Straßenparzelle) augenscheinlich mit dem im Einreichplan, welcher dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liege, eingezeichneten Grenzverlauf übereinstimme. Aus Sicht der Behörde stehe somit der angesprochene Grundkeil nicht im Eigentum des Beschwerdeführers. Der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter werde daher zurückgewiesen.

In der Folge holte die belangte Behörde zur Frage, ob bei Errichtung der Brücke durch Schneeablagerung in der W Ache eine Veränderung der Geschiebeführung entstehen würde und daraus resultierend Schäden für die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu befürchten seien, ein Gutachten eines Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung (samt Ergänzung) ein. Weiters holte sie eine Stellungnahme eines hydrographischen Amtssachverständigen zu der Frage ein, ob nach Errichtung der Brücke der Hochwasserabfluss im Sinne des § 38 WRG 1959 gewährleistet sei und ob der Hochwasserdurchfluss und allfällige Geschiebeführungen im Zusammenhang mit Schneeablagerungen gewährleistet seien. Auch wurde der Gutachter befragt, ob durch die geplante Brücke bei natürlichem Schneeeintrag in die Ache und Hochwasser der Abfluss gewährleistet sei und wie sich die Situation bei künstlichen Schneeablagerungen im Zusammenhang mit Hochwasser darstelle.

Die genannten Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass die Brücke keine negativen Auswirkungen auf Rechte des Beschwerdeführers habe.

Die Gutachten und ihre Ergänzungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Er bemängelte die Gutachten und Stellungnahmen als nicht ausreichend.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2000 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der eingeholten Stellungnahmen und Gutachten, Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei nur die Errichtung einer Brücke über die W Ache. Dabei sei nur auf wasserrechtliche Belange abzustellen. Das bringe es mit sich, dass es nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde sei, die grundsätzliche Befahrbarkeit der Brücke zu gewährleisten. Wenn eine Befahrbarkeit der Brücke nur durch eine entsprechende Anrampung der Gemeindestraße möglich sei, so stelle die notwendige Straßenanhebung eine bauliche Maßnahme dar, die aus wasserrechtlicher Sicht nicht von Relevanz und daher auch nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens sei.

Eine Parteistellung des Beschwerdeführers sei nur gegeben, wenn sein Grundeigentum durch die wasserrechtlich bewilligte Errichtung der Brücke in irgend einer Weise nachteilig berührt werde. Dies wäre dann der Fall, wenn etwa Teile des Brückenbauwerkes auf dem Grund des Beschwerdeführers zu liegen kämen oder wenn durch das Brückenbauwerk die Geschiebeführung in der W Ache so nachteilig beeinflusst würde, dass im Hochwasserfall das angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers nachteilig berührt werden könnte. Aus einer bloßen Grundnachbarschaft allein könne eine Parteistellung nicht abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Berufungsverhandlung eingewandt, ein Teil der Brücke komme auf seinem Grund zu liegen. Hinsichtlich dieses angesprochenen Grundstücksteiles im Aufliegebereich der Brücke am Ufer sei vom Bürgermeister der Gemeinde W in der mündlichen Berufungsverhandlung ein Teilungsplan eines namentlich genannten Geometers vom 3. Mai 1985 vorgelegt worden. Aus diesem Teilungsplan, der hinsichtlich des Grenzverlaufes augenscheinlich mit dem dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Einreichplan übereinstimme, gehe hervor, dass der angesprochene Grundstücksteil als Teil der Parzelle 32/1 (Straßenparzelle) anzusehen und demnach nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehen könne. Auf Grund der vorgelegten Pläne sei somit für die belangte Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass kein Teil des Brückenbauwerkes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen komme.

Was den Einwand betreffe, durch die Brückenerrichtung werde die Geschiebeführung massiv zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinträchtigt, so habe bereits in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung ausgeführt, dass es hinsichtlich der Geschiebeführung zu keiner Verschlechterung durch die gegenständliche Brücke komme. Wie vom Sachverständigen ausgeführt worden sei, sei durch die bereits gesetzten Ufersicherungsmaßnahmen im oberen Bereich der Ache sowie infolge der Vielzahl der vorgelagerten Brücken die Gefahr der Verklausung wesentlich reduziert und selbst die Abfuhr eines Hochwasserereignisses mit HQ 100 gewährleistet. Auch sei dazu anzuführen, dass es letztlich auf Grund der im Vorfeld erhobenen Forderungen des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung erst zu einer Anhebung der Brücke über das Niveau der Ufermauer gekommen sei, welche in weiterer Folge erst die Straßenanhebung erforderlich gemacht habe. Diese Aussagen des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung würden in den gutachterlichen Stellungnahmen des hydrografischen Amtssachverständigen bestätigt, wenn er ausführe, dass der Hochwasserabfluss wie bisher gewährleistet sei, da keine Einengung des Profiles der W Ache vorgesehen sei und im Gegenteil die Brückenunterkante noch um 20 cm über die rechte Ufermauer angehoben werde. Der Sachverständige führe weiters aus, dass auch bei natürlichem Schneeeintrag der Hochwasserabfluss bei Bestand der Brücke gewährleistet sei. Dies deshalb, weil es durch die im Allgemeinen vorhandene geringe mittlere Wasserführung der Ache im gegenständlichen Abschnitt im Winter höchstens zu geringfügigen Geschiebeanlandungen kommen könne, die bei höheren Wasserführungen wieder aktiviert würden, wodurch es wiederum zu einem Ausgleich der Geschiebeführung kommen würde. Lediglich beim Zusammentreffen von Winterhochwasser und bei sehr starken künstlichen Schneeablagerungen in der Ache könne es zu Ausuferungen und damit zu einer Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers kommen. Da aber künstliche Schneeablagerungen mit Einfluss auf die natürlichen Abflussverhältnisse nicht statthaft seien und allenfalls nur nach vorangegangener wasserrechtlicher Bewilligung zulässig wären, sei diese Fallkonstellation für das gegenständliche Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die klaren Aussagen des Sachverständigen in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Wenn der Beschwerdeführer einwende, dass sich der Sachverständige auf Mutmaßungen stütze und nicht einmal nähere Unterlagen wie Fotos bzw. Querprofile über Schneeablagerungen in der W Ache im gegenständlichen Bereich vorlägen, so sei dazu auszuführen, dass der Sachverständige nur von der Annahme ausgehe, dass solche künstliche Schneeablagerungen erfolgen würden. Der Sachverständige beziehe damit lediglich auch den verbotenen Fall der künstlichen Schneeablagerung und die damit verbundenen Auswirkungen in seine Betrachtung ein.

Aus Sicht der belangten Behörde sei somit auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise erwiesen, dass es durch das bewilligte Brückenbauwerk zu keiner nachteiligen Änderung der Geschiebeführung kommen und demzufolge auch das angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers nicht nachteilig berührt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Es seien keine ausreichenden Gutachten eingeholt worden; man habe sich mit bloßen schriftlichen Stellungnahmen begnügt. Der Beschwerdeführer sei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Gutachten seien generell-abstrakt und auf der Basis von Vermutungen erstellt worden. Es habe kein Ortsaugenschein unter Beiziehung des Beschwerdeführers mit den Amtssachverständigen zur Erörterung der Gutachten stattgefunden. Auf die durch Schneeablagerungen bewirkten Gefahren sei nicht eingegangen worden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass mit Rücksicht auf die konkret in der Natur gegebenen Verhältnisse, die Wasserführung und die Fließgeschwindigkeit wie auch die übrigen in diesem Zusammenhang relevanten Faktoren davon auszugehen sei, dass sich durch das Brückenbauprojekt jedenfalls eine Geschiebeveränderung ergebe, die für die Liegenschaft des Beschwerdeführers unmittelbare Nachteile, insbesondere durch Überschwemmungen mit sich bringe. Auf Grund der konkret zu beobachtenden Praxis der Schneeablagerungen in der W Ache wäre zu befürchten, dass es auch dadurch zu einer Verengung und zu einem Rückstau auf Grund des Brückenbauprojektes komme, wodurch in gleicher Weise Nachteile insbesondere durch Überschwemmungen für die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Schließlich hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass auch die Liegenschaft des Beschwerdeführers unmittelbar für das beabsichtigte Brückenbauprojekt herangezogen werde. Mit einem bereits rund 15 Jahre alten und daher nicht mehr aktuellen Teilungsplan könne das Gegenteil nicht bewiesen werden. Es hätte daher dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, ihn selbst und seine Mutter zu den Eigentumsverhältnissen zu befragen, stattgegeben werden müssen. In rechtlicher Hinsicht problematisiert werden müsse auch, dass die belangte Behörde nichts dabei finde, ein Projekt zu bewilligen, welches gar nicht verwirklicht werden könne, weil die Voraussetzungen für die Brückenbenützung, nämlich die Anrampung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, nie hergestellt werden könnten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, einschließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Im Beschwerdefall geht es um die Errichtung einer Brücke; diese bedarf einer Bewilligung nach § 38 WRG 1959. Der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt nur die Brücke, nicht die in ihrem Gefolge allenfalls erforderlich werdenden Änderungen von Straßen, etc.

Wer in einem Verfahren nach § 38 WRG 1959 Parteistellung hat, ergibt sich aus § 102 leg. cit. Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.

Bei den in dieser Bestimmung erwähnten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1995, 92/07/0159 = VwSlg. NF 14.247/A, u.a.). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072).

Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall die Parteieigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Ob dies zutrifft oder nicht, kann jedoch auf sich beruhen; selbst wenn es nicht zutreffen würde, verletzte es den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, weil die belangte Behörde sich inhaltlich mit seinen Einwänden auseinander gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer stützt seine Einwendungen auf eine behauptete Beeinträchtigung seines Grundeigentums.

In diesem Zusammenhang behauptet er zunächst, die Brücke werde zum Teil auf Grundstücken errichtet, die in seinem Eigentum stehen.

Die belangte Behörde hat bereits in der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, aus dem vom Bürgermeister der Gemeinde W vorgelegten Teilungsplan gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer jenes "Grundstücksteils" ist, dessen Eigentümer zu sein er behauptet. Der Beschwerdeführer hat dem lediglich ein bloßes Bestreiten ohne nähere Begründung entgegengesetzt und zum Beweis seine und seiner Mutter Vernehmung beantragt, ohne anzugeben, welchen Beitrag diese Vernehmung zur Klärung der strittigen Frage leisten könnte. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht schlüssig sei oder den Denkgesetzten widerspreche. Allein die Behauptung, der Teilungsplan sei, weil er bereits 15 Jahre alt sei, veraltet, vermag Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erwecken. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, worauf sein behauptetes Eigentum am fraglichen Grundstücksteil beruhen soll.

Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen haben ergeben, dass sich durch die Errichtung der Brücke keine nachteilige Veränderung zu Lasten von Grundstückes des Beschwerdeführers ergibt. Diesen Gutachten und Stellungnahmen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er konnte ihnen auch keine Unschlüssigkeit oder keinen Verstoß gegen die Denkgesetze nachweisen. Die bloße Behauptung allein, dass diese Gutachten und Stellungnahmen unzulänglich seien, vermag ein Gegengutachten oder die Erbringung des Nachweises, dass die Gutachten unschlüssig oder unlogisch seien, nicht zu ersetzen.

Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenbautechnik nur in jenem Bereich, in dem es um die Schneeablagerungen ging, erwähnt hat, dass ihm keine näheren Unterlagen zur Verfügung stünden. Wie die belangte Behörde aber richtig ausführt, hat der Sachverständige damit nur eine Situation in die Betrachtung einbezogen, aus der für den Beschwerdeführer von vornherein nichts zu gewinnen ist. Eine Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei wegen einer Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers käme von vornherein nur dann in Betracht, wenn diese Beeinträchtigung eine unmittelbare Auswirkung des Projektes der mitbeteiligten Partei wäre. Dass allenfalls dritte Personen unzulässige Schneeablagerungen tätigen, die dazu führen, dass die Ache über die Ufer tritt und Grundstücke des Beschwerdeführers beeinträchtigt, ist nicht dem Projekt der mitbeteiligten Partei anzulasten und kann daher auch nicht zur Abweisung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für dieses Projekt führen.

Unklar ist, was der Beschwerdeführer meint, wenn er vorbringt, er sei der mündlichen Verhandlung nicht beigezogen worden. Der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde er sehr wohl beigezogen. Ob er in erster Instanz dabei war oder nicht, spielt keine Rolle, da er in der Berufung Gelegenheit hatte, alles vorzubringen, was für seinen Standpunkt spricht.

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu allen Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. In welchen Rechten er dadurch verletzt sein könnte, dass die Gutachten nicht bei einem Lokalaugenschein unter Zuziehung aller Sachverständigen erörtert wurden, erläutert der Beschwerdeführer nicht.

Auch mit der Behauptung, dass die Brücke nicht benutzbar sein werde, weil erforderliche Anrampungen auf Grundstücken des Beschwerdeführers nicht geduldet würden, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens war ausschließlich die Brücke. Wenn diese wegen der mangelnden Folgebauten nicht verwirklicht werden kann, so ist dies kein Grund zur Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 2001

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