VwGH 98/07/0023

VwGH98/07/002325.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der DC AG in Wien, vertreten durch Dr. Volkmar Schicker und Dr. Alfred Roschek, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 24. September 1997, Zl. 14.641/02-I4/97, betreffend Einleitung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens in einer Angelegenheit des Wasserrechtes (mitbeteiligte Partei: VI AG in Bregenz, vertreten durch Dr. Ernst Stolz, Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs3;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei und die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) sind Aktiengesellschaften, die Wasserkraftwerke betreiben.

Der beschwerdeführenden Partei war auf Grund von Bescheiden aus den Jahren 1899 und 1900 die Bewilligung zur Nutzung des Wasser der T und R zum Zwecke des Betriebes eines Kraftwerkes erteilt worden, welche wasserrechtliche Bewilligung mit dem 10. Februar 1992 befristet war.

Der MP wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 1950 die wasserrechtliche Bewilligung zur Überleitung von Wässern in das Einzugsgebiet der I sowie der Speicherung und Abarbeitung dieser Wässer in den dort bestehenden Wasserkraftanlagen bis zum 1. April 2040 und gleichzeitig zur Ausführung einer schon im Jahre 1943 bewilligten Bachüberleitung im Sinne eines Abänderungsentwurfes aus dem Jahre 1949 erteilt. Spruchabschnitt C dieses Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juni 1950 enthält einen Auflagepunkt 32.) mit folgendem Wortlaut:

"32.) Soweit bestehende Wassernutzungen und Wasserbenutzungsanlagen wie Trink-, Tränk-, Nutz- und Löschwasserversorgungen, Kanalisationen, Be- und Entwässerungen, durch die Wasserüberleitungen oder durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, hat die Bewilligungswerberin vollwertigen Ersatz zu schaffen. Zur Beweissicherung ist der jetzige Bestand im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden und dem Baubezirksamt I unverzüglich aufzunehmen; dies gilt insbesondere auch für die Quellen der I Wasserversorgung."

Zu Spruchabschnitt D. CC. des genannten Bescheides wurde ein im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens zwischen der beschwerdeführenden Partei und der MP am 31. März 1950 abgeschlossenes Übereinkommen beurkundet, in welchem die beschwerdeführende Partei auf Einspruch gegen den durch das Wasserableitungsprojekt der MP ihr entstehenden Wasserentzug ins T-Werk verzichtete, während die MP sich im Gegenzug für diesen Wasserentzug zur unentgeltlichen Lieferung von Ersatzenergie an die beschwerdeführende Partei nach Maßgabe detailliert paktierter Regelungen verpflichtete. Der von der Wasserrechtsbehörde im Bescheid vom 30. Juni 1950 als Übereinkommen beurkundete Vertrag vom 31. März 1950 sollte nach Punkt XI. des Vertragstextes nicht kündbar sein, wobei seine Wirksamkeit aber mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der beschwerdeführenden Partei zur Ausnützung des Wassers der T enden sollte. Nach Erlöschen dieser wasserrechtlichen Bewilligung sollte die MP verpflichtet sein, an die beschwerdeführende Partei weiterhin elektrische Energie im Ausmaß der mittleren Ersatzenergielieferung der letzten fünf Jahre gegen Verrechnung der für die gleichen Verbrauchergruppen seinerzeit üblichen Strompreise zu liefern.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1964 wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung zur Überleitung von Wasser aus der oberen R mit näher genannten Nebenbächen in einen Speicher zur Wasserkraftnutzung in ihren Unterliegerwerken bis zum 30. Juni 2054 erteilt. Spruchabschnitt B. dieses Bescheides enthält einen Auflagepunkt 9.) mit folgendem Wortlaut:

"9.) Soweit bestehende Wassernutzungen und Wasserbenutzungsanlagen, wie Trink-, Tränk-, Nutz- und Löschwasserversorgungen, Kanalisationen, Be- und Entwässerungen, durch den Wasserentzug oder durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, hat die Bewilligungswerberin rechtzeitig vollwertigen Ersatz zu schaffen. Zur Beweissicherung ist der jetzige Bestand im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde und mit dem Kulturbauamt bzw. Baubezirksamt aufzunehmen."

Zu Spruchabschnitt C. b) und c) dieses Bescheides wurden Vereinbarungen der MP mit der beschwerdeführenden Partei jeweils vom 7. Jänner 1964 als beurkundet erklärt; zu Spruchabschnitt D. des Bescheides der belangten Behörde vom 3. August 1964 wird erklärt, dass durch dieses als bevorzugter Wasserbau erklärte Bauvorhaben berührte Dritte grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung hätten, wobei ihnen die selbständige Einbringung von Entschädigungsansprüchen beim Amt der Landesregierung unbenommen bleibe. Eines der im Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1964 als beurkundet erklärten Übereinkommen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der MP vom 7. Jänner 1964 trägt die Überschrift "Richtlinien für die Ersatzenergielieferung" und regelt diese in zwei der beschwerdeführenden Partei von der MP zur Wahl gestellten Varianten. Punkt 10. dieses Vertragswerkes enthält die Bestimmung, dass diese Vereinbarung mit dem Ablauf der derzeit der beschwerdeführenden Partei zustehenden Bewilligungen für die Wasserkraftanlagen an der R und T ende. Zu Punkt 11. enthält das Vertragswerk eine Verpflichtung der MP, gegen ein Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung der ihr jetzt zustehenden wasserrechtlichen Bewilligungen für das Kraftwerk an der R und T keine Einwände zu erheben.

Auf Grund eines von der beschwerdeführenden Partei am 22. Oktober 1982 gestellten Antrages auf Wiederverleihung des mit 10. Februar 1992 befristeten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb des betroffenen Wasserkraftwerkes wurde der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Februar 1992 das Wasserbenutzungsrecht nach Maßgabe des eingereichten Wiederverleihungsoperates bis zum 1. April 2040 wiederverliehen. Eine von Dritten gegen den Bescheid über die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. November 1996 ab; eine von den erfolglos gebliebenen Berufungswerbern gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Slg. N.F. Nr. 14.719/A, als unbegründet abgewiesen.

Nachdem die MP im Jahre 1992 die in den Verträgen vom 31. März 1950 und 7. Jänner 1964 mit der beschwerdeführenden Partei vereinbarten Energielieferungen eingestellt hatte, stellte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde am 6. Mai 1992 den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung für die der MP genehmigten Überleitungen gemäß den in den betroffenen Bescheiden beurkundeten Übereinkommen. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Mai 1993 mit der Begründung ab, dass es an der für die Festsetzung einer Entschädigung notwendigen Einräumung eines Zwangsrechtes fehle, welche sich nicht mehr nachholen lasse, da die zu Gunsten der MP ergangenen Bewilligungsbescheide für die Überleitungen von Wasser aus der R und T in das Einzugsgebiet der I schon seit Jahrzehnten in Rechtskraft erwachsen seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Wiederverleihung eines Wasserrechtes rechtlich nicht einer Fortsetzung oder einem Neuaufleben des erloschenen Wasserrechtes gleichzuhalten sei. Dieser Bescheid wurde unangreifbar, weil das Verfahren über eine von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 1993 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 12. Oktober 1993, 93/07/0076, gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt werden musste; eine gegen den genannten Bescheid erhobene neuerliche Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 12. Oktober 1993, 93/07/0111, aus dem Grunde des Verbrauches des Beschwerderechtes der beschwerdeführenden Partei zurückgewiesen.

Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Anbringen vom 11. Juni 1997 begehrte die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zur zwangsweisen Durchsetzung des Auflagepunktes 32.) des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juni 1950 und des Auflagepunktes 9.) des Bescheides der belangten Behörde vom 3. August 1964. Die genannten Auflagen gälten für die gesamte Dauer des der MP eingeräumten Rechtes, brachte die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag vor. Die beschwerdeführende Partei sei durch die Wassernutzung der MP beeinträchtigt und habe mit erheblichem Wasserentzug zu kämpfen. Im Grunde der genannten Auflagepunkte sei die MP verpflichtet, für die Einhaltung der Auflagen Sorge zu tragen, welcher Verpflichtung sie seit 1992 nicht mehr entspreche. Der finanzielle Nachteil der beschwerdeführenden Partei sei für das Jahr 1992 mit einem Betrag von 11,7 Mio. S ermittelt worden; in einem näher genannten Verfahren vor dem Bezirksgericht L habe die MP den Nachteil der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 1992 mit 9,7 Mio. S anerkannt. Auf Grund der in den Bescheiden beurkundeten Verträge und aus gleichzeitig vorgelegten Berechnungsunterlagen ergebe sich "die Höhe der Angemessenheit". Die Anordnung der zitierten Bescheide sei daher ausreichend bestimmt. Der Vollstreckungsbehörde werde deshalb die Erlassung einer Verfügung aufzutragen sein, mit welcher die MP "zu angemessener Ersatzpflicht für erlittene Entschädigungen an die (beschwerdeführende Partei) im Betrag von jährlich 10 Mio. S, beginnend mit 1992 bis zum Auslaufen der jeweiligen wasserrechtlichen Bewilligungen, d.i. der 1.4.2040 bzw. der 30.6.2054, verhalten wird".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag unter Berufung auf §§ 1 und 10 Abs. 1 VVG mit der Begründung zurückgewiesen, dass es am Vorliegen eines entsprechenden Rechtstitels fehle, weil das Wasserrecht der beschwerdeführenden Partei bereits erloschen sei, womit auch das beurkundete Übereinkommen hinfällig geworden sei. Darüber hinaus ermöglichten die betroffenen Bescheidauflagen mangels ausreichender Bestimmtheit auch nicht konkret eine Exekution.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch mit Beschluss vom 28. November 1997, B 2645/97, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Diesem Gerichtshof gegenüber wird von der beschwerdeführenden Partei Bescheidaufhebung mit der aus dem Kontext des verwiesenen Vorbringens erkennbaren Erklärung begehrt, dass sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zur zwangsweisen Durchsetzung der betroffenen Bescheidauflagen als verletzt ansieht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Den gleichen Antrag hat die MP gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit einer Vollstreckung ist das Vorliegen eines Titelbescheides (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), E 11 ff zu § 1 VVG, wiedergegebene Judikatur), der einen Leistungsbefehl enthält, der so ausreichend bestimmt ist, dass er ohne weiteres Ermittlungsverfahren der zwangsweisen Durchsetzung zugänglich ist (siehe die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 74 f, angeführten Judikaturnachweise).

Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hat die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen eines tauglichen Exekutionstitels aus zwei voneinander unabhängigen Gründen verneint. Zum einen sei die beschwerdeführende Partei zufolge Erlöschens ihres zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide aus dem Jahre 1950 und aus dem Jahre 1964 bestandenen Wasserbenutzungsrechtes kein durch die Auflagen dieser Bescheide geschütztes Rechtssubjekt mehr und zum anderen fehle es den von der beschwerdeführenden Partei herangezogenen Auflagenpunkten an der für eine zwangsweise Durchsetzung im Vollstreckungswege erforderlichen Bestimmtheit.

Das erste der behördlichen Argumente bestreitet die beschwerdeführende Partei mit eingehenden Darlegungen über den rechtlichen Zusammenhang eines wieder verliehenen Wasserbenutzungsrechtes mit dem vor der Wiederverleihung bestandenen Wasserbenutzungsrecht; dem zweiten Argument der belangten Behörde setzt die beschwerdeführende Partei den Einwand entgegen, dass es nicht zum Nachteil eines potenziell Begünstigten ausschlagen könne, wenn sich die Behörde bei Vorschreibung von Auflagen unklarer Formulierungen bediene. Der in den Auflagen vorgesehene "vollwertige Ersatz" sei auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen im Umfang des finanziellen Nachteils der beschwerdeführenden Partei bestimmbar. Für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides genüge es, wenn Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen festgestellt werden könne.

Beide Argumentationslinien der beschwerdeführenden Partei erweisen sich als ungeeignet, ihrer Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen:

Ob die der beschwerdeführenden Partei durch die der MP mit Bescheiden der belangten Behörde vom 30. Juni 1950 und 23. August 1964 bewilligten Wasserüberleitungen widerfahrene Beeinträchtigung ihres damals bestandenen Wasserbenutzungsrechtes ein Schutzobjekt der von der beschwerdeführenden Partei nunmehr als Exekutionstitel bemühten Auflagepunkte 32.) und 9.) der genannten Bescheide überhaupt je gebildet haben konnte, erscheint schon nach dem Wortlaut der betroffenen Auflagepunkte und erst recht im Kontext mit den gleichzeitig beurkundeten (und als beurkundet erklärten) Übereinkommen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der MP von vornherein überaus zweifelhaft. Jedenfalls aber war, worin der belangten Behörde bei rechtem Verständnis dessen, was sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemeint hat, Recht gegeben werden muss, jede Schutzwirkung der betroffenen Auflagen zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei mit dem am 10. Februar 1992 eingetretenen Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes weggefallen. Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung stellt nämlich die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne der nunmehrigen Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 entgegen der von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Auffassung nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (siehe etwa Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, Anm. 13 zu § 21 WRG 1959, ebenso wie schon Hartig, Das österreichische Wasserrecht, Anm. 9 zu § 22 WRG 1934, sowie ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1970, Slg. N.F. Nr. 7.823/A, und in konsequenter Entwicklung dieses Rechtsstandpunktes etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 1997, 96/07/0136, vom 13. November 1997, 95/07/0233, und vom 13. April 2000, 97/07/0167). Eine Fortwirkung der rechtlich auf bestehende Wassernutzungen bezogenen Auflagen der Bewilligungsbescheide der belangten Behörde aus 1950 und 1964 auf erst danach rechtlich begründete Wasserbenutzungen aber kam nicht in Betracht.

Es kann der belangten Behörde des Weiteren auch in ihrer Auffassung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, den von den beschwerdeführenden Partei herangezogenen Auflagepunkten fehle es an der für eine zwangsweise Durchsetzung der darin enthaltenen Vorschreibungen erforderlichen Bestimmtheit. Auf welche Weise der beschwerdeführenden Partei für den teilweisen Entzug des Wassers zum Betrieb ihres Kraftwerkes durch die Wasserüberleitungen von der MP ein Ersatz zu verschaffen sein sollte, der "vollwertig" im Sinne der Auflagenpunkte - hätten sich diese auf den Wasserentzug der beschwerdeführenden Partei überhaupt beziehen wollen - wäre, lässt sich den Auflagepunkten nicht in der einer Vollstreckung zugänglichen Weise entnehmen. Gerade die Komplexität auch der diesbezüglichen Vertragswerke der MP mit der beschwerdeführenden Partei macht die Unmöglichkeit deutlich, einen Ersatz des Wasserentzugs auf der Basis der von der beschwerdeführenden Partei herangezogenen Auflagepunkte zu vollstrecken. Erst recht boten die Auflagepunkte keinen tauglichen Titel für den der beschwerdeführenden Partei nach der Formulierung ihres Vollstreckungsantrages offensichtlich vorschwebenden Geldersatz.

Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2002

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