Normen
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §32b Abs1;
WRG 1959;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §32b Abs1;
WRG 1959;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Schlächterei.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 1. Juli 1994 war ihr die wasserrechtliche Bewilligung für die Verregnung der Abwässer aus ihrem Schlacht- und Fleischereibetrieb mit einer Abwassermenge von maximal 3.875 m3/Jahr auf näher genannten Grundstücken unter Auflagen erteilt worden, die u.a. vorsahen, dass die Verregnung der Abwässer pflanzenbedarfsgerecht zu erfolgen habe (Spruchpunkt I B 1), nicht im Einzugsbereich von Brunnen und auch nicht im Abstand von 10 m von Oberflächengewässern erfolgen dürfe (Spruchpunkt I B 2 lit. a und lit. b). Gemäß § 21 WRG 1959 wurde die erteilte Bewilligung bis zum 30. Juni 1996 befristet.
In der Begründung dieses Bescheides wird das Gutachten des technischen Amtssachverständigen wiedergegeben, in welchem es heißt, dass Abwässer von Schlacht- und Fleischereibetrieben sowohl bei den organischen, sauerstoffzehrenden Kohlenstoffverbindungen als auch bei den Stickstoffverbindungen hoch belastet seien, wobei die Belastung besonders bei den Stickstoffverbindungen deutlich schwanke. Auch bei der zu fordernden Sorgfalt in der Verregnung der Abwässer seien zeitlich und örtlich Überlastungen von Gewässern als absehbar zu beurteilen. Der Grund hiefür liege einerseits in den gerade beim Stickstoff deutlich schwankenden Belastungszahlen und andererseits in den Einwirkungen der Witterung, weil durch nicht immer absehbare Gewitter unmittelbar nach der Ausbringung es bei einem Teil der Flächen zur Abschwemmung in Gewässer kommen werde; liege doch ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Flächen entlang von Gewässern. Als wasserwirtschaftliche Zielvorgabe sei schon im Jahre 1977 die biologische oder eine ihr gleichwertige Reinigung betrieblicher Abwässer in einer Betriebskläranlage oder in einer kommunalen Kläranlage festgelegt worden. Mit einer solchen Reinigung werde das Risiko einer vermeidbaren Belastung der Gewässer, wie es bei einer Verregnung bestehe, ausgeschlossen, wenn die Kläranlage auf die Betriebsabwässer Bedacht nehme. Anzustreben sei im vorliegenden Fall damit als wasserwirtschaftliche Zielvorgabe die Reinigung der betrieblichen Abwässer der Beschwerdeführerin mit den übrigen Abwässern aus dem Gemeindegebiet. Eine entsprechende Anlage der Gemeinden sei wasserrechtlich bewilligt und im Bau bereits weit fortgeschritten, sodass um die Jahreswende 1994/95 bereits ein Kläranlagenbetrieb absehbar sei. Angesichts der erforderlichen innerbetrieblichen Maßnahmen vor einem Kanalanschluss sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Verregnung der Abwässer bis zum 30. Juni 1996, somit für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren, als Übergangslösung wasserwirtschaftlich unter der Voraussetzung der Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen vertretbar. Rechtlich erachtete der LH im Hinblick auf den Umstand, dass die Beseitigung der Abwässer der Beschwerdeführerin im Wege der kommunalen Kanalisation binnen Jahresfrist möglich sei, die Erteilung einer bis 30. Juni 1996 befristeten Bewilligung für gerade noch vertretbar. Dieser Zeitraum biete dem Unternehmen die Möglichkeit für Überlegungen, ob die Abwasseremission überhaupt eingestellt werde, räume aber auch Zeit zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Indirekteinleitung ein.
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters ihrer Standortgemeinde vom 10. Oktober 1995 der Anschluss an den neu gelegten Schmutzwasserkanal nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen aufgetragen und ihr mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom gleichen Tag die Vorauszahlung eines Teiles der Kanaleinmündungsabgabe im Gesamtbetrag von S 382.679,40 vorgeschrieben worden war, erhob die Beschwerdeführerin gegen den den Anschluss an den Gemeindekanal auftragenden Bescheid eine Berufung und stellte in der Folge am 13. Dezember 1995 an den LH unter Hinweis auf § 21 Abs. 3 WRG 1959 den Antrag auf Wiederverleihung des mit Bescheid des LH vom 1. Juli 1994 verliehenen und bis 30. Juni 1996 befristeten Wasserbenutzungsrechtes der Bewilligung zur Verregnung der anfallenden Schlachtabwässer. Es stünden, so wird in diesem Antrag behauptet, der Wiederverleihung keine öffentlichen Interessen entgegen und die Wasserbenutzung erfolge weiterhin unter Beachtung des Standes der Technik.
Nach Einholung eines Amtssachverständigengutachtens, zu dem die Beschwerdeführerin Stellung nahm, wies der LH mit Bescheid vom 26. Juli 1996 den Wiederverleihungsantrag der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung dieses Bescheides gab der LH das Gutachten des technischen Amtssachverständigen wieder, welcher auf seine seinerzeitigen Ausführungen im Bewilligungsverfahren verwies und ausführte, dass bei der Bemessung der Kläranlage der Gemeinde auf die ortsansässigen Schlachtbetriebe Rücksicht genommen worden sei, wobei Kanal und Kläranlage bereits errichtet seien, sodass zum seinerzeit vorgesehenen Zeitpunkt des Ablaufes des Wasserrechtes der Beschwerdeführerin mit 30. Juni 1996 eine biologische Reinigung auf einfachem Wege (Indirekteinleitung in die bestehende Kläranlage) möglich geworden sei. Die vorgesehene Indirekteinleitung zum ehestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, stehe auch im öffentlichen Interesse, weil die derzeitige Belastung der Kläranlage der Gemeinde weit unter der Bemessungsbelastung liege. Die Reinigung der Betriebsabwässer mit den übrigen häuslichen und kleingewerblichen Abwässern aus der Gemeinde entspreche auch den Vorgaben der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung. An der damaligen Beurteilung habe sich nichts geändert, sondern es seien inzwischen sogar neue Gründe hinzugekommen, die für eine Einstellung der Verrieselung mit 30. Juni 1996 sprächen. Rechtlich erachtete der LH, dass sich aus dem Gutachten zweifelsfrei ergebe, dass der angestrebten Wiederverleihung öffentliche Interessen entgegenstünden. Darüber gebe schon die Begründung des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides Auskunft. Auch die allgemeine Abwasseremissionsverordnung nenne die gemeinsame Reinigung von kommunalen und betrieblichen Abwässern als wasserwirtschaftliches Ziel. Da bei der vorliegenden Form der Abwasserbeseitigung bei Vorliegen bestimmter Verhältnisse eine Beeinträchtigung von Fließgewässern zu befürchten sei, wie sich dies aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe, sei im Sinne eines vorsorgenden Gewässerschutzes die Erreichung des wasserwirtschaftlich angestrebten Zieles der gemeinsamen Reinigung der betrieblichen Abwässer mit anderen Abwässern in der kommunalen Kläranlage umso mehr anzustreben. Wenn die Beschwerdeführerin dem Gutachten entgegenhalte, dass die stark wasserhältigen Abwässer bei gleichmäßiger Verteilung rascher in den Boden eindringen würden als flüssiger Wirtschaftsdünger, dass die für die Verrieselung in Anspruch genommenen Grundstücke durchwegs ebene Flächen seien und dass die durch den Sachverständigen seinerzeit geäußerte Vermutung sich durch die Praxis der Verregnung in den letzten Jahren nicht bestätigt habe, dann könne diese im Grundsätzlichen nicht bestrittene Aussage auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die vorliegende Entscheidung nehmen, weil sich dem Gutachten entnehmen lasse, dass Abschwemmungen in Fließgewässer bei bestimmten meteorologischen Rahmenbedingungen keinesfalls gänzlich ausgeschlossen werden könnten, zumal die Verregnung auch im Nahbereich längerer Gerinnestrecken erfolge. Die ökologische Sinnhaftigkeit des Prozesses der Einbringung der Abwässer in die Kläranlage unter anschließender Aufbringung der Klärschlämme auf jene Felder, auf welche die Abwässer bisher verregnet worden seien, stelle die Beschwerdeführerin zu Unrecht in Frage. Die biologische Reinigung von Abwässern entferne die schädlichen Abwasserinhaltsstoffe weitestgehend. Während die organisch hoch belasteten Rohabwässer nach der Verregnung rasch versickerten und so eine latente Gefahr für das Grundwasser darstellten, bildeten die nach der biologischen Reinigung in ein Fließgewässer abgeleiteten Abwässer eine weitaus geringere Gefahr für das Grundwasser. Der verbleibende Klärschlamm könne in für das Pflanzenwachstum bedarfsgerechter Form zu Düngungszwecken verwendet oder auch schadlos deponiert werden. Die vorliegende Verrieselung hingegen lasse insbesondere im Hinblick auf deren Vornahme auch im Winter eindeutig Entsorgungscharakter erkennen. Die technische Eignung der kommunalen Abwasseranlagen für Sammlung und Reinigung der Schlachtabwässer sei zweifelsfrei gegeben, weil bei Planung und Bau auf diese Abwässer Bedacht genommen worden sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung berichtet die Beschwerdeführerin, dass ihre Gespräche mit der Standortgemeinde noch zu keinem befriedigenden Abschluss gekommen seien, was sie unverändert dazu nötige, die Schlachtabwässer auszuführen. In der Sache wiederholte sie die in ihrer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen und vom LH im bekämpften Bescheid beantworteten Argumente.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres Amtssachverständigen ein, welcher ausführte, dass die Auflage im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1994 nach pflanzenbedarfsgerechter Aufbringung der Abwässer auf die landwirtschaftlichen Flächen als besonders wichtig anzusehen sei, weil andernfalls die im Schlachtabwasser enthaltenen Inhaltsstoffe nicht von den Pflanzen aufgenommen würden, sondern in tiefere Bodenschichten und dann in das Grundwasser gelangten, was einen Anstieg der Nitratkonzentration im Grundwasser zur Folge habe. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, verfüge der Betrieb der Beschwerdeführerin bei weitem nicht über die erforderliche Abwasserspeicherkapazität, um Vegetationsruhezeiten, Brachezeiten, Hochstand der Kulturen und dergleichen zu überbrücken, sodass der Betrieb tatsächlich gezwungen sei, in höchstens zweiwöchigem Intervall seine Abwässer auszubringen, was auf längere Sicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität führen müsse. Dies stehe einer Wiederverleihung des Rechtes aus fachlicher Sicht entgegen. Durch die Erhebungen der Organe der Gewässeraufsicht sei belegt, dass die Konzentrationen der diversen Inhaltsstoffe im Abwasser stark schwankten, wobei eine Abschwemmung in nahe gelegene Oberflächengewässer besonders bei Verregnung bis knapp an das Gerinneufer und entsprechenden anderen Einflussfaktoren (Gefälle-, Boden- und Witterungsverhältnisse) zu erwarten sei. Von Bodenverhältnissen, die das rasche Versickern verhinderten, wie gefrorenem Boden oder Boden mit sehr geringem Durchlässigkeitsbeiwert, müsse durchaus auch ausgegangen werden. Eine Gegenüberstellung der Klärschlammbelastung aus der Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes der Gemeinden mit der Abwasserverregnung durch die Beschwerdeführerin erweise, dass der biologischen Reinigung der Abwässer entschieden der Vorzug zu geben sei. So sei das Selbstreinigungsvermögen von Grundwasser wesentlich geringer als das von Oberflächengewässern, während die Reinheitsansprüche an das Grundwasser andererseits viel höher als die an Oberflächengewässer seien. Die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen sei an strenge gesetzliche Regelungen gebunden, für eine Minimierung der Schadstoffkonzentrationen sei gesorgt. Bei der biologischen Abwasserreinigung würden auch die Nährstoffe weitgehend aus dem Ablauf entfernt, der dann in ein weniger empfindliches Fließgewässer eingeleitet werde. Hinzuweisen sei auf das öffentliche Interesse auch an der opitmalen Auslastung der Gemeindekläranlage und auf den Umstand, dass die seinerzeitige wasserrechtliche Bewilligung für die Verregnung ausdrücklich nur als befristete Übergangslösung erteilt worden sei.
Die Beschwerdeführerin erstattete zu diesem Gutachten eine Stellungnahme, in welcher sie darüber berichtet, beim LH bereits ein Projekt über die Errichtung einer biologischen Kläranlage mit vorgeschaltetem Fettabscheider zur Vorreinigung der Betriebsabwässer vor deren Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorgelegt zu haben. Dieses Projekt sei bereits verhandelt und positiv beurteilt worden, es sei der LH allerdings mit der Bescheiderlassung in Verzug. Erst nach Bescheiderlassung könne der Auftrag zur Errichtung der Anlage erteilt werden. Bis dahin sei der Betrieb der Beschwerdeführerin unverändert darauf angewiesen, unter Inanspruchnahme der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahre 1994 die Schlachtabwässer zu verregnen. Zum Gutachten des Amtssachverständigen sei zu bemerken, dass die darin besorgte Befürchtung, Vegetationsruhezeiten und Brachezeiten mangels umfassender Abwasserspeicherkapazitäten nicht überbrücken zu können, eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität schlimmstenfalls auf längere Sicht erwarten ließe. Da der Betrieb der Beschwerdeführerin nach Fertigstellung der Vorreinigungsanlage auf jeden Fall auf die Verregnung werde verzichten können, handle es sich beim Wiederverleihungsansuchen nur um die kurzfristige Verlängerung einer Übergangslösung, unter welchem Gesichtspunkt die vom Sachverständigen behaupteten ökologischen Nachteile an Bedeutung verlieren müssten.
Der LH berichtete der belangten Behörde über ihre Anfrage, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vorreinigungsanlage mit seinem Bescheid vom 21. März 1997 bewilligt worden sei, welche Bewilligung aber infolge Berufungen der Gemeinde und des Abwasserverbandes nicht rechtskräftig sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LH vom 26. Juli 1996 ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Gutachtens ihres Amtssachverständigen führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass einem fristgemäßen Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nur dann stattzugeben sei, wenn der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik eingehalten sei und wenn die im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wiederverleihung nicht entgegenstünden. Dem Stand der Technik entspreche eine biologische oder ihr gleichwertige Reinigung von Schlachtabwässern in einer Betriebskläranlage oder in einer kommunalen Kläranlage. Da bei der Befristung des mit Bescheid des LH vom 1. Juli 1994 erteilten Wasserrechtes für die Verregnung der Schlachtabwässer sowohl die Fertigstellung der kommunalen Abwasseranlage als auch die Ausarbeitung und wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes für die Vorreinigung und Indirekteinleitung der Schlachtabwässer durch die Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei, sei die im Jahre 1994 bewilligte Form der Abwasserbeseitigung von vornherein nur als Übergangslösung gedacht gewesen. Die Verbandskläranlage sei in Betrieb und eine Anschlussmöglichkeit daran für den Betrieb der Beschwerdeführerin vorhanden, die wasserrechtliche Bewilligung für das biologische Kläranlagenprojekt sei jedoch infolge zweier Berufungen zu beheben und der diesbezügliche Konsensantrag zurückzuweisen gewesen, da diesem Antrag infolge geänderter Gesetzeslage (§ 32b WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1997 sehe keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht mehr für diese Art von Indirekteinleiter vor) die Rechtsgrundlage gefehlt habe. Es ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen im Hinblick auf die unzureichende Abwasserspeicherkapazität des Betriebes der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf Bodenverhältnisse, die das rasche Versickern verhindern könnten, dass öffentliche Interessen der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entgegenstünden. Selbst wenn sich die vom Amtssachverständigen des LH seinerzeit geäußerten Befürchtungen durch die Praxis der Verregnung in den letzten Jahren nicht bestätigt haben sollten, sei dennoch von der fachlichen Annahme einer diesbezüglich absehbaren Überlastung auszugehen. Stünden einer Wiederverleihung öffentliche Interessen entgegen, dann könne sie auch nicht kurzfristig verfügt werden. Da Indirekteinleiter keiner wasserrechtlichen Bewilligung mehr bedürften, habe das Wasserrecht zur Verregnung der Schlachtabwässer auch nicht bis zur Fertigstellung der biologischen Vorreinigungsanlage wieder verliehen werden können. Da die kommunale Kläranlage auch zur Reinigung der betroffenen Schlachtabwässer bemessen worden sei und mit öffentlichen Mitteln errichtet und betrieben werde, liege eine baldigstmögliche Indirekteinleitung auch im öffentlichen Interesse. Da bei der weiteren Verregnung der Abwässer hingegen eine Überlastung der Gewässer zu erwarten sei, habe im Sinne eines vorsorgenden Gewässerschutzes die Erreichung des wasserwirtschaftlichen Zieles der gemeinsamen Reinigung von kommunalen und betrieblichen Abwässern angestrebt werden müssen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, dass die Beschwerdeführerin sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Wiederverleihung ihres Wasserrechtes auf Ausbringung von Schlachtabwässern als verletzt ansieht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 muss ein Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist einem Antrag auf Wiederverleihung nur stattzugeben, wenn der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik eingehalten ist und wenn die im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wiederverleihung nicht entgegenstehen; widerspricht eine bewilligte Wasserbenutzung im Wiederverleihungszeitpunkt dem Stand der Technik, dann steht dies allein schon einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1995, 94/07/0006, und vom 18. März 1994, 90/07/0126).
Dass die Art der Entsorgung der betrieblichen Abwässer der Beschwerdeführerin durch Verregnung auf landwirtschaftlichen Flächen dem Stand der Abwasserentsorgungstechnik nicht entspricht, erscheint nach den Gutachten der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen nicht ernstlich zweifelhaft und wird auch von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht substantiiert in Abrede gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, nach welcher die Einleitung vorgereinigter betrieblicher Abwässer in die kommunale Kläranlage dem öffentlichen Interesse am besten entspräche, mit dem Vorbringen entgegentritt, dass nach nunmehriger Rechtslage die Indirekteinleitung in die kommunale Kläranlage deswegen nicht möglich sei, weil sich sowohl die Gemeinde als auch der Abwasserverband wie auch die Bevölkerung gegen diese Indirekteinleitung ausgesprochen hätten, was der Annahme eines öffentlichen Interesses an einer solchen Lösung entgegenstehe, ist daraus für einen Erfolg der Beschwerde nichts zu gewinnen. Zunächst ist klarzustellen, dass weder die Abneigung der Bevölkerung gegen eine beabsichtigte Indirekteinleitung noch die Verweigerung der Zustimmung zu einer solchen Indirekteinleitung durch den Betreiber der Kanalisationsanlage geeignete Indizien gegen den Bestand eines öffentlichen Interesses an der beabsichtigten Indirekteinleitung abgeben. Wohl trifft es zu, dass die Verweigerung einer Zustimmung zur Einleitung durch das Kanalisationsunternehmen im Geltungsbereich der WRG-Novelle 1997 - abgesehen von solchen Fällen, in denen die Rechtsordnung die Möglichkeit bietet, die fehlende Zustimmung zu ersetzen - nicht stattfinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 98/07/0003). Wenn sich aus diesem Grund die auch von der belangten Behörde als beste Möglichkeit angesprochene Indirekteinleitung nicht realisieren lässt, hat dies aber nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch darauf erwüchse, ein Wasserbenutzungsrecht nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 wieder verliehen zu bekommen, dessen Ausübung zum Wiederverleihungszeitpunkt - und wie sich aus dem Gutachten im Bewilligungsverfahren deutlich entnehmen lässt, in Wahrheit schon zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Bewilligung im Jahre 1994 - dem Stand der Technik widerspricht. Verweigerte das Kanalisationsunternehmen der begehrten Indirekteinleitung die Zustimmung, dann resultierte für die Beschwerdeführerin daraus die Erforderlichkeit, für eine dem Stand zeitgenössischer Abwassertechnik entsprechende Entsorgung ihrer betrieblichen Abwässer eben auf andere Weise zu sorgen. Solche Anstrengungen hat die Beschwerdeführerin, wie sie - freilich neuerungsweise - in der Beschwerde vorträgt, ohnehin unternommen, indem sie ein Projekt zur Bewilligung eingereicht hat, das eine Reinigung der Schlachtabwässer außerhalb des Ortsgebietes mit anschließender Direkteinleitung in einen Vorfluter vorsieht.
Die Beschwerdeführerin sieht es als unerfindlich an, dass die Bewilligungsfreiheit für Indirekteinleiter nach § 32b Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1997 einer befristeten Wiederverleihung bis zur Verwirklichung "einer anderen Lösung" entgegenstehen solle. Die Beschwerdeführerin lässt dabei außer Acht, dass die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Gesetz nun einmal an das Vorliegen auch des Tatbestandsmerkmales des Standes der Technik der Wasserbenutzung zwingend geknüpft ist (siehe die oben angeführte Judikatur). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise erläutert, mit welchem weshalb gewählten Termin oder weshalb gewissem Ereignis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, 95/07/0232) das ihr wieder verliehene Wasserrecht denn hätte befristet werden können.
Dass es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid an einem plausiblen Grund für die Bestätigung der Abweisung des Wiederverleihungsantrages habe fehlen lassen, trifft nicht zu. Dass der Stand der Technik in der Entsorgung betrieblicher Abwässer in der biologischen oder gleichwertigen Reinigung in einer Betriebskläranlage oder in einer kommunalen Kläranlage bestehe, war schon vom erstinstanzlichen Amtssachverständigen unwidersprochen ausgeführt worden. Schon damit war das Schicksal des Wiederverleihungsantrages der Beschwerdeführerin entschieden gewesen. Dass die Verregnung der betrieblichen Abwässer nicht dem Stand der Technik entsprach, stand der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes unverrückbar entgegen, ohne dass dem auf dem Wege von der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr vorgeschlagener Auflagen hätte abgeholfen werden können. Die von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgeschlagenen Auflagen eines Verbotes der Ausbringung bei gefrorenem Boden und in der Nähe eines Gerinneufers waren im Übrigen in der Sache ohnehin schon Bestandteil des ihr im Jahre 1994 verliehen Wasserbenutzungsrechtes gewesen.
Ob anderen Parteien wasserrechtliche Bewilligungen für eine dem Stand der Technik widersprechende Wasserbenutzung erteilt worden sind, ist auf die Frage der Übereinstimmung des hier angefochtenen Bescheides mit dem Gesetz ohne Einfluss. Soweit die Beschwerdeführerin auf einen ohnehin nur kurzfristigen Bedarf nach einer Übergangslösung verweist, muss es im Beschwerdefall genügen, sie an die Bestimmung des § 21 Abs. 3 Satz 3 WRG 1959 zu erinnern.
Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. April 2000
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