VwGH 98/07/0003

VwGH98/07/000326.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft Kienersee II, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky und Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwälte in Wien IX, Garnisongasse 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1997, Zl. 512.720/05-I5/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §32b Abs1;
WRG 1959 §32b Abs2;
WRG 1959 §32b;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
WRGNov 1997 Art2 Abs5;
WRG 1959 §32b Abs1;
WRG 1959 §32b Abs2;
WRG 1959 §32b;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
WRGNov 1997 Art2 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Februar 1996 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von 914 lfm Schmutzwasserkanal zur Entsorgung von

je 50 Wohneinheiten am K.-See II und zur Einbringung von Abwässern im Ausmaß von maximal 118 EGW, maximal 54 m3/d und maximal 1,0 l/s über die Anlagen (Kläranlage) des Wasser- und Abwasserverbandes M. in die T. erteilt. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 63 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) das Recht eingeräumt, den Kanal auf den Grundstücken Nr. 362/14, 362/4 und 362/22 der KG V. zu verlegen. J.P. als Miteigentümer der Grundstücke Nr. 362/4 und 362/22 sowie W.P. als Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. 362/14 wurden verpflichtet, die Verlegung des Kanals und die Ableitung der Abwässer über diesen Kanal zu dulden.

Der Landeshauptmann stützte die der beschwerdeführenden Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf § 32 Abs. 4 WRG 1959. In der Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen des Verfahrens hätten Bedenken sowohl hinsichtlich der Bedarfsermittlung des Projektes wie auch hinsichtlich der hydraulischen Bemessung der bestehenden Druckleitung, über welche die anfallenden Abwässer zur Kläranlage des Wasser- und Abwasserverbandes M. gepumpt werden sollen, bestanden. Darüber hinaus sei auf Grund der Menge des Abwasseranfalles im Verhältnis zur Kapazität der Verbandskläranlage eine Prüfung und somit eine wasserrechtliche Bewilligung für erforderlich erachtet worden.

Gegen diesen Bescheid beriefen J.P. und W.P. als (Mit)Eigentümer der durch die zwangsweise eingeräumten Dienstbarkeiten belasteten Grundstücke. Sie machten u.a. geltend, für das Projekt der beschwerdeführenden Partei bestehe keine Bewilligungspflicht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. November 1997 behob die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich ersatzlos.

In der Begründung heißt es, das Projekt der beschwerdeführenden Partei stelle sich als "Indirekteinleitung" im Sinne des WRG 1959 dar, da die Abwässer in die wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage eines Dritten, nämlich des Wasser- und Abwasserverbandes M. eingeleitet werden sollten. Den dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen sei zu entnehmen, daß das Kanalprojekt der beschwerdeführenden Partei ausschließlich zur Ableitung der anfallenden Schmutzwässer aus Bad, Küche, WC etc. dienen solle. Weiters sei der Stellungnahme des abwassertechnischen Sachverständigen zu entnehmen, daß auf Grund der zu erwartenden Zusammensetzung des Abwassers (nur Sanitärabwässer) Beeinträchtigungen der Kanalisation und Kläranlage nicht zu besorgen seien. Da somit die Beurteilung ergeben habe, daß es sich beim Projekt der beschwerdeführenden Partei um eine bewilligungsfreie Indirekteinleitung handle, sei der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen. Auf Grund des Mangels einer wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit sei auch die Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie sei Mitglied des Dachverbandes "Wasser- und Abwasserverband M.", weshalb es sich bei der Einleitung der Abwässer aus dem Bereich der beschwerdeführenden Partei in die Verbandskläranlage nicht um eine wasserrechtlich bewilligungsfreie Indirekteinleitung handle. Da die beschwerdeführende Partei Mitglied des Dachverbandes sei, sei sie selbst eine Art Gesellschafterin (Genosse) des Dachverbandes, sodaß es sich bei der Verbandsanlage nicht um die Anlage "eines anderen" handle.

Außerdem habe der Abwasserverband seine Zustimmung zur Einleitung durch die beschwerdeführende Partei widerrufen. Da es somit an der im WRG 1959 vorgesehenen Zustimmung des Einleitungspartners fehle, liege ebenfalls keine Indirekteinleitung vor. Liege aber keine Indirekteinleitung vor, so bedürfe es einer wasserrechtlichen Genehmigung, in deren Gefolge dann auch Zwangsrechte eingeräumt werden könnten.

Selbst wenn man aber davon ausginge, daß es sich beim Projekt der beschwerdeführenden Partei um eine Indirekteinleitung handle, schließe dies die Einräumung von Zwangsrechten nicht aus. Sinn der WRG-Novelle 1997 sei eine gewisse Deregulierung von wasserrechtlichen Vorgängen minderen Umfanges bzw. minderer potentieller Gefährlichkeit. Andererseits stelle eine sinnvolle Nutzung des Wasserhaushaltes, die auch eine gefahrlose Beseitigung der Abwässer einschließe, ein Grundbedürfnis des Menschen dar. Es wäre daher geradezu widersinnig, wenn die Errichtung und Nutzung minder bedeutender und minder gefährlicher Projekte einerseits durch die Entlastung von Bewilligungsverfahren gefördert, andererseits aber deren Durchführung durch den Entfall der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten behindert würde. Es könne daher nicht sein, daß derartige Anlagen nur auf Grund des Umstandes, daß diese durch § 32b WRG 1959 bewilligungsfrei gestellt worden seien, durch den Entfall der Möglichkeit der Begründung von Zwangsrechten praktisch in der Durchführung unmöglich gemacht würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ob die Einleitung von Abwässern durch die beschwerdeführende Partei in die Abwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes M. eine Indirekteinleitung darstellt oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da im Beschwerdefall die Konsequenzen sowohl bei Bejahung einer Indirekteinleitung als auch bei ihrer Verneinung dieselben sind. In beiden Fällen besteht für diese Einleitung keine Bewilligungspflicht für die beschwerdeführende Partei.

Mit Ablauf des 11. Juli 1997, somit zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides, ist die durch die WRG-Novelle 1997, BGBl. I, Nr. 74/1997, vorgenommene Neuregelung für Indirektleinleiter in Kraft getreten. Der bisherige § 32 Abs. 4 WRG 1959 wurde ersatzlos aufgehoben. Regelungen für Indirekteinleiter enthält nunmehr § 32b WRG 1959. Dieser hat folgenden Wortlaut:

"§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung der Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 gemeldeten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Meldeverpflichtung an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen."

Nach der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 der WRG-Novelle 1997 sind am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Nach Art. II Abs. 5 leg. cit. bleibt eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5 aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b. In diesen Bescheiden festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß § 33c werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß § 33b Abs. 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs. 2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung nachzukommen.

Wenngleich auch Indirekteinleiterbewilligungen, die noch nicht rechtskräftig sind, als "bestehende" wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen anzusehen sind, steht Artikel II Abs. 5 der WRG-Novelle 1997 einer Abänderung - einschließlich der Aufhebung - einer Indirekteinleiterbewilligung im Zuge eines Berufungsverfahrens nicht entgegen. Geht man im Beschwerdefall von einer Indirekteinleitung aus, so kam Art. II Abs. 1 der WRG-Novelle 1997 zur Anwendung. Das bedeutete, daß die belangte Behörde zuständig war, über die Berufung gegen den erstinstanzlichen, die Indirekteinleitung bewilligenden Bescheid zu entscheiden, daß sie dabei aber inhaltlich die Bestimmungen der WRG-Novelle 1997 anzuwenden hatte.

§ 32b Abs. 1 WRG 1959 enthält den Grundtatbestand für die Zulässigkeit von Indirekteinleitungen. Die genannte Bestimmung sieht als Voraussetzung für diese Zulässigkeit lediglich die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen - sofern nicht vom Kanalisationsunternehmen eine Ausnahme zugelassen wird - sowie die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vor, nicht aber eine Bewilligung. Dem § 32b Abs. 1 WRG 1959 ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, daß die Indirekteinleitung zwar grundsätzlich bewilligungspflichtig ist, daß diese Bewilligung aber entfällt, wenn das Kanalisationsunternehmen der Indirekteinleitung zustimmte. Vielmehr stellt § 32b Abs. 1 WRG 1959 die Indirekteinleitung grundsätzlich bewilligungsfrei. Verweigert das Kanalisationsunternehmen die Zustimmung zur Einleitung, so führt dies nicht dazu, daß die Indirekteinleitung bewilligungspflichtig wird, sondern dazu, daß eine Indirekteinleitung - abgesehen von den Fällen, in denen die Rechtsordnung die Möglichkeit bietet, die fehlende Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zu ersetzen - nicht stattfinden kann.

§ 32b Abs. 2 WRG 1959 baut auf dem Grundtatbestand des § 32b Abs. 1 leg. cit. auf. Im § 32b Abs. 2 WRG 1959 werden lediglich für die Indirekteinleitung von Abwässern bestimmter Beschaffenheit zusätzliche Bestimmungen statuiert und es wird gleichzeitig klargestellt, daß auch in diesen Fällen eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist. Auch aus § 32b Abs. 2 WRG 1959 ist daher nicht abzuleiten, daß die Bewilligungsfreiheit nur dann besteht, wenn die Indirekteinleitung mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt.

Die Regelung des § 32b WRG 1959 sollte einer Entbürokratisierung dienen (vgl. den Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft zur WRG-Novelle 1997, 727 Blg. XX. GP. 2). Ein wesentliches Element dieser Entbürokratisierung liegt darin, daß ein behördliches Verfahren bei Indirekteinleitern grundsätzlich nur mehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32b Abs. 5 WRG 1959 durchgeführt werden soll, während in den übrigen Fällen die Verantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften dem Kanalisationsunternehmen und dem Indirekteinleiter ohne in die Form einer Bewilligung gekleidetes behördliches Dazwischentreten übertragen wird. Nach dem Konzept des Gesetzes soll also ein behördliches Verfahren nur dann Platz greifen, wenn Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind. Mit diesem Konzept des Gesetzes wäre es unvereinbar, eine Bewilligungspflicht der Indirekteinleitung bei mangelnder Zustimmung des Kanalisationsunternehmens anzunehmen, da dieser Umstand mit Art und Menge der einzuleitenden Abwässer nichts zu tun hat.

Auch wenn man im Beschwerdefall keine Indirekteinleitung mit der Begründung annehmen wollte, bei der Einleitung von Abwässern in die Anlage eines Verbandes, dessen Mitglied die beschwerdeführende Partei sei, handle es sich nicht um die Einleitung in die Anlage "eines anderen", wäre diese Einleitung in die dann als eigene Anlage der beschwerdeführenden Partei anzusehende Abwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes M. seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bewilligungspflichtig. Falls diese Einleitung überhaupt einer Bewilligung bedürfte - was im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft zu werden braucht -, dann träfe diese Bewilligungspflicht den Wasserverband M. als Inhaber der Anlage und des hiefür bestehenden wasserrechtlichen Konsenses.

War aber die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Projekt nicht möglich, dann kam auch die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, 94/07/0084, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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