VwGH 2008/07/0048

VwGH2008/07/004826.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der B. W. in W., vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Juni 2007, Zl. IIIa1-W- 60.052/24, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A. E. in W., vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 6), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §21 Abs3;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §21 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 1994 in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (kurz: BMLF) vom 17. März 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die mit 1. Juni 2001 befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe erteilt.

Mit Schreiben vom 29. November 2000 brachte der Mitbeteiligte bei der Bezirkshauptmannschaft R. (kurz: BH) einen Antrag auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Grundwasserbenutzung ein.

Die BH führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen der hydrogeologische Amtssachverständige DI DDr. G. F. mit Schriftsatz vom 24. April 2002 eine fachliche Stellungnahme abgab. Zusammenfassend kam der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, infolge des fehlenden hydraulischen Zusammenhanges des Rückgabebrunnens des Mitbeteiligten und des Entnahmebrunnens der Beschwerdeführerin, was durch die differierenden Grundwasserspiegellagen nachgewiesen worden sei, sei auch der vom 9. März 1994 bis 5. April 1994 durchgeführte Tracerversuch mit Uranin und Eosin als Beweis der Nichtbeeinflussung zu verzeichnen.

Ferner fand am 13. Juni 2002 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung statt, an der neben dem hydrogeologischen Amtssachverständigen DI DDr. G. F. auch der kulturbautechnische Amtssachverständige Ing. F. teilnahm.

Mit Bescheid der BH vom 14. August 2002 wurde dem Mitbeteiligten das mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 1994 in der Fassung des Bescheides des BMLF vom 17. März 1999 erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31. Dezember 2017 wiederverliehen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte A. W. Berufung. Sie machten eine nachteilige Beeinflussung ihrer eigenen Wärmepumpe durch die Anlage der mitbeteiligten Partei geltend.

Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 10. September 2002 u.a. aus, die Rückgabetemperatur des abgekühlten Grundwassers aus der Wärmepumpenanlage des Mitbeteiligten sei mit 4 Grad C limitiert. Bei der am 13. Juni 2002 durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung (betreffend die Anlage des Mitbeteiligten im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens) sei diese Temperatur festgesetzt worden.

Wie bei dieser Verhandlung von Frau G. A., deren Grundwasserpumpenanlage ebenfalls grundwasserstromabwärts des Rückgabebrunnens des Mitbeteiligten liege, bestätigt worden sei, seien in ihrem Brunnen, obwohl auf gleicher Höhe wie der Brunnen der Beschwerdeführerin gelegen, bisher keine negativen Beeinflussungen aufgetreten. Die Grundwasserströmungsrichtung im gegenständlichen Gebiet sei etwa parallel zum L., wobei mitunter leichte Verschwenkungen auftreten könnten.

In der von der Beschwerdeführerin nachträglich mittels Fax übermittelten Stellungnahme des Sachverständigen Dr. G. G. werde ausgeführt, es sei eine kalte Grundwasserschicht bzw. die Aktivierung von "kalten" Grundwässern ausgeschlossen worden. Tatsache sei jedoch, dass basierend auf den Grundwasserspiegelmessungen durch Herrn A. W. (Ehegatte der Beschwerdeführerin) sowie durch den Amtssachverständigen selbst der Grundwasserspiegel im neuen Bohrbrunnen der Beschwerdeführerin gegenüber dem derzeitigen im Haus befindlichen Grundwasserschlagbrunnen der Beschwerdeführerin und der Grundwassersonde H. um 95 cm bis 70 cm tiefer liege. Nachdem die drei Grundwasserbeobachtungsstellen auf einer Strecke von geschätzten 18 m lägen, müsse demnach der neue, im Freien gelegene Brunnen der Beschwerdeführerin aus einem tieferen getrennten Horizont gespeist werden.

Das heiße, dass durch den Rückgabebrunnen des Mitbeteiligten abgekühlte Wässer im Ausmaß von 1,0 l/s zwar in oberflächennahe Schichten eingebracht würden, jedoch, wie das Beispiel der Frau G. A. zeige, erfolge keine Beeinflussung grundwasserstromabwärtiger Grundwasserpumpenanlagen im gleichen bzw. in einem tieferen Grundwasserhorizont.

Selbst bei dem "schwersten spezifischen Gewicht" wäre das über den Rückgabebrunnen des Mitbeteiligten dem oberflächennahen Aquifer zugeführte abgekühlte Wasser aus geohydraulischer und geohydrologischer Sicht nicht in der Lage, dem tieferen Grundwasserhorizont zuzufließen, "es sei denn, es ließe sich aus juridischer Sicht widerlegen."

Abschließend werde bemerkt, dass bei all den bisherigen Vorschreibungen und im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren scheinbar immer davon ausgegangen worden sei, dass die Grundwasserspiegellagen im alten und neuen Brunnen der Beschwerdeführerin sowie der Sonde H. in etwa korrespondieren würden. Auf diese Fehlannahme seien alle Vorschreibungen und Messungen ausgerichtet gewesen. Da die Messungen auf zwei unterschiedliche Grundwasserhorizonte (Mitbeteiligter: oberer Horizont, Beschwerdeführerin: tieferer Horizont) ausgerichtet gewesen seien, seien sie somit nicht vergleichbar und mehr oder minder überflüssig.

Diese Stellungnahme wurde dem Parteiengehör unterzogen. Im Zuge des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin eine Äußerung ab und legte eine ergänzende Stellungahme des privaten Sachverständigen Dr. G. G vom 31. Jänner 2003 vor. Dieser Sachverständige führte u.a. aus, im Zuge der Abteufung des Entnahmebrunnens der Beschwerdeführerin seien keine bindigen Trennschichten bis zur Endteufe von -20 m unter GOK angetroffen worden, weshalb angenommen werden könne, dass beide Grundwasserwärmepumpen ihr Grundwasser aus dem gleichen Grundwasserleiter bezögen und auch wieder rückführten, zumal auch bei Aufschlussbohrungen im Umfeld keine trennenden Zwischenschichten bis -20 m unter GOK erbohrt worden seien. Beide Grundwasserwärmepumpen würden ihr Grundwasser aber aus unterschiedlichen Teufen beziehen; die Anlage des Mitbeteiligten entnehme und versickere in einem höheren Niveau, was den Schluss zulasse, dass absinkendes, abgekühltes Grundwasser die Entnahme der Anlage der Beschwerdeführerin im tieferen Entnahmebereich beeinflussen könne.

Die benachbarte Anlage der G. A. entnehme ihr Grundwasser ebenso wie die Anlage des Mitbeteiligten nach Information des Sachverständigen aus einem höheren Bereich; dies lasse auch den Schluss zu, dass das abgekühlte Wasser aus der Anlage des Mitbeteiligten bereits in tiefere Bereiche abgesunken sei und daher nur von der Entnahme der Anlage der Beschwerdeführerin eingezogen werden könne. Es werde aus fachlicher Sicht ausgeschlossen, dass eine kalte Quelle - geogener Natur - von der Bohrung der Beschwerdeführerin zeitweise aktiviert werde. Es sei auch nicht erklärlich, warum bei dieser Bohrung ein solches Phänomen auftreten sollte, wenn bei einer Vielzahl von Bohrungen und Grundwassersonden im L.-Tal - insbesondere im näheren Umfeld - keine derartigen Erscheinungen hätten festgestellt werden können.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der geologischen Amtssachverständigen MMag. T. ein. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2004 u.a. zusammenfassend aus, dass aufgrund der geringen geologischen Datendichte eine umfassende Beurteilung der geologischen Verhältnisse im gegenständlichen Gebiet nicht abschließend erfolgen könne, wodurch derzeit auch nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf die hydrogeologischen Gegebenheiten möglich seien. Allgemein werde jedoch in Bezug auf die vorherrschenden hydrogeologischen Verhältnisse von einem instationären Grundwasserströmungsmodell auszugehen sein, das durch variierende Einflussfaktoren bestimmt werde. Dies bedinge, dass die Frage der Beeinträchtigung der Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin durch jene des Mitbeteiligten aus hydrogeologischer Sicht nicht abschließend beurteilt werden könne. In der Folge empfahl die Amtssachverständige in drei Punkten nähere weitere Ermittlungen.

Ferner holte die belangte Behörde im Jahre 2007 eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie Dr. G. H. ein.

Dieser Amtssachverständige Dr. G. H. führt in seiner Stellungnahme vom 23. März 2007 u.a. aus, der Aufbau der Talfüllung des L.-Tales sei so homogen erfolgt, dass eine Untergliederung in einzelne Grundwasserstockwerke, die durch feinkörnige Bodenschichten getrennt seien, nicht nur nicht anzunehmen sei, sondern auch bisher nirgends nachgewiesen worden sei. Für die Argumentation des Amtssachverständigen Dr. M. Sch. (vom 10. September 2002) finde sich aus geologischer und hydrogeologischer Sicht kein Hinweis, weshalb es auch keine fachlichen Argumente gebe, die die Ansicht von DI. M. Sch. stützen könnten, dass die beiden Grundwasserwärmepumpenanlagen (des Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin) Grundwässer aus verschiedenen Grundwasserstockwerken bezögen bzw. beeinflussten und demnach eine Beeinflussung der Anlage der Beschwerdeführerin durch die Anlage des Mitbeteiligten nicht gegeben sei.

Allerdings zeige der vom nunmehrigen Amtssachverständigen Dr. G. H. aufgenommene Befund klar auf, dass geringe Durchlässigkeitsunterschiede in den Sedimenten der Talverfüllung sicherlich vorhanden seien. Demnach seien alte, heute im Untergrund befindliche, weil verschüttete Strömungsrinnen besser durchlässig, als die Sedimente zwischen den Strömungsrinnen, was auch aus einem beiliegenden Foto abgelesen werden könne. Diese geringen Unterschiede in den Durchlässigkeiten bedeuteten, dass die Grundwässer in den ehemaligen Strömungsrinnen des L. rascher fließen könnten, als in der direkten Umgebung der alten Strömungsrinnen. Diese ehemaligen Strömungsrinnen stünden im Untergrund genau so miteinander in Verbindung, wie die Strömungsrinnen der heutigen L.-Arme an der Oberfläche.

Eine Beeinflussung der Anlage der Beschwerdeführerin durch die Anlage des Mitbeteiligten sei vor allem dann nicht unwahrscheinlich, wenn beide das Grundwasser aus der gleichen unterirdischen Strömungsrinne nutzten. Dies sei zwar mit dem derzeitigen Wissen nicht nachgewiesen, es könne mit Einschränkungen allerdings z.B. mittels Tracerversuchen nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang sei allerdings zu beachten, dass nur der Nachweis des Tracers in der Anlage der Beschwerdeführerin ein Beweis des Zusammenhanges sei. Hingegen sei der fehlende Nachweis in der Anlage der Beschwerdeführerin kein Nachweis der Nicht-Beeinflussung.

Damit decke sich diese Einschätzung mit jener von MMag. T., die allerdings die Heterogenität des Untergrundes und seiner Durchlässigkeit auf dessen Beeinflussung durch seitliche Schwemmfächer und nicht auf den Umstand des Vorhandenseins der alten Strömungsrinnen beziehe. Das beiliegende Foto zeige jedoch, dass beide Anlagen so nahe am heutigen L. und damit auch im Bereich der alten L.-Arme liegen würden, dass der Schwemmfächer des W.-Baches wohl keinen Einfluss auf die Durchlässigkeitsunterschiede im Untergrund in der Talmitte mehr haben dürfte.

Auch diese Stellungnahme wurde dem Parteiengehör unterzogen und die Beschwerdeführerin sowie der Mitbeteiligte gaben hiezu eine Äußerung ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2007 wurde unter Spruchpunkt 1) die Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt 2) die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei als Inhaberin des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk R. unter der Postzahl 933 eingetragen Wasserbenutzungsrechtes und als Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. 4655/15, GB W., Partei im gegenständlichen Verfahren. A. W. komme daher im gegenständlichen Verfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 12 Abs. 2 WRG 1959 keine Parteistellung zu, weshalb dessen Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen sei.

Der hydrogeologische Amtssachverständige DI DDr. G. F. habe in seinen Stellungnahmen einen hydraulischen Zusammenhang zwischen dem Rückgabebrunnen des Mitbeteiligten und des Entnahmebrunnens der Beschwerdeführerin dezidiert ausgeschlossen. Der geologische Amtssachverständige Dr. G. H. habe in seiner Stellungnahme vom 23. März 2007 eine Beeinflussung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Grundwasserwärmepumpenanlage durch die mit Bescheid der BH vom 14. August 2002 wieder bewilligten Anlage des Mitbeteiligten als unwahrscheinlich bezeichnet; es liege jedoch seiner Ansicht nach ein Nachweis für eine fehlende Beeinflussung nicht vor.

Selbst in der Stellungnahme von Dr. G. G. vom 31. März 2003, die dieser im Auftrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten erstellt habe, heiße es lediglich, dass die Grundwasserwärmepumpe der Beschwerdeführerin grundwasserstromabwärts der wasserrechtlich bewilligten Grundwasserwärmepumpenanlage des Mitbeteiligten situiert sei und damit eine Temperaturbeeinflussung beim Betrieb beider Grundwasserpumpen nicht ausgeschlossen werden könne.

Auch die Beschwerdeführerin habe eingeräumt, dass über einen Zeitraum von 10 von insgesamt 15 Heizperioden keine Beeinträchtigung ihrer Anlage stattgefunden habe.

Ebenso sei unbestritten, dass im Rückgabebrunnen des Mitbeteiligten bereits ein mehr als 1-monatiger Tracerversuch durch den damaligen hydrogeologischen Amtssachverständigen DI DDr. G. F. durchgeführt worden sei. Dabei sei kein Tracerstoff im Brunnen der Beschwerdeführerin nachgewiesen worden.

Das Vorbringen, der Mitbeteiligte würde zeitweise konsenswidrig das Rückgabewasser nicht in den vorgesehenen Brunnenschacht, sondern in das öffentliche Kanalnetz einleiten, sei als unbewiesene Behauptung der Beschwerdeführerin zu qualifizieren.

Eine Versagung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 14. August 2002 (wieder-) verliehenen Berechtigung sei nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WRG nur dann zulässig, wenn ein bestehendes Recht verletzt werde.

Ein Nachweis, dass die durch Wiederverleihung bewilligte Grundwasserwärmepumpenanlage des Mitbeteiligten die Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin beeinflusse, liege nicht vor. Gerade zu dieser Frage seien mehrere fachliche Stellungnahmen eingeholt worden bzw. habe die Beschwerdeführerin Gutachten zu dieser Frage vorgelegt. Es sei nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, immer weitere Ermittlungen durchzuführen, um vielleicht einen möglichen - aber aufgrund der bisherigen Ermittlungen nicht feststellbaren - Zusammenhang zwischen der Grundwasserwärmepumpenanlage des Mitbeteiligten und der Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin nachzuweisen.

Das der Beschwerdeführerin eingeräumte Wasserbenutzungsrecht werde durch die Grundwasserwärmepumpenanlage des Mitbeteiligten nicht verletzt. Der Betrieb der Grundwasserwärmepumpenanlage des Mitbeteiligten führe zu keiner Beeinträchtigung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Wasserrechtes zum Betrieb einer Wärmepumpe, weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 1433/07, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Behandlung abtrat.

Im Zuge der ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie auch die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, erst bei Ausschluss einer (negativen) Beeinflussung durch die Anlage des Mitbeteiligten sei diese zu bewilligen. Zuvor habe die Behörde entsprechende, von den Sachverständigen als notwendig empfundene Untersuchungen durchzuführen, um die materielle Wahrheit dahingehend zu ergründen, ob tatsächlich eine negative Beeinflussung der Wasserrechte bzw. der Grundwasserwärmepumpe der Beschwerdeführerin und in welchem Umfang diese auftrete. Aufgrund der Unterlassung der notwendigen Untersuchungen könne kein Nachweis erbracht werden, dass keine (negative) Beeinflussung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin vorliege.

Es sei nicht Sache der Beschwerdeführerin als Wasserbenutzungsberechtigte, für die Behörde den Nachweis einer entsprechenden Beeinträchtigung ihrer Rechte zu erbringen, entsprechende Untersuchungen selbst oder auf eigene Kosten durchzuführen und der Behörde die entsprechenden Beweise zu liefern.

Aufgrund der bisher mangelnden Daten, zumal die Messstellen nicht korrekt eingerichtet gewesen seien und sohin die Ermittlung der Grundwasserfließrichtung zu bemängeln gewesen sei, habe die geologische Amtssachverständige MMag. M. T. (Gutachten vom 16. Februar 2004) die Beeinflussung der Anlage der Beschwerdeführerin durch die Anlage des Mitbeteiligten nicht ausschließen können. Sie habe insbesondere empfohlen, eine mindestens einjährige Untersuchung hinsichtlich der elektrischen Leitfähigkeit der Wässer in den Grundwasserpumpenanlagen des Mitbeteiligten, der Beschwerdeführerin sowie der G. A. durchzuführen und in regelmäßigen Abständen zu messen und aufzuzeichnen, sodass anhand dieser Daten mögliche Rückschlüsse auf das Einzugsgebiet der genutzten Wässer zu ziehen seien. Auf dieser Grundlage hätte in weiterer Folge die Grundwasserentnahme aus Wässern mit differierenden oder gleichen Einzugsgebieten unterschieden werden können, wodurch die Einwirkung der Grundwasserentnahmen untereinander beurteilbar gewesen wären. Weiters wäre auch der Wasserstand bzw. wären auch die Wasserstände des L. mit den Grundwasserständen in den Grundwasserwärmepumpenanlagen zu vergleichen und Absenktrichter der einzelnen Brunnen/Schächte zu ermitteln gewesen.

Die von dieser Amtssachverständigen als notwendig erachteten Untersuchungen seien von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden, weil der Nachweis der negativen Beeinflussung von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden sei. Die Behörde übersehe dabei, dass bei einer negativen Beeinflussung die Anlage nicht hätte genehmigt werden dürfen.

Auch der geologische Amtssachverständige Dr. G. H. (Gutachten vom 23. März 2007) sei der Meinung, dass die Beeinflussung der Anlage der Beschwerdeführerin durch die Anlage des Mitbeteiligten nicht auszuschließen sei. Insbesondere sei die Beeinflussung dann nicht unwahrscheinlich, wenn beide das Grundwasser der gleichen unterirdischen Strömungsrinne nutzten, was mittels Tracerversuchen nachgewiesen werden könne. Der Amtssachverständige habe auch vermerkt, dass nur der Nachweis des Tracers in der Anlage der Beschwerdeführerin ein Beweis des Zusammenhangs sei, hingegen der fehlende Nachweis in der Anlage der Beschwerdeführerin kein Beweis für die Nichtbeeinflussung sei. Auch diesbezüglich hätten die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Tracerversuche durchgeführt werden müssen.

Auch wenn der Mitbeteiligte vermeine, es habe bereits einen Tracerversuch am 5. April 1994 gegeben, der die Nichtbeeinflussung bestätige, so widerspreche dies dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen Dr. G. H. vom 23. März 2007. Noch dazu sei dieser Tracerversuch nicht hinsichtlich eines Nachweises über eine mögliche Beeinflussung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin erstellt worden.

Die belangte Behörde hätte sich nicht damit begnügen dürfen, wesentliche Untersuchungen zum weiteren Nachweis einer möglichen Beeinflussung aufgrund der Sachverständigengutachten von MMag. M. T. und von Dr. G. H. nicht aufzunehmen, und entgegen diesen Beweisen festzuhalten, dass kein Nachweis einer Beeinflussung durch die aufgenommenen Untersuchungen habe festgestellt werden können. Diese Feststellung entspreche nicht den eingeholten Gutachten dieser Amtssachverständigen, weil diese jedenfalls nicht die negative Beeinflussung der Anlage der Beschwerdeführerin hätten ausschließen können.

Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

Im Verfahren zur Wiederverleihung sind die §§ 11 ff WRG 1959 anzuwenden. Die im § 102 leg. cit. genannten Personen und Institutionen haben Parteistellung. Der Anspruch auf Wiederverleihung besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen. Die Inhaber bestehender Rechte können alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, S. 108, Anm. K 10 zu § 21 WRG 1959).

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wärmepumpenanlage ist. Ferner ist unbestritten, dass sich die Anlage des Mitbeteiligten grundwasserstromaufwärts der Anlage der Beschwerdeführerin befindet.

Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Ausführungen eine mangelnde Schlüssigkeit der Argumentation der belangten Behörde in Bezug auf die Annahme, dass das der Beschwerdeführerin eingeräumte Wasserbenutzungsrecht nicht durch die Grundwasserwärmepumpenanlage des Mitbeteiligten verletzt werde, auf.

Die belangte Behörde stützt sich nämlich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtssachverständigen DI DDr. G. F., welcher einen hydraulischen Zusammenhang zwischen dem Rückgabebrunnen des Mitbeteiligten und der Anlage der Beschwerdeführerin ausschloss.

Die Schlüssigkeit dieser Annahme wurde jedoch, worauf die Beschwerdeführerin mit den vorstehenden Ausführungen betreffend die nachfolgenden Gutachten weiterer Amtssachverständiger zutreffend hinweist, auf der Basis der bislang bekannten Fakten insbesondere zu den konkreten Grundwasserverhältnissen im gegenständlichen Bereich in Abrede gestellt und die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen sowohl von der Amtssachverständigen MMag. M. T. als auch vom Amtssachverständigen Dr. G. H. gefordert. Insbesondere wurde vom Amtssachverständigen Dr. G. H. auch darauf hingewiesen, dass ein fehlender Nachweis eines Tracers in der Anlage der Beschwerdeführerin keinen Beweis für die Nicht-Beeinflussung durch die Anlage des Mitbeteiligten darstellt.

Damit wurde aber die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen DI DDr. G. F. sowie der hiezu ergangenen ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 10. September 2002 mangels vollständiger Grundlagen für die Beurteilung, dass durch die Anlage des Mitbeteiligten keine negative Beeinflussung der Anlage der Beschwerdeführerin erfolgt, in Frage gestellt. Darüber hinaus wurde in den späteren Gutachten aus den Jahren 2004 und 2007 in nicht unschlüssig zu erkennender Art aufgezeigt, welche möglichen Faktoren dennoch zu einer Beeinflussung der Anlage der Beschwerdeführerin durch die Anlage des Mitbeteiligten führen könnten.

Da die belangte Behörde trotz der bereits auf sachkundiger Ebene aufgezeigten Unvollständigkeit der Beurteilungsgrundlagen und der damit zusammenhängenden Unschlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen DI DDr. G. F. weitere Ermittlungen, wie sie von den später beigezogenen Amtssachverständigen in den Gutachten der Jahre 2004 und 2007 gefordert wurden, unterließ, und ihre Beurteilung ausschließlich auf die fachlichen Ausführungen des ursprünglichen Amtssachverständigen DI DDr. G. F. stützte, ist nicht ausgeschlossen, dass sie bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im pauschaliert festgelegten Schriftsatzaufwand enthalten ist; ferner war das Mehrbegehren betreffend den Schriftsatzaufwand, soweit dieses über den durch die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 hinausgehenden Betrag geht, mangels gesetzlicher Deckung abzuweisen.

Wien, am 26. April 2012

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