VwGH 2013/10/0175

VwGH2013/10/017520.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J S in V, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen den Bescheid des Bundesmininisters für Gesundheit vom 14. Juni 2013, Zl. BMG- 75120/0017/-II/B/12/2013, betreffend Schlachtung von Rindern, zu Recht erkannt:

Normen

12010E267 AEUV Art267 Abs3;
32004R0852 Lebensmittelhygiene;
32004R0853 Lebensmittelhygiene tierischen Ursprungs;
32009R1099 SchlachttiereV;
B-VG Art144 Abs3;
EURallg;
LebensmittelHygiene-ZulassungsV 2009 §2;
LebensmittelHygiene-ZulassungsV 2009 §3;
LMSVG 2006;
TierschutzG 2005;
Tierschutz-SchlachtV 2005 §2;
Tierschutz-SchlachtV 2005 §3;
Tierschutz-SchlachtV 2005 §9;
VwGG §42 Abs1;
12010E267 AEUV Art267 Abs3;
32004R0852 Lebensmittelhygiene;
32004R0853 Lebensmittelhygiene tierischen Ursprungs;
32009R1099 SchlachttiereV;
B-VG Art144 Abs3;
EURallg;
LebensmittelHygiene-ZulassungsV 2009 §2;
LebensmittelHygiene-ZulassungsV 2009 §3;
LMSVG 2006;
TierschutzG 2005;
Tierschutz-SchlachtV 2005 §2;
Tierschutz-SchlachtV 2005 §3;
Tierschutz-SchlachtV 2005 §9;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer, ein Landwirt, die "bescheidmäßige Erteilung der Zulassung einer stressfreien Schlachtung" seiner Rinder auf dem betriebseigenen Hof in V. (Stmk). In der Antragsbegründung führte der Beschwerdeführer - mit näheren Darlegungen - aus, dass die stressfreie Betäubung und Schlachtung mittels einer Feuerwaffe, das Entbluten der Rinder sowie der anschließende Transport zur nahe gelegenen Schlachtstätte sowie die Sicherstellung einer Kühlung des Fleisches während des Transports beabsichtigt sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag "gemäß Anhang III, Abschnitt I, Kapitel IV, Z. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 , in Verbindung mit § 3 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009" nicht stattgegeben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach der zitierten Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürften nur lebende Tiere zur Schlachtung in die Schlachtanlage gebracht werden, ausgenommen außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtete Tiere, im Haltungsbetrieb geschlachtete Tiere (Farmwild) und frei lebendes Wild.

Gemäß Anhang III, Abschnitt I, Kapitel IV, Z. 2 lit a. dieser Verordnung dürfe das Fleisch von Tieren, die nicht in den Ausnahmebestimmungen genannt seien und die anders als durch Schlachten im Schlachthof verendet seien, nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden. Der Gesundheitsschutz, der durch die ordnungsgemäße Schlachtung im Schlachthof verwirklicht sei, stehe über der angeblichen Erzielung einer besseren Fleischqualität durch Schusstötung in der gewohnten Umgebung.

Nationale Sonderregelungen zu Anhang III der Verordnung, wie sie gemäß deren Art. 10 erlaubt seien, habe Österreich nicht erlassen. Die Tatsache, dass es (wie vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht) in anderen EU-Mitgliedstaaten Sonderregelungen gebe, habe keine Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage "und Verwaltungspraxis" und führe zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes.

Gemäß Art. 4 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sei der Schuss mit einer Feuerwaffe als Betäubungsverfahren zulässig; Art. 14 ff sowie die Anhänge II und III leg. cit. enthielten Vorschriften für Auslegung, Bau, Ausrüstung und den Betrieb von Schlachthöfen. Abgesehen von Bestandsräumungen, religiösen Aspekten und Nottötungen sei nach dieser Verordnung von einer Schlachtung im Schlachthof auszugehen. Diese Verordnung widerspreche daher nicht (wie vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht) der Verordnung EG Nr. 853/2004 .

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 80/2013 (LMSVG), lautet auszugsweise:

"Zielbestimmung

§ 2. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. …

(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen.

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Anlage

Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1

Teil 2

2. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004);

…"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, lauten:

"Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern.

Antrag auf Zulassung

§ 2. (1) Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen.

(2) Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten:

Zulassung

§ 3. (1) Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004, und Artikel 31 Abs. 2 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.

…"

Das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2013 (TSchG), lautet auszugsweise:

"Schlachtung oder Tötung

§ 32. (1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.

(2) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(5) Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. …

§ 33. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

…"

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 488/2004 idF BGBl. II Nr. 31/2006 (Tierschutz-Schlachtverordnung), lautet auszugsweise:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1. das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten landwirtschaftlicher Nutztiere im Sinne der Definition des § 4 Z 6 TSchG,

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. 'Schlachthof' eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachtungen von Tieren, deren Fleisch in Verkehr gebracht werden soll, vorgenommen werden, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von Tieren;

6. 'Töten'/'Tötung' jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt.

Grundsatzbestimmung

§ 3. Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.

Schlachten und Töten außerhalb von Schlachthöfen

§ 9. (1) Wird die Schlachtung oder Tötung von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zuchtwild, Kaninchen und Geflügel außerhalb des Schlachthofes zum Eigenverbrauch vorgenommen, müssen zumindest die Vorschriften des § 3 eingehalten werden. Bei Einhufern und Rindern sind zusätzlich die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 einzuhalten.

(2) Bei der Tötung oder Schlachtung gemäß Abs. 1 muss die Person, welche die Schlachtung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des § 3 eingehalten werden.

…"

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (im Folgenden: Lebensmittelhygiene-VO) lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 . Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. a) die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;
  2. b) die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;

    c) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben;

    ANHANG III

    BESONDERE ANFORDERUNGEN

    ABSCHNITT I: FLEISCH VON ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN

    KAPITEL IV: SCHLACHTHYGIENE Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen

    als Haustiere gehaltene Huftiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

    1. Nach ihrer Anlieferung im Schlachthof sind die Tiere ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu schlachten. Soweit dies aus Tierschutzgründen erforderlich ist, muss den Tieren vor der Schlachtung eine Ruhezeit eingeräumt werden.

    2. a) Fleisch von Tieren, die nicht in den Buchstaben b) und

    c) genannt sind und die anders verenden als durch Schlachten im Schlachthof, darf für den menschlichen Verzehr nicht verwendet werden.

    b) In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere verbracht werden, ausgenommen

    i) außerhalb des Schlachthofs gemäß Kapitel VI notgeschlachtete Tiere

    ii) im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtete Tiere, und

    iii) frei lebendes Wild gemäß Abschnitt IV Kapitel II.

    c) Fleisch von Tieren, die infolge eines Unfalls in einem Schlachthof notgeschlachtet werden, kann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, sofern bei der Untersuchung außer Verletzungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine anderen schweren Verletzungen festgestellt wurden.

    …"

    Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung lautet auszugsweise (im Folgenden: Tierschutz-VO):

    "Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 'Tötung' jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;

f) 'Betäubung' jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

j) 'Schlachtung' die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs;

k) 'Schlachthof' einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt;

Artikel 3

Allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Tötung und damit

zusammenhängende Tätigkeiten

(1) Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont.

Artikel 7

Fachkenntnisse und Sachkundenachweis

(1) Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen.

(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen:

Artikel 10

Privater Eigenverbrauch

Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von ihrem Besitzer oder einer unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnden Person außerhalb eines Schlachthofs für den privaten Eigenverbrauch durchgeführt werden, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Anwendung.

Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen sowie Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb eines Schlachthofs durch den Besitzer oder eine unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnden Person für den privaten Eigenverbrauch. finden jedoch auch Artikel 15 Absatz 3 sowie Anhang III Nummern 1.8 bis 1.11, 3.1 und - sofern nur auf die einfache Betäubung Bezug genommen wird - 3.2 Anwendung,

Artikel 14

Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen

(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass Auslegung und Bau sowie die Ausrüstung von Schlachthöfen den Vorschriften in Anhang II entsprechen.

Artikel 26

Strengere nationale Vorschriften

(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung als in dieser Verordnung vorgesehen sichergestellt werden soll, in folgenden Bereichen erlassen:

a) Tötung von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten außerhalb des Schlachthofs:

…"

2. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zusammengefasst vor:

Gemäß § 9 der Tierschutz-Schlachtverordnung sei - bei richtiger Auslegung der Bestimmung - das Schlachten und Töten außerhalb des Schlachthofes erlaubt. Die Vorschriften des § 9 Tierschutz-Schlachtverordnung und der Lebensmittelhygiene-VO, wonach nur lebende Tiere in einen Schlachthof verbracht werden dürften, stünden dabei im Widerspruch zur Tierschutz-VO, da eine stressfreie Schlachtung, wie in der Tierschutz-VO gefordert, in einem Schlachtbetrieb nicht möglich sei.

Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Schussbetäubung mittels Feuerwaffe am Hof des Beschwerdeführers entspreche Art. 3 der Tierschutz-VO. Diese Bestimmung spreche für die beantragte stressfreie Schlachtung am Hof des Beschwerdeführers, da gemäß dieser Bestimmung die Tiere bei der Tötung oder Betäubung jedenfalls von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress oder Leiden verschont werden müssen.

Es gebe im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Schlachtung keine Gründe für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung der Verbraucher, durch die vom Beschwerdeführer beantragte Schlachtung werde im Gegenteil eine - dem Gesundheitsschutz dienende - höhere Fleischqualität erreicht.

Im Übrigen sei der Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - im Gleichheitsgrundsatz sowie in seinem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit und in der Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

3. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Das - ansonsten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmte - Begehren des Beschwerdeführers ist ausdrücklich auf die bescheidmäßige Zulassung der von ihm so bezeichneten "stressfreien Schlachtung" von Rindern gerichtet, worunter er, wie aus der Begründung seines Antrages hervorgeht, die Tötung des Tieres mittels Feuerwaffe in "gewohnter Umgebung" (dem landwirtschaftlichen Betrieb) versteht; anschließend sollen die Tierkörper (nach Entbluten) in einen nahe gelegenen Schlachthof gebracht werden.

Den obzitierten nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften liegt - soweit für den Beschwerdefall maßgeblich - zusammengefasst ein Regelungsgehalt zu Grunde, wonach Tiere, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll, grundsätzlich (dh. von näher genannten Ausnahmen

abgesehen) nur von Lebensmittelunternehmern in hiefür nach den §§ 2 und 3 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung zugelassenen Betrieben (Schlachthöfen) geschlachtet werden dürfen.

Für die Erteilung einer bescheidmäßigen Bewilligung der "stressfreien Schlachtung" auf dem betriebseigenen landwirtschaftlichen Hof, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, bietet indes keine dieser Bestimmungen eine taugliche Grundlage; weder das LMSVG oder das TSchG (bzw die Tierschutzschlachtverordnung) noch die LebensmittelhygieneVO oder die TierschutzVO sehen einen entsprechenden Bewilligungstatbestand vor.

Auf die bescheidmäßige Zulassung eines Betriebes (eines Lebensmittelunternehmers) durch den Landeshauptmann im Sinne der §§ 2 und 3 der Lebensmittelhygieneverordnung ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers - wie erwähnt - nicht gerichtet.

Ebenso wenig strebt der Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer rituellen Schlachtung im Sinne des § 32 TSchG an (zu deren Erteilung im Übrigen gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig wäre).

Auch die Beschwerde, die lediglich vorbringt, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Tötung seiner Rinder mittels Schusswaffe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht verboten sei, macht nicht geltend, dass es eine rechtliche Grundlage für die angestrebte Bewilligung gebe.

Mangels Vorliegens eines entsprechenden Bewilligungstatbestandes wurde der Beschwerdeführer dadurch, dass seinem Antrag nicht stattgegeben wurde, nicht in seinen Rechten verletzt.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Soweit der Beschwerdeführer für den Fall "der Ablehnung oder Abweisung" der Beschwerde deren Abtretung an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber begehrt, ob er durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, sei er daran erinnert, dass dem B-VG bzw. dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Bestimmung, die eine solche Abtretung vorsähe, fremd ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 93/07/0051).

6. Dem (als diesbezügliche Anregung zu deutenden) "Antrag" des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV (richtig: Art. 267 AEUV) den EuGH "zu einer Vorabentscheidung anrufen", war schon deshalb nicht zu folgen, weil die Beschwerde nicht ansatzweise darlegt, welche konkrete unionsrechtliche Rechtsfrage einer Klärung zugeführt werden soll. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Vorlage einer unionsrechtlichen Rechtsfrage an den EuGH durch ein letztinstanzliches nationales Gericht gemäß Art 267 Abs. 3 AEUV nur dann zwingend geboten ist, wenn sich im Verfahren vor dem Gericht eine Frage der Auslegung einer Handlung der Organe der Union stellt, deren Beantwortung für die Entscheidung in der Sache notwendig ist und kein acte clair oder acte eclaire vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0130 und vom 23. Oktober 2013, Zl. 2012/03/0102, mwN); eine derartige Auslegungsfrage ist jedoch im Beschwerdefall - ausgehend von den unter Pkt. 3. dargelegten Erwägungen - nicht ersichtlich.

Wien, am 20. November 2013

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