VwGH 2010/07/0026

VwGH2010/07/002628.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der N H in D, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Jänner 2010, Zl. BMLFUW-UW-4.1.12/0154- I/6/2009, betreffend Einräumung von Zwangsrechten (mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16),

Normen

AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2 impl;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
UVPG 2000 §2 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §117 Abs3;
WRG 1959 §123 Abs1;
WRG 1959 §123 Abs2;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63 litc;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §69 Abs1;
WRG 1959 §69 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X00

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Kostenersatz in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.

und

2. zu Recht erkannt:

Soweit mit der Abweisung der Berufung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der erstinstanzliche Bescheid auch in Ansehung dessen Spruchpunktes IV. (Entscheidung, dass der Beschwerdeführerin kein Kostenersatz zugesprochen werde) bestätigt wurde, wird der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Beschwerdeführerin ist (u.a.) Eigentümerin des Grundstückes Nr. 539 der EZ 529, Grundbuch W.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom 23. Dezember 2008 wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Wasserkraftanlagen Kraftwerk G und Kraftwerk K" nach dem UVP-G 2000 - u.a. unter Vorbehalt des Erwerbes der Rechte, soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich sei, zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der MP stehenden, für die Verwirklichung des Projektes einschließlich sämtlicher vorgesehener oder durch Auflagen vorgeschriebener Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen (§ 17 Abs. 1 leg. cit.) - erteilt. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Projekt erhobenen Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren über diese Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/07/0038, eingestellt, weil die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hatte.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 stellte die MP an den Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: LH) den Antrag, hinsichtlich des angeführten Grundstückes der Beschwerdeführerin im Enteignungswege Folgendes anzuordnen:

"Das Eigentumsrecht der (Beschwerdeführerin) wird derart beschränkt, dass gemäß § 63 lit. b WRG 1959 durch die Bestellung nachstehender Dienstbarkeit zu Gunsten der (MP) und ihrer Rechtsnachfolger folgende Rechte eingeräumt werden:

Die Duldung der Errichtung und des Bestandes, der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung einer Aufweitung der M und eines Begleitgerinnes (O), technischer Bauwerke (einer Uferbefestigung und einer Schmalwand zur Einstellung des Grundwasserspiegels) sowie von zwei Begleitwegen entlang der M und des O sowie der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der Anlagen hindernden und gefährdenden Bäume, Sträucher, Äste und sonstigen Bewuchses sowie des Zugangs und der Zufahrt zu diesen Zwecken.

Gleichzeitig wolle die Höhe der Entschädigung für diese Enteignung nach § 117 WRG 1959 festgelegt werden."

Die Beschwerdeführerin war in der vom LH anberaumten Verhandlung am 25. September 2009, zu der sie geladen worden war, nicht anwesend. In dieser führte der wasserbautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. S. aus, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Kraftwerksanlage es notwendig sei, das angeführte Grundstück Nr. 539 in Anspruch zu nehmen. Im Projekt sei vorgesehen, dieses Grundstück durch eine Aufweitung der M, die Errichtung eines Begleitgerinnes, welches als Fischaufstieg diene, und zusätzlicher technischer Bauwerke sowie Begleitwege in Anspruch zu nehmen. Diese Maßnahmen seien für die Umsetzung des gesamten Kraftwerksprojektes unbedingt erforderlich. Die im Antrag enthaltenen Flächen, die durch die Maßnahmen beansprucht werden sollten, seien überprüft worden, und diese seien unbedingt erforderlich. Das Ausmaß der Fläche, für die die Servitut beantragt worden sei, könne aus fachlicher Sicht als unbedingt erforderlich angesehen werden. Weiters seien bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten vom November 2007 die notwendigen Maßnahmen für die gegenständlichen Kraftwerksanlagen dargelegt worden. Auch sei auf die öffentlichen Interessen eingegangen worden. Die im gegenständlichen Antrag dargelegten öffentlichen Interessen an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne CO2-Emissionen seien ebenfalls im Umweltverträglichkeitsgutachten dargelegt worden, und die Angaben im Antrag (der MP) seien als nachvollziehbar anzusehen. Über die zustehende Entschädigung für die Einräumung der Servitut auf diesem Grundstück sei von Dipl. Ing. K. ein Gutachten am 7. September 2009 erstellt worden.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 29. September 2009 (u.a.) Einwendungen und brachte vor, die Enteignung sei unzulässig, weil eine Enteignung für Ausgleichsmaßnahmen im Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 nicht vorgesehen sei und diese in Abstimmung mit den entsprechenden Sachverständigen auch auf Liegenschaften umgesetzt werden könnten, die der Projektwerberin zur Verfügung stünden. Ferner liege kein Bedarf dafür vor. Das Interesse an der Zwangsrechtseinräumung überwiege nicht die Nachteile für die Beschwerdeführerin, die das Grundstück an den Naturschutzbund Steiermark veräußert habe, wobei der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung anhängig sei. Das wasserbauliche Projekt sei nicht genehmigungsfähig, weil es insbesondere dem Verschlechterungsverbot widerspreche, sodass die Grundlage für die Enteignung fehle.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2009 räumte der LH in Spruchpunkt I. der MP gemäß § 63 lit. b WRG 1959 eine Dienstbarkeit auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein, wie sie von der MP in deren Eingabe vom 17. Juli 2009 beantragt worden war. In Spruchpunkt II. wurde eine von der MP an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigung nach § 117 WRG 1959 festgesetzt. In Spruchpunkt III. wurden (u.a.) die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. September 2009 erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder sonstiger Beteiligung am Verfahren kein Kostenersatz gemäß § 44 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zugesprochen werde.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid - "ausgenommen die Entscheidung über die Entschädigungshöhe (Spruchpunkt II)" - Berufung, worin sie Kosten verzeichnete. U.a. beantragte sie, die MP als Enteignungsgegnerin zum Ersatz der Kosten des gesamten Verfahrens an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2010 wurden (Spruchpunkt I.) die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 lit. b WRG 1959 und (Spruchpunkt II.) der Antrag auf Kostenersatz gemäß § 66 AVG iVm § 74 AVG und § 123 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen.

Nach Hinweis auf das wesentliche Berufungsvorbringen und § 63 WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, im Bescheid des LH sei schlüssig dargelegt worden, dass an den beiden Kraftwerken ein übergeordnetes öffentliches Interesse bestehe. Dass diese Begründung aus den Bewilligungsbescheiden stamme, in denen das öffentliche Interesse in Bezug auf § 104a WRG 1959 geprüft worden sei, könne die Nachvollziehbarkeit der Begründung nicht erschüttern. Der Terminus "übergeordnetes öffentliches Interesse" könne zwar nicht mit dem Terminus "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" gleichgesetzt werden, weil sie nicht wortident seien, es ließen sich jedoch Parallelen in der Systematik der beiden Bestimmungen erkennen. Im Fall einer Zwangsrechtseinräumung werde ein Eingriff in das vom WRG 1959 geschützte Recht auf Eigentum zu Gunsten eines überwiegenden Vorteils im allgemeinen (öffentlichen) Interesse vorgenommen. Der einzelne Inhaber eines geschützten Rechtes könne zu Gunsten einer am überwiegenden Vorteil der Maßnahme partizipierenden Mehrheit zurückgedrängt werden, soweit das gelindeste Mittel eingesetzt werde und eine Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit vorliege. Bei Nichteinhaltung der Zielvorgaben im Sinne des § 104a WRG 1959 werde eine Zielsetzung dieses Gesetzes, nämlich die Erhaltung des Ist-Zustandes bzw. das Nichterreichen des Zielzustandes, durchbrochen und dadurch ein Gut beeinträchtigt, welches durch das Gesetz dem Wohle der Mehrheit gewidmet sei (Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie, §§ 30 ff) und geschützt werde, indem eben ein Abgehen von den Zielzuständen nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Diese Beeinträchtigung eines dem Wohle der Menschen zugedachten Gutes könne im Sinne der Verhältnismäßigkeit nur stattfinden, wenn von der Umsetzung des Projekts wiederum Vorteile für die Allgemeinheit zu erwarten seien, die die Nachteile des Eingriffs überwögen. Somit sei der Begriff "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" von einem übergeordneten öffentlichen Interesse auf jeden Fall mitumfasst. Der LH habe somit zu Recht dem Wasserbauvorhaben überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse zugesprochen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass es auf Grund der Errichtung der gegenständlichen Kraftwerksanlagen notwendig sei, das Grundstück Nr. 539 in Anspruch zu nehmen, wobei für die Umsetzung des gesamten Kraftwerksprojektes die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen wie auch die vom Antrag umfassten Flächen, die durch die Maßnahmen beansprucht würden, unbedingt erforderlich seien. Dass die hier gegenständlichen Maßnahmen für die bewilligungsfähige Umsetzung des Kraftwerksprojektes zwingend erforderlich seien, ergebe sich eindeutig aus der Projektsbeschreibung der MP im UVP-Verfahren.

Daraus ergebe sich, dass zur Vermeidung größerer Grundwasserabsenkungen Schmalwände auf einer Länge von 1737 m linksufrig und 1745 m rechtsufrig ausgeführt würden und die technischen Maßnahmen ein großräumiges Absinken des Grundwasserspiegels verhinderten. Nur südlich des Bereichs mit Schmalwänden entstehe eintiefungsbedingt beidseitig der M ein Absenkungsbereich, der jedoch auf der Ostseite durch die Dotation aus dem zukünftigen R und auf der Westseite durch Dotation aus dem neuen Gerinne des O teilweise kompensiert werde. Die Aufweitung(en) an der M dienten dazu, sich dem gewässertypischen Zustand wieder anzunähern, und seien somit im öffentlichen Interesse gelegen. Der O diene als Fischaufstiegshilfe und dem Erhalt des Grundwasserspiegels, der Hochwasserabflusssituation und des Retentionsverhaltens. Die unterwasserseitigen Begleitwege bzw. Instandhaltungszufahrten entlang der Eintiefungsstrecke seien auf die neuen Uferborde ausgelegt worden, die auch als Aufgabe die Einengung der Hochwasserrückströmbereiche erfüllten.

Dem überwiegenden allgemeinen Interesse, dem zweifelsohne das Kraftwerksprojekt diene, stehe der Eingriff in das Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführerin gegenüber, der insoweit reiche, als die bisherige Nutzung der betroffenen Grundflächen im Wesentlichen ausgeschlossen werde. Dieser Eingriff sei durch Zuerkennung einer Entschädigung, die nahe am Verkehrswert der Grundflächen liege, auszugleichen. Ein dadurch nicht abgedeckter Eingriff in die persönliche Lebensführung der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht worden. Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit seien nicht nur die Anlagenteile, welche auf dem betroffenen Grundstück zu liegen kämen, sondern auch die damit untrennbar verbundene Gesamtanlage zu betrachten. Wie im Bewilligungsbescheid und im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich beschrieben worden sei, berge das gegenständliche Kraftwerksprojekt viele Vorteile im allgemeinen Interesse in sich und sei dem Projekt ein übergeordnetes öffentliches Interesse zugeschrieben worden (CO2- Emissionsreduktion, Strom für 45.000 Haushalte, Produktion von 165,8 GWh/a Strom, Abdeckung des steigenden Strombedarfs). Dem stehe eine Grundbeanspruchung von 1.115 m2 eines Grundstücks, welches nicht der Aufrechterhaltung des bestehenden Lebensstandards der Beschwerdeführerin diene, gegenüber. Der Eingriff sei somit verhältnismäßig. Den Ausführungen des LH könne gefolgt werden, weil sie schlüssig, transparent und nachvollziehbar seien.

Was nun die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen anlange, so sei dazu auszuführen:

Wie sich aus der Projektsbeschreibung und dem Amtssachverständigengutachten ergebe, seien die gegenständlichen Maßnahmen für die bewilligungsfähige Umsetzung des Kraftwerksprojekts zwingend erforderlich. Dem Einwand, es handle sich hier um nicht enteignungsfähige Ausgleichsmaßnahmen, könne nicht gefolgt werden. Alle hier gegenständlichen Anlagenbestandteile dienten dem Schutz öffentlicher Interessen, wie Hochwasserschutz (O), Erhaltung des ökologischen Zustandes (O), Erfüllung der Instandhaltungsverpflichtung gemäß § 50 WRG 1959 (Begleitwege) und Schutz der Versorgungsbrunnen/Erhaltung des Grundwasserstandes (Schmalwände). Ohne diese Maßnahmen wäre das Projekt auf Grund der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 105 WRG 1959 nicht genehmigungsfähig. Ob ein Anlagenbestandteil auf Grund der fachkundigen Planung schon im Einreichprojekt vorhanden sei oder erst auf Grund der Forderungen der Sachverständigen eingearbeitet werde, trage nichts zur Qualität des Anlagenbestandteils als nicht zur Anlage gehöriges Werk oder gehörende Vorrichtung bei. Hieraus den Anlagenbestandteil als reine Ausgleichsmaßnahme zu bezeichnen, sei verfehlt. Die verfahrensgegenständlichen Anlagenteile seien zweifelsohne Werke, die untrennbar mit der Hauptanlage verbunden seien. Ob es Verwirklichungsalternativen zu der nun vorliegenden Projektsausführung gegeben hätte, welche ohne eine Beanspruchung des Grundstückes der Beschwerdeführerin ausgekommen wären, sei nicht Gegenstand des Zwangsrechtseinräumungsverfahrens. Dies hätte im Bewilligungsverfahren vor der UVP-Behörde bzw. im Rechtsmittelweg vorgebracht werden müssen, weil nur im Bewilligungsverfahren Projektsänderungen möglich seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen und sich mit dem rechtskräftig vorliegenden Konsens abgefunden. Die Einwendung, dass die Inspektionswege/Begleitwege nur die Funktion hätten, das Gebiet für Spaziergänger aufzuwerten, lasse jede Begründung vermissen. Der Konsensinhaber habe Instandhaltungs- und Betreuungsverpflichtungen, die nur wahrgenommen werden könnten, wenn hier der Zugang und die Zufahrt zu den jeweiligen Anlagenbestandteilen gesichert seien. Auch die Inspektionswege dienten daher dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Anlage. Dem Umstand der praktischen Unbenutzbarkeit des Grundstücks werde in der Bemessung der Entschädigungssumme Rechnung getragen, indem vom Verkaufswert der Liegenschaft ausgegangen worden sei. Weder den Schriftsätzen des erstinstanzlichen Verfahrens noch der Berufung lasse sich ein konkreter Antrag auf Kostenersatz entnehmen. Gemäß § 74 AVG iVm § 123 Abs. 1 WRG 1959 finde im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit ein Ersatz von Parteikosten zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

Zusammengefasst könne ausgeführt werden, dass Grundstücksteile in Anspruch genommen würden, ohne die das Wasserbauvorhaben technisch und wirtschaftlich nicht oder zumindest nicht einwandfrei durchgeführt werden könne. Jene Werke und Vorrichtungen, die auf dem betroffenen Grundstück zu liegen kämen, seien sowohl rechtlich als auch technisch-funktional untrennbar mit dem Wasserbauvorhaben verbunden, und ohne diese Anlagenbestandteile könnten die zu wahrenden öffentlichen Interessen, wie Hochwasserschutz, Grundwasserschutz, Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen und ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers, nicht in ausreichendem Maß geschützt werden.

Gelindere Mittel zur Zielerreichung erschienen in der Gesamtbetrachtung nicht zur Verfügung zu stehen und seien im Berufungsverfahren auch nicht vorgeschlagen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Auch die MP hat eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, dass § 63 erster Satz WRG 1959 drei Tatbestände erfasse und der zweite Tatbestand nur zum Tragen komme, wenn von einem Gewässer selbst eine Gefahr ausgehe, nicht jedoch, wenn von einem Wasserbauvorhaben, das dem vom ersten Tatbestand umfassten Zweck diene, eine Gefahr ausgehe. Wenn die belangte Behörde meine, ohne die Anlagenbestandteile, für die die Zwangsrechtseinräumung beantragt worden sei, könnten die zu wahrenden Interessen, wie Hochwasserschutz, Grundwasserschutz, Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten und ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers, nicht in ausreichendem Maß geschützt werden, so dienten die auf den Flächen der Beschwerdeführerin tatsächlich genehmigten Anlagenbestandteile keinem der "vom Tatbestand" genannten Zwecke. Welchem Genehmigungstatbestand die belangte Behörde die Maßnahmen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zuordne, bleibe völlig offen. Eine Enteignung für die vorgesehenen Maßnahmen sei daher - zumindest unter Berufung auf das WRG 1959 - nicht möglich. Da die Maßnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durch die MP selbst geplant worden seien, sei die Fragestellung an den wasserbautechnischen Sachverständigen, ob die Grundstücke für die im Einreichprojekt vorgesehenen Maßnahmen erforderlich seien, verfehlt. Mit ihrer Auffassung, dass § 63 lit b WRG 1959 auf "Begleitmaßnahmen/Vorhabensbestandteile", die nicht der nutzbringenden Verwendung von Gewässern, sondern primär ökologischen Erwägungen dienten, anwendbar sei, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Ferner sei die Frage des Bedarfes, selbst wenn man die Maßnahmen als für die Energiegewinnung notwendig unter § 63 WRG 1959 subsumieren wollte, nicht im Hinblick auf die beiden Kraftwerke, sondern im Hinblick auf die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zu verwirklichenden Zwecke zu beantworten. Die beantragte Zwangsrechtseinräumung könne nicht allein deswegen bewilligt werden, weil die rechtskräftig bewilligten Flusskraftwerke zur Energieversorgung als notwendig erachtet würden. Vielmehr sei zu fragen, ob die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgesehenen Maßnahmen erforderlich seien, ob andere Befriedungsmöglichkeiten denkbar wären, ob diese Maßnahmen das gelindeste Mittel darstellten und zutreffendenfalls ob die Interessenabwägung zu Gunsten des zu verwirklichenden Zwecks ausschlage. Nur wenn ein konkreter Mangelzustand an ökologischen Maßnahmen (und nicht an Energie) vorliege und keine hinreichenden anderen Befriedigungsmöglichkeiten bestünden, komme ein Eingriff in das Eigentumsrecht in Frage. Aus den §§ 63 ff WRG 1959 könne auch bei bevorzugten Wasserbauten nicht die Berechtigung des Enteignungswerbers abgeleitet werden, die Enteignung auf seine die Bauausführung bestimmenden Absichten abzustellen. Dieser Themenkreis sei im gesamten Enteignungsverfahren nicht behandelt worden. Die belangte Behörde könne sich diesbezüglich auch nicht auf die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides stützen, weil dieser hinsichtlich der genannten Fragen keine Antwort bereithalten könne. Da die MP die Maßnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bereits in dieser Form eingereicht habe, hätte sich die UVP-Behörde mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob auch ein gelinderer Eingriff möglich gewesen wäre. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführe, die Verwirklichungsalternativen hätten im UVP-Verfahren aufgezeigt werden müssen, verkenne sie auch in diesem Punkt die Rechtslage, weil die Bedarfsfrage keine Umweltvorschrift darstelle und die UVP-Behörde nicht über Umsetzungsalternativen abzusprechen habe. Daran ändere auch § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 nichts. Denn die UVP-Behörde habe lediglich die Frage beantworten müssen, ob die im Einreichprojekt vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung tauglich seien, nicht jedoch, ob auch andere bzw. gelindere ökologische Maßnahmen denkbar gewesen wären. Sollte sich ergeben, dass eine "Übererfüllung" der aus ökologischer Sicht gebotenen Verpflichtungen durch die MP vorliege oder dass die Maßnahmen auch auf Grundstücken möglich wären, die der Projektwerberin zur Verfügung stünden, so hätte der Zwangsrechtseinräumungsantrag abgewiesen werden müssen.

Darüber hinaus bleibe der Beschwerdeführerin nur mehr das "nackte dingliche Recht" erhalten und sei ihr eine Nutzung unmöglich, während sie aus dem bloßen Eigentum auch (Erhaltungs‑)Pflichten bzw. allfällige zivilrechtliche Haftungen treffen könnten, ohne dass ihr irgendein Nutzen aus dem Grundstück erhalten bleibe. Sie habe daher Anspruch auf eine Enteignung nach § 63 lit. c WRG 1959, damit ihr nicht bloß Nachteile und Pflichten aus dem verbliebenen dinglichen Recht erwüchsen. Damit sei der gesamte Bescheid aufzuheben, weil die übrigen Spruchpunkte mit der Einräumung einer Dienstbarkeit anstelle einer Enteignung untrennbar verbunden seien.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die §§ 60, 63 und 69 WRG 1959 samt Überschriften lauten:

"ACHTER ABSCHNITT.

Von den Zwangsrechten

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

  1. a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
  2. b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
  3. c) die Enteignung (§§ 63 bis 70);
  4. d) die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig."

"Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

d) wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen."

"Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen.

§ 69. (1) Wer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes (§ 63 lit. d) begehrt, ist auf Antrag des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen Grundflächen zu verpflichten.

(2) Wäre der nach einer Grundeinlösung oder Grundabtretung verbleibende Rest eines Grundstückes oder einer Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück oder die ganze Liegenschaft einzulösen.

(3) In gleicher Weise sind Wasserbenutzungsanlagen und die von ihnen unmittelbar abhängigen Betriebe und Einrichtungen, ferner Bauwerke insoweit einzulösen, als deren zweckmäßige Benutzbarkeit durch eine Enteignung nach den §§ 63 und 64 verlorenginge. Die Pflicht zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger Ersatz für die enteignete Wassernutzung angeboten und ohne hinreichenden Grund abgelehnt wird.

(4) In allen diesen Fällen ist die Entschädigung bei Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 117 zu bestimmen."

Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördliche Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz WRG 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

Damit ist klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und auch nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Die Einräumung von Zwangsrechten nach § 63 lit. b WRG 1959 ist aus dem UVP-Verfahren ausgenommen.

Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Schmalwände ein großräumiges Absinken des Grundwasserspiegels hinderten und ein Absenkungsbereich u.a. durch Dotation aus dem neuen Gerinne des O teilweise kompensiert werde sowie der Bach nicht nur dem Erhalt des Grundwasserspiegels, sondern auch dem Erhalt der Hochwasserabflusssituation und des Retentionsverhaltens diene. Ferner bestreitet die Beschwerde nicht, dass die Aufweitung(en) an der M darauf abzielten, sich dem gewässertypischen Zustand wieder anzunähern, und dass die Begleitwege bzw. Instandhaltungszufahrten auch die Aufgabe der Einengung der Hochwasserrückstrombereiche erfüllten.

Alle diese Maßnahmen sind Teil des Gesamtprojektes und dienen somit dazu, die nutzbringende Verwendung der M im Rahmen der Verwirklichung des Kraftwerksanlagenprojektes zu fördern. Entgegen der Beschwerdeansicht kann daher keine Rede davon sein, dass die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer genehmigten Anlagenbestandteile keinem der von den Tatbeständen des § 63 erster Satz WRG 1959 umfassten Zwecke dienen. Vielmehr entsprechen diese Maßnahmen der ersten Alternative des ersten Satzes dieser Gesetzesbestimmung.

Ob es sich nun dabei um von der Behörde "zwangsweise" aufgetragene oder um "freiwillige" Maßnahmen der Projektwerberin handelt, ändert an dieser Beurteilung insoweit nichts, als in beiden Fällen eine Zwangsrechtsbegründung im Sinn der §§ 60 und 63 WRG 1959 zulässig ist, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 60 WRG K2 mwH auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Ein Zwangsrecht im Sinn des § 63 lit. b WRG 1959 muss nach der ständigen hg. Judikatur zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Das angestrebte Ziel darf nicht durch andere, gelindere Maßnahmen zu erreichen sein. Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 leg. cit. geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahmen zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich sind. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0148, mwN).

Die Notwendigkeit der Enteignung liegt dann vor, wenn einerseits das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projekts zur technischen und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechtes erforderlich ist und wenn andererseits der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch das Zwangsrecht zu beschaffen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110, mwN).

Dass das angestrebte Ziel auch durch Enteignung anderer Personen erreicht werden könnte, macht die Enteignung jedoch nicht unzulässig (vgl. Bumberger/Hinterwirth, aaO, § 60 WRG K7).

Liegt ein Bedarf ("erforderlich") im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Hiebei muss der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse sorgfältig geprüft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0062).

Am Vorliegen eines konkreten Bedarfes im obgenannten Sinn bestehen auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid angeführten Ermittlungsergebnisse und Feststellungen keine Bedenken. So ergibt sich sowohl aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Projektsbeschreibung im UVP-Genehmigungsverfahren als auch aus der im gegenständlichen Verwaltungsverfahren erstatteten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl. Ing. S. vom 25. September 2009 die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin im beantragten Ausmaß zur Verwirklichung des im UVP-Verfahren bewilligten Projektes. Diesen gutachterlichen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die auf dieses Amtssachverständigengutachten gestützte Beurteilung der belangten Behörde, dass die Inanspruchnahme der Grundflächen der Beschwerdeführerin zur Umsetzung des Kraftwerksprojektes zwingend erforderlich sei, begegnet daher keinen Bedenken.

Da die Auswirkungen auf den ökologischen Zustand eines Gewässers - ebenso wie etwa die Auswirkungen auf den Tier- und Pflanzenbestand - eine wasserrechtliche Bewilligung bzw. Umsetzung des eingereichten Projektes hindern können (vgl. insbesondere die §§ 104 ff WRG 1959), geht auch die offenbar von der Beschwerde vertretene Auffassung fehl, ökologische Erwägungen spielten bei der Frage, ob durch das gegenständliche Projekt die nutzbringende Verwendung des Gewässers im Sinn des § 63 erster Satz (erster Fall) WRG 1959 gefördert werden könne, keine Rolle.

Ferner ist die Bedarfsfrage in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der beiden Kraftwerke zu beantworten, stehen doch die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin vorgesehenen Maßnahmen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts, weil dieses Vorhaben - was sich insbesondere auf dem Boden der unwiderlegt gebliebenen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergibt - ohne diese Maßnahmen in wasserrechtlicher Hinsicht unzulässig wäre.

Wenn die Beschwerde vorbringt, es hätte erörtert und geprüft werden müssen, ob andere Maßnahmen zur Deckung des Bedarfes im obgenannten Sinn "denkbar gewesen wären" und ob die gegenständlichen Maßnahmen das gelindeste Mittel darstellten, so legt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. Denn mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, welche anderen Varianten die Behörde zu untersuchen gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben bereits ausgeführt, der Umstand, dass das angestrebte Ziel auch durch Enteignung anderer Personen erreicht werden könnte, nicht zu einer Unzulässigkeit der Enteignung führt.

Ebenso reicht der bloße, nicht näher konkretisierte Hinweis darauf, es hätte geprüft werden müssen, ob die konkreten Maßnahmen aus ökologischer Sicht auch auf der MP als Projektwerberin "zur Verfügung" stehenden Grundstücken möglich wäre, zur Darlegung eines wesentlichen Feststellungs- und Verfahrensmangels nicht aus. Wenn auch die Einwendung eines durch ein Projekt in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten nachteilig berührten Projektgegners, eine Projektverwirklichung wäre auch auf Grundstücken des Konsenswerbers möglich, zulässig ist (vgl. nochmals Bumberger/Hinterwirth, aaO, § 60 WRG K7 mwH auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0084) und ein solcher Projektsgegner nicht gehalten ist, seine Einwendung durch Vorlage eines "Alternativprojekts" näher zu begründen, so bedarf es doch der Behauptung des Projektsgegners, wo die ins Treffen geführten Grundstücke des Konsenswerbers gelegen seien bzw. um welche Grundstücke es sich dabei handle.

Die Beschwerde führt nicht aus, in Bezug auf welche der MP zur Verfügung stehenden Grundstücke eine Alternativenprüfung hätte vorgenommen werden müssen. Im Hinblick darauf zeigt die Beschwerde mit dem genannten Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, sodass in diesem Zusammenhang auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht, welche rechtliche Bedeutung dem - von der belangten Behörde als relevant erachteten - Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid des Umweltsenates vom 23. Dezember 2008 zurückgezogen hat, zukommt.

In Bezug auf das bei der Zwangsrechtseinräumung zu prüfende öffentliche Interesse am Projekt hat die belangte Behörde auf die umfangreichen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Oktober 2009 (vgl. dort S. 11 ff) hingewiesen. Diesen Ausführungen, denen die Beschwerde insoweit nicht näher entgegentritt, begegnen keine Bedenken. Auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung, der die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, ist nicht zu beanstanden.

Das weitere Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Enteignung nach § 63 lit. c WRG 1959 habe, damit ihr nicht bloß Nachteile und Pflichten aus dem verbliebenen dinglichen Recht erwüchsen, ist nicht zielführend, weil die Beschwerdeführerin nicht behauptet und aus den Verwaltungsakten auch nicht hervorgeht, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag nach § 69 Abs. 1 oder 2 WRG 1959 gestellt habe. Ein solcher Antrag muss nämlich im Enteignungsverfahren bereits vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gestellt worden sein (vgl. dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, aaO, zu § 69 WRG).

Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - in ihrer Berufung einen Antrag auf Kostenersatz gestellt habe. Im Übrigen sei die Bestimmung des § 123 Abs. 1 WRG 1959, der zufolge ein Ersatz von Parteikosten (auch) im Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten nicht stattfinde, verfassungswidrig, sodass angeregt werde, diese Bestimmung anzufechten.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerde ist insoweit darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung Kosten, nämlich für ihre Einwendungen (vom 29. September 2009) und für ihre Berufung, verzeichnet und beantragt hat, die MP (als Enteignungsgegnerin) zum Ersatz der Kosten des gesamten Verfahrens zu verpflichten.

§ 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 und § 123 leg. cit. lauten:

"Entschädigungen und Beiträge.

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."

"Kostenersatz.

§ 123. (1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

(2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war."

Zum Bewilligungsverfahren im Sinn des § 123 Abs. 1 WRG 1959 gehört nicht nur das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten, sondern auch die Bemessung der Entschädigung, sodass kein Ersatz der Parteikosten in Betracht kommt, weil die Bemessung der Entschädigung keine andere Angelegenheit im Sinn des § 123 Abs. 2 leg. cit. darstellt (vgl. etwa Bumberger/Hinterwirth, aaO, § 123 WRG E7).

Auch die Parteikosten nach § 123 leg. cit. zählen zu den Kosten im Sinn des § 117 Abs. 1 leg. cit., für welche die durch § 117 Abs. 4 leg. cit. eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshof ausschließt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, aaO, § 123 WRG E9).

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und mit dem angefochtenen Bescheid nicht zuerkannten Vertretungskosten fallen somit unter den Begriff der Kosten im Sinn des § 117 Abs. 1 leg. cit. Die von der Beschwerdeführerin gegen den im erstinstanzlichen Bescheid (Spruchpunkt IV.) getroffenen Ausspruch, dass der Beschwerdeführerin mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder sonstiger Beteiligung am Verfahren kein Kostenersatz gemäß § 44 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zugesprochen werde, erhobene Berufung hätte von der belangten Behörde zurückgewiesen werden müssen, weil diesbezüglich im Hinblick auf § 117 Abs. 4 leg. cit. keine Zuständigkeit für eine Berufungsentscheidung bestanden hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0039, mwN; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2003/07/0097, mwN).

Die durch § 117 Abs. 4 leg. cit. eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt insoweit auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aus. Damit ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Abweisung des Antrages auf Ersatz der in der Berufung verzeichneten Kosten, über den die belangte Behörde in erster Instanz entschieden hat (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides), unzulässig. Im Hinblick darauf braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die belangte Behörde zuständig war, über den in der Berufung gestellten Kostenersatzantrag in erster Instanz zu entscheiden (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/07/0082, mwN).

Im Übrigen sei dazu noch Folgendes bemerkt:

Dem Gesetzgeber steht es offen, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden. Insbesondere widersprechen auch differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, nicht dem Gleichheitssatz (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1998, G 372/97 u.a., mwN). Der Gesetzgeber hat sich in § 123 Abs. 1 WRG 1959 - so wie in § 74 Abs. 1 AVG - für den Grundsatz der Selbsttragung der Kosten entschieden. Unter Beachtung der in der oben genannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dargestellten Grundsätze erscheint die Regelung des § 123 Abs. 1 WRG 1959 in verfassungsrechtlicher Hinsicht als unbedenklich, sodass keine Veranlassung bestünde, der Anregung der Beschwerdeführerin zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshofes zu folgen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf die darin getroffene Kostenentscheidung insoweit als widersprüchlich erweist, als in dessen Spruchpunkt II. "der Antrag auf Kostenersatz" abgewiesen und dieser Ausspruch sodann damit begründet wurde, dass weder dem erstinstanzlichen Verfahrensakt noch der Berufung ein konkreter Antrag auf Kostenersatz zu entnehmen sei.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Kostenersatzantrages in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Soweit in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der im erstinstanzlichen Bescheid (Spruchpunkt IV.) getroffene Ausspruch, dass der Beschwerdeführerin kein Kostenersatz gemäß § 44 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zugesprochen werde, bestätigt wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Im Übrigen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. Februar 2013

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