VwGH 2010/07/0148

VwGH2010/07/014826.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des E F in E, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Kolpingstraße 29, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Juli 2010, Zl. UW.4.1.6/0300-I/5/2010, betreffend Zwangsrechtseinräumung (mitbeteiligte Partei: Wasserverband E in P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom 4. März 2009 beantragte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) beim Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: LH) unter Vorlage von Projektsunterlagen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung ihres Wasserleitungsnetzes um ca. 1.050 lfm zur Versorgung eines Teiles des Gebietes der Gemeinde F. mit Trink- und Nutzwasser. Von der zu verlegenden Wasserleitung soll im Ausmaß von 102 lfm das Grundstück Nr. 910/1, KG F., landwirtschaftlich genutzt, an dem dem Beschwerdeführer das Eigentumsrecht zukommt, in Anspruch genommen werden.

In der vom LH am 16. und 17. Juli 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der dazu geladene Beschwerdeführer die folgende Erklärung ab:

"Ich habe nichts gegen die Verlegung der Wasserleitung, sofern ich keinen Wasseranschluss machen muss und wenn ich einen machen muss, dass mir durch diesen Anschluss keine Kosten entstehen. Der Bewuchs darf im Bereich der Verlegung nicht entfernt werden."

In der Verhandlung führte der Amtssachverständige für Landwirtschaft (u.a.) aus, dass das Grundstück des Beschwerdeführers zurzeit teilweise forstwirtschaftlich und teilweise landwirtschaftlich genutzt werde und laut den Planunterlagen keine sonstigen Bauten, wie z.B. Schächte, Schieber o. Ä., dort eingebaut würden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige Ing. H. führte (u.a.) aus, dass für die Versorgung des genannten Ortsteiles die Erweiterung der bestehenden Versorgungsanlagen der MP in der geplanten Form erforderlich sei. Auf Grund der Versorgung von 19 Liegenschaften durch die geplante Wasserleitung (laut Projekt ermittelter Wasserbedarf für maximal 60 Einwohner) sei zweifelsfrei vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinn einer geordneten Wasserversorgung auszugehen. Die gewählte Trassenführung sehe unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gestellten Forderung auf Erhalt des Baumbestandes die kürzest mögliche Inanspruchnahme dessen Grundstückes vor und erfolge in technisch erforderlichem Umfang. Eine Verwirklichung des Projekts auf Eigengrund der MP sei nicht möglich. Ebenso sei eine andere Grundeigentümer weniger belastende Variante nicht möglich. So wäre insbesondere die Errichtung im Bereich der B 129 (E Straße) aus fachlicher Sicht die belastendere Variante, weil sowohl bei der Errichtung als auch bei allfälligen künftig erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen Verkehrsbeeinträchtigungen bei diesem übergeordneten Straßenzug anfallen würden. Darüber hinaus würden höhere Kosten nicht nur im Rahmen der Errichtung (ca. EUR 12.000,--), sondern auch im Rahmen einer allfälligen künftig erforderlichen Erhaltungsmaßnahme anfallen. Die geplante Variante sei daher als eine angemessene Grundinanspruchnahme zu qualifizieren. Die Grundinanspruchnahme erfolge durch die bloße Leitungsverlegung im Ausmaß von 102 m (beginnend an der westlichen Grenze des Grundstückes Nr. 910/1 in einer Entfernung von 8 m zur nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1478/2 und endend an der östlichen Grenze des Grundstückes Nr. 910/1 in einer Entfernung von 19 m zur nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1478/2), wovon 6 m als Waldfläche anzusprechen seien. Darüber hinaus würden keine Sonderbauwerke (Schieber, Entleerungsbauwerke, Entlüftungsbauwerke) errichtet. Im Bereich dieser Trasse werde das Grundstück in einer maximalen Breite von 8 m in Anspruch genommen.

Mit Bescheid des LH vom 22. Juli 2009 wurde (in Spruchpunkt I.) der MP die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Wasserversorgung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt sowie (in Spruchpunkt III.) der Beschwerdeführer gemäß §§ 60, 63 und 99 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 verpflichtet, zu Lasten seines Grundstückes Nr. 910/1, KG F., die Errichtung, den Bestand, die Wartung und die Erhaltung der bewilligten Wasserleitung mit einer Gesamtlänge von 102 lfm durch die MP zu dulden. Hiebei wurden die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 16./17. Juli 2009 und die "entsprechend klausulierten Projektsunterlagen" zu ergänzenden Bestandteilen dieses Spruchabschnittes erklärt. Ferner wurde (in Spruchpunkt IV. des Bescheides) die MP verpflichtet, für die zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit eine Geldentschädigung zu leisten.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit der Erklärung, den Bescheid in seinen Punkten I. und III. ("Einräumung eines Zwangsrechtes") anzufechten, Berufung und brachte (u.a.) vor, dass der LH die Bestimmung des § 68 WRG 1959 übersehen habe. Auch wäre eine Trassierung im unmittelbaren Anschluss am Rand der Bundesstraße (Bankett) möglich und übersehe der LH, dass bei einer Trassierung der Wasserleitung auf der anderen Seite der Bundesstraße, auf einem freien Feld, keine Bäume gefällt werden müssten, sodass diese Grundeigentümer wesentlich geringer belastet wären.

Die belangte Behörde holte das wasserbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. S. vom 28. Oktober 2009 ein. Dieser führte (u.a.) aus, dass durch die Erweiterung des Wasserleitungsnetzes insgesamt 15 bestehende Objekte an die Wasserversorgungsanlage der MP angeschlossen und darüber hinaus die technischen und baulichen Voraussetzungen für einen möglichen Anschluss von neuen Siedlungserweiterungen geschaffen würden, sodass aufgrund der gegenständlichen Erweiterung 25 weitere Objekte errichtet und insgesamt 60 Einwohner versorgt werden könnten. Die derzeitige Wasserversorgung der im Projektsgebiet gelegenen Objekte werde ausschließlich durch Brunnen sichergestellt, wobei für diese privaten Brunnenanlagen keine wasserrechtlich besonders geschützten Gebiete zum Schutz vor Beeinträchtigungen ausgewiesen seien, sodass große Unsicherheiten in der Sicherstellung von qualitativ einwandfreiem Trinkwasser für diese Objekte bestünden. Die geplante Erweiterung des Wasserleitungsnetzes stelle daher eine geordnete und gesicherte Trinkwasserversorgung dar, wodurch ein wichtiger Beitrag zur Sicherstellung der Daseinsvorsorge geleistet werde. Die projektierte Leitungstrasse weiche den entlang der B 129 situierten Bäumen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch eine Verschwenkung in nördlicher Richtung aus. Die Verlegung der Transportleitung als PVC-Druckrohr mit einem Durchmesser von 100 mm solle in einem Sandbett erfolgen, wobei die Scheitelüberdeckung zumindest 1,50 m betragen und beim Verfüllen der Leitungskünette über der Leitung ein Ortungs- und Warnband rund 80 cm unter der Geländeoberfläche eingelegt werden solle. Durch den im Wesentlichen geradlinigen Trassenverlauf werde das Grundstück des Beschwerdeführers in einem geringst möglichen Ausmaß in Anspruch genommen, wobei auf Grund der geplanten Überdeckung der Transportleitung von zumindest 1,5 m gewährleistet sei, dass das betroffene Grundstück auch weiterhin im bisherigen Umfang (landwirtschaftliche Bodennutzung) verwendet werden könne. Aus fachlicher Sicht sei zur Zielerreichung (Sicherstellung einer geordneten Trinkwasserversorgung) keine andere technische Maßnahme möglich, durch die das Grundstück des Beschwerdeführers in einem geringeren Umfang belastet werde.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Jänner 2010 führte der Amtssachverständige Dipl. Ing. S. (u.a.) aus, dass es bei einer alternativen Verlegung der Transportleitung im Bereich der B 129 - und zwar unabhängig davon, ob diese im Bereich des Bankettes oder ausschließlich im Bereich der asphaltierten Fahrbahn errichtet werde - erforderlich wäre, dass die Künette für den Einbau und die Verlegung der Leitung eine Breite von zumindest 80 cm aufwiese, wobei unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsabstände zu Böschungskanten die Künette auch einen Teil der Deckschicht (asphaltierte Fahrbahnoberfläche) in Anspruch nehmen würde, deren Wiederherstellung mit deutlich höheren Kosten verbunden wäre. In beiden Fällen (Leitung im Fahrbahn- bzw. Bankettbereich) müsste sowohl in den Unterbau als auch in den Oberbau der Straße bzw. des Bankettes eingegriffen werden, womit zusätzliche bauliche Aufwendungen für den Aushub und den Wiedereinbau sowie eine finanzielle Mehrbelastung verbunden wären. Auch wäre die Zwischenlagerung des Aushubmaterials vor Ort auf Grund der fehlenden Lager- und Manipulationsflächen im Bereich der Straße nicht möglich, was einen wesentlich größeren baulichen und logistischen Aufwand und zusätzliche Kosten mit sich brächte. Darüber hinaus müsste ein Fahrstreifen der Bundesstraße für den Zeitraum der Bauarbeiten für den Verkehr gesperrt werden, wodurch erhebliche zusätzliche Belastungen des Verkehrs im Bereich einer übergeordneten Straße zu erwarten wären.

In seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 9. März 2010 führte der Amtssachverständige Dipl. Ing. S. (u.a.) aus, dass die genannten baulichen Erschwernisse und finanziellen Mehrkosten bei der Verlegung der Leitung im Bankettbereich auch dann zu erwarten seien, wenn die Breite des Bankettes 1 m betrage, weil zur Errichtung der Künette, zum Einbau der Versorgungsleitung, zur Wiederverfüllung und zur Wiederherstellung der Oberfläche neben der Künette ein Arbeitsstreifen von zumindest 3 m für die einzusetzenden Arbeitsgeräte zur Verfügung stehen müsste.

Der Amtssachverständige Dipl. Ing. S. führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juni 2010 (u.a.) weiter aus, dass zwischen den Grenzen des Grundstückes des Beschwerdeführers und des Bankettes der B 129 eine Fläche mit einer Breite von 3,0 bis 3,5 m vorhanden sei, die in der Natur über weite Bereiche als begrünte Böschung ausgebildet sei. Diese weise einen Höhenunterschied von 0,8 m bis 1,75 m zwischen Böschungsoberkante (Straßenbankett) und Böschungsfuß (Grenze zum Grundstück Nr. 1478/1) auf. Um die Grabungsarbeiten im Bereich der Böschung überhaupt durchführen zu können, wären zuerst die örtlichen Voraussetzungen für den Einsatz geeigneter Maschinen und Geräte zu schaffen. Dies umfasse einerseits die Setzung von baulichen Maßnahmen zur Sicherung der B 129 (Sicherheit und Beschädigung) und andererseits die Herstellung eines geeigneten Planums für den Geräte- und Maschineneinsatz. Dafür wären jedoch aufwändige und arbeitsintensive Sicherungsmaßnahmen, wie das Schlagen von Spundwänden, sowie umfangreiche zusätzliche Erdarbeiten notwendig. Diese Sicherungsmaßnahmen wären ebenso mit höheren Kosten verbunden wie die Durchführung der im Anschluss erforderlichen Grabungsarbeiten für die Verlegung der Versorgungsleitung. Unmittelbar im Anschluss an den Böschungsfuß befänden sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Flächen, die mit Bäumen bestockt seien. Hiebei sei davon auszugehen, dass die Wurzeln dieser Bäume auch in den Bereich der Böschung reichten. Um die Auswirkungen der Grabungsarbeiten auf den Baumbestand möglichst gering zu halten, wären zusätzliche Arbeiten (Sicherungsmaßnahmen, schonende Abtrennung der Wurzeln) erforderlich, die eine zusätzliche Erschwernis für die durchzuführenden Bauarbeiten darstellen würden. Trotz aller Vorsicht könnte aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung des Baumbestandes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Zuge der Bauarbeiten nicht ausgeschlossen werden, sodass davon auszugehen sei, dass es zu einer Verminderung des Baumbewuchses kommen würde. Die Zwischenlagerung von Aushubmaterial wäre vor Ort auf Grund der fehlenden Lager- und Manipulationsflächen nicht möglich. Ferner müsste für die durchzuführenden Arbeiten (Aushub der Künette, Einbau der Leitung, Wiederverfüllen und Verdichten) zumindest ein Teil eines Fahrstreifens der B 129 für den Zeitraum der Bauarbeiten für den Verkehr gesperrt werden. Die Errichtung der Versorgungsleitung im Bereich des Bankettes bzw. der Böschung entlang der B 129 wäre zwar technisch möglich, würde jedoch einen deutlich höheren baulichen und damit auch finanziellen Aufwand gegenüber der bewilligten Trassenführung erfordern.

In seiner Äußerung vom 18. Juni 2010 brachte der Beschwerdeführer (u.a.) vor, die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 8. Juni 2010, dass die Fläche zwischen Bankett der Bundesstraße und der Grundgrenze in der Natur "über weite Bereiche" als begrünte Böschung ausgebildet sei, bedeuteten im Umkehrschluss, dass ein Teil auch eben verlaufe und somit zur Verlegung der Wasserleitung ohne Mehrkosten verwendbar sei. Unter Zugrundelegung der Maxime der Minimierung des Eingriffes in fremde Rechte durch Zwangsrechte hätte die (gutachterliche) Stellungnahme auch Aussagen zur konkreten Breite und Verwendbarkeit derartiger, eben verlaufender Flächenteile treffen müssen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2010 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und gemäß § 112 WRG 1959 die Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 2014 neu festgesetzt.

Dazu führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, dass sich die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung ins Treffen geführte Bestimmung des § 68 WRG 1959 nur mit der Mitbenutzung der Wasserleitungsanlage, nicht jedoch mit der Frage der Benutzung des mittels dieser Anlage beförderten Wassers befasse. Ein diesbezüglicher Antrag könne nicht nur im Verfahren zur Einräumung einer Dienstbarkeit, sondern auch später gestellt werden. Das Berufungsvorbringen zu § 68 leg. cit. gehe daher ins Leere.

Was die Einräumung des Zwangsrechtes anlange, so habe sich die belangte Behörde der Äußerung eines Amtssachverständigen bedient, aus dessen Gutachten eindeutig und nachvollziehbar hervorgehe, dass alle Voraussetzungen für die Einräumung gegeben seien. Zur Sicherstellung einer geordneten Wasserversorgung für den gegenständlichen Bereich sei keine andere technische Maßnahme möglich, durch die das Grundstück des Beschwerdeführers in einem geringeren Umfang belastet würde. Auch überwögen die Vorteile im allgemeinen Interesse das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers, weil unabhängig davon, ob die Versorgungsleitung im Bereich des Bankettes oder im asphaltierten Bereich der Bundesstraße errichtet werde, die baulichen Erschwernisse und finanziellen Mehrkosten (selbst bei einer Breite des Banketts von 1 m) - wie ausführlich im Gutachten beschrieben - zu erwarten seien. Insbesondere sei auf die Bedeutung des öffentlichen Interesses an einer einwandfreien Wasserversorgung und darauf hinzuweisen, dass für Grabungsarbeiten im Böschungsbereich aufwändige und arbeitsintensive Sicherungsmaßnahmen, wie das Schlagen von Spundwänden, sowie umfangreiche Erdarbeiten notwendig seien. Sicherungsmaßnahmen wären auch für die Schonung des Baumbestandes notwendig, wobei mit weiteren Kosten für den Abtransport des Aushubmaterials, dessen Zwischenlagerung und den Wiedereinbau zur Verfüllung der Künette zu rechnen wären. Ferner sei auch die Verkehrsbelastung ein zu berücksichtigender Faktor. Im Gegensatz dazu wiege die mögliche Benachteiligung der Interessen des Beschwerdeführers weniger schwer. Der Nachteil dieses Vorhabens für einen Grundeigentümer bestehe neben den Nutzungserschwernissen durch Errichtung in der Duldung der Leitungsführung über dessen Grundstück und einer fallweisen Inspektion bei Revisionsschächten durch das Wasserversorgungsunternehmen. Die landwirtschaftliche Nutzung sei überwiegend nicht beeinträchtigt. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei. Auch wenn den Anträgen des Beschwerdeführers auf Gutachtensergänzung im Berufungsverfahren unter dem Aspekt der Parteienfreundlichkeit trotz Fehlens von fachlich unterlegten Behauptungen stattgegeben worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass ein Gutachten eines Amtssachverständigen durch eine bloß gegenteilige Behauptung nicht entkräftet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 63 lit. b WRG 1959 lautet:

"§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

(…)

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

(…)"

Nach ständiger hg. Judikatur muss ein Zwangsrecht im Sinn des § 63 lit. b WRG 1959 zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Das angestrebte Ziel darf nicht durch andere, gelindere Maßnahmen zu erreichen sein. Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 leg. cit. geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahmen zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich sind. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedungsmöglichkeiten bestehen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2003/07/0045, mwN).

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Sachverständige primär wirtschaftliche Argumente ins Treffen geführt, aber keine nachvollziehbare Interessenabwägung im Sinn des § 63 lit. b leg. cit. in Bezug auf das von der MP eingereichte Projekt einerseits und die vom Beschwerdeführer geforderten Varianten der Leitungsführung andererseits durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe eine Stellungnahme vom 24. Juni 2010 erstattet, worin er vorgebracht habe, dass der Bundesstraßengrund zum Verlegen der Wasserleitung gut geeignet sei, insbesondere dann, wenn nicht gegraben, sondern die Leitung "geschossen" werde. Hiebei würden am Anfang und am Ende zwei Einstichstellen gegraben und zwischen den beiden Stellen die Leitung "geschossen". Damit fielen auch die Bedenken des Amtssachverständigen betreffend den Aushub einer Künette im Hangbereich weg. Diese Methode wäre die wesentlich schonendere gegenüber der Grabung. Der in dieser Stellungnahme vom 24. Juni 2010 gestellte Antrag, das Gutachten in Bezug auf die Möglichkeit des "Schießens" der Leitung auf öffentlichem Grund zu ergänzen, sei von der belangten Behörde zu Unrecht abgewiesen worden, und es habe sich der Amtssachverständige bisher nicht mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt. Durch das "Schießen" der Leitung könnten umfangreiche Grabungsarbeiten entfallen und die gesamte Leitung im strittigen Bereich auf öffentlichem Grund verlegt werden. Hiebei würden die Einwände im Zusammenhang mit der Böschung wegfallen und die Verlegung im Verlauf der Grenze selbst unter Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein wesentlich schonenderes Zwangsrecht darstellen. Die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare Werteentscheidung zwischen der beantragten und den vom Beschwerdeführer geforderten Varianten durchgeführt. Die primär ins Treffen geführten wirtschaftlichen Argumente könnten nur einen Teilaspekt der Interessenabwägung darstellen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der in der Beschwerde angeführte Schriftsatz vom 24. Juni 2010 ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten, und es wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein in diesem Schriftsatz gestellter Beweisantrag nicht abgewiesen. Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift vom 2. November 2010 zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen vor, dass ihr zwar per E-Mail eine Äußerung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2010 (zum Schreiben vom 8. Juni 2010) übermittelt worden sei, darin jedoch keine Gutachtensergänzung beantragt worden und bei ihr kein Schreiben vom 24. Juni 2010 eingegangen sei.

Nach ständiger hg. Judikatur liegt ein Anbringen im Sinn des § 13 AVG erst dann vor, wenn eine Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt, sodass die Gefahr des Verlustes einer übermittelten Eingabe den Einschreiter trifft (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139, mwN). Ob nun der in der Beschwerde genannte Schriftsatz vom 24. Juni 2010 bei der belangten Behörde eingelangt und der laut den Beschwerdebehauptungen darin enthaltene Antrag auf Gutachtensergänzung gestellt worden ist, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens unter anderem durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist oder zu den Erfahrungen der Wissenschaft in Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwende - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2009/07/0107, mwN).

Wie oben (I.) bereits dargestellt, hat der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige Dipl. Ing. S. dargelegt, dass die Trasse den entlang der B 129 situierten Bäumen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch eine Verschwenkung in nördlicher Richtung ausweiche und eine mögliche Trassenführung im Bereich der B 129 - unabhängig davon, ob die Leitung im Bereich des Banketts oder im Bereich der asphaltierten Fahrbahn errichtet würde - einen deutlich höheren technischen wie auch finanziellen Aufwand, bauliche Erschwernisse und darüber hinaus erhebliche zusätzliche Belastungen des Verkehrs auf der B 129, die für den Zeitraum der Bauarbeiten teilweise gesperrt werden müsste, mit sich brächte. So müsste unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsabstände zu Böschungskanten für den Einbau und die Verlegung der Rohrleitung mit einem Nenndurchmesser von 100 mm eine zumindest 80 cm breite Künette gegraben werden. Zusätzlich wäre ein zumindest 3 m breiter Arbeitsstreifen für die einzusetzenden Arbeitsgeräte (Bagger, LKW u.dgl.) erforderlich, wobei unmittelbar im Anschluss an den Böschungsfuß auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Flächen, die mit Bäumen bestockt seien, vorhanden seien. Da die Wurzeln dieser Bäume auch in den Bereich der Böschung reichten, wären weitere Arbeiten (Sicherungsmaßnahmen, schonende Abtrennung der Wurzeln) erforderlich, was eine zusätzliche Erschwernis der durchzuführenden Bauarbeiten darstellen würde. Auch wäre eine Zwischenlagerung des Aushubmaterials vor Ort auf Grund der fehlenden Lager- und Manipulationsflächen nicht möglich.

Aus allen eingeholten Stellungnahmen des Amtssachverständigen geht hervor, dass dieser für die Verlegung der genannten Wasserleitung die Herstellung einer zumindest 80 cm breiten Künette für erforderlich hielt. Diese Beurteilung erscheint nicht unschlüssig oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehend. Die bloße gegenteilige Behauptung, dass die Wasserleitung (mit einer Gesamtlänge von 102 lfm über das Grundstück des Beschwerdeführers) nach Graben von zwei "Einstichstellen" zwischen den beiden Stellen "geschossen" werden könne, vermag die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht zu entkräften. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den genannten Ausführungen des Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene, nämlich durch Vorlage eines diesbezüglichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen, begegnen müssen. Ein solches Gutachten wurde von ihm jedoch nicht vorgelegt.

Unter Zugrundelegung der unbedenklichen gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen Dipl. Ing. S. und der darauf gestützten Feststellungen der belangten Behörde ist auch die von ihr vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden, würde doch eine Verlegung der Leitung im Bereich oder neben der Straßenböschung, wie oben dargestellt, sowohl in kostenmäßiger als auch in technischer Hinsicht einen unverhältnismäßigen Mehraufwand und darüber hinaus erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen mit sich bringen (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2003/07/0045). Dass die Leitungsverlegung zur Sicherstellung einer geordneten Wasserversorgung im öffentlichen Interesse gelegen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargelegt, inwieweit bei einer Verlegung der Leitung nahe der Grundgrenze unter Inanspruchnahme seiner Liegenschaft dies eine geringere Belastung für sein Eigentum darstellen würde als bei der von ihm bekämpften Trassenführung.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, dass die Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 63 lit. b WRG 1959 erfüllt sind, begegnet somit keinem Einwand.

3. Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Bezugnahme in Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides auf ergänzende Bestandteile des Spruchabschnittes widerspreche dem Bestimmtheitserfordernis, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Judikatur ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2002/07/0141, mwN).

In dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides wurden (u.a.) die "entsprechend klausulierten Projektsunterlagen" zu ergänzenden Bestandteilen dieses Spruchabschnittes erklärt. Die von der MP eingereichten und der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegenden Projektsunterlagen tragen den Bestätigungsvermerk des LH vom 22. Juli 2009, wonach dieses Projekt bei der mündlichen Verhandlung am 16./17. Juli 2009 aufgelegen und Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides ist. Zu diesen Projektsunterlagen gehört auch der "Lageplan R" vom 24. November 2008, in dem der Verlauf der projektierten Leitung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in eindeutiger Weise dargestellt ist. Damit ist dem Bestimmtheitserfordernis im Sinn der zitierten Judikatur entsprochen.

4. Schließlich irrt die Beschwerde, wenn sie unter Hinweis auf § 68 WRG 1959 meint, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, "den Beschwerdeführer gem. § 117 WRG gegen angemessenes Entgelt die Mitnutzung einzuräumen". So ergibt sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Gestattung der Mitbenutzung im Sinn des § 68 leg. cit. gestellt hat, und es wurde daher im erstinstanzlichen Bescheid über eine solche Gestattung auch nicht abgesprochen. Schon deshalb bestand keine Zuständigkeit der belangten Behörde, einen Abspruch nach dieser Gesetzesbestimmung zu treffen. Im Übrigen wäre die belangte Behörde auch gemäß § 117 Abs. 4 leg. cit. nicht dafür zuständig gewesen, über die Pflicht zur Leistung eines "angemessenen Entgeltes" zu entscheiden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0119, mwN).

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Jänner 2012

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