VwGH Ra 2015/09/0012

VwGHRa 2015/09/001224.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des Mag. M R in M, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Bahnhofstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Oktober 2014, LVwG- 6/62/6-2014, betreffend Suspendierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LBG Slbg 1987 §42;
LBG Slbg 1987 §48;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LBG Slbg 1987 §42;
LBG Slbg 1987 §48;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber steht seit 1. Jänner 2007 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wurde er zum Gruppenleiter der Gruppe "08 Verkehr und Strafen" in der Bezirkshauptmannschaft X ernannt.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erstattete die Bezirkshauptfrau der Bezirkshauptmannschaft X unter Hinweis auf einen ihr am selben Tag zugegangenen Bericht der Personalvertretung Disziplinaranzeige gegen den Revisionswerber, wegen des Verdachts der "Verletzung der Aufsichtspflichten" und von "massiven Aktenrückständen".

Die vom Landesamtsdirektor aus Anlass des Berichts der Personalvertretung und der Disziplinaranzeige mit einer Prüfung der Vorwürfe beauftragte Interne Revision der Landesamtsdirektion erstattete am 23. Juli 2014 einen Zwischenbericht, der unter Punkt 3.2 "Feststellungen" folgende Ausführungen enthält (Schreibweise im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Aufgrund der bisherigen Prüfungen lassen sich schon jetzt folgende Zwischenergebnisse festhalten:

3.2.1 Zur Prüfung von Verjährungen wegen 'Untätigkeit':

Chronologische Entwicklung in der Gruppe 08:

Die während der Befragung von mehreren Mitarbeitern übergegebenen Dokumente bzw E-Mails und die Ergebnisse der Befragung zeigen folgendes Bild:

Übersicht Dienstzeit GL (Revisionswerber) 1.12012 bis 30.6.2014 (Angaben in Stunden)

 

2012

2013

1. Hj 2014

gesamt

Gesamtarbeitszeit (ohne Feiertage und Ruf‑Ber)

2107:03:00

2103:19:00

989:46:00

5200:08:00

minus Url/Pflegefreistellung

217:00:00

290:30:00

62:30:00

570:00:00

minus Krankenstand

39:39:00

70:23:00

201:15:00

311:17:00

minus Militärdienst

77:00:00

142:00:00

82z39:00

301:39:00

minus Ausbildungsmaßnahmen (Seminare, MBA)

50:56:00

144:33:00

119:39:00

274:29:00

ergibt Nettoarbeitszeit

1722:28:00

1455:53:00

523:43:00

3742:43:00

minus Außendienste

403:18:00

402:52:00

60:11:00

907:00:00

ergibt Nettoarbeitszeit Büro

1319:10:00

1053:01:00

463:32:00

2835:43:00

 

Nettoarbeitszelt Büro in Wochen (39,5 Std)

33

27

12

 

Abwesenheiten (Militär, Ausbildung Außendienste)

531:14:00

689:25:00

262:29:00

1483:08:00

Abwesenheiten In Wochen (39,5 Std)

13

17

7

 

Aus den Dienstzeitbuchen lassen sich folgende Feststellungen

ableiten:

- Montag, 21.5.2012 ('kommt'-Buchung mit 07:32 Uhr,

keine 'geht'-Buchung)

- Freitag, 28.12.2012 (keinerlei Buchung)

- Freitag, 9.8.2013 (keinerlei Buchung)

- Mittwoch, 11.9.2013 ('geht'-Buchung mit 17:45 Uhr,

keine 'kommt'-Buchung)

- Freitag, 6.12.2013 (keinerlei Buchung).

Jedenfalls bei den Freitags-Buchungen handelt es sich faktisch um unerlaubte Abwesenheiten vom Dienst, zumal bei ‚vergessenen' Buchungen immer die Möglichkeit bestand, vor der Fertigmeldung der Woche im DZEIT-System eine entsprechende Nachbuchung beim Dienstzeitbeauftragten vornehmen zu lassen.

Dienstzeitauswertung MR:

Dazu liegen noch keine Ergebnisse vor.

Vorläufige Beurteilung der Gesamtsituation

Die Situation in der Gruppe 08 hinsichtlich der drohenden Verjährungen hat sich in den vergangenen Jahren durch mehrere Umstände verschärft.

Einerseits fällt das jeweilige Unvermögen des zuständigen Exekutionssachbearbeiters MR und des Gruppenleiters (Revisionswerber) ins Gewicht, ihre 'Kernaufgaben' annähernd zufriedenstellend zu erledigen. Unvorgreiflich der abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes hat sich jetzt schon herausgestellt, dass der Gruppenleiter (Revisionswerber) jedenfalls mit der Gruppenleitung, teilweise aber auch fachlich deutlich überfordert war.

Darüber hinaus fällt die unzureichende Dienstaufsicht durch die Bezirkshauptfrau auf. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Bezirkshauptfrau (nachdem das Thema auch schon in den Vorjahren an sie herangetragen wurde) spätestens seit Anfang Jänner 2013 bekannt war, dass bereits größere Verjährungen eingetreten sind, die zum Verlust von Geldern geführt haben. Spätestens in dieser Situation hätte sie nachhaltig und energisch reagieren müssen. Ihre Reaktion hat sich offensichtlich nur auf die Berichterstattung beschränkt. Es zeigte sich, dass sie, abgesehen von einzelnen Aktionen, keine aktiven und tiefgehenden Prüfungshandlungen gesetzt hat. Erst nach direkter Berichterstattung durch Herrn (C)F mit deutlichen Hinweisen auf verjährte Gelder im März 2014 ließ sie sich regelmäßig und umfassend von diesem berichten. Weiters hat sie in Kenntnis der schwierigen Situation in der Gruppe zugelassen, dass der (Revisionswerber) im Herbst 2013 für einen Zeitraum von sieben Wochen praktisch durchgängig abwesend sein konnte (Urlaub, MBA und Laufbahnkurs beim Militär), wodurch - mangels Leitung - kein durchgehender und geordneter Dienstbetrieb sichergestellt war.

3.2.2 Zur Analyse konkreter Einzelfälle (mögliches rechtswidriges Verhalten):

Die Bezirkshauptmannschaft X wurde am 22.7.2014 mit der Vorlage konkreter Akten beauftragt. Konkret geht es dabei um die Prüfung, ob durch den Gruppenleiter folgende Sachverhalte verwirklicht wurden:

- Behördliche Handlungen (Ermahnung, Straferkenntnis)

trotz gegebener Verfolgungsverjährung (2 Fälle)

- Einstellung von Strafverfahren gegen die BHF sowie

gegen den stellvertretenden Bezirkshauptmann (letzteres erst nach

Rechtskraft);

- Festsetzung von Strafen unterhalb der gesetzlichen

Mindestgrenze (2 Fälle);

- Mündliche Erlassung einer Verordnung, mit der eine

(temporäre) Geschwindigkeitsbeschränkung festgesetzt wurde (1 Fall);

- sowie die Prüfung der 'Erwirkung' einer Führung mit

Jause durch den (Revisionswerber) bei der Stieglbrauerei für die Gruppe 08 im Mai 2012.

Zur Prüfung von sonstigen Handlungen bzw Unterlassungen:

Dazu liegen noch keine Ergebnisse vor."

Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 ergänzte der Landesamtsdirektor die Disziplinaranzeige der Bezirkshauptfrau gegen den Revisionswerber wie folgt:

"Unter Hinweis

a) auf den an die Dienstbehörde übermittelten Zwischenbericht der Internen Revision vom 23.7.2014, (...), über die von den Revisionen vorgenommenen Überprüfungshandlungen, insbesonders die bereits ausgewerteten Ergebnisse der Amtsnachschau in der Bezirkshauptmannschaft X, und die dazu getroffenen Feststellungen und Beurteilungen,

b) auf den Zwischenbericht der Dienstbehörde vom 30.7.2014, (...), über die von ihr bisher vorgenommenen Untersuchungen und die dazu getroffenen Feststellungen,

welche jeweils als Beilagen angeschlossen sind und einen Bestandteil dieser Anzeige bilden, besteht der begründete Verdacht, der (Revisionswerber) habe im Sinne der näheren, seine Person betreffenden Ausführungen im Punkt 3.2 des angeschlossenen Berichts der Internen Revision seine Funktion als Gruppenleiter mangelhaft ausgeübt, habe die ihm als Fachvorgesetzten zu Gebote stehenden Eingriffsmöglichkeiten nicht ausreichend genutzt, und habe sohin durch sein Verhalten die während seiner Leitungstätigkeit aufgetretenen und ihm bekannt gewesenen Missstände in seiner Dienststelle nicht nur mitverantwortet sondern auch mitverursacht. Insgesamt habe (der Revisionswerber) dadurch seine allgemeinen Dienstpflichten als Beamter sowie seine besonderen Dienstpflichten als Leiter der Gruppe 08 der Bezirkshauptmannschaft X in erheblichen Ausmaß und über einen langen Zeitraum verletzt. (...)"

Diese Schriftstücke wurden dem Revisionswerber zur Äußerung übermittelt, der auch eine Stellungnahme erstattet.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 sprach die Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde wie folgt die Suspendierung des Revisionswerbers aus:

"I. Auf Grund der in den Disziplinaranzeigen der Bezirkshauptfrau (...) vom 24.6.2014 und des Landesamtsdirektors vom 31.7.2014, (...), dem (Revisionswerber) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, wonach der begründete Verdacht besteht, (der Revisionswerber) habe im Sinne der seine Person betreffenden Ausführungen im Punkt 3.2 des Berichts der Internen Revision vom 23.7.2014, (...), seine Funktion als Gruppenleiter mangelhaft ausgeübt, die ihm als Fachvorgesetzten zu Gebote stehenden Eingriffsmöglichkeiten nicht ausreichend genutzt und habe sohin durch sein Verhalten die während seiner Leitungstätigkeit aufgetretenen und ihm bekannt gewesenen Missstände in seiner Dienststelle nicht nur mitverantwortet, sondern auch mitverursacht und insgesamt dadurch seine allgemeine Dienstpflichten als Beamter sowie seine besonderen Dienstpflichten als Leiter der Gruppe 08 - Verkehr und Strafen der Bezirkshauptmannschaft X in erheblichem Ausmaß und über einen langen Zeitraum verletzt, welche wegen ihrer Art bei Belassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes sowie wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, wird gemäß § 48 Abs. 1 Salzburger Landes-Beamtengesetz (L-BG), LGBl Nr 1/1987 idgF, mit sofortiger Wirksamkeit die Suspendierung von (dem Revisionswerber) verfügt.

II. Für die Dauer der Suspendierung werden die Monatsbezüge unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel gekürzt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, in der er u.a. die mangelnde Konkretisierung des Spruchs des Suspendierungsbescheids beanstandete.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis nach Darstellung des Verfahrensgangs und nach Wiedergabe maßgeblicher Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen damit, dass sich die Disziplinarbehörde nach dem bekämpften Bescheid unzweifelhaft auf die zitierten, in Punkt 3.2 des Berichts der Internen Revision vom 23. Juli 2014 geäußerten Verdachtsmomente gegen den Revisionswerber gestützt habe. Diesem Bericht sei der erstmals in der Disziplinaranzeige der Bezirkshauptfrau auf Basis der Mitteilung der Personalvertretung gegen den Revisionswerber geäußerte Verdacht der Verletzung von Aufsichtspflichten und von massiven Aktenrückständen vorangegangen. Darin seien bereits der Verdacht verjährter Akten und aushaftender Strafgelder angesprochen worden. Die mit der Überprüfung beauftragte Interne Revision sei zu den in Punkt 3.2 ihres Berichts vom 23. Juli 2014 und im angefochtenen Bescheid zitierten Feststellungen und Prüfergebnissen gelangt. Mit diesem Bericht stehe der sustanziierte Verdacht im Raum, der Revisionswerber habe seine Funktion als Gruppenleiter zumindest seit Jänner 2013 derart mangelhaft ausgeübt, dass es in der von ihm geleiteten Gruppe zu überdurchschnittlich hohen Bearbeitungsrückständen im Exekutionsbereich gekommen sei, die zu Vollstreckungsverjährungen geführt hätten. So bestehe der Verdacht, dass Strafgelder in erheblichem Umfang aushafteten und für den öffentlichen Haushalt nicht mehr vollstreckbar und einbringlich seien. Diese von der Internen Revision im Verdachtsbereich festgestellten Tatsachen begründeten hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit schwerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten. Ein mit dem Vollzug von Verwaltungsstrafverfahren fachlich betrauter leitender Beamter und Vorgesetzter, der aus welchen Gründen immer die ihm übertragenen Aufgaben derart mangelhaft wahrnehme, dass unter seiner Verantwortung massive Bearbeitungsrückstände und Vollstreckungsverjährungen eingetreten seien, stehe im Verdacht schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 L-BG und § 9b Abs. 1 und 2 L-BG.

Die Disziplinarbehörde sei - so das Landesverwaltungsgericht weiter - zur Beurteilung ob ein begründeter Verdacht vorliege schon aufgrund der Unbeschränktheit der Beweismittel berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könne, geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich sei. Es begegne daher keinen Bedenken, wenn sich die Behörde in ihrem Spruch und in ihrer Begründung auf die Prüfergebnisse der Internen Revision stütze. Die Behörde dürfe bei Erlassung eines Bescheides auch auf einen Text verweisen und diesen zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen sei (Verweis auf das Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/09/0015). Ob das dem Revisionswerber im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten als vorwerfbares Disziplinarvergehen oder grobe Unzulänglichkeit in der Aufgabenerfüllung zu qualifizieren sein werde, sei im Suspendierungsverfahren nicht entscheidend zu untersuchen gewesen. Die dargestellten Verdachtsmomente mangelhafter Funktionsausübung als Gruppenleiter, die im Raum stehenden erheblichen Aktenrückstände und vollstreckungsverjährten Akten sowie aushaftenden Strafgelder seien sowohl ausreichend konkret als auch objektiv von ausreichender Schwere. Als Vorgesetztem komme dem Revisionswerber insbesondere nach § 9b Abs. 1 und 2 L-BG die Pflicht zu, im Rahmen seiner Fach- und Dienstaufsicht Mitarbeiter anzuleiten sowie Fehler und Missstände in der von ihm geleiteten Organisationseinheit abzustellen. Bestehe der Verdacht, dass ein Beamter, dem Vorgesetztenfunktion zukomme, Unzukömmlichkeiten die einen nicht unerheblichen Schaden für den Dienstgeber oder die Öffentlichkeit darstellten, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht abgestellt habe, so stelle dieses Verhalten den Verdacht einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung dar.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte weiter aus, dass dem Revisionswerber jedoch zuzugestehen sei, dass der die Suspendierung hinsichtlich der objektiven Schwere als auch hinsichtlich des ausreichend konkreten Tatverdachts tragende Vorwurf ausschließlich jener der mangelnden Funktionsausübung als Gruppenleiter (und der im Raum stehenden Aktenrückstände, Vollstreckungsverjährung und aushaftenden Strafgelder) sei. Der Verdacht einer mangelnden Dienstzeitaufzeichnung sei zwar im Zwischenbericht der Internen Revision ausreichend konkret dargestellt worden, aber objektiv nicht derart schwer, dass er eine Suspendierung rechtfertigen könne. Der unter "Analyse konkreter Einzelfälle" (Punkt 3.2.2) im Zwischenbericht geäußerte Verdacht der mangelhaften Aufgabenerledigung als Sachbearbeiter durch "unrichtige Bescheiderledigung" sei in der dargestellten Form hingegen nicht ausreichend konkret. Eine nähere Analyse der Einzelfälle sei zwar im weiteren Verfahren erfolgt, auf diese sei jedoch weder im Spruch des Bescheides verwiesen worden, noch seien diese "Einzelfälle" bislang zum Gegenstand einer Disziplinaranzeige geworden.

Die Disziplinarbehörde habe die Notwendigkeit der Suspendierung auf beide im § 48 Abs. 1 L-BG normierten Tatbestände, nämlich die "Gefährdung des Ansehens des Amtes" und die "Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen" gestützt. Auf Grund seiner Funktion als Leiter der Gruppe Verkehr und Strafen der Bezirkshauptmannschaft X komme dem Revisionswerber Verantwortung im Hinblick auf die ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende gesetzmäßige Vollziehung von Straf- und Exekutionsverfahren zu. Der gegen ihn als Gruppenleiter bestehende hinreichend konkretisierte Verdacht, er habe aufgrund der mangelhaften Ausübung seiner Gruppenleiterfunktion mitverursacht und mitzuverantworten, dass Strafakten nicht bearbeitet worden seien und so Vollstreckungsverjährung mit aushaftenden Strafgeldern in erheblicher Höhe eingetreten sei, sei überaus ernst zu nehmen und stehe in eklatantem Gegensatz zu den mit seinem Amt verbundenen Grundsätzen und Pflichten. Es sei daher nicht zweifelhaft, dass der Verdacht der Begehung der die Suspendierung tragenden Dienstpflichtverletzung (Verdacht der mangelhaften Funktionsausübung als Gruppenleiter und daraus resultierender Bearbeitungsrückstände und vollstreckungsverjährter Akten samt aushaftender Strafgelder) geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Amtsführung zu beeinträchtigen. Daran ändere auch nichts, dass der Revisionswerber vom Dienst freigestellt gewesen sei und auf seine Funktion als Gruppenleiter verzichtet habe. Da der Vorwurf der mangelnden Funktionsausübung auf einen Bericht der Personalvertretung zurückgehe, der auf Mitteilungen von Mitarbeitern der Gruppe des Revisionswerbers beruhe, könne auch dessen Tätigkeit in dieser Gruppe als einfacher Sachbearbeiter das Betriebsklima schwer belasten und zudem eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung gefährden. Aus diesem Grund sei die Suspendierung auch wegen Gefährdung wichtiger dienstlicher Interessen berechtigt. Die Rechtfertigung des Revisionswerbers mit seinem Bemühen, nach bestem Wissen und Gewissen in einer bekannt schwierigen Situation die ihm gestellten Aufgaben bestmöglich zu bewältigen, reiche mangels hinreichender Konkretisierung nicht aus, das offenkundige Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes, wie z.B. eine außergewöhnliche Belastungssituation, darzutun.

Die Umschreibung des Vorwurfs, der Revisionswerber habe "im Sinn der seine Person betreffenden Ausführungen in Punkt 3.2 des Berichts der Internen Revision vom 23.7.2014, (...), seine Funktion als Gruppenleiter mangelhaft ausgeübt, die ihm als Fachvorgesetzten zu Gebote stehenden Eingriffsmöglichkeiten nicht ausreichend genutzt und habe sohin durch sein Verhalten die während seiner Leitungstätigkeit aufgetretenen und ihm bekannt gewesenen Missstände in seiner Dienststelle nicht nur mitverantwortet, sondern auch mitverursacht und insgesamt dadurch seine allgemeinen Dienstpflichten als Beamter sowie seine besonderen Dienstpflichten als Leiter der Gruppe 08-Verkehr und Strafen der Bezirkshauptmannschaft X in erheblichem Ausmaß und über einen langen Zeitraum verletzt", beurteilte das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang als ausreichend genau. Die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Verdachtsbereich habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur in groben Umrissen zu erfolgen. Diese Umschreibung versetze den Revisionswerber in Zusammenschau mit dem Bericht der Internen Revision durchaus in die Lage, sich gegen die wider ihn erhobenen Vorwürfe und den Verdacht zur Wehr zu setzen. Der bekämpfte Bescheid werde mit seinem Verweis auch den Anforderungen an die Begründung von Suspendierungsbescheiden gerecht. Den Feststellungen der Internen Revision seien hinreichend klar der Person des Revisionswerbers zuordenbare Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung als Gruppenleiter durch ihn rechtfertigten.

Die Behörde habe bei Erlassung des Bescheides auch auf die Feststellungen der Internen Revision verweisen und diesen Text zu ihrem eigenen machen dürfen. Daraus ergäben sich auch entsprechende Tatzeitangaben, wodurch eine allfällige Verjährung des vorgeworfenen Verhaltens überprüfbar sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Bericht, dass der Revisionswerber zumindest seit Anfang Jänner 2013 erkannt habe, dass im Vergleich zu den Vorjahren enorme Verjährungen stattgefunden haben müssten. Der Einwand des Revisionswerbers, dass er als Gruppenleiter nach der Geschäftsordnung der Bezirkshauptmannschaft lediglich zu stichprobenartigen Kontrollen verpflichtet gewesen sei, betreffe allenfalls sein Verschulden, das im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu beurteilen sei.

Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Landesverwaltungsgericht damit, dass keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei und das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen fehle oder diese uneinheitlich wäre.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Revisionswerber erachtet die Revision zusammengefasst deshalb für zulässig, weil das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei den an einen (Supsendierungs‑)Bescheid anzulegenden Konkretisierungserfordernissen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. So habe es das zur Last gelegte Verhalten überhaupt nicht - auch nicht in groben Umrissen -

umschrieben, sondern sich im Spruch mit der nichtssagenden Ausführung, der Revisionswerber habe seine Funktion als Gruppenleiter mangelhaft ausgeübt und die ihm als Fachvorgesetzten zur Verfügung stehenden Eingriffsmöglichkeiten nicht ausreichend genutzt, begnügt. Es werde lediglich sinngemäß auf die "seine Person betreffenden Ausführungen im Zwischenbericht der Internen Revision" verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit konkreten vom Revisionswerber gesetzten oder unterlassenen Verhaltensweisen fehle. Die für die Suspendierung relevante Begründung lasse sich daher dahin zusammenfassen, dass der Verdacht gegen den Revisionswerber darauf gründe, dass in "seiner" Gruppe Vollstreckungsverjährungen aufgetreten seien.

Das Landesverwaltungsgericht habe aber auch die für eine Suspendierung notwendige Schwere der Dienstpflichtverletzung falsch beurteilt, weil eine nicht ausreichende Ausübung von Eingriffsmöglichkeiten allein eine Suspendierung nicht rechtfertigen könne. Zudem habe das Landesverwaltungsgericht jegliche eigene Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG beantragte; in eventu beantragte sie die Abweisung der Revision als unbegründet. Der Revisionswerber erstattete im Verfahren einen weiteren Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist aus den vom Revisionswerber aufgezeigten Gründen zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1/1987, (L-BG) lauten (auszugsweise):

"5. Abschnitt

Dienstpflichten der Beamten

Allgemeine Dienstpflichten

§ 9 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.

(3) Der Beamte hat die Bürger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.

(4) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

(5) Beamte haben als Vorgesetze ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 9a (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, andernfalls gilt sie als zurückgezogen.

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 9b (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine

Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetragene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeiten zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen, um eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung sicher zu stellen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies, wenn er nicht ohnehin gemäß § 46 Abs 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs 3 besteht:

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(5) Der Leiter einer Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs 4 Meldung zu erstatten.

(...)

Suspendierung

§ 48 (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.

(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.

(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.

(4) Die Beschwerde gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen zwei Monaten zu entscheiden."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (siehe etwa die Erkenntnisse vom 9. November 2009, 2008/09/0298, und vom 21. Jänner 1998, 95/09/0186).

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Es ist eine Suspendierung andererseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (siehe das zu vergleichbaren Bestimmungen ergangene Erkenntnis vom 24. April 2014, 2013/09/0195; das Erkenntnis vom 9. November 2009, 2008/09/0298; vgl. zum Ganzen auch das zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ergangene Erkenntnis vom 24. April 2006, 2003/09/0002, mwN).

Der Revisionswerber wendet gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts einerseits ein, dass die ihm zur Last gelegten Verwürfe keineswegs ausreichend konkretisiert seien. Mit der Formulierung des Spruches "im Sinne der seine Person betreffenden Ausführungen im Punkt 3.2 des Berichts der Internen Revision" sei der Verweis nicht konkret auf einzelne Punkte gefasst, sondern auf die erst vom Leser herauszufilternden "im Sinne der seine Person betreffenden Ausführungen". Daraus sei nicht einmal eine Eingrenzung des Vorwurfes möglich. Es bleibe auch völlig im Dunkeln, welche Handlungen oder Unterlassungen im Zwischenbericht der Internen Revision konkret beanstandet würden.

Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu einem Einleitungsbeschluss ergangenen Judikatur festgehalten, dass es nicht rechtswidrig ist, wenn die belangte Behörde die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss in Form einer Verweisung auf den Inhalt einer dem Revisionswerber bereits zugestellten und neuerlich als Anlage zum angefochtenen Bescheid übermittelten und ausdrücklich zu dessen (integrierten Bestandteil) erklärten Disziplinaranzeige ausdrückt. Die Behörde darf nämlich bei Erlassung eines Bescheides solcherart auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist (siehe die Erkenntnisse vom 28. Oktober 2004, 2001/09/0015, sowie vom 20. Februar 2014, 2013/09/0196; vgl. aber das Erkenntnis vom 19. März 2014, 2013/09/0040, wonach der bloße Verweis auf einen anderen, wenn auch dem Beschuldigten bekannten Text zur Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in einem Strafverfahren dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht ausreicht und das Verhalten im Spruch selbst umschrieben sein muss).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch zum einen der Bericht der Internen Revision dem Revisionswerber nicht mit dem Suspendierungsbescheid noch einmal zugestellt und dieser auch nicht zum integrierten Bestandteil desselben erklärt. Vor allem aber wurde nicht auf konkrete den Revisionswerber betreffende Vorwürfe in diesem Bericht verwiesen, sondern nur sinngemäß und soweit die dort getroffenen Ausführungen den Revisionswerber beträfen. Der Prüfbericht der Internen Revision listet jedoch keine konkreten Verfehlungen des Revisionswerbers auf, sondern stellt (mehr oder weniger chronologisch) eine Entwicklung in der Abteilung 08 der Bezirkshauptmannschaft X dar. Die Disziplinarbehörde verwies dementsprechend auch nicht zur Gänze auf diesen Bericht, sondern nur "im Sinne" der den Revisionswerber betreffenden Ausführungen, ohne diese aber im Spruch des Bescheides näher zu konkretisieren. Es kann dem Revisionswerber daher insoweit nicht entgegengetreten werden, wenn er vorbringt, dass es im Auge des Lesers gelegen blieb, welche Passagen des Berichts als den Revisionswerber betreffend und die Suspendierung tragend angesehen wurden. Diese Beurteilung wird auch dadurch gestützt, dass das Landesverwaltungsgericht ohne eine Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids - etwa in Form einer Maßgabebestätigung - vorzunehmen, von der Disziplinarbehörde noch zur Begründung der Suspendierung des Revisionswerbers aus dem Bericht der Internen Revision herausgelesene Vorwürfe als nicht tragfähig erachtete und in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwarf.

Zutreffend weist der Revisionswerber zudem darauf hin, dass im Prüfbericht der Internen Revision Rückstände in dieser Gruppe seit dem Jahr 2007 aufgezeigt werden und eine Information der Bezirkshauptfrau bereits im Jahr 2005 dargestellt wird. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass auch der Revisionswerber die Bezirkshauptfrau Anfang 2013 informierte, die jedoch organisatorische und personelle Maßnahmen erst gegen Jahresende 2013, also etwa ein Jahr nach dem Bericht des Revisionswerbers, ergriffen habe. Weshalb - wie das Verwaltungsgericht in seiner Begründung meint - der Revisionswerber "zumindest seit Jänner 2013" seine Funktion als Gruppenleiter derart mangelhaft ausgeübt habe, dass der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen könnte, ist daher nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hätte sich in diesem Zusammenhang auch mit dem gegen den Vorwurf, der Revisionswerber habe ab März 2013 mit ungenügenden personellen Maßnahmen versucht, die Rückstände in den Griff zu bekommen, vorgebrachten Einwand, dass dem Revisionswerber Personalhoheit nicht zugekommen sei, auseinanderzusetzen gehabt. Zwar muss nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und im Hinblick auf die dargestellte Funktion der Suspendierung das im Verdachtsbereich zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheids ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der "begründete" Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Es müssen daher bereits für eine Suspendierung greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die in § 48 Abs. 1 L-BG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 9. November 2009, 2008/09/0298, mwN; siehe des Weiteren das Erkenntnis vom 25. Jänner 2013, 2012/09/0154).

Der im Prüfbericht beschriebene Eindruck, dass der Revisionswerber schlicht nicht imstande gewesen sei, entsprechend der übernommenen Führungsverantwortung Strukturen zu bilden, den Mitarbeitern konstruktive Anleitung zu geben und sie zu führen bzw. sich ausreichend Überblick zu verschaffen, mag zwar ein Versagen des Revisionswerbers in seiner Aufgabe darstellen, ein disziplinärer Vorwurf ist daraus ohne nähere Begründung persönlichen Verschuldens jedoch noch nicht abzuleiten. Es ist vielmehr auch im Suspendierungsverfahren entscheidend, ob ein dem Revisionswerber im Verdachtsbereich vorgeworfenes Verhalten den Verdacht eines vorwerfbaren Disziplinarvergehens oder bloß jenen einer groben Unzulänglichkeit in der Aufgabenerfüllung darstellt. Wie bereits ausgeführt, müssen zur Verfügung der Suspendierung aber greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auch auf die subjektive Tatseite vorliegen (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 24. April 2006, 2003/09/0002, mwN).

Indem das Landesverwaltungsgericht weder den Spruch des Suspendierungsbeschlusses ausreichend konkret formulierte - durch die gänzliche Abweisung der Beschwerde als unbegründet übernahm es den Spruchmangel des angefochtenen Bescheids der Disziplinarbehörde - noch die dem Revisionswerber im Verdachtsbereich vorzuwerfenden Handlungen oder Unterlassungen ausreichend konkret umschrieb, belastete es sein Erkenntnis mit einer relevanten Mangelhaftigkeit. Hinsichtlich der Begründung der eine Suspendierung tragenden - wenn auch nur im Verdachtsbereich erforderlichen - Dienstpflichtverletzungen reicht es nämlich nicht aus, bloß darauf zurückzugreifen, dass es in der Abteilung des Revisionswerbers zu ungewöhnlich vielen Verjährungen von Verwaltungsstrafen gekommen sei und dem Bundesland Salzburg dadurch erhebliche Einnahmen entgangen seien. Nach dem Bericht der Internen Revision bestanden diese Probleme bereits seit längerer Zeit und waren auch der Bezirkshauptfrau bekannt. Weshalb den - die Gruppe mit Juli 2010 als Gruppenleiter übernehmenden - Revisionswerber ein die Suspendierung tragendes Verschulden trifft, führt das Landesverwaltungsgericht im Erkenntnis nicht ausreichend aus. Das bloße - zu einer nicht zufriedenstellenden Aufgabenerfüllung führende - Unvermögen ist ebenso wenig wie die Tatsache der Verjährung von Strafgeldern in vielen Fällen für sich allein genommen und ohne eine schuldhafte Zurechnung zum Revisionswerber geeignet, den Verdacht einer die Suspendierung tragenden entsprechend schweren Dienstpflichtverletzung zu begründen.

Im Sinne dieser Ausführungen hätte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - zumindest in groben Umrissen - darzulegen gehabt, inwiefern der Revisionswerber objektiv und subjektiv vorwerfbar das Eintreten der Verjährungen in seiner Gruppe zu verantworten hat. Ob ein gegen den Revisionswerber zu erhebender disziplinärer Vorwurf, der im Suspendierungsverfahren nur im Verdachtsbereich vorliegen muss, eine Suspendierung zu tragen vermag, wird sich daher erst nach konkreter Festmachung der Vorwürfe durch das Landesverwaltungsgericht beurteilt lassen.

Anders als der Revisionswerber meint, ist jedoch weder der bloß einseitig erklärte Verzicht auf eine Leitungsfunktion (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2013, 2012/09/0072) geeignet, eine Suspendierung abzuwenden, noch wurde durch die Verwertung des Berichts der Internen Revision sein Parteiengehör verletzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0121, dargelegt hat, ist der Disziplinarvorgesetzte zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 42 L-BG iVm § 46 AVG) berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Auch die Forderung des Revisionswerbers nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere (siehe das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, 2002/09/0197).

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderem Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Juni 2015

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