Normen
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §43 Abs2;
LBG Slbg 1987 §2 Abs1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §43 Abs2;
LBG Slbg 1987 §2 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg; bis zu seiner Suspendierung versah er in der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See seinen Dienst.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung als Dienst- und Disziplinarbehörde vom 24. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 i.d.F. BGBl. Nr. 389/1994 (BDG 1979), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Z. 9 des Salzburger Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 1/1987 in der Fassung LGBl. Nr. 69/1994, vorläufig suspendiert. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß bei der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bei den Organmandatsgeldern ein Fehlbetrag von S 114.659,-- aufscheine und beim Konto "Einnahmen - schwebende Gebarung" eine Differenz von S 440.000,-- bestehe. Der Beschwerdeführer habe anläßlich einer Befragung durch die Bezirkshauptfrau am 23. Oktober 1994 gestanden, das Geld in dieser Höhe der Kasse sukzessive entnommen zu haben. Am selben Tage wurde gegen den Beschwerdeführer vom Landesamtsdirektor des Amtes der Salzburger Landesregierung die Disziplinaranzeige sowie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg erstattet.
In den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens liegt ein von der Bezirkshauptfrau der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie drei weiteren Bediensteten dieser Dienststelle gefertigtes Schreiben ein, in welchem festgehalten wird, daß der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1994 zugegeben habe, aus der Kasse bei den Organmandatsgeldern S 114.659,-- und beim Konto "schwebende Gebarung" den Betrag von S 440.000,-- entnommen zu haben. Aktenkundig sind weiters die Niederschriften von Einvernahmen des Leiters der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie von dessen Stellvertreterin und Leiterin der Amtskasse durch das Landesgendarmeriekommando für Salzburg vom 28. Oktober 1994 sowie eines weiteren Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30. Oktober 1994, aus welchem hervorgeht, daß die stellvertretende Leiterin der Amtskasse das Vorliegen von Fehlbeträgen bemerkte.
Mit Beschluß der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens unterbrochen.
Die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Salzburger Landesregierung faßte am 8. Februar 1995 auch einen Beschluß mit folgendem Spruch:
"1. Die mit Beschluß des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 24.10.1994, Zahl 0/82-5/0452605/30-1994, gegen FOI Josef C, tätig als Beamter in der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, verhängte Suspendierung wird bestätigt.
Gleichzeitig wird für die Dauer der Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel verfügt."
Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß gemäß § 112 Abs. 3 und 4 BDG 1979 die Disziplinarkommission über eine vorläufige Suspendierung eines Beamten zu entscheiden und gleichzeitig für die Dauer der Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel zu verfügen habe. Der Beschwerdeführer habe gestanden, seit etwa eineinhalb Jahren Organmandatsgelder in der Höhe von S 114.659,-- veruntreut und sukzessive Gelder der Kasse entnommen zu haben, sodaß beim Konto Einnahmen - "schwebende Gebarung" - eine Differenz von S 440.000,-- festgestellt worden sei. Die Suspendierung habe aufgrund des Verdachtes der gerichtlich zu verfolgenden strafbaren Handlung sowie aufgrund des Umstandes, daß dadurch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien, sich der Beschwerdeführer nicht ehrenhaft betragen habe, das Vertrauen der Allgemeinheit erschüttert worden sei und eine weitere Dienstleistung dem Ansehen des Amtes schaden würde, verfügt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei vermögenslos; er verdiene brutto S 25.803,70 und netto S 14.669,--. Er sei verschuldet und habe monatlich einen Bezugsvorschuß von S 625,-- zurückzuzahlen. Außerdem habe er aufgrund einer Unterhaltsexekution monatlich S 3.000,-- zu bezahlen. Er habe Bankschulden in der Höhe von zumindest S 841.814,45. Er sei verheiratet und habe für drei minderjährige Kinder zu sorgen. Dennoch habe die Disziplinarkommission aufgrund des angeführten Tatbildes und vor allem wegen der Schwere der aufgezeigten Verfehlungen die gegenständliche Bezugskürzung zu verfügen gehabt.
Gegen diesen Beschluß erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche er im wesentlichen damit begründete, daß seine dadurch ausgesprochene Dienstenthebung ein rechtliches "Aliud" gegenüber der von der Dienstbehörde ausgesprochenen vorläufigen Suspendierung darstelle und somit rechtswidrig sei. Die Disziplinarkommission sei nicht zuständig gewesen, die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung zu bestätigen. Auch habe bezüglich des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fehlverhaltens überhaupt kein Ermittlungsverfahren stattgefunden und sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Den Ausspruch der Disziplinarkommission betreffend die Bezugskürzung hielt der Beschwerdeführer in seiner Berufung auch insoferne für rechtswidrig, als er bei dem von der Behörde erster Instanz festgestellten monatlichen Nettoeinkommen von S 14.689,-- S 625,-- für einen Bezugsvorschuß zurückzahlen müsse sowie S 3.000,-- aufgrund einer Unterhaltsexekution, sodaß ihm S 11.044,-- verblieben. Das Existenzminimum der Familie des Beschwerdeführers wäre über S 13.000,-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer habe noch Kredite in der Höhe von insgesamt S 901.814,45 bei verschiedenen Banken zurückzuzahlen. Die Kürzung des Monatsbezuges bedeute für die Familie des Beschwerdeführers den finanziellen Ruin, die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen sei nicht mehr gewährleistet.
Die Behörde erster Instanz hätte auch - so meint der Beschwerdeführer weiter in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung - den Umstand, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der gesamte behauptete Schaden bereits dadurch wieder gutgemacht worden sei, daß sich die Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Erbe habe auszahlen lassen und zudem einen Kredit habe aufnehmen müssen, berücksichtigen müssen. Rechtswidrig sei der Bescheid der Behörde erster Instanz auch insoferne, als der Ausspruch über die Bezugskürzung mit der Schwere des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fehlverhaltens begründet worden sei. Dies sei jedoch unzulässig und widerspreche im übrigen auch der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 EMRK.
Die belangte Behörde führte im Hinblick auf die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers ergänzende Ermittlungen durch. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 13. April 1995 mit, daß er keine Nebenbeschäftigung ausübe, seine Ehefrau als Angestellte ein monatliches Nettogehalt von S 9.505,-- beziehe, welches jedoch mit einer monatlichen Kreditabstattung von S 5.000,-- belastet sei. Er teilte weiters mit, daß mit ihm und seiner Ehegattin zwei minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt lebten sowie C.S., ein HTL-Schüler, welcher keinerlei Einkommen beziehe und für welchen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von S 2.400,-- bezahlt werde. Die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers lebe nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt, es sei für sie ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von S 3.000,-- zu leisten. Ergänzend übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Lohn-Gehaltsabrechnung seiner Ehegattin, wonach diese monatlich netto S 9.505,-- verdiene, und teilte der belangten Behörde weiters mit, daß die Unterhaltsleistungen in der Höhe von S 2.400,-- für den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden C.S. nicht von ihm selbst, sondern von dessen Vater geleistet würden, mit diesem Betrag sei jedoch der wirkliche Unterhalt für den Minderjährigen nicht gedeckt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 10. Mai 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 BDG 1979 und § 66 Abs. 4 AVG dahin Folge gegeben, daß der Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides insoferne abgeändert wurde, als ausgesprochen wurde, daß der Beschwerdeführer "gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert" werde. Hinsichtlich des zweiten Spruchteiles des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wurde nach der Wiedergabe der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz, der Berufung sowie der ergänzenden Ermittlungen im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer insoferne im Recht sei, als die Disziplinarkommission nicht berechtigt gewesen sei, die von der Dienstbehörde verhängte vorläufige Suspendierung zu bestätigen. Die Disziplinarkommission hätte über die Suspendierung vielmehr zu entscheiden gehabt. Aus der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz gehe jedoch schlüssig hervor, daß die Absicht bestanden habe, die Suspendierung des Beschwerdeführers zu verfügen; die Behörde erster Instanz habe sich lediglich in der Wortwahl vergriffen. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sei die Berufungsbehörde berechtigt, den Spruch des angefochtenen Bescheides nach jeder Richtung abzuändern. Von dieser Möglichkeit werde Gebrauch gemacht, dies habe jedoch keinesfalls die Aufhebung des Beschlusses der Behörde erster Instanz zur Folge.
Dem Beschwerdeführer werde, wie sich aus der Anzeige der Dienstbehörde vom 24. Oktober 1994 sowie des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom 14. Dezember 1994 zweifelsfrei ergebe, eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt, die auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfülle, nämlich die Veruntreuung von über S 500.000,--. Da auf der Basis derartiger Anzeigen das Zur-Last-Legen an sich bereits zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des § 112 Abs. 1 BDG 1979 ausreiche, sei ein Geständnis des Beschwerdeführers (dessen Vorliegen er in seiner Berufung bestreite) entbehrlich gewesen. Es stehe außer Zweifel, daß jene Fälle, in denen mit finanzieller Gebarung betrauten Beamten eine Veruntreuung von Geldern in nicht geringer Höhe zur Last gelegt werde, besonders geeignet seien, das Ansehen der Behörde zu gefährden, wenn die Suspendierung dieses Beamten nicht verfügt werde. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfene gerichtlich strafbare Handlung nicht nur geeignet gewesen sei, in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen zu erregen, sondern tatsächlich durch ausführliche Berichterstattung in allen Medien besonderes Aufsehen erregt worden sei. Es würde unverständlich erscheinen, wenn bei derart gravierenden Verfehlungen eine Belassung des Betroffenen im Amt geduldet würde. Mit der verfügten Suspendierung werde außerdem noch der Zweck verfolgt, daß der Beschwerdeführer eine weitere Dienstpflichtverletzung der gleichen Art nicht mehr begehen könne. Auch der Zeitpunkt der Suspendierung sei gerechtfertigt. Anders als der Beschwerdeführer meine, sei für die Verfügung der Suspendierung ein Ermittlungsverfahren, bei welchem der Beschuldigte einvernommen werde, nicht erforderlich, weil es sich bei der Suspendierung um keine Disziplinarstrafe, sondern nur um eine Maßnahme handle, die bestimmte Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis der Beamten regle.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Kürzung der Bezüge auf zwei Drittel zur Gänze oder zum Teil zu verfügen gewesen sei, gehe die Disziplinaroberkommission davon aus, daß der auf zwei Drittel bei ungekürzter Haushaltszulage gekürzte monatliche Nettobezug des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung des Bezugsvorschusses und der Unterhaltsexekution S 13.471,14 betrage. Werde davon die monatliche Unterhaltspfändung von S 3.000,-- zugunsten der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers abgezogen, so verbleibe ein Betrag von S 10.471,14. Das Nettoeinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers betrage monatlich S 9.505,--. Daraus resultiere ein Familieneinkommen von monatlich S 19.976,14.
Zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers, für welche er sorgepflichtig sei, seien seine Ehegattin sowie die beiden minderjährigen Kinder aus seiner aufrechten Ehe zu zählen. Nicht berücksichtigt werde der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebende C.S., für welchen der lebende Kindesvater einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.400,-- leiste, da nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Ehegattin für ihn sorgepflichtig sei. Die Sorgepflicht für die nicht im gemeinsamen Haushalt lebende geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers sei insofern berücksichtigt worden, als die monatliche Unterhaltspfändung zu ihren Gunsten in der Höhe von S 3.000,-- bei der Berechnung des Familieneinkommens berücksichtigt worden sei. Das monatliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers sei mitberücksichtigt worden, weil sie nach den Bestimmungen des ABGB gegenüber ihrem Ehegatten und den ehelichen Kindern ebenfalls beistandspflichtig sei.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Minderung seines Einkommens durch bestehende Rückzahlungsverpflichtungen von Krediten sowie auch die Minderung des Einkommens seiner Ehegattin durch derartige Verbindlichkeiten könnten nicht zugunsten des von der Bezugskürzung Betroffenen gewertet werden. Dies einerseits deshalb, weil damit grundsätzlich jene Beamte bessergestellt würden, welche Kredite zurückzahlen müßten, während nichtverschuldete Beamte den Nachteil der Bezugskürzung voll in Kauf nehmen müßten. Andererseits aber auch deswegen, weil im vorliegenden Fall ein nicht unbeträchtlicher Teil der Familienverbindlichkeiten zur Rückzahlung veruntreuter Gelder entstanden sei. Diese Rückzahlung von Geldern, deren Veruntreuung Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens sei, könne sinnvollerweise nicht als Begründung für eine Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung herangezogen werden. Die Kredite könnten schon insoferne den Ruin der Familie des Beschwerdeführers nicht bedeuten, als im Fall der nicht zeitgerechten Befriedigung der monatlichen Rückzahlungen bei einer Gehaltspfändung das Existenzminimum für die Familie gesichert sei. Außerdem sei nicht erkennbar und sei auch nicht geltend gemacht worden, daß die aufgenommenen Kredite für den Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich gewesen wären, so z. B., wenn die sorgepflichtigen Eltern aufgrund längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit über keine entsprechenden Einkünfte verfügten.
Die Disziplinaroberkommission vertrete den Standpunkt, daß bei der Beurteilung, ob eine Kürzung der Bezüge Platz greifen solle, ein sehr strenger Maßstab anzusetzen sei, da in § 114 Abs. 4 BDG 1979 von einem notwendigen Lebensunterhalt, der unbedingt erforderlich ist, die Rede sei. Für diese Beurteilung habe die belangte Behörde hilfsweise die Berechnung des Existenzminimums nach der Existenzminimum-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 62, vorgenommen. Danach wäre bei einem monatlichen Nettolohn von S 19.976,14 - abgestellt auf einen Alleinverdiener - der unpfändbare Betrag von einer Unterhaltspflicht für drei Personen S 16.680,--. Im vorliegenden Fall läge das monatliche Familieneinkommen jedoch wesentlich über diesem Betrag. Hiebei sei zu berücksichtigen, daß sich die Bezüge des Beschwerdeführers ab Jänner 1995 erhöht hätten. Es sei vom gekürzten Betrag auszugehen und sei das Nettoeinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen. Diese Umstände habe auch die Disziplinarkommission unberücksichtigt gelassen. Anders als die Behörde erster Instanz angenommen habe, sei der Beschwerdeführer nur für zwei, und nicht für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Seine geschiedene Ehegattin sei nicht als sorgeberechtigtes Kind zu werten. Die Sorgepflicht des Beschwerdeführers ihr gegenüber bestehe nur in dem der Unterhaltspfändung zugrundeliegenden Ausmaß.
Hingegen sei in der Berufung zu Recht bemängelt worden, daß die Disziplinarkommission als Begründung für die Bezugskürzung die Schwere der aufgezeigten Verfehlungen anführe. Hiebei komme es nämlich nur auf den notwendigen Lebensunterhalt für die sorgepflichtigen Familienangehörigen an, die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei nur für die Beurteilung der Suspendierung maßgeblich. Die Kürzung der Monatsbezüge auf zwei Drittel sei jedoch im Hinblick auf die Familien- und Einkommensverhältnisse gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1, gelten für die Salzburger Landesbeamten die Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 33, wobei gemäß Z. 3 der zitierten Gesetzesstelle die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission beim Amt der Landesregierung eingerichtet sind. Der Salzburger Landesgesetzgeber hat sich gemäß Anlage A Z. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/1994 das BDG 1979 zu eigen gemacht. Dies war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994.
§ 112 BDG 1979 hat - soweit vorliegend maßgeblich - folgenden Wortlaut:
"(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
...
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde als Berufungsbehörde über eine Sache entschieden habe, die gar nicht Gegenstand des vorausgegangenen Verfahrens und daher nicht "Sache" der Berufungsentscheidung gewesen habe sein können. Die Behörde erster Instanz habe nämlich bloß die vorläufige Suspendierung bestätigt, nicht aber die Suspendierung ausgesprochen.
Dieser Vorwurf ist indes nicht berechtigt. "Sache" des Bescheides der Behörde erster Instanz war nämlich die Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts der mit Beschluß des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 24. Oktober 1994 verfügten vorläufigen Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert werden solle. Daran ändert auch nichts, daß im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz die Formulierung verwendet wird, daß die von der Disziplinarbehörde verhängte (vorläufige) Suspendierung "bestätigt" werde. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid die ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG gesetzten Grenzen nicht überschritten. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde durften daher auch über die Frage der Kürzung des Monatsbezuges entscheiden.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch insoferne für rechtswidrig, als die belangte Behörde den Umstand, daß eine ins Gewicht fallende Schadensgutmachung erfolgt sei, völlig hinweggegangen sei. Damit sei eine wesentliche Verringerung eines allfälligen Unrechtsgehaltes und auch ein Hinweis für den Ausschluß einer Wiederholung und für die geringere Belastung der Öffentlichkeit gegeben. Zu Unrecht sei dem Beschwerdeführer niemals Gelegenheit gegeben worden, sich zu den gegen ihm erhobenen Vorwürfen zu äußern und allenfalls auch Beweisanträge zu stellen. Wäre dies nicht versäumt worden, so hätte sich jedenfalls ergeben, daß der Vorwurf des Tatbestandes der Veruntreuung über S 500.000,-- unhaltbar sei. Der Vorfall habe zwar großes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt, daraus könne man dem Beschwerdeführer jedoch keinen Vorwurf machen, vielmehr könne man hieraus auf das Vorhandensein einer "undichten Stelle" schließen. Eine vollständige Erhebung des Sachverhaltes unter Mitwirkung des Beschwerdeführers hätte ergeben, daß durch das Verhalten des Beschwerdeführers weder das Ansehen des Amtes noch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet gewesen seien.
Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0082, und vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0120). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107, und vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.
Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung der Suspendierung überhaupt in Betracht, so gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind.
Im vorliegenden Beschwerdefall waren die für die Disziplinaranzeige maßgebenden Gründe in dem - auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - und auch durch konkrete Erhebungen sowie auch die Aussagen mehrerer Zeugen erhärteten Verdacht zu sehen, daß der Beschwerdeführer aus der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Gelder in der Höhe von jedenfalls mehreren hunderttausend Schilling veruntreut habe.
Im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluß muß das den Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0358, m.w.N.). Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0238).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Suspendierung des Beschwerdeführers zutreffend und ausreichend damit begründet, daß außer Zweifel stehe, daß jene Fälle, in denen einem mit finanzieller Gebarung betrauten Beamten eine Veruntreuung von Geldern in nicht geringer Höhe zur Last gelegt wird, besonders geeignet sind, das Ansehen der Behörde zu gefährden und auch tatsächlich gefährdet. Hiebei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Verhalten des Beamten der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder dieser allenfalls besonderes Aufsehen erregt hat (vgl. dazu, daß das Bekanntwerden des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung des Beamten in der Öffentlichkeit für die Frage der Zulässigkeit seiner Entlassung nicht maßgeblich ist, etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 97/09/0183). Wenn der Beschwerdeführer daher meint, es dürfe ihm aus dem Vorhandensein einer "undichten Stelle" kein Nachteil in Form seiner Suspendierung erwachsen, so ist dies nicht begründet. Zutreffend hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch damit begründet, daß die gegen den Beschwerdeführer verfügte Suspendierung den Zweck verfolge, daß der Beschwerdeführer eine weitere Dienstpflichtverletzung der gleichen Art nicht mehr begehen könne. Sie durfte daher im Ergebnis durch seine Belassung im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes als gefährdet ansehen. An der Richtigkeit dieser Beurteilung kann angesichts der Schwere und Art des Fehlverhaltens, wegen dessen der Beschwerdeführer begründet verdächtigt wurde, auch der von ihm ins Treffen geführte Umstand nichts ändern, daß er eine Schadenswiedergutmachung geleistet hat.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge, es sei ihm niemals Gelegenheit gegeben worden, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und allenfalls auch Beweisanträge zu stellen, und bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen, ist schon deswegen nicht berechtigt, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welche Feststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall zur Verneinung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verfügung einer Suspendierung geführt hätten. Der bloße Hinweis darauf, daß eine Veruntreuung von weniger als S 500.000,-- vorliege, reicht insoferne jedenfalls nicht aus.
Die belangte Behörde hat zur Beurteilung der Frage, ob die Verminderung der gemäß § 112 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 eingetretenen Bezugskürzung nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist, auf die in der Existenzminimum-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 62, angeführten Beträge abgestellt und hiebei seinen Nettolohn mit jenem seiner Ehegattin zusammengerechnet und dies damit begründet, daß in § 114 Abs. 4 BDG 1979 von einem "notwendigen Lebensunterhalt", der "unbedingt erforderlich ist", die Rede sei. Der unpfändbare Betrag bei einer Unterhaltspflicht für drei Personen betrage nach der genannten Verordnung S 16.680,--, das Familiennettoeinkommen von S 19.976,14 übersteige diesen Betrag wesentlich. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Berechnungsmethode nicht für rechtswidrig. Auch eine Beurteilung, ob das Familieneinkommen des Beschwerdeführers anhand der Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975 i.d.F. LGBl. Nr. 28/1995, i.V.m. der Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 4/1995, zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie ausreichend gewesen wäre, hätte im vorliegenden Fall nicht zu dem Ergebnis geführt, daß die Bezugskürzung zu vermindern oder aufzuheben gewesen wäre, weil das Familieneinkommen über dem Sozialhilferichtsatz liegt.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid insoferne für rechtswidrig, als die belangte Behörde jene Aufwendungen hätte mitberücksichtigen müssen, die für den im Familienverband lebenden C.S. entstünden.
Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Würde man nämlich die Aufwendungen des Beschwerdeführers für den im Familienverband lebenden C.S. bei der Bemessung der Höhe des zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, berücksichtigen, so wäre das der Familie des Beschwerdeführers zur Verfügung stehende Nettoeinkommen um jenen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 2.400,-- zu erhöhen, welchen der lebende Kindesvater für C.S. nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid leistet. Auch in diesem Falle hätte jedoch eine Beurteilung des Familieneinkommens anhand der Existenzminimum-Verordnung 1995 oder den maßgeblichen Sozialhilferichtsätzen ergeben, daß eine Verminderung oder Aufhebung der gemäß § 112 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 eingetretenen Bezugskürzung im Falle des Beschwerdeführers nicht unbedingt erforderlich sei.
Der Beschwerdeführer meint schließlich, seine Verpflichtungen, Kredite zurückzuzahlen, seien zu Unrecht bei der Bemessung des Familieneinkommens nicht berücksichtigt worden. Wenn die belangte Behörde ausführe, daß selbst bei einer Gehaltspfändung infolge Verzuges mit Rückzahlungsverpflichtungen das Existenzminimum gesichert sei, wende sie die bezogene Gesetzesbestimmung deswegen denkunmöglich an, weil diese Exekutionsbeschränkung jedermann zugute komme und § 112 Abs. 4 BDG bei dieser Gesetzesauslegung jeglicher Anwendungsbereich entzogen wäre.
Dies trifft deswegen nicht zu, weil die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 nicht bloß auf jene Fälle wie den des Beschwerdeführers anzuwenden ist, in welchen das Familieneinkommen zwar grundsätzlich ausreicht, jedoch durch Exekutionen vermindert wird, sondern auch auf jene Fälle, in welchen das Familieneinkommen von vornherein zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen nicht ausreicht. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Die Behörde ist daher im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie vor Eingriffen durch Exekutionen durch die Existenzminimum-Verordnung 1995 geschützt ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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