VwGH 2012/09/0154

VwGH2012/09/015425.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Mag. RA in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 7. September 2012, Zl. 2-JS-DK/3-2012, betreffend Suspendierung nach dem LDG 1984 (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §43a;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §45;
DP §26;
LDG 1984 §29a idF 2009/I/153;
LDG 1984 §80 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §43a;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §45;
DP §26;
LDG 1984 §29a idF 2009/I/153;
LDG 1984 §80 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuldirektorin der Volksschule W in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Burgenland vom 23. Juli 2012 wurde die Suspendierung der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfügt. Der Spruch enthält folgende Anschuldigungspunkte:

"Die (Beschwerdeführerin) steht im dringenden Verdacht, ihre

Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, indem

1. sie zumindest ein Kind (AS) eingeschüchtert

und beschuldigt hat, während der Unterrichtszeit mit der Mutter zu

telefonieren,

2. Frau JK (Elternvertreterin 3. Klasse VS W)

gedroht hat, die Bezirkshauptmannschaft zu verständigen, wenn sie

ihr nicht sagt, wohin ihr Sohn die Schule wechselt,

3. sie behauptet hat, Frau BSI VK den

Computerraum gezeigt zu haben und dies Frau BSI VK ausdrücklich

schriftlich verneint hat, da es darum ging, ob der Computerraum

wegen des unberechtigten Zugriffs von Kindern auf Sexseiten

versperrt ist,

4. sie den Kindern der 2. Klasse VS W

mitgeteilt hat, sie sollten ein ADHS Kind ignorieren,

5. sie Frau BA, Lehrerin der 1. Klasse VS W,

Informationen vorenthalten hat und sie abschätzend behandelt hat

(Mobbing: Frau BA sei nicht teamfähig, solle sich an eine andere

Schule versetzen lassen),

6. sie Schülerinnen und Schüler unterschreiben

hat lassen, dass sie sich in der Schule wohl fühlen,

7. Hausübungsnachlässe ungerechtfertigt

gewährt hat.

(Die Beschwerdeführerin) steht im Verdacht, dadurch gegen § 29 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, idgF, (Allgemeine Dienstpflichten) und § 29a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, idgF, (Achtungsvoller Umgang, (Mobbingverbot)) verstoßen zu haben.

Eine Belassung im Dienst gefährdet sowohl das Ansehen der Schule als auch wesentliche Interessen des Dienstes."

Die Behörde erster Instanz legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

"Es liegen der Disziplinarkommission viele Elternbeschwerden, Gedankenprotokolle von Frau BA und eine Stellungnahme der BSI VA vor, welche den Verdacht der oa Dienstpflichtverletzungen mehrfach belegen, obwohl (die Beschwerdeführerin) in den schriftlichen Befragungen am 11.4.2012, 30.5.2012 und 11.6.2012 durch HR AL, Landesschulrat für Burgenland erklärte, dass diese Vorwürfe gegen sie nicht stimmen.

BSI VA gibt in ihrer Stellungnahme schriftlich an, dass sie den versperrten Computerraum definitiv nicht gesehen hat. Weiters liegen der Disziplinarkommission Elternbeschwerden vom Februar und März 2012 vor, in denen BSI VA schriftlich dokumentiert wurde, dass Eltern der dritten Klasse große Befürchtungen haben, dass ihre Kinder Freude und Interesse an der Schule verlieren, beispielsweise durch Bevorteilung und Ungerechtigkeiten bei Hausübungserlässen, ständige Abänderung der Unterrichtsstunden (drei Stunden 'Rechnen'), Informationsmängel, nicht überarbeitete Arbeitszettel, Fernsehen als Unterrichtsersatz. Ein Protokoll vom 14. März 2012 des Elternabends der 3. Klasse liegt ebenfalls vor, bei dem Eltern einige dieser Vorkommnisse mit (der Beschwerdeführerin) und Frau BP diskutierten. Nach Mitteilung einiger Eltern wurde ein Plakat gemalt, auf dem (die Beschwerdeführerin) die Überschrift 'Wir fühlen uns in der Schule wohl' geschrieben haben soll und alle Kinder unterschreiben mussten. Auch liegt eine schriftliche Stellungnahme der Eltern der Schülerin AS vor, in der mitgeteilt wird, dass ihre Tochter im April 2012 mehrere Tage über Bauch- und Kopfschmerzen geklagt hat, weil (die Beschwerdeführerin) ihr vorgeworfen habe, am Klo zu telefonieren und dass AS Angst habe, dass sie von (der Beschwerdeführerin) geschimpft würde, weil sie von Frau UN nach Hause geschickt wurde und nicht von (der Beschwerdeführerin) und dass ihr (die Beschwerdeführerin) das Handy wegnehme. Auch die Mutter der Klassenkameradin SO, Frau SR, habe diesen Vorfall bestätigt, da ihr ihre Tochter SO davon erzählt hat. Des Weiteren hat Frau BSI VA schriftlich festgehalten, dass am 25.5.2012 Frau JK um ca. 7.45 Uhr bei ihr angerufen hat und sehr aufgeregt war, geweint hat und kaum sprechen konnte. Frau JK teilte Frau BSI VA mit, dass sie (der Beschwerdeführerin) telefonisch sagen sollte, in welche Schule ihr Sohn künftig gehen wird, ansonsten sie dies bei der Bezirkshauptmannschaft melden wird. Frau JK sagte Frau BSI VA, dass sie den Druck und die Art und Weise, wie die Direktorin mit Eltern und Kindern umgehe, nicht mehr aushalte. Sie habe Angst, dass (die Beschwerdeführerin) sie bei der Bezirkshauptmannschaft anzeigt, obwohl sie nicht wisse warum. Frau BSI VA kontaktierte (die Beschwerdeführerin) daraufhin. (Die Beschwerdeführerin) gab telefonisch an, dass dieser Vorfall nicht stimme. Da für Frau BSI VA die Aussage der Mutter glaubhafter schien, da diese sehr verzweifelt war, erteilte Frau BSI VA (der Beschwerdeführerin) die Weisung, die Eltern nicht mehr unter Druck zu setzen. Weiters geht aus den schriftlichen Aufzeichnungen von Frau BA hervor, dass ihr Informationen z.B. über Ausflüge vorenthalten worden seien und sie abschätzend und diskriminierend behandelt worden sei.

Auch liegt schriftlich vor, dass Kinder der 2. Klasse von (der Beschwerdeführerin) instruiert worden seien, eine neue Mitschülerin, welche an ADHS litt, zu ignorieren.

Frau BSI VA war des Öfteren in der Volksschule W und versuchte, obige Vorfälle zwischen Eltern und (der Beschwerdeführerin) zu klären, doch konnte kein zufriedenstellender Zustand erreicht werden."

Der gegen die Suspendierung erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Ohne dies ausdrücklich anzuführen, übernahm die belangte Behörde offenbar die Sachverhaltsfeststellung der Behörde erster Instanz. Nach der Wiedergabe anzuwendender Normen und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Wesen einer Suspendierung und zu den inhaltlichen Erfordernissen eines die Suspendierung verfügenden Bescheides führte die belangte Behörde aus:

"Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Insoweit sich die (Beschwerdeführerin) im Wesentlichen dagegen wendet, es bestünde kein ausreichend substantiierter Verdacht von Dienstpflichtverletzungen bzw. es seien ihr keine ausreichend konkreten Anschuldigungen zur Last gelegt worden, ist diesem Vorbringen aus den oben dargelegten Erwägungen nicht zu folgen. Es ist demnach davon auszugehen, dass genügend Anhaltspunkte gegen die (Beschwerdeführerin) für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der im bekämpften Bescheid ausreichend konkretisierten Anschuldigungen bzw. Dienstpflichtverletzungen bestehen.

Auch vor dem Hintergrund des Vorbringens in der vorliegenden Berufung vermag die (Beschwerdeführerin) den gegen sie bestehenden begründeten Verdacht nicht zu entkräften, ist doch eine bloße Gegendarstellung nicht ausreichend, die Rechtswidrigkeit des im Verdachtsbereich ergangenen angefochtenen Bescheides über die Suspendierung darzutun (vgl. etwa das VwGH-Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0180).

Geht man davon aus, dass somit ein begründeter Verdacht der Begehung dieser im Einzelnen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vorgelegen ist, dann war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde daraus gemäß § 80 Abs. 1 LDG 1984 die Konsequenz einer vorläufigen Suspendierung gezogen hat. Dass bei einem Belassen der (Beschwerdeführerin) im Dienst (während des laufenden Disziplinarverfahrens) angesichts der wider sie erhobenen Vorwürfe, sie habe durch ihre Umgang mit Schülern, Eltern und Lehrerkollegen sowie Schulaufsicht ihre Dienstpflichten in der näher beschriebenen Weise verletzt und habe dadurch das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichten gefährdet würden, ist nach Lage des gegenständlichen Falles auszugehen. Daran vermögen auch die eine solche Gefährdung in Zweifel ziehenden Ausführungen der (Beschwerdeführerin) nichts zu ändern.

Die Verhängung der Suspendierung als sichernde Maßnahme bis zur Entscheidung der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren erfolgte zu Recht. Von der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat wurde das Disziplinarverfahren bereits eingeleitet."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Jene Beschwerdeausführungen, welche die Forderung nach einem Ermittlungsverfahren zur Klärung der der Beschwerdeführerin zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen enthalten, gehen aus den etwa im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/09/0197, enthaltenen Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ins Leere.

2) Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof des Weiteren ausgeführt:

"Zwar können im Hinblick auf die gerade ausgeführte Funktion der Suspendierung an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. mwN das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2000/09/0053). Dies führt aber nicht so weit, dass die Behörde auch davon entbunden wäre, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen.

Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Tatzeitangaben; solche sind auch weder im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 20. Dezember 2001 noch in der in der Begründung des letztgenannten Bescheides erwähnten Disziplinaranzeige des Landesschulrates für Steiermark vom 26. November 2001 enthalten. Ohne Tatzeitangaben steht aber nicht fest, zu welchen Tatzeiten der Beschwerdeführerin die inhaltlich umschriebenen (abgeschlossenen) Tathandlungen zum Vorwurf gemacht werden. Zur Beurteilung, ob die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wegen deren Art das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden (§ 80 Abs. 1 LDG 1984), gehört natürlich die Kenntnis der Zeit ihrer Begehung, weil etwa bei offenkundig bereits verjährten Dienstpflichtverletzungen (anders als im Falle, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre) eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte. Der angefochtene Bescheid entzieht sich somit diesbezüglich einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, weshalb er an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet."

2.1) Es müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2010/09/0055, mwN).

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu erkennen, warum sich aus dem im Spruch und dem festgestellten Sachverhalt geschilderten Verhalten der Beschwerdeführerin der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (zur Ausnahme betreffend Tatvorwurf 3. siehe unten).

Dazu im Einzelnen:

2.1.1) Zum Tatvorwurf 1.: Es ist nicht zu erkennen, durch welche Handlungen der Beschwerdeführerin AS eingeschüchtert worden sein sollte. Wie die Beschwerdeführerin bereits in der Berufung entgegnet, wäre der Vorhalt einer Lehrerin an eine Schülerin, während der Unterrichtszeit nicht mit der Mutter zu telefonieren, nicht ohne Weiteres als "Einschüchterung" und daher nicht als Dienstpflichtverletzung zu werten. Eine solche könnte etwa dann vorliegen, wenn die Behandlung der Schülerin in einer ihre Würde verletzenden Weise erfolgt wäre. Letzteres ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

2.1.2) Zum Tatvorwurf 2.: Nach der Begründung bestand die "Drohung" darin, dass die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft melden werde, dass der Sohn von JK in eine andere Schule gehen werde. Ohne nähere Darlegung ist nicht nachvollziehbar, weshalb damit eine Dienstpflicht nach § 29 LDG 1984 verletzt sein sollte.

2.1.3) Zum Tatvorwurf 3.: Selbst die unrichtige (dem Tatvorwurf ist nur ein Widerspruch, aber nicht der Verdacht der Unrichtigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin zu entnehmen) Darstellung des Zeigens eines Computerraumes anlässlich einer Visite könnte zwar eine Dienstpflichtverletzung darstellen, jedoch nicht eine derart schwere, dass sie die Suspendierung rechtfertigen könnte.

2.1.4) Zum Tatvorwurf 4.: Bei der Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) handelt es sich um eine psychische Störung, die sich durch Probleme mit der Aufmerksamkeit, Impulsivität und Hyperaktivität auszeichnet.

Der Tatvorwurf beruht offenbar auf einem Mail des DR vom 5. Februar 2010, in dem dieser schreibt:

"Der Gipfel der Vorfälle passierte in der 2. Klasse, wo Eltern die Verhaltensvorgabe (der Beschwerdeführerin) wiedergaben. Neues Mädchen soll von Mitschülern ignoriert werden. Damit hat sie als Schulleiterin mit sonderpädagogischer Ausbildung voll ins Schwarze getroffen. Lehrer FU maßlos überfordert, das hyperaktive Kind reagiert auf die Ausgrenzung und attackiert die Mitschüler. Es wird Zeit, dass die Schulbehörde endlich Maßnahmen ergreift und (die Beschwerdeführerin) aus der Schule ausgrenzt."

Aus einem polemisch gehaltenen Mail, das vom "Hörensagen" einer Anordnung der Beschwerdeführerin berichtet, den Inhalt der Anordnung abzuleiten, die Beschwerdeführerin habe die (vollständige) Ausgrenzung eines verhaltensauffälligen Kindes aus der Klassengemeinschaft angeordnet, erfüllt nicht die Anforderungen an einen hinreichend konkretisierten Verdacht. Die Beschwerdeführerin wendete richtig bereits in der Berufung ein, dass es keine Dienstpflichtverletzung darstellte, bloß bestimmte Hyperaktivitäten, wie etwa Aggressivität, eines an ADHS leidenden Kindes zu "ignorieren". Die belangte Behörde hat sich mit dem tatsächlichen Verhalten der Beschwerdeführerin jedoch nicht auseinandergesetzt.

2.1.5) Zum Tatvorwurf 5.:

§ 29a LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 153/2009 lautet:

"Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

"§ 29a. Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."

Mobbing (von englisch to mob "schikanieren, anpöbeln, angreifen, bedrängen, über jemanden herfallen" und mob "Meute, Gesindel, Pöbel, Bande") steht im engeren Sinn für "Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, Betroffene aus dem Betrieb hinauszuekeln." (Herbert Fussy, Ulrike Steiner (Red.):

Österreichisches Wörterbuch. 42. Auflage, öbvhpt, Wien 2012, ISBN 978-3-209-06884-2, S. 473). Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzen (Ursula Kraif (Red.): Duden. Das Fremdwörterbuch.

9. Auflage. Dudenverlag, Mannheim 2007, ISBN-978-3411-04059-9 (Der Duden in zwölf Bänden, Bd. 5)), S. 667).

Die Erläuterungen 488 BlgNR 24. GP, S. 9, führen dazu aus:

"Unter Mobbing versteht man eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005)

Schon § 26 der Dienstpragmatik 1914 enthielt eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Im Gegensatz dazu findet sich in den §§ 43 bis 45 BDG 1979 keine ausdrückliche Regelung, welche die Art und Weise des Umgangs von Bediensteten miteinander bzw. den allgemeinen 'Betriebsfrieden' zum Inhalt hat. Mobbinghandlungen sind jedoch schon nach derzeitiger Rechtslage als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren, wenn durch sie entweder Tatbestände des gerichtlichen Strafrechts (etwa Körperverletzung oder ehrenrühriges Verhalten) verwirklicht werden oder wenn aus ihnen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden können.

Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinbildung unter den Bediensteten zum Thema 'Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden.

Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen."

In diesem Punkt erstellt die belangte Behörde zunächst eine Wertung ("Informationen vorenthalten hat und sie abschätzend behandelt hat"), das Tatverhalten der Beschwerdeführerin wird nicht dargestellt. Auch aus dem festgestellten Sachverhalt der Begründung erhellt nicht, welche Informationen vorenthalten worden seien und welche Sachverhalte der Beschwerdeführerin vorzuwerfen seien, die als "abschätzend(e) und diskriminierend(e)" Behandlung vorwerfbar wären.

Die Aussage, Frau BA "sei nicht teamfähig, solle sich an eine andere Schule versetzen lassen", stellt für sich allein genommen kein die "menschliche Würde" verletzendes oder dies bezweckendes oder sonst diskriminierendes "Mobbing" dar.

2.1.6) Zum Tatvorwurf 6.: Dieser Vorwurf könnte allenfalls dann eine Dienstpflichtverletzung darstellen, wenn die Unterschriftsleistung der Schüler ohne pädagogische Zielsetzung veranlasst worden wäre. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, welche Verhaltensweisen die Beschwerdeführerin gesetzt hätte, aus denen solches zu entnehmen wäre.

2.1.7) Zum Tatvorwurf 7: Auch in diesem Punkt ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu erkennen, worauf die Schlussfolgerung "ungerechtfertigt" beruht. Die belangte Behörde zeigt nicht auf, in welcher Weise "Hausübungsnachlässe" von der Beschwerdeführerin erteilt wurden.

Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

2.2) Im Hinblick auf das einleitend wiedergegebene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003 ist noch zu ergänzen: Auch im gegenständlichen Fall enthält der Bescheid keine Zeitangaben zu den Taten. Die in der Begründung genannten Zeiträume betreffen vorwiegend nicht die vorgeworfenen Taten, sondern nennen das Datum von "Elternbeschwerden", ein "Protokoll" über einen Elternabend und den Zeitpunkt des Anrufs von JK bei BSI VA. Einzig zum Tatvorwurf 1., zweiter Teil (die Beschwerdeführerin habe AS vorgeworfen, mit der Mutter in der Unterrichtszeit zu telefonieren), ist mit "April 2012" zu den mehrere Tage dauernden Bauchschmerzen der AS ein Zeitraum genannt, aus dem die Tatzeit allenfalls erschlossen werden könnte. Mit Ausnahme dieses Punktes leidet der angefochtene Bescheid daher auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Jänner 2013

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