VwGH 2001/09/0096

VwGH2001/09/009616.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des FSch in P, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich vom 24. Oktober 2000, Zl. 1-DOK-16/3-2000, betreffend die Verhängung der Disziplinarstraße des Verweises, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §91 impl;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
MRK Art10;
StGG Art13;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §91 impl;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
MRK Art10;
StGG Art13;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2000 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig,

"seine allgemeinen Dienstpflichten gem. § 29 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F. (in der Folge: LDG 1984), dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er in Zusammenwirken mit Frau VSL D in den Sommerferien 1999 eine insgesamt 14 Seiten, DIN A 5 Format, umfassende Broschüre mit der Bezeichnung 'Zum Nachdenken, Spinnweben' verfasste und durch die darin enthaltenen zeichnerischen Darstellungen sowie der gewählten Textierung die namentlich nicht genannten, jedoch aus Zusammenspiel von Bild und Text in ihrer Identität eindeutig erkennbaren Personen

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