VwGH 2009/12/0005

VwGH2009/12/000514.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des Ing. PP in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 2. Dezember 2008, Zl. BMUKK-2182.270245/0001-III/9/2008, betreffend Nebengebührenwerte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §15 idF 1972/214;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §18;
NGZG 1971 §13 Abs1;
NGZG 1971 §13 Abs2;
NGZG 1971 §2 Abs1 Z1;
NGZG 1971 §2 Abs2 idF 1994/665;
NGZG 1971 §2 Abs2 idF 2002/I/087;
NGZG 1971 §2 Abs2;
NGZG 1971 §2 Abs3;
NGZG 1971 §2 Abs4 idF 1998/I/123;
NGZG 1971 §2 Abs4;
PG 1965 §58;
PG 1965 §59 Abs1;
PG 1965 §59 Abs3;
PG 1965 §59 Abs4 idF 2002/I/119;
PG 1965 §59;
PG 1965 §61 Abs1 idF 2002/I/119;
PG 1965 §61;
AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §15 idF 1972/214;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §18;
NGZG 1971 §13 Abs1;
NGZG 1971 §13 Abs2;
NGZG 1971 §2 Abs1 Z1;
NGZG 1971 §2 Abs2 idF 1994/665;
NGZG 1971 §2 Abs2 idF 2002/I/087;
NGZG 1971 §2 Abs2;
NGZG 1971 §2 Abs3;
NGZG 1971 §2 Abs4 idF 1998/I/123;
NGZG 1971 §2 Abs4;
PG 1965 §58;
PG 1965 §59 Abs1;
PG 1965 §59 Abs3;
PG 1965 §59 Abs4 idF 2002/I/119;
PG 1965 §59;
PG 1965 §61 Abs1 idF 2002/I/119;
PG 1965 §61;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Technische Gewerbemuseum in Wien 20. Er wurde mit Ablauf des 30. November 2003 in den Ruhestand versetzt.

Am 17. November 2006 richtete er an das Bundespensionsamt eine Eingabe mit dem Betreff "Anspruch auf Nebengebührenzulage". Darin brachte er vor, er sei seit seinem Eintritt in den Bundesdienst am 18. Dezember 1968 an seiner Dienststelle "umsatzbeteiligt" gewesen. Auch seien von ihm "in den letzten Jahren" Überstunden im Ausmaß von 20 % der Normalarbeitszeit geleistet worden. Diese Überstunden seien vom Leiter der Versuchsanstalt schriftlich "als Begründung für die Umsatzbeteiligung gefordert" worden. Der Beschwerdeführer ersuche daher um bescheidmäßige Entscheidung bezüglich seiner Nebengebührenwerte.

Zum weiteren Gang des Verfahrens vor den Pensionsbehörden wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0085-6, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 2. April 2007, mit dem festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer keine zahlbare Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gebühre, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die in erster Instanz ergangene Erledigung des Bundespensionsamtes keinen Bescheid darstellte.

Für das weitere Verfahren führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Folgendes aus:

"Nach § 61 Abs. 1 PG ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen; mit dieser Bestimmung wird auf die gemäß § 59 Abs. 4 PG (früher § 2 Abs. 3 und 4 Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971) anlässlich der Auszahlung der Bezüge laufend festzuhaltenden anspruchsbegründenden Nebengebühren abgestellt. Die Summe der derart festgehaltenen Nebengebührenwerte erhöht sich um die in § 61 Abs. 1 zweiter Satz PG genannten Nebengebührenwerte, die durch Bescheid festgestellt oder gutgeschrieben wurden. Von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage ist verfahrensrechtlich jedoch die Feststellung der Nebengebührenwerte als Bemessungsgrundlage zu unterscheiden; Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage sind daher die festgehaltenen bzw. durch Bescheid festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte. Da nach den Feststellungen der im gegenständlichen Verfahren eingeschrittenen Verwaltungsbehörden für den Beschwerdeführer keine Nebengebührenwerte festgehalten wurden, kommt die Bemessung einer Nebengebührenzulage schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Für die der Bemessung der Nebengebührenzulage vorangehende Feststellung von Nebengebührenwerten ist aber die jeweilige (letzte) Aktivdienstbehörde des betreffenden Beamten zuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0216)."

Mit Note vom 30. Oktober 2008 übermittelte die BVA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Pensionsbehörde der belangten Behörde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 17. November 2006 zur Entscheidung.

Am 2. Dezember 2008 erließ die belangte Behörde daraufhin den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Auf Grund Ihres Antrages vom 17. November 2006 betreffend die bescheidmäßige Feststellung von Nebengebührenwerten stellt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur fest, dass keine ruhegenussfähigen bzw. anspruchsbegründenden Nebengebührenwerte verzeichnet sind."

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe Geldleistungen unter dem Titel "zusätzliches Spielgeld" gemäß Nebengebührenordnung des Österreichischen Bundestheaterverbandes mit dem Schlüssel 1786 bezogen. Diese Nebengebühr sei eine fallweise Gebühr, die "als Nebentätigkeit mit Kranken-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht" klassifiziert sei. Sie sei keine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne des § 59 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965).

Die vom Beschwerdeführer angeführten Überstunden seien in der Nebengebührenaufstellung nicht ersichtlich. Die im Antrag des Beschwerdeführers genannte "Umsatzbeteiligung" sei als solche nicht verzeichnet. Der Beschwerdeführer habe keine der in § 59 Abs. 1 PG 1965 angeführten anspruchsbegründenden Nebengebühren erhalten. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2, 3 und 4 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 (im Folgenden: NGZG), lautete in der Stammfassung:

"Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz 'anspruchsbegründende Nebengebühren' genannt - begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1. Mehrleistungsvergütungen nach § 18 Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, mit Ausnahme der Mehrleistungsvergütungen, die für Leistungen gewährt werden, die über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen,

...

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen."

In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung 20 BlgNR XIII. GP, 7, heißt es (auszugsweise):

"Zwecks Ermittlung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage bedarf es des Festhaltens (der Speicherung) der vom Beamten während seiner Berufslaufbahn bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren. Die erforderlichen Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen festgehalten werden können. Durch die Einführung eines so genannten 'Nebengebührenwertes' soll die Valorisierung der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren gewährleistet und in einfacher Form herbeigeführt werden. ...

Für die Umrechung der Nebengebühren in Nebengebührenwerte sollen die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr maßgebend sein, während das Festhalten (die Speicherung) im Zeitpunkt des Zufließens vorzunehmen sein wird. ...

Um die für die Beurteilung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage erheblichen Tatsachen - deren Entstehen sich auf mehrere Jahrzehnte verteilen kann - nicht erst in einem weitwendigen Verfahren in einem Zeitpunkt feststellen zu müssen, in dem dies wegen der verstrichenen Zeit unter Umständen äußerst schwierig (wenn nicht unmöglich) sein könnte, soll eine jährliche Anerkennung der festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte erfolgen."

§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz NGZG in der Stammfassung lautete:

"Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes

§ 13. (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, gebührt für die

Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von

Nebengebührenwerten, wenn er

a) sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-

rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

befunden hat und

b) für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende

Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

(2) ... Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen."

In der Folge wurde § 2 Abs. 1 NGZG durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1973, BGBl. Nr. 687/1976 und BGBl. Nr. 668/1977 novelliert. In all diesen Fassungen dieses Absatzes begründeten Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Durch die Novelle BGBl. Nr. 665/1994 wurde § 2 Abs. 2 erster Satz NGZG neu gefasst und lautete:

"Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben."

Diese Gesetzesbestimmung wurde in der Folge durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 novelliert, wobei das Zitat "§ 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956" durch das Zitat "§ 12e Abs. 1 GehG" ersetzt wurde.

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 entfielen der zweite und der dritte Satz des § 2 Abs. 4 NGZG.

In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung 1258 BlgNR

20. GP, 67, heißt es:

"Um die Verwaltungsabläufe zu straffen und die Dienstbehörden zu entlassen, sollen das Erfordernis der jährlichen Anerkennung der Nebengebührenwerte durch den Bediensteten und die Verpflichtung der bescheidmäßigen Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte durch die Dienstbehörde entfallen. Die jährliche schriftliche Mitteilung der festgehaltenen Nebengebührenwerte an den Beamten wird beibehalten.

...

... Darüber hinaus kommen Feststellungsbescheide über

Nebengebührenwerte in der Praxis selten vor, da die bekannt gegebenen Daten direkt von der Besoldung übernommen werden und daher mit den Besoldungsdaten immer übereinstimmen; Streitigkeiten über den Anspruch auf Nebengebühren werden dagegen im Leistungs- und nicht im Feststellungsverfahren entschieden. Die bei den Nebengebühren-Nachweisen eingesparten Verwaltungsabläufe werden gewährleisten, dass die ab 2002 vorgesehene Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen keine zusätzlichen Kosten verursachen wird."

Durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, wurden die gesetzlichen Regelungen für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in das PG 1965 übernommen. §§ 58, 59 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 61 Abs. 1 PG 1965 in dieser Fassung lauten:

"Abschnitt IX

Nebengebührenzulage

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

§ 59. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz 'anspruchsbegründende Nebengebühren' genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,

...

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, ...

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

...

2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a) nach den §§ 67 und 68 und

..."

§ 67 Abs. 1 PG 1965 enthält dem § 13 NGZG entsprechende Bestimmungen.

In der vorliegenden Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften gerügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sacherhalt zu ermitteln und festzustellen. Hätte sie dies getan, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Verwendung eine Umsatzbeteiligung, also einen Anteil an Erlösen aus durchgeführten technischen Prüftätigkeiten erhalten. Dazu sei ausdrücklich durch schriftliche Weisung angeordnet worden, dass in Ansehung dieses zusätzlichen besoldungsmäßigen Elements Überstunden im Ausmaß von 20 % der Normaldienstzeit zu leisten seien. Dem habe er auch entsprochen.

Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die von ihm bezogene "Umsatzbeteiligung" sei als Überstundenvergütung nach § 16 GehG zu werten, welche nach § 59 Abs. 1 PG 1965 anspruchsbegründend sei. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen würde, sei dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anordnung Überstunden geleistet habe, wofür ihm - dann eben ungeachtet der ausbezahlten "Umsatzbeteiligung" - Überstundenvergütung nach § 16 GehG gebührt hätte. Nur darauf komme es für die Feststellung von Nebengebührenwerten, worüber die Behörde bei gebotener Auslegung des Spruches des angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund seiner Begründung entschieden habe, an; die Verjährungsfrage spiele demgegenüber keine Rolle.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Eingangs empfiehlt es sich, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über Nebengebühren, Nebengebührenwerte und über die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss vorgesehenen bescheidförmigen Erledigungen, welche streng auseinander zu halten sind, wie folgt anzuführen:

Hier sind zunächst Entscheidungen im Zusammenhang mit der Liquidierung von Nebengebühren zu nennen. Darunter sind die Feststellung der Gebührlichkeit einer Nebengebühr, Feststellungen über die Frage, ob der Liquidierung der Nebengebühr das Liquidierungshindernis der Verjährung entgegen steht oder nicht und - erforderlichenfalls als Ergebnis solcher Feststellungsverfahren - die Liquidierungsklage nach Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof zu nennen (dieser Gesamtvorgang wird in den Materialien zur Novellierung des § 2 Abs. 4 NGZG durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 untechnisch als "Leistungsverfahren" bezeichnet).

Hievon zu unterscheiden sind der in § 2 Abs. 4 letzter Satz NGZG in der Stammfassung vorgesehene Feststellungsbescheid betreffend die Summe der Nebengebührenwerte sowie weiters der in § 13 Abs. 2 letzter Satz NGZG vorgesehene Bescheid betreffend die Feststellung der Gutschrift von Nebengebührenwerten im Verständnis des Abs. 1 leg. cit. In Ansehung des in § 2 Abs. 4 letzter Satz NGZG in der Stammfassung für den Fall der Nichtanerkennung der festgehaltenen Nebengebührenwerte vorgesehenen Feststellungsbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0147 = VwSlg. 14.745 A/1997, Folgendes ausgesprochen:

"Verfahrensgegenstand in einem Feststellungsverfahren nach § 2 Abs. 4 NGZG ist demnach nicht die Frage eines allenfalls höheren Anspruches auf eine Nebengebühr (- ein solches Verfahren wäre im Rahmen der besoldungsrechtlichen Regelungen des GG 1956 zu führen -), sondern, ob die tatsächlich vom Beamten bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des NGZG richtig in Nebengebührenwerte umgerechnet worden sind. Würde ein besoldungsrechtlicher Streit nachträglich zur Zuerkennung von weiteren anspruchsbegründenden Nebengebühren nach dem NGZG führen, so läge zweifellos ein geänderter Sachverhalt vor, der dann auch nach dem NGZG neu zu berücksichtigen wäre."

Gegenstand des in Rede stehenden Feststellungsbescheides ist somit die Feststellung, welche Nebengebührenwerte rechtens festzuhalten gewesen wären. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Festhalten von Nebengebührenwerten ist - von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfall der Nichtzahlbarstellung abgesehen -, dass der Beamte sie tatsächlich "bezogen" hat. Dies folgt auch klar aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 erster Satz NGZG, und zwar sowohl in der Stammfassung dieses Satzes (vgl. auch die oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien hiezu) als auch in seiner Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 665/1994 bzw. nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, sowie nunmehr aus § 59 Abs. 3 erster Satz PG 1965. Die Feststellung von Nebengebührenwerten für Nebengebühren, die der Beamte nicht tatsächlich bezogen hat, mögen sie ihm auch gebührt haben, konnte somit mit einem Bescheid nach § 2 Abs. 4 letzter Satz NGZG nicht erzwungen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich durch die Aufhebung der beiden letzten Sätze des § 2 Abs. 4 NGZG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 an dieser Rechtslage nur insofern etwas geändert hat, als die bis dahin vorgesehene amtswegige Einholung eines Anerkenntnisses des Beamten mit der Rechtsfolge des Ausschlusses der weiteren Bestreitung ebenso entfiel wie die Pflicht der Behörde, bei fehlendem Anerkenntnis von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Demgegenüber gilt aber auch für die Zeit nach Wirksamwerden der Aufhebung der beiden letzten Sätze des § 2 Abs. 4 NGZG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, dass Feststellungsbescheide über Nebengebührenwerte unter den allgemein für die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden geltenden Voraussetzungen weiterhin erlassen werden dürfen. Streitigkeiten über die Frage, ob und in welcher Höhe Nebengebührenwerte rechtens festzuhalten sind, sind auch nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novellierung nicht ausgeschlossen. Neben der Frage der Umrechnung kann auch der Charakter einer tatsächlich bezogenen Nebengebühr als anspruchsbegründend sowie die Frage, ob und in welcher Höhe anspruchsbegründende Nebengebühren tatsächlich bezogen wurden, zwischen Dienstbehörde und Beamten strittig sein. Da - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0085, ausgeführt hat - die Pensionsbehörde Nebengebührenwerte, die weder festgehalten noch bescheidförmig festgestellt oder gutgeschrieben sind, bei der Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht berücksichtigen darf, besteht in einem solchen Streitfall auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung, welche Nebengebührenwerte die Dienstbehörde rechtens festzuhalten gehabt hätte.

Von den eben behandelten Bescheiden zur Feststellung von Nebengebührenwerten zu unterscheiden ist letztlich die von der Pensionsbehörde vorzunehmende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (zu der dabei von der Pensionsbehörde einzuhaltenden Vorgangsweise wird neuerlich auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 5. September 2008 verwiesen).

Dies vorausgeschickt ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2006 - soweit sie Zuständigkeiten der (Aktiv‑)Dienstbehörde betrifft - ausdrücklich auf eine "Entscheidung bezüglich meiner Nebengebührenwerte" gerichtet ist. Von einem solchen entscheidungsgegenständlichen Antragsinhalt geht auch der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aus, trifft jedoch in Erledigung dieses Antrages die höchst unklare Feststellung, wonach "keine ruhegenussfähigen bzw. anspruchsbegründeten Nebengebührenwerte verzeichnet" seien. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der solcherart insgesamt unklare Bescheidspruch - wie auch der Beschwerdeführer meint - vor dem Hintergrund der Begründung dahingehend zu deuten ist, dass die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Festhaltung von Nebengebührenwerten für die Dauer seines Dienstverhältnisses besitzt.

Durch diese - nach dem Vorgesagten weiterhin zulässige - Feststellung wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt. Wie oben ausgeführt, wären für ihn Nebengebührenwerte nur dann rechtens festzuhalten gewesen, wenn er anspruchsbegründende Nebengebühren im Verständnis des § 2 Abs. 1 NGZG bzw. des § 59 Abs. 1 PG 1965 tatsächlich bezogen hätte.

Nach seinem im Verwaltungsverfahren sowie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Darlegung der Relevanz der behaupteten Feststellungs- und Ermittlungsmängel erstatteten Vorbringen hat der Beschwerdeführer lediglich eine "Umsatzbeteiligung" tatsächlich bezogen. Er vertritt in diesem Zusammenhang jedoch die Auffassung, auf Grund einer damit im Zusammenhang stehenden ausdrücklichen Überstundenanordnung seien die aus diesem Titel geleisteten Zahlungen als solche von "Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG" im Verständnis des § 2 Abs. 1 NGZG bzw. des § 59 Abs. 1 PG 1965 zu werten . Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es sich bei der in § 16 GehG geregelten Überstundenvergütung um eine in Abhängigkeit von der Zahl geleisteter Überstunden und dem Gehalt zu errechnende Nebengebühr handelt; auch bei einer Pauschalierung von Überstundenvergütung wäre auf diese Parameter Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die von § 2 Abs. 1 Z. 1 NGZG (Stammfassung) erfassten Mehrleistungsvergütungen nach § 18 Abs. 1 bis 3 GehG (idF vor BGBl. Nr. 214/1972).

Geldleistungen in der Höhe eines Anteiles an Erlösen aus durchgeführten technischen Prüftätigkeiten können daher keinesfalls als auf Überstundenvergütungen im Sinne des § 16 GehG (bzw. von Mehrleistungsvergütungen im obigen Sinn) gewidmete Zahlungen angesehen werden (zur mangelnden Gebührlichkeit vergleichbarer Zahlungen und deren fehlender Charakter als Nebengebühr im Verständnis des § 15 GehG idF BGBl. Nr. 214/1972 bzw. der früheren Rechtslage und deren Nichterfassung durch Art. XII der 47. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, vgl. auch insbesondere das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0212 = VwSlg. 13.173 A/1990).

Handelte es sich aber bei den vom Beschwerdeführer tatsächlich bezogenen Geldleistungen nicht um solche, die auf anspruchsbegründende Nebengebühren gewidmet waren, wären sie auch rechtens nicht festzuhalten gewesen. Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG (bzw. Mehrleistungsvergütungen im obigen Sinn) mag dem Beschwerdeführer gebührt haben; mangels eines tatsächlichen Bezugs solcher Leistungen bestand aber auch kein Anspruch auf das Festhalten von Nebengebührenwerten hiefür. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer zunächst die Liquidierung dieser allenfalls gebührenden Nebengebühren zu bewirken gehabt, wobei es nach derzeitiger Fallkonstellation nahe liegt, dass eine solche Liquidierung infolge Verjährung jetzt nicht mehr erzwungen werden könnte.

Dass das im angefochtenen Bescheid auch erwähnte "zusätzliche Spielgeld" nach der Nebengebührenordnung des Österreichischen Bundestheaterverbandes eine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne des § 2 Abs. 1 NGZG bzw. § 59 Abs. 1 PG 1965 darstellen könnte, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Oktober 2009

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