Normen
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 2001/I/109;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2007:2006070037.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage K-bach an der Unteren X, Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft (BH) M. Ihr wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. August 2001 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 31. August 2001 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Flusskraftwerkes an der X (anstelle des bisher bestehenden Ausleitungskraftwerkes) nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und unter näher umschriebenen Auflagen erteilt. Unter anderem war nach der Projektsbeschreibung vorgesehen, dass der bestehende Werkskanal (S-mühlbach bzw. Z-bach, auch Ze-bach), der beim Kbacherwehr linksufrig von der X abzweigt und in die Donau mündet, in seiner gesamten Länge (von 3,2 km) aufgelassen und, soweit sich die Gerinnesohle unter Geländeniveau befindet, bis etwa 100 m vor der Einmündung verfüllt werde. Hinsichtlich des unterhalb des bisherigen Krafthauses damals bestehenden Kanals, der in seiner gesamten Länge (von 1,3 km) tief in das Gelände eingeschnitten war und steile, zum Großteil bewachsene Uferböschungen aufwies, wurden jedoch im Hinblick auf seinen Beitrag zur Entwässerung des Gebietes bei einem ablaufenden Donauhochwasser zur vorläufigen Erhaltung dieser Funktion bis zur Verwirklichung eines von der Stadtgemeinde X beabsichtigen Hochwasserschutzprojektes näher beschriebene Maßnahmen vorgesehen. Der Unterwasserkanal sollte demnach vorerst nicht "bordvoll" verfüllt werden. Die Oberfläche der Verfüllung sollte ausgehend von der Geländehöhe beim Krafthaus mit einem Sohlgefälle von 2 Promille versehen werden und eine leichte Senke erhalten, die im unteren Abschnitt in einen entlang des linken Kanalufers bis an das Ende der Verfüllungsstrecke geführten seichten Graben mündet.
Die Verfahrensbeteiligten, denen dieser Bescheid zugestellt worden war, ließen ihn unbekämpft.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 741/1, EZ 494, KG X, das sich beginnend etwa auf Höhe des Krafthauses rechtsseitig entlang des Unterwasserkanals erstreckt. Den Beschwerdeführern war der erwähnte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 31. August 2001 seinerzeit vom LH nicht zugestellt worden, sondern er wurde ihnen erst im Zuge eines anderen Verfahrens am 4. Jänner 2006 übermittelt.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen mit Schreiben vom selben Tag jeweils inhaltsgleiche Berufungen. Sie machten geltend, im Verfahren zur Bewilligung der Wasserkraftanlage K-bach sei ihre "Beteiligten- und Parteienstellung" als "Anrainer-Unterwasserkanal S-mühlbach" nicht berücksichtigt worden. Im Hochwasserfall werde ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück "seit mehr als 100 Jahren" zu einem Drittel direkt und zu zwei Drittel über Hochwasserrückflussgräben entwässert. Das berücksichtige die "bescheidmäßige Beurteilung der Zuschüttung des S-mühlbaches" nicht. Diese Beurteilung sei in Bezug auf die Hochwasserrückführung nur aus wasserbautechnischer Sicht erfolgt, während die Auswirkungen - langsamere Geschwindigkeit des Hochwasserrückganges - auf die landwirtschaftliche Nutzung unberücksichtigt geblieben seien. Im Übrigen sei ein Teil der Hochwasserrückflussgräben zugleich Zufahrtsweg, sodass nach einem Hochwasser keine rasche Schadensbeseitigung möglich sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) diese Berufungen "mangels Parteistellung gem. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m § 102 WRG" zurück.
In der Begründung ging die belangte Behörde zunächst davon aus, das Grundstück der Beschwerdeführer sei weder nach dem Spruch des erwähnten Bewilligungsbescheides noch durch die Zuschüttung des S-mühl-/Z-baches, der nicht über ihr Grundstück verlaufe, unmittelbar betroffen. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer durch das damals geplante Projekt erscheine aber zumindest möglich und könne von vornherein nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil der Mühlbach "schließlich" der Entwässerung ihres Grundstückes diene.
Unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Bescheid zitierten §§ 41 und 42 AVG stellte die belangte Behörde zur Verständigung von der Verhandlung am 2. August 2001 fest, "lt. Aktenlage" seien die bekannten Beteiligten, zu denen die Beschwerdeführer, da deren Grundstück nicht unmittelbar berührt werde, nicht zu zählen seien, persönlich geladen worden. Weiters sei an den Amtstafeln "der Gemeinden" ein ordnungsgemäßer Aushang vorgenommen und in den Amtsblättern der Bezirke M und S die Kundmachung veröffentlicht und somit den Anforderungen des § 42 Abs. 1 AVG entsprochen worden. Nach dieser Bestimmung sei als zusätzliche Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung - wenn (wie im WRG 1959) über eine besondere Kundmachungsform nichts bestimmt werde - eine Kundmachung "in geeigneter Form" vorgesehen. Im gegenständlichen Fall sei die Verhandlung (über den Anschlag an der Gemeindetafel hinaus) in geeigneter Form kundgemacht worden, weil eine zusätzliche Veröffentlichung in den Bezirksblättern erfolgt sei, was zweifellos für die Beteiligten und Parteien eine Kenntnisnahme der Verhandlung gewährleistet habe. Da somit die Kundmachung rechtmäßig vorgenommen worden sei und die Beschwerdeführer bei der Verhandlung ihre Einwendungen nicht vorgebracht hätten, seien sie präkludiert und hätten ihre Parteistellung verwirkt. Daher sei der "Berufungsantrag" mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:
Die Beschwerdeführer haben nach der Aktenlage an der mündlichen Verhandlung am 2. August 2001 nicht teilgenommen und ihre Einwendungen gegen die mit Bescheid vom 31. August 2001 vorgenommene wasserrechtliche Bewilligung erstmals in ihren Berufungen vom 4. Jänner 2006 vorgetragen. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen der Beschwerdeführer wegen des Verlustes ihrer Parteistellung zurück. Sie hat dabei zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall die Frage der Präklusion der Beschwerdeführer durch die Unterlassung von rechtzeitigen Einwendungen spätestens in der Verhandlung am 2. August 2001 nach der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/07/0018). Demzufolge sind im vorliegenden Fall § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 bis 3 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, BGBl. I Nr. 158, und § 107 Abs. 1 und 2 WRG 1959 in der Fassung vor der am 11. August 2001 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 (kurz: aF) maßgeblich. Diese Bestimmungen lauten:
"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
§ 107. (1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. Im Verfahren gemäß § 111a Abs. 1 ist auf den Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, hinzuweisen.
(2) Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, dass ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden."
Die Annahme der belangten Behörde, das in Rede stehende Grundstück der Beschwerdeführer werde durch das mit dem Bescheid des LH vom 31. August 2001 bewilligte Projekt nicht in Anspruch genommen und es sei dadurch nicht unmittelbar betroffen, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Da die Beschwerdeführer auch nicht im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte oder Fischereiberechtigte sind, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen wurde, war deren persönliche Ladung zur Verhandlung am 2. August 2001 nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 aF nicht geboten. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens auch diejenigen, deren Rechte - nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 zählt dazu u.a. das Grundeigentum - sonst berührt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/07/0104, mwN). Ausgehend von der sich auch aus dem bekämpften Bewilligungsbescheid ergebenden Entwässerungsfunktion des Unterwasserkanals für ablaufende Hochwässer ist es daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern im Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich die Stellung als Partei vor dem Hintergrund ihres Vorbringens zubilligte, durch die bewilligte Verfüllung des Kanalbettes komme es aufgrund der verminderten Abflussmöglichkeiten für Hochwässer zur Beeinträchtigung ihres an den Kanal angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0047). Demnach waren die Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 aF durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.
Die mündliche Verhandlung vom 2. August 2001 wurde nach der Aktenlage durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde N, der Stadtgemeinde X und der Gemeinde W kundgemacht. Dabei handelt es sich offenbar um jene Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden sollte bzw. die Verhandlung stattfand. Die belangte Behörde durfte demnach davon ausgehen, dass diese Kundmachungen der Vorschrift des § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 aF bzw. des § 41 Abs. 1 zweiter Satz (erste Alternative) AVG entsprachen. Auch das blieb von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten.
Nach § 42 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG setzt aber die dort normierte Präklusionswirkung zusätzlich voraus, dass die Verhandlung in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, oder - wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts Besonderes bestimmen - eine Kundmachung in "geeigneter Form" erfolgte. Eine solche besondere Kundmachungsform kannte das WRG 1959 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung - abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme in Bezug auf Verfahren nach § 111a Abs. 1 WRG 1959 - nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0118, und vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0149).
Die gegenteilige Auffassung der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift (Seite 9), § 107 Abs. 1 WRG 1959 aF sehe mit dem Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, eine solche besondere Kundmachungsform vor, und allein mit deren Einhaltung sei dem § 42 Abs. 1 erster Satz AVG "voll entsprochen", nimmt auf die zitierte Rechtsprechung nicht Bedacht. Im Übrigen lässt die mitbeteiligte Partei auch unberücksichtigt, dass § 42 Abs. 1 AVG für den Eintritt der Präklusion eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung zwingend verlangt. Eine dieser Formen allein, nämlich fallbezogen die Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel, genügt nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 3 ff zu § 42).
Der von der belangten Behörde angenommene Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer käme daher nur in Betracht, wenn eine (über die Bekanntmachung in den Gemeinden hinausgehende) Kundmachung der Verhandlung vom 2. August 2001 in "geeigneter Form" erfolgt wäre. Davon ging die belangte Behörde deshalb aus, weil "in den Amtsblättern der Bezirke M und S die Kundmachung veröffentlicht" worden sei. Diesbezüglich berief sich die belangte Behörde einerseits auf ein Schreiben vom 2. Juli 2001. Dabei handelt es sich offenbar um das Ersuchen des LH an die BH M und die BH S, den Verhandlungstermin und deren Gegenstand unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG in ihren Amtsblättern zu verlautbaren. Andererseits bezog sich die belangte Behörde auf den Inhalt der Verhandlungsschrift, wonach zu deren Beginn vom Verhandlungsleiter festgestellt worden sei, dass zur Verhandlung rechtzeitig auch durch Verlautbarung in den Amtsblättern der BH M und der BH S geladen worden sei.
Dem treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen und kritisieren, der belangten Behörde hätte "bei gründlicher Erhebung des relevanten Sachverhaltes auffallen müssen", dass die Kundmachung im Amtsblatt der BH M nicht erfolgt sei. Die Kundmachung im Amtsblatt der BH S sei für die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer in diesem Verfahren aber irrelevant, weil sich der Standort der im Bau befindlichen Wasserkraftanlage (KG K-bach/Gemeinde N), das betroffene Grundstück (KG X/Stadtgemeinde X) und auch der Wohnsitz der Beschwerdeführer (N) jeweils im (Verwaltungs)Bezirk M befänden. Dazu legten die Beschwerdeführer eine Kopie des Amtsblattes der BH M Nr. 14 vom 15. Juli 2001, dem eine Verlautbarung der Verhandlung vom 2. August 2001 nicht zu entnehmen ist, und ein Schreiben dieser Behörde vom 10. Februar 2006 vor, wonach "trotz intensiver Nachschau" eine Amtsblattverlautbarung betreffend die Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 2. August 2001 hinsichtlich der Errichtung der Wasserkraftanlage Kbach nicht habe gefunden werden können, was den Schluss zulasse, dass eine Verlautbarung nicht erfolgt sei.
Eine Kundmachungsform ist nach § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG "geeignet" die Präklusionsfolgen auszulösen, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Diese Voraussetzung erfüllen die in § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Formen der Verständigung durch Edikt, also durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Zeitungsverlautbarung. Wenn daher als erste Kundmachungsform der Anschlag in der Gemeinde gewählt wurde, kommt als zweite Form auch (neben anderen Möglichkeiten) die Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung in Frage und umgekehrt (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz. 8 f). Zu anderen geeigneten Kundmachungsformen zählen jedenfalls die in der geltenden Fassung des § 107 Abs. 1 WRG 1959 genannten Beispiele, nämlich Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung und Postwurfsendungen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0119). Sie müssen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt (vgl. neuerlich Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 10, mit dem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Diese Voraussetzung erfüllte die Kundmachung allein im Amtsblatt der BH S im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil es am notwendigen örtlichen Naheverhältnis zu dem von der Bewilligung betroffenen Vorhaben und zum Verhandlungsort, aber auch zum Wohnort der Beschwerdeführer fehlte, zumal sich diese jeweils nicht im Sprengel dieser BH, sondern in jenem der BH M befinden. Schon deshalb machen die Beschwerdeführer zu Recht geltend, im vorliegenden Fall sei die - neben dem Anschlag in den Gemeinden - tatsächlich vorgenommene zweite Form der Kundmachung der Verhandlung im Amtsblatt der BH S nicht geeignet gewesen, die Verständigung der Beschwerdeführer sicherzustellen.
Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf beruft, sie sei angesichts des Inhalts der von ihr herangezogenen Beweismittel zu keinen über die Aktenlage hinausgehenden Ermittlungen verpflichtet gewesen, weil die Beschwerdeführer in der Berufung nur die Unterlassung einer persönlichen Ladung gerügt hätten, ist dies nicht zielführend. Einerseits haben die Beschwerdeführer in der Berufung nur in ganz allgemeiner Form die Nichtbeachtung ihrer "Beteiligten- und Parteienstellung" als "Anrainer-Unterwasserkanal S-mühlbach " geltend gemacht. Andererseits hat die belangte Behörde selbst erkannt, dass das angenommene Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verlust der Parteistellung amtswegig zu prüfen war. Demnach wäre die belangte Behörde angesichts dessen, dass sich in den Verwaltungsakten - anders als hinsichtlich der Verhandlungsverlautbarung im Amtsblatt der BH S - keine Nachweise für eine solche Verlautbarung im Amtsblatt der BH M finden lassen, zu ergänzenden Erhebungen (wie sie die Beschwerdeführer nunmehr angestellt haben) verpflichtet gewesen. Vor allem hat es die belangte Behörde aber unterlassen, den Beschwerdeführern zu den von ihr insoweit verwerteten Aktenteilen und der darauf gegründeten Annahme einer ordnungsgemäßen Verlautbarung der Verhandlung auch im Amtsblatt der BH M Parteiengehör einzuräumen (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 96/07/0236). Es war den Beschwerdeführern daher nicht verwehrt, diesbezügliche Ermittlungsmängel (erstmals) in der Beschwerde aufzuzeigen.
Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 AVG gegeben sind und auch die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführer hätten im Sinne dieser Bestimmung (sonst) "rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten".
Die mitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Gegenschrift (Seite 6 bis 8) auch noch den Standpunkt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 107 Abs. 2 WRG 1959 aF könne eine in einem wasserrechtlichen Verfahren übergangene Partei den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid nicht mit Berufung bekämpfen. Ihr stehe ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft nur mehr der in § 26 Abs. 3 WRG aufgezeigte Weg frei, Schadenersatz zu fordern. Diese Überlegungen würden auch weiter für den (mit § 107 Abs. 2 WRG 1959 aF) "identen" § 42 Abs. 3 AVG gelten. In diesem Sinn argumentiert auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift.
Aus der Bestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 aF, aus der die Rechtsprechung die "Rechtskrafterstreckung" eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber der nach ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung der Verhandlung übergangenen Partei ableitete (vgl. dazu beispielsweise schon das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, Zl. 89/07/0016, u.a. mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1988, Zl. 87/07/0197, und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1979, B 112/78, VfSlg. 8661; siehe daran anschließend etwa auch das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0039, und das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 96/07/0236), ist schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dem § 107 Abs. 2 WRG 1959 aF durch § 82 Abs. 7 AVG derogiert wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0074). Auf § 42 Abs. 3 AVG lässt sich die Auffassung der mitbeteiligten Partei, die Beschwerdeführer könnten den Bescheid des LH vom 31. August 2001 nicht mit Berufung bekämpfen, aber deshalb nicht stützen, weil dies den Verlust der Parteistellung voraussetzte. Ein solcher Verlust käme im Beschwerdefall nur dann in Betracht, wenn die Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG "doppelt" kundgemacht wurde (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0119).
Das scheint - wie oben ausgeführt - entgegen der auf unzureichenden Ermittlungen basierenden Annahme der belangten Behörde hier nicht der Fall gewesen zu sein. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 15. November 2007
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