Normen
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1934 §89 Abs2;
WRG 1959 §103 litb;
WRG 1959 §103 litd;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs3;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1934 §89 Abs2;
WRG 1959 §103 litb;
WRG 1959 §103 litd;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (LH) vom 15. Dezember 1938 wurde der Stadtgemeinde D die wasserrechtliche Bewilligung zur Erschließung der K-Quellen für die städtische Wasserversorgung erteilt.
Dieser Bewilligung war eine mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1938 vorangegangen, die am 30. November 1938 kundgemacht wurde. In der Kundmachung, die u.a. auf der Amtstafel der Marktgemeinde H vom 6. Dezember 1938 bis 13. Dezember 1938 angeschlagen worden war, war auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen worden.
Mit Bescheid des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 16. Juni 1943 wurde die errichtete Anlage für überprüft erklärt und ihre nachträglichen Abänderungen und Neuerungen bewilligt. Mit Schreiben des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 16. August 1943 wurde (mit 20. Juli 1943) eine Rechtskraftbestätigung hinsichtlich des Kollaudierungsbescheides ausgestellt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 5. November 2002 Berufung gegen den Bescheid des LH vom 15. Dezember 1938. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Rechtsvorgängerin als Partei des damaligen Verfahrens weder zu der am 13. Dezember 1938 stattgefundenen mündlichen Verhandlung geladen noch ihr eine Bescheidausfertigung zugestellt worden sei, weshalb sie vom Bescheid vom 15. Dezember 1938 niemals Kenntnis erlangt habe. Auch ihm sei niemals eine Bescheidausfertigung zugestellt worden, er habe erst am 22. Oktober 2002 Kenntnis von der Existenz des Bewilligungsbescheides erhalten. Somit hätten weder seine Rechtsvorgängerin noch er selbst Gelegenheit gehabt, Einwendungen zu erheben, und sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Wäre seine Rechtsvorgängerin ordnungsgemäß geladen worden, hätte sie Einwendungen in dem Sinn erheben können, dass ein Vertrag zwischen der Stadt D und ihr vom 15. April 1911 über eine eingeschränkte Wassernutzung bestehe, wonach die Eröffnung und Betreibung neuer Steinbrüche und die Bewirtschaftung der Waldflächen nicht beeinträchtigt werden dürfte. Somit sei das Verfahren mangelhaft und der Bescheid rechtswidrig.
Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem sie neben Unterlagen über das Kollaudierungsverfahren auch Unterlagen über den Bescheid vom 15. Dezember 1938 bzw. über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1938 beischaffte und dazu Parteiengehör gewährte, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. April 2003 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom 15. Dezember 1938 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit "§ 89 Abs. 2 (alt) WRG" (gemeint: WRG 1934) zurück.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. 4755/1 EZ 195 KG H. Seine Rechtsvorgängerin sei mit Einantwortungsurkunde vom 9. Juli 1930 Eigentümerin der genannten Liegenschaft geworden, somit zum Zeitpunkt der damaligen Bescheiderlassung Grundstückseigentümerin gewesen. Auf dem Grundstück Nr. 4755/1 entsprängen die so genannten K-Quellen, welche Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 15. Dezember 1938 gewesen seien. Es sei daher die Parteistellung des Grundstückseigentümers zu prüfen.
Nach Wiedergabe des § 8 AVG fuhr die belangte Behörde fort, die mögliche Parteistellung sei im Zeitpunkt der Kundmachung des Verfahrens durch die Behörde zu beurteilen, während der Verlust der Parteistellung (Präklusion) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen sei. Das Verfahren sei am 30. November 1938 kundgemacht, die Verhandlung am 13. Dezember 1938 abgehalten worden. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung sei die Rechtslage im November/Dezember 1938 heranzuziehen. Bei der Beurteilung der Parteistellung handle es sich zweifelsfrei um eine Frage, die zeitpunktbezogen sei oder sich zumindest in einem engen Zeitrahmen bewege, weil zu diesem punktgenauen Zeitpunkt der Verfahrenskundmachung bzw. der Verhandlungsdurchführung die Entscheidung gefällt werde, wer an diesem Verfahren teilnehmen und dort als Partei auftreten dürfe. Es ergebe keinen Sinn, diese Basis, auf der gleichsam das gesamte Verfahren ruhe, aus der Sicht der heutigen (geänderten) Rechtslage zu beurteilen und dem Verfahren somit möglicherweise jegliche Grundlage zu entziehen.
Nach Wiedergabe des Inhaltes der § 41 und 42 AVG in der Fassung, die diese Bestimmungen im November/Dezember 1938 hatten, legte die belangte Behörde dar, gemäß § 41 Abs. 1 (alt) AVG sei die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung mit Schreiben vom 30. November 1938 kundgemacht worden. Diese Kundmachung habe gemäß § 41 Abs. 2 (alt) AVG einen Hinweis auf die gemäß § 42 (alt) AVG eintretenden Folgen enthalten und sei laut Aktenlage am Marktgemeindeamt H vom 6. bis 13. Dezember 1938 angeschlagen gewesen. Als damalige Grundeigentümerin der Liegenschaft Nr. 4755/1, welche vom Projekt berührt gewesen sei, sei die Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Beschwerdeführers eine der Behörde "bekannte Partei" im Sinne des § 41 Abs. 1 (alt) AVG gewesen. Eine der Behörde bekannte Partei sei jene, die der Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, was bei einer Grundstückseigentümerin zweifellos der Fall sei. Sie sei von der Verhandlung laut Aktenlage verständigt worden. Die Kundmachung sei ihr durch Übergabe an Johann P. ("f. Clementine Waldburg-Zeil") zugestellt worden. Gegenüber der Behörde bekannten Beteiligten trete die Präklusionsfolge des § 42 Abs. 1 (alt) AVG nur dann ein, wenn sie gemäß § 41 Abs. 1 (alt) AVG von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich verständigt worden seien.
Bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 13. Dezember 1938 habe die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers keine Einwendungen erhoben. Der Bescheid des LH vom 15. Dezember 1938 sei ihr nicht zugestellt worden, weil sie gemäß AVG durch Nichterhebung von Einwendungen ihre Parteistellung verloren habe, somit nicht mehr Partei des Verfahrens gewesen sei.
Der nunmehrige Beschwerdeführer habe im Laufe des gegenständlichen Berufungsverfahrens mehrfach vorgebracht, dass die Zustellung an seine Rechtsvorgängerin nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da ein Johann Peter niemals befugt gewesen sei, eine Kundmachung für die Rechtsvorgängerin zu übernehmen. Daher sei weiters das WRG zu prüfen.
Nach Wiedergabe der §§ 89 Abs. 1 und 2 und 84 Abs. 1 WRG in der damals gültigen Fassung BGBl. II Nr. 316/1934 stellte die belangte Behörde fest, diese Normen wichen vom AVG ab und stellten eine lex specialis dar. Gemäß den §§ 84 Abs. 1 lit. b und 89 Abs. 2 (alt) WRG könne - von den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens abweichend - eine Partei, die eine mündliche Verhandlung versäumt habe, weil sie nicht verständigt worden sei, ungeachtet der öffentlichen Anberaumung durch Bekanntmachung Einwendungen auch nachträglich vorbringen. Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgängerin sei eine Partei im Sinne des § 84 Abs. 1 lit. b (alt) WRG gewesen, weil ihr Grundeigentum gemäß § 12 Abs. 2 (alt) WRG durch den Bescheid berührt worden sei. Die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 (alt) WRG für das nachträgliche Vorbringen von Einwendungen seien, dass die Partei die Verhandlung versäumt haben müsse, weil sie nicht persönlich verständigt worden wäre, und dass die Entscheidung der Angelegenheit noch nicht rechtskräftig geworden sein dürfe.
Eine Partei, auf die die genannten Voraussetzungen zuträfen, habe die Möglichkeit, Einwendungen auch nachträglich zu erheben. Diese Möglichkeit bestehe gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 (alt) WRG in objektiver Hinsicht so lange, bis der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Das trete jedenfalls ein, wenn allen dem wasserrechtlichen Verfahren beigezogenen Parteien der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden und in formeller Rechtskraft erwachsen sei. Andernfalls verliere die Partei ihre Parteistellung durch Verschweigung (Präklusion).
Somit sei die Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Beschwerdeführers wohl Partei im Sinne der §§ 84 Abs. 1 lit. b und 89 Abs. 2 (alt) WRG und habe ohne ihr Verschulden die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung versäumt, die ordnungsgemäß mittels Ediktalladung kundgemacht worden sei, weil sie von der Behörde nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht persönlich geladen worden sei. Das bedeute für die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, dass sie gemäß § 89 Abs. 2 (alt) WRG die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vorzubringen. Allerdings sei dieses verspätete Vorbringen von Einwendungen nur dort zulässig, wo die Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der bekämpfte Bescheid des LH vom 15. Dezember 1938 sei spätestens am 23. Dezember 1938 rechtskräftig, weil (laut den im Akt erliegenden Zustellscheinen) allen dem wasserrechtlichen Verfahren beigezogenen Parteien der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden und dieser somit in formeller Rechtskraft erwachsen sei. Daher sei die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid unzulässig, da er vermittels seiner Rechtsvorgängerin präkludiert sei.
Sei der fragliche Bescheid zu dem Zeitpunkt, in dem die nachträglichen Einwendungen - entweder in Form einer Einwendung oder in Form einer Berufung - bei der Behörde, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, einlangen, bereits rechtskräftig, so sei die allfällig erhobene Berufung von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 107 Abs. 2 (Anmerkung: davor:
§ 89 Abs. 2 (alt) WRG) WRG 1959 als unzulässig zurückzuweisen. Da die belangte Behörde wie jede andere Behörde zuerst die formellen Prozessvoraussetzungen zu prüfen habe, des Weiteren die Frage zu beantworten habe, ob die Unterinstanz zuständig gewesen sei, und erst danach eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen habe, sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches den Inhalt des bekämpften Bescheides zum Gegenstand habe, nicht einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit Beschluss vom 22. Jänner 2004 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorweg ist klarzustellen, dass sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 5. November 2002 gegen den Bescheid des LH vom 15. Dezember 1938 richtet, mit welchem der Stadtgemeinde D eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Dem Berufungsantrag entsprechend entschied die belangte Behörde über die Berufung gegen den Bescheid des LH vom 15. Dezember 1938, somit im Rahmen der ihr durch die Berufung eröffneten Zuständigkeit. Das verschiedentlich während des Verfahrens angesprochene Kollaudierungsverfahren, welches seinerseits im Jahre 1943 abgeschlossen wurde, spielte daher bei der Entscheidung über die Berufung keine Rolle.
2. Im vorliegenden Fall wurde im Jahr 2002 eine Berufung gegen einen Bescheid erhoben, welcher auf Grund der Rechtslage des Jahres 1938 erlassen wurde. Somit stellt sich die Frage, welche Rechtslage für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Berufung entscheidend ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit solchen Fragen bereits im Zusammenhang mit verschiedenen Fassungen des § 107 Abs. 2 WRG 1959 (das ist die Nachfolgebestimmung des § 89 Abs. 2 WRG 1934) zu beschäftigen und hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es darauf ankomme, wann der verfahrensrechtlich maßgebliche Sachverhalt (mündliche Verhandlungen, Erlassung von Bewilligungsbescheiden) stattgefunden habe. War dieser dem Inkrafttreten einer Novelle vorgelagert, dann war (dort:) § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der noch nicht novellierten Fassung anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 96/07/0236, und ähnlich das hg. Erkenntnis vom 11. März 1997, 96/07/0230).
Der belangten Behörde war daher zuzustimmen, wenn sie davon ausging, dass die Frage der Zulässigkeit der Berufungserhebung davon abhängig war, ob der Bescheid vom 15. Dezember 1938 nach der damaligen Rechtslage rechtskräftig und somit durch die Erhebung ordentlicher Rechtsmittel nicht mehr bekämpfbar geworden war.
3. Zu den §§ 41 und 42 AVG, BGBl. Nr. 274/1925, trat damals die lex specialis des § 89 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht (in weiterer Folge: WRG 1934) hinzu.
§ 89 Abs. 1 und 2 WRG 1934 lautete:
(1) Ist das Gesuch nicht gemäß § 88 sofort abzuweisen oder beharrt der Gesuchsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Plane, so ist das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Gesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
(2) Eine Partei (§ 84 Abs 1), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, kann selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 41 Abs 2 AVG), ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, dass ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden."
§ 27 WRG 1934 traf in seinem Abs. 3 Vorkehrungen für Schäden, die übergangene Parteien wegen ihrer Nichtbeiziehung erlitten, und hatte folgenden Wortlaut:
"(3) Der Wasserberechtigte haftet außer dem Falle des Abs. 2 für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt worden sind (§ 89), weil sie der Wasserrechtsbehörde entgegen der Vorschrift des § 85 Abs. 1 Punkt e nicht bekannt gegeben wurden und daher ohne ihr Verschulden außer Stande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig (§ 89 Abs. 2) geltend zu machen."
Nach § 84 WRG 1934 war die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers deshalb Partei, weil sie zu dem Personenkreis zählte, dessen Rechte (hier: das Grundeigentum) sonst berührt wurden.
3.1. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für die Beurteilung der Rechtskraft des Bescheides vom 15. Dezember 1938 Folgendes:
Unstrittig ist, dass die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1938 gemäß § 41 Abs. 2 AVG durch die - im Akt erliegende - öffentliche Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde H bekannt gemacht worden ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass diese Kundmachung die für die Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Rechtsfolgen enthielt.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Notwendigkeit der Erfüllung des "doppelten Kundmachungserfordernisses" nach § 41 Abs. 2 AVG in Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1980, VfSlg. 8838 geht fehl; diesem Erkenntnis lag ein Fall zu Grunde, wo weder eine persönliche Ladung noch eine öffentliche Kundmachung der Verhandlung stattgefunden hatte, die Rechtsfolgen des § 107 Abs. 2 WRG 1959 konnten daher nicht eintreten. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass Voraussetzung für den Eintritt dieser Rechtsfolgen sowohl eine persönliche Ladung als auch eine öffentliche Kundmachung ist.
Wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 89 Abs. 2 WRG 1934 (und später des § 107 Abs. 2 WRG 1959) war die gesetzmäßige öffentliche Bekanntmachung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (vgl. die zu § 107 Abs. 2 WRG 1959 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1988, 87/07/0197, und vom 2. Juni 1992, 89/07/0016), wobei die gesetzmäßig vorgenommene öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung den Verwaltungsakten zu entnehmen sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 90/07/0019). Diese Voraussetzungen lagen hier aber vor.
3.2. Geht man nun - wie der Beschwerdeführer - davon aus, dass seine Rechtsvorgängerin von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt worden war und deshalb diese mündliche Verhandlung versäumte, so treffen die Rechtsfolgen des § 89 Abs. 2 WRG 1934 auf die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers zu. Sie hätte daher ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen können.
Allerdings ist die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen für übergangene Parteien mit der Rechtskraft der Entscheidung in der Angelegenheit zeitlich begrenzt. Einwendungen übergangener Parteien können nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorgebracht werden.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach im Bescheid vom 15. Dezember 1938 eine rechtskräftige Entscheidung erblickt werden könne, zumal - so der Beschwerdeführer - seine Rechtsvorgängerin diesen Bescheid ja nicht erhalten habe und dieser somit nicht rechtskräftig geworden sein könnte.
Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass § 89 Abs. 2 WRG 1934 (ebenso wie die Nachfolgebestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959) davon ausgeht, dass Einwendungen einer übergangenen Partei dann unbeachtlich sind, wenn im Zeitpunkt ihrer Erhebung der Bescheid allen (anderen), dem Verfahren tatsächlich beigezogenen Parteien (somit eben gerade nicht der übergangenen Partei) zugestellt und ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Aus § 89 Abs. 2 WRG 1934 folgt, dass dem wasserrechtlichen Bescheid in solchen Fällen auch Rechtskraftwirkung gegenüber einer übergangenen Partei zukommt. Diese kann nach Ablauf der in § 89 Abs. 2 WRG 1934 genannten Frist den Bescheid nicht mehr mit Berufung bekämpfen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung die Ausführungen in Haager-Vanderhaag, Das neue österreichische Wasserrecht, 1936, S. 390 ff.; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der inhaltsgleichen Nachfolgebestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1979, VfSlg. 8661, mwN).
Eine übergangene Partei, die infolge Eintrittes der Rechtskraft ihre Einwendungen nicht mehr vorbringen kann, ist auf Schadenersatzansprüche zu verweisen. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet der Wasserberechtigte, der die Partei nicht der Wasserrechtsbehörde bekannt gegeben hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur diesbezüglich inhaltsgleichen Nachfolgebestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 die hg Erkenntnisse vom 13. September 1983, 83/07/0254, 0255, vom 17. Jänner 1995, 93/07/0039, vom 2. Oktober 1997, 96/07/0236, ua.).
Würde man nun - wie der Beschwerdeführer - darauf abstellen, dass der Bescheid auch der übergangenen Partei zustellt worden wäre, wäre die gesamte Bestimmung ohne Sinn, stünde doch dann der übergangenen Partei das Rechtsmittel der Berufung und die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen offen. Entgegen dem sonstigen Verständnis von Rechtskraft eines Bescheides ist § 89 Abs. 2 WRG 1934 daher so zu verstehen, dass dann, wenn der Bescheid gegenüber allen anderen Verfahrensparteien zugestellt und in Rechtskraft erwachsen ist, das Ende der Möglichkeit einer übergangenen Partei eintritt, rechtswirksam Einwendungen zu erheben.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass - wie die belangte Behörde feststellte - der Bescheid des LH vom 15. Dezember 1938 den übrigen Verfahrensparteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Damit war aber mit diesem Zeitpunkt, somit Ende 1938, die Möglichkeit für die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers beendet, Einwendungen zu erheben; der Bescheid erwuchs auch ihr gegenüber in Rechtskraft. Sie und ihr Rechtsnachfolger mussten daher die Rechtskraft des Bescheides des LH vom 15. Dezember 1938 gegen sich gelten lassen.
Die Erhebung einer Berufung gegen diesen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erwies sich daher als unzulässig; die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Berufung entspricht dem Gesetz.
Der Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Februar 2005
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