Normen
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §50a Abs4 Z3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50a Abs4 Z3;
BDG 1979 §50b Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50b Abs6;
BDG 1979 Anl1 Z2.6.8 litc idF 1994/550;
MSchG 1979 §15c;
MSchG 1979 §15h idF 2001/I/103;
MSchG 1979 §23 Abs4 Z2;
MSchG 1979 §23 Abs8 Z3 idF 2001/I/103;
MSchG 1979 §23 idF 2001/I/103;
VwGG §63 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §50a Abs4 Z3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50a Abs4 Z3;
BDG 1979 §50b Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50b Abs6;
BDG 1979 Anl1 Z2.6.8 litc idF 1994/550;
MSchG 1979 §15c;
MSchG 1979 §15h idF 2001/I/103;
MSchG 1979 §23 Abs4 Z2;
MSchG 1979 §23 Abs8 Z3 idF 2001/I/103;
MSchG 1979 §23 idF 2001/I/103;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Spruchpunkt I., soweit damit die Funktionsgruppe und die Funktionsstufe sowie die Gebührlichkeit der Funktionszulage festgestellt wird, und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, soweit er die Funktionsgruppe betrifft, werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde nach Absolvierung der Rechtspflegerausbildung mit Wirksamkeit vom 1. September 1988 auf eine Planstelle des Gehobenen Dienstes in der Dienstklasse III (Verwendungsgruppe B) und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 auf eine Planstelle des Gehobenen Dienstes in der Dienstklasse IV ernannt. Ihre Dienststelle ist das Bezirksgericht B., bei dem sie als Rechtspflegerin in Außerstreitsachen tätig ist. Mit Erklärung vom 1. Dezember 1996 bewirkte sie gemäß § 254 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) rückwirkend zum 1. Jänner 1996 ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" (Verwendungsgruppe A2).
Mit Anbringen vom 19. März 1997 beantragte sie unter Bezugnahme auf die vorgenannte Überleitungserklärung die Feststellung ihrer Einstufung im Funktionszulagenschema.
Schon in dem im ersten Rechtsgang angefochtenen Bescheid vom 26. August 1997 führte die belangte Behörde aus, die Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin sei mit näher bezeichnetem Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 18. Oktober 1994 gemäß § 50b Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 28. November 1994 (ursprünglich) bis zum Schuleintritt ihres am 27. November 1992 geborenen Sohnes, somit bis September 1999, auf die Hälfte herabgesetzt worden. Mit Beginn der Mutterschutzfrist am 12. Oktober 1996 sei der Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit unterbrochen worden. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 4. Dezember 1996 sei der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 vom 8. März 1997 bis einschließlich 4. Dezember 1997 sowie anschließend für die Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 4. Dezember 1998 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der halben wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 15c Abs. 3 Z. 1 und § 23 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes 1979 bewilligt worden. Für die Zeit ihrer herabgesetzten Dienstzeit sei ein näher bezeichneter Beamter der Personaleinsatzgruppe des OLG beim Bezirksgericht B. als Außerstreitrechtspfleger abwechselnd an zwei bzw. drei Tagen pro Woche dienstzugeteilt gewesen. Während der karenzurlaubsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin seien die Agenden des Außerstreitrechtspflegers von dem vorgenannten Beamten an zwei Tagen pro Woche wahrgenommen worden.
In dieser Angelegenheit befindet sich die Beschwerdeführerin mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Es wird daher zur weiteren Vorgeschichte auf das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 97/12/0365, verwiesen.
Mit diesem Erkenntnis wurde der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, die belangte Behörde habe ausgehend von den in der Anlage 1 zum BDG 1979 herangezogenen Richtverwendungen unter Punkt 2.6.8. lit. c "... der Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist" (Funktionsgruppe 4) und Punkt 2.7.8. lit. e "der Rechtspfleger, wenn er keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann" (Funktionsgruppe 3) als Maßstab für ihre Bewertung lediglich rein quantitative Gesichtspunkte zu Grunde gelegt, die sich aus der so genannten Personalanforderungsrechnung (PAR) ergeben. Damit habe sie aber weder den Inhalt der maßgebenden Richtverwendungen zum 1. Jänner 1994 noch den konkreten Sachverhalt festgestellt, sondern ausschließlich auf den so angenommenen, aber nicht konkret ermittelten Auslastungsgrad der Beschwerdeführerin als Rechtspflegerin als entscheidendes Kriterium abgestellt. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den §§ 137 und 244 Abs. 2 BDG 1979 sowie den vom Verwaltungsgerichtshof in Bindung an die gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Regierungsvorlage entwickelten Verfahrensanforderungen.
An dieser Betrachtung vermöge auch der Hinweis der belangten Behörde auf § 36 Abs. 2 BDG 1979 nichts zu ändern, demzufolge ein Arbeitsplatz in den Geschäftseinteilungen der Dienststellen nur für Aufgaben vorgesehen werden dürfe, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erforderte. Selbst wenn im Beschwerdefall die außerhalb der Ingerenz der Beschwerdeführerin liegende Aufteilung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes so vorgenommen worden sein sollte, dass dem Prinzip der Vollauslastung mit Rechtspflegeragenden nicht Rechnung getragen wäre, schließe dies noch nicht die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 4 aus: dies werde vielmehr von der Wertigkeit der sonst zugewiesenen Aufgaben abhängen.
Im weiteren Verfahren nahm die belangte Behörde ergänzende Erhebungen über die aktuelle Arbeitsplatzsituation der Beschwerdeführerin vor. Diese ergaben unter anderem, dass - im Anschluss an den bereits beschriebenen Zeitraum - die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß § 50b BDG 1979 vom 5. Dezember 1998 bis zum 30. September 2003 erwirkt wurde. Mit Erledigung vom 7. August 2002 räumte sie der Beschwerdeführerin hiezu rechtliches Gehör ein.
Die Beschwerdeführerin gab am 9. September 2002 eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen hervorhob, nur die Wertigkeit ihres Tätigkeitsbereiches, die mit dem Grad ihrer Auslastung nichts zu tun habe, sei für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. § 137 BDG 1979 stelle nämlich nicht auf Mengenkriterien ab. Da sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich als Rechtspflegerin tätig (gewesen) sei, sei sie der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 (Richtverwendung gemäß Punkt 2.6.8. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979) zuzuordnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin zum Stichtag 1. Jänner 1996 wie folgt fest:
"Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 8 mit nächster Vorrückung ...
Funktionszulage nach § 30 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 1);" (= Punkt I.)
und stellte weiters
"die Wertigkeit des von ihr besetzten Arbeitsplatzes (APl-Nr. 202) einer Rechtspflegerin beim Bezirksgericht B. mit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3," fest (Punkt II).
Nach ausführlicher Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage sowie allgemeinen Ausführungen über die Grundlagen der Arbeitsplatzbewertung, die Personalanforderungsrechnung im Justizressort (PAR) und die Aufgaben eines Rechtspflegers traf sie zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin insgesamt folgende Feststellungen:
Diese werde - seit Ausstellung der Rechtspflegerurkunde am 21. Oktober 1988 - als (einzige ständige) Rechtspflegerin für das Arbeitsgebiet in Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse ... eingesetzt (S. 25). Sie sei nicht als Geschäftsstellenleiterin tätig (S. 34). Im Beschwerdefall sei die Bewertung/Zuordnung im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung der Besoldungsreform nach A2/3 erfolgt, weil keine ausschließliche Rechtspflegertätigkeit vorgelegen sei. Eine solche habe schon deswegen nicht festgestellt werden können, weil bereits auf Grund des deutlich unterdurchschnittlichen Geschäftsanfalles keine Vollauslastung mit Rechtspflegeragenden gegeben gewesen sei (S. 35).
Eine Prüfung der konkreten Situation auf dem in Rede stehenden Arbeitsplatz an Hand der "PAR-BG 1995" habe das Ergebnis erbracht, dass lediglich eine Auslastung von 0,72 Vollzeitkräften bzw. von 72 % mit Rechtspflegeragenden (in Außerstreitsachen) vorliege. "Nach den (auch die sich jeweils ergebenden infrastrukturellen Zeiten berücksichtigenden) Personalanforderungsrechnungen für die Folgejahre" verringerte sich der Personalbedarf beim Bezirksgericht B. kontinuierlich von 0,71 Rechtspflegerkapazitäten im Jahr 1996 auf 0,65 "VZK" im Jahr 2001 (S. 38).
Die alleinige Verwendung der Beschwerdeführerin als Außerstreitrechtspflegerin sei letztlich auf einen in ihre persönliche Sphäre fallenden und somit nicht bewertungsrelevanten Umstand (Halbbeschäftigung) zurückzuführen. Ihre Arbeitskraft - bei Vollbeschäftigung - könnte mit den in ihren Wirkungskreis fallenden Aufgaben beim Bezirksgericht B. auf Dauer nicht voll ausgelastet werden. Für diesen Fall sehe § 14 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vor, dass ein als Rechtspfleger eingesetzter Gerichtsbeamter, der in dieser Verwendung nicht voll beschäftigt werden könne, auch zu anderen Amtsgeschäften des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes überdies zu Amtsgeschäften des Fachdienstes herangezogen werden dürfe. Unter den in § 36 Abs. 4 BDG 1979 aufgestellten Voraussetzungen könne ein als Rechtspfleger verwendeter Gerichtsbeamter auch zu Amtsgeschäften, die nicht zum Gehobenen Dienst oder zum Fachdienst gehörten, herangezogen werden. "Demzufolge wurde die Genannte seinerzeit (bis 27. November 1994) - neben der Rechtspflegertätigkeit - noch mit ca. 30 % ihrer Arbeitskapazität als Rechnungsführerin beim Bezirksgericht B. verwendet" (S. 46-Hervorhebungen im Original).
Aus dem Fehlen einer - mit Rechtspflegeragenden nicht möglichen - Vollauslastung und aus der Überlegung, dass immer der "ganze" Arbeitsplatz zu bewerten und zuzuordnen sei, zog die belangte Behörde den Schluss, "dass auf Grund der mit dem in Rede stehenden Arbeitsplatz verbundenen Beschäftigung mit (hinsichtlich der Funktionsausübung) dauernd abhängigen Tätigkeitsmerkmalen sowie bezüglich der Anforderungen, sowohl was Art und Umfang der zu bearbeitenden Tätigkeitsbereiche als auch das Maß an Wissen, Denkleistung und Verantwortung anlangt, die vorgenommene Zuordnung zur Gruppe der A2/3-wertigen Rechtspflegerarbeitsplätze in ausdrücklicher Umsetzung einer gesetzlichen Vorgabe (Richtfunktionen) zutreffend erfolgt" sei (S. 52-Hervorhebungen im Original).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem aus dem BDG 1979 (insbesondere dessen §§ 136 und 254) in Verbindung mit dessen Anlage 1 (Punkt 2.6.8. lit. c) ergebenden Recht darauf, dass ihr Arbeitsplatz gesetzmäßig bewertet werde und sie (nach Überleitung in das neue Gehaltsschema) dieser richtigen Bewertung entsprechend eingestuft werde, durch unrichtige Anwendung der genannten Normen sowie durch Verletzung der Bestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:
"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."
Durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:
"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."
Die Novellierung des § 137 Abs. 1 BDG 1979 trat am 1. August 1999 in Kraft. Die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen blieben sodann bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme des Überganges der Zuständigkeit zur (nicht bescheidförmigen) Bewertung der Arbeitsplätze auf den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport (welche Funktion durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17, unter Übergang der Kompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Angelegenheiten des Dienstrechtes auf den Bundeskanzler wiederum aufgelöst wurde), unverändert.
§ 137 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:
"(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt."
§ 244 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:
"(2) § 137 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, dass für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist."
Nach § 36 Abs. 2 leg. cit. darf ein Arbeitsplatz in den Geschäftseinteilungen der Dienststelle nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.
§ 50b leg. cit. (eingeführt durch die 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550; erweitert durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997) sieht die Möglichkeit einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes vor.
Nach Punkt 2.6.8. lit. d, 2. Fall der Anlage 1 zum BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, ist "der Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist", im Bereich des Bundesministeriums für Justiz eine Richtverwendung der Funktionsgruppe 4 in der Verwendungsgruppe A2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde nicht ihren konkreten Arbeitsplatz, sondern eine fiktive nicht näher konkretisierte Mischverwendung geprüft habe, die tatsächlich nicht vorgelegen sei. Selbst im Fall einer solchen wäre der im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen worden, wonach bei einer Verwendung zu anderen Tätigkeiten als denen eines Rechtspflegers zunächst deren Wertigkeit für eine Zuordnung zur Funktionsgruppe 3 oder 4 der Verwendungsgruppe A2 zu prüfen gewesen wäre.
Schon mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.
Zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ist vorweg klarzustellen, dass es auf dessen tatsächlichen Inhalt (also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten) ankommt, der dann an den gesetzlichen Kriterien zu messen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421). Dies gilt selbst dann, wenn dieser, etwa durch Weisung eines zuständigen Vorgesetzten, verändert worden wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).
Auch bei Teilzeitbeschäftigung hat die Arbeitsplatz-Bewertung nach § 137 BDG 1979 von jenem konkreten Arbeitsplatz mit den ihm zugeordneten Tätigkeiten auszugehen, den ein Beamter im Beurteilungszeitraum inne hat. Das folgt aus der Betonung der leistungsgerechten Entlohnung nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 (vgl. etwa die Erläuterungen zu § 137 BDG 1979 in der RV 1577 BlgNR 18. GP).
Die Bewertungskriterien des § 137 Abs. 3 BDG 1979 differenzieren nicht nach dem (quantitativen) Ausmaß der Beschäftigung auf dem zu bewertenden Arbeitsplatz. Dass die Richtverwendungen, die diese Kriterien näher konkretisieren, offenbar auf Arbeitsplätze in Vollbeschäftigung abstellen, ist daher irrelevant.
Auch ist für den Standpunkt der belangten Behörde aus § 36 BDG 1979 nichts zu gewinnen. Dieser ist im Hinblick auf die (später) durch die durch die 2. BDG-Novelle 1984 ab 1. Jänner 1985 eingeführten Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit (mit späterem Ausbau insbesondere durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997) bzw. die entsprechenden Regelungen im MSchG 1979 (früher: § 15c, jetzt § 15h idF BGBl. I Nr. 103/2001 - jeweils iVm § 23 (zuletzt auch idF BGBl. I Nr. 103/2001)) für den Fall der Teilzeitbeschäftigung als entsprechend modifiziert anzusehen. Im Übrigen schließt § 50a Abs. 4 Z 3 iVm § 50b Abs. 6 BDG 1979 aF (jetzt: seit BGBl. I Nr. 61/1997: § 50a Abs. 4 Z 3 iVm § 50b Abs. 1 letzter Satz BDG 1979) und die damit wörtlich übereinstimmende für die Teilzeitbeschäftigung nach § 15c (jetzt § 15h) MSchG 1979 geltende Bestimmung in § 23 Abs. 4 Z 2 MSchG 1979 aF (jetzt: Abs. 8 Z 3 MSchG 1979 idF BGBl. I Nr. 103/2001) eine Veränderung des Ausmaßes unterschiedlich zu bewertender Teilaufgaben bei einer Mischverwendung auf dem Vollzeitarbeitsplatz bei der Teilzeitbeschäftigung, die - wie im Beschwerdefall (bei ausschließlicher Verwendung als Rechtspfleger in der Teilzeitbeschäftigung) - zu einer höheren Funktionsgruppe führen könnte als im Fall der Vollbeschäftigung, nicht von vornherein aus, weil eine solche bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation "im Rahmen des bisherigen Arbeitsplatzes" liegt. Ob die regelmäßige Wochendienstzeit auch dann herabgesetzt werden dürfte, wenn bei einer unterschiedlich bewerteten Mischverwendung auf dem Vollarbeitsplatz durch eine Veränderung im Ausmaß der Mischverwendung (z.B. durch ausschließliche Zuweisung der geringer bewerteten Teilaufgaben) die Teilzeitbeschäftigung gegenüber der Vollbeschäftigung zu einer geringeren Funktionsgruppe führte oder dem § 50a Abs. 4 Z 3 BDG 1979 (hier: iVm § 50b Abs. 1 letzter Satz BDG 1979) entgegenstünde, ist im Beschwerdefall nicht zu klären.
Der Tätigkeitsbereich (auf S. 46 des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde - offenbar für nach dem 28. November 1994 gelegene Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin - von ihrer alleinigen Verwendung als Außerstreitrechtspflegerin aus) wird im fortgesetzten Verfahren somit exakt - unter Anführung allfälliger Änderungen während des Prüfungszeitraumes, also ab 1. Jänner 1996 - festzustellen und dem Vergleich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin mit den gesetzlichen Richtverwendungen zu Grunde zu legen sein. Abzustellen ist nämlich jedenfalls auf den konkreten Arbeitsplatz (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144), sodass auch eine Nichtberücksichtigung von Teilbereichen dieser Tätigkeiten jedenfalls gesetzwidrig wäre.
Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist stets zeitraumbezogen festzustellen. Unterschiedliche Arbeitsplatzbeschreibungen - etwa als Folge des Beginns oder Endes einer Teilzeitbeschäftigung - können somit - mit der dargestellten Einschränkung - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Soweit die belangte Behörde hingegen das Aufgabenbild am Arbeitsplatz durch normative - etwa organisationsrechtliche - Bestimmungen abzurunden versucht, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach § 137 BDG 1979 die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend sind, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0087). Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes wird somit auch nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, festzustellen sein (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219 mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).
Sollte sich hieraus, was in einem neuen Bescheid klar und widerspruchsfrei für den Zeitraum ab 1. Jänner 1996 festzustellen sein wird, eine ausschließliche Verwendung der Beschwerdeführerin als Rechtspflegerin ergeben, wird insoweit eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zu erfolgen haben. Der Arbeitsplatz entspräche dann nämlich der gesetzlichen Richtverwendung des zweiten Falles im Punkt 2.6.8. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979.
Nur im Fall einer tatsächlich (allenfalls erst ab einem späteren Zeitpunkt) vorliegenden Mischverwendung wird deren konkreter Inhalt festzustellen und, wie bereits im ersten Rechtsgang überbunden, auf seine Wertigkeit im Sinn des § 137 BDG 1979 zu prüfen sein. Zu der dabei konkret einzuhaltenden Vorgangsweise, die jedenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens und den Vergleich der aufzuschlüsselnden Punktewerte des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin mit den in Betracht kommenden gesetzlichen Richtverwendungen zu umfassen hat, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlich begründeten hg. Erkenntnisse vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, und vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, verwiesen. Anzumerken ist dabei, dass nach § 137 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle, BGBl. I Nr. 130/2003, der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich entfällt.
Da die belangte Behörde eine mit § 137 BDG 1979 nicht im Einklang stehende Methode zur Arbeitsplatzbewertung herangezogen hat, hat sie ihren Bescheid, soweit er über Funktionsgruppe und Funktionsstufe (in Spruchpunkt I. und II.) und die Gebührlichkeit der Funktionszulage (Spruchpunkt I.) abgesprochen hat, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war somit insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Darüber hinaus erwiesen sich die Ausführungen der Beschwerde hingegen als inhaltlich unbegründet, sodass die Feststellung der Gehaltsstufe und der Verwendungsgruppe (im Spruchpunkt I. und II.) dem Gesetz entsprach. Gegen die vom Anfechtungsumfang formal mitumfassten trennbaren weiteren Bescheidaussprüche wird in der Beschwerdebegründung nichts ins Treffen geführt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin hiedurch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 9. Juni 2004
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