Normen
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
DVG 1958 §8 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
DVG 1958 §8 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Funktionsgruppe festgesetzt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht (seit 1. Jänner 1996) als Beamtin (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Absolvierung der Rechtspflegerausbildung wurde sie mit Wirksamkeit vom 1. September 1988 auf eine Planstelle des gehobenen Dienstes in der Dienstklasse III (VGr B) und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 auf eine Planstelle des gehobenen Dienstes in der Dienstklasse IV ernannt. Ihre Dienststelle ist das Bezirksgericht B, bei dem sie als Rechtspflegerin in Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse tätig ist. Mit Erklärung vom 1. Dezember 1996 bewirkte die Beschwerdeführerin gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 rückwirkend zum 1. Jänner 1996 ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst".
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 19. März 1997 unter Bezugnahme auf die vorher genannte Überleitungserklärung die Feststellung ihrer Einstufung im Funktionszulagenschema.
Hierüber erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Auf Grund ihres am 19. März 1997 eingelangten Antrages wird festgestellt, dass Beamtin (Name der Beschwerdeführerin) durch schriftliche Erklärung vom 1. 12. 1996 gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 ihre Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1996 und die Einstufung in die Verwendungsgruppe A2 (Gehobener Dienst) Funktionsgruppe 3 bewirkt hat.
Daraus ergeben sich zum Stichtag 1. 1. 1996 nachstehende besoldungsrechtliche Ansprüche:
Gehaltsstufe 8 mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 9 am 1.1.1997
Funktionszulage nach § 30 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 1)."
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin sei mit näher bezeichnetem Bescheid der Dienstbehörde I. Instanz vom 18. Oktober 1994 gemäß § 50b Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 28. November 1994 (ursprünglich) bis zum Schuleintritt ihres am 27. November 1992 geborenen Sohnes, somit bis September 1999, auf die Hälfte herabgesetzt worden. Mit Beginn der Mutterschutzfrist am 12. Oktober 1996 sei der Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit unterbrochen worden. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 4. Dezember 1996 sei der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979 vom 8. März 1997 bis einschließlich 4. Dezember 1997 sowie anschließend für die Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 4. Dezember 1998 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der halben wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 15c Abs. 3 Z. 1 und § 23 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes 1979 bewilligt worden. Für die Zeit ihrer herabgesetzten Dienstzeit sei ein näher bezeichneter Beamter der Personaleinsatzgruppe des OLG Linz beim Bezirksgericht Bad Ischl als Außerstreitrechtspfleger abwechselnd an zwei bzw. drei Tagen pro Woche dienstzugeteilt. Derzeit (während der karenzurlaubsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin) seien die Agenden des Außerstreitrechtspflegers beim Bezirksgericht Bad Ischl von dem vorgenannten Beamten an zwei Tagen pro Woche wah3rgenommen worden.
Die Beschwerdeführerin habe nach Abgabe einer Optionserklärung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 am 1. Dezember 1996 mit dem beim Bezirksgericht Bad Ischl am 19. März 1997 eingelangten Schreiben die bescheidmäßige Feststellung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung für die Zeit ab 1. Jänner 1996 beantragt, da die in einer Dienstgebermitteilung vorgesehene Einstufung in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 ihrer (ausschließlichen) Verwendung als Rechtspflegerin des Bezirksgerichtes Bad Ischl nicht entspreche. Sie habe den Standpunkt vertreten, dass allfällige Auslastungskriterien kein Grund für eine (niedrigere) Einstufung in die Funktionsgruppe 3 sein dürften, da das Gesetz für eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 ausdrücklich die ausschließliche Tätigkeit und nicht die Vollauslastung erfordere.
Die Arbeitsplatzbewertung ergebe sich aus den unterschiedlichen Anforderungen eines Arbeitsplatzes an den Beamten und sei Grundlage der einen wesentlichen Bestandteil der Besoldungsreform bildenden leistungsgerechten Besoldung. Die vom Bundeskanzler an Hand der im § 137 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. 550, festgelegten Kriterien vorgenommene Bewertung sämtlicher Arbeitsplätze des allgemeinen Verwaltungsdienstes habe in der gleichen Verwendungsgruppe unterschiedliche Stellenwerte ergeben. Bei der exemplarischen Auswahl der in der Anlage 1 als Richtverwendung gemäß § 137 Abs. 2 leg. cit. angeführten Arbeitsplätze sei auf diese Unterschiede im Bereich der Rechtspflegertätigkeit insofern Bedacht genommen worden, als
- unter Punkt 2.6.8. lit. c die Tätigkeit eines Rechtspflegers, der ausschließlich als solcher oder gleichzeitig als Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig sei, als Verwendung der Funktionsgruppe 4 und
- unter Punkt 2.7.8. lit. e die Tätigkeit eines Rechtspflegers - wenn er keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden könne - als Verwendung der Funktionsgruppe 3 vorgesehen worden sei.
Eine seinen Arbeitsinhalt nur in qualitativer Hinsicht berücksichtigende Auslegung des Begriffes "ausschließlicher Rechtspfleger" wäre systemwidrig; den Grundprinzipien der Besoldungsreform könne nur eine solche Interpretation entsprechen, die auch eine quantitative Leistungskomponente (Hervorhebung im Original) im Auge habe.
Bei der Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes sei darauf Bedacht zu nehmen, dass der Gesetzgeber von einer vollen Auslastung eines Beamten mit den damit verbundenen gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben ausgehe (siehe § 36 Abs. 2 BDG 1979). Diese Voraussetzung sei auch der Festlegung von Richtverwendungen zu Grunde gelegen. Als Rechtspfleger, der "ausschließlich als solcher tätig" sei, könne daher nur der eingestuft werden, der dieses Maß einer vollen Auslastung mit Rechtspflegeragenden tatsächlich erreiche.
Bei der Feststellung der Auslastung könne im Rechtspflegerbereich auf einen mit Hilfe der so genannten Personalanforderungsrechnung (PAR) ermittelten objektiven Maßstab zurückgegriffen werden, wobei unter Berücksichtigung von Schwankungsbreiten beim Anfall Vollauslastung bereits dann angenommen werde, wenn laut PAR ein Auslastungsgrad von zumindest 90 % erreicht werde.
Auf Grund des nach der PAR-BG 1995 (weit) unter 90 % liegenden Auslastungsgrades sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (Nr. 202 des Bezirksgerichtes Bad Ischl) auf Antrag des Bundesministers für Justiz vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesregierung unter Bedachtnahme auf die in Punkt 2.7.8. lit. e der Anlage 1 zum BDG 1997 vorgesehene Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 innerhalb der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet worden. In der an die Beschwerdeführerin ergangenen Mitteilung der Dienstbehörde über die Zuordnung ihres Arbeitsplatzes im Falle der Überleitung in das neue Funktionszulagensystem sei daher eine Einstufung in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 vorgesehen worden.
Die auf Grund des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides erfolge neuerliche Überprüfung der Auslastungssituation anhand der PAR-BG 1996 habe ergeben, dass für die Arbeitsbewältigung in Außerstreitsachen beim Bezirksgericht Bad Ischl im Jahr 1996 im Rechtspflegerbereich unter Berücksichtigung auch der infrastrukturellen Tätigkeiten lediglich 0,71 Vollzeitkräfte erforderlich gewesen seien und damit eine Arbeitskraft nur zu deutlich weniger als 90 % ausgelastet gewesen sei.
Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung der Beschwerdeführerin in das neue Funktionensystem (1. Jänner 1996) sei die für ihre Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 erforderliche Auslastung nicht gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem sich aus dem BDG 1979 (insbesondere §§ 136, 254) in Verbindung mit dessen Anlage 1 (Z. 2.6.8. lit. c) ergebenden Recht auf gesetzmäßige Bewertung ihres Arbeitsplatzes und (nach Überleitung in das neue Gehaltsschema) dementsprechende Einstufung, durch unrichtige Anwendung der vorzitierten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und dem inhaltlichen Beschwerdevorbringen ist dieser Beschwerdepunkt dahingehend auszulegen, dass im Beschwerdefall nur die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Einstufung der Beschwerdeführerin in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 strittig ist. Die Beschwerdeführerin meint unter Hinweis auf die Richtverwendung der Z. 2.6.8. lit. c zweiter Fall der Anlage 1 zum BDG 1979, dass ihr Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 hätte zugeordnet werden müssen.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die
Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen
Rechtswidrigkeit vor, die belangte Behörde leite ihre
Rechtsansicht, dass (sinngemäß) der Auslastungsgrad mit der
wertigkeitsgemäßen Verwendung mindestens 90 % betragen müsse, aus
"Grundprinzipien der Besoldungsreform" ab. Aus Sicht der
Beschwerdeführerin sei nicht anzuzweifeln, dass es das von der
belangten Behörde angenommene Grundprinzip einer
Leistungskomponente auch quantitativer Art gebe. Die entscheidende
Frage sei jedoch, inwieweit es unmittelbar für die Rechtsanwendung
herangezogen werden könne. Die belangte Behörde scheine sich keine
Rechenschaft darüber abgelegt zu haben, dass bejahendenfalls die
Berufung darauf nicht nur für Entscheidungen zu Ungunsten eines
Beamten erfolgen könnte, sondern auch für Entscheidungen zu seinen
Gunsten. Bei Beurteilung dieser Frage sei zunächst zu beachten,
dass der Gesetzgeber eine sehr kasuistische Regelung getroffen
habe. Speziell mit den Richtverwendungen seien Orientierungsmarken
gesetzt worden, nach welchen die Bewertung aller anderen
Verwendungen (Arbeitsplätze) auszurichten sei. Wenn hier vom
Gesetzeswortlaut abgewichen werde, habe das Auswirkungen auf das
gesamte System. Es stelle sich die Frage, wo die Grenzen dafür zu
ziehen seien, dass es durch Argumente aus den Grundprinzipien
verändert werden dürfe. Im Sinne des behördlichen Standpunktes
müsste der Gesetzeswortlaut etwa sein, ".... die Tätigkeit eines
Rechtspflegers, der im Ausmaß einer Vollbeschäftigung als solcher
... tätig ist". Tatsächlich laute diese Norm jedoch, : ..... die
Tätigkeit eines Rechtspflegers, der ausschließlich als solcher ...
tätig ist". Die erstere (nicht realisierte) Formulierungsversion könne durchaus als sinnvoll angesehen werden, sie sei aber auch so einfach, dass nicht zu ersehen sei, warum sie der Gesetzgeber nicht verwendet hätte, wenn der von ihm gewollte Regelungsinhalt mit ihr übereinstimmen würde. Es sei mit allem Nachdruck festzuhalten, dass es hier jedenfalls keine einseitige Betrachtungsweise geben dürfe. Käme der behördliche Standpunkt zum Tragen, so müsste andererseits auch gelten, dass bei einer Mischverwendung (mit Anteilen an geringerwertigen Agenden) die betreffende Einstufung (hier also Zuordnung zur Funktionsgruppe 4) vorzunehmen sei, wenn der auf die korrespondierende Verwendungswertigkeit entfallende Aufgabenanteil einer Vollbeschäftigung entspreche. Andernfalls hätte die "quantitative Leistungskomponente" als "Grundprinzip der Besoldungsreform" nur Gültigkeit, wenn sie sich zum Nachteil des Beamten auswirke und nicht, wenn sie sich zu seinem Vorteil auswirke. Damit sei aber auch klar, dass es - konsequenterweise - um eine sehr deutliche Abweichung vom Gesetzeswortlaut gehe. Entsprechend der obigen Formulierungsvariante müsste eben tatsächlich das Gesetz so verstanden werden, als ob in ihm statt des Wortes "ausschließlich" die Worte "im Ausmaß einer Vollbeschäftigung" (oder eine sinngemäß gleiche Wendung) stehen würde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei eine derartige Uminterpretation des Gesetzes nicht zulässig.
Die belangte Behörde irre aber auch noch hinsichtlich eines weiteren Aspektes. Selbst wenn ihre Gesetzesinterpretation grundsätzlich zutreffend wäre, könne die von ihr vorgenommene konkrete quantitative Grenzziehung keinesfalls als gesetzeskonform angesehen werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum früheren § 30a Gehaltsgesetz 1956 (nunmehr: § 121 BDG 1979) seien Verwendungsanteile von bis zu 25 % einer Gesamttätigkeit unerheblich. Es sei keinerlei Grund dafür zu ersehen, hier von diesem Richtwert abzugehen. Was zur Begründung eines Anspruches unerheblich sei, könne auch für den Verlust eines Anspruches nicht erheblich sein. Dies umso mehr, als noch eine weitere Überlegung hinzukomme, die auch für die grundsätzliche Interpretationsfrage Bedeutung habe. Sie bestehe darin, dass es Sache des Dienstgebers sei, die Agendenaufteilung vorzunehmen und zwar im Sinn des § 36 Abs. 2 BDG 1979 mit der Zielsetzung, möglichst nur gleichwertige Aufgaben auf einem Arbeitsplatz zusammenzufassen. Die in concreto gegebene Problematik resultiere zweifellos nicht aus der Sphäre der Beschwerdeführerin; es sei daher auch nicht sachadäquat, ihr daraus resultierende Nachteile aufzuerlegen. Für all diese Überlegungen sei die Teilbeschäftigung der Beschwerdeführerin unerheblich. Lege man sie als maßgebliches Faktum zu Grunde, gingen alle behördlichen Überlegungen von vornherein ins Leere. Diese Teilbeschäftigung sei bereits seit 1994 gegeben; von dem durch sie begrenzten Arbeitsausmaß ausgehend sei die Ausschließlichkeit der Verwendung der Beschwerdeführerin als Rechtspflegerin im Sinne einer Vollauslastung immer gegeben gewesen.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin im Bezug auf die Feststellung der belangten Behörde, für die Bewältigung der Rechtspflegeragenden auf dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Jahre 1996 seien "lediglich 0,71 Vollzeitkräfte erforderlich" gewesen, geltend, ihr sei dazu kein Parteiengehör gewährt worden. Bei Einräumung des Parteiengehörs hätte sie die Vollauslastung mit diesen Agenden bewiesen. Im Übrigen sei die Begründung zu diesem Thema auch nicht schlüssig. Es werde nur eine Überprüfung behauptet, deren Ergebnisse aber nicht nachvollziehbar dargestellt.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Allgemeinen Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2 angehört. Für die Bewertung und Zuordnung ihres Arbeitsplatzes sind zunächst und allgemein (für die konkrete Einordnung dann die auf Grund der in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die jeweiligen Verwendungs- und Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen) insbesondere folgende Bestimmungen des § 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Zuständigkeitsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, maßgebend:
Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
Bei der Arbeitsplatzbewertung sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach der Anforderung
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z.B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.
In der Anlage 1 zu § 244 Abs. 2 BDG 1979 wird u.a. ausgeführt:
"2.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z. B.
...
2.6.8. der Referent in einer nachgeordneten Dienststelle mit verwandten Aufgaben wie
...
c) des Bundesministers für Justiz wie
der Rechtspfleger, wenn er gleichzeitig Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtes ist,
der Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist.
...
2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z. B.
...
2.7.8. der Referent in einer nachgeordneten Dienststelle mit überwiegend gleichartigen Aufgaben wie
...
e) des Bundesministers für Justiz wie
der Rechtspfleger, wenn er keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
..."
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (1577 BlgNR, 18. GP) wird im Allgemeinen Teil nach dem Hinweis, dass die Besoldungsreform dem Ziel der Bundesregierung entsprechend die Grundlage für eine sinnvolle Verwaltungsreform biete und die notwendige dienst- und besoldungsrechtliche Klarheit (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) durch den Wegfall der Dienstklassen und andere Änderungen erreicht werde, zur Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze - auszugsweise - ausgeführt, die Bewertungskriterien seien ausschließlich aus der Art und Qualität der Aufgaben abgeleitet. Insbesondere seien daher das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Wissen und dessen Umsetzung sowie die eingeräumte Selbstständigkeit und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen gelten für alle Besoldungsgruppen, in denen das 'Funktionszulagenschema' eingeführt wurde (A-, E- und M-Schema).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. hg. Erkenntnisse vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144, oder vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0064) zu dem mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - ausgeführt:
1. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (damals) dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen, wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981) trifft.
2. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist demnach die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 - 1577 BlgNR, 18. GP) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.
Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit.
3. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage (siehe die bereits mehrfach zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage); die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im Gesamten System nach dem Kriterium Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
Im Beschwerdefalls hat die belangte Behörde ausgehend von den in der Anlage 1 zum BDG 1979 herangezogenen Richtverwendungen unter Punkt 2.6.8. lit c "... der Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist" und Punkt 2.7.8. lit e "der Rechtspfleger, wenn er keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann" als Maßstab für ihre Bewertung lediglich rein quantitative Gesichtspunkte zu Grunde gelegt, die sich aus der so genannten Personalanforderungsrechnung (PAR) ergeben. Damit hat sie aber weder den Inhalt der maßgebenden Richtverwendungen zum 1. Jänner 1994 noch den konkreten Sachverhalt festgestellt, sondern ausschließlich auf den so angenommenen, aber nicht konkret ermittelten Auslastungsgrad der Beschwerdeführerin als Rechtspfleger als entscheidendes Kriterium abgestellt. Diese Vorgangsweise entspricht nicht den §§ 137 und 244 Abs. 2 BDG und dem vom Verwaltungsgerichtshof in Bindung an die gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Regierungsvorlage entwickelten Verfahrensanforderungen.
An dieser Betrachtung vermag auch der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift auf § 36 Abs. 2 BDG 1979 nichts zu ändern, demzufolge ein Arbeitsplatz in den Geschäftseinteilungen der Dienststellen nur für Aufgaben vorgesehen werden darf, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Selbst wenn im Beschwerdefall die außerhalb der Ingerenz der Beschwerdeführerin liegende Aufteilung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes so vorgenommen sein sollte, dass dem Prinzip der Vollauslastung mit Rechtspflegeragenden nicht Rechnung getragen wäre, schließt dies noch nicht die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 4 aus: dies wird vielmehr von der Wertigkeit der sonst zugewiesenen Aufgaben abhängen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war auf die Problematik der Teilzeitbeschäftigung nicht weiter einzugehen.
Da die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung die erforderlichen Erhebungen und Feststellungen unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. November 2001
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