Normen
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
DVG 1984 §8 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
DVG 1984 §8 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin (Verwendungsgruppe A 3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres.
Aus den vorliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit der "Dienstgebermitteilung" und der "Überleitungserklärung" der Beschwerdeführerin vom 7. September 1995 (die Überleitung der Beschwerdeführerin in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 2, erfolgte rückwirkend mit 1. Jänner 1995) ergibt sich, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin die Nr. 2542 trägt und als "Sachbearbeiter (Administrativer Dienst)" in der Abteilung II/19 der genannten Zentralstelle bezeichnet ist.
Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich ein Schreiben des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin vom 7. November 1995, in dem er im Wesentlichen darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin bereits mit 1. Februar 1993 die Stelle der "Chefsekretärin" übernommen und auch die Kanzleigeschäfte zu besorgen habe (wird näher ausgeführt). Da bereits die nicht mehr zutreffende Beschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1991 "den Entscheidungen über die Bewertungen der Planstelle im Zuge der Verwaltungsreform" (gemeint wohl: Besoldungsreform) zu Grunde gelegt worden sei und sich der entscheidende Sachverhalt seither wesentlich verändert habe, beantrage er die Einstufung von Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 2, auf Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 4, zu verbessern.
Mit Geschäftsstück vom 25. April 1997 wurde dem antragstellenden Abteilungsleiter seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die anderen Aufgaben der Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung ihres Arbeitsbereiches darstellten. Eine Mehrbelastung durch höheren Arbeitsanfall stelle keinen Grund für eine Aufwertung des Arbeitsplatzes dar. Die dazu abgegebene Stellungnahme des antragstellenden Abteilungsleiters war nicht bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu finden.
Am 5. Oktober 1998 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes Nr. 2542, weil sie der Ansicht sei, dass die mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen - und dies bereits seit Inkrafttreten der Besoldungsreform im Jahre 1994 - an Verantwortung, Wissen und Denkleistung durchaus mit jenen Anforderungen und jener Verantwortung gleichzusetzen seien, die an die Arbeitsplätze der Richtverwendungen der Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3 (Punkt 3.7. der Anlage zum BDG 1979), gestellt seien, und deshalb auch ihr Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen sei. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass einige - der Ansicht der Beschwerdeführerin nach vergleichbare - Arbeitsplätze im "Allgemeinen Verwaltungsdienst" der belangten Behörde mit Funktionsgruppe 3 bewertet worden seien.
Mit Erledigung vom 3. März 1999 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen wie folgt zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben:
"Zur Erläuterung der Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeitsplatzbewertung in den Jahren 1993 und 1994 ist auf Ihre Arbeitsplatzbeschreibung im Vergleich mit gleichartigen Arbeitsplätzen der zentralen Verwaltung des Ressorts einzugehen.
Unter Punkt 5 (Aufgaben) der von Ihnen im November 1991 erstellten Arbeitsplatzbeschreibung wird mit Kanzleigeschäften (Abfertigung aller Geschäftsstücke, Evidenthaltung von Arbeitsunterlagen), Bearbeitung einfacher Geschäftsstücke in Eigenverantwortung, Konzipierung einfacher Erledigungsentwürfe, Erteilen von Auskünften einfacher Art, Mitwirkung bei Verrechnungsangelegenheiten im Rahmen der Beschaffung und Erhaltung von Verkehrsüberwachungsgeräten, Schreibarbeiten, Kopierarbeiten, Telefon- und Faxdienste, Ihr Tätigkeitsbereich umrissen.
Unter Punkt 7 (Tätigkeiten, Quantifizierung) wird detaillierter auf die einzelnen Aufgaben eingegangen und werden Ihre selbstständig durchgeführten Tätigkeiten wie Kanzleigeschäfte, die Bearbeitung einfacher Geschäftsstücke (z. B. einfache Dienstzettel, Einladungen für Sitzungen, einfache Aktenvidierung, Einlegeakte etc.) sowie Verrechnungsangelegenheiten (Vorprüfung von Rechnungen) mit 40 % bemessen.
Ihr mitwirkender Tätigkeitsbereich wie die Erteilung von Auskünften einfacherer Art bzw. Auskünfte und Anfragen nach Absprache mit dem Hauptreferenten und/oder dem Abteilungsleiter an andere Behörden und Dienststellen, die Bearbeitung von kleineren Bestellungen, Terminwahrnehmungen bzw. Vereinbarung nach Absprache sowie Schreibarbeiten, Kopier- und Faxdienste wird mit 60 % bemessen."
Dann werden unter Bezug auf nicht bei den vorgelegten Akten befindliche "Beilagen" acht Vergleichsarbeitsplätze aus dem Ressortbereich genannt, die ebenfalls mit Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 2, bewertet seien. Die verschiedenen Arbeitsplatz-Profile fielen unter jene Bandbreite an Richtverwendungen, die unter Punkt 3.8., beispielsweise als Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 2, bewertet, aufgezählt seien.
In weiterer Folge wird dann eine Abgrenzung zu Arbeitsplätzen "aus dem Sekretariatsbereich", die in die Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3, eingestuft seien, wie folgt angegeben:
"Der antragsrelevante Unterschied zwischen Funktionsgruppe 2 und Funktionsgruppe 3 stellt sich nun wie folgt dar:
Die Anforderungen aus dem Bereich Wissen sind für beide Funktionsgruppen als ident anzusehen. In Denkleistung besteht bereits ein Unterschied dahingehend, als die Aufgaben wesentlich verschiedenartig sind; Lösungen sind auf Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten zu finden (Vergleiche auch Differenz in den Richtverwendungen: Sachbearbeiter mit gleichartigen bzw. überwiegend gleichartigen Aufgaben und engen Vorgaben bei F2 gegenüber Sachbearbeiter mit überwiegend gleichartigen bzw. mit verwandten Aufgaben und engen Vorgaben bei F3). Die Denkanforderungen reichen bereits in den Bereich unterschiedlicher Situationen, die eine Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg notwendig machen. Weiters bezieht das Ausmaß der Handlungsfreiheit bereits einen gewissen Teil an Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit engem Ermessensspielraum mit ein.
Umgelegt auf die Aufgabeninhalte Ihres mit A3 F2 bewerteten Arbeitsplatzes bedeutet dies nun, dass die unter Punkt 7 angeführten selbstständigen Tätigkeiten (Kanzleitätigkeiten, Bearbeitung einfacher Geschäftsstücke wie Dienstzettel, Einladungen für Sitzungen etc. sowie Vorprüfung von Rechnungen) sowohl in Wissen und Denkleistung als auch in Verantwortung den Anforderungen des oben dargestellten A3 F2-Profils vollständig entsprechen. Dazu kommt, dass jene Tätigkeiten, bei denen an Ihrem Arbeitsplatz lediglich Mitwirkung gefordert ist, 60 von Hundert, also den überwiegenden Teil, ausmachen. Verglichen mit jenen Arbeitsplätzen, welche mit A3 F3 bewertet sind, ergibt sich in den oben angeführten Arbeitsplatzinhalten ein dahingehend unterschiedliches Bild, als sämtliche Arbeitsplätze einen überwiegenden Anteil an selbstständiger Tätigkeit aufweisen und zusätzlich in nicht unbeträchtlichem Ausmaß ein selbstständiges Arbeitsgebiet, losgelöst von 'Sekretariatsbereich', beinhalten."
Zusammenfassend sei zu sagen, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin der "gängigen Bewertungspraxis" entspreche und in keiner Weise eine Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Arbeitsplätzen darstelle.
In ihrer Stellungnahme vom 26. März 1999 wies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass der Bewertung ihres Arbeitsplatzes die im November 1991 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung, die bereits damals überholt gewesen sei, zu Grunde gelegt worden sei. Sie meint, dass sie überwiegend selbstständig tätig zu werden habe und ihr Arbeitsplatz tatsächlich dem mit Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3, bewerteten entspreche. Die durchzuführenden Aufgaben seien hinsichtlich Denkleistung und Denkanforderung für "wesentlich verschiedenartig" bzw. "überwiegend gleichartig bzw. verwandt" zu sehen (wird näher ausgeführt). Weiters habe die Beschwerdeführerin als Leiterin in der Bereichskanzlei auch die Fachaufsicht über zwei Facharbeiterinnen zu führen; ihr sei - ausgehend von den maßgebenden Kriterien der Bewertung der Arbeitsplätze im Funktionszulagenschema - nicht ersichtlich, nach welchen Gesichtspunkten einzelne Kanzleitätigkeiten mit Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3, bewertet seien, weil es egal sein müsse, ob jemand in einer "Bereichskanzlei" oder in einer "Kanzleistelle" arbeite (wird näher ausgeführt). Zusammenfassend vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sie zwei fast eigenständige Aufgabenbereiche zu besorgen habe und bereits aus dem quantitativen Aspekt eine Höherbewertung hätte erfolgen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der der Beschwerdeführerin zugeordnete Arbeitsplatz Nr. 2542 mit der Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 2, bewertet ist.
Zur Begründung wird nach Bezugnahme auf § 137 Abs. 3 BDG 1979 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Bewertet werde eine Stelle nach den dieser Stelle zugewiesenen Aufgaben anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung und ähnlichen Entscheidungshilfen (EB zur RV des Besoldungsreformgesetzes 1994, 1577 der Beilagen NR, XVIII. GP).
Demnach sei zur Erläuterung der Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeitsplatzbewertung in den Jahren 1993 und 1994 auf die Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin im Vergleich mit gleichartigen Arbeitsplätzen der zentralen Verwaltung des Ressorts einzugehen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden dann die vorher im Wesentlichen zitierten Ausführungen, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden waren und denen sie im Einzelnen nicht widersprochen hatte, wiedergegeben.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wird dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen weiter ausgeführt, sei es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden einer Kollegin deren Arbeitsplatz eingenommen habe; dieser Arbeitsplatz sei aber ebenso wie der von der Beschwerdeführerin bis dahin besetzte mit Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 2, bewertet worden, sodass der Arbeitsplatzwechsel der Beschwerdeführerin keine bewertungsrelevanten Folgen gehabt habe. Die hinzugetretenen Aufgaben seien im Rahmen der Kanzleitätigkeit zu sehen. Die beantragte Aufwertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin sei als überhöht zu betrachten, weil die Richtverwendung unter Punkt 3.8.1. lit. b, Kanzleileiter des Völkerrechtsbüros im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (bestehend aus den Abteilungen I/2, I/7 und I/8 sowie den zugehörigen Referaten), ebenfalls mit Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 2, bewertet sei.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Anteil von 60 % an selbstständiger Tätigkeit auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz würde allein eine Aufwertung auf die Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3, rechtfertigen, sei insofern nicht zielführend, als die Arbeitsplatzbeschreibung der namentlich genannten ausgeschiedenen Bediensteten, deren Arbeitsplatz die Beschwerdeführerin überwiegend eingenommen habe, ausschließlich Kanzleitätigkeiten und Schreibarbeiten aufweise und sich weitgehend mit der Beschreibung des bisherigen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin decke. Eine Erhöhung des Ausmaßes an Verantwortung bei einem Aufgabenteilbereich bei gleichzeitiger Abnahme der Verantwortung in einem anderen Aufgabenteilbereich bei grundsätzlich gleichartigen Arbeitsplätzen sei daher als nicht ausreichend für die Aufwertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin von der Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 2, auf die Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3, angesehen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete das Vorverfahren und ersuchte die belangte Behörde zusätzlich im Rahmen ihrer Gegenschrift unter Angabe der aktenmäßigen Grundlagen, der Ergebnisse von Besprechungen und dergleichen, die konkrete Vorgangsweise bei der Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, über dessen Einordnung im Funktionszulagenschema mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen worden sei, darzustellen. Nach § 137 Abs. 1 BDG 1979 werde also insbesondere der Antrag der belangten Behörde als Grundlage für die Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen sowie eine Dokumentation der vom Bundesminister für Finanzen im konkreten Zusammenhang auf Grund des sachlich fundierten Antrages der belangten Behörde angestellten Bewertungsüberlegungen sowie allfällige Einwände der Bundesregierung im konkreten Fall offen zu legen sein. Gleichzeitig sei eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Sachverhalt vorzulegen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens - offensichtlich aber nicht vollständig - vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zu dem ergänzenden Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus:
"Im Zusammenhang mit den seinerzeit mit dem Bundesministerium für Finanzen stattgefundenen Bewertungsverhandlungen anlässlich der Umsetzung der Besoldungsreform wurde der bezughabende Arbeitsplatz im Rahmen der Bewertung der ho. Abteilung II/19 der o.a. Einstufung zugeführt. Die Bewertung in der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A3 wurde dem Bundesministerium für Finanzen pauschal mit den anderen Arbeitsplätzen dieser Organisationseinheit vorgeschlagen und von diesem bestätigt, ohne dass eine nähere Erörterung erfolgte. Die Zuordnung in die Funktionsgruppe 2 basierte auf der (damaligen) Bewertung dieses Arbeitsplatzes, wonach dieser für die Beförderung in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C vorgesehen war.
Auf Grund des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres nochmals die für Bewertungsangelegenheiten des Bundesministeriums für Finanzen zuständige Organisationseinheit befasst. Nach do. Rechtsansicht ergibt sich bezüglich des von Fachinspektorin ERTLER innegehaltenen Arbeitsplatzes - unbeschadet der ho. Rechtsansicht auf Zuordnung des Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A3 - dessen Zuordnung die Funktionsgruppe 1 der genannten Verwendungsgruppe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen im Falle der Behebung des angefochtenen ho. Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im fortgesetzten Verwaltungsverfahren von diesen Zuordnungskriterien auszugehen wäre. Diesem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass für die seinerzeitige Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A3 eine generalisierende Betrachtungsweise maßgebend war, d. h. der Arbeitsplatz auf Grund der bereits seinerzeit im Dienstklassenschema erfolgten Bewertung dieser Funktionsgruppe zugeordnet wurde. Eine nochmalige Bewertung im Rahmen der Umsetzung des Besoldungsreformgesetzes erfolgte daher nicht."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Arbeitsplatzbewertung und entsprechende Bezüge nach den Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere § 137) sowie des Gehaltsgesetzes 1956 (insbesondere § 30) durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, die Bescheidbegründung und das Parteiengehör verletzt.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass weder das durchgeführte Verfahren noch die Begründung des angefochtenen Bescheides den Anforderungen an die Arbeitsplatzbewertung nach dem Funktionszulagenschema "im entferntesten gerecht" werde. Es seien keinerlei konkreten Feststellungen, und zwar sowohl hinsichtlich ihres Arbeitsplatzes als auch der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommen worden. Bezüglich angeblicher Vergleichsarbeitsplätze werde nur auf "Beilagen" verwiesen (Anm.: die sich nicht bei den Akten befinden). Qualifizierte Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien gar nicht erwähnt. Der restliche Teil der Bescheidbegründung stelle sich als "eine Aneinanderreihung leerer Phrasen und apodiktischer Behauptungen dar".
Die Gegenüberstellung mit Vergleichsverwendungen der Funktionsgruppe 3 kulminiere in dem einzigen formulierungsmäßigen Unterschied, dass in dem einen Fall von "gleichartigen" und in dem anderen Fall von "überwiegend gleichartigen" Tätigkeiten die Rede sei (Seite 3, letzter Absatz, des angefochtenen Bescheides). Dies sei völlig nichts sagend. "Gleichartig" und auch die anderen hier verwendeten Begriffe seien an sich so unbestimmt, dass die Anwendung dieses Wortes allein oder in Verbindung mit "überwiegend" niemandem irgendetwas sage, der nicht einen genauen Katalog dazu kenne, wann die eine oder die andere Wendung als passend angesehen werde. Es müsste also eine Art "Eichmaßstab" für solche Begriffe geben, damit sie aussagekräftig würden. Es sei selbstverständlich eine sehr weit gehende Verschiedenartigkeit bei Agenden, wie Beschaffung und Erhaltung verschiedener Geräte zum einen, Reisegebühren zum anderen und der konzeptiven Tätigkeit in sonstigen (hoheitlichen) Bereichen zum Dritten, gegeben. Zu glauben, dass man eine nachprüfbare Bescheidbegründung dadurch gestalten könnte, dass man unter solchen Voraussetzungen einmal das Wort "überwiegend" hinzufüge oder weglasse, bedeute ein Abgleiten in eine Phrasologie, die keinerlei Rücksicht mehr darauf nehme, dass eine Bescheidbegründung für den Bescheidadressaten aus sich selbst heraus verständlich sein solle. Insgesamt sei nochmals hervorzuheben, dass die Bescheidbegründung in keiner Weise geeignet sei, auch nur ein Bild von der Verwendung der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz zu vermitteln, geschweige denn zu irgendwelchen Vergleichsarbeitsplätzen und schon gar nicht zu den gesetzlichen Richtverwendungen.
Weiters weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mehrere Kanzleileiterposten, die im Wesentlichen mit ihrem Arbeitsplatz im Sinne der gesetzlichen Kriterien gleichwertig seien, als Richtverwendungen der Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3, zugeordnet seien.
Für die Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin sind - neben der konkreten Einordnung auf Grund der in Anlage 1 zum BDG 1979 für die jeweiligen Verwendungs- und Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen - insbesondere folgende Bestimmungen des § 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Zuständigkeitsbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, maßgebend:
Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
Bei der Arbeitsplatzbewertung sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach der Anforderung
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z. B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Besoldungsreformgesetzes 1994 (1577 der BlgNR, XVIII. GP) wird im Allgemeinen Teil nach dem Hinweis, dass die Besoldungsreform dem Ziel der Bundesregierung entsprechend die Grundlage für eine sinnvolle Verwaltungsreform biete und die notwendige dienst- und besoldungsrechtliche Klarheit (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) durch den Wegfall der Dienstklassen und andere Änderungen erreicht werde, zur Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze - auszugsweise - ausgeführt, die Bewertungskriterien seien ausschließlich aus der Art und Qualität der Aufgaben abgeleitet. Insbesondere seien daher das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Wissen und dessen Umsetzung sowie die eingeräumte Selbstständigkeit und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen gelten für alle Besoldungsgruppen, in denen das "Funktionszulagenschema" eingeführt wurde (A-, E- und M-Schema).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - insbesondere ausgeführt:
1. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (damals) dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Verfassungsausschuss, 1707 der BlgNR, XVIII. GP, und die hg. Entscheidung vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041, Slg. Nr. 14.434/A, und vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338), wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV) trifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, Slg. Nr. 14.895/A, und vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421).
2. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 - 1577 der BlgNR, XVIII. GP) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.
Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0007).
3. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage (siehe die bereits mehrfach zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage); die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend den diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen (vgl. die bereits vorher genannten Erkenntnisse, insbesondere Slg. Nr. 14.895/A).
Den vorher ausgehend von der Rechtslage auf Grund der Rechtsprechung skizzierten Anforderungen an die Feststellung des Sachverhaltes bzw. an die Begründung wird der angefochtene Bescheid weder in der Frage der herangezogenen bzw. heranzuziehenden Richtverwendungen noch des zu bewertenden Arbeitsplatzes gerecht, weil die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes im Sinne des § 137 Abs. 3 BDG 1979 für die vorgenommene Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin überhaupt unterblieben ist. Bereits deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Der Beschwerdefall zeigt vielmehr, dass die seinerzeit vorgenommene Bewertung überhaupt nicht auf den konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin abgestellt war, sondern pauschal erfolgte, wobei im Beschwerdefall nicht einmal klar ist, welcher Arbeitsplatz mit welchem Inhalt tatsächlich bewertet wurde. Fest steht aber, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Überleitung jedenfalls nicht mehr die Aufgaben ausübte, die für den Arbeitsplatz Nr. 2542 angegeben worden sind.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Arbeitsplatz Nr. 2542 - den die Beschwerdeführerin offenbar was die numerische Bezeichnung, nicht aber was die ausgeübte Tätigkeit betrifft, noch immer innehat und der mit der seinerzeitigen Tätigkeit von 1991 der Bewertung im angefochtenen Bescheid zunächst zu Grunde gelegt wurde - mit anderen Arbeitsplatznummern zu "vergleichen", wobei zum Teil auf "Beilagen" verwiesen wird, die sich aber nicht bei den Akten befinden, ist von vornherein verfehlt, weil im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss. Bei der im Funktionszulagenschema gewählten Methodik sind zwar vergleichende Betrachtungen angezeigt, aber nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen. Derartige Quervergleiche - wie sie die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Einstufung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin angestellt hat - sind auch deshalb rechtlich nicht zielführend, weil ein nicht auszuschließendes rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde in den herangezogenen Vergleichsbereichen (Anm.: im Gegensatz zum Arbeitsrecht) keine Rechtswirkung auf ähnlich gelagerte Fälle hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich mehrfach mit Rechtswidrigkeit behaftet; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. August 2000
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