VwGH 98/12/0087

VwGH98/12/008715.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 18. Februar 1998, Zl. 209.370/24-III/11/98, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Landesschulrat für Burgenland. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 bewirkte er seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Funktionszulagenschema).

Laut schriftlicher Dienstgebermitteilung vom 4. September 1996 kam dem Beschwerdeführer, der an seiner Dienststelle den Arbeitsplatz Nr. 41 (Leiter der Prüfungsstelle, Rechnungsdienst) innehat, ab seiner Überleitung die Einstufung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, zu.

In seiner Eingabe vom 12. Dezember 1996 ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung seiner Arbeitsplatzbewertung, weil nach den Richtverwendungen des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 - Punkte 2.7.8 j und 2.7.3 (der Anlage 1 zum BDG 1979) - für seine Tätigkeit als Buchhaltungsprüfer die Einstufung in die Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3, vorgesehen sei. Sein Aufgabenbereich umfasse neben der komplexen Nachprüfung der gesamten Gebarung aller nachgeordneten Dienststellen auch die Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen auf Grund von Einmietungen des Bundes im Bereich des Landesschulrates. Neben dem Buchhaltungsvorstand sei er der einzige Buchhaltungsprüfer für den Kompetenzbereich des Landesschulrates für Burgenland.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde vom (damals zuständigen) Bundesministerium für Finanzen eine Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zum Stichtag 6. Februar 1997 ein; weiters gab der Landesschulrat für Burgenland eine Stellungnahme zu seinem organisatorischen Aufbau und zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers ab.

In seinen Äußerungen vom 14. und 24. Oktober 1997 erklärte der Beschwerdeführer, dass die vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen den Tatsachen entsprächen. Er sei mit der Stellungnahme seiner Dienststelle vollinhaltlich einverstanden.

Hierauf holte die belangte Behörde ein Gutachten des Bundesministeriums für Finanzen über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ein und sprach nach Vorliegen dieses Gutachtens mit dem angefochtenen Bescheid über das Begehren des Beschwerdeführers folgendermaßen ab:

"Auf Ihren Antrag vom 17. Februar 1997 wird gemäß § 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, festgestellt, dass der Ihnen zugewiesene Arbeitsplatz in der Buchhaltung des Landesschulrates für Burgenland (Arbeitsplatz Nr. 41 im Planstellenbereich 1260 - Landesschulrat für Burgenland) der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, zuzuordnen ist."

Nach Darstellung der Überleitung des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema und der Wiedergabe seines Ansuchens vom 12. Dezember 1996 führte die belangte Behörde begründend aus, dass nach der der bisherigen Bewertung zu Grunde liegenden Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgende Aufgaben umfasse:

"1. Organisation, Leitung und Überwachung des Arbeitsablaufes

 

der Prüfstellen der Buchhaltung sowie

 

Überwachung des ordnungsgemäßen und fristgerechten

 

Vollzuges der Arbeiten und der Einhaltung der

 

Buchhaltungsvorschriften

 

durch die nachgeordnete Dienststellen

25 %

2. Mitwirkung bei Klärung und Entscheidung über

 

Zweifelsfragen, betreffend Kontenplan und

 

Verrechnung

2 %

3. Überwachung der Erfassung der Berechtigungen,

 

Verpflichtungen, Forderungen und Schulden

 

des Bundes

3 %

4. Prüfung der Rechnungen über Lieferungen und

 

Leistungen auf rechnerische Richtigkeit,

 

Preisangemessenheit und des Inventarisierungsvermerkes

 

sowie gemäß den Adjustierungsrichtlinien

18 %

5. Verfassung von Prüfungsbefunden über

 

Bestandskontrolle, Schriftwechsel zur

 

Behebung von Rechnungsmängeln

5 %

6. Prüfung von Verlagsabrechnungen

15 %

7. Gebarungsfallvormerk

5 %

8. Bestellbuchungen, Schuldbuchungen und Erstellung

 

von Zahlungsaufträgen

5 %

9. Überprüfung der Verlagsabrechnungen an

 

Ort und Stelle, unvermutete Kassenprüfungen

 

Gebarungskontrollen an Ort und Stelle,

 

Einschulung von Verwaltungspersonal in

 

nachgeordneten Dienststellen,

 

rüfung von Betriebskostenabrechnungen

 

an Ort und Stelle

22 %"

Nach der dem Ansuchen des Beschwerdeführers angeschlossenen neuen

Arbeitsplatzbeschreibung fielen auf seinem Arbeitsplatz folgende

Aufgaben an:

"1. Organisation, Leitung und Überwachung des

 

Arbeitsablaufes der Prüfungsstelle der Buchhaltung

 

sowie Überwachung des ordnungsgemäßen und

 

fristgerechten Vollzuges der Arbeiten und

 

der Einhaltung der Buchhaltungsvorschriften

 

durch die nachgeordneten Dienststellen

 

und durch den Landesschulrat

20 %

2. Mitwirkung bei Klärung und Entscheidung

 

über Zweifelsfragen, betreffend

 

Kontenplan und Verrechnungen, sowie Einschulung

 

von Verwaltungspersonal in nachgeordneten

 

Dienststellen

5 %

3. Überwachung der Erfassung der Berechtigungen,

 

Verpflichtungen, Forderungen und Schulden

 

es Bundes, sowie Gebarungsfallvormerk

5 %

4. Prüfung der Rechnungen über Lieferungen

 

und Leistungen auf rechnerische Richtigkeit,

 

Preisangemessenheit und des

 

Inventarisierungsvermerkes sowie

 

gemäß den Adjustierungsrichtlinien

5 %

5. Verfassung von Prüfungsbefunden über

 

Bestandskontrolle, Schriftwechsel

 

zur Behebung von Rechnungsmängeln

5 %

6. Unvermutete Kassenprüfungen und

 

Gebarungskontrollen nachgeordneter

 

Dienstellen an Ort und Stelle

30 %

7. Unvermutete Prüfung von Verlagsabrechnungen

 

an Ort und Stelle

10 %

8. Veranlassung der EDV-mäßigen Erfassung von

 

Verlagsabrechnungen

5 %

9. Prüfung der Betriebskosten an

 

Ort und Stelle

15 %"

Nach weiterer Wiedergabe des Verfahrenganges und der gesetzlichen rundlagen für die Überleitung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, beim Landesschulrat für Burgenland habe sich folgende organisatorische Gliederung ergeben:

Die Buchhaltung umfasse insgesamt sieben Arbeitsplätze, davon vier der Verwendungsgruppe A2:

"Buchhaltungsvorstand A2/5

Stellvertr. des BH-Vorst. A2/3

1 Referent im Bereich Haushaltsverrechnung

(Sachaufwandbuchhaltung) A2/2

1 Referent der Prüfungsstelle A2/2"

Bei einer Buchhaltung dieser Größenordnung werde die Leitungskomponente mit höchstens 30 % angenommen, sodass für einen Mitarbeiter als Referent ca. 70 % der Gesamttätigkeit verblieben. Der Buchhaltungsvorstand sei gleichzeitig Prüfer jener Prüfungsstelle, der auch der Beschwerdeführer angehöre. Auf Grund des überwiegenden Anteiles an Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A2 bzw. B, und da von diesen vier Bewertungen 50 % der Einstufung in die Dienstklasse VII entsprächen, erscheine bereits aus organisatorischen Gegebenheiten eine höhere Bewertung eines weiteren Referenten als A2/2 nicht vertretbar. Die Verteilung der (schwierigen) Aufgaben einer Organisationseinheit habe nach den Richtlinien des § 36 BDG 1979 und nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Somit fielen nach geltender Organisation die besonders schwierigen Prüfungsaufgaben dem bereits mit A2/5 bewerteten Buchhaltungsvorstand zu. Für den Beschwerdeführer ergebe sich daraus die gemäß den Richtverwendungen in A2/2 beschriebene Prüfungstätigkeit. Eine fallweise Höherverwendung wirke sich auf die Gesamtbewertung des Arbeitsplatzes nicht aus.

Für Referenten (Verwendungsgruppe A2) des Buchhaltungsdienstes seien im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Richtverwendungen für die Funktionsgruppen 1, 2 ("der Referent einer Buchhaltung, der überwiegend mit Aufgaben betraut ist, für die vertiefte Kenntnisse der haushaltsrechtlichen und buchhalterischen Vorschriften sowie breites Wissen über die für das Ressort anzuwendenden oder ein umfassendes Wissen über bestimmte Rechtsvorschriften erforderlich sind; solche Aufgaben sind z.B. komplexe Kontierungsprüfung, die Bearbeitung von Drittschuldnerangelegenheiten oder von Sicherstellungen wie Bankgarantien, die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnung oder die selbständige Nachprüfung gem. § 92 des BHG") und für die Funktionsgruppe 3 ("der Referent einer Buchhaltung, der überwiegend mit Aufgaben betraut ist, für deren Erfüllung umfassende Kenntnisse der haushaltsrechtlichen und buchhalterischen Vorschriften erforderlich sind; solche Aufgaben sind z.B. die selbstständige und komplexe Nachprüfung gemäß § 92 des BHG, BGBl. 213/1986, oder die Führung der Buchhaltungsgeschäfte für einen oder mehrere Rechtsträger einschließlich der Erstellung der Bestands- und Erfolgsrechnung") vorgesehen. Daraus gehe hervor, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers angeführten Tätigkeiten nicht den Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 3 zuzuordnen seien, weil umfassende Kenntnisse der haushaltsrechtlichen und buchhalterischen Vorschriften aus mehreren Gründen nicht erforderlich seien:

1. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Prüfungen bezögen sich nicht auf sämtliche Applikationen, die für den Ressortbereich eingerichtet seien, sondern seien eindeutig auf den Schwerpunkt Haushaltsverrechnung ausgerichtet. Hierbei sei zu erwähnen, dass die Prüfung schwieriger Abschlussbuchungen und die komplexe Prüfung von Fonds oder Stiftungen am gegenständlichen Arbeitsplatz nicht anfielen. Auch Kenntnisse über Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsrecht würden vom Arbeitsplatzinhaber nicht gefordert.

2. Der Beschwerdeführer leite keine Buchhaltungsstelle, weil der gesamten Buchhaltung nur insgesamt sieben Vollbeschäftigte angehörten und die Einrichtung einer Buchhaltungsstelle mit zwei Bediensteten organisatorisch nicht gerechtfertigt wäre.

3. Der Vorstand der Buchhaltung arbeite mit dem Beschwerdeführer in einer Organisationseinheit als Referent und habe entsprechend seiner Bewertung die qualitativ anspruchsvolleren Aufgaben zu übernehmen.

Aus dieser Perspektive verblieben dem Beschwerdeführer überwiegend jene Aufgaben, die in der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2 genannt seien bzw. ihre Deckung fänden (Prüfung von Dienstreisekosten, Betriebskosten, Verlagsabrechnungen, des Bargeldbestandes, Überprüfung der Inventarisierung, der Einhaltung von Vergaberichtlinien, der Anwendung des Kontenplanes, das Verfassen von Berichten usw.) Die Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes werde daher unter Berücksichtigung der in § 137 BDG 1979 angeführten Kriterien folgendermaßen aufgeschlüsselt:

"1. FACHWISSEN:

Für eine Prüfung an Ort und Stelle mit den anschließenden Verhandlungen und der Erstellung des Prüfberichtes ist ein Fachwissen erforderlich, das dem Abschluss einer höheren Schule entspricht.

2. MANAGEMENTWISSEN:

Das Managementwissen liegt zwischen 'begrenzt' und 'homogen', weil sich die Prüfung zwar hauptsächlich auf den Vollzug der Buchhaltungsgeschäfte bezieht, aber durch den Zusammenhang mit verschiedenen Verwaltungs- und Rechtsvorschriften die möglichen Zielkonflikte über ausschließliche verrechnungstechnische Aspekte hinausgeht.

3. UMGANG MIT MENSCHEN:

Der Umgang mit Menschen wird wegen der Verhandlungen an den jeweils zu prüfenden Dienststellen für besonders wichtig gehalten. Außerdem wird von einem Prüfer bei Aufdeckung finanzieller Unregelmäßigkeiten besonderes Einfühlungsvermögen erwartet. Hinzu kommt, dass Bedienstete der nachgeordneten Stellen von Ihnen fallweise fachlich anzuleiten sind.

4. DENKRAHMEN:

Der Denkrahmen ist als Teilroutine zu bezeichnen, weil die Aufgaben geringfügig verschiedenartig sind und Lösungen durch Vorschriften, tradierte Vorgangsweisen und Präzedenzfälle vorgegeben sind.

5. DENKANFORDERUNG:

Die Denkanforderung ist ähnlich, weil sich für ähnliche Situationen auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden lassen.

6. HANDLUNGSFREIHEIT:

Die Handlungsfreiheit liegt auf Grund des hohen Grades an Selbstständigkeit zwischen 'standardisiert' und 'richtliniengebunden', jedoch näher beim Kalkül 'standardisiert'. Ihr Arbeitsplatz dient der richtigen Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen. Die Tätigkeit erfolgt auf generelle Anweisungen und Arbeits- oder Rechtsvorschriften. Eine Arbeits-, Fortschritts- und Erfolgskontrolle ergibt sich durch die Unterordnung gegenüber dem Buchhaltungsvorstand bzw. dessen Stellvertreter bei Abwesenheit.

Hier ist nochmals zu betonen, dass eine Leitung der Prüfungsstelle durch Sie wegen der geringen Größe dieser Buchhaltungsstelle organisatorisch nicht vorgesehen ist.

7. DIMENSION:

Bei der Dimension ist von einer mittleren Größe auszugehen, weil Ihnen kein selbst zu verwaltendes Budget zur Verfügung steht, jedoch der Anteil des zu prüfenden Haushaltsbereiches im Verhältnis zur Gesamtgebarung des LSR für das Burgenland einen mittleren Wert ergibt.

8. EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE:

Der Einfluss auf das Endergebnis liegt zwischen gering und beitragend, weil es sich bei Ihrer Tätigkeit überwiegend um eine Nachprüfung bereits abgeschlossener Geschäftsfälle handelt."

Nach dem vorstehenden Verwendungsbild sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Bewertung seines Arbeitsplatzes samt entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung gemäß den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (insbesondere § 137 leg. cit.) und des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt.

Eine Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, dass er entgegen der behördlichen Annahme auch Kenntnisse im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht benötige, weil bei den diversen Betriebskostenprüfungen häufig Personalkosten geprüft werden müssten. Im Zusammenhang mit den Betriebskosten für die Unterbringung des Pädagogischen Institutes Eisenstadt in Räumlichkeiten der Stiftung der Pädagogischen Akademie Burgenland (Vermieterin sei die Diözese Eisenstadt) und den Kosten der Unterbringung des Bundesrealgymnasiums Oberschützen in einem Gebäude der Evangelischen Muttergemeinde A.B. Oberschützen habe er auch mit Stiftungsrecht zu tun.

Im angefochtenen Bescheid sei nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer neben dem Buchhaltungsvorstand der einzige Nachprüfer sei und daher während dessen Abwesenheit auch schwierigste Aufgaben zu bewältigen habe. Zu all diesen Punkten sei dem Beschwerdeführer kein entsprechendes Parteiengehör gewährt und seien die erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt worden.

Ein "besonders schwer wiegender Mangel" der Bescheidbegründung bestehe darin, dass kein Vergleich mit einem konkreten Arbeitsplatz als Richtverwendung hergestellt werde.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass für seine Verwendung keine Richtverwendung im Sinn des § 137 Abs. 1 und 2 BDG 1979 bestehe. Es fehle die Möglichkeit, aus dem Vergleich mit einem konkreten, im Gesetz genannten Arbeitsplatz eine Schlussfolgerung für die Funktionsgruppenzuordnung eines anderen Arbeitsplatzes zu ziehen. Da dies innerhalb des neuen Besoldungsschemas systemwidrig sei, erhebe sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der die Buchhaltungsreferenten betreffenden Regelungen in Ansehung der Art. 18 und 7 B-VG.

Sehe man die Regelung aber als vollziehbar an, müsse angesichts der Eigenart dieser Regelung besondere Bedeutung gewinnen, welche Arbeitsplätze seitens der Verwaltung welchen Funktionsgruppen zugeordnet würden. Für einen solchen Vergleich böten sich vor allem die Funktionsgruppenzuordnungen der Buchhaltungsreferenten bei anderen Landesschulräten an. Alle vergleichbaren Zuordnungen lauteten auf "A2/3". Es sei abwegig, wegen einer etwas geringeren Dimension des Landesschulrates für Burgenland eine geringere Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers anzunehmen. Eher wäre das Gegenteil gerechtfertigt, soweit die der Art nach gleiche Arbeit auf mehrere Referenten aufgeteilt sei.

Weder durch die Arbeitsplatzbeschreibung und Geschäftseinteilung noch durch faktische Gegebenheiten sei die von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung gedeckt, dass sich alle Schwierigkeiten beim Buchhaltungsvorstand konzentrieren ließen und der Beschwerdeführer daher nur einfachere Arbeiten zu erledigen hätte. Eine Prüftätigkeit müsse jeweils einen gesamten Gegenstand umfassen und könne nicht aufgesplittert werden. Auch könne ein Referent nicht von sich aus die schwierigeren Fragen seinem Vorgesetzten zuschieben. Das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers umfasse nach der Geschäftsordnung das gesamte einschlägige Prüfspektrum; dies werde auch in der Praxis so gehandhabt. Nehme man noch dazu, dass der Beschwerdeführer bei der Abwesenheit des Buchhaltungsvorstandes gänzlich auf sich allein gestellt sei, bleibe vollends kein Spielraum für die Annahme einer Geringerwertigkeit seines Arbeitsplatzes im Vergleich zu den besagten anderen Buchhaltungsreferenten.

Zu diesem Ergebnis komme man auch bei einer Erweiterung der Vergleichsbasis. So seien etwa die Arbeitsplätze der Personalreferenten bei den Landesschulräten, unabhängig von der Größendimension, einheitlich mit "A2/6" bewertet. Mit "A2/3" seien sogar Arbeitsplätze von Sekretären an einzelnen Schulen bewertet und alle A2-Arbeitsplätze bei den Bezirksschulräten seien unabhängig von der Größe der Funktionsgruppe 3 zugeordnet.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Nach § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen in einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser (zur Grundlaufbahn oder) zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

Bei der Arbeitsplatzbewertung sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

Die im Beschwerdefall strittigen Richtverwendungen lauten nach der Anlage 1 zum BDG 1979:

"2. Verwendungsgruppe A2

Gehobener Dienst

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

2.1. Eine in den Z. 2.2 bis 2.10 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 2.11 bis 2.24 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

...

2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

...

2.7.3 der Referent in einer Zentralstelle mit überwiegend gleichartigen Aufgaben wie

der Referent in einer Buchhaltung, der überwiegend mit Aufgaben betraut ist, für deren Erfüllung umfassende Kenntnisse der haushaltsrechtlichen und buchhalterischen Vorschriften erforderlich sind; solche Aufgaben sind zB die selbständige und komplexe Nachprüfung gemäß § 92 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, oder die Führung der Buchhaltungsgeschäfte für einen oder mehrere Rechtsträger einschließlich der Erstellung der Bestands- und Erfolgsrechnungen,

...

2.7.8. der Referent in einer nachgeordneten Dienststelle mit überwiegend gleichartigen Aufgaben wie

...

j) der Referent in einer Buchhaltung, der überwiegend mit Aufgaben gemäß Z 2.7.3. betraut ist.

2.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

...

2.8.2. der Referent in einer Zentralstelle mit gleichartigen Aufgaben wie der Referent in einer Amtswirtschaftsstelle, der Referent in einer Buchhaltung, der überwiegend mit Aufgaben betraut ist, für die vertiefte Kenntnisse der haushaltsrechtlichen und buchhalterischen Vorschriften sowie breites Wissen über die für das Ressort anzuwendenden oder ein umfassendes Wissen über bestimmte Rechtsvorschriften erforderlich sind; solche Aufgaben sind zB komplexe Kontierungsprüfungen, die Bearbeitung von Drittschuldnerangelegenheiten oder von Sicherstellungen wie Bankgarantien, die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnung oder die selbständige Nachprüfung gemäß § 92 des Bundeshaushaltsgesetzes,

..."

In den ErläutRV zum Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (1577 BlgNR 18. GP) wird im Allgemeinen Teil nach dem Hinweis, dass die Besoldungsreform dem Ziel der Bundesregierung entsprechend die Grundlage für eine sinnvolle Verwaltungsreform biete und die notwendige dienst- und besoldungsrechtliche Klarheit (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) durch den Wegfall der Dienstklassen und andere Änderungen erreicht werde, zur Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze - auszugsweise - ausgeführt, die Bewertungskriterien seien ausschließlich aus der Art und Qualität der Aufgaben abgeleitet. Insbesondere seien daher das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Wissen und dessen Umsetzung sowie die eingeräumte Selbstständigkeit und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen gelten für alle Besoldungsgruppen, in denen das 'Funktionszulagenschema' eingeführt wurde (A-, E- und M-Schema).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. hg. Erkenntnisse vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144, oder vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0064) zu dem mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - ausgeführt:

1. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (damals) dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen, wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981) trifft.

2. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist demnach die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 - 1577 BlgNR, 18. GP) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.

Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit.

3. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage (siehe die bereits mehrfach zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage); die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf beruft, die Bewertung der Arbeitsplätze bei den Buchhaltungen sei stets im Zusammenwirken mit einer Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen vorgenommen worden und auch die Einstufung der Arbeitsplätze für die Buchhaltung des Landesschulrates für das Burgenland sei bei einer Verhandlung festgesetzt worden, an der sämtliche Vorstände von Buchhaltungen des nachgeordneten Bereiches des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten teilgenommen hätten, versagt dieses Argument schon insofern, als nach § 137 Abs. 1 BDG 1979 nur das am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers notwendige Maß an Wissen, Verantwortung und Denkleistung maßgeblich sind und die Bewertung des Arbeitsplatzes ausschließlich anhand der in Betracht kommenden Richtverwendungen zu erfolgen hat.

Weiters bezieht sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1996 auf den gesamten Zeitraum ab seiner Überleitung in das Funktionszulagenschema am 1. Jänner 1996, weshalb die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, auch auf die der bisherigen Bewertung des Arbeitsplatzes zu Grunde liegende Arbeitsplatzbeschreibung Bedacht zu nehmen, diese mit der späteren Beschreibung in Einklang zu bringen oder begründend darzulegen, weshalb sie einer von mehreren Beschreibungen den Vorzug gab.

Soweit die belangte Behörde das Aufgabenbild am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers durch organisationsrechtliche Bestimmungen abzurunden versucht, ist zu bedenken, dass für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach § 137 BDG 1979 die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend sind, nicht jedoch Organisationsvorschriften oder gar die Bewertung der Arbeitsplätze von (organisationsrechtlich) Vorgesetzten.

Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 rein abstrakt nach den dem Arbeitsplatz jeweils (tatsächlich) zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die für die Bewertung allein entscheidenden Kriterien sind nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 die mit der Summe der abstrakten Aufgaben verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung. Obwohl die zuletzt genannte Bestimmung des Abs. 3 in ihrer Z. 1 bis 3 für die Bewertung weitere Aufgaben in Form von unbestimmten Begriffen (z.B. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umsetzen) enthält, ist daraus nur erkennbar, auf welche Faktoren es bei der Bewertung ankommt. Diesen allgemeinen Kriterien, die für die verschiedensten Verwendungen gelten, ist kein Ansatz für eine konkrete Zuordnung bzw. für die Gewichtung der verschiedenen genannten Bewertungskriterien im Verhältnis zueinander zu entnehmen. Diese allgemeinen Vorgaben werden erst durch die in der Anlage 1 zum BDG 1979 nach Verwendungs- und Funktionsgruppen angeführten Richtverwendungen näher determiniert. Der Gesetzgeber nennt als Richtverwendungen einerseits individuell-konkrete Arbeitsplätze, andererseits werden unter einer Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze einer bestimmten Organisationseinheit zusammengefasst. In manchen Fällen ist es unklar, ob hinter einer solchen Bezeichnung mehrere konkrete oder nur ein Arbeitsplatz zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat dennoch durch die Nennung von Richtverwendungen die auf dem jeweiligen Arbeitsplatz am 1. Jänner 1994 wahrgenommenen Aufgaben, soweit diesen im Sinne der Bewertungsvorgaben des § 137 Abs. 3 BDG 1979 entscheidende Bedeutung zukommt, zu normativen Richtgrößen gemacht, ohne dass sich der Inhalt selbst unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen ließe. Das bedeutet mangels weiterer generell abstrakter Determinierung, dass die Behörde in jedem Einzelfall nicht bloß den konkreten Arbeitsplatz, dessen Bewertung verlangt worden ist, analysieren muss, sondern dass vorher Gleiches hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen (bezogen auf die genannten Kriterien nach § 137 Abs. 3 BDG 1979) zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0064, mwN).

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den solcherart umschriebenen Inhalt der Richtverwendung, worunter hier die nähere Beschreibung der im letzten Halbsatz des Punktes 2.7.3. genannten Aufgaben sowie die damit verbundenen Anforderungen zu verstehen sind, als Messgröße festzustellen und - nach Gewährung von Parteiengehör - daran den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu messen.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage das erforderliche Ermittlungsverfahren und die notwendigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid unterließ, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die im Betrag

von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 15. Mai 2002

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