VwGH 98/19/0251

VwGH98/19/02515.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde nachstehender Beschwerdeführer: 1.) RA, geboren am 20. Jänner 1980, 2.) ÖA, geboren am 8. Juli 1982, 3.) RC, geboren am 15. Mai 1988, 4.) GD, geboren am 10. August 1977, 5.) CE, geboren am 11. März 1960,

6.) SE, geboren am 10. Oktober 1963, 7.) SE, geboren am 20. März 1993, 8.) KE, geboren am 18. Februar 1992, 9.) PE, geboren am 31. August 1983, 10.) GE, geboren am 31. August 1983, 11.) GE, geboren am 9. November 1984, 12.) GE, geboren am 5. Dezember 1986,

13.) SE, geboren am 4. Juli 1988, 14.) MK, geboren am 9. November 1977, 15.) NÖ, geboren am 20. Juni 1975, 16.) STD, geboren am 20. November 1967, 17.) KK, geboren am 19. November 1976, und 18.) HB, geboren am 1. Dezember 1976, sämtliche vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen nachstehende Bescheide des Bundesministers für Inneres: 1.) vom 27. Mai 1997, Zl. 121.530/2-III/11/97, 2.) vom 6. Juni 1997, Zl. 121.522/2-III/11/97, 3.) vom 5. Juni 1997, Zl. 121.521/2-III/11/97, 4.) vom 27. Mai 1997, Zl. 121.531/2-III/11/97, 5.) vom 4. Juni 1997, Zl. 121.532/2-III/11/97, 6.) vom 4. Juni 1997, Zl. 121.532/3-III/11/97, 7.) vom 4. Juni 1997, Zl. 121.532/10-III/11/97, 8.) vom 4. Juni 1997, Zl. 121.532/9-III/11/97, 9.) vom 4. Juni 1997, Zl. 121.532/4-III/11/97, 10.) vom 4. Juni 1997, Zl. 121.532/5-III/11/97, 11.) vom 4. Juni 1997, Zl. 121.532/6-III/11/97, 12.) vom 4. Juni 1997, Zl. 121.532/7-III/11/97, 13.) vom 4. Juni 1997, Zl. 121.532/8-III/11/97, 14.) vom 27. Mai 1997, Zl. 121.534/2-III/11/97, 15.) vom 27. Mai 1997, Zl. 121.528/2-III/11/97, 16.) vom 27. Mai 1997, Zl. 121.525/2-III/11/97, 17.) vom 16. Juni 1997, Zl. 122.134/2-III/11/97, und 18.) vom 16. Juni 1997, Zl. 122.137/2-III/11/97, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, teilweise auch betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen,

Normen

11992E048 EGV Art48;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
ARB1/80;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
B-VG Art103 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;
11992E048 EGV Art48;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
ARB1/80;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
B-VG Art103 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde gegen den fünft- bis achtangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

Die betroffenen Parteien haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

II. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin und der Sechzehntbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.

Diese Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der viert- und achtzehntangefochtene Bescheid werden, insoweit darin die Zurückweisung von Feststellungsanträgen der Beschwerdeführerinnen ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Insoweit in diesen Bescheiden aber Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen abgewiesen wurden, werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Viertbeschwerdeführerin und der Achtzehntbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils

S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der zweit-, neunt- bis fünfzehnt- und siebzehntangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes zur Gänze aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer, den Neunt- bis Dreizehntbeschwerdeführern, der Fünfzehntbeschwerdeführerin und der Siebzehntbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.500,--, dem Vierzehntbeschwerdeführer hingegen Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Türkei, richteten, gestützt auf ihre Auffassung, ihnen komme auf Grund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei in Verbindung mit den zu dessen Durchführung gefassten Beschlüssen des Assoziationsrates ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum Teil unterschiedlich formulierte (hinsichtlich der Ausformulierung wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen) Anträge, die von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Ansehung eines Teiles der Beschwerdeführer ausschließlich als solche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, in Ansehung anderer Beschwerdeführer als kumulativ auf die Erlassung von Feststellungsbescheiden und auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet, gewertet wurden.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz entschied über diese Anträge jeweils namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg unter Berufung auf die diesbezügliche Ermächtigung nach der Verordnung dieses Landeshauptmannes LGBl. Nr. 32/1993. Soweit sie die Anträge der Beschwerdeführer als solche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wertete, wies sie sie ab, soweit sie sie darüber hinaus auch als Feststellungsanträge wertete, wies sie sie zurück.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg.

Dabei stellten die Fünft- bis Dreizehntbeschwerdeführer den Berufungsantrag, "dass ihrem Antrag stattgegeben werde". Alle übrigen Beschwerdeführer stellten den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, "dass ihnen das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zugestanden werde, auf welchem Wege und mit welcher Rechtskonstruktion immer".

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg leitete die gegenständlichen Akten gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber der belangten Behörde zur Entscheidung weiter. Hinsichtlich der Erstbis Sechzehntbeschwerdeführer erging diese Verfügung am 18. Februar 1997. Ein bescheidmäßiger Abspruch über diese Berufungen durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden diese Berufungen der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide durchwegs als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 29. September 1997, B 1773 bis 1790/97-6, ab.

Über Antrag der Beschwerdeführer trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde in der Folge mit Beschluss vom 4. November 1997, B 1773 bis 1790/97-12, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In ihrer Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer in nachstehenden Rechten verletzt:

Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, sie hätten entweder von vornherein die "Feststellung ihres assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts" beantragt oder aber in der Folge ihren Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf einen derartigen Feststellungsantrag abgeändert.

Dessen ungeachtet habe die erstinstanzliche Behörde diese Anträge ausschließlich nach dem Aufenthaltsgesetz behandelt und ab- bzw. zurückgewiesen.

Selbst wenn man - so die Beschwerdeführer - die Auffassung vertreten wollte, es sei in einzelnen Beschwerdefällen eine entsprechende Modifikation des ursprünglichen Antrages in einen solchen auf "Feststellung des Assoziationsrechtes" nicht erfolgt, wäre der Beschwerde Folge zu geben und wären die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig aufzuheben, weil entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens betreffender Berufungsantrag vorgelegen hätte. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht hätten die Berufungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Indem die belangte Behörde ungeachtet dieser Umstände im Instanzenzug eine Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer getroffen habe, habe sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Rechtslage:

§ 1 Abs. 3 Z. 1, § 2 Abs. 3 Z. 4 und § 5 Abs. 1 AufG lauteten:

"§ 1. ...

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1. auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

...

§ 2. ...

...

(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere

...

4. in Österreich geborene Kinder von Fremden ..., Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren,

..., insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und

...

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 lauteten:

"§ 7. ...

...

(7) Ergibt sich aus den Umständen des Falles, dass der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

...

§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

§ 113 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) lautet:

"(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft."

Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) lauten auszugsweise:

"Art. 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

III. Für die Erledigung maßgebliche Erwägungen in Ansehung der einzelnen Beschwerdeführer:

1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 8. September 1993, ihr "einen Sichtvermerk bzw. eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet" zu erteilen. Am 18. April 1996 beantragte diese Beschwerdeführerin, ihr eine Bescheinigung über ihre Aufenthaltsberechtigung im Inland nach §§ 28 ff Fremdengesetz 1992 auszustellen.

Am 21. Mai 1996 schließlich beantragte sie festzustellen, dass sie nach dem ARB in Österreich aufenthaltsberechtigt sei.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 wies die erstinstanzliche Behörde den "Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung" der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 2 AufG, sowie gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ab. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die erstinstanzliche Behörde davon ausging, die Erstbeschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Art. 6 oder 7 ARB nicht. Ihr Antrag sei daher als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu qualifizieren.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Erstbeschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 27. Mai 1997 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin halte sich seit 4. Juni 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dieser lang dauernde unrechtmäßige Aufenthalt verwirkliche die in § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 umschriebene Gefährdungsprognose. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.

Am 17. Februar 2000 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Erstbeschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 5. März 1999 eine bis 5. März 2000 befristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Laut telefonischer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde der Beschwerdeführerin weiters eine Niederlassungsbewilligung mit Geltungsdauer vom 16. Februar 2000 bis 2. Dezember 2000 erteilt.

Mit Eingabe vom 10. April 2000 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich durch die Erteilung dieser Niederlassungsbewilligungen als klaglos gestellt erachtet, beantragte jedoch auch für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht von einer formellen, sondern von einer materiellen Klaglosstellung ausgehe, gemäß § 58 Abs. 2 VwGG den Zuspruch der Kosten für die Beschwerde.

Eingangs ist zunächst Folgendes festzuhalten:

Die Erstbeschwerdeführerin berief sich im Verwaltungsverfahren auf ein ihr zustehendes Aufenthaltsrecht aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei und den darauf beruhenden Beschlüssen des Assoziationsrates. Sie berief sich damit auf einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union. Ein Recht auf Grund eines solchen Rechtsaktes stünde im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG unabhängig von einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. zu. Andererseits zeigt schon die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, dass auch für Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 1997, Zl. 96/19/0962).

Ausgehend von dieser Rechtsauffassung steht es einem Fremden daher offen, sich sowohl auf seine Rechte nach dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei als auch auf seine Rechte aus dem Aufenthaltsgesetz auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu berufen.

Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 8. September 1993 zielt nun ausdrücklich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sei es in Form eines Sichtvermerkes, sei es in Form einer "Aufenthaltsberechtigung" ab. Aus der Verwendung des Begriffes "Erteilung" ist zu entnehmen, dass diese Anträge auf einen rechtsgestaltenden Akt der Behörde abzielen. Da im System des Aufenthaltsgesetzes bzw. des Fremdengesetzes 1992 eine "Aufenthaltsberechtigung" nicht vorgesehen war, ist der Antrag vom 8. September 1993 dahingehend zu deuten, dass er auf die Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung abzielte. Mit "Aufenthaltsberechtigung" war also die in § 1 Abs. 1 AufG umschriebene Bewilligung gemeint.

Da nach dem Vorgesagten eine Aufenthaltsbewilligung parallel zu den aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei erfließenden Rechten erlangt werden kann, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Antragstellung vom 21. Mai 1996 ihren (auch) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichteten Antrag vom 8. September 1993 nicht zurücknehmen wollte. Hinweise darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bloß als Eventualantrag formuliert hätte, liegen nicht vor.

Nur über den letztgenannten Antrag hat die erstinstanzliche Behörde im Bescheid vom 18. Oktober 1996 in ihrer Eigenschaft als Aufenthaltsbehörde abgesprochen.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A). Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Eine formelle Klaglosstellung in diesem Sinn liegt daher nicht vor.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im Falle der Erstbeschwerdeführerin gegeben:

Bei dem nach dem Vorgesagten als solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu wertenden Antrag der Beschwerdeführerin handelte es sich um einen Erstantrag. Im Falle des Obsiegens der Erstbeschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte ihr im fortgesetzten Verfahren eine Niederlassungsbewilligung nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung erteilt werden können. Da sie nunmehr eine derartige Niederlassungsbewilligung erhalten hat, hat die Erstbeschwerdeführerin auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt - wie die Erstbeschwerdeführerin richtig erkennt - § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, sind die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse der Erstbeschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte. Dies ist aus folgenden weiteren Überlegungen die belangte Behörde:

Zur Entscheidung über den als solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu wertenden Antrag der Erstbeschwerdeführerin war die erstinstanzliche Behörde gemäß § 6 Abs. 4 AufG zuständig. Demnach war auch die belangte Behörde zuständig, eine Sachentscheidung über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu treffen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, diese Beschwerdeführerin halte sich seit 4. Juni 1993 im Bundesgebiet auf, ohne dass ihr eine Berechtigung zum Aufenthalt erteilt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht bestritten.

Ausgehend von dieser Bescheidfeststellung erweist sich aber die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dieser Aufenthalt sei unrechtmäßig gewesen, als zutreffend. Art. 6 und 7 ARB stehen dieser Beurteilung nämlich aus folgenden Gründen nicht entgegen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgeführt hat, ist unter "ordnungsgemäßer" Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB nur eine solche zu verstehen, die im Einklang mit den ausländerbeschäftigungsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Verfügte aber ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, in welchem durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (1. Jänner 1995) der genannte Assoziationsratsbeschluss für ihn hätte wirksam werden können (und auch in der Folge) nicht über eine Berechtigung zum Aufenthalt und war er daher auch nicht im oben aufgezeigten Sinn ordnungsgemäß beschäftigt, so kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 99/19/0061).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641, mit näherer Begründung (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, regelt - anders als die Erstbeschwerdeführerin meint - der in Rede stehende Assoziationsratsbeschluss nicht den Familiennachzug, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (Art. 7 Abs. 1 ARB). Dafür, dass der Erstbeschwerdeführerin solche Genehmigungen, zu denen Touristensichtvermerke nicht zählen, erteilt worden wären, bestehen jedoch keine Hinweise.

Freizügigkeit genießt die Erstbeschwerdeführerin nicht, weil ihr Heimatstaat, die Türkei, nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Diese Berechtigung kommt den türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen nur insoweit zu, als auf Grundlage das Assoziationsrechtes Freizügigkeit mit innerstaatlicher Wirkung hergestellt worden ist. Auch das Assoziierungsabkommen selbst enthält keine unmittelbar anwendbaren, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und deren Angehörigen regelnden Vorschriften. Demgemäß gebietet auch das Assoziierungsabkommen selbst nicht, für türkische Staatsangehörige die gemeinschaftliche Freizügigkeit herbeizuführen, wie sie nach dem Gemeinschaftsrecht den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeräumt ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. September 1999, Zlen. 98/19/0211 bis 0214).

Stand aber der Erstbeschwerdeführerin auch nach dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei sowie der darauf gestützten Beschlüsse des Assoziationsrates kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, ist auch die Beurteilung der belangten Behörde zutreffend, ihr Aufenthalt sei seit 4. Juni 1993 unrechtmäßig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein lang dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich grundsätzlich die Annahme, die Fortsetzung dieses Aufenthaltes auf Grund der von ihm angestrebten Bewilligung werde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum einen dann vor, wenn ein Fremder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines gewöhnlichen Sichtvermerkes (oder seiner Aufenthaltsbewilligung) Österreich nicht verlassen, sondern die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet abgewartet hat, zum anderen dann, wenn er zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zlen. 97/19/1645 bis 1648, mit weiteren Hinweisen). Dafür, dass der Erstbeschwerdeführerin je ein gewöhnlicher Sichtvermerk oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre, oder dafür, dass sie zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt wäre, bestehen aber vorliegendenfalls keine Anhaltspunkte.

Aus diesen Erwägungen waren gemäß § 58 Abs. 2 VwGG die Kosten des Verfahrens betreffend die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde zuzusprechen.

2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Mit einer Eingabe vom 23. Mai 1995 behauptete der Zweitbeschwerdeführer, in seiner "Aufenthaltssache" behänge ein Antrag seit 16. September 1993. Im Hinblick darauf, dass er die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 ARB erfülle, beantrage er die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsberechtigung, in eventu die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.

Am 2. August 1995 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des behauptetermaßen 1993 gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Im Oktober 1995 übermittelte der Beschwerdeführer einen Formularantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Am 10. Juli 1996 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf seine Rechte aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei und den darauf basierenden Beschlüssen des Assoziationsrates. Er erklärte, er beantrage festzustellen, dass er nach Art. 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, in eventu beantrage er, ihm einen Sichtvermerk zu erteilen, und zwar nach dem Fremdengesetz 1992, in eventu nach dem Aufenthaltsgesetz.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurück und wies seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Den Feststellungsantrag erachtete die erstinstanzliche Behörde mangels Feststellungsinteresse für unzulässig, "da der Antrag nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes entschieden wird".

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ab.

Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Juli 1996 eine Reihenfolge der Behandlung der von ihm bis dahin gestellten Anträge insoweit festlegen wollte, als er als Hauptantrag die Feststellung begehrt, er sei nach Art. 6 und 7 ARB in Österreich aufenthaltsberechtigt, während er die Erteilung eines Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz 1992, hilfsweise einer Aufenthaltsbewilligung, nur eventualiter anstrebte.

Ein so genannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Rz 8a, zu § 13 Abs. 1 AVG wiedergegebene Judikatur).

Die erstinstanzliche Behörde (und durch Abweisung der Berufung im Instanzenzug auch die belangte Behörde) hat über beide Anträge des Beschwerdeführers gleichzeitig entschieden.

Die im Instanzenzug ergangene zurückweisende Entscheidung des Feststellungsantrages mangels Feststellungsinteresses durch die belangte Behörde erweist sich aber aus folgenden Überlegungen als rechtswidrig:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die erstinstanzliche Behörde hätte daher zur Abklärung der Frage, ob der Hauptantrag des Zweitbeschwerdeführers vom 10. Juli 1996 in die eine oder in die andere Richtung zielt, eine diesbezügliche Klarstellung abzuverlangen gehabt.

Vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens des Zweitbeschwerdeführers, die Fremdenpolizeibehörde zweiter Instanz sei taugliche Behörde zur Entscheidung über rechtliche Ansprüche im Sinne der beantragten Feststellung, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Antrag als solchen auf Feststellung, er halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, verstanden haben wollte.

Über einen solchen Antrag hätte aber die Bezirkshauptmannschaft Bregenz im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg - somit als Aufenthaltsbehörde - nicht entscheiden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1998, Zl. 97/19/1670).

Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, von Amts wegen den im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Verfahrensmangel hinsichtlich der Abklärung des Antragsinhaltes und damit der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufzugreifen. Sie hätte im Berufungsverfahren den Zweitbeschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung seines Antrages aufzufordern gehabt. Hätte der Zweitbeschwerdeführer auf Grund einer solchen Klarstellung ausgeführt, sein Antrag sei dahin zu verstehen, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, so wäre der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls im Umfang der Zurückweisung des Feststellungsantrages ersatzlos zu beheben und über diesen Antrag neuerlich von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als zuständiger Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden gewesen. Hätte der Beschwerdeführer hingegen erklärt, sein Antrag sei auf die Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet berechtigt, gerichtet, so hätte die belangte Behörde in Erledigung der Berufung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Feststellungsantrages (Vorliegen eines Feststellungsinteresses) zu treffen gehabt.

In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage unterließ es die belangte Behörde, eine entsprechende Ergänzung des Verfahrens vorzunehmen. Hiedurch verletzte sie den Zweitbeschwerdeführer in dem als Beschwerdepunkt gerügten Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung.

Der angefochtene Bescheid war daher jedenfalls hinsichtlich der im Instanzenzug erfolgten Zurückweisung des Feststellungsantrages als unzulässig mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Von dieser Rechtswidrigkeit ist aber der angefochtene Bescheid auch insoweit mitumfasst, als er den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Instanzenzug abwies:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 leg. cit. die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, insoweit er den Feststellungsantrag als unzulässig zurückwies, fällt uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag (nämlich das Vorliegen einer dem Hauptantrag nicht stattgebenden Entscheidung) weg.

Aus diesen Erwägungen war der zweitangefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zur Klarstellung sei gesagt, dass es einem Antragsteller, wie dem Zweitbeschwerdeführer, obliegt, von vornherein einen klaren, auch die Zuständigkeit der angerufenen Behörde erkennen lassenden Antrag zu stellen. Wenn er dies - wie hier der Zweitbeschwerdeführer - zunächst unterlässt, so wird er über diesbezügliche Aufforderung der Behörde eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen haben, wobei die Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen haben wird.

3. Zur Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin:

Die Drittbeschwerdeführerin beantragte am 14. Jänner 1993 die Erteilung eines Sichtvermerkes. Mit einer Eingabe vom 24. August 1993 präzisierte sie, dass sich der Antrag zwischenzeitig auch als solcher auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verstünde.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 13. November 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 5. Juni 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass sich die Drittbeschwerdeführerin seit 24. November 1992 unerlaubt und ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhalte. Auf Grund dieses Umstandes sei die in § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 umschriebene Gefährdungsprognose gegeben. Zwar halte sich die Familie der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auf. Die öffentlichen Interessen überwögen jedoch die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 MRK.

Die Drittbeschwerdeführerin tritt der Annahme im angefochtenen Bescheid, sie halte sich seit 24. November 1992 im Bundesgebiet auf, ohne dass ihr ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, nicht entgegen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin je ein gewöhnlicher Sichtvermerk oder sonst eine Bewilligung, zu ihren Familienangehörigen zu ziehen, erteilt worden wären, fehlen.

Damit stand aber auch der Drittbeschwerdeführerin aus den schon bei der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Gründen ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei und den darauf beruhenden Beschlüssen nicht zu.

Die Drittbeschwerdeführerin beabsichtigt, ihren Hauptwohnsitz in Österreich aufrechtzuerhalten. Sie benötigte daher ab dem 1. Juli 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsbewilligung. Da ihr nach unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union kein Aufenthaltsrecht zustand, fiel sie auch nicht in den Kreis jener Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG keine Aufenthaltsbewilligung benötigten. Ein Sichtvermerk durfte der Drittbeschwerdeführerin daher gemäß § 7 Abs. 7 FrG 1992 nach dem 1. Juli 1993 nicht mehr erteilt werden.

Die belangte Behörde wertete den Antrag der Drittbeschwerdeführerin daher zutreffend als solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Feststellungsantrag wurde von der Drittbeschwerdeführerin nicht gestellt. Zur Entscheidung über ihren Antrag vom 14. Jänner 1993 war ab 1. Juli 1993 die erstinstanzliche Behörde zuständig.

Die Versagung der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 erweist sich in Ansehung der Drittbeschwerdeführerin aus den schon im Zusammenhang mit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ausgeführten Gründen als zutreffend.

Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin:

Die Viertbeschwerdeführerin beantragte am 8. Jänner 1993 die Erteilung eines Sichtvermerkes zum Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet.

Am 24. Mai 1996 beantragte sie unter Hinweis auf ihre Rechte aus Art. 6 und 7 ARB die Feststellung, sie sei in Österreich aufenthaltsberechtigt.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 18. Oktober 1996 wurde der Feststellungsantrag zurückgewiesen, der als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewertete Sichtvermerksantrag gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1997 gab diese der dagegen erhobenen Berufung der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 nicht Folge. Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin halte sich bereits seit mehreren Jahren unerlaubt und ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf. Dieser Umstand rechtfertige die in § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 umschriebene Gefährdungsprognose. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Zwar halte sich der Ehegatte der Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet auf, die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Bewilligung überwögen jedoch die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 MRK.

Auch die Viertbeschwerdeführerin tritt der Annahme der belangten Behörde, sie halte sich seit mehreren Jahren im Bundesgebiet auf, ohne dass ihr ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, nicht entgegen. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieser Beschwerdeführerin jemals ein Sichtvermerk erteilt worden wäre, oder dass sie eine sonstige Berechtigung, zu ihren Angehörigen zu ziehen, erhalten hätte. Aus den schon bei der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Gründen kam daher auch der Viertbeschwerdeführerin keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei sowie den darauf beruhenden Beschlüssen des Assoziationsrates zu.

Davon ausgehend war der Antrag der Viertbeschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 gemäß § 7 Abs. 7 FrG 1992 als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten.

Kumulativ zu diesem Antrag hat die Beschwerdeführerin den Feststellungsantrag vom 24. Mai 1996 gestellt. Aus den im Zusammenhang mit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Erwägungen ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass die Viertbeschwerdeführerin durch diesen Feststellungsantrag den Antrag vom 8. Jänner 1993 zurückziehen wollte.

Der erstinstanzlichen Behörde lag daher ein (unbedingter) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor.

Die belangte Behörde war zur Entscheidung über diesen Antrag namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg auch zuständig.

Aus den im Zusammenhang mit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Gründen erweist sich auch die Abweisung dieses Antrages im Instanzenzug durch die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 als zutreffend.

Die Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen die Abweisung des als solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu wertenden Antrages der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Anders als im Falle des Zweitbeschwerdeführers wurde dieser Antrag nicht bloß hilfsweise gestellt.

Hinsichtlich der Zurückweisung des Feststellungsantrages ist jedoch, wie schon im Zusammenhang mit der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ausgeführt, den Verwaltungsbehörden vorzuwerfen, dass sie es unterließen abzuklären, ob eine Feststellung beantragt war, dass sich die Viertbeschwerdeführerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, oder aber, dass sie zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet berechtigt sei.

Auch im Fall der Viertbeschwerdeführerin erscheint die Deutung im erstgenannten Sinn insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, die Fremdenpolizeibehörde zweiter Instanz sei taugliche Behörde zur Entscheidung europarechtlicher Ansprüche, nicht ausgeschlossen. Die belangte Behörde wäre daher - wie im Falle des Zweitbeschwerdeführers - gehalten gewesen, im Berufungsverfahren eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.

Je nachdem, ob sich danach eine Zuständigkeit der Fremdenpolizei- oder Aufenthaltsbehörden ergeben hätte, hätte die belangte Behörde entweder den erstinstanzlichen Bescheid im Umfang der Zurückweisung des Feststellungsantrages ersatzlos aufzuheben oder aber über die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages abzusprechen gehabt.

Der angefochtene Bescheid war daher, insoweit er im Instanzenzug die Zurückweisung des Feststellungsantrages der Viertbeschwerdeführerin vom 24. Mai 1996 aussprach, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Zur Beschwerde des Fünft- bis Achtbeschwerdeführers:

Diese Beschwerdeführer verfügten über Aufenthaltsbewilligungen mit Geltungsdauer bis 23. Mai 1996.

Sie beantragten jeweils am 16. April 1996 die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligungen.

Diese Verlängerungsanträge wurden mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 19. November 1996 gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.

Mit den fünft- bis achtangefochtenen Bescheiden je vom 4. Juni 1997 wurden die dagegen erhobenen Berufungen dieser Beschwerdeführer jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Beim fünft- bis achtangefochtenen Bescheid handelt es sich um rechtskräftige Bescheide im Sinne des § 113 Abs. 6 FrG 1997, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde.

Die vorliegende Beschwerde gegen diese Bescheide war am 1. Jänner 1998 anhängig; ein Zurückweisungsgrund nach § 34 Abs. 1 VwGG liegt nicht vor. Gemäß § 113 Abs. 6 FrG 1997 sind der fünftbis achtangefochtene Bescheid am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten. Die Beschwerde gegen diese Bescheide war somit nach Eintritt des nach § 115 Abs. 2 FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunktes als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführer einzustellen.

6. Zu den Beschwerden der Neunt- bis Dreizehntbeschwerdeführer:

Diese Beschwerdeführer verfügten nach der Aktenlage weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen über den 1. Juli 1993 reichenden gewöhnlichen Sichtvermerk.

Sie stellten jeweils am 19. November 1993 formularmäßige, als "Verlängerungsanträge" bezeichnete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im Zuge des Aufenthaltsverfahrens richteten diese Beschwerdeführer am 7. Mai 1996 eine Stellungnahme an die erstinstanzliche Behörde, in der sie ihre Meinung zum Ausdruck brachten, sie seien nach dem ARB aufenthaltsberechtigt. In dieser Stellungnahme beantragten sie schließlich, ihre "Aufenthaltsberechtigung" festzustellen, in eventu eine solche zu erteilen, wobei sie sich diesbezüglich ausdrücklich sowohl auf das Fremdengesetz (1992) als auch auf das Aufenthaltsgesetz stützten und Entscheidungen nach beiden Gesetzen beantragten.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 19. November 1996 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und die Feststellungsanträge laut Eingabe vom 7. Mai 1996 mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen.

Mit den neunt- bis dreizehntangefochtenen Bescheiden je vom 4. Juni 1997 wurden die dagegen erhobenen Berufungen gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Neunt- bis Dreizehntbeschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 7. Mai 1996 ausdrücklich festgelegt haben, in welcher Reihenfolge sie die Behandlung ihrer Anträge begehrten, nämlich primär eine Entscheidung über den Feststellungsantrag zu verlangen, während die bereits gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung lediglich für den Fall der Nichtstattgebung des Primärantrages als gestellt gelten sollten.

Die erstinstanzliche Behörde und durch Abweisung der Berufung im Instanzenzug auch die belangte Behörde wies uno actu die Feststellungsanträge zurück, die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hingegen ab.

In Ansehung der Zurückweisung des Antrages, "die Aufenthaltsberechtigung" festzustellen, ist den Verwaltungsbehörden vorzuwerfen, dass sie es unterließen, den für die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde maßgeblichen Antragsinhalt abzuklären, nämlich klarzustellen, ob diese Beschwerdeführer nun die Feststellung begehren, sie hielten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, oder aber jene, sie seien zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet berechtigt.

Eine diesbezügliche Klarheit weist der Antrag vom 7. Mai 1996 nicht auf. Insbesondere ist auch unklar, ob sich die Ausführungen, die Beschwerdeführer stützten sich "diesbezüglich" ausdrücklich sowohl auf das Fremdengesetz als auch auf das Aufenthaltsgesetz, lediglich auf die Frage der Erteilung der begehrten Aufenthaltsberechtigung, oder aber auch auf die begehrte Feststellung beziehen sollte.

Selbst wenn die Beschwerdeführer aber zum Ausdruck gebracht hätten, der Feststellungsantrag stütze sich (auch) auf das Aufenthaltsgesetz, wären die Verwaltungsbehörden nicht von der Klarstellung des Inhaltes des Feststellungsbegehrens entbunden gewesen.

Die neunt- bis dreizehntangefochtenen Bescheide erwiesen sich daher aus den schon im Zusammenhang mit der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers dargelegten Gründen jedenfalls insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, als sie im Instanzenzug die Zurückweisung des Feststellungsantrages der Neunt- bis Dreizehntbeschwerdeführer aussprachen.

Im Hinblick darauf, dass diese Beschwerdeführer ihre Anträge auf Aufenthaltsbewilligung lediglich in eventu stellten, ist - wie ebenfalls bereits im Zusammenhang mit der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers dargelegt - von der aufgezeigten Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der Feststellungsanträge auch die Abweisung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mitumfasst, weshalb die angefochtenen Bescheide zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

7. Zur Beschwerde des Vierzehntbeschwerdeführers:

Der Vierzehntbeschwerdeführer beantragte am 26. Jänner 1993 die Erteilung eines Sichtvermerkes. Im Zuge des Verfahrens legte er am 16. November 1993 einen Formularantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor. Am 1. Juni 1996 berief sich der Beschwerdeführer auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB und beantragte, ihm zu bescheinigen, dass er sich in Österreich aufhalten dürfe, hilfsweise beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 wies die erstinstanzliche Behörde den als solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewerteten Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 1993 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ab.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem vierzehntangefochtenen Bescheid vom 27. Mai 1997 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ab.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Antragstellung vom 1. Juni 1995 eine ausdrückliche Reihenfolge festgelegt hat, in der er die Behandlung seiner Anträge begehrte. Demnach richtete sich sein Primärantrag auf die Ausstellung einer Bescheinigung, nach der er sich in Österreich aufhalten dürfe, erst hilfsweise beantragte er die Entscheidung über seine auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichteten Anträge.

Die erstinstanzliche Behörde hätte daher zunächst, allenfalls nach Klärung des Antragsinhaltes, den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, dass sich der Vierzehntbeschwerdeführer in Österreich aufhalten dürfe, zu erledigen gehabt. Erst nach einer in Bescheidform erfolgten, nicht stattgebenden Entscheidung wäre über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden gewesen.

Wie oben zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ausgeführt, belastet eine Behörde, die vor Entscheidung über den Hauptantrag eine Entscheidung über den Eventualantrag trifft, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Die erstinstanzliche Behörde war daher zur Erlassung des Bescheides vom 21. Oktober 1996 unzuständig.

Diese Unzuständigkeit hätte die belangte Behörde von Amts wegen aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben gehabt. Indem sie dies unterließ, belastete sie den vierzehntangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

8. Zur Beschwerde der Fünfzehntbeschwerdeführerin:

Die Fünfzehntbeschwerdeführerin beantragte am 3. Oktober 1996 die Feststellung, sie sei nach assoziationsrechtlichen Kriterien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellte die Fünfzehntbeschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 21. Jänner 1997 wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und "der Antrag auf die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz" abgewiesen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem fünfzehntangefochtenen Bescheid vom 27. Mai 1997 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ab.

Die erstinstanzliche Behörde hat einen von der Fünfzehntbeschwerdeführerin gar nicht gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.

Im Umfang dieser Abweisung eines nicht gestellten Antrages belastete die erstinstanzliche Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, diese Rechtswidrigkeit im Berufungsverfahren von Amts wegen aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid, insoweit er den gar nicht gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abwies, ersatzlos zu beheben.

Insoweit die erstinstanzliche Behörde und im Instanzenzug auch die belangte Behörde aber den tatsächlich gestellten Feststellungsantrag der Fünfzehntbeschwerdeführerin zurückwies, ist den Verwaltungsbehörden auch hier vorzuwerfen, dass sie es unterließen, die für die Beurteilung der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde gebotene Klärung des Antragsinhaltes herbeizuführen. Aus den schon im Zusammenhang mit dem zweitangefochtenen Bescheid dargelegten Gründen ist daher der fünfzehntangefochtene Bescheid, auch insoweit er die Zurückweisung des Feststellungsantrages ausspricht, zur Gänze mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

9. Zur Beschwerde der Sechzehntbeschwerdeführerin:

Die Sechzehntbeschwerdeführerin beantragte am 24. Dezember 1992 die Erteilung eines Sichtvermerkes. Eine Modifikation dieses Antrages erfolgte bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 wies die erstinstanzliche Behörde den als solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewerteten Sichtvermerksantrag der Sechzehntbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ab. Der dagegen erhobenen Berufung der Sechzehntbeschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit dem sechzehntangefochtenen Bescheid vom 27. Mai 1997 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 keine Folge. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die Sechzehntbeschwerdeführerin seit 5. August 1992 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Umstand rechtfertige die in § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 umschriebene Prognose. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Zwar hielten sich der Ehegatte und die beiden Kinder dieser Beschwerdeführerin bereits in Österreich auf, im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt der Antragstellerin überwögen jedoch die öffentlichen Interessen ihre persönlichen Interessen im Sinne des Art. 8 MRK.

Die Sechzehntbeschwerdeführerin tritt der Annahme im angefochtenen Bescheid, sie halte sich seit 5. August 1992 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, nicht entgegen. Hinweise darauf, dass dieser Beschwerdeführerin je ein gewöhnlicher Sichtvermerk oder eine sonstige Bewilligung, zu ihren Angehörigen zu ziehen, erteilt worden wäre, bestehen nicht.

Damit war die Sechzehntbeschwerdeführerin aber aus den schon im Zusammenhang mit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Gründen nicht nach dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei und den darauf beruhenden Beschlüssen des Assoziationsrates aufenthaltsberechtigt.

Da die Sechzehntbeschwerdeführerin mit ihrem Sichtvermerksantrag vom 24. Dezember 1992 die Begründung eines Hauptwohnsitzes im Inland anstrebte, wertete die erstinstanzliche Behörde ihren Antrag daher zu Recht ab 1. Juli 1993 in Anwendung des § 7 Abs. 7 FrG 1992 als solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Entscheidung über diesen Antrag war die erstinstanzliche Behörde namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg gemäß § 6 Abs. 4 AufG zuständig.

Die Abweisung des Antrages in Anwendung des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 erwies sich aus den schon im Zusammenhang mit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Gründen als zutreffend.

Die Beschwerde der Sechzehntbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

10. Zur Beschwerde der Siebzehntbeschwerdeführerin:

Die Siebzehntbeschwerdeführerin beantragte am 11. November 1996 "auszusprechen, dass ihr das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zugestanden wird, auf welchem Wege und mit welcher Rechtskonstruktion immer". Mit Eingabe vom 5. Februar 1997 modifizierte sie diese Antragstellung dahingehend, dass sie begehre, "die Assoziationsberechtigung festzustellen, in eventu ihr eine deklaratorische, in eventu ihr eine konstitutive Aufenthaltsberechtigung zu erteilen".

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 20. März 1997 wies diese den Feststellungsantrag der Siebzehntbeschwerdeführerin mangels Feststellungsinteresse zurück und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ab.

Mit dem siebzehntangefochtenen Bescheid vom 16. Juni 1997 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung der Siebzehntbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG 1992 keine Folge.

Der Fall der Siebzehntbeschwerdeführerin gleicht in allen relevanten Umständen jenem des Zweitbeschwerdeführers.

In Ansehung des Feststellungsantrages wären die Verwaltungsbehörden verpflichtet gewesen, den Inhalt der begehrten Feststellung klarzulegen, wovon auch die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag abhängig gewesen wäre.

Indem sie eine derartige Klarstellung unterließ, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid, insoweit er im Instanzenzug die Zurückweisung des Feststellungsantrages aussprach, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Aus den im Zusammenhang mit dem Zweitbeschwerdeführer genannten Gründen war von dieser Rechtswidrigkeit die Entscheidung über den Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung miterfasst.

Der siebzehntangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

11. Zur Beschwerde der Achtzehntbeschwerdeführerin:

Die Achtzehntbeschwerdeführerin beantragte am 4. Dezember 1996 "auszusprechen, dass ihr das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zugestanden wird, auf welchem rechtlichem Wege und mit welcher Rechtskonstruktion immer, sei es im Wege eines Feststellungsbescheides, im Wege eines fremdenrechtlichen Sichtvermerks, im Wege eines aufenthaltsrechtlichen Sichtvermerks oder im Wege eines Assoziationsausweises". Eine bestimmte Reihenfolge in der Vorgangsweise der Bearbeitung der Anträge begehrte die Achtzehntbeschwerdeführerin nicht.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 20. März 1997 wurde der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse zurückgewiesen und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem achtzehntangefochtenen Bescheid vom 16. Juni 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG 1992 ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Achtzehntbeschwerdeführerin mit einem Touristensichtvermerk mit Geltungsdauer vom 12. Juni 1996 bis 12. September 1996 eingereist sei und ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollte. Überdies halte sich die Achtzehntbeschwerdeführerin nach Ablauf ihres Touristensichtvermerkes unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dieser Umstand stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Der Erteilung der beantragten Bewilligung stehe § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG 1992 entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des geschilderten Verfahrensganges davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl einen Feststellungsbescheid über "ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht" als auch eine Aufenthaltsbewilligung begehrte. Der erstinstanzlichen Behörde lag daher ein (unbedingter) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor, für dessen Behandlung sie gemäß § 6 Abs. 4 AufG auch zuständig war.

Die Achtzehntbeschwerdeführerin tritt den Feststellungen der belangten Behörde im achtzehntangefochtenen Bescheid betreffend ihre Einreise mit einem Touristensichtvermerk nicht entgegen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992 aber vor, wenn sich ein Fremder im Anschluss an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise weiterhin im Bundesgebiet aufhält.

Die Abweisung des Antrages der Achtzehntbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus den schon im Zusammenhang mit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Gründen, insbesondere weil die Erteilung eines Touristensichtvermerkes keine Genehmigung für den Angehörigen, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, darstellt, kam der Achtzehntbeschwerdeführerin auch kein Aufenthaltsrecht nach dem ARB zu.

Insoweit sich die Beschwerde also gegen die im Instanzenzug erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtete, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Hingegen kommt der Beschwerde, soweit sie sich gegen die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des Feststellungsantrages richtet, Berechtigung zu. Aus den im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid dargelegten Gründen hätten die Aufenthaltsbehörden den Inhalt des Feststellungsbegehrens, von welchem die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde abhing, zu klären gehabt.

Indem die belangte Behörde eine Klärung im Sinne der Ausführungen im Zusammenhang mit dem zweitangefochtenen Bescheid unterließ, belastete sie den achtzehntangefochtenen Bescheid, insoweit er im Instanzenzug die Zurückweisung des Feststellungsantrages ausspricht, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet in Ansehung der Fünft- bis Achtbeschwerdeführer auf § 115 Abs. 1 FrG 1997, in Ansehung der Zweit- bis Viert-, sowie der Neunt- bis Achtzehntbeschwerdeführer auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, hinsichtlich der Viert- und Achtzehntbeschwerdeführerin insbesondere auf § 50 VwGG.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.

Wien, am 5. Mai 2000

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