VwGH 98/19/0211

VwGH98/19/021110.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden 1.) des 1983 geborenen MA, 2.) des 1982 geborenen HA, 3.) des 1989 geborenen NA und 4.) der 1960 geborenen SA, sämtliche in der Türkei, sämtliche vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 5. August 1998, Zlen. 1.) 122.549/4-III/11/97, 2.) 122.549/3-III/11/97,

3.) 122.549/5-III/11/97 und 4.) 122.549/2-III/11/97, sämtliche betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

11992E048 EGV Art48;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80;
AufG 1992 §5 Abs1 impl;
AVG §37;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §19 Abs1;
EMRK Art8;
VwRallg;
11992E048 EGV Art48;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80;
AufG 1992 §5 Abs1 impl;
AVG §37;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §19 Abs1;
EMRK Art8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Viertbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer beantragten am 23. Juli 1996 (beim Landeshauptmann von Wien eingelangt am 9. August 1996) die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien je vom 21. Februar 1997 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen, wobei sich die erstinstanzliche Behörde sowohl auf das Fehlen einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft als auch auf das Fehlen eines gesicherten Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung stützte. In Ansehung des zweitgenannten Versagungsgrundes führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Ehegatte der Viertbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, auf dessen Einkommen diese angewiesen seien, bringe monatlich S 10.500,-- netto ins Verdienen. An Betriebskosten für die Wohnung seien S 1.000,-- monatlich zu entrichten. Eine Kreditbelastung in der Höhe von S 4.600,-- liege vor.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, der Familienerhalter bringe S 11.500,-- netto monatlich ins Verdienen. Er habe keine Schulden und verfüge über ein Sparguthaben von S 150.000,--. Die Betriebskosten für die Eigentumswohnung betrügen S 1.500,--.

Mit Note vom 18. Mai 1998 hielt die belangte Behörde den Beschwerdeführern vor, dass der Familienerhalter seit 6. September 1996 offenbar nicht in Beschäftigung stehe, weshalb er Notstandshilfe beziehe. Im Hinblick auf die "veralteten Unterlagen" sei nunmehr ein aktueller Versicherungsdatenauszug der "Österreichischen Sozialversicherung" beizubringen. Im Falle einer Erwerbstätigkeit sei eine aktuelle Lohnbestätigung vorzulegen. Schließlich sei ein Nachweis für das in der Berufung relevierte Sparguthaben in der Höhe von S 150.000,-- zu erbringen. Weiters sei bekannt zu geben, woher das Geld stamme.

Mit Note vom 3. Juni 1998 replizierten die Beschwerdeführer auf diesen Vorhalt, es sei unrichtig, dass der Familienerhalter seit 6. September 1996 ohne Beschäftigung sei, weil aus einer (angeschlossenen) Bestätigung des inländischen Unternehmes T vom 13. Mai 1997 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bei diesem Unternehmen "seit 28. Oktober 1996 beschäftigt" sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführer "dürfte dieser Brief" allerdings kein "aktueller Beschäftigungsnachweis" sein. Der Eingabe war auch eine entsprechende Arbeits- und Lohnbestätigung des Unternehmens T vom 13. Mai 1997 angeschlossen, aus der ein Nettobezug des Familienerhalters von S 9.943,32 hervorging.

Mit Note vom 18. Juni 1998 legten die Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15. Juni 1998 vor. Aus diesem Auszug ging hervor, dass der Familienerhalter im Zeitraum vom 28. Oktober 1996 bis 25. Februar 1998 beim inländischen Unternehmen T tätig war. Seit 2. Juni 1998 ist eine Beschäftigung als Arbeiter bei einem inländischen Unternehmen, B, ersichtlich.

In der Stellungnahme vom 18. Juni 1998 führen die Beschwerdeführer aus, dass eine aktuelle Lohnbestätigung "leider nicht verfügbar" sei. Es sei aber anzunehmen, dass sich das inländische Unternehmen B "an die kollektivvertraglichen Bestimmungen" halte. Weiters wurde ausgeführt, dass die Ersparnisse auf dem Sparbuch aus der Arbeitstätigkeit des Familienerhalters stammten.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1998 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Februar 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) und § 10 Abs. 3 FrG 1997, jene des Erst- und Zweitbeschwerdeführers darüber hinaus auch gemäß § 21 Abs. 3 FrG 1997 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden in Ansehung des erstgenannten Versagungsgrundes im Wesentlichen gleich lautend aus, gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 könne die Erteilung eines Einreise- und Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere versagt werden, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Im Falle der Beschwerdeführer müsste der Familienerhalter unter Heranziehung der Sozialhilferichtsätze für Wien für das Jahr 1998 insgesamt über ein Einkommen in der Höhe von S 14.726,-- verfügen. Dieser Betrag errechne sich aus dem Richtsatzbedarf für den Haushaltsvorstand von S 4.822,-- und jenem für vier Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbehilfe in der Höhe von S 2.476,-- pro Person. Die Beschwerdeführer seien mit Note vom 18. Mai 1998 aufgefordert worden, einen gesicherten Unterhalt nachzuweisen. Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 sei sodann eine Gehaltsbestätigung vom 13. Mai 1997 über den Bezug eines durchschnittlichen Monatslohnes in der Höhe von S 9.943,32 vorgelegt worden. Am 18. Juni 1998 hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, sie seien zwar nicht in der Lage, aktuelle Gehaltsbestätigungen vorzulegen, der Arbeitnehmer (gemeint wohl: der Arbeitgeber), das inländische Unternehmen B, halte sich aber wohl an die kollektivvertraglichen Bestimmungen.

Aufgrund dieses prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführer ging die belangte Behörde davon aus, dass "bis dato" weder eine Bestätigung für das Vorliegen eines Sparbuches, noch ein aktueller Gehaltsnachweis vorgelegt worden sei.

Auch der aus dem Nachweis vom 13. Mai 1997 hervorgehende durchschnittliche Monatsgehalt von S 9.943,32 reiche im Hinblick auf die monatlich zu leistenden Betriebskosten für die Wohnung in der Höhe von S 1.000,-- nicht aus, um das Familieneinkommen im Falle des Zuzuges der vier Beschwerdeführer zu sichern. Das Sparguthaben von S 150.000,-- könne nicht herangezogen werden, weil ein Nachweis der Existenz dieses Guthabens nicht erbracht worden sei. Die Beschwerdeführer seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da die von ihnen vorgelegten Unterlagen veraltet seien und trotz Aufforderung keine aktuellen Unterlagen hinsichtlich der zur Sicherung des Unterhaltes zur Verfügung stehenden Mittel beigebracht worden seien.

Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass sich der Familienerhalter in Österreich aufhalte. In Anbetracht dieses Umstandes habe gemäß § 37 FrG 1997 eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen zu erfolgen. Diese Abwägung ergebe, dass die öffentlichen Interessen überwögen, weil die der erkennenden Behörde nachgewiesenen Unterhaltsmittel im Ausmaß von S 4.710,-- pro Monat nicht als ausreichend zu qualifizieren seien, um den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie zu decken. Im Falle der Bewilligungserteilung wären die Beschwerdeführer auf Mittel aus der Sozialhilfe angewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die infolge ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 10 Abs. 2 Z. 1, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 10. ...

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;

...

§ 14. ...

...

(3) ... Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung

des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. ...

...

§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. ..."

Die Beschwerdeführer verfügten noch nie über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die belangte Behörde wertete daher ihre Anträge vom 23. Juli 1996 in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 zu Recht auf solche auf Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen.

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Familienerhalter "nunmehr" bei dem österreichischen Unternehmen B entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen beschäftigt sei und über ein Monatsgehalt von S 10.000,-- netto verfüge. Grundsätzlich müsse auch davon ausgegangen werden, dass jemand, der ganztägig entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen arbeite, auch in der Lage sei, eine Familie zu ernähren.

Bei der Prüfung, ob der von der belangten Behörde zur Versagung der beantragten Bewilligungen herangezogene Grund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 vorliegt, ist im Niederlassungsverfahren aus dem Grunde des § 19 Abs. 1 FrG 1997 eine Prognose zu treffen, ob der Antragsteller bis auf weiteres über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfügen werde. Dem angefochtenen Bescheid ist nun zu entnehmen, dass die belangte Behörde diese Frage insbesondere auch mit der Begründung verneinte, die Beschwerdeführer wären ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen und hätten keine aktuellen Einkommensnachweise des Familienerhalters beigebracht.

Dieser Beurteilung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten:

Zwar haben die Beschwerdeführer zunächst dargelegt, dass der Familienerhalter - bezogen auf den 13. Mai 1997 - bei dem inländischen Unternehmen T einen durchschnittlichen Nettomonatslohn von S 9.943,32 ins Verdienen brachte. Wie die Beschwerdeführer selbst erkannten, handelte es sich dabei jedoch schon am 3. Juni 1998 nicht mehr um einen aktuellen Einkommensnachweis.

Insbesondere im Hinblick auf den aus den Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 18. Juni 1998 ersichtlichen Umstand, dass der Familienerhalter seit 26. Februar 1998 nicht mehr beim inländischen Unternehmen T beschäftigt war, konnte das aus einem Beschäftigungsverhältnis zu diesem Unternehmen resultierende Einkommen der in Rede stehenden Prognose nicht zugrunde gelegt werden.

Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht über die Aufforderung der belangten Behörde vom 18. Mai 1998 die Bezüge des Familienerhalters beim inländischen Unternehmen B der Höhe nach zu beziffern und durch entsprechende Beweisanbote zu belegen.

Der bloße Hinweis darauf, es sei "anzunehmen, dass sich das Unternehmen B an die kollektivvertraglichen Bestimmungen halte", erscheint hiefür nicht ausreichend. Zunächst unterließen es die Beschwerdeführer auch nur darzulegen, ob es sich bei der Tätigkeit des Familienerhalters beim Unternehmen B um eine Voll-, oder aber um eine Teilzeitarbeit handelt.

Zwar gingen die Erläuterungen zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 AufG idF BGBl. Nr. 351/1995 (AB 181 BlgNR 19. GP) davon aus, dass bei Vorliegen einer kollektivvertraglich entlohnten Vollbeschäftigung oder einer zur Existenzsicherung gedachten, auf gesetzlichem Anspruch bestehenden Transferleistung von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen ist. Abgesehen davon, dass, wie oben ausgeführt, vorliegendenfalls eine Vollbeschäftigung im Verwaltungsverfahren nicht behauptet wurde, kann aus den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz nicht entnommen werden, dass durch eine derartige Beschäftigung nicht nur der Unterhalt des in Arbeit stehenden Fremden selbst, sondern auch der seiner Familie (unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder) als gesichert zu gelten hätte.

Damit haben die Beschwerdeführer aber nach der Aktenlage trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde nicht dargetan, dass der Familienerhalter bis auf weiteres über ein ausreichendes Einkommen aus unselbstständiger Arbeit bei dem Unternehmen B verfügen werde, um den Unterhalt der Beschwerdeführer im Falle der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an sie bestreiten zu können.

Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang zwar die in der von der belangten Behörde gemäß § 37 FrG 1997 getroffenen Abwägung enthaltene Aussage, die Beschwerdeführer hätten Unterhaltsmittel des Familienerhalters im Ausmaß von S 4.710,-- monatlich dargetan.

Über Vorhalt dieses Umstandes erklärte die belangte Behörde gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof, dass die Anführung dieses Betrages auf einem Irrtum beruhe.

Diese Frage kann jedoch vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Beschwerdeführer - was sich aus dem Akt jedoch nicht ergibt - dargetan hätten, dass der Familienerhalter S 4.710,-- pro Monat ins Verdienen bringe, wäre die Beurteilung der belangten Behörde, dass mit diesem Betrag (auch zuzüglich der allenfalls zustehenden Familienbeihilfe) der Unterhalt einer fünfköpfigen Familie nicht gesichert wäre, zutreffend.

Da die Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren das aktuelle Einkommen des Familienerhalters weder der Höhe nach bezifferten, noch durch Vorlage von Urkunden belegten, verstößt ihr Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der Familienerhalter sei beim österreichischen Unternehmen B mit einem Monatsgehalt von ca. S 10.000,-- netto beschäftigt (unabhängig von der Frage, ob dieses Einkommen als ausreichend angesehen werden könnte), gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot.

Im Hinblick darauf, dass weder ein aktuelles Einkommen des Familienerhalters, noch das Vorhandensein des behaupteten Sparguthabens dargetan wurde, ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie vom Vorliegen des Grundes des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ausging.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Art. 8 MRK normiert aber - wie in dem zitierten Erkenntnis ebenfalls ausgeführt wird - keine allgemeine Verpflichtung des Staates, einem Fremden einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Niederlassung zum Zweck des Familiennachzuges zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführer ein durch Art. 8 MRK geschützter Anspruch auf Aufnahme einer Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten bzw. dem Vater der Beschwerdeführer nicht besteht. Damit erübrigt sich aber im vorliegenden Fall eine Erforderlichkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK (vgl. allerdings zum - für den damaligen Beschwerdeführer negativen - Ergebnis einer solchen Erforderlichkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Versagungsgrund auch das zu § 5 Abs. 1 AufG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1999, Zl. 97/19/0059).

Der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ist daher vorliegendenfalls wirksam. Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 erweist sich als unzulässig.

Aus diesem Grund geht auch die Rüge der Beschwerdeführer ins Leere, die belangte Behörde habe die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen nicht gehörig begründet.

Eine Abwägung im Sinne des § 37 FrG 1997 wäre überdies - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nur im Falle der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes geboten gewesen.

Schließlich vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, sie seien aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EG und der Türkei in Verbindung mit den zu dessen Durchführung gefassten Beschlüssen des Assoziationsrates in Bezug auf die Freizügigkeit EU-Bürgern gleichgestellt. Ihr Ehegatte bzw. Vater sei ein seit März 1992 in Österreich ordnungsgemäß beschäftigter türkischer Arbeitnehmer.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641, mit näherer Begründung (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, regelt der in Rede stehende Assoziationsratsbeschluss nicht den Familiennachzug, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedsstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. Eine solche Genehmigung erhielten die Beschwerdeführer vorliegendenfalls jedoch unstrittig nicht. Freizügigkeit genießen die Beschwerdeführer nicht, weil deren Heimatstaat, die Türkei, nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Diese Berechtigung kommt den türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen nur insoweit zu, als auf Grundlage des Assoziationsrechtes Freizügigkeit mit innerstaatlicher Wirkung hergestellt worden ist. Auch das Assoziierungsabkommen selbst enthält keine unmittelbar anwendbaren, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und deren Angehörigen regelnden Vorschriften. Demgemäß gebietet auch das Assoziierungsabkommen selbst nicht, für türkische Staatsangehörige die gemeinschaftliche Freizügigkeit herbeizuführen, wie sie nach dem Gemeinschaftsrecht den Angehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingeräumt ist.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsprechung des EuGH.

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Frage einzugehen war, ob die belangte Behörde in Ansehung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers zu Recht auch den Versagungsgrund des § 21 Abs. 3 FrG 1997 zur Anwendung brachte.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. September 1999

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