VwGH 92/08/0062

VwGH92/08/006216.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 23. Jänner 1992, Zl. 123.416/1-7/91, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A in H, 2. M in T,

3. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
ABGB §1152;
AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublitc;
ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §4 Abs1 litb idF 1973/352;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1992:1992080062.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die "Gegenschrift" der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wird zurückgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 8. Jänner 1991 fest, daß die Zweitmitbeteiligte beim Erstmitbeteiligten in der Zeit vom 15. Februar 1988 bis 30. November 1988 und vom 19. April 1989 bis 1. Juni 1989 als Hausangestellte nicht sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß die Zweitmitbeteiligte durch den Erstmitbeteiligten in den genannten Zeiträumen als Hausangestellte zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Beide Anmeldungen seien von der Beschwerdeführerin unbeanstandet durchgeführt worden, da zum damaligen Zeitpunkt kein Hinweis gegeben gewesen sei, daß es sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis handeln könnte. Aufgrund von Zahlungsrückständen des Erstmitbeteiligten seien Erhebungen eingeleitet und festgestellt worden, daß die Zweitmitbeteiligte die Lebensgefährtin des Erstmitbeteiligten gewesen sei. Dies sei von der Zweitmitbeteiligten anläßlich der am 22. November 1990 aufgenommenen Niederschrift bestritten worden. Wie die Beschwerdeführerin weiters habe eruieren können, habe die Zweitmitbeteiligte am 16. Dezember 1987 am Bezirksgericht anläßlich der Ablegung eines Offenbarungseides bestätigt, daß sie die Lebensgefährtin des Erstmitbeteiligten gewesen sei. Auch sei der Erstmitbeteiligte niemals in der Lage gewesen, das der Beschwerdeführerin gemeldete Entgelt (brutto S 16.321,--, netto S 12.000,--) auszubezahlen, da er bereits seit 1988 zahlungsunfähig gewesen sei, wie eine von der beschwerdeführenden Kasse eingeleitete Lohnpfändung ergeben habe. Die beschwerdeführende Kasse stelle daher in freier Beweiswürdigung fest, daß die Zweitmitbeteiligte zum Erstmitbeteiligten niemals in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, sondern die Anmeldungen nur erfolgt seien, um Leistungen aus der Krankenversicherung zu beziehen.

Gegen diesen Bescheid erhoben beide mitbeteiligten Parteien "Berufung" (richtig: Einspruch) an den Landeshauptmann. Darin wiesen sie darauf hin, daß Zahlungsrückstände des Erstmitbeteiligten keinen Schluß auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zuließen, daß sich der Offenbarungseid der zweitmitbeteiligten Partei vom 16. Dezember 1987 nur auf den damaligen Zeitpunkt bezogen habe, die Lebensgemeinschaft zwischen den mitbeteiligten Parteien jedoch nicht mehr bestehe, im übrigen aber auch die Lebensgemeinschaft das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht ausschließe. Unerheblich sei auch, ob der Erstmitbeteiligte in der Lage gewesen sei, das der beschwerdeführenden Kasse gemeldete Entgelt auszuzahlen. Tatsache sei jedoch, daß er das Entgelt der zweitmitbeteiligten Partei wie angegeben ausbezahlt habe. Der Erstmitbeteiligte sei infolge eines Bandscheibenvorfalls nicht arbeitsfähig und bedürfe teilweise auch der Pflege. Deshalb sei er auf Haushaltshilfe angewiesen. Seine Familie, insbesondere seine Schwester, unterstütze ihn mit Geldbeträgen. Aus diesen werde auch das Entgelt der Zweitmitbeteiligten teilweise abgedeckt. Es sei auch unrichtig, daß der Erstmitbeteiligte bereits 1988 zahlungsunfähig gewesen sei, zumal er in diesem Jahr Teilzahlungen auf den Beitragsrückstand in der Höhe von S 4.350,-- geleistet und auch die Lohnsteuer für die zweitmitbeteiligte Partei bezahlt habe. Sämtliche Lohnstreifen (wohl gemeint: über die Lohnzahlung an die zweitmitbeteiligte Partei) lägen vor. Der Erstmitbeteiligte erblicke ferner eine Verletzung des Parteiengehörs darin, daß er zu keiner Stellungnahme aufgefordert, aber auch nicht vernommen worden sei.

Die Beschwerdeführerin legte das Rechtsmittel der mitbeteiligten Parteien dem Landeshauptmann mit einer Stellungnahme vor, worin sie die Verletzung des Parteiengehörs bestritt und neuerlich auf die Angaben der Zweitmitbeteiligten bei Ablegung des Offenbarungseides vom 16. Dezember 1987 hinwies. Demgegenüber habe sie in der Niederschrift vom 22. November 1990 ausdrücklich angegeben, daß sie mit dem Erstmitbeteiligten nie gemeinsam in einer Wohnung gelebt habe und auch nie seine Lebensgefährtin gewesen sei. Da eine der beiden Aussagen falsch sein müsse, lasse sich daraus ermessen, welcher Wahrheitsgehalt den Aussagen der Zweitmitbeteiligten zukomme. Vom 15. Februar bis 30. November 1988 sei die Zweitmitbeteiligte beim Erstmitbeteiligten gemeldet gewesen. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis bestünden Beitragsrückstände in der Höhe von S 3.035,33 ohne Kosten und Zinsen. Nach einem Schreiben der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 28. März 1989 sei die Kasse mit ihren Forderungen gegenüber dem Erstmitbeteiligten an die 24. Stelle gereiht worden. Sowohl der Erstmitbeteiligte als auch die Zweitmitbeteiligte hätten Beitragsschulden bei der beschwerdeführenden Kasse gehabt, was wohl dazu geführt habe, daß die Zweitmitbeteiligte in der Folge vom Erstmitbeteiligten mit 19. April 1989 (zu diesem Zeitpunkt sei die Zweitmitbeteiligte bereits schwanger gewesen) angemeldet worden sei, um aus den Wochengeldleistungen der Kasse u.a. auch ihre Schulden abdecken zu können. Aus dem Umstand, daß die Zweitmitbeteiligte mit einem Kind vom Erstmitbeteiligten schwanger geworden sei (die Entbindung hätte zum 4. November 1989 erfolgen sollen), gehe hervor, daß die Lebensgemeinschaft tatsächlich gegeben gewesen sei. Die Anmeldung der Zweitmitbeteiligten sei mit einem Bruttolohn von S 16.321,-- erfolgt, wobei klar gewesen sei, daß der Erstmitbeteiligte diesen Betrag niemals bezahlen hätte können, weil er bis zum Existenzminimum gepfändet gewesen sei. Auch sei merkwürdig, daß der Erstmitbeteiligte anscheinend nur vom 19. April 1989 bis zum Eintritt der vorzeitigen Wochenhilfe der Zweitmitbeteiligten mit 2. Juni 1989 auf fremde Hilfe angewesen gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei nämlich niemand mehr vom Erstmitbeteiligten zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Auch daraus lasse sich schließen, daß nur ein Scheindienstverhältnis vorgelegen sei und kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Die Einspruchsbehörde übermittelte den Vorlagebericht der Beschwerdeführerin dem Vertreter der mitbeteiligten Parteien zur Stellungnahme. In deren Gegenäußerung wird im wesentlichen das Einspruchsvorbringen wiederholt. Die Aussage des Offenbarungseides über die Lebensgemeinschaft mit dem Erstmitbeteiligten habe die Zweitmitbeteiligte bereits im Verfahren 30 Vr 1903/89 des Landesgerichtes korrigiert. Tatsache sei weiters, daß die Zweitmitbeteiligte "während des Beschäftigungsverhältnisses" beim Erstmitbeteiligten nicht dessen Lebensgefährtin gewesen sei. Die Schwangerschaft der Zweitmitbeteiligten sei zum Zeitpunkt der Anmeldung (gemeint: 1989) nicht bekannt gewesen, da sie erstmals am 1. Juni 1989 beim Gynäkologen gewesen sei und der errechnete Geburtstermin der 29. November 1989 gewesen sei. Sie habe zum 19. April 1989 noch nichts von ihrer Schwangerschaft "wissen müssen". Den "angemeldeten Bruttolohn" von S 16.321,-- habe der Erstmitbeteiligte bezahlen können, da er von seiner Schwester "unterstützt" worden sei. Andernfalls hätte diese sich selbst um den Erstmitbeteiligten kümmern müssen, was ihr aber nicht möglich gewesen sei. Der Erstmitbeteiligte sei auch nach dem 2. Juni 1989 auf "fremde Hilfe angewiesen" gewesen.

Mit Bescheid vom 26. April 1991 hat der Landeshauptmann den Einspruch der mitbeteiligten Parteien als unbegründet abgewiesen und dies - nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und einem Hinweis auf die Bestimmungen des § 4 ASVG bzw. § 1 AlVG - wie folgt begründet:

"Das Vorliegen eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses, begründet zwischen (dem Erstmitbeteiligten) als Arbeitgeber und (der Zweitmitbeteiligten) als Arbeitnehmerin wird sowohl vom (Erstmitbeteiligten) als auch von (der Zweitmitbeteiligten) behauptet. Andere Personen können das Vorliegen der

entgeltlichen Tätigkeit ... als Hausangestellte ... nicht

bestätigen. Von der Tiroler Gebietskrankenkasse wurde auf die engen persönlichen Beziehungen zwischen (den mitbeteiligten Parteien) hingewiesen und dargelegt, daß (der Erstmitbeteiligte) zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, den im Jahre 1989 vereinbarten Bruttolohn von S 16.321,-- zu bezahlen. Die Tiroler Gebietskrankenkasse hegte den Verdacht, (die Zweitmitbeteiligte) sei (vom Erstmitbeteiligten) nur deshalb angemeldet worden, um Wochengeldleistungen beziehen zu können.

Zwar ist das Motiv, aus welchen Arbeitsleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet und entlohnt werden, nicht von Bedeutung und es ist rechtlich auch nicht erheblich, ob ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird. Ein Entgeltanspruch des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis genügt. Im konkreten Fall sprechen jedoch alle Indizien dagegen, daß überhaupt ein entgeltliches Arbeitsverhältnis zwischen (den mitbeteiligten Parteien) begründet worden ist. Dem Akt ist zu entnehmen, daß (der Erstmitbeteiligte) bis zum Existenzminimum gepfändet wurde (nach einem Schreiben der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 28.3.1989 wurde die Kasse

mit ihren Forderungen ... an die 24. Stelle gereiht). Selbst

wenn er von seiner Schwester ... finanziell unterstützt wurde

und auch (die Zweitmitbeteiligte) von dieser Unterstützung wußte, mußte sie doch aufgrund der sehr tristen finanziellen Lage des (Erstmitbeteiligten) damit rechnen, daß dieser ihr nicht einen Lohn von S 3.000,-- bis S 4.000,-- zahlen konnte. Die Bezahlung eines Bruttolohnes von S 16.321,-- ab 19.4.1989 erscheint angesichts der finanziellen Lage (des Erstmitbeteiligten) völlig illusorisch. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Arbeitnehmer zu einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis gegen Entgelt begründet, wenn von Anfang an erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers bestehen. Die von (der Zweitmitbeteiligten) im Haushalt des (Erstmitbeteiligten) allenfalls geleisteten Tätigkeiten wurden wohl nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbracht, sondern aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen den beiden. Ein Entgeltanspruch aus dieser Tätigkeit wird zwar von (der Zweitmitbeteiligten) behauptet und (vom Erstmitbeteiligten) bestätigt, die erkennende Behörde hält dies aber bei Würdigung sowohl der finanziellen Lage des (Erstmitbeteiligten) als auch der persönlichen Bindung, welche nicht zuletzt durch ein gemeinsames Kind bestätigt wird, für unglaubwürdig.

Weiters zu beachten ist, daß (die Zweitmitbeteiligte) am 16.12.1987 vor dem Bezirksgericht einen Offenbarungseid ablegte und dabei angab, von ihrem Lebensgefährten (dem Erstmitbeteiligten) zu leben. Im Gegensatz dazu hat (die Zweitmitbeteiligte) in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 22.11.1990 angegeben, nie gemeinsam mit (dem Erstmitbeteiligten) in einer Wohnung gelebt zu haben und auch nie seine Lebensgefährtin gewesen zu sein. Die Glaubwürdigkeit der Angaben der (Zweitmitbeteiligten) erscheint in diesem Licht doch erschüttert.

Insgesamt betrachtet und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände kommt die erkennende Behörde zum Schluß, daß ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in persönlich wirtschaftlicher Abhängigkeit im gegebenen Fall nicht vorliegt".

Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung. Darin weisen sie darauf hin, daß die Zweitmitbeteiligte beim Erstmitbeteiligten als Hausangestellte beschäftigt gewesen sei und für ihn geputzt, gekocht, die Wäsche besorgt, eingekauft, ihn ge- und verpflegt und seine Besorgungen erledigt habe. Wie sich aus den vorgelegten Attesten ergebe, sei der Erstmitbeteiligte in den fraglichen Zeiträumen pflegebedürftig und nicht mobil gewesen. Weitere Angestellte habe er nicht beschäftigt. Da sich die Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten auf die Führung des Haushaltes beschränkt habe, gebe es entsprechend der Natur der Sache kaum auswärtige Zeugen für deren Tätigkeit. Die weiteren Berufungsausführungen befassen sich mit der Frage, wann die Zweitmitbeteiligte frühestens Kenntnis von der Schwangerschaft haben konnte, und verweisen darauf, daß die Pfändung des Erstmitbeteiligten bis zum Existenzminimum nicht gegen ein wirksam zustande gekommenes entgeltliches Arbeitsverhältnis spreche. Die Schwester des Erstmitbeteiligten habe bestätigt, diesen unterstützt zu haben. Die Zweitmitbeteiligte habe die finanzielle Lage des Erstmitbeteiligten weder gekannt noch kennen müssen. Die "allgemeine Lebenserfahrung" zeige, daß auch bis zum Existenzminimum Gepfändete durchaus in der Lage seien, einen Lohn von S 3.000,-- bis S 4.000,-- zu bezahlen, noch dazu wenn sie von Verwandten finanziell unterstützt würden. Bei dieser Unterstützung sei auch die Vereinbarung eines Bruttolohnes von S 16.321,-- nicht "illusorisch". Immerhin sei der Erstmitbeteiligte finanziell in der Lage gewesen, die entsprechende Lohnsteuer zu bezahlen, sowie die sozialen Abgaben. Auch habe er gemäß den vorliegenden Bestätigungen das Nettoentgelt der Zweitmitbeteiligten tatsächlich ausbezahlt. Demgegenüber stelle die Einspruchsbehörde nur Vermutungen an.

Der Landeshauptmann holte eine "Gegenschrift" der Beschwerdeführerin zum Berufungsvorbringen der mitbeteiligten Parteien ein (worin diese im wesentlichen ihre bisherigen Argumente wiederholte) und legte die Verwaltungsakten der belangten Behörde vor.

Diese gab der Berufung der mitbeteiligten Parteien mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 1992 Folge und stellte fest, daß die Zweitmitbeteiligte vom 15. Februar 1988 bis 30. November 1988 und vom 19. April 1989 bis 1. Juni 1989 aufgrund ihrer Beschäftigung als Hausangestellte bei der erstmitbeteiligten Partei als Dienstgeber gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens (darunter auch der mit der Zweitmitbeteiligten aufgenommenen Niederschrift vom 22. November 1990) und der angewendeten Rechtsvorschriften, sowie Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde begründend folgendes aus:

"Die (Zweitmitbeteiligte) hat während der gegenständlichen Zeiträume im Haushalt des (Erstmitbeteiligten) Arbeiten wie Waschen, Bügeln, Putzen, Kochen, Einkaufen, die persönliche Pflege des (Erstmitbeteiligten), die infolge seiner Behinderung erforderlich war, die Erledigung seiner Besorgungen, das Sauberhalten seiner 100 m2 großen Wohnung, die Betreuung seines 200 m2 großen Gartens, sowie Heuarbeiten auf seinem 1000 m2 großen Feld verrichtet. Darüber hinaus hat (die Zweitmitbeteiligte) einen Hund, 15 Hühner, 6 Zwergziegen, 5 - 6 Vögel und eine Katze versorgt. In der Folge eines Brandes im April 1989 hat (die Zweitmitbeteiligte) täglich die danach erforderlichen Aufräumungsarbeiten verrichtet, während (der Erstmitbeteiligte) stationär in Spitalsbehandlung gewesen sei. Daß (die Zweitmitbeteiligte) inhaltlich diese Tätigkeiten verrichtet hat, wurde von seiten der Tiroler Gebietskrankenkasse nicht in Zweifel gezogen. Nicht bestritten wurde ferner, daß (die mitbeteiligten Parteien) zwei getrennte Wohnungen bewohnten und daß de facto keine weitere Person zur Verfügung stand, von der sich (die Zweitmitbeteiligte) bei ihren Arbeiten unterstützen bzw. beliebig vertreten lassen hätte können. Bestritten wurde lediglich, daß (die Zweitmitbeteiligte) die gegenständlichen Arbeiten entgeltlich verrichtet und nicht aus Gefälligkeit, aufgrund einer bestehenden Lebensgemeinschaft bzw. als Folge familienrechtlicher Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterstützung verrichtet hat, dies, da (die Zweitmitbeteiligte) Ende 1987 anläßlich eines Offenbarungseides das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit (dem Erstmitbeteiligten) vorgebracht hatte und da (die Zweitmitbeteiligte) zur Zeit der zweiten Anmeldung am 19. April 1989 (vom Erstmitbeteiligten) ein Kind erwartete. Insbesondere wurde bezweifelt, daß (die Zweitmitbeteiligte mit dem Erstmitbeteiligten) angesichts seiner finanziellen Lage tatsächlich das für 1989 angegebene Entgelt von S 16.321,-- brutto monatlich neben der Wohnung vereinbart und von ihm bezahlt erhalten habe.

Hiezu vertritt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Ansicht: Die von (der Zweitmitbeteiligten) angegebenen Arbeiten sind täglich zu verrichten, fallen zum Teil unaufschiebbar zu bestimmten Tageszeiten an und nahmen ihre Arbeitskraft über den ganzen Tag verteilt, bisweilen auch in der Nacht, an sieben Tagen pro Woche in Anspruch. Insbesondere die Pflegebedürftigkeit (des Erstmitbeteiligten) erforderte darüber hinaus eine fast ständige Arbeitsbereitschaft. Aus der Art der geschilderten Arbeiten ergab sich somit eine strenge zeitliche Bindung. Die Bestimmungsfreiheit (der Zweitmitbeteiligten) hinsichtlich ihrer Arbeitszeit war weitgehend ausgeschalten, dies, obgleich sie sich laut eigenen Angaben grundsätzlich ihre Arbeit selbst einteilen konnte. Ebenso muß - in Übereinstimmung mit der oben angegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - angenommen werden, daß (die Zweitmitbeteiligte), obgleich sie nach eigenen Angaben keine Anweisungen erhalten hat und nicht kontrolliert wurde, dem grundsätzlichen Weisungs- und Kontrollrecht des im Haus ständig anwesenden und pflegebedürftigen (Erstmitbeteiligten) unterstand. Haus, Garten und Feld befanden sich unbestrittenermaßen wirtschaftlich in der Sphäre des (Erstmitbeteiligten). Der wirtschaftliche Nutzen der Arbeit der (Zweitmitbeteiligten) kam somit unmittelbar diesem zugute.

Zur Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft zwischen (den mitbeteiligten Parteien) ist nach ho. Ansicht davon auszugehen, daß weder das Bestehen, noch das Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft während der gegenständlichen Zeiträume aufgrund des Akteninhaltes mit Sicherheit angenommen werden kann. Jedoch erscheint es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales denkbar und nachvollziehbar, daß (die Zweitmitbeteiligte) angesichts der gegenständlichen Sachlage - sie war, was ihre Möglichkeit betraf, die Wohnung im Haus (des Erstmitbeteiligten) zu bewohnen auf sein Einverständnis angewiesen - bereit war, die infolge der Pflegebedürftigkeit (des Erstmitbeteiligten) anfallenden Arbeiten zu verrichten, dies obgleich sie möglicherweise nicht mit prompter Bezahlung rechnen konnte. Denkbar erscheint dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ferner, daß ein mit dem Dienstgeber bekannter Dienstnehmer angesichts seines dringenden Bedarfs an Dienstleistungen diese verrichtet, mit dem Wissen, daß die tatsächliche Bezahlung des vereinbarten Lohnes angesichts der finanziellen Lage des Dienstgebers erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. An der Entgeltlichkeit der geleisteten Arbeit ist nach ho. Ansicht auch bei Annahme dieser Sachlage nicht zu zweifeln. Die im Verfahren wiederholt vorgebrachte, im Jahre 1989 festgestellte Zahlungsunfähigkeit (des Erstmitbeteiligten) bzw. der Frage, ob dieser zur Bezahlung einer Pflegeperson von seiner Schwester finanziell unterstützt wurde, erscheint dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales somit nicht entscheidungswesentlich. Die von (der Zweitmitbeteiligten) geschilderten Arbeiten gehen nach ho. Ansicht weit über die in einer Lebensgemeinschaft und der daraus resultierenden gemeinsamen Haushaltsführung üblicherweise anfallenden Arbeiten hinaus. Der (Erstmitbeteiligte) konnte selbst keinerlei Tätigkeiten in Haus und Garten verrichten. Wirtschaftlich kamen die von (der Zweitmitbeteiligten) geleisteten Arbeiten wie erwähnt ausschließlich der Sphäre (des Erstmitbeteiligten) zugute. Es besteht daher nach ho. Ansicht kein zwingender Grund zu der Annahme, daß die (Zweitmitbeteiligte) tatsächlich bereit war, all diese Arbeiten unentgeltlich zu verrichten. Ob und wann eine Lebensgemeinschaft bestand, tritt somit nach ho. Ansicht angesichts des - nicht bestrittenen - Arbeitsumfanges und der dargelegten wirtschaftlichen Auswirkungen der Arbeit in den Hintergrund. Somit erscheinen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die einander widersprechenden Angaben (der Zweitmitbeteiligten) hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der Lebensgemeinschaft nicht entscheidungswesentlich. Sollte (die Zweitmitbeteiligte) in der Meinung, die gegenteilige Aussage würde sie um ihren Anspruch auf Leistung einer Sozialversicherung bringen, vor der Tiroler Gebietskrankenkasse angegeben haben, sie sei nie die Lebensgefährten des (Erstmitbeteiligten) gewesen, so erschüttert dies nach ho. Ansicht nicht notwendig ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der geschilderten Arbeiten. Da (der Erstmitbeteiligte) zur Zeit des Eintrittes des Beschäftigungsverbotes in Krankenhauspflege war und in weiterer Folge von seinem Bruder betreut wurde, der dadurch den unaufschiebbaren und wichtigsten Teil der zuvor (von der Zweitmitbeteiligten) geleisteten Arbeiten verrichtete, stellt sich auch die Frage der Einstellung einer Ersatzkraft bei Eintritt des Beschäftigungsverbotes (der Zweitmitbeteiligten) nicht. Hinsichtlich der gemeldeten Entgeltshöhe ist unter Verweis auf die oben erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, daß § 44 Abs. 1 ASVG und § 49 ASVG auf den sogenannten Anspruchslohn abstellen. Entgelt im Sinne dieser Bestimmungen ist somit jener Betrag, auf den der Dienstnehmer unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsquellen Anspruch hat, sollte dieser Anspruch das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigen. Eine ho. telefonische Rückfrage bei der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe und persönliche Dienste ergab, daß der ortsübliche Lohn für eine Haushaltshilfe in Tirol bei Verrichtung von Arbeiten im genannten Umfang bereits im Jahr 1988 etwa S 100,-- pro Stunde betrug. Die vom (Erstmitbeteiligten) gemeldete Entgelthöhe wirkt nach ho. Ansicht angesichts dessen keineswegs unglaubwürdig und ist als nach den für familienfremde Dienstnehmer geltenden Grundsätzen bemessen anzusehen. Ob (der Erstmitbeteiligte) zahlungsfähig war, ist für die ho. Beurteilung, wie erwähnt, angesichts der oben dargelegten Judikatur entscheidungsunwesentlich. Somit erübrigt sich, die Frage der Pfändung und der finanziellen Unterstützung durch Verwandte (des Erstmitbeteiligten) näher zu untersuchen. Den (Erstmitbeteiligten) hiezu noch einmal zu befragen, erschien dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesichts der unbestrittenen Durchführung der einzelnen Arbeiten ebenso nicht erforderlich. Daß die Beweggründe, die für die Beschäftigung einer Person (mit)bestimmend waren (hier: Schaffung einer Voraussetzung für die Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft) ohne Bedeutung sind, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 25. Februar 1988, 86/08/0242, vom 22. Oktober 1987, 83/08/0119, und vom 4. Dezember 1957, Slg. 4495/A, dargelegt. Auf die Frage, ob (die Zweitmitbeteiligte) zur Zeit der Anmeldung am 19.4.1989 von ihrer Schwangerschaft gewußt hat, ist somit nicht näher einzugehen.

Die von der Tiroler Gebietskrankenkasse und dem Landeshauptmann von Tirol vorgebrachten Argumente rechtfertigen somit nach ho. Ansicht nicht die Annahme, die Anmeldung sei nur zum Schein erfolgt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde der Gebietskrankenkasse.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die erst- und die zweitmitbeteiligten Parteien haben eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist in ihrer als "Gegenschrift" bezeichneten Äußerung den Beschwerdeausführungen beigetreten und beantragte, "der Beschwerde stattzugeben"; dieser Schriftsatz war daher - gleich einer verspäteten Beschwerde - zurückzuweisen.

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin zunächst, daß die belangte Behörde die Verrichtung der - am Beginn der Begründung des angefochtenen Bescheides oben wiedergegebenen - Tätigkeiten und Arbeitsleistungen durch die zweitmitbeteiligte Partei für den Erstmitbeteiligten aufgrund der (bloßen) Berufungsbehauptung, jedoch (im übrigen) ohne nähere Begründung als erwiesen angenommen habe, ohne der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör zu gewähren oder sie zu befragen, ob sie den Tätigkeitsbereich der zweitmitbeteiligten Partei "außer Streit" stellen könne. Dasselbe gelte für die Feststellung, daß die mitbeteiligten Parteien zwei getrennte Wohnungen bewohnt und daß de facto keine Person zur Verfügung gestanden sei, durch welche sich die zweitmitbeteiligte Partei bei ihrer Arbeitsleistung hätte vertreten lassen können.

Der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb nicht zu Recht, weil die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, zur Berufung der mitbeteiligten Parteien Stellung zu nehmen und - gegebenenfalls - den Behauptungen der mitbeteiligten Parteien (insbesondere auch den Angaben der zweitmitbeteiligten Partei in der von der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom 22. November 1990) in den erwähnten Belangen entgegenzutreten. Davon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob die belangte Behörde - unter Beachtung ihrer Aufgaben als Rechtsmittelbehörde und der bestehenden Verfahrensvorschriften - von weiteren amtswegigen Ermittlungen über den Tätigkeitsbereich der zweitmitbeteiligten Partei schon im Hinblick auf das Schweigen der Beschwerdeführerin zu diesen Behauptungen Abstand nehmen und diesen Sachverhalt als "unstrittig" ihrer Entscheidung zugrunde legen durfte. Eine Verletzung des Parteiengehörs rügt die Beschwerdeführerin jedoch insoweit zu Recht, als sich die belangte Behörde hinsichtlich des üblichen Stundenlohns für Hausgehilfinnen auf eine Auskunft der zuständigen Gewerkschaft stützt, welche nach der Aktenlage der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht und ihr auch sonst keine Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 AVG).

Gedanklich vorgelagert ist jedoch die Frage, ob die belangte Behörde auf dem Boden ihrer Feststellungen bereits vom Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der zweitmitbeteiligten Partei ausgehen durfte, insbesondere ob dabei der (im gesamten Verfahren zentralen) Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft zwischen den mitbeteiligten Parteien in den streitentscheidenden Zeiträumen Bedeutung zukommt, sei es für die Beweiswürdigung, sei es für die rechtliche Beurteilung. Soweit dies der Fall ist, wäre der angefochtene Bescheid nämlich schon im Hinblick darauf rechtswidrig, daß die belangte Behörde zu dieser Frage ausgesprochen hat, sie könne "weder das Bestehen, noch das Nichtbestehen" der Lebensgemeinschaft mit Sicherheit annehmen. Dabei ist die belangte Behörde nämlich erkennbar (in einem der Beweiswürdigung zuzurechnenden Begründungselement) von einer Beweisregel des Inhaltes ausgegangen, sie dürfe Tatsachenfeststellungen entweder nur "mit Sicherheit" treffen oder habe dies zu unterlassen. Demgegenüber hatte die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG - außer bei offenkundigen Tatsachen oder gesetzlichen Vermutungen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach FREIER ÜBERZEUGUNG zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Dies bedeutet, daß die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zwar die Gesetze der Logik einzuhalten und - neben den Ergebnissen des Beweisverfahrens - allgemeines menschliches Erfahrungsgut (als offenkundig im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG) zu berücksichtigen, im übrigen aber - soweit, wie hier, in den Verwaltungsgesetzen nichts anderes bestimmt ist - nach bestem Wissen und Gewissen die aufgenommenen Beweise allein nach deren Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat, ohne dabei an Beweisregeln gebunden zu sein ((vgl. die bei RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), 405 ff, zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes)). Darüber hinaus schließen die Aussagen, sowohl das Bestehen als auch das Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft nicht feststellen zu können, einander nach den Gesetzen der Logik aus: Sollte das Bestehen einer Lebensgemeinschaft nach den dargelegten Grundsätzen nicht feststellbar sein, dann hätte die Behörde vom Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft auszugehen, nicht aber, auch dieses in Frage zu stellen Die Feststellungen der belangten Behörde über die Lebensgemeinschaft der mitbeteiligten Parteien sind somit schon wegen Verstosses gegen § 45 Abs. 2 AVG nicht mängelfrei (wenn auch keine Aktenwidrigkeit vorliegt, wie die Beschwerdeführerin meint).

Die Relevanz dieses den Verfahrensmängeln zuzuordnenden Begründungsfehlers (als weitere Voraussetzung des danach in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) hängt davon ab, ob das Bestehen oder Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen den mitbeteiligten Parteien bei Beurteilung der Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von Bedeutung ist.

Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus folgenden Gründen der Fall:

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 82/08/0066, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Der Begriff der Lebensgemeinschaft ist in den hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht definiert. Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, daß beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0318 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes).

Die aus Gründen der persönlichen Zuneigung (und unabhängig davon, ob man darin ein bloß faktisches Verhalten von Lebensgefährten oder auch eine konkludente Vereinbarung über die Lebensgemeinschaft erblickt) aufgrund einer solchen Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste haben ihre Grundlage in der eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft und nicht in einem Arbeitsvertrag; ihre Erbringung führt - ganz ähnlich wie die Erfüllung familienrechtlicher Mitarbeitsverpflichtungen, wie sie unter bestimmten Verwandten bestehen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036, mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur) - daher nicht zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. Anders als bei familienrechtlichen (gesetzlich begründeten) Beistandspflichten (welche in der Regel auch das berufliche Tätigkeitsfeld betreffen) mag bei Lebensgemeinschaften unter Umständen nicht jede Mitarbeit, insbesondere nicht jede Mitarbeit im Erwerb des anderen Partners, von solch besonderer Typizität sein; jedenfalls (und vor allem) trifft dies aber auf jene Arbeiten zu, die im und für den gemeinsamen Haushalt geleistet werden. So ist der Oberste Gerichtshof der Auffassung (vgl. SZ 27/156 mit zahlreichen Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes), daß die Lebensgefährtin für ihre wirtschaftliche Mitarbeit in der Hauswirtschaft (und im Betrieb) des Mannes keine Entlohnung verlangen könne, wenn sie sich eine solche nicht ausbedungen habe. Die Beweislast dafür treffe die Lebensgefährtin (vgl. auch PICHLER in: Rummel I2, Rz 6 zu § 42 ABGB mwH).

Dies bedeutet für den hier maßgebenden Zusammenhang, daß im Falle des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft die Vermutung dafür spräche, daß die Wirtschaftsführung durch einen der Partner Ausfluß der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft ist und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Vereinbarung beruht. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließt zwar das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1962, Zl. 1320/59, vom 17. November 1964, Slg. Nr. 6494/A, vom 11. Juni 1969, Zl. 1719/68, und vom 9. Februar 1972, Zl. 1935/71), es wird aber, jedenfalls soweit es sich um die Führung der Hauswirtschaft handelt, eher als Ausnahmefall und damit atypisch (zur Bedeutung der Typizität für die Beurteilung einer Dienstleistung von Ehegatten als familienhaft vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0099) anzusehen sein.

Ein wesentliches Kriterium der somit erforderlichen Abgrenzung einer Mitwirkung in der Hauswirtschaft aufgrund der Lebensgemeinschaft einerseits von einer Dienstleistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG andererseits wird sein, ob der die Wirtschaft führende Lebensgefährte Geld (nur) für die Wirtschaftsführung oder (darüber hinaus auch) zur Abgeltung der eigenen Arbeitsleistung aufgrund einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung erhält, wobei (bestünde eine Lebensgemeinschaft) die Zweifelsregeln des § 1152 ABGB nicht anzuwenden wären.

Im Hinblick auf diese Darlegungen sind mängelfreie Feststellungen zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Lebensgemeinschaft zwischen den mitbeteiligten Parteien, (von denen daher nicht auszuschließen ist, daß sie zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens hätten führen können), erforderlich. Sie sind auch nicht etwa deshalb entbehrlich - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, aber auch die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift meinen -, weil der Umfang der Tätigkeiten der Zweitmitbeteiligten für den Erstmitbeteiligten über das im Rahmen einer Lebensgemeinschaft übliche hinausginge (woraus sich offenbar ein Argument für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ergeben soll). Entgegen dieser Auffassung ist für den Verwaltungsgerichtshof ein Erfahrungssatz des Inhaltes, daß Dienstnehmer(innen) gegen Entgelt in einem größeren Umfang zur Erbringung von Dienstleistungen in der Hauswirtschaft (einschließlich der darin gehaltenen Tiere) bereit wären, als Lebensgefährten (Lebensgefährtinnen) im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens, nicht zu erkennen, sodaß die Frage, ob die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vermutete "Schmerzgrenze" nachvollziehbar festgestellt wurde, auf sich beruhen kann. Schon aus diesen Gründen mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgehoben werden.

Aus verfahrensökonomischen Gründen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zunächst die Frage der Lebensgemeinschaft zwischen den mitbeteiligten Parteien aufgrund einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu klären haben wird. Dabei wird der Umstand, daß die Beschwerdeführerin 1987 bei Ablegung des Offenbarungseides eine Lebensgemeinschaft mit dem Erstmitbeteiligten selbst behauptet hat, ebenso mitzuberücksichtigen sein, wie die (von der belangten Behörde noch zu klärenden) Umstände, unter denen (nach den Behauptungen der mitbeteiligten Parteien in ihrer Berufung) ein Widerruf dieser Angaben in einem näher bezeichneten Strafverfahren erfolgt sein soll. Betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen einer Wohngemeinschaft wird die belangte Behörde mängelfreie Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die "Wohnung" der Zweitmitbeteiligten im Haus des Erstmitbeteiligten von dessen "Wohnung" tatsächlich baulich getrennt war (wovon die belangte Behörde, jedoch ohne nähere Begründung, ausgeht) und ob sie dem ortsüblichen Mindeststandard einer Wohnung entsprochen hat, wobei auch die diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. Nr. 20/1981 idgF über die bautechnischen Erfordernisse baulicher Anlagen (Technische Bauvorschriften - TBV), insbesondere des § 3 Abs. 7 TBV zum Begriff und des § 22 TBV zur Mindestausstattung einer Wohnung, zu beachten sein werden. Sollte es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um ein Einfamilienhaus gehandelt haben, läge es an den mitbeteiligten Parteien allenfalls durch Vorlage von Bauplänen und sonstigen geeigneten Unterlagen an der Ermittlung des von ihnen behaupteten Sachverhaltes (getrennte Wohnungen) entsprechend mitzuwirken.

Hinsichtlich des strittigen Entgelts von S 16.321,-- wird die belangte Behörde (allenfalls auch durch Einvernahme der Schwester des Erstmitbeteiligten) zunächst zu klären haben, ob, wann jeweils und auf welche Weise Geldflüsse zur zweitmitbeteiligten Partei stattgefunden haben und in welchem tatsächlichem Ausmaß. Bei Beurteilung der Frage, ob es sich (bejahendenfalls) dabei um bedungenes Entgelt für die Wirtschaftsführung gehandelt hat, wird sich die belangte Behörde aber auch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben, daß die Höhe der behaupteten Beträge als Entgelt für eine Hausgehilfin vom üblichen Standard kraß abweichen. Dabei wird die belangte Behörde die Geldbeträge, die der zweitmitbeteiligten Partei zugeflossen sind, mit den üblichen Entgelten von (allenfalls: in den Haushalt aufgenommenen) Hausgehilfen allenfalls unter Heranziehung von Lohndatenerhebungen bzw. der in den betreffenden Zeiträumen geltenden Mindestlohntarifen zu vergleichen und das Ergebnis (wie auch alle anderen bedeutsamen Umstände) in ihrer Beweiswürdigung bei Beurteilung der Frage, ob die zweitmitbeteiligte Partei diese Beträge für die Führung der Hauswirtschaft als Arbeitsentgelt erhalten hat, zu berücksichtigen haben; es würde nämlich nicht von vornherein der Lebenserfahrung entsprechen, daß angesichts der (unbestrittenermaßen) beengten finanziellen Situation des Erstmitbeteiligten dessen Schwester (wie behauptet wurde) für die Erbringung von Wirtschaftsdiensten (oder Betreuungs- und Pflegeleistungen) an den Bruder ein Mehrfaches jenes Betrages zu zahlen bereit gewesen sein könnte, um den diese Leistungen ortsüblich jederzeit von Fremden angeboten würden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1992.

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