VwGH 89/08/0099

VwGH89/08/009927.2.1990

SR gegen Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 16. Februar 1989, Zl. 120.286/6-7/88, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,

2. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt)

Normen

ABGB §90;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ABGB §90;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von S 460,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Stellungnahme vom 5. Juni 1989 und die Gegenschrift (Äußerung) vom 12. Juli 1989 des JR werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1983 sprach die mitbeteiligte NÖ Gebietskrankenkasse aus, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seiner Tätigkeit als ihr Angestellter ab 15. Juli 1981 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliege. Die für ihn ab diesem Zeitpunkt durchgeführte Versicherung werde storniert.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin ab 15. Juli 1981 als Angestellter mit einem Monatsverdienst von S 3.500,-- und einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, verteilt auf 5 Tage, angemeldet worden. Die Begründung der Voll- und Arbeitslosenversicherung sei daraufhin als gegeben angesehen worden. Nunmehr habe wahrgenommen werden können, daß der Betrieb schon einige Zeit geschlossen sei. Die Beschwerdeführerin, wegen der Versicherung des Ehegatten angesprochen, meinte, er sei weiterhin mit Aufräumungsarbeiten im gemeldeten, 20 Wochenstunden umfassenden Ausmaß tätig. Die weiteren Ermittlungen hätten ergeben, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit Mitte 1979 nur mehr hie und da - offenbar um nachzusehen - im Betrieb weile, bei gastgewerblichen Arbeiten sei er nie gesehen worden. JR sei daher für die Beschwerdeführerin seit 15. Juli 1981 nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Einsprüche; darin wird (im wesentlichen übereinstimmend) ausgeführt, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe folgende Tätigkeiten ausgeführt:

Besorgung des Wareneinkaufes, Instandhaltung des Gebäudes durch Auftragserteilung an entsprechende Firmen bzw. Selbstdurchführung kleinerer Reparaturarbeiten, wie sie in einem Gebäude laufend anfallen; sämtliche Behördenwege, z.B. auch anläßlich der Krankenkassenprüfung im Februar 1982. Im Einspruch der Beschwerdeführerin ist als weitere Tätigkeit ihres Ehegatten die "Durchführung der Überweisungen über die Bank und Erledigung sonstiger, in einem Betrieb laufend anfallender Büroarbeiten", genannt. Nach Schließung des Unternehmens sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Aufräumarbeiten beschäftigt gewesen, die "naturgemäß nach dem Abzug der einquartierten Flüchtlinge beträchtliche Zeit in Anspruch nahmen". Außerdem seien zahlreiche Hausbesichtigungen mit Kaufinteressenten durchgeführt worden.

Die Einstellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei erforderlich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt mit der Einquartierung von Polenflüchtlingen begonnen worden sei und die Beschwerdeführerin die damit zusammenhängenden Arbeiten neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Realitätenvermittlerin nicht im erforderlichen Ausmaß selbst habe durchführen können. Als Unternehmerin müsse es der Beschwerdeführerin freistehen, für bestimmte Tätigkeiten Angestellte aufzunehmen, statt Tätigkeiten selbst auszuführen. Zu dem "erhobenen Vorwurf", der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nur hie und da im Betrieb gewesen, werde festgestellt, daß dies nicht den Tatsachen entspreche. "Auch durch namhaft zu machende Zeugen sowie die betriebliche Buchführung" sei nachzuweisen, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin die eingangs geschilderten Arbeiten tatsächlich durchgeführt habe. Es sei hingegen bekannt, daß gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten und gegen den Betrieb überhaupt in der Umgebung desselben eine Verleumdungskampagne veranstaltet worden sei, die auch zu dem Ergebnis der von der erstmitbeteiligten Partei durchgeführten Ermittlungen geführt haben dürfte.

Mit Bescheid vom 30. Juli 1984, GZ VII/2-2262/8-1984, wies der Landeshauptmann von Niederösterreich als Einspruchsbehörde die Einsprüche aufgrund der §§ 413 und 414 ASVG als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.

Der Beschwerdeführerin seien mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23. Februar 1979 die Konzessionen zum Betrieb des Gastgewerbes im Standort L, in der Betriebsart "Hotel" sowie "Bar" erteilt worden; es handle sich dabei um den auch als "X-Hof" bezeichneten Gastgewerbebetrieb. Mit Eingabe vom 18. Juli 1981 habe die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der Gewerbeakten der Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Wiedereröffnung ihres Gastgewerbebetriebes mit 20. Juli 1981 gemeldet. Im Zuge eingehender Erhebungen sei festgestellt worden, daß sämtliche Einkäufe für den Betrieb der Beschwerdeführerin bei der Fleischerei A, dem Kaufhaus B und der Bäckerei C auf Rechnung der Beschwerdeführerin erfolgten und daß sämtliche Bestellungen Y im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 2. März 1983 bekanntgegeben, daß sie den Betrieb mit Stichtag 25. Februar 1983 vorübergehend geschlossen habe.

Die letztgenannten Feststellungen schöpfte der Landeshauptmann von Niederösterreich - nach dem Inhalt des Einspruchsbescheides - aus einem Einspruchsverfahren, in welchem die Versicherungspflicht des Y als Koch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 25. November 1981 bis 25. Februar 1983 festgestellt worden sei (vgl. den dieses Verfahren betreffenden Sachverhalt im hg. Erkenntnis vom 5. November 1987, Zl. 85/08/0063).

Betrachte man das seinerzeit durchgeführte Einspruchsverfahren, so falle auf, daß die Beschwerdeführerin damals ausdrücklich bestritten habe, den gegenständlichen Gastgewerbetrieb ab Mitte Juni 1981 auf eigene Rechnung und Gefahr geführt zu haben, während sie im gegenständlichen Verfahren behaupte, Dienstgeberin des angeblich bei ihr beschäftigten Ehegatten zu sein.

In einem von der belangten Behörde eingeholten Erhebungsbericht des Gendarmeriepostenkommandos Z werde ausgeführt, daß der gegenständliche Gastgewerbebetrieb bereits im Jahr 1981 seitens der Gendarmerie wegen amtlicher Erledigungen laufend aufgesucht worden sei, nämlich wegen Verständigung sowie Abholung der dort untergebrachten Polenflüchtlinge. Die mit diesen Amtshandlungen befaßten Gendarmeriebeamten hätten angegeben, daß sie den Ehegatten der Beschwerdeführerin anläßlich dieser Dienstverrichtungen am "X-Hof" äußerst selten angetroffen hätten und auch nicht hätten feststellen können, daß der Genannte Arbeiten durchführe. In der Zeit vom 1. März bis Mitte März 1983 sei er anläßlich verschiedener, vom Postenkommandanten persönlich durchgeführter Verständigungen von Flüchtlingen nie anwesend gewesen. Der zuvor genannte türkische Dienstnehmer habe nach eigenen Angaben die Verwaltung des X-Hofes übergehabt und auch die Lebensmitteleinkäufe getätigt. Lediglich im Frühjahr 1983, nachdem die Flüchtlinge vom X-Hof abgezogen seien, hätte die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Aufräumungsarbeiten in dem Betrieb durchgeführt.

Nach Wiedergabe des Inhaltes der von der Einspruchsbehörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen von vier Zeugen gelangt die Einspruchsbehörde zum Ergebnis, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin ab dem 15. Juli 1981 nicht als Angestellter beschäftigt und daher auch nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen gewesen sei; aus dem Erhebungsbericht des Gendarmeriepostens Z sowie den Aussagen des Zeugen K ergebe sich eindeutig und unzweifelhaft, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin nur höchst selten in großen zeitlichen Abständen sich kurzfristig auf dem "X-Hof" aufgehalten habe. Abgesehen davon, daß bei häufigen Kontrollen und Amtshandlungen der Ehegatte der Beschwerdeführerin nur äußerst selten angetroffen worden sei, habe der Zeuge, der im X-Hof ständig wohnhaft gewesen sei, klar zum Ausdruck gebracht, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin nur fallweise und kurzfristig am "X-Hof" anwesend gewesen sei. Keiner der einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftspersonen habe bestätigen können, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit einer gewissen Regelmäßigkeit am X-Hof anwesend gewesen war bzw. dort irgendwelche Arbeiten durchgeführt habe. Vielmehr sei im wesentlichen übereinstimmend ausgeführt worden, daß Reparaturarbeiten und Einkäufe hauptsächlich von Y bzw. polnischen Flüchtlingen durchgeführt worden seien. Gerade den immer wieder einschreitenden Gendarmeriebeamten sowie dem genannten Zeugen wären die behaupteten Tätigkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Betrieb zweifellos aufgefallen, wenn sie tatsächlich in dem von dem Ehepaar beschriebenen Umfang bzw. Ausmaß stattgefunden hätten.

Wenn es auch zutreffe, daß Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten nach der österreichischen Rechtsordnung möglich und zulässig seien, so dürfe nicht übersehen werden, daß - ausgehend von der gegenseitigen Beistandspflicht der Ehegatten nach den § 89 ff ABGB - im Bereich der Sozialversicherung die gegenseitige Unterstützung der Ehegatten auch im wirtschaftlichen Bereich als üblich anzusehen und die Begründung eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses eher als Ausnahmefall zu werten sei.

Schließlich müßten die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin im erwähnten (dem hg. Erkenntnis vom 5. November 1987, Zl. 85/08/0063 vorangegangenen) Rechtsmittelverfahren als wenig glaubwürdig angesehen werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde insbesondere gegen die Annahme, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nur selten auf dem "X-Hof" angetroffen worden. Im Hinblick "auf die auf 20 Wochenstunden beschränkte Tätigkeit" spreche das Ermittlungsergebnis, insbesondere der Gendarmeriebericht, nicht gegen das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses. Das Nichtantreffen des Ehegatten der Beschwerdeführerin anläßlich "zeitlich verschiedener Amtshandlungen" stelle keinen Beweis für ein "mangelndes Angestelltenverhältnis" dar. Die Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei überdies teilweise außerhalb des X-Hofes durchgeführt worden. Auch der Zeuge K sei wochenweise nicht auf dem X-Hof anwesend gewesen, weshalb der genannte Zeuge nicht habe beurteilen können, in welchem tatsächlichen Ausmaß der Ehegatte der Beschwerdeführerin seine Tätigkeit verrichtet habe. Aus den Depositionen des Zeugen V gehe hervor, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin sehr wohl Fleischeinkäufe getätigt habe, wenngleich dieser Zeuge verständlicherweise über die genaue Anzahl dieser Fleischeinkäufe keine sicheren Angaben mehr machen könne. Auch sei der Zeuge selbst nicht immer in seinem Betrieb anwesend. Umso bedeutsamer sei daher das aufgrund der Aussage dieses Zeugen vorliegende Ermittlungsergebnis, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin Fleischeinkäufe und Zahlungen getätigt habe. Die Angaben der Zeugin W seien eine Beweisgrundlage für das Angestelltenverhältnis und die der Anmeldung entsprechende Tätigkeit. Die wiederholten telefonischen Kontaktaufnahmen dieser Zeugin und das "hiebei erfolgte Antreffen" des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf dem X-Hof sei ein ausreichender Beweis dafür, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin sich im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses auf dem X-Hof aufgehalten habe, da "andernfalls hiezu kein Anlaß bestanden" hätte. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebe sich daher eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beschwerdeführerin in der Berufung ferner, daß bei den gehörten Zeugen nicht erschöpfend geklärt worden sei, ob sich die Zeugen ständig am "X-Hof" bzw. in deren Betrieb aufgehalten hätten. Auch seien keine Erhebungen bei zwei namentlich genannten Unternehmungen durchgeführt worden, die die Beschwerdeführerin namhaft gemacht hätte. Schließlich wende sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Einspruchsbehörde in Ansehung ihrer Person angenommene Unglaubwürdigkeit.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der nach ihrer Auffassung anzuwendenden Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde aus, daß hinsichtlich des Ausmaßes der Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin für deren Betrieb auf die umfangreichen Ermittlungen und zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid der Einspruchsbehörde verwiesen werde. Nach Ansicht der belangten Behörde seien diese Feststellungen durch die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im ergänzenden Beweisverfahren nicht widerlegt. Die von ihr genannten Eingriffsrechte seien nicht als Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten zu werten. Die Angaben, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei fallweise nicht direkt am X-Hof tätig gewesen, spreche gegen eine regelmäßige Verpflichtung zur Durchführung der Tätigkeit. Aus den vorgelegten Lohnkonten sei zwar eine regelmäßige Entgeltleistung zu entnehmen; diesen Unterlagen komme jedoch keine höhere Beweiskraft zu als den anderen Parteiangaben. Die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen würden keinen Aufschluß darüber geben, ob und in welchem Umfang der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Betrieb "X-Hof" tätig gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes (inhaltlich allerdings Verfahrens- und Begründungsmängel) geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie die übrigen mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse) von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Welche Umstände bei Beantwortung der Frage zu berücksichtigen sind, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt, so etwa im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, Slg. Nr. 12325/A, sowie ferner (in jüngerer Zeit) im Erkenntnis vom 13. Oktober 1988, Zl. 87/08/0092, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG insoweit verwiesen wird.

Für die Beurteilung der regelmäßigen Beschäftigung einer Person im Betrieb eines nahen Angehörigen als ein auf eine ausdrückliche oder schlüssige dienstvertragliche Vereinbarung gegründetes Beschäftigungsverhältnis oder als eine nicht auf solchem Rechtstitel beruhende Beschäftigung ist das Vorliegen einer familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein Ehegatte in dem für Rechnung des anderen Ehegatten geführten Betrieb aber dann in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn er seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 1974, Zl. 1479/73, Slg. N.F. 8576/A = ZAS 1975/17, sowie ferner vom 17. Dezember 1987, Zl. 87/08/0245).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die aus den getroffenen Tatsachenfeststellungen von der belangten Behörde gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen, wie sie oben wiedergegeben und von der belangten Behörde, wie aus deren Bescheidbegründung ersichtlich, übernommen worden sind, nicht rechtswidrig. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten in den Einsprüchen dargestellte Tätigkeit, nämlich, die Auftragserteilung an Firmen und Sachverständige zur Instandhaltung des Gebäudes, die Durchführung kleinerer Reparaturarbeiten, Behördenwege, Bankwege sowie die Teilnahme an Besichtigungen des Unternehmens durch Käufer sind Leistungen, die nach Art und Umfang für eine familienhafte Mitwirkung eines Ehepartners im Sinne des § 90 Satz 2 ABGB (in der Fassung Art. I Z. 1 BGBl. 1975/412) geradezu typisch sind (vgl. dazu die Beurteilung eines ähnlichen Sachverhaltes im hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0162). Die weiters behaupteten Tätigkeiten "Besorgung des Wareneinkaufes" und "Aufräumarbeiten im größeren Ausmaß" (letztere seit Schließung des X-Hofes) entbehren zwar dieser Typizität; die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben jedoch nicht festgestellt, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten im behaupteten Umfang verrichtet hat. Die belangte Behörde hat sich aufgrund des von der Einspruchsbehörde durchgeführten Beweisverfahrens deren Schlußfolgerungen angeschlossen und ist zur Auffassung gelangt, daß ein anderer Arbeitnehmer die Einkäufe hauptsächlich durchgeführt hätte und sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nur sehr selten, in großen zeitlichen Abständen, und dann nur kurzfristig auf dem X-Hof aufgehalten habe. Es ist auch die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung nicht unschlüssig, daß es den häufig im X-Hof intervenierenden Gendarmeriebeamten sowie dem dort wohnenden Zeugen K hätte auffallen müssen, wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin im behaupteten Umfang dort gearbeitet hätte.

Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde entgegen, daß sich aus den Aussagen den gehörten Zeugen die "Anwesenheit des JR am X-Hof und die Verrichtung von Arbeiten" erweise. Nach den Angaben des Zeugen K sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin stundenweise am X-Hof anwesend gewesen und habe auch Anordnungen erteilt; der Zeuge habe die Beschwerdeführerin in Abständen von etwa drei Monaten gesehen. Gerade die letztere Aussage (gemeint: jene des Zeugen K) sei ein Beweis dafür, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin "im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses die ihm zukommende Tätigkeit zu verrichten hatte".

Aus der Aussage des Zeugen V gehe hervor, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin in dessen Geschäft Fleischeinkäufe getätigt habe. Aus der Aussage des Zeugen M ergebe sich, daß er dort im Geschäft gewesen sei, "um eine Geschäftsverbindung anzubahnen"; der Zeuge hätte auch telefonische Kontakte" mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gehabt. Die Zeugin W habe schließlich angegeben, sie habe im maßgeblichen Zeitraum den Ehegatten der Beschwerdeführerin angerufen und dadurch feststellen können, daß sich dieser "meistens" auf dem "X-Hof" aufgehalten habe. Aus dem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Z vom 24. Dezember 1983 ergebe sich, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin anläßlich von Dienstverrichtungen am X-Hof angetroffen worden sei. Aus der Arbeitszeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin von 20 Wochenstunden ergebe sich "geradezu zwangsläufig eine signifikant eingeschränkte Wahrnehmungs- und Beurteilungsmöglichkeit" der vernommenen Zeugen. Aber gerade dieser Umstand habe bei Würdigung der Verfahrensergebnisse keine Beachtung gefunden. Gehe man von der Arbeitszeit von 20 Wochenstunden aus, dann sei die Erwägung der belangten Behörde, eine relevante Arbeitstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin habe nicht erwiesen werden können, unschlüssig und dem allgemeinen Erfahrungsgut widerstreitend.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei Prüfung des angefochtenen Bescheides an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nur insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, einer Ergänzung bedarf oder wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d. h. u.a. den Denkgesetzen und somit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. 8619/A).

Mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen macht die Beschwerde keinen Verstoß in dieser Richtung geltend. Sie bekämpft in einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Weise die Beweiswürdigung der belangten Behörde, ohne eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung oder einen Verstoß gegen allgemeine menschliche Erfahrungssätze darzulegen. Es erübrigt sich daher, auf die Argumente - die teilweise auf aktenfremden Annahmen beruhen - im einzelnen einzugehen.

Schließlich versucht die Beschwerde, der auf die Annahme einer familienhaften Mitarbeit abzielenden rechtlichen Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens dadurch entgegenzutreten, daß auf die (angeblich) regelmäßige Entgeltleistung an den Ehegatten der Beschwerdeführerin verwiesen wird. In diesem Zusammenhang ist zunächst die Beschwerdebehauptung unrichtig, daß sich aus den "eingesehenen Lohnkonten" eine regelmäßige Entgeltleistung an den Ehegatten der Beschwerdeführerin ergebe, zumal ein solcher logischer Zusammenhang zwischen der Führung eines Kontos und der tatsächlichen Existenz von Geldflüssen nicht besteht.

In die gleiche Richtung zielt die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, daß die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, welches Ermittlungsergebnis sie aus den eingesehenen Buchhaltungsunterlagen gewonnen habe; es sei daher die Feststellung der belangten Behörde, daß die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen keinen Aufschluß darüber geben, ob und in welchem Umfang der Ehegatte der Beschwerdeführerin am X-Hof tätig war, nicht nachvollziehbar.

Zu den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang zunächst erwähnten Benzinrechnungen bleibt die Beschwerde die Begründung dafür schuldig, auf welche Weise diese Benzinrechnungen dem "beschäftigungsbezogenen Fahrtaufwand" des Ehegatten der Beschwerdeführerin hätten zugerechnet werden können. Es mag ferner auch zutreffen, daß nach den Beschwerdebehauptungen aus den in den Buchhaltungsunterlagen angeblich befindlichen Belegen über die Zahlung von Vollzugsgebühren entnommen werden kann, daß sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin am X-Hof aufgehalten hat. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß dies von den Behörden des Verwaltungsverfahrens gar nicht bestritten wurde, jedoch für eine rechtliche Beurteilung im Sinne der Beschwerde nicht ausreicht. Im übrigen läßt die Beschwerde jede Darlegung darüber vermissen, welche konkreten Buchhaltungsunterlagen der belangten Behörde vorgewiesen worden sind und auf welche Weise sich die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes an den Ehegatten der Beschwerdeführerin daraus ergeben würde.

Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c VwGG können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 591, erster Absatz und Seite 600, drittletzter Absatz, wiedergegebene Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid ist daher weder in einer von der Beschwerde behaupteten, noch sonst vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Richtung fehlerhaft. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 21 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und jene Personen, die durch eine erfolgreiche Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Personen, deren rechtliche Interessen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid gleichgelagert mit denen des Beschwerdeführers sind, können nicht als Mitbeteiligte dem Verfahren beigezogen werden (vgl. Erkenntnis vom 26. Juni 1981, Zl. 81/08/0023, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im Hinblick auf die in den im Spruch erwähnten Schriftsätzen des Ehegatten der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte Interessenslage kam dessen Beteiligung als mitbeteiligte Partei nicht in Betracht; die Schriftsätze waren somit zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

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