VwGH 88/03/0116

VwGH88/03/011629.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerden des Ing. CZ in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 1, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung 1) vom 20. April 1988, Zl. 9/01‑27904/3‑1988, und 2) vom 18. April 1988, Zl. 9/01‑27903/3‑1987, beide Bescheide betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §58 Abs2
AVG §66 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
VStG §25 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030116.X00

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- (sohin zusammen S 5.520,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. April 1988 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. i StVO dadurch übertreten zu haben, daß er am 19. Juni 1986 um 13.35 Uhr in Salzburg, Getreidegasse Nr. 45, den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw außerhalb der für eine Ladetätigkeit vorgesehenen Zeit und ohne Ausnahmebewilligung in der Fußgängerzone gehalten habe, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei unbestritten, daß der in Rede stehende Pkw, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer sei, außerhalb der für eine Ladetätigkeit vorgesehenen Zeit und ohne Ausnahmebewilligung in der Fußgängerzone auf dem dort angeführten Ort gehalten worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite, den Pkw gelenkt zu haben, da er zur angeführten Zeit in München gewesen sei. Möglicherweise habe seine Frau den Pkw gelenkt. Zum Beweise seiner damaligen Abwesenheit habe der Beschwerdeführer einen Kalenderauszug vom 19. Juni 1986 vorgelegt. Dieser Auszug allein könne keinesfalls als taugliches Beweismittel angesehen werden. Es habe den Anschein, als sei das Wort „München“ nachträglich eingefügt worden, zumal es wohl kaum möglich sein dürfte, um 11.00 Uhr - wie sich aus dem Auszug ergebe - noch einen Termin in Salzburg wahrzunehmen, und dann schon eine halbe Stunde später in München zu sein. Der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, geeignete Zeugen für seine Behauptung, in München gewesen zu sein, anzuführen. Durch das erst mehr als eineinhalb Jahre nach Erlassung der wegen dieser Übertretung gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafverfügung erstattete Vorbringen, daß seine Frau den gegenständlichen Pkw möglicherweise gelenkt habe, könne die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zur Tatzeit keinesfalls ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer somit adäquate Beweise für seine Verantwortung nicht erbracht habe bzw. nicht habe erbringen können, müsse davon ausgegangen werden, daß er selbst sein Fahrzeug verbotenerweise am angeführten Ort abgestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 88/03/0116 protokollierte Beschwerde.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. April 1988 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. i StVO dadurch übertreten zu haben, daß er am 17. Juni 1986 um 12.20 Uhr in Salzburg, Getreidegasse Nr. 47, den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw, der mit dem unter Punkt 1) angeführten Pkw ident ist, außerhalb der für eine Ladetätigkeit vorgesehenen Zeit und ohne Ausnahmebewilligung in der Fußgängerzone gehalten habe, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde. Die Begründung dieses Bescheides deckt sich mit Ausnahme des Datums des Kalenderauszuges (hier mit Datum 17. Juni 1986) und der Zeit, bei der das Wort „München“ im Kalenderblatt eingetragen ist, mit der Begründung des vorstehend angeführten Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 20. April 1989.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 88/03/0117 protokollierte Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden, die in ihren Ausführungen weitgehend, zum Teil wörtlich übereinstimmen, wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht entnommen werden, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde in den entscheidungswesentlichen Tatfragen ausgegangen sei, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Die belangte Behörde habe ferner die ihr nach § 13a AVG 1950 obliegende Manuduktionspflicht verletzt und gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verstoßen, weil sie den Beschwerdeführer, wenn sie in dem von ihm vorgelegten Kalenderblatt keinen tauglichen Beweis für seine Behauptung der Abwesenheit von Salzburg zur Tatzeit erblickt habe, belehren und auffordern hätte müssen, weitere Beweise anzubieten und für seine Anwesenheit in München zum fraglichen Zeitpunkt Zeugen zu nennen, wozu er in der Lage gewesen wäre. Die belangte Behörde wäre dazu von Amts wegen verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht vollinhaltlich nachgekommen und habe entsprechende Beweismittel angeboten. Bezüglich der Eintragungen im Kalender befinde sich die belangte Behörde insofern im Irrtum, als es sich hiebei lediglich um - nicht zu der dort befindlichen Uhrzeit gehörende - Notizen handle. Es hätte daher geklärt werden müssen, was die Eintragungen im einzelnen bedeuten, insbesondere ob und gegebenenfalls welche Termine der Beschwerdeführer zur Tatzeit tatsächlich wahrzunehmen gehabt habe, insbesondere ob er eine halbe Stunde vor der Eintragung im Kalender „München“ in Salzburg noch einen Termin wahrzunehmen gehabt habe. Diese Klarstellungen habe die belangte Behörde unterlassen. Vollkommen übergangen worden sei von der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, daß seine Frau den gegenständlichen Pkw zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Auch in diesem Punkte sei die belangte Behörde in keiner Weise ihrer zufolge des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens obliegenden Nachforschungspflicht nachgekommen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, daß eine Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG zur Lenkerbenennung niemals ergangen sei. Die Ausführung der belangten Behörde, es könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß seine Frau den Pkw gelenkt habe, seine Lenkereigenschaft keinesfalls ausschließen, stelle keine ausreichende Begründung dar. Da der Beschwerdeführer weder vom Meldungsleger noch von einem anderen Zeugen am Tatort gesehen worden sei, stehe nicht mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, daß der Beschwerdeführer tatsächlich der Lenker gewesen sei, weshalb im Zweifel für ihn zu entscheiden gewesen wäre. Schließlich sei keine Prüfung erfolgt, ob in der Getreidegasse „eine rechtsrichtig verordnete“ Fußgängerzone bestehe und es widerspreche auch die Tatumschreibung, insbesondere hinsichtlich des Tatortes, dem § 44a VStG.

Die Beschwerden sind nicht berechtigt.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. i StVO ist das Halten und das Parken in Fußgängerzonen verboten. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.

Mit der von der belangten Behörde mit den Verwaltungsstrafakten in Kopie vorgelegten und auf Grund des § 76a StVO erlassenen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Salzburg vom 27. Mai 1983 wurde unter anderem die Getreidegasse in der Stadt Salzburg dauernd dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone; Punkt I der Verordnung). In dieser Fußgängerzone darf werktags Montag bis Samstag in der Zeit von 06.00 Uhr bis 10.30 Uhr Ladetätigkeit vorgenommen werden (Punkt II der Verordnung). Die Verordnung wurde durch Anbringen entsprechender Straßenverkehrszeichen am 30. Mai 1983 kundgemacht. Die Getreidegasse war demnach zur Tatzeit Fußgängerzone.

Nach der Begründung der angefochtenen Bescheide wurde der in Rede stehende Pkw unbestrittenermaßen zur Tatzeit an einem bestimmten Ort in der Getreidegasse außerhalb der für eine Ladetätigkeit vorgesehenen Zeit und ohne Ausnahmebewilligung in der Fußgängerzone gehalten, was vom Beschwerdeführer im übrigen nicht bestritten wird. Es trifft daher nicht zu, daß die Begründung der angefochtenen Bescheide nicht erkennen ließe, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist.

Die belangte Behörde gab mit den angefochtenen Bescheiden der jeweiligen Berufung des Beschwerdeführers gegen das jeweils damit angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis keine Folge und bestätigte dieses Straferkenntnis. Sie brachte damit in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck, daß sie den Bescheidspruch der ersten Instanz zu ihrer Entscheidung erhebt. Der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz entsprach aber in jeder Beziehung der Bestimmung des § 44a VStG, weil darin nicht nur die als erwiesen angenommen Tat auch hinsichtlich des Tatortes eindeutig umschrieben ist (lit. a), sondern auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde (lit. b), und die verhängte Strafe sowie die darauf angewendete Gesetzesbestimmung (lit. c) angeführt sind. Solcherart aber bedurfte es keiner Wiederholung dieser Aussprüche im Spruch der Berufungsbescheide.

Der Beschwerdeführer verkennt ferner, daß die belangte Behörde nach § 13a AVG 1950 nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer anzuleiten, weitere Beweise für seine Behauptung beizubringen, daß er sich zur Tatzeit in München aufgehalten habe. Die Behörde ist nach der angeführten Gesetzesstelle nicht verpflichtet, einem Beschuldigten Anleitungen darüber zu geben, welche Beweise er im einzelnen zum Nachweise seiner Schuldlosigkeit zu erbringen hat.

Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit hatte, sein Vorbringen durch entsprechende Anträge unter Beweis zu stellen, wurde er überdies von der belangten Behörde ersucht, Beweismittel dafür anzubieten, daß er sich zur Tatzeit in München aufgehalten habe. Wenn sich der Beschwerdeführer damit begnügte, in Entsprechung dieses Ersuchens bloß die für die jeweiligen Tattage in Betracht kommenden Blätter aus dem Terminkalender vorzulegen und es unterließ, weitere Beweise, insbesondere Zeugen anzubieten, obwohl er dazu nach dem Beschwerdevorbringen durchaus in der Lage gewesen wäre, geht dies zu seinen Lasten und kann die Unterlassung weiterer Ermittlungen dazu der belangten Behörde nicht als eine Verletzung der Offizialmaxime angelastet werden. Der Beschwerdeführer hat nie angegeben, wer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt hat, sondern auf die in dem erwähnten Ersuchen der belangten Behörde des weiteren an ihn ergangene Aufforderung, bekanntzugeben, wer das in Rede stehende, auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt habe, lediglich die Vermutung geäußert, daß möglicherweise seine Frau den Pkw gelenkt habe. Wenn die belangte Behörde in dieser mehr als eineinhalb Jahre nach Erlassung der im Gegenstande gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafverfügung geäußerten Vermutung kein geeignetes Vorbringen erblickte, durch das die Täterschaft des Beschwerdeführers zur Tatzeit ausgeschlossen werden könne, und sich nicht veranlaßt sah, in Hinsicht auf diese nicht näher konkretisierte Vermutung weitere Ermittlungen anzustellen, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten.

Es ist ferner nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kalenderblättern keinen Glauben schenkte. Abgesehen davon, daß diese Kalenderblätter ebenfalls erst nach eineinhalb Jahren nach Erlassung der Strafverfügung und überdies nur über Aufforderung der belangten Behörde zur Beibringung weiterer Beweismittel vorgelegt wurden, legte die belangte Behörde in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise dar, daß und warum aus den darin enthaltenen Eintragungen für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. In diesem Zusammenhang kommt dem Verhalten des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren insgesamt Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer wurde von den Behörden des Verfahrens mit dem Vorwurf konfrontiert, das für ihn zugelassene Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort vorschriftswidrig abgestellt zu haben. Er hat ungeachtet dessen von mehreren ihm gebotenen Möglichkeiten, sich zu rechtfertigen, entweder überhaupt keinen Gebrauch gemacht oder - wie in der Berufung - sich lediglich auf den Einwand beschränkt, zur Tatzeit nicht in Salzburg, sondern in München gewesen zu sein, und es solcherart zunächst an der erforderlichen Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren mangeln lassen. Der Zweifel der belangten Behörde, es habe den Anschein, daß das Wort „München“ in die schließlich vom Beschwerdeführer vorgelegten Kalenderblätter nachträglich eingetragen worden ist, sind - abgesehen vom äußeren und sich von den übrigen Eintragungen abhebenden Schriftbild - auch unter diesem Gesichtspunkte gerechtfertigt, weshalb es keine Rechtswidrigkeit bedeutet, wenn sie darin ohne weitere Ermittlungen keinen tauglichen Beweis für die Rechtfertigung des Beschwerdeführers sah. Ob die Eintragungen in den Kalenderblättern auch den Schluß zuließen, der Beschwerdeführer habe am Vormittag der Tattage Termine in Salzburg wahrzunehmen gehabt, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Im übrigen kann die Lenkereigenschaft eines Beschuldigten nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG ermittelt werden, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, daß eine solche Aufforderung an ihn niemals ergangen sei, nicht durchzuschlagen vermag. Bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, handelt es sich vielmehr um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG 1950, auf Grund der von der belangten Behörde in den Beschwerdefällen, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, nach dem Vorgesagten die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen annehmen durfte (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0138).

Mit dem Einwand schließlich, daß nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ in einem Strafverfahren im Zweifel immer für den „Angeklagten“ zu entscheiden sei, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Beweiswürdigung und die Grenzen der gegenüber dieser Beweiswürdigung möglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, was jedoch in den Beschwerdefällen - wie vorstehend dargelegt - in Hinsicht auf die durchaus schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zutrifft, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1986, Zl. 84/03/0251).

Da sich die Beschwerden sohin als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 29. März 1989

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