VwGH 88/11/0001

VwGH88/11/000126.4.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der AG in W, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. August 1987, Zl. MA 12-12813/79 A, betreffend Gewährung von Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §32;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §32;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezieht monatliche Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 in der Fassung der Novelle Nr. 17/1986. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Juli 1986 waren diese mit S 4.278,-- monatlich festgesetzt worden.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. April 1987 wurde diese Geldleistung mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 neu bemessen und auf die Dauer unveränderter Verhältnisse mit S 3.220,-- festgesetzt. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, worin die Behörde die Änderung des für die Bemessung der monatlichen Geldleistung maßgebenden Sachverhaltes erblickt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vom 13. April 1987 bestätigt.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, der für die Bemessung der monatlichen Geldleistung maßgebende Sachverhalt habe sich gegenüber der bei Erlassung des Bescheides der Erstbehörde vom 16. Juli 1986 gegebenen Sachlage geändert. Sie bringt aber vor, daß auf sie gemäß § 13 Abs. 4 des Wiener Sozialhilfegesetzes ein erhöhter Richtsatz anzuwenden gewesen wäre.

Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es dem Hilfesuchenden obliegt, der Behörde persönliche und familiäre Umstände, die die Behörde ohne seine Mitwirkung nicht kennen kann und die eine Überschreitung des richtsatzmäßigen Bedarfes bewirken, mitzuteilen. Die Behörde braucht nicht von Amts wegen zu ermitteln, ob ein allfälliger über richtsatzmäßige Leistungen hinausgehender Bedarf des Hilfesuchenden vorliegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1986, Zl. 85/11/0236). Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - wie im übrigen auch in der Beschwerde - nicht geltend gemacht. Das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, S 3.220,-- seien viel zu wenig für den Lebensunterhalt, war nicht geeignet, die Behörde zur Vornahme von Ermittlungen betreffend einen höheren Bedarf nach Sozialhilfeleistungen zu verhalten.

Wenn sie in der Beschwerde ferner ausführt, "Alimentationszahlungen des geschiedenen Gatten, deren tatsächlicher Zufluß nicht geprüft wurde, wären bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Geldleistung nicht zu berücksichtigen", so macht sie damit vor dem Hintergrund ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend, daß bei der Bemessung der Sozialhilfe jener Betrag, den ihr geschiedener Ehemann laut rechtskräftigem zivilgerichtlichem Urteil als Unterhaltszahlung zu leisten hätte, herangezogen wurde, obwohl sie von ihm tatsächlich weniger erhalte. Damit hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in der Weise auseinandergesetzt, daß es an der Beschwerdeführerin gelegen sei, den Fehlbetrag im Wege der Exekution hereinzubringen; dazu sei sie weder "gesundheitlich noch nervlich außerstande". Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nach der Aktenlage nicht zu erkennen, daß die Beschreitung des geschilderten Rechtsweges für die Beschwerdeführerin aussichtslos oder unzumutbar wäre.

Was die Beschwerdeausführungen, daß der in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angekündigte ratenweise Abzug eines Überbezuges in den Spruch des Bescheides aufzunehmen gewesen wäre, weil damit meritorisch über die Höhe ihres Anspruches entschieden worden sei, anlangt, ist dies nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nur der Spruch des erstinstanzliches Bescheides bestätigt. Die Anordnung der Einbehaltung war nicht Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides vom 13. April 1987; lediglich in der Begründung ist ein diesbezüglicher Satz enthalten. Diesem Satz kann aber keine normative Bedeutung beigemessen werden. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde nach den Ausführungen in ihrer Gegenschrift selbst auf dem Standpunkt steht, daß eine derartige verbindliche Anordnung nicht verfügt worden ist, hätte die Beschwerdeführerin, falls sie in Vollziehung dieser vermeintlichen Einbehaltungsanordnung weniger ausbezahlt bekommen sollte, dies dem Land Wien gegenüber - zunächst bei der Verwaltungsbehörde, sodann allenfalls nach Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof - geltend zu machen.

Zu ihrem weiteren Vorbringen in der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß sich die Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13 a AVG 1950 lediglich auf die Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen bezieht, nicht aber auch darauf, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben (vgl. die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 4. Aufl., Rdz. 164, enthaltenen Ausführungen und Rechtsprechungshinweise).

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 26. April 1988

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