VwGH 86/07/0257

VwGH86/07/025714.4.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführer Landesregierungsrat Dr. Müllner und Mag. Teissl, über die Beschwerde des BW in O, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 13. Dezember 1984, Zl. LAS 270/8-82, betreffend Entscheidungen im Zusammenlegungsverfahren O (mitbeteiligte Partei: JG in O, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1452;
ABGB §1460;
ABGB §1497;
ABGB §1498;
ABGB §436;
AVG §10 Abs6;
AVG §10;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §63 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §12 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs5 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs6 idF 1984/018;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;
ABGB §1452;
ABGB §1460;
ABGB §1497;
ABGB §1498;
ABGB §436;
AVG §10 Abs6;
AVG §10;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §63 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §12 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs5 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs6 idF 1984/018;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Verordnungen des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. Dezember 1969 und vom 19. Dezember 1972 wurde das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von O eingeleitet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Baugrundstückes 71 in EZ. 1032 II KG X. Mit dem Eigentum dieses Grundbuchskörpers sind "das Eigentumsrecht am materiellen Anteil zwei der Bp. 70 in EZl 600 II d. H." und "das Miteigentumsrecht zur Hälfte an Gp. 3457 in EZl 601 II d.H." verbunden. Der Mitbeteiligte ist laut Grundbuch Eigentümer des Baugrundstückes 63 in EZl 155 II KG X, bestehend aus Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude und Hofraum. Dieser Hofraum grenzt westseitig an die Baugrundstücke 70 und 71 an. Alle zuvor genannten Grundstücke liegen im Zusammenlegungsgebiet O und sind - unbeschadet der Bezeichnung ihrer Kulturgattung - als landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 der Zusammenlegung unterzogen. Im anhängigen Zusammenlegungsverfahren wurde im Besitzstandsausweis vom 9. Juli 1975 das Eigentum am Baugrundstück 63 einschließlich dem Hofraum für den Mitbeteiligten festgestellt. Eine gegen diesen Besitzstandsausweis erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 18. August 1975 - sie betraf im übrigen ein anderes dem Beschwerdeführer gehörendes Grundstück - wurde am 20. Oktober 1975 zurückgezogen. Da es in der Folge zu Streitigkeiten über die Benützung des zum Baugrundstück 63 gehörenden Hofraumes zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten gekommen war, versuchte die Behörde erster Instanz eine Regelung des Durchgangs- und Durchfahrtsrechtes im zuvor genannten Bereich herbeizuführen. Mit Schreiben der Agrarbehörde erster Instanz vom 21. Mai 1980 wurde dem Mitbeteiligten mitgeteilt, daß auf Grund der Tatsache, daß eine einvernehmliche Lösung zwischen W und G nicht erzielt werden konnte, "die Agrarbehörde eine weitere Zuständigkeit zur Entscheidung über die nunmehr strittig gewordene Sache über Bestand und Umfang eines von BW auf Ihrer Bp. 63 ausgeübten Dienstbarkeitsrechtes nicht in Anspruch nehmen kann". Der Mitbeteiligte brachte am 18. September 1980 beim Bezirksgericht Telfs eine Klage auf Unterlassung des Befahrens des westlichen Bereiches des Baugrundstückes 63 (Hofraum) mit Fahrzeugen aller Art ein. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens hat das Bezirksgericht Telfs mit Urteil vom 30. November 1982 dem Klagebegehren stattgegeben. Auf Grund eines Rekurses des Beschwerdeführers wurde vom Landesgericht Innsbruck das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und die Klage des Mitbeteiligten zurückgewiesen, da auf Grund der Tatsache, daß die streitgegenständlichen Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren O einbezogen seien, die Rechtssache den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Dem dagegen erhobenen Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluß vom 19. Jänner 1984 keine Folge gegeben.

Im Zusammenlegungsverfahren wurde mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 8. April 1982 gemäß § 24 Abs. 1 TFLG 1978 die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke im Zusammenlegungsgebiet von O, wie im Plan der Abteilung III d 3 vom 26. April 1982, Zl. 1019/71, dargestellt, angeordnet. Das Baugrundstück und damit auch der strittige Hofraum wurde dem Mitbeteiligten durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsgebiet von O ins Eigentum zugewiesen.

In einem bei der Agrarbehörde erster Instanz am 9. März 1984 eingelangten Schriftsatz stellte der Mitbeteiligte den Antrag auf

  1. "1. Einholung des Aktes C 470/80 des BG Telfs, und
  2. 2. Entscheidung bzw. Feststellung, daß dem Antragsgegner BW als Eigentümer der Bp. 71, Miteigentümer der Bp. 70 und Eigentümer der Gp. 3457, alle vorgetragen in EZl 1032 II KG X bzw. mit dieser verbunden, kein Recht zusteht, den westlichen Bereich (Hofraum) der dem Antragsteller JG gehörigen Bp. 63 in EZl 155 II KG X mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und er dies zu unterlassen hat."

    Die belangte Behörde holte die Akten des Bezirksgerichtes Telfs ein und übermittelte dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Antrages des Mitbeteiligten zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß seine Rechtsvorgänger diesen Hofraum mit Kaufvertrag vom 17. März 1876 zur Bewirtschaftung ihres Hofes erworben hätten. Der Hofraum sei irrtümlich dem Baugrundstück 63 zugeschlagen worden. Er stellte schließlich den Antrag, den Irrtum zu prüfen und eine Mappenberichtigung durchzuführen. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aus, der Mitbeteiligte habe im März 1984 neuerlich ein Hindernis im Hofraum aufgestellt. Da sich das Gericht nicht mehr als zuständig erachte, stelle er an die Agrarbehörde erster Instanz in Form einer Besitzstörungsklage den Antrag, dieses Hindernis bescheidmäßig entfernen zu lassen.

    Nach einem von der Agrarbehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von ihr mit Bescheid vom 13. Juni 1984 gemäß § 72 Abs. 5 TFLG 1978 folgendes ausgesprochen:

    "1. BW als Eigentümer der Bp. 71 sowie materieller Miteigentümer der Bp. 70 und Eigentümer der Bp. 3457, alle in EZl 1032 II KG X, hat das Befahren des westlichen Bereiches der Bp. 63 in EZl 155 II KG X mit Fahrzeugen aller Art zu unterlassen.

    2. Der Antrag des BW, festzustellen, daß das Eigentumsrecht am westlichen Bereich der Bp. 63 in EZl 155 II ihm zustehe, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

    3. Die Besitzstörungsklage des BW und der Antrag, die Agrarbehörde möge GJ auffordern, das neuerlich angebrachte Hindernis im westlichen Bereich der Bp. 63 zu entfernen, wird als unzulässig zurückgewiesen."

    Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er im wesentlichen ausführte, es liege auf Grund des Schreibens der Agrarbehörde erster Instanz vom 21. Mai 1980 ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Im vorangegangenen Verfahren sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht beigezogen worden, so daß es zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen sei. Die Ansicht der Behörde erster Instanz sei verfehlt, sich ein gehöriges Ermittlungsverfahren überhaupt ersparen zu können, indem sie die Beweisergebnisse des Verfahrens C 470/80 übernehme und ihrer Entscheidung zugrunde lege. Es lägen aber überhaupt keine Beweisergebnisse vor, weil der Oberste Gerichtshof das ganze zivilgerichtliche Verfahren für nichtig erklärt habe. Für die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen läge keinerlei Beweisgrundlage vor. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zusammenlegungsverfahren Erklärungen abgegeben haben sollte, welche nunmehr gegen seinen Standpunkt sprächen, so dürfte nicht vergessen werden, daß er zwischenzeitlich durch seine Nachforschungen im Vermessungsamt die Überzeugung erlangt hätte, daß er nach den entsprechenden Unterlagen in Wirklichkeit als Eigentümer der strittigen Fläche anzusehen sei. Im übrigen mute es eigenartig an, nunmehr zu behaupten, im Besitzstandsausweis sei über Eigentum bereits rechtskräftig abgesprochen worden, wenn im gleichen Atemzug dieselbe Behörde eine Zuständigkeit zur Absprache über Eigentum und Dienstbarkeit verneint habe. Hinsichtlich der Besitzstörungsklage des Beschwerdeführers habe der der neuerlichen Besitzstörungsklage zugrunde liegende Vorfall mit dem seinerzeitigen Anlaßfall, der zum Endbeschluß vom 5. November 1981 geführt habe, nichts zu tun. Die Behörde erster Instanz hätte daher über diese neue Besitzstörungsklage absprechen müssen.

    Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines, nach Einholung eines Gutachtens des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 13. Dezember 1984 gemäß § 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 72 Abs. 5 und 6 TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 und §§ 1451 ff ABGB folgendes ausgesprochen:

    "Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß Punkt 3 des Spruches des angefochtenen Bescheides behoben wird; im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

    In der Begründung dieses Bescheides wurde zum behaupteten negativen Kompetenzkonflikt und der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den gestellten Antrag im wesentlichen ausgeführt, das Schreiben der Behörde erster Instanz vom 21. Mai 1980 sei schon der äußeren Form nach kein Bescheid und es sei darin auch nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise über die Zuständigkeit der Agrarbehörde abgesprochen worden. Es sei vielmehr dem Mitbeteiligten eine Rechtsauskunft der Behörde gegeben worden. Abgesehen davon habe sich die Rechtsbelehrung der Agrarbehörde im Schreiben vom 21. Mai 1980 auf die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine actio confessoria, nicht aber bezüglich der Eigentumsfreiheitsklage und der Feststellung des Eigentumsrechtes, wie dies im angefochtenen Bescheid erfolgt sei, bezogen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs geltend mache, müsse festgestellt werden, daß nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ein fehlendes Parteiengehör im Verfahren erster Instanz durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung saniert werde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beweisergebnisse aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Telfs zu Zl. C 470/80 dürften im Verwaltungsverfahren nicht verwendet werden, sei verfehlt. Denn nach § 46 AVG 1950 komme als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Einzelfalles zweckdienlich sei. Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung bestehe kein gesetzliches Verbot, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere, Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürften. Sie unterlägen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde. Aus der Vorschrift des § 55 Abs. 1 AVG 1950 ergebe sich, daß die Behörde ihrer Beweiswürdigung auch Beweismittel anderer Behörden und vor allem der Gerichte zugrunde legen könne. Die Behörde könne nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ohne weiteres das Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren und anderer Behörden zu Beweiszwecken heranziehen, ohne neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen, allerdings unter Wahrung des Parteiengehörs im Sinne der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1950. Damit werde den Parteien auch gegenüber mittelbaren Beweisaufnahmen und Erhebungen Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme geboten. Durch die Aufhebung des bisherigen Verfahrens beim Bezirksgericht Telfs gemäß der §§ 494, 477 Abs. 1 und 478 Abs. 1 ZPO und § 42 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm sei der Inhalt und die Aussagefähigkeit der aufgenommenen Beweise nicht verändert worden. Die Agrarbehörde sei daher berechtigt gewesen, diese aufgenommenen Beweise in das agrarbehördliche Verfahren zu übernehmen und diese selbständig zu würdigen, wie dies im angefochtenen Bescheid geschehen sei. Zu Punkt 2 des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz habe die Agrarbehörde erster Instanz einen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, nämlich das Eigentumsrecht am westlichen Bereich des Baugrundstückes 63 in EZ. 155 II KG X als Eigentum des Beschwerdeführers festzustellen, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Erstbehörde sei dabei davon ausgegangen, daß nach dem Besitzstandsausweis, welcher durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit vom 11. August bis 25. August 1975 erlassen worden und welcher am 20. Oktober 1975 in Rechtskraft erwachsen sei, der nunmehr strittige Teil des Baugrundstückes 63 (Hofraum zwischen Häusern O Nr. 55 und Nr. 54) eindeutig als Eigentum des Mitbeteiligten ausgewiesen sei. Nach den im Besitzstandsverfahren zur Anwendung gekommenen gesetzlichen Grundlagen habe die Agrarbehörde das Eigentum an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- und Grenzkataster erheben und überprüfen müssen. Über das Ergebnis dieser so vorgenommenen Erhebungen habe der Besitzstandausweis erlassen werden müssen. In diesem Besitzstandsausweis seien neben den Grundbuchseinlagen und Grundstücksnummern unter anderem auch die Ausmaße der einzelnen Grundstücke anzuführen. Gerade diese Vorschriften seien im Besitzstandsverfahren eingehalten worden. Auf Grund der Rechtskraft des Besitzstandausweises sei die Behörde erster Instanz daher völlig zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß das Baugrundstück 63 als Eigentum des Mitbeteiligten festgestellt worden sei. Eine Einsichtnahme in den Besitzstandsausweis und in den Bewertungsplan habe ferner gezeigt, daß der Hofraum beim Baugrundstück 63 berücksichtigt worden sei. In diesem Umfang sei dieses Grundstück mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme in das Eigentum des Mitbeteiligten übergegangen. Ungeachtet dessen sei von der Behörde erster Instanz ausgeführt worden, daß der Mitbeteiligte durch die Übernahme seines Landwirtschaftsbetriebes im Jahre 1937 im Vertrauen auf den Grundbuchstand gutgläubig an dem Baugrundstück 63 im festgestellten Umfange Eigentum erworben habe. Eine Einsichtnahme in die Unterlagen des Vermessungsamtes zeige, daß zumindest schon im Jahre 1883 der fragliche Hofraum zum Baugrundstück 63 gehört habe. Auch bei der Grundbuchsanlegung habe der strittige Hofraum zu dem vorgenannten Grundstück gezählt. Weiters habe die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers anläßlich eines Streites mit dem Mitbeteiligten im Jahre 1960 den Besitz des Mitbeteiligten, wie er im Grundbuch eingetragen sei, anerkannt. Auf Grund der getroffenen Feststellung, daß ohne jeden Zweifel der Hofraum zwischen den Häusern Nr. 55 und 54 auch grundbücherlich zum Baugrundstück 63 gehört habe, habe mit dem im Grundbuch eingetragenen und anerkannten Besitz nichts anderes gemeint sein können als das Baugrundstück 63, wie es sich seit Grundbuchsanlegung darstelle.

    Der Beschwerdeführer habe sowohl im Prozeß beim Bezirksgericht Telfs als auch dann später im Verwaltungsverfahren behauptet, bis Mai 1982 die im angefochtenen Bescheid verneinte Dienstbarkeit des Fahrens mit Fahrzeugen aller Art auf Grund langjähriger Übung ersessen zu haben. Ab Mai 1982 und insbesondere bei der örtlichen Erhebung am 16. Oktober 1984 habe der Beschwerdeführer behauptet, das Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art nicht auf Grund der Ersitzung, sondern auf Grund seines Eigentumsrechtes ausüben zu können. Wie bereits dargelegt habe der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage vom 16. September 1980 beim Bezirksgericht Telfs sowie zum Zeitpunkt der Einbringung der Eigentumsfreiheitsklage am 9. März 1984 bei der Agrarbehörde das Eigentum am Baugrundstück 63 mit dem dazugehörigen Hofraum zwischen den beiden Wohnhäusern O Nr. 55 und 54 besessen. Der Antrag des Mitbeteiligten an die Agrarbehörde erster Instanz auf Entscheidung bzw. Feststellung, daß dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft in EZ. 1032 II KG X kein Recht zustehe, den westlichen Bereich (Hofraum) mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und dies zu unterlassen, stelle eine Eigentumsfreiheitsklage dar. Zur Entscheidung darüber sei die Agrarbehörde gemäß § 72 Abs. 6 TFLG 1978 zuständig. Als Kläger und Antragsteller habe der Mitbeteiligte sein Eigentum und die tatsächliche "Anmassung" der Dienstbarkeit seitens des Beklagten, des nunmehrigen Beschwerdeführers, zu beweisen. Völlig unrichtig sei daher die Behauptung des Beschwerdeführers, der Antragsteller müsse durch eindeutige Beweise klarstellen, daß der Beschwerdeführer diese Dienstbarkeit gar nicht ausgeübt bzw. nicht ersessen habe. Vielmehr habe in diesem Fall der Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführer das rechtliche Bestehen der Dienstbarkeit zu beweisen. Wenn der Beschwerdeführer seit Mai 1982 das Recht zum Befahren des Hofraumes mit Fahrzeugen aller Art auf Grund seines Eigentumsrechtes behauptet, sei ihm entgegenzuhalten, daß nach den getroffenen Feststellungen er keineswegs Eigentümer der fraglichen Fläche sei.

    Wäre nun mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, daß er in der Annahme seines Eigentumsrechtes durch den Hofraum gefahren sei, so wäre der für die Ersitzung einer Dienstbarkeit erforderliche qualifizierte Besitz nicht gegeben. Zur Ersitzung einer Dienstbarkeit gehöre nämlich das Bewußtsein und die Absicht, das Recht auf fremdem Grund auszuüben. Der objektive Sachverhalt genüge nicht. Wäre also davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch den Hofraum gefahren sei, in der Meinung, der Hofraum sei sein eigenes Grundstück, so könne nach den getroffenen Feststellungen - Eigentum des Mitbeteiligten - der Beschwerdeführer im Hinblick auf die zitierte Rechtslage von vornherein die im angefochtenen Bescheid verneinte Dienstbarkeit nicht ersessen haben. Darüber hinaus hätten nach Würdigung der im Ermittlungsverfahren herangezogenen Beweise keine Feststellungen getroffen werden können, wonach dem Beschwerdeführer der Nachweis über das rechtliche Bestehen der vom Beschwerdeführer behaupteten Dienstbarkeit gelungen wäre. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der im erstbehördlichen Verfahren getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen zu zweifeln. Es sei bereits dargelegt worden, daß angesichts der Genauigkeit des gerichtlichen Beweisverfahrens und der umfangreichen Zeugeneinvernahmen keine Bedenken bestünden, diese Beweisergebnisse der agrarbehördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Es sei kein Nachweis erbracht worden, daß der Beschwerdeführer und seine Rechtsvorgänger als qualifizierte Ersitzungsbesitzer (redlich und echt im Sinne der §§ 1463 und 1464 ABGB) als Eigentümer des Baugrundstückes 71 sowie materielle Miteigentümer des Baugrundstückes 70 und Eigentümer des Grundstückes 3457 auf dem westlichen Bereich des Baugrundstückes 63 mit Fahrzeugen aller Art über eine Zeit von dreißig Jahren gefahren wäre. Auf die diesbezüglichen genauen und richtigen Feststellungen in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz werde ausdrücklich verwiesen. Im weiteren wird noch ausgeführt, daß die Zufahrt zur Liegenschaft und den Wirtschaftsgebäuden des Beschwerdeführers in ausreichender Weise gesichert sei. Soweit vom Beschwerdeführer behauptet werde, über den strittigen Hofraum zur Tenne auf dem Baugrundstück 71 gefahren zu sein, könne dies aus rein praktischen Erwägungen nicht richtig sein, weil insbesondere die direkte Zufahrt wegen der Enge des vorhandenen Raumes nicht möglich sei, sondern nur durch wiederholtes Reversieren auf dem Grundstück 3457 erfolgen könne. Der Beschwerdeführer besitze ja eine direkte Zufahrtsmöglichkeit zur Tennenauffahrt und weiters in die Tenne des Wirtschaftsgebäudes vom öffentlichen Weg auf dem Grundstück 3458 über das Grundstück 3457. Da der Beschwerdeführer den Beweis für den rechtlichen Bestand der von ihm behaupteten Dienstbarken nicht habe erbringen können, so sei völlig zu Recht zu Punkt 1 des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz verfügt worden, daß der Beschwerdeführer das Befahren des westlichen Bereiches des Baugrundstückes 63 zu unterlassen habe.

    Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben; dieser hat mit Beschluß vom 29. September 1986, B 130/85, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

    Nach der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, den Hofraum des Baugrundstückes 63 mit Fahrzeugen aller Art befahren zu dürfen, verletzt.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

    II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 72 Abs. 5 TFLG 1978 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auf:

a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nichteinbezogenen Grundstücken;

c) Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Nach § 72 Abs. 6 TFLG 1978 sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

1. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wiederholt, wird darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 B-VG zur Prüfung solcher Rechte nicht zuständig ist.

2. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, der Besitzstandsausweis sei ihm gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen, weil über seine Berufung nicht abgesprochen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Besitzstandsausweis im Zusammenlegungsverfahren O vom 11. bis 25. August 1975 im Gemeindeamt O zur allgemeinen Einsicht aufgelegen ist und der Beschwerdeführer innerhalb der Berufungsfrist zwar eine Berufung erhoben, doch diese, welche sich auch nur auf eine Berichtigung hinsichtlich eines Baugrundstückes 74/3 bezogen hat, am 20. Oktober 1975 zurückgezogen hat. Mit der Zurückziehung ist der Besitzstandsausweis gegenüber dem Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Ein "Einspruch" im Verfahren zur Erstellung und Erlassung des Besitzstandsausweises ist für die Frage der Rechtskraft des Besitzstandsausweises ohne Bedeutung. Der rechtskräftige Besitzstandsausweis, der gemäß § 12 Abs. 1 FLG 1978 im vorliegenden Fall auf Grund der Erhebungen über das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte Dritter, zufolge des Ausmaßes und der Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erstellen gewesen ist, zeigt auf, daß zum Baugrundstück 63 der Hofraum gehört. Im Hinblick darauf, daß der rechtskräftige Besitzstandsausweis in Ansehung der Eigentumsverhältnisse Recht zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien schafft, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Streit über das Eigentum von der darnach maßgebenden Eigentumslage ausgegangen ist. Mit Rechtskraft des Besitzstandsausweises wird im übrigen eine noch laufende Verjährung (Ersitzung) unterbrochen.

Abgesehen davon ist auch aus dem Kaufvertrag vom 17. März 1876 selbst nicht ersichtlich, daß Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers einen Teil der nach Feststellungen und Entscheidungen der Agrarbehörde zum Baugrundstück 63 gehörenden Grundfläche erworben hätten.

3. Der Beschwerdeführer erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auch darin, daß nicht berücksichtigt worden sei, daß er (wenn schon nicht den Hofraum so doch wenigstens) die Dienstbarkeit zum Befahren des Hofraumes mit Fahrzeugen aller Art, zumindest mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, ersessen habe. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, daß der Besitzwille hinsichtlich der Dienstbarkeitsausübung deswegen nicht gegeben gewesen sei, weil die beschwerdeführende Partei ja auch behauptet habe, Eigentümerin der strittigen Grundfläche zu sein. Letzteren Überlegungen vermag allerdings der Verwaltungsgerichtshof aus zweierlei Gründen nicht zu folgen. Einmal war dieses Vorbringen, wie auch eine Einsicht in den Gerichtsakt ergeben hat, bezüglich der Dienstbarkeitsersitzung offenbar nur als hilfsweises Vorbringen zu sehen und wie obige Darlegungen zeigen, bezüglich des Besitzstandsausweises nicht zielführend. Zum anderen besteht der Wille, eine Dienstbarkeit zu ersitzen, auch dann, wenn derjenige, der eine derartige Ersitzung geltend macht, im maßgeblichen Zeitraum irrigerweise geglaubt hat, Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen und die einschlägige Rechtsprechung bei Schubert in Rummel, ABGB, 2. Band, RdZ. 3 zu § 1460, und bei Dittrich-Tades, MGA ABGB, 32. Auflage, § 1460, E 10). Ungeachtet dieser verfehlten Rechtsansicht ist die belangte Behörde auf Grund der getroffenen Feststellungen und in Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem unbedenklichen Ergebnis gelangt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Dienstbarkeit nicht besteht.

4. Der Beschwerdeführer rügt auch, daß die belangte Behörde die Beweisergebnisse im Verfahren des Bezirskgerichtes Telfs herangezogen und keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe. Gemäß § 46 AVG 1950 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es war daher nicht gesetzwidrig, wenn die belangte Behörde bei ihren Ermittlungen die im zivilgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Beweise herangezogen hat, mag auch das gerichtliche Verfahren für nichtig erklärt worden sein, weil dadurch der Charakter der im gerichtlichen Verfahren verwendeten Beweismittel nicht beseitigt worden ist. Eine unmittelbare Beweisaufnahme schreiben die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht vor. Die belangte Behörde hat zutreffend jenes Beweismaterial verwertet, dies in unbedenklicher Weise. Abgesehen davon hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durch eigene Erhebungen (Lokalaugenschein und Gutachten) ergänzt. Eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens vermag der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen. Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend selbst eine eigene Würdigung des Beweismaterials vorgenommen.

5. Der Beschwerdeführer behauptet weiters Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil er bereits anläßlich einer Verhandlung am 14. Mai 1980 eine Vollmacht seines Rechtsvertreters vorgelegt habe, der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Juni 1984 aber ihm direkt und nicht seinem Rechtsfreund zugestellt worden sei. Darin sei eine Verletzung des Parteiengehörs gelegen.

Abgesehen davon, daß die im Akt erliegende und mit 5. Mai 1980 datierte Vollmacht für den derzeitigen Rechtsfreund des Beschwerdeführers zu einem anderen Verfahren abgegeben wurde, hat der Beschwerdeführer nach Übermittlung einer Ausfertigung des Antrages des Mitbeteiligten vom 9. März 1984 eine eigenhändig geschriebene Stellungnahme abgegeben und sich zur Verhandlung vor der Behörde erster Instanz eingefunden, ohne auf eine rechtsfreundliche Vertretung hinzuweisen. Selbst bei der Annahme eines bestehenden Vertretungsverhältnisses ist es auf Grund des § 10 Abs. 6 AVG 1950 nicht ausgeschlossen, daß der Machtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer hat sein Rechtsfreund Berufung erhoben, in der er Gelegenheit hatte, alle für den Standpunkt des Beschwerdeführers zweckmäßigen Argumente vorzubringen. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 22. Oktober 1984 sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer selbst hat am 6. Dezember 1984 bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen und Ablichtungen hergestellt. Außerdem wurde das Gutachten laut der Verhandlungsschrift vom 13. Dezember 1984 in dieser Verhandlung, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsfreund teilgenommen hat, verlesen. Die Verhandlungsschrift, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden, liefert gemäß § 15 AVG 1950 über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs ist daher nicht gegeben.

6. Sollte der Beschwerdeführer meinen, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die Erledigung vom 21. Mai 1980 nicht berechtigt gewesen wäre, eine Sachentscheidung zu treffen, so ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zuständig ist, liegt nach seiner Ansicht ein solcher auch gar nicht vor, denn das in Form eines Briefes an den Mitbeteiligten allein gerichtete Schreiben der Agrarbehörde erster Instanz vom 21. Mai 1980 enthält in seiner für den vorliegenden Fall maßgeblichen Passage nur die Mitteilung, daß "die Agrarbehörde eine weitere Zuständigkeit zur Entscheidung über die nunmehr strittig gewordene Sache über Bestand und Umfang eines von BW (d.i. vom nunmehrigen Beschwerdeführer) auf Ihrer Bp. 63 ausgeübten Dienstbarkeitsrechtes nicht in Anspruch nehmen kann". Damit hat aber die Behörde erster Instanz nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise über ihre Unzuständigkeit abgesprochen, sondern nur dem Mitbeteiligten bekanntgegeben, keine Entscheidung über ein behauptetes Dienstbarkeitsrecht treffen zu können. Ein Bescheidwille der Agrarbehörde erster Instanz bestand offensichtlich nicht (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. NF. Nr. 9458/A).

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Wien, am 14. April 1987

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