LVwG Niederösterreich LVwG-AV-596/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-596/001-20216.7.2021

BauO NÖ 2014 §20 Abs1 Z7
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z2
ROG NÖ 2014 §20 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.596.001.2021

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.02.2021, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Bauansuchens nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit Ansuchen vom 07.09.2020 beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von zwei Gerätehütten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Dem Bauansuchen waren ein Einreichplan, eine Baubeschreibung und ein Einreichplan je dreifach sowie eine „Begründung zum Ansuchen“ angeschlossen. Das Bauansuchen weist auch die Unterschrift des Grundstückseigentümers C auf.

Der Baubeschreibung ist unter „Allgemeine Angaben“ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Pächterin der gegenständlichen Parzelle ist.

Die kleine Badehütte [2,0m x 2,0m] sei notwendig, da sich darin eine Toilette befinde. Aufgrund einer näher genannten Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin sei es unerlässlich, dass sich eine Toilette in unmittelbarer Nähe befinde.

Die Badehütte mit den Abmessungen 4,0m x 4,0m sei notwendig, da die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung auch mehrmals täglich kleine und vorzugsweise warme Mahlzeiten einnehmen müsse Deshalb gebe es eine kleine Kochgelegenheit um Essen zu wärmen. Außerdem müsse sich die Mutter der Beschwerdeführerin öfters am Tag hinlegen. Da es nicht möglich sei, dauernd wegen kurzem Regen nach Hause zu fahren, gebe es ein selbstgebautes „Tagesbett“ aus Paletten und einer Matratze. Der Beschwerdeführerin hätten Therapeuten nach einer Knieoperation an einem Knie und wegen einem näher genannten Leiden am anderen Knie Fahrradfahren vorgeschlagen. Deshalb sei ein E-Bike angeschafft worden, um bei Gegenwind und Steigung das Knie nicht zu überlasten. Dieses E-Bike müsse ebenso wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kantentrimmer, Schlauchboot, Luftmatratze sowie Toilettenartikel wie Klopapier und Waschzeug und ein paar Kochutensilien vor Witterung und Feuchtigkeit geschützt und aufbewahrt werden.

Die Metallstiege, die in den See führe sei insofern notwendig, da es den beiden Benutzerinnen, auf Grund des Alters der Mutter der Beschwerdeführerin der Gehbehinderung der Beschwerdeführerin sonst nicht möglich wäre, das Wasser zum Schwimmen zu erreichen. Die gepachtete Parzelle des Badesees könnte nicht benützt werden, wenn über die Steine der Uferböschung nach unten geklettert werden müsste.

Das Schwimmen und der Aufenthalt an der frischen Luft hätten sehr zur gesundheitlichen Besserung der Mutter beigetragen. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer Rekonvaleszenz nach der Knieoperation das Schwimmen als sehr heilsam empfunden. Auch nach der anstehenden zweiten Operation würde sie gerne als Therapie schwimmen.

Sollten die Badehütten nicht genehmigt werden können, müsste die Beschwerdeführerin die Pacht der See-Parzelle aufgeben. Das würde bedeuten, dass ältere und gehbehinderte Menschen an der Teilhabe an einem bewilligten und It. Wasserrechts-Bescheid regelmäßig auf Wasser-Qualität überprüften Badesee ausgeschlossen werden.

 

Mit Schreiben vom 30.09.2020 teilte die Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass die Abweisung des Antrages wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan beabsichtigt sei.

 

Mit Schreiben vom 15.10.2020 entgegnete die Beschwerdeführerin unter Anschluss von Unterlagen, dass im Grünland Baulichkeiten gestattet seien, wenn sie die festgelegte Nutzung erforderlich mache. Die Widmung Grünland Sport/Fischerei sei nach dem Ende der Widmung „Materialgewinnungsstätten“ festgelegt worden, allerdings sei es verabsäumt worden nach erfolgter Bewilligung als Badesee durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln die geänderte Widmung für die Nord- und Westseite eintragen zu lassen. Es sei Badenden nicht zumutbar ins Wasser zu hechten, zu kraxeln oder zu stolpern. Vor allem deshalb, weil es sich bei sehr vielen der Benutzungsberechtigten um ältere Personen, teils körperlich Beeinträchtigte und viele Kinder handle. Stiegen, Stege oder ähnliches zur Benutzung seien unerlässlich. Anders als früher, seien ein „Klappsesserl“ für Fischer und ein Handtuch für Badende nicht mehr genug. Die Zeiten hätten sich geändert. Sogar Gemeinden mit Waldteichen mitten im Nirgendwo hätten der Hygiene und den Bedürfnissen moderner Menschen Rechnung getragen und Sanitäranlagen errichten lassen. Im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes müsse einer adäquaten Entsorgung von Abwässern, Fäkalien und sonstigen Emissionen Rechnung getragen werden. Es gebe Mülltonnen zur Mülltrennung, es gebe eine Senkgrube plus Kanal, die durch Bauanzeige bekanntgegeben worden seien und deren Ordnungsgemäßheit durch eine Dichtheitsprüfung im Jahr 2015 nachgewiesen sei. Was fehle, sei die Erlaubnis der Marktgemeinde *** Toiletten zu errichten. Bis Ende 2019 wären „Allgemein-Sanitär-Anlagen“ und Einstellmöglichkeiten dringend notwendig gewesen. Für die Fischer seien sie es noch immer.

 

Für die Pächter und die Benützungsberechtigten, der inzwischen parzellierten und ins Grundbuch eingetragenen See-Parzellen sei es allerdings nicht zumutbar eine Toilette und eine Unterstellmöglichkeit auf nur einer der 40 See-Parzellen zu benützen. Dem Argument der Baubehörde, dass es sich bei der eingereichten Gerätehütte mit Sanitär-Anlage um die idente Baulichkeit handle, für die schon endgültig und abweisend entschieden worden sei, sei zu entgegnen, dass sich durch die Parzellierung und grundbücherliche Eintragung der Parzelle eine geänderte Situation ergeben habe. Die ursprüngliche Parzelle ***, Teilfläche ***, existiere rechtlich gesehen nicht mehr. Das Ansuchen um Baubewilligung beziehe sich nunmehr auf das Grundstück ***. Die Errichtung sei eine Handlung auf Grund von „Gefahr in Verzug“ gewesen, da den wasserrechtlichen Auflagen zum Umwelt- und Wasserschutz nachgekommen werden hätte müssen. Außerdem sei ohne Einstell- und Unterstellmöglichkeit eine Gefährdung bei Gewittern und Sturm für Personen, auch durch umherfliegende Gegenstände (Geräte etc.) gegeben.

Diese Argumente und die dem Ansuchen um Baubewilligung vom 07.09.2020 beigelegte Begründung, warum sie die Badehütte mit Sanitäranlage im Grünland brauche, mögen und in die Entscheidung einfließen.

 

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 05.01.2021, Zl. ***, wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 07.09.2020 abgewiesen.

Der Begründung dieses Bescheides ist insbesondere Nachstehendes zu entnehmen:

„Die nun eingereichte Gerätehütte und Sanitärhütte sind aufgrund der vorliegenden Unterlagen ident mit den Gebäuden auf der damaligen Pacht- oder Teilfläche Nr. *** des Grundstückes Nr. ***, KG ***, für welches bereits ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Baubehörde I. Instanz, Bescheid vom 21.01.2019, Zahl: ***, welcher auch an Frau A adressiert ist, vorliegt.

In diesem Abbruchbescheid wurde im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Folgendes ausgeführt:

Die Pachtparzelle liegt gemäß rechtkräftigen Flächenwidmungsplan in der

Flächenwidmung „Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün“.

Gemäß § 20 (4) Raumordnungsgesetz 2014 sind im Grünland bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben gemäß NÖ Bauordnung 2014 nur dann zulässig, wenn sie für die festgelegte Nutzung erforderlich sind.

 

Feststellung vom Sachverständigen für Raumplanung D wurde beim Lokalaugenschein am 04.09.2013 erklärt:

 

Gemäß § 19(4) NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sind im Grünland bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann zulässig, wenn sie für die festgelegte Nutzung erforderlich sind.

 

Vom Sachverständigen für Raumordnung, Herrn D, wurde beim Lokalaugenschein am 04.09.2013 erklärt, dass die bestehenden Gebäude, Nebengebäude und baulichen Anlagen am Nord- und Westufer des Teiches im Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung stehen. Eine nachträgliche Bewilligung innerhalb der bestehenden Widmung Grünland- Grüngürtel - Uferbegleitgrün ist aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht möglich.

 

Die obigen Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen und des Sachverständigen für Raumordnung wurden bereits in der Niederschrift vom 17.10.2016, Zahl: ***, bei einer baubehördlichen Überprüfung festgehalten.

Beide Dokumente, sowohl der Bescheid vom 21.01.2019 als auch die Niederschrift vom 17.10.2016, wurden Frau A damals nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Dem Vorbringen der Bauwerberin, durch veränderter Situation aufgrund der durchgeführten Parzellierung beim Badeteich und des nun eigenständigen Grundstückes Nr. ***, KG ***, anstatt der damaligen Pachtfläche Nr. ***, wird entgegen gehalten, dass durch diese Parzellierung keine veränderten Grundlagen vorliegen. Die damalige Pacht- bzw. Teilfläche Nr. *** ist im Wesentlichen lagemäßig ident mit dem nunmehrigem Grundstück Nr. ***, KG ***.

An der Widmung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, bzw. der damaligen Pacht oder Teilfläche Nr. *** des Grundstückes Nr. ***, KG ***, hat sich seit der Stellungnahme des Sachverständigen für Raumordnung vom 04.09.2013 nichts geändert. Das gegenständliche Grundstück ist gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün gewidmet.

 

Die Stellungnahme des Sachverständigen für Raumplanung stützt sich auf

§ 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetz 1976.

Mittlerweile wurde das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 durch das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ersetzt. Inhaltlich hat sich jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit von bewilligungs- oder bauanzeigepflichtigen Bauvorhaben zwischen den NÖ ROG 1976 und NÖ ROG 2014 keine Änderung ergeben. Die gesetzliche Grundlage ist lediglich in einen anderen Paragraphen, nun in § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014, festgeschrieben.

Aus diesem Grund wurde seitens der Baubehörde keine neuerliche raumordnungsfachliche Stellungnahme eingeholt.

(…)

Aus den Einreichunterlagen und auch aus der nachträglich vorgelegten Stellungnahme ist eine Begründung der Zulässigkeit der geplanten Maßnahmen in der Widmung Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün, im Sinne des § 20 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 nicht ableitbar.

Dem Bauvorhaben stehen sohin im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 entgegen.

Die in der Stellungnahme der Bauwerberin angeführte wasserrechtliche Bewilligung für eine Badenutzung beim Grundwasserteich und die angeblich verabsäumte Abänderung der Widmung sind im Bauverfahren nicht relevant. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens hat die Baubehörde von der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden Widmung im Flächenwidmungsplan auszugehen.

Zu den angeführten sanitären Missständen und fehlenden Unterstandsmöglichkeiten beim wasserrechtlich genehmigten Badeteich kann die Baubehörde zum wiederholten Male darauf hinweisen, dass dem Eigentümer bekannt ist, dass die Möglichkeit der Errichtung einer Gemeinschaftsanlage (WC und Garderoben), natürlich nur nach vorherigem Nachweis der Notwendigkeit in der Widmug Grünland Sport-Fischerei und der baubehördlichen Bewilligung, grundsätzlich besteht.“

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter

die Berufung vom 21.01.2021.

 

Vorgebracht wurde insbesondere, die Baubehörde I. Instanz habe keine

Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 durchgeführt.

Mit Bescheid vom 03. Jänner 2005, AZ. ***, habe die BH Tulln als Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Nutzung des Sportfischteiches als Sportfischteich mit Badenutzung für einen eingeschränkten Personenkreis bewilligt, wobei eine Personenanzahl von maximal 150 Personen vorgesehen worden sei. Eine Parzellierung der Nord- und Westseite des Badesees habe stattgefunden. Unter Zugrundelegung einer Gesamtschau der Örtlichkeiten sei im Sinne der Bestimmung des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 die Errichtung der beantragten Bauwerke für eine Nutzung absolut erforderlich, wobei dies nicht nur aufgrund der geographischen Beschaffenheit zwingend sei, sondern auch einen zwingenden Ausfluss aus der wasserrechtlichen Bewilligung darstelle.

Der See weise eine erhebliche Größe auf und sei im Hinblick auf eine bestimmte Verwendungsart rechtskräftigt bewilligt worden. Um diese bewilligte Verwendung vorzunehmen, sei die Realisierung der beantragten Bauvorhaben unerlässlich. In diesem Rahmen müssten die Parzellierung, die Größe des Sees und die damit verbundenen zurückzulegenden Distanzen sowie die Uferbeschaffenheit in die Erforderlichkeitsprüfung notwendiger Weise einfließen. Für die Nutzung des Sees sei daher aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zwingend auch ein Zugang im Sinne eines Stegs erforderlich, als die Uferseite des Sees stark abschüssig sei und dieser sonst gänzlich unzugänglich wäre. Aufgrund der vor Ort gegebenen Distanzen und der Ufersituation könne die im Wasserrechtsbescheid vorgesehene Nutzung denkunmöglich verwirklicht werden, wenn nicht im Hinblick auf die anlegenden Grünlandgrundstücke, zumindest aus hygienischer Hinsicht Kleinstgebäude, wie Gerätehütten und Sanitärhütten sowie aufgrund der Uferausgestaltung kleinste bauliche Anlagen wie Stege errichtet werden könnten.

 

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.02.2021, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde insbesondere fest, Gebäude und bauliche Anlagen seien in der festgelegten Widmungsart Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün nicht zulässig. Die Entscheidung für die Abweisung des Bauansuchens werde auch dadurch bekräftigt, dass beim gegenständlichen Grundstück bzw. der ehemaligen Pacht- oder Teilfläche Nummer *** eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 27.07.2020, GZ. LVwG-AV-1276/001-2019, vorliege und demnach die gegenständlichen Bauwerke, die nachträglich zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht worden seien, abzutragen seien, da für diese wegen der vorhandenen Grünlandwidmung eine baubehördliche Bewilligung nicht möglich sei.

Nach dem 2013 Gutachten des D aus dem Jahr 2013 seien die bestehenden Gebäude, Nebengebäude und baulichen Anlagen am Nord- und Westufer des Teiches in der Widmung Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün nicht zulässig. Die angeführte Widmung sei beim gegenständlichen Grundstück unverändert aufrecht. Geänderte Rahmenbedingungen, wegen der angeführten Maßnahmen, wie Parzellierung, bewilligter Sport-Fischteich mit Badenutzung,

Zugang zum See, seien nicht erkennbar. Die durchgeführte Parzellierung habe lediglich zur Folge, dass anstatt der damaligen Pachtfläche nun ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück vorliege, dessen Widmung jener damaligen Pachtfläche entspreche. Auch die wasserrechtliche Bewilligung und die bauliche Ausgestaltung des Uferbereiches seien zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Herrn D im Jahr 2013 gegeben gewesen.

Die Baubehörde habe bei der Beurteilung des Vorhabens von der tatsächlich rechtskräftig vorhandenen Widmung des Grundstückes auszugehen und nicht von einer vorhandenen wasserrechtlichen Bewilligung. Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** habe sich in seiner Sitzung am 26.11.2020, aufgrund der Einbringung einer Petition von Pächtern von Grundstücken am gegenständlichen Grundwasserteich, neuerlich mit einer möglichen bebaubaren Widmung im Uferbereich des Grundwasserteiches beschäftigt und habe eine neuerliche Stellungnahme vom Raumplaner der Marktgemeinde *** ergeben, dass diesbezüglich schon in der Vergangenheit Umwidmungen für eine mögliche Bebauung des Uferbereiches geprüft worden seien und aufgrund unveränderter Grundlagen die bisher negative Beurteilung noch gültig sei.

Mangels festgestellter Änderungen und gültiger negativer Beurteilung werde vom Gemeinderat eine Umwidmung nicht weiterverfolgt.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Gegen diesen Bescheid (in der Folge: angefochtener Bescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 02.03.2021 Beschwerde, verbunden mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den bekämpften Bescheid abzuändern, sodass die beantragte Baubewilligung erteilt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde oder die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.

 

Die belangte Behörde habe sich im Hinblick auf die Erforderlichkeitsprüfung im Sinne der Bestimmung des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 auf eine Pauschalablehnung zurückgezogen und in diesem Rahmen auf das Ergebnis einer Lokalaugenscheinsvornahme im Jahre 2013 verwiesen, ohne auf die geänderten aktuellen Rahmenbedingungen einzugehen oder überhaupt diesbezügliche Ermittlungen anzustellen.

Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung weitgehend mit einer Anlehnung an eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bezüglich einer Teilfläche Nummer *** und dem Vorliegen rechtskräftiger Abbruchbescheide bezüglich anderer Bauten, welche sich in der Nähe der Parzellen des Beschwerdeführers befinden würden.

Die Rechtswirksamkeit einer Entscheidung könne ausschließlich Bindungswirkung gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien entfalten und könnten Sachverhalte aus anderen Verfahren, in welchen andere Konstellationen, andere Gebäude und andere Rechtsfragen zu lösen gewesen seien und in denen überdies die Beschwerdeführerin keine Parteistellung gehabt habe, nicht argumentativ herangezogen werden.

Das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Erforderlichkeitsprüfung könne nicht Gegenstand eines vorangehenden Abbruchverfahrens sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hätte. Nur dies sei zu prüfen. Ein Abbruchauftrag könne auch während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erteilt werden. Allerdings dürfe ein derartiger Abbruchauftrag während der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden. Durch eine nachträgliche Baubewilligung werde ein wegen Konsenslosigkeit erteilter Abbruchauftrag obsolet.

Die Erforderlichkeitsprüfung ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sohin nur im Bewilligungsverfahren vorzunehmen und habe dies die belangte Behörde aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen.

Die Erforderlichkeitsprüfung sei nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund objektiver Maßstäbe anzulegen.

Mit Bescheid vom 03.01.2005, AZ. ***, habe die BH Tulln als Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Nutzung des Sportfischteiches als Sportfischteich mit Badenutzung für einen ein geschränkten Personenkreis bewilligt, wobei eine Personenanzahl von maximal 150 Personen vorgesehen worden sei. Am 13.01.2020 habe eine Parzellierung der Nord- und Westseite des Badesees stattgefunden.

Unter Zugrundelegung einer Gesamtschau der Örtlichkeiten sei im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 die Errichtung der beantragen Objekte für eine Nutzung absolut erforderlich, wobei dies nicht nur aufgrund der geographischen Beschaffenheit zwingend sei, sondern auch einen zwingenden Ausfluss aus der wasserrechtlichen Bewilligung darstelle.

Der See weise eine erhebliche Größe auf und sei im Hinblick auf eine bestimmte Verwendungsart rechtskräftigt bewilligt worden. Um diese bewilligte Verwendung vorzunehmen, sei die Realisierung der beantragten Bauvorhaben aber unerlässlich. In diesem Rahmen müssten die Parzellierung, die Größe des Sees und die damit verbundenen zurückzulegenden Distanzen sowie die Uferbeschaffenheit in die Erforderlichkeitsprüfung notwendiger Weise einfließen.

Im Sinne dieser Verwendungsabsicht und der nicht unerheblichen Personenzahl, für welche die Nutzung genehmigt worden sei, sei verbunden mit der nunmehrigen Parzellierung von einer auch behördlich unterstellten Nutzung des Sees von allen Seiten und für alle Alters- und Gesundheitsgruppen auszugehen. Es sei – wie dies das Beispiel der Beschwerdeführerin deren kranke 84 jährige Mutter niemals in der Lage wäre mehrere Hundert Meter zu einer Sanitäranlage zurückzulegen oder einen steilen unbefestigten Abhang zum See hinunter zu steigen, anschaulich zeige – für eine gleichberechtigte Allgemeinnutzung unabdingbar, die beantragten Baulichkeiten zu realisieren.

Für die Nutzung des Sees sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zwingend auch ein Zugang im Sinne eines Stegs erforderlich, weil die Uferseite des Sees stark abschüssig sei und dieser sonst gänzlich unzugänglich wäre. Aufgrund der vor Ort gegebenen Distanzen und der Ufersituation könne sohin die im Wasserrechtsbescheid vorgesehene Nutzung denkunmöglich verwirklicht werden, wenn nicht im Hinblick auf die anlegenden Grünlandgrundstücke, zumindest aus hygienischer Hinsicht Kleinstgebäude, wie Gerätehütten und Sanitärhütten sowie aufgrund der Uferausgestaltung kleinste bauliche Anlagen wie Stege errichtet werden können.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

 

Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 05.07.2021 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (mit dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-569/001-2021 anhängigen Verfahren betreffend Antrag auf Verlängerung einer Leistungsfrist im Abbruchverfahren) durchgeführt.

 

4. Feststellungen:

 

Das Baugrundstück Grundstück Nr. ***, KG ***, (vormals Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***) steht im Alleineigentum von C und weist in jenem Bereich, in dem die Beschwerdeführerin beabsichtigt die verfahrensgegenständlichen Bauwerke zu errichten, die Widmung „Grünland-Grüngürtel – Uferbegleitgrün“ auf. Vom Grundeigentümer liegt eine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben vor.

 

Auf dem benachbarten Grundstück Nr. ***, KG *** befindet sich u.a. auch ein Teich in der Widmung „Grünland-Wasserfläche“, welcher zur Fischerei und zu Badezwecken von einem eingeschränkten Personenkreis genutzt werden kann. Das Nord- und Westufer dieser Wasserfläche weisen die Widmung „Grünland-Grüngürtel – Uferbegleitgrün“ und das Süd- und Ostufer die Widmung „Grünland-Sportstätten (Fischerei)“ auf. Das ehemalige Grundstück Nr. *** (nunmehr vereint mit Grundstück Nr. ***) befindet sich im östlichen Bereich und ist dort als „Grünland-Gärtnereien“ gewidmet.

 

Die Nutzung als Sportfischteich mit Badenutzung für einen eingeschränkten Personenkreis von max. 150 Personen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03.01.2005, Zl. ***, wasserrechtlich bewilligt. Gemäß Auflage 3. dieses Bescheides ist dafür zu sorgen, dass die in der Anlage anfallenden häuslichen Abwässer ordnungsgemäß, dem Stand der Technik entsprechend und nicht auf grundwasserbelastende Art und Weise entsorgt werden.

 

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt zum Schutz vor Regen, Sturm, und Unwetter

sowie zum sicheren Verwahren diverser Geräte (Tagesbett, Fahrrad, Rasenmäher, Heckenscheren, Kantentrimmer, Schlauchboot, Luftmatratze sowie Toilettenartikel und Kochutensilien) die eine Hütte mit den Abmessungen 4 x 4 m aufzustellen. In der Hütte mit den Abmessungen 2 x 2 m soll ein WC eingebaut werden und die Abwässer über den Fäkalkanal in eine Senkgrube abgeleitet werden.

5. Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen zur Widmung des Baugrundstückes gründen auf dem derzeit in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** und wurden die festgestellten Widmungen im gegenständlichen Verfahren von keiner Verfahrenspartei bestritten.

 

Die festgestellten Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück ergeben sich aus einer Nachschau im offenen Grundbuch. Eine Unterschrift des Grundstückseigentümers findet sich auf dem Einreichplan.

 

Die übrigen getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt, insbesondere aus dem Bauansuchen samt Beilagen sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch in der mündlichen Verhandlung – und erweisen sich insoweit ebenfalls als unstrittig.

 

6. Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF lauten:

 

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

…“

 

§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

…“

 

§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. […]

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

[…]

Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.

[…]

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“

 

§ 55. (1) […]

(2) Im Grünland darf ein Bauwerk unbeschadet § 20 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, nicht errichtet oder vergrößert werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.

(3) […]“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) idgF lauten:

 

„§ 20. (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

2. Grüngürtel:Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie Flächen mit ökologischer Bedeutung. Die Gemeinde hat die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im Flächenwidmungsplan festzulegen.

...

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF lauten:

 

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

 

 

7. Erwägungen:

 

Gemäß § 14 Z 1 bzw. 2 NÖ BO 2014 bedarf der Neubau von Gebäuden bzw. von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Die beiden beantragten Hütten sind als Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 (sie sind oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen oder Sachen zu schützen) zu qualifizieren

 

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 NÖ BO 2014 insbesondere vorerst zu prüfen (Vorprüfung), ob dem Bauvorhaben die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 entgegenstehen.

 

Das im Grünland projektierte Bauvorhaben ist daher anhand der Regelung in § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zu beurteilen, wonach ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland gemäß der NÖ BO 2014 idgF nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies für eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 erforderlich ist. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

 

Es ist daher zu prüfen, ob das projektierte Bauvorhaben für eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 NÖ ROG 2014 erforderlich ist (vgl. dazu auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 20 NÖ ROG 2014 Anm. 36 (1290).

 

Hierzu ist zunächst auszuführen, dass auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin eingereichten Baubeschreibung (vgl. § 19 Abs. 2 Z 6 NÖ BO 2014, wonach die Baubeschreibung Angaben darüber zu enthalten hat, dass durch die Verwirklichung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens eine Nutzung im Rahmen der jeweiligen Grünlandwidmungsart vorliegt oder erfolgen wird) offenkundig keine Anhaltspunkte für eine Nutzung im Rahmen der Grünlandwidmungsart „Uferbegleitgrün“ enthalten sind.

 

Wenn von der Beschwerdeführerin moniert wird, die baurechtliche Versagung torpediere die vorhandene wasserrechtliche Bewilligung, ist zu widersprechen. Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers kommt nur dort und nur insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt (VfGH 16.10.1992, Slg 12.842). Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dient nicht unmittelbar, sondern allenfalls bloß mittelbar der Wassernutzung, weshalb deren Aufstellung – unter anderem Gesichtspunkt – nach der NÖ BO 2014 zu bewilligen ist.

 

Wenn in einer wasserrechtlichen Bewilligung als Auflage für die Benützung eines Gewässers für Badezwecke die Errichtung einer Abortanlage verlangt wird, so bedeutet dies jedoch nicht, dass die Baubehörde zu einer diesbezüglichen Baubewilligung verpflichtet ist (VwGH 10.12.1991, 91/05/0063). Ob ein Bauvorhaben wasserrechtlichen Bestimmungen entspricht, hat die Baubehörde nicht als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen; daher handelt es sich um zwei nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Behörden zu beurteilende Hauptfragen (VwGH 08.03.1994, 92/05/0080).

 

Im Übrigen hatte sich mit dieser Fragestellung bereits der Verwaltungsgerichtshof in einem Parallelverfahren zu befassen. Mit Beschluss vom 08.03.2021, Ra 2021/05/0034-3, begründete der Verwaltungsgerichtshof eine Zurückweisung der Revision damit, dass in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

 

„5 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird vorgebracht, der Revisionswerber verfüge über eine wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung einer näher genannten Liegenschaft als Sportfischteich mit Badenutzung, in der ihm die Auflage erteilt worden sei, dafür zu sorgen, dass die in der Anlage anfallenden häuslichen Abwässer ordnungsgemäß, dem Stand der Technik entsprechend und nicht auf grundwasserbelastende Art und Weise entsorgt werden. Zur Umsetzung dieser Auflage habe er um die baurechtliche Bewilligung zur Aufstellung von drei Sanitärcontainern angesucht, wobei dieses Ansuchen im Hinblick auf zwei Container abgewiesen worden sei. In der Bundesverfassung gebe es das sogenannte Torpedierungsverbot bzw. das Berücksichtigungsgebot. Bund und Länder müssten daher je im Rahmen der eigenen Gesetzgebungskompetenzen die Zielsetzungen des jeweils anderen berücksichtigen bzw. dürften diese nicht torpedieren. Dies gelte auch im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen durch Verwaltungsbehörden. Dagegen sei im vorliegenden Fall verstoßen worden. Während die Wasserrechtsbehörde die Schaffung adäquater sanitärer Infrastruktur vorschreibe, verhindere dies die Baubehörde. Mit dem wasserrechtlichen Bescheid sei das Baden für 150 Personen erlaubt worden. Ein einziger Sanitärcontainer an einem ganzen See für 150 Personen sei zu wenig, es würde dieser Zustand auch den Vorschriften für getrennte WC-Anlagen nach dem Geschlecht widersprechen. Es sei daher die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Baubehörde durch ihre Entscheidung in den Bescheid der Wasserrechtsbehörde mit der entsprechenden Auflage eingreifen dürfe und damit die Erfüllung der wasserrechtlichen Auflage verhindern könne. Der Rechtsunterworfene habe hier von einer Behörde eine Anweisung bekommen, die jeweils andere Behörde, an die er durch diese Auflage implizit verwiesen werde, teile ihm jedoch mit, dass er die Anweisung nicht ausführen dürfe.

6 Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis (S 23) mit dem „Torpedierungsverbot“ befasst und dabei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung ins Treffen geführten Judikatur. Es wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte. Schon deshalb wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247).“

 

 

Grundflächen mit der Widmungsart „Grünland-Grüngürtel – Uferbegleitgrün“ sind grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Das gegenständliche Bauvorhaben ist mit der Funktion eines Grüngürtels nicht vereinbar, da dieses nicht für eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 erforderlich ist. Das beantragte Projekt liefert keine Anhaltspunkte, worin die Erforderlichkeit für den Zweck eines Grüngürtels erforderlich sein könnte.

 

Ein Bauvorhaben auf Grundflächen im Grünland, deren Nutzung nur für Badezwecke und Erholungszwecke beabsichtigt ist, ist als nicht erforderlich zu beurteilen (VwGH 91/05/0063). Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall einer Grünlandfläche gelten, deren Widmung nicht auf die Badenutzung der angrenzenden Wasserfläche ausgerichtet ist.

 

Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass aufgrund des seit Erstattung der raumordnungsfachlichen Stellungnahme verstrichenen Zeitraumes eine neuerliche Begutachtung geboten wäre, ist dem zu entgegnen, dass sich die relevante Sach- und Rechtslage nicht verändert hat. Dass das Baugrundstück nun nicht mehr Bestandteil des Grundstückes Nr. ***, KG *** ist, sondern als Grundstück Nr. *** eigenständig wurde, hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der Erforderlichkeitsprüfung.

 

Angemerkt wird darüber hinaus, dass diese Beurteilung durch die vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** – anlässlich einer von ca. 330 Personen an ihn gerichteten Petition – eingeholte raumordnungsfachliche Stellungnahme vom 10.10.2020, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass für die gegenständliche Randfläche des Gewässers, welche seit Jahrzehnten die Flächenwidmung Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün aufweist, die beantragte Umwidmung zwischen 2003 und 2015 bereits mehrfach geprüft worden sei und die ehemals getroffene fachliche – negative – Beurteilung aufgrund der unveränderten Grundlagen trotz Neuparzellierung immer noch gültig sei. Die verfahrensgegenständliche Fläche diene demnach unverändert ausschließlich dem Erhalt der Grünfläche, wozu keine Bauwerke erforderlich seien. (siehe Erkenntnis des LVwG NÖ vom 23.12.2020, LVwG-AV-1463/001-2020; die Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 16.03.2021, ***, zurückgewiesen).

 

Dem Bauvorhaben stehen sohin im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 entgegen. Die Beschwerdeführerin konnte somit keine Erforderlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 der geplanten Bauwerke für die bestimmungsgemäße Nutzung nachweisen, sondern bedarf die Nutzung einer derartigen Grünfläche gerade keiner derartigen Bauwerke.

 

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Darüber hinaus stellt die Frage der Erforderlichkeit der Bauwerke im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet (vgl. auch VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0110).

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte