European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1463.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. September 2020, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Bauansuchens nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde die durch die Bürgermeisterin als erste Instanz bescheidmäßig verfügte Abweisung des Antrages auf Baubewilligung einer Gerätehütte, einer Sanitärhütte und von Fischerstegen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Raumordnung vom 4. September 2013 Gebäude und bauliche Anlagen in der festgelegten Widmungsart Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün nicht zulässig seien. Dies insbesondere mangels Erforderlichkeit im Sinne des § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren und darüber hinaus mit zahlreichen Beilagen vor, dass eine Badenutzung angedacht gewesen sei und in Aussicht auf Umwidmung sämtliche Bauwerke errichtet worden seien, welche auch im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 für die Nutzung des Gewässers erforderlich seien.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie in das öffentlich zugängliche Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18. November 2020 samt der diesem angeschlossenen raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2020 Einsicht genommen.
4. Erwägungen:
Strittig ist einzig die Rechtsfrage, ob die antragsgegenständlichen Bauwerke für die bestehende Widmung erforderlich sind.
Soweit der Beschwerdeführer die vermeintliche Erforderlichkeit seiner auf gepachtetem Fremdgrund konsenslos errichteten Superädifikate, für die ein rechtskräftiger Abbruchauftrag besteht, erkennbar damit zu begründen versucht, dass die Bauwerke zur Nutzung einer nunmehr mit der Grundparzelle vereinigten Wasserfläche zur dort beabsichtigten Badenutzung dienen sollen, verkennt er die Widmungsgrenze zwischen der Wasserfläche und der Baufläche. Ein Bauvorhaben auf Grundflächen im Grünland, deren Nutzung nur als hobbymäßig betriebene Sportfischerei und für Badezwecke und Erholungszwecke beabsichtigt ist, ist als nicht erforderlich zu beurteilen (VwGH 91/05/0063). Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall einer Grünlandfläche gelten, deren Widmung nicht auf die Badenutzung der angrenzenden Wasserfläche ausgerichtet ist.
Unterstrichen wird diese Beurteilung durch die vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** – anlässlich einer von ca. 330 Personen an ihn gerichteten Petition – eingeholte raumordnungsfachliche Stellungnahme vom 10. Oktober 2020, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass für die gegenständliche Randfläche des Gewässers, welche seit Jahrzehnten die Flächenwidmung Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün aufweist, die beantragte Umwidmung zwischen 2003 und 2015 bereits mehrfach geprüft worden sei und die ehemals getroffene fachliche – negative – Beurteilung aufgrund der unveränderten Grundlagen trotz Neuparzellierung immer noch gültig sei. Die verfahrensgegenständliche Fläche diene demnach unverändert ausschließlich dem Erhalt der Grünfläche, wozu keine Bauwerke erforderlich seien.
Aufgrund dieser negativen Stellungnahme wurde die Petition vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18. November 2020 ohne weitere Veranlassung einstimmig zur Kenntnis genommen.
Der Beschwerdeführer konnte somit keine Erforderlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 der geplanten Bauwerke für die bestimmungsgemäße Nutzung nachweisen, sondern bedarf die Nutzung einer derartigen Grünfläche gerade keiner derartigen Bauwerke.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da lediglich die Rechtsfrage, ob eine Baubewilligung bei gegenständlicher Flächenwidmung zu erteilen ist, zu klären war, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, stand dem Entfall der mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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