VwGH Ra 2016/04/0110

VwGHRa 2016/04/011010.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des Dr. F W in K, vertreten durch Dr. Alois Autherith, Mag. Rainer Samek und Mag. Michael Imre, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Juli 2016, Zl. LVwG-AV-683/001-2016, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung der "Galerie N" an einem näher bezeichneten Standort in K gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen (1.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (2.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe sich ausschließlich gegen die Parkplatzsituation und die erwartete Verkehrssituation gewendet. Nachbarn einer Betriebsanlage seien jedoch nicht berechtigt, das Schutzinteresse nach § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) geltend zu machen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revision behauptet in ihrer Zulässigkeitsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die Einwendungen des Revisionswerbers unzutreffend rechtlich qualifiziert.

6 § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 räumt den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2001, 98/04/0181, und vom 24. Mai 2006, 2006/04/0050, mwN).

7 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. So stellt die Frage der Auslegung eines in der Verhandlungsschrift protokollierten Vorbringens im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).

8 Angesichts der Feststellungen, wonach der Revisionswerber vorbrachte, er befürchte als in geringer Entfernung des Museumsbau ansässiger Bewohner ein Verkehrschaos und die ungenügende Vorschreibung von PKW-Abstellplätzen betreffe ihn insoferne, als die Verkehrsfläche unmittelbar vor seinem Haus "ein Zufluchtsort für Museumsbesucher" werde, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, diese Einwendungen beträfen das Schutzinteresse nach § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 und könnten daher nicht als Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte als Nachbar geltend gemacht werden, nicht als unvertretbar anzusehen.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2016

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