AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §73 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.210.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend eine Feststellung und einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in den beiden Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Fristen mit 16. September 2022 neu festgelegt werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 13. September 2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft Krems der belangten Behörde u.a. mit, dass von den beiden Grundstückseigentümern A und B (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Bereich der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, Anschüttungen mit Aushubmaterial vorgenommen wurden, wobei diese Anschüttungen gemäß der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 12. September 2019 den Charakter einer Deponie aufweisen.
Weiters wurde den beiden Beschwerdeführern mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 29. August 2019 aufgetragen, die Zufuhr weiterer Aushubmaterialien umgehend einzustellen und das zugeführte Aushubmaterial keinesfalls zu planieren.
Im Zuge der am 22. August 2019 und am 2. September 2019 durch die Amtssachverständigen für Agrartechnik, für Naturschutz und Forst sowie für Deponietechnik und Gewässerschutz durchgeführten Lokalaugenscheine wurde erhoben, dass die Zufuhr des Aushubmaterials durch verschiedene Transportfirmen und von verschiedenen Baustellen erfolgte sowie augenscheinlich verschiedene Materialqualitäten (Farbe und Körnung sehr unterschiedlich, geringer bis kein Humusanteil) abgelagert wurden. Überdies erfolgte offenbar kein lagenweiser Schichteinbau, es wurde vor den Schüttungen der Bewuchs nur mangelhaft entfernt und es wurden keine Maßnahmen gegen Abschwemmungen getroffen.
Das Anschüttungsmaterial stammt von zwei Anfallsorten, nämlich von den Baugrundstücken Nrn. ***, ***, *** und ***, je KG ***, im Zuge der Errichtung eines ***-Marktes in der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „Baustelle ***“), wobei von dieser Baustelle Aushubmaterial in der Gesamtmenge von 10.290 t entnommen worden sind, und vom Zwischenlager *** der C GmbH im Gesamtausmaß von rund 4.000 t.
Zur Feststellung, ob eine bzw. mehrere konsenslose Deponien errichtet wurden und ob in weiterer Folge Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen durch die Abfallbehörde aufzutragen sind, führte die belangte Behörde sodann am 5. Dezember 2019 in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine Überprüfungsverhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz, aus dem Fachbereich Agrartechnik sowie aus dem Fachbereich Naturschutz und Forst durch und wurde sodann festgehalten, dass das Aushubmaterial der Anschüttungen von zwei Anfallsorten stammt, nämlich zum einen aus der Aushubmenge der „Baustelle ***“ und zum anderen aus dem Zwischenlager *** der C GmbH.
Die belangte Behörde hielt in der Niederschrift über diese Überprüfungsverhandlung u.a. fest, dass für die Aushubmaterialien der beiden Anfallsorte zwei Beurteilungsnachweise vorliegen:
„- Beurteilungsnachweis der D GmbH (***) vom 18.06.2019 betreffend das Bauvorhaben ***. In diesem Befund wird das Material der Schlüssel-Nr. 31411 30 und 31411 31 zugeordnet, wobei die Zuordnung zur Klasse A1 ohne Untersuchung des Feinanteiles < 2 mm vorgenommen wurde. Von der E GmbH wurde eine Ergänzung zu diesem Beurteilungsnachweis mit Datum 18.07.2019 vorgelegt, in welchem angeführt wurde, dass auf Wunsch der Fa. E eine Nachuntersuchung der Fraktion < 2 mm durchgeführt wurde und somit eine Zuordnung zur Klasse A1 möglich ist. Aus dem beiliegenden Untersuchungsbefund ist ersichtlich, dass bei der Probenahme eine 15 cm starke Humusschichte und darunterliegend bis in eine Tiefe von ca. 0,9 m Bodenaushubmaterial, eingestuft als Sand bis schluffiger Sand, mäßig grusig vorgefunden wurde. Darunter wurde bis zu einer Aushubtiefe von maximal 2,2 m ein lehmiger Sand hochsteinig beschrieben. Laut Probenahmeprotokoll wurde die oberste Humusschichte nicht beprobt. Nachdem die Vornutzung als Wiese/Kürbisacker war, wurde von der Untersuchungsanstalt dieser Bereich aufgrund der hohen Organik von der Probe ausgeschlossen. Die Proben wurden aus dem darunterliegenden Boden entnommen.
- Beurteilungsnachweis der F GmbH und & Co KG vom 04.09.2019 (***) über die Beprobung eines Haufens in einer Menge von 4.000 t am Zwischenlager ***, im Besitz der C GmbH. Die Untersuchung ergab eine Zuordnung des Materials zur Schlüssel-Nr. 31411 30 und somit zur Klasse A1 gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan.“
Zu den einzelnen Anschüttungen hielt die belangte Behörde folgendes fest:
„1. Anschüttung auf den Gst.Nr. *** und ***, KG *** (***/***). Auf diesen beiden Grundstücken wurden insgesamt 1.800 t (rd. 1.000 m3) Material von der Baustelle *** und rd. 180 t (100 m3) von dem Zwischenlager *** der Fa. C zugeführt.
2. Anschüttung auf den Gst.Nr. *** und *** (***), KG ***. Auf diesen beiden Grundstücken wurden 1.140 t (635 m3) Material von der ***-Baustelle und 837 t (465 m3) vom Zwischenlager *** von der Fa. C zugeführt.
3. Anschüttung auf dem Gst.Nr. ***, KG *** (steile Wiese). Für diese Anschüttung wurde Material aus dem Zwischenlager der Fa. C im Ausmaß von 1.323 t (735 m3) verwendet.
4. Anschüttungen auf den Gst.Nr. *** (lange Gartenwiese), gemeinsamer Anschüttungsbereich mit Hr. G (Gst.Nr. ***). Für diese Anschüttung wurde ebenfalls Material aus dem Zwischenlager der Fa. C im Ausmaß von 1.980 t (1.100 m3) verwendet.
5. Herstellung eines Lagerplatzes auf dem Gst.Nr. *** KG *** (Hofstelle). Für diese Anschüttung wurde ebenfalls Material von der ***-Baustelle im Ausmaß von 1.800 t (1.000 m3) verwendet.
…
Ad 1:
Die Anschüttung auf dem so genannten ***/*** erfolgte nur in Teilbereichen auf einer Fläche von rd. 5.000 m2 mit einer Schütthöhe von ca. 75 cm. Die Schüttung wurde verlaufend dem Gelände angepasst und ist ohne Vorkenntnis der Situation vorher am heutigen Tag nicht mehr deutlich erkennbar.
Ad 2:
Nach einer Kontrolle der Schüttung auf dem Luftbild ist erkennbar, dass auch ein Teilbereich des Gst.Nr. *** von den Schüttungen betroffen ist. In diesem Bereich wurde eine bestehende ,Mulde‘ aufgefüllt. Zur Untergrundverfüllung wurde Material, welches vom Gst.Nr. *** aus einem so genannten ,Steinriegel‘ stammt, verwendet und darüber wurde dann das Material aus dem Zwischenlager C anplaniert. Unmittelbar anschließend in Richtung Norden wurde das Material der Fa. E und darüber der Fa. C verwendet. In diesem Bereich ist nunmehr eine Böschung von mindestens 2 m vorhanden. In diesem Bereich wurde auch eine angrenzende Waldfläche im Ausmaß von ca. 300 m2 teilweise eingeschüttet.
Ad 3:
Im Bereich des Gst.Nr. *** verläuft ein Gemeindeweg, welcher auf dem Gst.Nr. *** dann durch eine Baumreihe begrenzt wird. In diesem Bereich wurde ebenfalls eine Anschüttung auf einer Fläche von rd. 1.300 m2 vorgenommen.
Ad 4:
Auf dem Gst.Nr. *** und unmittelbar angrenzend dem Gst.Nr. *** (Besitzer G) wurde ein bestehender Ableitungskanal für Straßenwässer aus dem südlichen Bereich neu verlegt und darüber die bestehende Geländemulde so angehoben, dass eine Zufahrt von der vorbeiführenden Gemeindestraße Gst.Nr. *** nun derzeit möglich ist (früher war ein Geländesprung von ca. 1 m vorhanden). Die betroffene Fläche von Hr. A und Hr. G wird mit 1.100 m2 angegeben.
Ad 5:
Auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, wurde von der Stadtgemeinde *** im Jahre 2012 der Neubau einer Halle bewilligt. Unmittelbar daran anschließend wurde im Jahr 2019 ein Lagerplatz mit dem felsigen Material der Baustelle *** erweitert bzw. eingeebnet. Auf diesem Platz lagerten am heutigen Tag ca. 400 m3 Material aus dem Bauvorhaben *** und rd. 200 m3 aus diversen Bauvorhaben der Familie A und B. In diesem Bereich wurde auch in den unmittelbar angrenzenden Waldbereich hineingeschüttet, sodass die Böschung in den Waldbereich hineinragt und die Bäume von Material eingeschüttet wurden und einige auch bereits umknickten.“
Sodann wurde von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz auch aufgrund der Tatsache, dass die Aushubmaterialien von mehr als einer Baustelle angeliefert wurden, zur Qualitätssicherung der abgelagerten Aushubmaterialien der Bereiche 1 bis 4 eine Beprobung für erforderlich erachtet, wobei sich ihre Forderungen für das Erhalten von repräsentativen Proben in Bezug auf das Vorgehen bei deren Entnahme, die Entnahmeorte und den Umfang der Proben im angefochtenen Bescheid wiederfinden.
Zum Anschüttungsbereich 5 wurde sodann festgehalten:
„Nach Angaben von Hr. A wurde im Bereich des heute oben beschriebenen Lagerplatzes auf dem Gst.Nr. *** (übergreifend auf das Waldgrundstück Nr. ***) bereits nach einem Wohnhausneubau im Jahr 2002 Aushubmaterial zwischengelagert. Diese Zwischenlagerung ist auf der heute zur Einsicht vorgelegten Hofkarte mit Luftbilddatum Juli 2007 erkennbar.
Aus einer ebenfalls zur Einsicht vorgelegten Hofkarte vom Oktober 2011 ist ersichtlich, dass in Vorbereitung der beabsichtigten Errichtung einer Maschineneinstellhalle das vom Bauvorhaben 2002 stammende Material weiter nach Westen teilweise auch auf das angrenzende Waldgrundstück ausplaniert wurde. Anlässlich der Errichtung der Maschineneinstellhalle (genehmigt mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30.07.2012) wurde der abgeschobene Humus an die Südgrenze des Lagerplatzes verschoben und ist dieser auch am heutigen Tag noch vor Ort vorhanden.
In den Folgejahren wurde durch Baumaßnahmen (Aushub eines Laufstalles und einer Hackschnitzelheizungsanlage) sowie durch Geländekorrekturen (Abgrabung einer Kuppe auf dem Gst.Nr. ***) der gegenständliche Lagerplatz schrittweise vergrößert bzw. angehoben. Zuletzt wurde auch aus dem von der ***-Baustelle in *** stammenden Aushubmaterial im heurigen Jahr noch eine Aufhöhung vorgenommen.
Zu den Anschüttungen betreffend zur Herstellung des Lagerplatzes ist festzustellen, dass dafür laut Aussage von Hr. A überwiegend Material aus eigenen Bauvorhaben verwendet wurde und lediglich die oberste Schicht (ca. 20 cm) mit dem felsigen Aushubmaterial der Baustelle *** befestigt wurde. Nachdem die Herstellung des Lagerplatzes überwiegend mit Bodenaushub aus dem Nahbereich erfolgte, ist somit der Abfallbegriff für diese Materialien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 nicht gegeben.
Für das aktuell zwischengelagerte Material der Baustelle *** im Ausmaß von rd. 400 m3 ist der Abfallbegriff anzuwenden und - nachdem keine Bewilligung für eine Zwischenlagerung vorhanden ist - sind diese Materialien nachweislich zu entfernen. Eine Verwertung im hofeigenen Wegebau wie von Hr. A bekannt gegeben, scheint aus technischer Sicht möglich.
Fristvorschlag zur Entfernung bzw. zulässige Verwertung des Materials: 30. Juni 2020
Nach Entfernung ist eine umfangreiche Fotodokumentation sowohl vom Lagerplatz als auch von den Einbauorten inkl. grobe Nachrechnung der Abfallrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
Generelle Stellungnahme aus deponietechnischer Sicht zu sämtlichen Anschüttungsbereichen:
Im Kapitel 7.8 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 sind die Bedingungen, welche für eine ordnungsgemäße Verwertung von Aushubmaterialien, welche gemäß AWG 2002 in den Abfallbegriff fallen, angeführt. Neben der Erfüllung bestimmter Qualitätskriterien, welche in der Tabelle 80 und 81 angeführt sind, sind z.B. auch für landwirtschaftliche Bodenrekultivierungen neben der Einhaltung der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung Vorgaben betreffend Zweck und Nützlichkeit der Maßnahme angeführt. Nur bei Erfüllung beider Punkte ist von einer ordnungsgemäßen Verwertung von Abfällen auszugehen und verlieren diese Abfälle nach Einbau ihre Abfalleigenschaft.
Vom BMNT wurden schon bei Inkrafttreten des Bundesabfallwirtschaftsplanes und der Deponieverordnung einige Abgrenzungsmerkmale betreffend Deponie und Verwertung angeführt. So ist davon auszugehen, dass bei Anlieferung von mehreren Baustellen, Durchführung der Maßnahme über einen längeren Zeitraum, Schüttungen, deren Stärke über die einer natürlich vorkommenden Humusschichte hinausgehen, eine Deponie vorliegt. Weiters wird bei der zulässigen Verwertung immer gefordert, dass vorher der grundstückseigene Humus abgeschoben wird.
Einige der oben beschriebenen Punkte treffen bei den gegenständlichen Anschüttungen zu und ist somit davon auszugehen, dass die Anforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes nicht erfüllt wurden und somit eine Deponie vorliegt.
Stellungnahme des ASV für Forstwesen und Naturschutz:
FB Naturschutz:
Zum Beweisthema, ob durch die getätigten Anschüttungen im Bereich des Anwesens A und B im Hinblick auf die Vorgaben des § 73 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 Z. 9 das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wurde, wird Folgendes ausgeführt:
Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass auf den Teilflächen 1, 3 und 4 der Einbau des zugeführten Fremdmaterials sehr geländeangepasst erfolgte. Somit besteht für diese Teilflächen kein Eingriff in das Landschaftsbild. Für die Teilfläche 2 wird festgehalten, dass eine neue Böschung im Ausmaß von ca. 30 Ifm und einer Höhe von maximal 3,00 m errichtet wurde. Diese neue Böschung stellt einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
Als Auflagen werden vorgeschlagen:
1. Die neue Böschung und durch die Erdbewegungen beanspruchte Flächen sind spätestens im Frühjahr 2020 naturnahe zu begrünen.
2. Die im beiliegenden Plan dargestellte Ablagerung auf den Gst.Nr. *** und ***, KG ***, ist bis Ende Juni 2020 zu entfernen. Über den Verbleib des Materials ist unaufgefordert ein Bericht vorzulegen.
Lagerplatz bei der Hofstelle ***:
Da die heute vorgefundene, grundsätzlich nach dem NÖ NSchG bewilligungspflichtige Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial auf dem Lagerplatz bereits von der ASV für Deponietechnik beurteilt und deren Entfernung gefordert wurde, kann eine diesbezügliche separate naturschutzfachliche Beurteilung entfallen.
Das bereits seit Jahren im südlichen Bereich zwischengelagerte Humusmaterial aus dem unmittelbaren Grundstücksbereich ist im gegenständlichen AWG - Verfahren nicht als Abfall einzustufen und wird diesbezüglich nach Auskunft des Verhandlungsleiters eine Zuständigkeit der BH Krems als Naturschutzbehörde gegeben sein.
FB Forst:
Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass auf der im westlichen Teil des Gst.Nr. *** befindlichen Waldfläche ebenfalls Erdmaterial aufgeschüttet wurde. Die beanspruchte Waldfläche hat ein Ausmaß von ca. 300 m2, ist mit einem Nordmannstannen - Douglasie - Lärchenbestand der ersten Altersklasse vollbestockt und voll überschirmt. Die Schütthöhe liegt zwischen 1,00 m bis 0,2 m. Durch diese Überschüttung kommt es zu einem so genannten Deckeleffekt, d.h. dass die bodenbildenden Organismen infolge Sauerstoffmangel absterben und somit die Humusproduktion vernichtet wird. Aus diesem Gesichtspunkt betrachtet liegt eine Waldverwüstung im Sinne des geltenden Forstrechtes vor. Aus fachlicher Sicht wäre die gänzliche Entfernung des auf der betroffenen Waldfläche (ca. 300 m2) abgelagerten Materials vorzuschreiben.
Lagerplatz bei der Hofstelle ***:
Die heute festgestellten Schüttungen ausgehend von Gst.Nr. *** auf Waldflächenanteile des Gst.Nr. *** stellen ebenfalls eine Waldverwüstung dar. Aus heutiger Sicht und nach Auskunft durch den Verhandlungsleiter ist diese Maßnahme durch die BH Krems als Forstbehörde zu beurteilen.“
In der Folge erließ die belangte Behörde gegen die beiden Beschwerdeführer sodann ihren Bescheid vom 27. Dezember 2019, Zl. ***, mit folgendem Inhalt, wobei sie ihre Feststellung (Spruchpunkt I.) auf die Bestimmung des § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002, ihren Behandlungsauftrag (Spruchpunkt II.) auf die Bestimmung des § 73 Abs. 4 AWG 2002 und ihre Vorschreibung der Verfahrenskosten (Spruchteil III.) auf die Bestimmungen der §§ 76 bis 78 AVG iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 stützte.
„I. Feststellung
Es wird von Amts wegen festgestellt, dass es sich bei den im Auftrag der Grundeigentümer A und B auf den Grundstücken Nr. Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, vorgenommenen und mittlerweile abgeschlossenen Anschüttungen/Ablagerungen von diversem Bodenaushubmaterial auf mehreren Schüttungsbereichen mit einem Gesamtvolumen von ca. 4.035 m3 um eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage (Deponie) handelt.
Die gegenständlichen 4 Schüttungsbereiche (darunter auch der gemeinsame Schüttungsbereich mit Herrn G) sind aus den angeschlossenen Beilagen (Orthofotodarstellungen) ersichtlich und werden diese sowie die Beilage 5 hinsichtlich des Schüttungsbereiches/Zwischenlagers bei der Hofstelle zu einem wesentlichen Teil des Bescheides erklärt.
II. Behandlungsauftrag
Herrn A und Frau B, wohnhaft in ***, ***, wird bezüglich der Schüttungsbereiche 1 bis 5 die Durchführung folgender Maßnahmen aufgetragen:
1.) Zu den Schüttungsbereichen 1 bis 4:
Zur Qualitätssicherung der abgelagerten Materialien der Bereiche 1 bis 4 wird auch aufgrund der Tatsache, dass von mehr als einer Baustelle angeliefert wurde, nachstehende Beprobung für erforderlich erachtet.
Um eine repräsentative Probe des Ablagerungsmateriales zu erhalten wird es deshalb für notwendig erachtet, die Probe aus einer Tiefe ab 25 cm unter Niveau bis zum gewachsenen Boden zu entnehmen. Für jeden der oben angeführten Bereiche ist zumindest je 2.500 t Ablagerungsmaterial eine Mischprobe zu entnehmen und wie nachstehend vorzugehen. Die Entnahmebereiche sind aus den beiliegenden Orthofotodarstellungen zu entnehmen.
Anforderungen an Materialuntersuchungen für das Ablagerungsmaterial und das Rekultivierungsmaterial:
Das Material ist zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) von einem externen befugten Unternehmen (Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 lit. 6 AWG 2002) prüfen zu lassen.
Für diese Untersuchung ist am Einbauort wie folgt vorzugehen:
• Die Probenahmeplanung ist gemäß ÖNORM S 2126/ÖNORM S 2127 durchzuführen, wobei zusätzlich die Vorgaben der Kapitel 2 bis 4 Anhang 4, Teil 1 DVO 2008 zu beachten sind.
Es ist zumindest 1 Analyse pro angefangene 2.500 t (1 Sammelprobe aus 5 Teilmengen) durchzuführen. Bei Verdacht auf eine gefährliche Kontamination ist zumindest 1 Analyse pro angefangene 500 t durchzuführen.
• Für die Probenahme sind Aufschlüsse über die Gesamthöhe des untersuchungsgegenständlichen Horizonts (z.B. durch Bagger) in einem von der Fläche abhängigen Rastermaß gemäß ÖNORM S 2126/ÖNORM S 2127 herzustellen (Probeschurf zentral in jedem Rasterfeld).
• Die Probenahme ist in einem Probenahmebericht gemäß Kapitel 10 Anhang 4, Teil 1 DVO 2008 zu dokumentieren (Probenahmeplan, Probenahmeprotokolle und Probenahmeskizze).
• Bei Durchführung der Materialanalyse sind zumindest die Vorgaben des BAWPL 2017 und hinsichtlich des Parameterumfanges und der Bewertung die Tabellen 80 und 81 des Kapitels 7.8.5 heranzuziehen.
• Bei Überschreitungen der Zuordnungswerte bei einzelnen Abfallteilmengen sind Detailuntersuchungen nach den Vorgaben im Kapitel 1.3 in Verbindung mit Kapitel 1.8 Anhang 4 Teil 2 DVO 2008 zu veranlassen.
• Anforderungen bei landwirtschaftlicher Folgenutzung mit Einbringung der Produkte in die Nahrungskette:
Die gesamte aufgebrachte Bodenschicht bei einer Schüttung unter 1,2 m Mächtigkeit direkt auf dem natürlichen Untergrund muss der Klasse A1 gemäß BAWPL 2017 entsprechen; die Einhaltung der Grenzwerte ist jeweils für den Fein- und Grobanteil getrennt nachzuweisen (Anzahl der Untersuchungen aufgeteilt nach dem Verhältnis von Grob- zu Feinanteil).
• Das Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung ist im Beurteilungsnachweis darzustellen. Dieser hat einerseits die Dokumentation aller relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse und andererseits alle Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Zulässigkeit der Ablagerung auf einem Deponiekompartiment bzw. die Zulässigkeit für eine Verwertungsmaßnahme zu enthalten. Der Beurteilungsnachweis hat die im Kapitel 10 des Anhangs 4 Teil 1 DVO 2008 aufgelisteten Angaben zu enthalten.
Der Untersuchungsbericht gemäß Punkt 1 ist der Behörde bis spätestens 30. April 2020
vorzulegen.
2.) Zu Schüttungsbereich 5:
Das in Hofnähe auf dem Grundstück Nr. *** bzw. möglicherweise auch geringfügig auf einer Teilfläche des Waldgrundstückes Nr. ***, KG ***, auf dem konsenslos geschütteten Lagerplatz oberflächlich zwischengelagerte Aushubmaterial der Baustelle *** im Ausmaß von rd. 400 m3 ist bis spätestens 30. Juni 2020 nachweislich zu entfernen (Hinweis: Eine Verwertung im hofeigenen Wegebau scheint aus technischer Sicht möglich, ist jedoch von der Bezirkshauptmannschaft Krems als zuständiger Forst-, Naturschutz- bzw. Wasserrechtsbehörde zu beurteilen).
Nach der Entfernung ist eine umfangreiche Fotodokumentation sowohl vom Lagerplatz als auch im Falle der betriebseigenen Verwertung von den Einbauorten inkl. grobe Nachrechnung samt vorheriger positiver Beurteilung durch die BH Krems an die Abfallrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
3.) Zu Schüttungsbereich 2:
a) Die neue Böschung im Bereich des Grundstückes Nr. *** (Gesamtlänge ca. 30 m, Höhe zwischen 2 und 3 m) ist im Bereich der durch die Erdbewegungen beanspruchte Flächen spätestens im Frühjahr 2020 naturnahe zu begrünen.
b) Die im beiliegenden Plan rot dargestellte Ablagerung auf den Gst.Nr. *** und ***, KG ***, ist bis Ende Juni 2020 zu entfernen. Über den Verbleib des Materials ist unaufgefordert ein Bericht vorzulegen.
c) Die im beiliegenden Plan grün dargestellten Anschüttungen auf der im westlichen Teil des Gst.Nr. *** vorhandenen Waldfläche (ca. 300 m2, Schütthöhe zwischen 20 cm und 1 m) sind bis spätestens 31. Mai 2020 zur Gänze zu entfernen. Über den Verbleib des Materials ist unaufgefordert ein Bericht vorzulegen.
III. Kosten:
Herr A und Frau B werden verpflichtet, die nachstehenden Verfahrenskosten binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen:
Kommissionsgebühren (anteilig) für die Verhandlung am 5.12.2019 für 4 Amtsorgane, 7 halbe Stunden je € 13,80
Gesamtbetrag 386,40.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass aufgrund der gesicherten Aushubmaterialmengen, der Angaben während der Überprüfungsverhandlung und der mehrfachen Besichtigungen vor Ort während des Schüttbetriebes im Jahre 2019 im Einklang mit den Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz davon auszugehen ist, dass bezüglich der einzelnen Schüttungsbereiche 1 bis 4 eine Deponie vorliegt, weshalb dies von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen ist.
Hinsichtlich des Behandlungsauftrages führte sie begründend aus, dass das verfahrensgegenständliche abgelagerte Aushubmaterial jedenfalls den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, sodass es sich bei diesem rechtlich um Abfall handelt, für dessen dauerhafte Ablagerung außerhalb einer dafür genehmigten Deponie sämtliche verwaltungsbehördliche Rechtsgrundlagen fehlen. Obwohl hinsichtlich der behaupteten Herkunftsbereiche des abgelagerten Aushubmaterials teilweise Beurteilungsnachweise vorgelegt wurden, konnte von der für die Verwertung bzw. Beseitigung des Aushubmaterials verantwortlichen Bauführerin nicht bestätigt werden, dass tatsächlich das von ihr übergebene Aushubmaterial auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgelagert wurde, sodass eine gesicherte Zuordnung des abgelagerten Aushubmaterials daher nicht möglich ist. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht es für sie außer Zweifel, dass die gegenständlichen Ablagerungen von Aushubmaterial über mehrere Monate durchgeführt und die Vorgaben des Kapitels 7.8 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 nicht eingehalten wurden, sodass von keiner Verwertungsmaßnahme, sondern von einer dauerhaften Entledigung des Aushubmaterials im Rahmen des Betriebes einer Deponie auszugehen ist. Zum Zwecke der Beweissicherung und der Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 bis 4 AWG 2002) sind daher die im Spruchteil II. unter Punkt 1. angeführten Maßnahmen vorzuschreiben. Die unter Punkt 2. und 3. zu den einzelnen Schüttbereichen angeführten Maßnahmen sind auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst aufzutragen, um die natürlichen Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere wiederherzustellen sowie die erhebliche Störung des Landschaftsbildes bzw. eine bereits eingetretene Waldverwüstung zu beseitigen.
Da somit sämtliche Voraussetzungen gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 vorliegen und auch der Verursacher bzw. Betreiber der konsenslosen Deponie feststeht, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich der offenbar seit vielen Jahren im hofnahen Bereich durchgeführten Schüttungen hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich nur beim derzeit auf der Schüttungsoberfläche zwischengelagerten Aushubmaterial um Abfälle handelt, deren Entsorgung bzw. ordnungsgemäße Verwertung von ihr aufzutragen war. Die im Zuge von Bauarbeiten bei der Hofstelle angefallenen und zur Herstellung des hofnahen Lagerplatzes verwendeten Materialien stellen nach § 3 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 keine Abfälle dar und sind die weiteren Maßnahmen diesbezüglich daher von der Bezirkshauptmannschaft Krems als zuständiger Naturschutz-, Forst- bzw. allenfalls Wasserrechtsbehörde zu verfügen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Bestimmungen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Anschüttungen auf ihren einzelnen Grundstücken jeweils gesondert erfolgt sind, wobei die maximale Grenze von 2.000 t Aushubmaterial jeweils unterschritten wurde.
Sie haben bei der Bezirkshauptmannschaft Krems um Vorprüfung ersucht, ob für ihre Anschüttungen, die der Bodenverbesserung bzw. der Rekultivierung und dem Ausgleich von kleinräumigen Geländeunebenheiten dienen, eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht besteht. In einer Bürobesprechung wurde ihnen seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems mitgeteilt, dass sie ihre beabsichtigte Anschüttung gemäß der Kleinmengenregelung unter 2.000 t durchführen und dies mit einer schriftlichen Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Krems einreichen sollen. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, zumal das Aufbringen von Aushubmaterial bis 2000 t auf einer Fläche zulässig ist, wenn es zum Nutzen der Landwirtschaft (Nützlichkeit), zur Bodenverbesserung oder zur Bodenrekultivierung dient, somit verliert das Bodenaushubmaterial seine Abfalleigenschaft, so die Bezirkshauptmannschaft Krems. Auch wurden sie über die aufzubehaltenden Unterlagen über diese Anschüttungen belehrt. Somit haben sie alles getan, um rechtskonform zu handeln.
Erst im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 5. Dezember 2019 haben sie erfahren, dass ihre verfahrensgegenständlichen Anschüttungen bewilligungspflichtig sein sollen.
Da ihre verfahrensgegenständlichen Anschüttungen jedoch lediglich für eine landwirtschaftliche Verwertung, und zwar zur Bodenverbesserung, zur Bodenrekultivierung und als Untergrundverfüllung vorgenommen wurden, verliert das von ihnen verwendete Aushubmaterial dadurch seine Abfalleigenschaften.
Die landwirtschaftliche Nützlichkeit der Anschüttungen liegt darin:
1. Ertragssteigerung des Bodens
2. Erleichterung der Bewirtschaftung durch maschinelle Bearbeitung
3. Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Steinriegel)
4. Abwehr von Abschwemmungen; dazu ist anzumerken, dass gewisse Steigerungen des Geländes abgeflacht wurden, wodurch die Abflussgeschwindigkeiten von Niederschlagswässern (Sturzregen, plötzlich heftiger Starkregen) gebremst bzw. verlangsamt werden können
5. weniger Erosionsschäden
6. Einbau des zugeführten Erdmaterials ist dem Geländeniveau und -verlauf angepasst worden
7. Ausgleich von Geländeunebenheiten, damit die landwirtschaftlichen Flächen dem Stand der Technisierung angepasst sind; die angeschütteten Flächen sind dem Geländeverlauf angepasst und auch bebaut worden, wodurch eine Abschwemmung verhindert bzw. großteils unterbunden werden kann.
Auch haben sie für den verwendeten Aushub keine direkten Entsorgungsabsichten auf einem ihrer Grundstücke, sondern es sind die Grenzen je Grundstück von unter 2.000 t aufgebrachtes Material immer eingehalten worden, sodass kein Charakter einer Deponie gegeben ist. Es sind lediglich kleinflächige Geländeanpassungen durchgeführt worden, damit die Bodenflächen im Zuge der heutigen Technisierung maschinell bewirtschaftet werden können.
Weiters behaupteten sie, dass die im Behandlungsauftrag Punkt 3. lit. b enthaltene Anschüttung in Form eines Erdwalles, die bis Ende Juni 2020 zu entfernen ist, vom Nahbereich des Grundstückes Nr. *** (Steinriegel) kein Fremdmaterial ist. Diese Anschüttung ist für sie erforderlich, um die Abflussgeschwindigkeit der Niederschlagswässer (Sturzregen), die vom oberhalb liegenden ca. 3 ha großen Acker, der in Richtung Osten abfällt, stammen, beträchtlich zu bremsen, zumal ansonsten immer wieder beträchtliche Abschwemmungen entstehen. Auch benötigen sie diesen Erdwall dazu, um ihre Waldbewirtschaftung, Durchforstung und Entfernung von Schadholz aus ihrem oberhalb liegenden Waldbereich maschinell mit Traktor und Kranwagen zu entfernen. Auch um abgeschwemmtes Material gänzlich aus der Waldfläche zu entfernen, wird dieser Erdwall benötigt.
Dieser Erdwall stammt nicht aus fremdem Material und ist dieser von ihnen so errichtet worden, dass dieser mit Maschinen gemäht und großteils maschinell bearbeitet werden kann.
Da dieser Erdwall nur eine geringe Länge aufweist, beeinträchtigt dieser auch das Landschaftsbild nicht.
Bei Beginn der Vegetationsperiode wird darauf geachtet, dass dieser so schnell als möglich annähernd dem Gelände angepasst und auch sofort besamt wird. Der Erdwall ist derzeit nur provisorisch hergestellt, damit sie mit Traktor, Seilwinde und Rückwagen zu- und abfahren können.
Schließlich beantragten sie, den angefochtenen Bescheid abzuändern bzw. diesen einer neuen Beurteilung zu unterziehen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legten die beiden Beschwerdeführer sodann unaufgefordert Untersuchungsberichte der H GmbH jeweils vom 10. Juni 2020 über die Ergebnisse der Beprobung des auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgebrachten Aushubmaterials vor. Aus diesen Untersuchungsberichten geht hervor, dass diesem Aushubmaterial aufgrund der organoleptischen Beurteilung und der vorliegenden chemischen Untersuchungsergebnisse unter Zugrundelegung der ÖNROM S 2100 die Schlüsselnummer SN 31411 Spez. 30 (Bodenaushubmaterial der Klasse A1) zugeordnet werden kann. Die Ablagerung dieses Aushubmaterials ist aufgrund der untersuchten Parameter und der Regelungen der Deponieverordnung 2008 auf einer Bodenaushubdeponie zulässig. Gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 ist eine Zuordnung dieses Bodenaushubmaterials zur Klasse A1 möglich und daher eine Verwertung als Rekultivierungsmaterial in landwirtschaftlich genutzten Bereichen außerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches sowie als Untergrundverfüllung zulässig; eine Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser (zwischen Kote HGW und HGW plus 1,00 m) ist nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie den Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst um fachliche Stellungnahmen dahingehend, ob die vorgelegten Untersuchungsberichte den im Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2019 aufgetragenen Maßnahmen entsprechen und ob die beiden Beschwerdeführer ihren Verpflichtungen gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bereits nachgekommen sind.
In ihrem Gutachten vom 17. März 2022, Zl. ***, teilte die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im Wesentlichen mit, dass zur Thematik der Abgrenzung zwischen einer zulässigen Verwertung gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 und einer Deponie festgehalten wird, dass beim Verwertungsverfahren ein wesentlicher Punkt die Feststellung des Zweckes und der Nützlichkeit der Maßnahme darstellt und muss diese Bewertung bei der Widmung Grünland-Landwirtschaft von einem Amtssachverständigen für Agrartechnik vorgenommen werden.
Bei einer Deponie wird ein Standort nach ausführlicher Prüfung auf seine Eignung nach Vorgaben der Deponieverordnung 2008 für die Endlagerung von Bodenaushubmaterial genehmigt, ohne Relevanz, wieviel Material und zu welchem Zeitpunkt zur Verfügung steht oder abgelagert wird.
Im Verwertungsverfahren muss die Herkunft bereits vor Schüttbeginn bekannt und die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 vorgeschriebene Qualität nachgewiesen sein.
Im Hinblick auf die weitestgehend uneingeschränkte, also auch landwirtschaftliche Nachnutzung der Anschüttungsfläche gelten mit der Qualität der Klasse A1 strengere Anforderungen als für Bodenaushubmaterial, welches auf Deponien abgelagert wird.
Weitere Indizien, dass eine Deponie vorliegt, sind neben der Materialqualität auch die Tatsache, dass aus mehreren Anfallsorten Material angeliefert wurde, sowie ein längerer Zeitraum der Durchführung, d.h. eine landwirtschaftliche Fläche wird über längere Zeit aus der Bewirtschaftung genommen.
Schlussendlich ist die Wertung, ob eine Deponie vorliegt, aber rechtlicher Natur.
Zu den beiden vorgelegten Inspektionsberichten hielt sie fest, dass mit diesen das aufgebrachte Bodenaushubmaterial auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken beurteilt wurde, wobei die Untersuchung dieser Proben eine Zuordnung zur Klasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 ergeben hat, d.h. das abgelagerte Aushubmaterial ist zur Verwertung auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche geeignet, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll.
Zur Fragestellung, ob mit den vorgelegten Inspektionsberichten dem Spruchpunkt II. des Behandlungsauftrages vom 27. Dezember 2019 entsprochen wurde, hielt sie fest, dass dem Spruchpunkt II. des Bescheides vom 27. Dezember 2019 betreffend die Untersuchung der Ablagerungen aus deponietechnischer Sicht entsprochen wurde.
In seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 teilte der Amtssachverständige für Naturschutz dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück am 24. März 2022 mit dem Beschwerdeführer begangen und dabei folgendes festgestellt wurde:
„Auflage 2)
Das in Hofnähe zwischengelagerte Material, ca. 400 m³, wurde entfernt und zur Befestigung einer forstlichen Bringungsanlage (im eigenen Wald unter behördlicher Aufsicht) ordnungsgemäß verwertet. Das Material war aus technischer Sicht für die sog. Tragschicht zulässig.
Auflage 3a)
Die neue Böschung wurde begrünt.
Auflage 3b)
Die Ablagerungen wurde mit Ausnahme einer ca. 5 m breiten Zufahrt (Berme) unter der Waldfläche entfernt.
Auflage 3c)
Die Anschüttung wurde entfernt.
Zusammenfassend wird aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt, dass die angeführten Auflagen als erfüllt betrachtet werden können.“
Diese beiden Stellungnahmen der beiden Amtssachverständigen brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den beiden Beschwerdeführern und der belangten Behörde zur Kenntnis und führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27. April 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilgenommen haben.
Die beiden Beschwerdeführer gaben in dieser Verhandlung im Wesentlichen an, dass das verfahrensgegenständliche angeschüttete Aushubmaterial zum einen von der „Baustelle ***“ im Ausmaß von rund 10.290 t und zum anderen vom Zwischenlager *** der C GmbH im Ausmaß von rund 4.000 t stammt.
Ihr Nachbar I hat ihnen mitgeteilt, dass dieser seine Grundstücke für die Errichtung eines ***-Marktes in *** verkauft hat und hat er ihnen angeboten, so wie dieser auch, Humus von diesen verkauften Grundstücken zu beziehen. Nachdem sie diesem Bezug zugestimmt hatten, wurde ihnen das verfahrensgegenständliche Anschüttungsmaterial von der E GmbH angeliefert, wobei sich diese bei der Anlieferung für ihre Transporte auch der beiden Frächter, nämlich zum einen der J GmbH & Co KG in *** und zum anderen der K GmbH in *** bedient hat, ohne dass sie über die Beiziehung dieser Frächter informiert worden sind; vielmehr wurden diese Frächter offenbar von der E GmbH für diese Transporte beauftragt.
Weiters teilten die beiden Beschwerdeführer mit, dass das Zwischenlager *** der C GmbH in der Nähe ihrer verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegt und konnten sie von diesem Zwischenlager durch telefonischen Kontakt jederzeit in kurzer Frist Aushubmaterial beziehen. Sie wissen zwar nicht, aus welchen Vorhaben dieses Aushubmaterial stammt, doch haben sie stets darauf geachtet, dass sie bei der Aufbringung dieses Aushubmaterials von der C GmbH immer einen Nachweis erhalten, dass das aufgebrachte Aushubmaterial der Qualitätsklasse A1 entspricht, und haben ihnen die Verantwortlichen der C GmbH auch eine solche Bestätigung darüber ausgestellt.
Weiters teilten sie mit, dass sie die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen im Monat Juli 2019 durchgeführt haben. Sie mussten das Aushubmaterial deswegen in so kurzer Zeit aufbringen, weil die Unternehmen darauf gedrängt haben.
Bereits zu Beginn der Anschüttungen war ihnen die Herkunft des angeschütteten Aushubmaterials mit den beiden Anfallsorten bekannt.
Sie verwiesen auch darauf, dass sie sich bereits vor den Anschüttungen bei der Bezirkshauptmannschaft Krems informiert haben, ob sie das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial und wie sie dieses aufbringen dürfen und haben sie diesbezüglich auch bei der belangten Behörde Unterlagen, wie z.B. die Beurteilungsunterlagen von der D-GmbH und von der F, vorgelegt, um ein rechtmäßiges Vorgehen sicherzustellen. Aufgrund dieser Beratung wollten sie die Kleinmengenregelung anwenden, wobei sie davon ausgegangen sind, dass die Kleinmengenregelung dann anzuwenden ist, wenn nicht mehr als 2.000 t pro Anschüttungsbereich aufgebracht wird. Dass von einer Baustelle nicht mehr als 2.000 t entnommen und aufgebracht werden darf, um die Kleinmengenregelung nicht außer Kraft zu setzen, haben sie nicht gewusst.
Die Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. *** haben sie gemeinsam mit dem Grundeigentümer dieses Grundstückes, nämlich mit Herrn G, durchgeführt, und haben sie dabei die durch das Anschütten ihres Grundstückes Nr. *** auftretenden Synergieeffekte genutzt.
Weiters teilten sie mit, dass ihnen die Aussage im Bericht der D-GmbH vom 4. September 2019 auf Seite 69, dass der Gesamtgehalt der Aushubmaterialien von der „Baustelle ***“ nicht überprüft worden ist, sodass das Qualitätskriterium A1 mit dieser Beurteilungsgrundlage nicht festgestellt werden kann, bis heute nicht bekannt war.
Betreffend ihren Anschüttungsbereich 1 bestätigten die beiden Beschwerdeführer, dass die diesbezüglichen Angaben in der Verhandlungsschrift vom 5. Dezember 2019 zutreffen. Vor der Aufbringung dieser Anschüttung haben sie auf dem Grundstück Nr. *** den Steinriegel abgeflacht und dieses Material als Verfüllung einer Mulde auf dem Grundstück Nr. *** verwendet. Nach dieser Abflachung haben sie auf einer Teilfläche von rund 5.000 m² das angelieferte Aushubmaterial als Anschüttung aufgebracht, ohne sonst irgendwelche Maßnahmen zu setzen bzw. vorzunehmen. Diese Anschüttung erfolgte dem Gelände verlaufend angepasst. Da die Humusschicht bei diesem Anschüttungsbereich relativ gering war, konnte diese nicht abgetragen werden.
Zum Anschüttungsbereich 2 teilten sie unter Verweis auf die Verhandlungsschrift vom 5. Dezember 2019 mit, dass sie bei diesem Anschüttungsbereich auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** dermaßen vorgegangen sind, dass sie die Mulde auf dem Grundstück Nr. *** vorher angeschüttet haben. Die Untergrundverfüllung haben sie einerseits mit dem Material vom Steinriegel von ihrem Grundstück Nr. *** und andererseits mit dem Aushubmaterial von der „Baustelle ***“ vorgenommen, wobei dieses einen Umfang von rund 1.140 t aufwies, und weist dieses Material das Qualitätskriterium A1 auf. Nach dieser Begradigung haben sie das angelieferte Aushubmaterial auf diesen beiden Grundstücken aufgetragen, ohne dass sie vorher den Humus abgetragen haben. Für die von ihnen aufgetragene ca. 30 cm dicke Humusschicht haben sie 837 t vom Zwischenlager *** der C GmbH verwendet. Weiters teilten sie mit, dass sie auf dem Grundstück Nr. ***, nachdem sie die Mulde verfüllt hatten, auch eine Böschung mit einer Länge von ca. 30 m und einer Höhe von 2 m bis 3 m errichtet haben, wobei diese Böschung zur leichteren Bewirtschaftung und zum Abbremsen des Abfließens der Niederschlagswässer dient. Das Grundstück Nr. *** verwenden sie als Acker und das Grundstück Nr. *** als Wiese.
Weiters teilten die beiden Beschwerdeführer mit, dass auch auf dem Grundstück Nr. *** eine Mulde existiert hat, welche sie mit Material vom Grundstück Nr. *** aufgefüllt haben; ein anderes Material haben sie zu dieser Verfüllung nicht verwendet.
Hinsichtlich des Anschüttungsbereiches 3 teilten sie mit, dass sie dieses Grundstück insofern angeschüttet haben, als einzelne Steine vom Grundstück Nr. ***, genannt Steinriegel, den sie abgetragen haben, auf dieses Grundstück gefallen sind und haben sie diese einzelnen kleinen Steine liegen gelassen; danach haben sie das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH aufgebracht, ohne dass sie vorher den Humus abgeschoben haben. Sie haben das Aushubmaterial nur aufgebracht und sonst keine weiteren Tätigkeiten und Maßnahmen vorgenommen.
Das Vorhandensein von unterschiedlichen Vegetationen im Anschüttungsbereich 3 erklärten sie damit, dass sie auf einem Teil des Grundstückes Nr. *** das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH bereits im April 2019 aufgebracht haben; das Aushubmaterial von der „Baustelle ***“ haben sie erst im Juli 2019 angeliefert bekommen. Das Aushubmaterial vom Zwischenlanger *** der C GmbH ist schrittweise angeliefert worden, wobei sie jedes Mal anrufen konnten, wenn sie das Aushubmaterial gebraucht haben, und wurde dieses dann geliefert. Das Aushubmaterial von der „Baustelle ***“ wurde erst im Juli 2019 geliefert.
In diesem Zusammenhang teilten sie mit, dass sie nur die beiden Grundstücke Nrn. *** und *** bereits im April 2019 mit dem Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH angeschüttet haben.
Zum Anschüttungsbereich 4 teilten die beiden Beschwerdeführer mit, dass sie gemeinsam mit Herrn G die Anschüttungen auf ihrem Grundstück Nr. *** und auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn G vorgenommen haben.
Auf ihrem Grundstück Nr. *** haben sie vom Gemeindeweg (Grundstück Nr. ***) beginnend den Ableitungskanal für die Straßenwässer unterirdisch zum dahinterliegenden Teil des Grundstückes Nr. *** des Herrn G verlegt und tritt dieser Ableitungskanal auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn G oberirdisch zutage, damit dort das Wasser abfließen kann.
Auf beiden Grundstücken ist das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH aufgebracht worden, und zwar auf ihrem Grundstück Nr. *** 660 t auf einer Fläche von rund 400 m² und auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn G 1.320 t auf einer Fläche von rund 700 m². Zur besseren Bewirtschaftung und für den Einsatz von Maschinen und Traktoren ist eine Anschüttung entlang des Ableitungskanals vorgenommen worden, wobei diese Anschüttung bis zu 1 m beträgt und ein Ausmaß von rund 400 m² aufweist. Entlang des Ableitungskanals haben sie gleichzeitig die Geländemulde angehoben, sodass nun die Zufahrt vom Gemeindeweg auf ihr Grundstück möglich ist, und haben sie dadurch diesen Geländesprung von rund 1 m überwunden und beseitigt. Die Anschüttung auf diesem Grundstück Nr. *** beträgt entlang des Gemeindeweges 20 m und weist diese auf ihrem Grundstück eine Länge von 35 m auf, wobei diese Fläche spitzmäßig angelegt wurde.
Der Amtssachverständige L teilte aus naturschutzfachlicher Sicht mit, dass zum damaligen Anschüttungszeitpunkt die Rechtslage vorgeherrscht hat, dass bei einer Anschüttung im Ausmaß von 1.000 m² und einer Anschüttungshöhe von mindestens 1 m, wobei diese Anschüttung mindestens 50 % von dieser Fläche umfassen musste, eine Bewilligungspflicht nach dem NÖ Naturschutzgesetz erforderlich war. Diese Rechtslage hat sich geändert. Heute benötigt man eine Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz bei einer Anschüttungsfläche von mindestens von 1.000 m² und einer Anschüttungshöhe von mindestens 1 m, wobei diese Anschüttung nunmehr mindestens diese 1.000 m² umfassen muss.
Zu den Gründen und zum Zweck der Verlegung des Ableitungskanals teilten die beiden Beschwerdeführer mit, dass der Ableitungskanal bereits kaputt war und haben sie sich gemeinsam mit Herrn G entschlossen, neue Rohre zu verlegen und diesen Ableitungskanal zu überbauen bzw. mit Aushubmaterial zu verfüllen, damit sie ihr Grundstück Nr. *** befahren können. Da das Wasser irgendwo austreten musste, haben sie sich geeinigt, dass dies auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn G erfolgt, womit er gleichzeitig auch eine Bewässerung auf seinem Grundstück Nr. *** hat. Wäre dieser Straßenkanal nicht vorhanden oder wäre er nicht kaputt gewesen, dann hätten sie diese Anschüttung nicht vorgenommen; weil dieser Ableitungskanal jedoch kaputt war, haben sie dann auch gleich eine Anschüttung vorgenommen.
Zum Anschüttungsbereich 5 teilten die beiden Beschwerdeführer mit, dass die diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung vom 5. Dezember 2019 zutreffen und wurden diese Maßnahmen im Juli 2019 durchgeführt. Sie haben damals das Aushubmaterial von der „Baustelle ***“ im Ausmaß von 1.800 t erhalten. Bei Regen war dieser Platz immer matschig, sodass sie ihren Lagerplatz neben dem Gebäude eingeebnet und das Material dazu verwendet haben, diesen zu befestigen, wobei sie diesen ca. 30 cm bis 50 cm hoch angeschüttet haben. Beim Aufbringen dieses Aushubmaterials ist ein Teil auf das Waldgrundstück Nr. *** abgerutscht. Da das Aushubmaterial mit 1.800 t bzw. 1.000 m³ zu viel war, haben sie die 400 m3 von der „Baustelle ***“ dort zwischengelagert, doch haben sie dieses Aushubmaterial in der Zwischenzeit wieder abtransportiert. Dieses Aushubmaterial haben sie auf ihrem eigenen Bringungsweg aufgebracht.
Weiters teilten sie mit, dass der Zweck all ihrer durchgeführten Anschüttungen darin besteht, dass auf den steinigen Grundstücken wiederum ein Humusboden aufgetragen wird; auch eine Ertragssteigerung des Bodens, eine Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Verhinderung der Erosionen durch Niederschlagswässer, damit diese gebremst werden, sind beabsichtigt und sollen nicht zuletzt auch eventuell vorhandene kleine Geländeunebenheiten ausgebessert und begradigt werden. Außerdem sollen diese Anschüttungen zur besseren Bewirtschaftung und zum Einsatz von technischen Geräten der Landwirtschaft dienen. Bei diesen Anschüttungen standen also lediglich ihre Landwirtschaft mit ihren Tieren sowie die bessere Bewirtschaftung für die Landwirtschaft im Vordergrund.
Für die gegenständlichen Anschüttungen liegen keinerlei Genehmigungen vor.
Auch haben sie sich ordnungsgemäß erkundigt und sich auch an die fachlichen Auskünfte, die ihnen erteilt wurden, gehalten. Während die einzelnen Unternehmen die richtigen Formulare verwendet haben, haben nur sie selbst das Formular bezüglich der Kleinmengenregelung falsch verwendet, und zwar auf Grund einer falschen Auskunft.
Die belangte Behörde teilte in dieser Verhandlung betreffend die Vorschreibung einer weiteren Beprobung der Anschüttungen neben den Beprobungen von der D-GmbH und von der F im Jahr 2019 mit, dass sich im Zuge der Verhandlung vom 5. Dezember 2019 herausgestellt hat, dass die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz ein Gutachten hinsichtlich der Beeinträchtigung der abgelagerten Aushubmaterialien auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht abgeben konnte, weshalb die neuerliche Beprobung erforderlich wurde. Zudem stammt das Anschüttungsmaterial von unterschiedlichen Anfallsorten und wurde dieses in unterschiedlichen Mengen auf die einzelnen Anschüttungsbereiche aufgebracht, sodass nicht nachvollziehbar war, in welcher Menge und in welcher Zusammensetzung das Aushubmaterial von den beiden Anfallsorten auf den einzelnen Grundstücken aufgebracht wurde, sodass es erforderlich war, die Qualitätsmerkmale des angeschütteten Aushubmaterials zu erfassen, um beurteilen zu können, ob dieses die Umwelt beeinträchtigt.
Weiters gab die belangte Behörde in dieser Verhandlung bekannt, dass die Erklärung des Grundstückes Nr. *** des Herrn G sowohl im Feststellungsbescheid der beiden Beschwerdeführer A und B als auch im Feststellungsbescheid des Herrn G offensichtlich auf einem Schreibfehler beruht und beruht die Nichterklärung der Grundstücke Nrn. ***, *** und *** der beiden Beschwerdeführer A und B zur Deponie, obwohl von ihr für diese Grundstücke ein Entfernungsauftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 erteilt worden ist (betreffend rot dargestellte Flächen), auf ein Versehen.
Weiters verwies sie darauf, dass es aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst unstrittig ist, dass es sich bei der Anschüttung von 300 m² auf dem Grundstück Nr. *** um eine Waldfläche handelt, sodass bei ihrer Zuständigkeit § 73 Abs. 4 AWG 2002 zur Anwendung kommt.
Auch vertrat sie die Ansicht, dass die einzelnen Anschüttungsbereiche als eine einzige gesamte Deponie anzusehen sind und die Zwischenräume zwischen den einzelnen Anschüttungsbereichen grundsätzlich dieser Ansicht nicht schaden.
Hinsichtlich der Errichtung von technischen Anlagen der beiden Beschwerdeführer auf Grund der Schilderungen ihrer Maßnahmen in den einzelnen Anschüttungsbereichen, die dazu führen, dass eine Deponie vorliegt, verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen in ihrem angefochtenen Bescheid.
Auch aus welchen Gründen die belangte Behörde auf Grund der in dieser Verhandlung getätigten Schilderungen der beiden Beschwerdeführer betreffend ihre vorgenommenen Maßnahmen diese als keine Verwertungsmaßnahme, sondern als Beseitigungsmaßnahme ansieht, verwies sie diesbezüglich auf den Inhalt ihrer vorgelegten Akten.
Weiters teilte die belangte Behörde betreffend den Spruchteil II. Punkt 3. lit a mit, dass die neu angelegte Böschung im Bereich des Grundstückes Nr. *** nicht zu entfernen, sondern nur zu begrünen ist, weil als Sanierungsmaßnahme die Begrünung als ausreichend angesehen wird.
Der Amtssachverständige für Naturschutz und Forst teilte mit, dass die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen keiner Bewilligungspflicht nach dem NÖ Naturschutzgesetz unterliegen; im Anschüttungsbereich 4 der beiden Beschwerdeführer A und B kann eine eventuelle Bewilligungspflicht gegeben sein, zumal die Fläche rund 1.000 m² und die Aufschüttung rund 1 m beträgt. Auf Grund der in dieser Verhandlung vorliegenden Angaben kann aber nicht ausgesagt werden, ob diese Anschüttung bewilligungspflichtig ist oder nicht, zumal diese Angaben zu vage sind.
Die Amtssachverständige für Agrartechnik, Frau M, teilte mit, dass bei einer landwirtschaftlich zulässigen Verwertungsmaßnahme das Abschieben von Humus erforderlich bzw. Bestandteil dieser Verwertungsmaßnahme sein kann.
Aufgrund des derzeitigen Akteninhaltes kann sie jedoch noch keine Stellungnahme dazu abgeben, ob die von den beiden Beschwerdeführern A und B durchgeführten Maßnahmen der Nützlichkeit für eine Landwirtschaft dienen und diese im erforderlichen Ausmaß vorgenommen worden sind. Dafür sind auch Bodenschätzungsreinkarten für jedes Grundstück erforderlich.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die agrartechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes *** - ***, Frau M, unter Bezugnahme auf die Verhandlung vom 5. Dezember 2019 und vom 27. April 2022 ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken als eine Verwertungsmaßnahme im Sinne des AWG 2002 Anhang 2, Z. 1 R 10 (Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft und zur ökologischen Verbesserung) zu beurteilen sind und ob diese lediglich im unbedingt erforderlichen Ausmaß zum Nutzen und zur Verbesserung der Landwirtschaft erfolgt sind.
In ihrem Gutachten vom 19. Mai 2022, Zl. ***, führte die agrartechnische Amtssachverständige Frau M sodann aus, dass die beiden Beschwerdeführer A und B im Frühjahr 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems erstmals eine geplante Humusaufbringung auf die Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, im Ausmaß von ca. 1.500 m³ auf einer Fläche von 4.500 m² zum Zweck der Bodenverbesserung angezeigt haben. Als mittlere Aufbringungshöhe wurden 20 cm angeführt. Als Anschüttungsmaterial wurde Erdaushub von den Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, („Baustelle ***“), angeführt. Weitere, in der Folge nachgereichte Angaben bzw. praktisch durchgeführte Anschüttungen der beiden Beschwerdeführer wichen bezüglich Anschüttungsbereich, Aufbringungsmenge, Materialherkunft etc. von den ursprünglichen Angaben ab.
Zum ursprünglichen Vorhaben wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems eine agrarfachliche Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** - *** eingeholt, in der die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertungsmaßnahme auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben für „Größere Bodenaufträge auf landwirtschaftlich genutzten Flächen“ im Sinne der Rekultivierungsrichtlinie erläutert und eine Stellungnahme zu den von den beiden Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen abgegeben wurde. In dieser Stellungnahme wurde u.a. fachlich bezweifelt, dass es sich beim anfallenden Erdaushub von der „Baustelle ***“ um reinen Humus handeln kann. Den beiden Beschwerdeführern wurde diese Stellungnahme im Rahmen eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6. Juni 2019 übermittelt.
Am 11. Juli 2019 wurde vom Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst im Rahmen einer örtlichen Erhebung festgestellt, dass im Bereich des Anwesens der beiden Beschwerdeführer insgesamt drei Anschüttungsbereiche bestehen, die sich mit den Anschüttungsbereichen im gegenständlichen Behandlungsverfahren weitgehend überschneiden. Das teilweise aufgebrachte bzw. haufenförmig abgelagerte Aushubmaterial wies unterschiedliche Färbungen und Korngrößenzusammensetzungen auf. Bei einer in der Folge durchgeführten örtlichen Erhebung der Amtssachverständigen für Agrartechnik gemeinsam mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst am 22. August 2019 wurde ein weiterer „neuer“ Anschüttungsbereich am Rande der Ackerfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit Aushubmaterial verschiedenster Farbe und Körnung mit geringem bis keinem Humusanteil wahrgenommen. Die Abschätzung von Materialmengen war aufgrund der Geländeverhältnisse nicht möglich.
Bezüglich dem zugeführten Aushubmaterial gibt es folgende konkreten Angaben:
Seitens der E GmbH wurde eine Gesamtmenge von 10.290 t (= 6.053 m³) zugeführt. Die Mengenverteilung ist in der E-Mail des Unternehmens vom 26. September 2019 aufgeschlüsselt. Den Aufzeichnungen der beiden Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass auch Aushubmaterial der C GmbH von deren Zwischenlager in *** zugeführt wurde. Mengenangaben der C GmbH, wieviel Aushubmaterial zugeführt wurde, erfolgten in den einzelnen Formblättern „Aushubinformation“. Eine Gesamtzusammenstellung gibt es nicht.
Für das angelieferte Aushubmaterial der beiden Unternehmen wurden Untersuchungsbefunde, die die Materialqualität A1 ausweisen, vorgelegt. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass sich die Materialqualität A1 auf die chemische Zusammensetzung des Aushubmaterials bezieht und keine bodenkundlichen Parameter über die Bodenart bzw. dem Humusgehalt enthalten. Dem Untersuchungsbefund der D-GmbH (E GmbH, „Baustelle ***“) ist aus der Beschreibung der Untersuchungsschürfe jedoch zu entnehmen, dass am Entnahmegrundstück auf einer Fläche von 4.000 m² Humus in einer Stärke von 0,15 m über einer sandig-schluffigen mit Grus/Steinen versetzten Bodenschichte vorgelegen ist.
Daraus errechnet sich, dass beim Aushubmaterial der E GmbH von der „Baustelle ***“ eine Gesamtmenge von humosem Boden von 600 m³ vorgelegen ist.
Dem Beurteilungsnachweis der F (C GmbH) ist bezüglich des zugeführten Aushubmaterials der C GmbH zu entnehmen, dass im Zwischenlager, auf welchem üblicherweise verschiedenste Erdaushübe gelagert werden, im Jahr 2018 eine „Haufenbeprobung“ von 4.000 m³ Erdaushub erfolgt ist. Angaben, die auf die gelagerte Bodenart Rückschlüsse zulassen, liegen keine vor. Weiters wurde nach Angaben der beiden Beschwerdeführer steiniges Eigenmaterial, welches sie vom Steinriegel auf dem Grundstück Nr. *** abgetragen haben, auf andere Grundstücke verbracht.
In den diversen Schreiben bzw. vorgelegten Einbauinformationen an die Behörde wurde von den beiden Beschwerdeführern als Hauptzweck der Anschüttungen mehrfach angeführt, dass diese zur Bodenverbesserung in Form von Humusaufbringung (Ertragssteigerung) erfolgt. Weitere Gründe bilden der Ausgleich von kleinräumigen Geländeunebenheiten zur Erleichterung der maschinellen Bewirtschaftung und die Verbesserung der Abflussverhältnisse.
Alle Anschüttungsbereiche liegen in der für die KG *** typischen hügeligen Agrarflur. Die vorliegenden Bodenarten werden im Oberboden (A-Horizont) in der übermittelten Schätzungsreinkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen als Sand (S), anlehmiger Sand (Sl) bis lehmiger Sand, der über Fels bzw. Gesteinszersatz im Unterboden liegt, beschrieben. Aus den hier ausgewiesenen Ackerzahlen bzw. Grünlandzahlen wird die Ertragsmesszahl eines Grundstückes, die im Grundbuch entsprechend vermerkt ist, abgeleitet. Daraus wiederum wird die grundstücksbezogene Bodenklimazahl (BKZ) berechnet, die die Ertragsfähigkeit eines Grundstückes in Relation zu den besten Böden in Österreich mit der Wertzahl 100 setzt. Diese BKZ liegt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zwischen 20 und 25.
In ihrem Gutachten im engeren Sinn führte die Amtssachverständige aus, dass aus agrarfachlicher Sicht als rechtliche Grundlagen aus dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 das unter Anhang 2 genannte Verwertungsverfahren „R10“ betreffend das Aufbringen auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung heranzuziehen ist, sowie der Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWPL) 2017. Der BAWPL legt u.a. Behandlungsgrundsätze für Abfälle fest, die jenen Stand der Technik beschreiben, welcher erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (im gegebenen Fall Gefahren für den Boden, Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Böden und Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus) zu vermeiden.
Nach Kapitel 7.8. des BAWPL 2017 ist Aushubmaterial Material, das durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt. Es darf u.a. als Untergrundverfüllung oder zur Bodenrekultivierung verwendet werden. Bei jeder Verwertung müssen Abfälle in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Liegt kein sinnvoller Zweck vor oder werden die in diesem Kapitel vorgegebenen Anforderungen nicht eingehalten, ist von einer Beseitigungsmaßnahme auszugehen.
Das Material muss grundlegend charakterisiert und - bei Einhaltung aller Grenzwerte - der Qualitätsklasse zugeordnet worden sein.
Für die Herstellung von Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten von zumindest 0,3 m und maximal 2 m Tiefe) ist der schichtenweise Aufbau, der sich am Aufbau eines natürlichen Bodens orientiert, unter besonderer Berücksichtigung des abgestuften Gehalts an organischer Substanz und an Nährstoffen, sicherzustellen. Ein getrennt erfasster humoser Oberboden ist hierbei als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.
Für die landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung ist die „Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen“ anzuwenden. Eine Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie ist nur mit fachlicher Begründung zulässig.
Für eine landwirtschaftliche Bodenrekultivierung (d.h. bei Flächen, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll) ist Material der Qualitätsklasse A1 (oder in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Abfallbehörde auch die Qualitätsklasse BA) zu verwenden.
Im Punkt 3.1 der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung (Rekultivierungsrichtlinie) wird angeführt, dass die Verbesserung der Bodeneigenschaften, wie z.B. die Erhöhung der Ertragsfähigkeit, der Speicherfähigkeit (z.B. Wasser, Nährstoffe) oder der Gründigkeit bzw. des durchwurzelbaren Raumes sowie die Erleichterung der Bewirtschaftbarkeit, unter Berücksichtigung der Beurteilung der Nützlichkeit, als Rekultivierungsziele gelten.
Grundsätzlich haben sich die Rekultivierungsziele an den natürlichen Boden- und Nutzungsverhältnissen in der Region zu orientieren und die Standortverhältnisse vor Ort sind zu berücksichtigen. Der Aufbau erfolgt schichtenweise und hat sich an Böden der Region mit vergleichbarer Funktion zu orientieren. Ein abgestufter, nach unten abnehmender Gehalt an organischer Substanz und an Nährstoffen ist einzuhalten.
Beim Abtrag von Böden sind Böden unterschiedlicher Zusammensetzung getrennt und schicht- bzw. horizontweise abzutragen (insbesondere Ober- und Unterböden).
Zur Bewertung der Nützlichkeitskriterien bzw. zur Standorteignung kann laut Rekultivierungsrichtlinie Punkt 7.1, Tabelle 4, herangezogen werden.
Nach § 1 NÖ Bodenschutzgesetz ist es Ziel dieses Gesetzes, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch
Schutz vor Schadstoffbelastungen
Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung.
Im § 3 Begriffsbestimmungen des NÖ Bodenschutzgesetzes ist die landwirtschaftliche Nützlichkeit definiert als jede Verbesserung der Bonität, der Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen im unbedingt notwendigen Ausmaß. Mögliche Kriterien der Nützlichkeit sind in den Tabellen 3 und 4 der Seiten 33 f der Rekultivierungsrichtlinie 2012 zu finden.
Nach § 13 ist die Auf- und Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden zulässig, wenn die Vorgaben des BAWPL 2017 eingehalten werden.
In ihrer Schlussfolgerung hielt sie sodann fest, dass die verfahrensgegenständlichen Anschüttungsgrundstücke, die eine BKZ zwischen 20 und 25 haben, grundsätzlich „gemäß Tab. 4, Rekultivierungsrichtlinie“ die Standorteignung für eine Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Bodens aufweisen, da die Bonität dieser Grundstücke als „sehr gering“ bewertet wird.
Über diesen Sachverhalt, aber auch darüber, dass die Umsetzung einer solchen Verbesserungsmaßnahme eine planvolle Vorgangsweise erfordert, bei der sich sowohl die Materialentnahme als auch die Materialeinbringung an einen natürlichen schichtenweisen Bodenaufbau zu orientieren hat und bei der der Einbau von Unterboden erst nach Abschub des humosen Oberbodens erfolgen darf, sodass der schichtenweise Aufbau eines natürlichen Bodens erhalten bleibt, und dass die praktische Umsetzung insgesamt dem „Stand der Technik“ von Rekultivierungsmaßnahmen entsprechen muss, müssten die beiden Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6. Juni 2019 bereits informiert gewesen sein.
Bei der praktischen Umsetzung des Vorhabens ist jedoch - augenscheinlich nach Durchsicht der vorgelegten Fotos, Erhebungsberichten der beiden Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst sowie für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie nach eigenen örtlichen Erhebungen - auf alle Anschüttungsbereiche unmittelbar auf die Vegetation ohne Vegetations- und Humusabschub aufgeschüttet worden.
Sodann führte sie wörtlich aus:
„Schüttbereich 1: Gstk. Nr. ***, *** (Fotos in Richtung Nordost und Südwest)
Auf die Wiesenfläche ist augenscheinlich ‚toter‘, steiniger Erdaushub (hell gefärbter, teilweise sehr steiniger Unterboden) oberflächlich aufgeschüttet worden. Nur im Bereich des Steinriegels (im Anschluss an den Wald) lagert haufenförmig augenscheinlich dunkler, humoser Oberboden. Es ist kein Humusabschub erfolgt. Die Aufschüttungshöhe lt. Angabe A und B beträgt ca. 0,75 m.
Das Aufbringen des Schüttmaterials ohne Humusabschub ist lediglich auf dem Steinriegel Grundstückes Nr. *** aus agrarfachlicher Sicht nachvollziehbar, da hier lt. Schätzungsreinkarte besonders karge Bodenverhältnisse mit einer Grünlandzahl von 14 (Hutweide) vorliegen und daher kaum humoser Oberboden bzw. nur sehr extensive Vegetation vorgelegen sein muss. Für diese Aufschüttung kann der Nutzen für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 abgeleitet werden, da durch den Felsabtrag und die Aufbringung von Erdmaterial, offensichtlich auch von humosem Oberboden, ein durchwurzelbarer Bodenhorizont geschaffen und dadurch landwirtschaftlich bewirtschaftbar gemacht wurde.
Das rechte Foto zeigt, dass sich weitere Anschüttungen im Schüttbereich 1 auf das Grundstück Nr. ***, welches bereits gemäß Schätzungsreinkarte eine Grünlandzahl von 25 bis 30 aufweist, ausdehnen. Hier kann aufgrund der höheren Grünlandzahlen vom Vorhandensein einer humosen Oberbodenschicht ausgegangen werden. Da dieser nicht abgeschoben wurde und kein schichtenweiser Bodeneinbau erfolgt ist, entspricht diese Vorgangsweise nicht dem Stand der Technik. Ein landwirtschaftlicher Nutzen kann daher dafür nicht abgeleitet werden.
Schüttbereich 2: Gstk. ***, ***, *** (Fotos in Richtung Nord und Süd)
Hier wurden lt. Herrn A 1.140 t Erdaushub von der Fa. E als Untergrundverfüllung und 837 t vom Zwischenlager der Fa. C als Humusschicht 0,30 m auf das Grundstück Nr. *** und im Randbereich von Grundstück Nr. *** aufgebracht, um die Wasserabflussverhältnisse des nach Osten geneigten Ackergrundstückes *** zu verbessern. Angaben zur gesamten Schütthöhe liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang wurde eine Böschung mit der Länge von 30 m und 2 bis 3 m Höhe ausgeformt. Es ist kein Abschub des Oberbodens erfolgt. Da aber das Grundstück Nr. *** maschinell als Acker bewirtschaftet wurde, ist davon auszugehen, dass trotz der in der Schätzungsreinkarte ausgewiesenen niedrigen Ackerzahl von 17 humoser Oberboden, der vor der Untergrundverfüllung zur Neigungsverbesserung abgeschoben hätte werden müssen, vorhanden war.
Dem linken Foto ist auch zu entnehmen, dass lediglich 1 Erdhaufen mit augenscheinlich humosen Oberboden zur Abdeckung abgelagert wurde.
Da der Oberboden nicht abgeschoben wurde und kein schichtenweiser Bodeneinbau erfolgt ist, entspricht diese Vorgangsweise nicht dem Stand der Technik. Ein landwirtschaftlicher Nutzen kann daher dafür nicht abgeleitet werden.
Am Grundstück Nr. *** wurde lt. Herrn A eine Mulde mit Eigenmaterial vom Steinriegel (Schüttbereich 1) verfüllt und keine Fremdmaterial zugeführt.
Anschüttungsbereich 3: Grundstück Nr. ***, *** (siehe Foto Schüttbereich 1 links)
Dieser Schüttbereich befindet sich im stufenförmig abgesetzten, tiefergelegen Anschlussbereich an den Schüttbereich 1 unterhalb der Baumzeile und betrifft den Böschungsbereich zwischen Baumzeile und Gemeindeweg bzw. wurde ev. auch der Gemeindeweg Grstk. Nr. *** eingeschüttet. Ein landwirtschaftlicher Nutzen kann bei dieser Anschüttung nicht nachvollzogen werden, da lediglich die bestehende steile Geländestufe Richtung Weg verschoben wurde, wovon keine Verbesserung der Bewirtschaftung abgeleitet werden kann.
Anschüttungsbereich 4: Grundstück Nr. ***, *** (Foto vom Gemeindeweg Richtung Nordwest)
Auf die weitgehend nach Norden geneigte Wiesenfläche ist ebenfalls ‚toter‘, steiniger Erdaushub (hell gefärbter, teilweise sehr steiniger Unterboden) oberflächlich, unmittelbar auf den Bewuchs aufgeschüttet worden. Die Schätzungsreinkarte weist eine Grünlandzahl von 30 aus. Auch hier ist daher davon auszugehen, dass humoser Oberboden am Anschüttungsbereich vorgelegen ist.
Inwieweit aufgrund des neu errichteten Ableitungskanales (Künettenbreite ist nicht bekannt) bzw. einer bestehenden Geländemulde maßgebliche Einschränkungen der maschinellen Bewirtschaftung vorgelegen sind, die die erfolgten umfangreichen Anschüttungsmaßnahmen erforderlich gemacht hätten, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden. Aus den historischen Luftbildern des elektronischen Kartendienstes des Landes NÖ (i-map) ist ersichtlich, dass die Grundstücke bis zum Jahr 2005 rückblickend immer ordnungsgemäß bewirtschaftet werden konnten. In jedem Fall ist aber auch hier kein Humusabschub vor der Materialaufbringung erfolgt, sondern direkt auf den bewachsenen Boden, mit augenscheinlich sandig, steinigen Unterboden aufgeschüttet worden. Ein landwirtschaftlicher Nutzen kann daher dafür nicht abgeleitet werden.
Anschüttungsbereich 5: Gstk. Nr. *** (Lagerplatz A und B), *** (Süd, Umkehrplatz G), *** (Acker Nord)
Die Anschüttungen betreffend Lagerplatz A und B und Umkehrplatz G stellen nach Ansicht der Unterfertigten keine agrarfachlichen Fragestellungen im Sinne des Anhang 2 R10 AWG 2002 dar.“
In ihrer Zusammenfassung hielt die agrartechnische Amtssachverständige sodann fest, dass für den Großteil der durchgeführten Erdaufschüttungen aus agrarfachlicher Sicht der für eine zulässige Verwertung erforderliche Nutzen für die Landwirtschaft nicht abgeleitet werden kann, obwohl für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund der geringen Bodenklimazahlen, lt. Tab. 4 Rekultivierungsrichtlinie, die Standorteignung für eine Verbesserung der Ertragsfähigkeit vorliegt („wesentliches Verbesserungspotential“). Begründet wird dies damit, dass die praktische Umsetzung nicht in planvoller Art und Weise gemäß den Vorgaben der Rekultivierungsrichtlinie, die den Stand der Technik für Bodenrekultivierungen darstellt, erfolgt ist. Das zugeführte Material wurde auf die landwirtschaftlichen Grundstücke, ohne den Bewuchs zu entfernen und den Oberboden abzuschieben, auf die Oberfläche gekippt und verteilt. Augenscheinlich hat es sich beim zugeführten Material zum überwiegenden Teil nicht, wie von den beiden Beschwerdeführern immer wieder angeführt, um Humusmaterial, sondern um Erdaushübe von Unterböden verschiedenster Herkunftsorte („Baustelle ***“ und diverse unbekannte Baustellen hinsichtlich des Aushubmaterials der C GmbH) gehandelt. Die für dieses Material ausgewiesene Qualitätsklasse A1 gemäß BAWPL 2017 bedeutet nicht, dass dieses Material ohne Beachtung des Bodengefüges und der natürlichen Bodenfunktionen wahllos auf Böden aufgebracht werden kann. Durch die Abdeckung des bestehenden Oberbodens mit Erdaushub aus tieferen Bodenschichten kommt es zu einer Änderung der Abfolge und der Eigenschaften der Bodenhorizonte.
Für diese Art der Anschüttung ist zu erwarten, dass es im Vergleich zu einem planvollen, schichtenweisen Einbau bei der nachfolgenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung erst nach einem längeren Zeitraum durch Düngungsmaßnahmen, Begrünungen, Bodenbearbeitung etc. zur Anreicherung von organischen Bodenbestandteilen und wiederum zur Ausbildung eines humosen Oberbodens und einer Angleichung der Ertragsfähigkeit an einen natürlichen Boden mit gleichen Standortverhältnissen kommt.
Aus agrarfachlicher Sicht kann daher für folgende Anschüttungsbereiche keine Verwertung zum Nutzen für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 festgestellt werden:
Anschüttungsbereich 1: aufgeschüttete Fläche auf dem Grundstück Nr. ***;
Anschüttungsbereich 2: aufgeschüttete Fläche auf den Grundstücken Nrn. ***, ***;
Anschüttungsbereich 3: aufgeschüttete Böschung auf den Grundstücken Nrn. ***,***;
Anschüttungsbereich 4: aufgeschüttete Wiesenfläche Grundstücke Nrn. *** und ***.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Gerichtsparteien dieses Gutachten und räumte ihnen gleichzeitig die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Die beiden Beschwerdeführer führten in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 im Wesentlichen aus, dass das Gutachten mit den Ergebnissen der Verhandlungen vom 5. Dezember 2019 und vom 27. April 2022 nicht übereinstimmt, wobei sie hinsichtlich des Aufbringens der einzelnen Materialien zwecks Verbesserung der Bodenqualität für ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwiesen.
Sie haben sämtliche rechtliche Vorschriften eingehalten und haben sie für ihre Anschüttungen und Geländebegradigungen zwecks leichterer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung nur Materialien verwendet, welche der Qualitätsklasse A1 entsprochen haben. Diese wurden auch mehrmals beprobt und haben diese Proben immer die gleiche Qualitätsklasse A1 ergeben.
Eine Abschiebung von humosen Material war nicht möglich, da die Tiefe der vorhandenen Humusschichten nur sehr gering war. Auch aus den geologischen Karten lässt sich eindeutig ablesen, dass das Gemeindegebiet KG *** nur aus aus *** Gneis und Natur-Verwitterungsboden besteht und diese auch minder im Ertrag sind, was auch von den Ertragszahlen der Schätzungsreinkarten bestätigt wird.
Die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder der agrartechnischen Amtssachverständigen wurden im Zeitpunkt der Aufbringung ihres Anschüttungsmaterials angefertigt und zeigen diese nicht mehr den heute vorhandenen Zustand. Dieser Zustand ist aus den von ihnen kürzlich gemachten und dieser Stellungnahme angeschlossenen Lichtbildern zu ersehen.
Die Behauptung der agrartechnischen Amtssachverständigen, dass das von ihnen aufgebrachte Anschüttungsmaterial aus agrarfachlicher Sicht keine Verwertung zum Nutzen für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 darstellt, wird bestritten und wird dies durch ihr bisheriges Vorbringen und die von ihnen dieser Stellungnahme angeschlossenen Lichtbilder auch widerlegt.
Auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** wurde das Anschüttungsmaterial nach seinem Aufbringen sofort verteilt und begrünt. Das Grünfutter wurde in den Jahren 2019 und 2020 an Rinder verfüttert. Der Bewuchs war gut bis sehr gut. Im Jahre 2021 wurde ebenfalls angebaut und im Herbst mit Winterweizen bestellt.
Auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** wurde das Anschüttungsmaterial nach dessen Aufbringung ebenfalls verteilt und einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Auf diesen Grundstücken ist ein Klee-Gras-Gemisch angebaut worden, wobei das Wachstum sehr gut war und ist.
Auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** wurde wie auf den anderen Grundstücken vorgegangen.
Gleichzeitig verzichteten sie auf die Fortführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass das agrarfachliche Gutachten ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird.
Gleichzeitig verzichtete sie auf die Fortführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial aufgrund seines Transportes zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken unbestritten als bewegliche Sache anzusehen ist (vgl. u.a. auch VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0034), mag dieses danach durch das Aufbringen und den Einbau auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken auch eine Verbindung mit dem Boden eingegangen sein.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen eingesetzten Aushubmaterials reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088 mwN).
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt auch darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).
Wie bereits zuvor festgehalten worden ist, stammt das verfahrensgegenständliche aufgebrachte Aushubmaterial von verschiedenen Baustellen und Bauvorhaben und steht unzweifelhaft fest, dass das im Rahmen dieser Bauarbeiten jeweils ausgehobene Aushubmaterial vom Abfallersterzeuger, nämlich dem jeweiligen Bauherrn, an Dritte in Entledigungsabsicht übergeben wurde, um die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens nicht zu behindern; darin liegt zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung des verfahrensgegenständlichen eingesetzten Aushubmaterials von der jeweiligen Baustelle. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182); entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Vielmehr räumten die Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 selbst ein, dass sie das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial im Monat Juli 2019 aufbringen mussten, weil z.B. die E GmbH darauf gedrängt hat, damit dieses z.B. auf der „Baustelle ***“ nicht hinderlich ist.
Dazu kommt, dass von dieser Baustelle für das Bauvorhaben 10.290 t Aushubmaterial abtransportiert worden ist, wobei dieses Aushubmaterial, wie auch die agrartechnische Amtssachverständige dargelegt hat, nicht nur aus Humus, sondern auch aus anderen Erdmaterialien bestanden hat, sodass sich - entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer - darin keine Absicht verbarg, von dieser Baustelle etwa nur den wertvollen Humus für eine landwirtschaftliche Nutzung abzutransportieren.
Da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0064 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017, sowie VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 2013/07/0232, sowie VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032, sowie VwGH vom 23. April 2015, Zl. 2012/07/0047, sowie VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012, sowie VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0034) nach der Lebenserfahrung einem Bauherrn oder Bauführer beim Wegführen des bei der Realisierung von Bauvorhaben angefallenen Abbruch- und Aushubmaterials von der Baustelle im Regelfall hauptsächlich darum geht, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, ist somit üblicherweise mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden, sodass im gegenständlichen Fall das verfahrensgegenständliche eingesetzte Aushubmaterial den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, zumal der Entledigungswille beim jeweiligen Abfallersterzeuger, dem jeweiligen Bauherrn, unabhängig vom Verhalten anderer gegeben war.
Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, kommt es bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an; eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0088).
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen aufgebrachten Aushubmaterials auch von den beiden Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde, behaupten diese doch selbst, dass durch ihr Aufbringen dieses Aushubmaterials auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund einer zulässigen Verwertung für ihre Landwirtschaft das Ende dieses Abfalls eingetreten ist.
Aufgrund dieser Ausführungen steht somit unbestritten fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Aushubmaterial der E GmbH von der „Baustelle ***“ und vom Zwischenlager *** der C GmbH, welches von den beiden Beschwerdeführern auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgebracht worden ist, um Abfall gehandelt hat.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 steht weiters unbestritten fest, dass für die Anschüttungen der beiden Beschwerdeführer, des Herrn G sowie der Ehegatten I von der E GmbH Aushubmaterial von insgesamt rund 10.290 t (= 6.053 m3) von der „Baustelle ***“ und vom Zwischenlager *** der C GmbH von insgesamt rund 4.000 t (= 2.222 m3) zugeführt wurde.
Weiters steht aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 unbestritten fest, dass sich die E GmbH für ihre Transporte des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials auch zweier Subunternehmen bedient hat, nämlich zum einen der J GmbH & Co KG in *** und zum anderen der K GmbH in ***.
Weiters steht aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 unbestritten fest, dass für das angelieferte Aushubmaterial von den beiden Unternehmen E GmbH und der C GmbH Untersuchungsbefunde, nämlich jener der D-GmbH vom 18. Juni 2019 betreffend das Aushubmaterial der E GmbH und jener der F GmbH & Co KG vom 4. September 2019 betreffend das Aushubmaterial der C GmbH, vorgelegt wurden, die für dieses Aushubmaterial die Materialqualität der Klasse A1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 ausweisen.
Ebenso haben die Untersuchungsberichte der H GmbH vom 10. Juni 2020, die die Ergebnisse der Beprobung des von den beiden Beschwerdeführern aufgebrachten verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials beinhalten und die von den beiden Beschwerdeführern im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens aufgrund des angefochtenen Bescheides vorgelegt wurden, dem von den beiden Beschwerdeführern aufgebrachten Aushubmaterial die Materialqualität der Klasse A1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 bescheinigt.
Somit steht unbestritten fest, dass dieses von den beiden Beschwerdeführern auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgebrachte Aushubmaterial die Materialqualität der Klasse A1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 aufweist.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 steht insbesondere auch aufgrund der Aussagen der beiden Beschwerdeführer und der Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen in ihrem agrarfachlichen Gutachten vom 19. Mai 2022 unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer auf dem verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereich 1, bestehend aus ihren beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, vor der verfahrensgegenständlichen Anschüttung auf ihrem Grundstück Nr. *** den felsigen Steinriegel abgeflacht und dieses Material als Verfüllung teilweise auf ihre anderen verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgebracht haben. Nach dieser Abflachung haben sie auf einer Teilfläche dieser beiden Grundstücke im Ausmaß von rund 5.000 m2 mit einer Schütthöhe bis zu 75 cm insgesamt 1.800 t (rund 1.000 m3) Aushubmaterial von der E GmbH von der „Baustelle ***“ und rund 180 t (100 m3) Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH aufgebracht, wobei hiebei toter, steiniger Erdaushub (hell gefärbter, teilweise sehr steiniger Unterboden) oberflächlich aufgeschüttet wurde und nur im Bereich des Steinriegel im Anschluss an den Wald haufenförmig dunkler, humoser Oberboden verwendet wurde. Diese Anschüttung erfolgte dem Gelände verlaufend angepasst und wurde die vorhandene Humusschicht vor der Aufbringung nicht abgetragen.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 steht insbesondere auch aufgrund der Aussagen der beiden Beschwerdeführer und der Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen in ihrem agrarfachlichen Gutachten vom 19. Mai 2022 ebenfalls unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer auf dem verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereich 2, bestehend aus ihren beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, zunächst die bestehende Mulde auf dem Grundstück Nr. *** angeschüttet haben, wobei sie zur Untergrundverfüllung zum einen das Material von ihrem Grundstück Nr. *** im Zuge der Abflachung des Steinriegel und zum anderen das Aushubmaterial von der E GmbH von der „Baustelle ***“ verwendet haben. Nach dieser Begradigung haben sie das angelieferte Aushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 1.140 t (rund 635 m3) von der E GmbH von der „Baustelle ***“ und rund 837 t (465 m3) Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH auf diesen beiden Grundstücken aufgebracht, ohne dass sie vorher den Humus abgetragen haben. Für die von ihnen aufgetragene Humusschicht haben sie das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH verwendet.
Weiters haben die beiden Beschwerdeführer in diesem Anschüttungsbereich 2 auf ihrem Grundstück Nr. *** unstrittig auch eine Böschung mit einer Länge von ca. 30 m und einer Höhe von ca. 2 m bis 3 m errichtet.
Von diesen Anschüttungen ist unstrittig auch ein Teilbereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, der beiden Beschwerdeführer insofern betroffen, als sie auf diesem eine bestehende Mulde aufgefüllt haben, wobei sie zur Untergrundverfüllung das Material, welches von ihrem Grundstück Nr. *** im Zuge der Abflachung des Steinriegel stammt, verwendet haben.
In diesem Bereich des Grundstückes Nr. *** wurde unstrittig auch eine angrenzende Waldfläche im Ausmaß von ca. 300 m2 teilweise eingeschüttet.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 steht insbesondere auch aufgrund der Aussagen der beiden Beschwerdeführer und der Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen in ihrem agrarfachlichen Gutachten vom 19. Mai 2022 weiters unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer auf dem verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereich 3, bestehend aus ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, zunächst einen Teil des Materials von ihrem Grundstück Nr. *** im Zuge des Abflachens des Steinriegel als Anschüttung verwendet haben. Danach haben sie für ihre Anschüttung im Bereich des verlaufenden Gemeindeweges, welcher auf dem Grundstück Nr. *** durch eine Baumreihe begrenzt wird, das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH im Ausmaß von 1.323 t (735 m3) auf einer Fläche von rund 1.300 m2 aufgebracht, ohne dass sie vorher den Humus abgeschoben haben.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 steht insbesondere auch aufgrund der Aussagen der beiden Beschwerdeführer und der Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen in ihrem agrarfachlichen Gutachten vom 19. Mai 2022 weiters unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer auf dem verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereich 4, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, KG ***, der beiden Beschwerdeführer und dem Grundstück Nr. ***, KG ***, des Herrn G gemeinsam mit diesem das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH im Gesamtausmaß von rund 1.980 t (rund 1.100 m3) auf einer Fläche von rund 1.100 m2 aufgebracht haben, und zwar auf ihrem Grundstück Nr. *** 660 t auf einer Fläche von rund 400 m² und auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn G 1.320 t auf einer Fläche von rund 700 m², wobei hiebei toter, steiniger Erdaushub (hell gefärbter, teilweise sehr steiniger Unterboden) oberflächlich und unmittelbar auf den Bewuchs aufgeschüttet wurde.
Den auf ihrem Grundstück Nr. *** bestehenden und kaputten Ableitungskanal für die Straßenwässer haben die beiden Beschwerdeführer unstrittig beginnend vom Gemeindeweg, Grundstück Nr. ***, KG ***, unterirdisch zum dahinterliegenden Teil des Grundstückes Nr. *** des Herrn G in der Weise neu verlegt, dass dieser Ableitungskanal nun auf dem Grundstück Nr. *** oberirdisch zutage tritt, damit dort das Wasser abfließen kann.
Weiters haben die beiden Beschwerdeführer die auf dem Grundstück Nr. *** bestehende Geländemulde in Form eines Geländesprunges von rund 1 m entlang des Ableitungskanals so angeschüttet und den Ableitungskanal nach Verlegung der neuen Rohre so überbaut, dass nunmehr eine Zufahrt vom vorbeiführenden Gemeindeweg auf dieses Grundstück möglich ist, wobei diese Anschüttung, wie bereits zuvor festgestellt worden ist, bis zu 1 m beträgt und ein Ausmaß von rund 400 m² aufweist; diese Anschüttung weist entlang des Gemeindeweges eine Breite von rund 20 m und eine Länge von rund 35 m auf, wobei diese Fläche jedoch spitzmäßig angelegt wurde.
Die Verlegung und die Überbauung dieses Ableitungskanals sowie die Auffüllung der Geländemulde haben die beiden Beschwerdeführer aufgrund ihrer Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 lediglich deshalb durchgeführt, weil dieser Ableitungskanal bereits kaputt war, ansonsten hätten sie weder neue Rohre verlegt noch diesen überbaut.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 steht insbesondere auch aufgrund der Aussagen der beiden Beschwerdeführer weiters unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer auf dem verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereich 5, bestehend aus ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, für die Erweiterung und Einebnung des neben ihrer Halle bestehenden Lagerplatzes überwiegend Aushubmaterial aus eigenen Bauvorhaben und lediglich die oberste Schichte im Ausmaß von ca. 20 cm das felsige Aushubmaterial der E GmbH von der „Baustelle ***“ verwendet haben, wobei sie vom ihnen zur Verfügung stehenden Aushubmaterial im Ausmaß von 1.800 t (1.000 m3) nicht alles benötigt haben, sodass sie nach der Erweiterung und Einebnung ihres Lagerplatzes auf ihrem Lagerplatz unstrittig ca. 400 m3 Aushubmaterial der E GmbH von der „Baustelle ***“, die sie für diese Anschüttung nicht mehr benötigten, sowie rund 200 m3 Aushubmaterial aus ihren eigenen diversen Bauvorhaben gelagert haben.
Zu Recht vertritt die belangte Behörde daher die Ansicht, dass durch die überwiegende Verwendung von eigenem Aushubmaterial aus dem Nahbereich der Abfallbegriff für dieses Aushubmaterial im Ausmaß von 200 m3 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 nicht gegeben ist und für die Erweiterung und Einebnung des Lagerplatzes daher kein Abfall verwendet wurde, während für das lagernde Aushubmaterial im Ausmaß von ca. 400 m3 der E GmbH von der „Baustelle ***“ der Abfallbegriff nach dem AWG 2002 sehr wohl zutrifft, sodass dieses - nachdem keine Bewilligung für eine Zwischenlagerung vorhanden ist - nachweislich zu entfernen ist, wobei eine Verwertung im hofeigenen Wegebau aus technischer Sicht möglich ist.
Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst in seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 steht ebenso unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer das zwischengelagerte und für die Erweiterung und Einebnung ihres Lagerplatzes zu viel angelieferte Aushubmaterial der E GmbH von der „Baustelle ***“ im Ausmaß von 400 m3 in der Zwischenzeit bereits entfernt und dieses für ihren eigenen Bringungsweg verwendet und auf diesen aufgebracht haben.
Beim Aufbringen dieses Aushubmaterials für die Erweiterung und Einebnung dieses Lagerplatzes ist unstrittig ein Teil davon in diesem Bereich übergreifend auf das Waldgrundstück Nr. ***, KG ***, in den unmittelbar angrenzenden Waldbereich abgerutscht, sodass die angeschüttete Böschung in den Waldbereich hineinragt und wurden die Bäume vom Aushubmaterial eingeschüttet.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 steht insbesondere aufgrund der Aussagen der beiden Beschwerdeführer weiters unbestritten fest, dass sie ihre Anschüttungen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nrn. *** und *** bereits im April 2019 mit dem Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH und auf allen Grundstücken sodann die weiteren Anschüttungen im Monat Juli 2019 durchgeführt haben, wobei die beiden Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 angegeben haben, dass die zuliefernde E GmbH darauf gedrängt hat, dass sie ihre Anschüttungen spätestens im Juli 2019 durchführen.
Weiters steht aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 unbestritten fest, dass für die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen keinerlei behördliche Bewilligungen vorliegen.
Im gegenständlichen Fall behaupten die beiden Beschwerdeführer, dass ihre getroffenen Maßnahmen und ihr Einbau dieses Aushubmaterials auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zur Bodenverbesserung in Form von Humusaufbringung (Ertragssteigerung) erfolgt sind. Weitere Gründe bilden der Ausgleich von kleinräumigen Geländeunebenheiten zur Erleichterung der maschinellen Bewirtschaftung sowie die Verbesserung der Abflussverhältnisse. Dadurch brachten sie zum Ausdruck, dass der Abfall durch seine Aufbringung einer zulässigen Verwertung zugeführt wurde und dadurch seine Abfalleigenschaft verloren hat, sodass im gegenständlichen Fall auch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 zu beachten ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 sind Altstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden, soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z. 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.
Im Zusammenhang mit der Frage des Abfallendes im Sinne des § 5 Abs. 1 AWG 2002 bei der Verwendung von Aushubmaterial zum Zweck der Verfüllung und Aufbringung ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AWG 2002 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0122 mwN, sowie VwSlg. 17.983 A/2010) erst dann erfüllt, wenn es sich bei dem Aushubmaterial überhaupt um einen Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 handelt.
Weiters liegt eine zulässige Verwertung eines Altstoffes im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 nur dann vor, wenn dadurch nicht den Bestimmungen des AWG 2002 oder anderen Normen zuwidergehandelt wird (vgl. u.a. VwSlg. 17.983 A/2010).
Gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
Der Regierungsvorlage 1005 dB XXIV. GP ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 u.a. Folgendes zu entnehmen:
„Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.
In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.
Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:
Verfüllung:
Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“
Der Gesetzgeber sieht also z.B. eine Verfüllung dann als Verwertungsmaßnahme an, wenn diese u.a. einem entsprechenden (zulässigen) Zweck dient und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, eine bestimmte Materialqualität eingehalten und nachgewiesen wird und die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt.
Das erkennende Gericht folgt den Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen in ihrem agrarfachlichen Gutachten vom 19. Mai 2022, wonach die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund der geringen Bodenklimazahlen (in der Regel von 20 bis 25) die Standorteignung für eine Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Bodens aufweisen, sodass im gegenständlichen Verfahren unbestritten feststeht, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Standorteignung für eine Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Bodens aufweisen und für ein Verwertungsverfahren nach R10 des Anhanges 2 des AWG 2002 geeignet sind.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine zulässige Verwertung verneint, weil sie davon ausgegangen ist, dass die gegenständliche Ablagerung von Aushubmaterial über einen längeren Zeitraum durchgeführt wurde, diese von mehreren Baustellen stammt und von mehreren Unternehmen angeliefert wurde sowie die Vorgaben des Kapitels 7.8 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 nicht eingehalten wurden. Deshalb sei von keiner Verwertungsmaßnahme, sondern vielmehr von einer dauerhaften Entledigung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials im Rahmen des Betriebes einer Deponie auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0180 mwN).
Die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017, Teil 1, unter Punkt 7.8. „Aushubmaterialien“, festgelegten Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme lauten auszugsweise:
„7.8. AUSHUBMATERIALIEN
ÜBERSICHT ÜBER AUSHUBMATERIALIEN
Aushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt. Nachfolgende Bestimmungen definieren Anforderungen an die möglichen Verwertungswege. Unter Aushubmaterialien im Sinne dieses Kapitels fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial gemäß den folgenden Begriffsbestimmungen:
[…]
ÜBERSICHT ÜBER VERWERTUNGSWEGE FÜR AUSHUBMATERIAL
Aushubmaterial darf - bei Einhaltung der jeweiligen Qualitätskriterien und bei entsprechender technischer Eignung - insbesondere als
- Rohstoff für industrielle Anwendungen,
- Untergrundverfüllung oder Bodenrekultivierung,
- Recycling-Baustoff zur bautechnischen Verwertung,
- Ausgangsmaterial für die Herstellung künstlicher Erden, als Strukturmaterial zur Kompostierung oder zur Herstellung von Komposterden
gemäß den Vorgaben dieses Kapitels verwertet werden. Bei jeder Verwertung müssen Abfälle in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Liegt kein sinnvoller Zweck vor oder werden die in diesem Kapitel vorgegebenen Anforderungen nicht eingehalten, ist von einer Beseitigungsmaßnahme auszugehen.
[…]
Untergrundverfüllung oder Bodenrekultivierung
Für die direkte Verwertung von Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteilen als Untergrundverfüllung oder zur Bodenrekultivierung gelten die Vorgaben des Kapitels 7.8.1.
[…]
7.8.1. VERWERTUNG ALS UNTERGRUNDVERFÜLLUNG ODER ZUR BODENREKULTIVIERUNG
Untergrundverfüllung
Untergrundverfüllungen dürfen - bei entsprechender technischer Eignung - mit folgenden Materialien durchgeführt werden:
- Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial bzw. daraus (z.B. durch Siebung) gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile
- Nicht verunreinigte Bodenbestandteile aus der Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial gemäß Kapitel 7.8.4.
- Kleinmengen an Bodenaushubmaterial gemäß den Vorgaben des Kapitels 7.8.3.
Das Material muss für eine Untergrundverfüllung gemäß Kapitel 7.8.5. grundlegend charakterisiert und - bei Einhaltung aller Grenzwerte - der Qualitätsklasse A1, A2, A2-G oder BA zugeordnet worden sein. Für Kleinmengen an Bodenaushubmaterial gelten davon abweichend die Vorgaben des Kapitels 7.8.3.
Eine Untergrundverfüllung im und unmittelbar über dem Grundwasser ist nur mit Material der Qualitätsklasse A2-G zulässig. Eine Zuordnung zur Qualitätsklasse A2-G und A1 darf nicht für Material aus der Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial erfolgen.
Material der Qualitätsklasse A1 darf nur bei Einhaltung des Grenzwertes für den TOC Gesamt sowie TOC im Eluat der Qualitätsklasse A2 zur Untergrundverfüllung verwendet werden; dies ist im Zuge der grundlegenden Charakterisierung dieses Materials zu beurteilen und im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Humoser Oberboden ist für eine Untergrundverfüllung jedenfalls nicht geeignet. Soll nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, welches erhöhte Anteile von natürlichen pflanzlichen Bestandteilen (z.B. Wildholz in Wildbachsedimenten) enthält, für eine Untergrundverfüllung verwendet werden, sind die pflanzlichen Bestandteile bzw. das Wildholz zuvor abzutrennen bzw. zu entfernen.
Auf jede Untergrundverfüllung ist in der Regel eine entsprechende Rekultivierungsschicht aufzubringen, ausgenommen unterhalb einer baulichen Anlage (z.B. Straßen, Gebäude, Wege).
Bodenrekultivierung
Maßnahmen zur Bodenrekultivierung dürfen - bei entsprechender technischer Eignung - mit folgenden Materialien durchgeführt werden:
- Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial bzw. daraus (z.B. durch Siebung) gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile
- Nicht verunreinigte Bodenbestandteile aus der Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial gemäß Kapitel 7.8.4. (nur zur nicht landwirtschaftlichen Bodenrekultivierung)
- Bankettschälgut von Straßen, wenn die Bankette keine Anteile von Asphalt, Schlacken oder sonstigen Materialien, die nicht als Bodenbestandteile anzusehen sind, aufweisen
- Kleinmengen an nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial oder Bankettschälgut von Straßen geringer Verkehrsstärke gemäß den Vorgaben des Kapitels 7.8.3.
Das Material muss für eine Bodenrekultivierung gemäß Kapitel 7.8.5. grundlegend charakterisiert und - bei Einhaltung aller Grenzwerte - der Qualitätsklasse A1, A2, A2-G oder BA zugeordnet worden sein. Für Kleinmengen an nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial oder Bankettschälgut von Straßen geringer Verkehrsstärke gelten davon abweichend die Vorgaben des Kapitels 7.8.3.
Für die Herstellung von Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten von zumindest 0,3 m bzw. bei Deponien zumindest 0,5 m und maximal 2 m Tiefe) ist der schichtenweise Aufbau, der sich am Aufbau eines natürlichen Bodens orientiert, unter besonderer Berücksichtigung des abgestuften Gehalts an organischer Substanz und an Nährstoffen sicherzustellen. Ein getrennt erfasster humoser Oberboden ist hierbei als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.
Für die landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung sind die „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung, anzuwenden. Eine Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie ist nur mit fachlicher Begründung zulässig.
Für eine landwirtschaftliche Bodenrekultivierung (d.h. bei Flächen, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll) ist Material der Qualitätsklasse A1 (oder in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Abfallbehörde auch der Qualitätsklasse BA) zu verwenden. Für eine nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung (d.h. bei Flächen, auf denen eine Verfütterung der darauf wachsenden Pflanzendecke mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann z.B. bei Straßenböschungen, Grünstreifen in Verkehrsanlagen, Autobahnkleeblätter) darf auch Material der Qualitätsklasse A2 oder A2-G verwendet werden. Bankettschälgut von Straßen mit einer Verkehrsstärke von mehr als 10.000 durchschnittlicher täglicher Verkehrsstärke (DTV) darf - bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte - nur zur nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung verwendet werden. Es gelten dabei die diesbezüglichen Bestimmungen zur grundlegenden Charakterisierung gemäß Kapitel 7.8.5.
Verwendung der Qualitätsklasse BA (Bodenaushubmaterial oder Bodenbestandteile mit Hintergrundbelastung)
Die Verwendung von Material der Qualitätsklasse BA als Untergrundverfüllung oder zur landwirtschaftlichen oder nicht landwirtschaftlichen Bodenrekultivierung darf nur in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation erfolgen.
Die geplante Durchführung einer konkreten Verwertungsmaßnahme mit Material der Qualitätsklasse BA ist vom für den Einbau verantwortlichen Bauherrn mit der für den Einbau örtlich zuständigen Abfallbehörde abzustimmen.
[…]
Dokumentation
Eine Verwertungsmaßnahme im Zuge einer Untergrundverfüllung oder Bodenrekultivierung mit einer einzubauenden Gesamtmasse von mehr als 2.000 t ist vom Bauherrn, in dessen Auftrag der Einbau des Materials erfolgt, durch eine Einbauinformation zu dokumentieren, diese hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
┄ - Ort des Einbaus
┄ - Zweck des Einbaus / Begründung der Nützlichkeit der Maßnahme
┄ - Art der Verwendung (z.B. Aufbau einer Rekultivierungsschicht)
┄ - Masse des eingebauten Materials
┄ - Einbauskizze mit Regelprofil (Schichtenaufbau)
┄ - Kennung des Beurteilungsnachweises, mit dem das eingebaute Material grundlegend charakterisiert wurde
┄ - Bestätigung des Bauunternehmers oder des Bauherrn, dass beim Einbau keine Verunreinigungen wahrgenommen wurden durch denjenigen, der den Einbau durchführt.
Für diese Einbauinformation ist ein entsprechendes Formular über die Internetseite des BMLFUW verfügbar. Die Einbauinformation ist zusammen mit dem(n) zugehörigen Beurteilungsnachweis(en) vom Bauherrn, in dessen Auftrag der Einbau getätigt wurde, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
[…]
7.8.3. SONDERREGELUNG FÜR KLEINMENGEN AN NICHT VERUNREINIGTEM BODENAUSHUBMATERIAL SOWIE BANKETTSCHÄLGUT VON STRASSEN GERINGER VERKEHRSSTÄRKE
Unter folgenden Bedingungen sind für die grundlegende Charakterisierung von Kleinmengen an Bodenaushubmaterial (inklusive Gewässersedimente und Material aus natürlichen Massenbewegungen) keine chemischen Analysen notwendig:
- Bei einem Aushub bzw. einer Baustelle fallen insgesamt maximal 2.000 t (entspricht rd. 1.100 m³) Bodenaushubmaterial als Abfall an.
- Es handelt sich um Bodenaushubmaterial gemäß der Begriffsbestimmung dieses Kapitels 7.8.
- Auf dem Standort, bei dem die Kleinmenge ausgehoben wird, sind keine schadstoffrelevanten Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor)nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Bodens schließen lässt, bekannt.
- Es wurden beim Aushub keine augenscheinlichen Verunreinigungen wahrgenommen.
Für die Verwertung von Kleinmengen für Rekultivierungsmaßnahmen bzw. Untergrundverfüllungen (Kapitel 7.8.1.) sowie zur Herstellung eines Recycling-Baustoffs (gemäß Kapitel 7.8.2.) gelten bezüglich des Einbaus folgende Einschränkungen:
- Einbau nur bei Vorhaben, bei denen insgesamt maximal 2.000 t Bodenaushubmaterial für eine Untergrundverfüllung oder zur Bodenrekultivierung eingebaut werden.
- Im Falle einer bekannten, regionalen Hintergrundbelastung darf das Material nur in derselben Region, für die diese Hintergrundbelastung bekannt ist, verwertet werden.
- Eine Verwendung im oder unmittelbar über dem Grundwasser ist nicht zulässig.
Sind eine oder mehrere der hier definierten Bedingungen für den Ausbau, das Material oder den Einbau nicht gegeben, liegt keine Kleinmenge im Sinne dieses Kapitels vor und es ist für eine Verwertung eine grundlegende Charakterisierung auf Basis chemischer Analysen gemäß Kapitel 7.8.5. notwendig.
Zur Dokumentation der Verwertung einer Kleinmenge gemäß diesem Kapitel ist durch den Abfallerzeuger (Bauherrn für den Aushub) eine „Aushubinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial“ zu erstellen und zu unterzeichnen. Durch das aushebende Unternehmen ist das ausgehobene Material zu beschreiben und mit Unterschrift zu bestätigen, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigungen erkennbar waren.
Die Aushubinformation ist dem Bauherrn, in dessen Auftrag die Kleinmenge verwertet werden soll, zu übergeben, und von diesem sieben Jahre aufzubewahren. Für eine standardisierte Aushubinformation ist ein entsprechendes Formular über die Internetseite des BMLFUW verfügbar.
Eine eigene Dokumentation des Einbaus (Einbauinformation) ist für Kleinmengen nicht verpflichtend.
Unter folgenden Bedingungen sind für die grundlegende Charakterisierung von Bankettschälgut von Straßen geringer Verkehrsstärke keine chemischen Analysen notwendig:
- Das Bankettschälgut stammt aus Banketten ohne Anteile von Asphalt, Schlacken oder sonstigen bodenfremden Stoffen (ausgenommen Anteile von Streusplitt).
- Im Fall der Verwertung für eine landwirtschaftliche Bodenrekultivierung gemäß Kapitel 7.8.1. stammt das Bankettschälgut von Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von nicht mehr als 500 (Zuordnung zur Qualitätsklasse A1).
- Im Fall der Verwertung für eine nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung gemäß Kapitel 7.8.1. stammt das Bankettschälgut von Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von nicht mehr als 5.000 (Zuordnung zur Qualitätsklasse A2).
- Es sind keine Verunreinigungen (insbesondere mit Mineralöl, PAK oder Schwermetallen) bekannt, zu vermuten oder durch denjenigen, der das Bankett abschält bzw. abfräst, wahrgenommen worden.
- Der Anteil an Littering liegt unter 1 Volumsprozent.
Die Einhaltung der obigen Bedingungen sind vom Abfallerzeuger entsprechend zu dokumentieren und die Dokumentation demjenigen, der die Verwertung durchführt, weiterzugeben.“
Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Abfallbehandlung jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Behandlungsverfahren (Beseitigungs- und Verwertungsverfahren) zu verstehen.
Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (vgl. D1 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
Unter Verwertungsverfahren ist u.a. die Aufbringung [von Abfällen] auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung zu verstehen (R10 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
Aufgrund der zuvor dargelegten Regelungen kann das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial auf landwirtschaftlichen Flächen nicht uneingeschränkt verwendet werden und liegt eine Verwertungsmaßnahme - und somit ein Abfallende im Sinne des § 5 Abs. 1 AWG 2002 mit Aufbringung auf den Boden - nur vor, wenn deren Zulässigkeit im zuvor dargestellten Sinn vor (bzw. während) der Durchführung der Maßnahme gegeben ist.
Wie die agrartechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 19. Mai 2022 festgehalten hat, konnte von ihr und vom Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst im Juli 2019, also im Zuge der Aufbringung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials, festgestellt werden, dass das damals erst teilweise aufgebrachte bzw. haufenförmig abgelagerte Aushubmaterial unterschiedliche Färbungen und Korngrößenzusammensetzungen aufgewiesen hat, sodass es sich dabei um Aushub(Erd-)material verschiedenster Farbe und Körnung mit geringem bis keinem Humusanteil gehandelt hat.
Auch wenn in den einzelnen Untersuchungsbefunden und -berichten dem von den beiden Beschwerdeführern aufgebrachten Aushubmaterial die Materialqualität der Klasse A1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 bescheinigt wird und die Aufbringung dieses Aushubmaterials daher zum einen in einer Bodenaushubdeponie und zum anderen auch für eine Verwertung als Rekultivierungsmaterial in landwirtschaftlich genutzten Bereichen außerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches sowie als Untergrundverfüllung, also auf ihren verfahrensgegenständlichen Grundstücken, grundsätzlich zulässig ist, ist die Ansicht der beiden Beschwerdeführer, dass die für dieses Aushubmaterial ausgewiesene Qualitätsklasse A1 gemäß BAWPL 2017 bedeutet, dass sie das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial ohne weiteres, und somit ohne Beachtung des Bodengefüges und der natürlichen Bodenfunktionen wahllos auf Böden aufbringen dürfen und eine solche willkürliche Aufbringung dennoch einer Verwertung im Sinne des Verwertungsverfahrens R10 des Anhanges 2 zum AWG 2002 entspricht, verfehlt.
In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 19. Mai 2022 zu folgen, dass sich die Materialqualität der Klasse A1 auf die chemische Zusammensetzung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials bezieht und keine bodenkundlichen Parameter über die Bodenart bzw. dem Humusgehalt enthält, wobei aus den Angaben der Untersuchungsschürfe des Untersuchungsbefundes der D-GmbH betreffend das Aushubmaterial der E GmbH zu entnehmen ist, dass von der „Baustelle ***“ eine Gesamtmenge von humosem Boden von lediglich 600 m³ zugeführt wurde, während die Angaben des Untersuchungsbefundes der F GmbH & Co KG betreffend das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH keine Rückschlüsse auf die gelagerte Bodenart zulassen, zumal auf diesem Zwischenlager die verschiedensten Erdaushübe aus diversen Bauvorhaben gelagert wurden.
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWPL) 2017 legt u.a. die Behandlungsgrundsätze für Abfälle fest, die jenen Stand der Technik beschreiben, welcher erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen - im gegebenen Fall Gefahren für den Boden sowie die Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Böden und Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (vgl. § 1 Abs. 3 Z. 2 und Z. 4 AWG 2002) - zu vermeiden, sodass dieser BAWPL 2017, insbesondere das Kapitel 7.8., der verfahrensgegenständlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Hiebei ist vor allem darauf zu verweisen, dass bei jeder Verwertung die Abfälle in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden müssen, da ansonsten von einer Beseitigungsmaßnahme auszugehen ist. Für die Herstellung von Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten von zumindest 0,3 m und maximal 2 m Tiefe) ist der schichtenweise Aufbau, der sich am Aufbau eines natürlichen Bodens orientiert, unter besonderer Berücksichtigung des abgestuften Gehalts an organischer Substanz und an Nährstoffen, sicherzustellen. Ein getrennt erfasster humoser Oberboden ist hierbei als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.
Weiters ist bei der Beurteilung für die landwirtschaftliche Bodenrekultivierung auch die „Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen“ heranzuziehen und zugrunde zu legen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die Rekultivierungsziele grundsätzlich an den natürlichen Boden- und Nutzungsverhältnissen in der Region zu orientieren haben und sind auch die Standortverhältnisse vor Ort zu berücksichtigen, sodass der Aufbau schichtenweise erfolgt und hat sich dieser an Böden der Region mit vergleichbarer Funktion zu orientieren, wobei ein abgestufter, nach unten abnehmender Gehalt an organischer Substanz und an Nährstoffen einzuhalten ist. Beim Abtrag von Böden sind Böden unterschiedlicher Zusammensetzung getrennt und schicht- bzw. horizontweise abzutragen (insbesondere Ober- und Unterböden).
Ebenso ist auf das NÖ Bodenschutzgesetz zu verweisen, wonach die Auf- und Einbringung von nicht verunreinigtem Aushubmaterial auf Böden zulässig ist, wenn die Vorgaben des BAWPL 2017 eingehalten werden.
So wie die agrartechnische Amtssachverständige dazu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt hat, erfordert die Umsetzung der von den beiden Beschwerdeführern behaupteten Verbesserungsmaßnahmen eine planvolle Vorgangsweise, bei der sich sowohl die Materialentnahme als auch die Materialeinbringung an einen natürlichen schichtenweisen Bodenaufbau zu orientieren hat, und bei der der Einbau von Unterboden erst nach Abschub des humosen Oberbodens erfolgen darf, sodass der schichtenweise Aufbau eines natürlichen Bodens erhalten bleibt, sowie, dass die praktische Umsetzung insgesamt dem Stand der Technik von Rekultivierungsmaßnahmen entsprechen muss.
Das erkennende Gericht schließt sich im gegenständlichen Fall den Schlussfolgerungen der agrartechnischen Amtssachverständige an, dass bei der praktischen Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Anschüttung durch die beiden Beschwerdeführer jedoch augenscheinlich auf alle Anschüttungsbereiche unmittelbar auf die Vegetation, ohne Vegetations- und Humusabschub, aufgeschüttet worden ist, sodass die praktische Umsetzung nicht in planvoller Art und Weise gemäß den Vorgaben der Rekultivierungsrichtlinie, die den Stand der Technik für Bodenrekultivierungen darstellt, erfolgt ist. Das zugeführte Aushubmaterial wurde auf die verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke ohne den Bewuchs zu entfernen und den Oberboden abzuschieben auf die Oberfläche gekippt und verteilt. Dabei hat es sich augenscheinlich beim zugeführten Aushubmaterial zum überwiegenden Teil nicht, wie von den beiden Beschwerdeführern behauptet, um Humusmaterial, sondern um Erdaushübe von Unterböden verschiedenster Herkunftsorte („Baustelle ***“ und diverse unbekannte Baustellen beim Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH) gehandelt.
Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, bedeutet die für dieses Aushubmaterial ausgewiesene Qualitätsklasse A1 gemäß BAWPL 2017 nicht, dass dieses Aushubmaterial ohne Beachtung des Bodengefüges und der natürlichen Bodenfunktionen wahllos auf Böden aufgebracht werden kann. Durch die Abdeckung des bestehenden Oberbodens mit Erdaushub aus tieferen Bodenschichten kommt es zu einer Änderung der Abfolge und der Eigenschaften der Bodenhorizonte. Für diese Art der Anschüttung ist zu erwarten, dass es im Vergleich zu einem planvollen, schichtenweisen Einbau bei der nachfolgenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung erst nach einem längeren Zeitraum durch Düngungsmaßnahmen, Begrünungen, Bodenbearbeitung etc. zur Anreicherung von organischen Bodenbestandteilen und wiederum zur Ausbildung eines humosen Oberbodens und einer Angleichung der Ertragsfähigkeit an einen natürlichen Boden mit gleichen Standortverhältnissen kommt.
Dadurch, dass in den Anschüttungsbereichen zum einen vor der Materialeinbringung kein Humusabschub und die Aufbringung des angelieferten Aushubmaterials somit direkt auf den bewachsenen Boden sowie zum anderen kein schichtenweiser Bodeneinbau des angelieferten Aushubmaterials erfolgt ist, entspricht die von den beiden Beschwerdeführern gewählte Vorgangsweise nicht dem Stand der Technik, weshalb das erkennende Gericht - wie auch die agrartechnische Amtssachverständige aus agrarfachlicher Sicht - für den Großteil der verfahrensgegenständlichen Erdanschüttungen den für eine zulässige Verwertung erforderlichen Nutzen für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 nicht ableiten kann. Somit erfolgte der Einbau des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials nicht unter Einhaltung der Vorschriften.
Zudem besteht - wie auch die agrartechnische Amtssachverständige in ihrem agrartechnischen Gutachten dargelegt hat - durch das verfahrensgegenständliche aufgebrachte Aushubmaterial infolge der verfahrensgegenständlichen Vorgangsweise der beiden Beschwerdeführer, die den im BAWPL 2017 enthaltenen Behandlungsgrundsätzen für Abfälle und somit dem Stand der Technik widersprecht, die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 und Z. 4 AWG 2002 und somit der öffentlichen Interessen - im gegebenen Fall Gefahren für den Boden sowie Beeinträchtigungen der nachhaltigen Nutzung von Böden und Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus.
Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, definiert § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 den Begriff des Altstoffes und spricht dabei von einer nachweislichen zulässigen Verwertung von Abfällen. Aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen, die sich auf das Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen in ihrem agrarfachlichen Gutachten vom 19. Mai 2022 stützen, kann im gegenständlichen Fall neben der belangten Behörde auch das erkennende Gericht eine zulässige Verwertung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials durch die beiden Beschwerdeführer nicht erkennen, sodass dieses keinen „Altstoff“ im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 darstellt, sodass - entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer - von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 keine Rede sein kann.
Daran ändern zum einen auch die Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen für die Anschüttung im Bereich des Steinriegel auf ihrem Grundstück Nr. *** nichts, wonach sie für diesen Bereich einen Nutzen für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 ableiten kann, zumal dieser Bereich ein geringer, untrennbarer Teilbereich mit den übrigen verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereichen darstellt, sodass dieser geringe Bereich zu den übrigen verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereichen nicht isoliert betrachtet und bewertet werden kann, sodass dieser das rechtliche Schicksal der gesamten Anschüttung teilt und somit als Bestandteil der gesamten verfahrensgegenständlichen Anschüttung anzusehen ist, und zum anderen auch der Umstand nichts, dass sie auf einigen ihrer verfahrensgegenständlichen Grundstücken auch teilweise steiniges Eigenmaterial, welches sie von ihrem Grundstück Nr. *** im Zuge der Abflachung des Steinriegel abgetragen haben, aufgebracht haben.
Da im gegenständlichen Fall somit kein Abfallende eingetreten ist, sind ihre verfahrensgegenständlichen Maßnahmen als Beseitigungsmaßnahme einzustufen und daher nach den abfallrechtlichen Bestimmungen abzuhandeln.
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich sind.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist für Behandlungsaufträge - sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
Nicht nur aufgrund der Ausführungen der beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde, sondern auch zur Prüfung der Behördenzuständigkeit ist im gegenständlichen Fall zu beurteilen, ob die von den beiden Beschwerdeführern vorgenommene Beseitigungsmaßnahme als eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 oder als eine „sonstige“ Ablagerung einzustufen ist, zumal konsenslose Deponien nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptfrau von Niederösterreich und sonstige Abfallablagerungen nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu behandeln sind.
Die Frage, ob eine Deponie im Rechtssinn vorliegt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine Rechtsfrage, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage und nicht von einem Sachverständigen zu beantworten bzw. zu entscheiden ist. Zwar kann der Sachverständige bei der Ermittlung des Sachverhaltes behilflich sein, welche deponietechnischen Maßnahmen im Zuge der Anschüttungen gesetzt werden (bzw. wurden), ob aber ein bestimmter Sachverhalt unter dem Begriff der Deponie oder dem Begriff der sonstigen Ablagerung zu subsumieren ist, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde bzw. dem erkennenden Gericht vorzunehmende Wertungsfrage.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Deponie im Rechtssinn mit den erhobenen Materialmengen, der Anlieferungs- und Einbauarbeiten, sowie mit den Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz begründet; die beiden Beschwerdeführer wiederum bestreiten das Vorliegen einer Deponie.
Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Behandlungsanlagen ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.
Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 sind Deponien Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 ergibt sich, dass Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden, weshalb das bloße Ablagern von Abfällen ohne eine Einrichtung für eine besondere Behandlung keine Behandlungsanlage im Sinne des AWG 2002 darstellt, wobei für das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ beim Begriff der Behandlungsanlage nichts anderes gelten kann als für jenes der „Anlage“ beim Deponiebegriff (vgl. u.a. VwSlg. 19.166 A/2015, sowie VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054 mwN), wobei von einem weiten Anlagenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 auszugehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054). Das bloße Ablagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 u.a. die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist (vgl. u.a. VwGH vom 19. Juli 2007, Zl. 2004/07/0011, sowie VwGH vom 21. Oktober 2010, Zl. 2008/07/0202, sowie VwSlg. 18.459 A/2012), sodass zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört (vgl. u.a. VwGH vom 6. November 2003/07/0095, sowie VwSlg. 19.166 A/2015, sowie VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054 mwN).
Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist somit die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (vgl. u.a. VwGH vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/07/0281, sowie VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0125).
Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 1 und Z. 4 AWG 2002 ist. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie im Sinne des AWG 2002 nicht (vgl. u.a. VwGH vom 6. November 2003, Zl. 2000/07/0095, sowie VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0142, sowie VwSlg. 19.166 A/2015, sowie VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054 mwN), mögen diese auch auf einer sehr großen Fläche von mehreren Zulieferern über eine zeitliche Dauer von 10 Jahren und auch gegen Entgelt abgelagert werden (vgl. VwGH vom 23.September 2004, Zl. 2002/07/0142). Die Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht; die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung bzw. Anlage richtet sich nach § 15 AWG 2002 (vgl. u.a. VwSlg. 19.166 A/2015, sowie VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054 mwN).
Unbestritten steht im gegenständlichen Verfahren fest, dass die beiden Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht in eine bereits bestehende Anlage eingebracht haben.
Wie bereits zuvor anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt worden ist, ist für den Betrieb einer Anlage und somit einer Deponie mehr notwendig als das bloße Ablagern von Abfällen (vgl. u.a. VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0142, sowie VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054), wobei von einem weiten Anlagenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 auszugehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054).
Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist den Bestimmungen des AWG 2002 nicht eindeutig zu entnehmen.
So sehen die Bestimmungen des AWG 2002 (vgl. u.a. die Bestimmung des § 48 Abs. 2, insbesondere auch ihre Z. 4 AWG 2002) für Bodenaushubdeponien, insbesondere für jene unter 35.000 m³, diverse Ausnahmebestimmungen vor. Unter Berücksichtigung dieser rechtlich vorgesehenen Erleichterungen ergibt sich, dass eine Bodenaushubdeponie unter 35 000 m³ keine Deponieeinrichtungen im Sinne des § 33 DVO 2008, wie insbesondere eine Umzäunung, aufzuweisen hat.
In dem der Gesetzgeber auch für Bodenaushubdeponien unter 35.000 m³ eine Bewilligungspflicht im AWG 2002 vorgesehen hat, brachte er zum Ausdruck, dass er auch solche Deponien, an welche aus technischer Sicht gemäß DVO 2008 sehr geringe Anforderungen gestellt werden, der behördlichen Genehmigung und Aufsicht unterstellen wollte. Unter Berücksichtigung, dass bei einer nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtigen, ortsfesten Behandlungsanlage von einem weiten Anlagenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 auszugehen ist, ist zu schließen, dass eine (Deponie-)Anlage nicht nur dann verwirklicht wird, wenn umfangreiche technische Einrichtungen - vor Beginn der Schüttungen - errichtet werden.
Entsprechend dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten agrarfachlichen Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen ist die Abtragung von Humus auch bei einer Verwertungsmaßnahme - zum Schutz von Ressourcen - notwendig, sodass diese Maßnahme alleine zur Abgrenzung einer Deponie von einer sonstigen Ablagerung nicht herangezogen werden kann.
Im Sinne des weiten Anlagenbegriffes hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 31. Juli 2009, Zl. 2006/10/0198 mwN, sowie VwGH vom 11. Dezember 2019, Zl. Ro 2018/05/0018) ausgesprochen, dass mit der Errichtung einer Anlage nicht nur die Errichtung von Hochbauten und anderen, mit Grund und Boden in ähnlicher Weise fest verbundenen Anlagen zu verstehen ist, sondern bereits jede auf relative Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen auf einer Grundfläche.
In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass Maßnahmen, die über die bloße Ablagerung von Abfällen hinausgehen, gesetzt werden können z.B. durch die Einbringung von Rohren zur Drainagierung des austretenden Hangwassers (vgl. VwSlg. 18.459 A/2012), durch die Abtragung des humosen Materials und Einbaus eines anderen Materials sowie die Errichtung einer Böschung (vgl. VwSlg. 18.459 A/2012), durch Rodung des Deponiebereiches samt Abschieben des Humus und dessen seitliche Zwischenlagerung samt Herstellung von Manipulationsflächen (vgl. VwGH vom 11. Dezember 2019, Zl. Ro 2018/05/0018); nicht aber z.B. die bloße Befestigung eines Zufahrtsweges für LKW (vgl. VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0142).
Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt worden ist, haben die beiden Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereich 2 auf ihrem Grundstück Nr. *** auch eine Böschung mit einer Länge von rund 30 m und einer Höhe von rund 2 m bis 3 m und somit nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 1 und Z. 4 AWG 2002 errichtet.
Ebenso haben die beiden Beschwerdeführer im Anschüttungsbereich 4 auf ihrem Grundstück Nr. *** und auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn G den kaputten Ableitungskanal für die Straßenwässer entfernt und einen neuen Ableitungskanal unterirdisch neu verlegt, welcher nunmehr am dahinterliegenden Grundstück Nr. *** oberirdisch zutage tritt, wobei sie gleichzeitig die in diesem Bereich vorhandene Geländemulde in Form eines Geländesprunges von 1 m entlang des Ableitungskanales so angeschüttet haben, dass sie nun vom vorbeiführenden Gemeindeweg auf ihr Grundstück zufahren können.
Somit haben die beiden Beschwerdeführer nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch damit eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 1 und Z. 4 AWG 2002 errichtet, wobei sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 selbst zugegeben haben, dass sie die Verlegung der neuen Rohre und deren Überbauung, somit diese Anlage nur deshalb errichtet haben, weil der zuvor bestsehende Ableitungskanal kaputt war, ansonsten hätten sie diesen nicht errichtet.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch festzuhalten, dass daraus ebenso der Schluss gezogen werden kann, dass die Errichtung dieser Anlage für das von den beiden Beschwerdeführern behauptete Verwertungsverfahren R10 des Anhanges 2 des AWG 2002 nicht erforderlich war, sodass auch in dieser Maßnahme keine zulässige Verwertung gesehen werden kann.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund dieser Ausführungen somit fest, dass im vorliegenden Fall aufgrund der von den beiden Beschwerdeführern zuvor dargelegten, von ihnen vorgenommenen Maßnahmen von einer bloßen Ablagerung von Abfällen bzw. dem Nichtvorliegen einer Anlage, die zur Ablagerung von Abfällen errichtet wurde, nicht mehr gesprochen werden kann, sondern es ist vielmehr vom Vorliegen einer Deponie auszugehen, weil die beiden Beschwerdeführer - entgegen ihrer Ansicht - sehr wohl Einrichtungen für den Betrieb einer Anlage im vorher dargestellten Sinn errichtet haben, sodass die belangte Behörde zu Recht die Rechtsansicht vertritt, dass die beiden Beschwerdeführer eine Deponie errichtet haben, die nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist und für die keine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch festzuhalten, dass nicht hervorgekommen ist, dass im gegenständlichen Fall die in § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 genannten Ausnahmen (Zwischenlagerung; Vorbereitung zum Weitertransport) verwirklicht worden wären und wurde dies auch von den beiden Beschwerdeführern niemals behauptet.
Unbestritten steht auch fest, dass die beiden Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgebracht haben, sodass sie somit als Verursacher und Betreiber der verfahrensgegenständlichen Deponie zu qualifizieren sind, wobei die Aufbringung dieses Aushubmaterials seit dem Juli 2019 bereits abgeschlossen ist.
Aus diesen Gründen war ihre Beschwerde daher gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Abfallbehandlungsanlage in Form einer Deponie abzuweisen, wobei hiezu seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall auch das im Eigentum des Herrn G stehende Grundstück Nr. *** gegenüber den beiden Beschwerdeführern in die Feststellung einbezogen werden durfte, zumal die beiden Beschwerdeführer unstrittig auch auf diesem Grundstück das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial aufgebracht und die Anlage in Form eines Ableitungskanals gemeinsam mit Herrn G errichtet haben, sodass sie in dieser Hinsicht hiefür ebenfalls als Verursacher und Betreiber der Deponie anzusehen sind.
Weiters ist seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077, sowie VwGH vom 21. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom 30. April 2020, Zl. Ra 2019/21/0134 mwN, sowie VwGH vom 3. Dezember 2020, Zl. Ra 2020/19/0191) zu verweisen, wonach der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des erkennenden Gerichtes in einem Beschwerdeverfahren nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides bildet.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihrer Feststellung im Spruchpunkt I. ihres angefochtenen Bescheides lediglich die Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, zugrunde gelegt, sodass nur diese von der belangten Behörde herangezogenen Grundstücke Inhalt des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde sind obwohl auch auf anderen Grundstücken der beiden Beschwerdeführer, wie z.B. auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, Anschüttungen vorgenommen worden sind.
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das erkennende Gericht lediglich darüber abzusprechen hat und absprechen darf, ob die belangte Behörde diese von ihr genannten Grundstücke zu Recht ihrer Feststellung zugrunde gelegt hat. Somit darf das erkennende Gericht aber nicht darüber hinaus in einer bindenden Form feststellen, ob es sich auch bei der Anschüttung auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** der beiden Beschwerdeführer um eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage in Form einer Deponie handelt; würde das erkennende Gericht in diesem Verfahren tatsächlich darüber absprechen und dies zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es dadurch eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt und seine Entscheidung damit mit Rechtswidrigkeit belasten.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass die Qualifizierung der Anschüttungsbereiche auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** der beiden Beschwerdeführer als Deponie im gegenständlichen Fall seitens des erkennenden Gerichtes mangels Feststellung durch die belangte Behörde im Spruchpunkt I. ihres angefochtenen Bescheides jedoch im Zuge der Beantwortung der Vorfrage des Vorliegens einer Deponie auf diesen Grundstücken vorgenommen werden darf und kommt das erkennende Gericht hiebei zur Rechtsansicht, dass auch diese Grundstücke Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Deponie sind.
Es ist nämlich der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Schüttungsbereichen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, um eine einzige zusammenhängende Anschüttung handelt, die aufgrund der zuvor dargelegten Ausführungen als eine einzige Deponie zu qualifizieren ist, wobei auch die Grundstücke Nrn. ***, *** und *** der beiden Beschwerdeführer Bestandteile dieser einzigen Deponie sind.
Die Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereiche als eine einzige gesamte Anschüttung beruht vor allem auf dem Konzept und dem Willen der beiden Beschwerdeführer, diese gesamte Anschüttung mit allen ihren Anschüttungsbereichen in einem Durchlauf innerhalb desselben Zeitraumes und mit demselben Aushubmaterial auf einem von ihnen zuvor festgelegten begrenzten Gebiet durchzuführen.
Nachdem auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine Deponie errichtet wurde, war die Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides, und somit auch zur Erlassung der Aufträge im Spruchpunkt II. ihres angefochtenen Bescheides zuständig, wobei in diesem Zusammenhang seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung von Deponien durch § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeschränkt ist, da nur die Errichtung und der Betrieb (also die Errichtung des Schüttkörpers) der Deponie nach dieser Rechtsgrundlage bewilligungspflichtig bzw. -fähig sind. Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist keine mit dem § 138 Abs. 2 WRG vergleichbare Regelung enthalten, wonach um eine erforderliche Bewilligung nachträglich angesucht werden könnte.
Zur beauftragten Beprobung im Spruchpunkt II. Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass, obwohl hinsichtlich der behaupteten Herkunftsbereiche des abgelagerten Aushubmaterials teilweise Beurteilungsnachweise vorgelegt wurden, von der für die Verwertung bzw. Beseitigung dieses Aushubmaterials verantwortliche Bauführerin nicht bestätigt werden konnte, dass tatsächlich das von ihr übergebene Aushubmaterial auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgelagert wurde, sodass eine gesicherte Zuordnung des abgelagerten Aushubmaterials nicht möglich war.
Zudem stammt das Aushubmaterial von unterschiedlichen Anfallsorten und wurde dieses in unterschiedlichen Mengen auf die einzelnen Anschüttungsbereiche aufgebracht, sodass nicht nachvollziehbar war, in welcher Menge und in welcher Zusammensetzung das Aushubmaterial von den unterschiedlichen Anfallsorten auf den einzelnen Grundstücken aufgebracht wurde, sodass es erforderlich war, die Qualitätsmerkmale des angeschütteten Aushubmaterials zu erfassen, um beurteilen zu können, ob dieses die Umwelt beeinträchtigt.
Dazu kommt, dass aus den Untersuchungsbefunden der D-GmbH betreffend das Aushubmaterial der E GmbH entnommen werden kann, dass von der „Baustelle ***“ eine Gesamtmenge von humosem Boden von lediglich ca. 600 m³ zugeführt wurde, während die Angaben des Untersuchungsbefundes der F GmbH & Co KG betreffend das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH überhaupt keinerlei Rückschlüsse auf die gelagerte Bodenart zulassen, zumal auf diesem Zwischenlager die verschiedensten Erdaushübe aus diversesten Bauvorhaben gelagert wurden.
Aus diesem Grund hat sich im Zuge der Verhandlung vom 5. Dezember 2019 herausgestellt, dass die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz ein Gutachten hinsichtlich der Beeinträchtigung des abgelagerten Aushubmaterials auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht abgeben konnte, weshalb die neuerliche Beprobung zum Zweck der Beweissicherung und der Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 und Z. 4 AWG 2002) erforderlich wurde. Aus diesem Grund war die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer gegen diese Verpflichtung als unbegründet abzuweisen.
Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, handelt es sich beim auf dem Lagerplatz der beiden Beschwerdeführer auf ihrem Grundstück Nr. *** gelagerten Aushubmaterial von der „Baustelle ***“ im Ausmaß von ca. 400 m3 ebenfalls um Abfall, wobei diese 400 m3 von den beiden Beschwerdeführern für die Aufschüttung ihres Lagerplatzes nicht mehr benötigt wurden, sodass auch der diesbezügliche Auftrag der belangten Behörde auf Entfernung dieses Abfalles zu Recht ergangen ist, weshalb ihre Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen war.
Hinsichtlich der im Spruchpunkt II. Punkt 3.) a) bis c) aufgetragenen Verpflichtungen hält das erkennende Gericht fest, dass die beiden Beschwerdeführer die in der lit. a) aufgetragene Verpflichtung der Begrünung der errichteten Böschung selbst befürwortet und diese auch bereits durchgeführt haben, sodass sie auch in dieser Hinsicht in ihren Rechten nicht verletzt werden konnten.
Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, handelt es sich bei der Ablagerung des Aushubmaterials auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** der beiden Beschwerdeführer gemäß der lit. b) des Spruchpunktes II. Punkt 3.) des angefochtenen Bescheides ebenfalls um einen Teil der verfahrensgegenständlichen Deponie, sodass die Entfernung dieser konsenslosen Ablagerung von der belangten Behörde ebenfalls zu Recht aufgetragen worden ist, sodass die beiden Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht in ihren Rechten nicht verletzt werden konnten.
Zur Verpflichtung gemäß Spruchpunkt II. Punkt 3.) lit. c) des angefochtenen Bescheides ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst unstrittig feststeht, dass es sich bei der Anschüttung von 300 m² auf dem Grundstück Nr. *** um eine Waldfläche handelt und diese verfahrensgegenständliche Anschüttung eine Waldverwüstung darstellt, sodass von der belangten Behörde auch dieser Auftrag an die beiden Beschwerdeführer infolge ihrer Zuständigkeit nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 zu Recht erfolgt ist.
Die unter Spruchpunkt Punkt 2. und 3. des angefochtenen Bescheides zu den einzelnen Anschüttungsbereichen angeführten Maßnahmen waren auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst somit aufzutragen, um die natürlichen Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere wiederherzustellen sowie die erhebliche Störung des Landschaftsbildes bzw. eine bereits eingetretene Waldverwüstung zu beseitigen.
Auch wenn die beiden Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung unbestrittener Maßen ihren im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Verpflichtungen bereits nachgekommen sind, wie auch der Amtssachverständige für Naturschutz und Forst in seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, war ihre Beschwerde in dieser Hinsicht dennoch abzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 4040 A/1956, sowie VwGH vom 7. Februar 1990, Zl. 88/01/0237, sowie VwGH vom 13. Dezember 1994, Zl. 91/07/0098, sowie VwGH vom 17. Oktober 2002, Zl. 98/07/0061, sowie VwGH vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/07/0112, sowie VwGH vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173, sowie VwGH vom 26. November 2015, Zl. Ra 2015/07/0118 mwN) in der Herstellung des Zustandes, der einem angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht, keine vom erkennenden Gericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des erkennenden Gerichtes in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Erlassung eines abfallrechtlichen Auftrages durch die vor dem erkennenden Gericht belangte Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war und bleibt daher im vorliegenden Fall derjenige, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der vor dem erkennenden Gericht belangten Behörde vorlag.
Da die Erfüllung des verfahrensgegenständlichen abfallrechtlichen Auftrages betreffend den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach dem Zeitpunkt der Erlassung dieses in Beschwerde gezogenen Bescheides somit keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellt, durfte das erkennende Gericht diese Erfüllung in dieser Entscheidung nicht berücksichtigen, sodass die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen war.
Da das erkennende Gericht in seiner Entscheidung daher die bereits durchgeführte Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht berücksichtigen durfte, hatte das erkennende Gericht somit auch die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Fristen neu festzusetzen, zumal diese nur nach der Erlassung dieser Entscheidung enden dürfen und auch müssen. In Anbetracht dessen, dass die beiden Beschwerdeführer ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind und diese somit keine diesbezüglichen Handlungen mehr zu setzen haben, erachtet das erkennende Gericht die Festsetzung dieser Fristen mit 16. September 2022 für angemessen.
Betreffend die Vorschreibung der verwaltungsbehördlichen Kosten ist folgendes festzuhalten:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Nachdem die beiden Beschwerdeführer entgegen den rechtlichen Vorschriften eine abfallrechtliche Beseitigungsmaßnahme gesetzt und die Abfallbehörde zur Prüfung des Sachverhaltes (und ihrer Zuständigkeit) die entsprechende Überprüfungsverhandlung am 5. Dezember 2019 Vorort durchgeführt hat, kann die Notwendigkeit dieser Überprüfungsverhandlung per se nicht aberkannt werden.
Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1991 fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Die Auferlegung der diesbezüglichen Kommissionsgebühren kann gemäß §§ 77 Abs. 1 iVm 76 Abs. 1 AVG erfolgen. Das hiefür erforderliche Verschulden kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. April 2016, Zl. Ra 2015/04/0050, sowie VwGH vom 28. März 2018, Zl. Ra 2017/07/0123) insbesondere dann erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt.
Da im gegenständlichen Fall aufgrund der festgestellten konsenslosen Maßnahmen der beiden Beschwerdeführer ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der beiden Beschwerdeführer und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung der Verhandlung vom 5. Dezember 2019 bestand und diese Verhandlung, welche die Kosten verursacht hat, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich war, liegt das im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 AVG erforderliche Verschulden vor, sodass die belangte Behörde die gegenständlichen Verfahrenskosten im Spruchpunkt III. ihres angefochtenen Bescheides rechtmäßig vorgeschrieben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, wobei die von der belangten Behörde festgesetzte Frist im Ausmaß von vier Wochen wegen ihres Ablaufes mit 16. September 2022 neu festzusetzen war.
Da sämtliche Gerichtsparteien im Zuge des Beschwerdeverfahrens nach Übermittlung der Ermittlungsergebnisse des Beschwerdeverfahrens auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 verzichtet haben, konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 unterbleiben (vgl. u.a. auch VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146 bis 0147 mwN, sowie VwGH vom 3. März 2022, Zl. Ra 2020/02/0241 mwN).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer konsenslos eine Deponie errichtet haben bzw. betreiben und ob sie verpflichtet werden können, das verfahrensgegenständliche aufgebrachte Aushubmaterial gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 zu entfernen, wobei die verfahrensgegenständliche Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.
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