Normen
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
VwRallg;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 1. April 2014 wurde dem Revisionswerber gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 aufgetragen, mehrere auf den Grundstücken Nr. 41/7 und Nr. 41/8, jeweils KG K., gelagerte Fahrzeuge bis 31. Oktober 2014 nachweislich zu entsorgen und die Entsorgungsnachweise bis 30. November 2014 vorzulegen.
Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig sei.
Zur Zulassungsentscheidung führte das Verwaltungsgericht begründend aus, im gegenständlichen Verfahren sei eine Rechtsfrage zu lösen gewesen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme; eine Rechtsprechung zum subjektiven Abfallbegriff bei trockengelegten Altfahrzeugen, welche als Ersatzteilspender verwendet werden sollten, liege nicht vor.
2. Gemäß § 25a Abs. 1 erster Satz VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Der vorliegende Fall wirft - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde, wenn (Z. 1) Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder (Z. 2) die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist, die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, Zl. 2009/07/0123, mwN).
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, (Z. 1) deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder (Z. 2) deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.
Abfall liegt somit vor, wenn entweder der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002) oder der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) erfüllt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0064, mwN).
2.2. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes verneint und sich auf den subjektiven Abfallbegriff gestützt; dieser wurde insbesondere mit der Begründung bejaht, dass dem Revisionswerber die gegenständlichen Altfahrzeuge von seinen Kunden in Entledigungsabsicht geschenkt bzw. überlassen worden seien (was die Revision nicht bestreitet).
Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Sache nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, mwN).
Ob eine Entledigungsabsicht iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen; die im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgericht (aufgrund der Entledigungsabsicht der Vorbesitzer auf unbedenkliche Weise) angenommene subjektive Abfalleigenschaft wirft daher keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
3. Aus diesen Gründen lässt weder die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Begründung der Zulassung der Revision noch das Vorbringen in der Revision selbst eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erkennen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2014
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