SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2161.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, und des C, vertreten durch D, in ***, ***, betreffen Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21. September 2021, Zl. *** wird insofern stattgegeben, als Frau A folgende Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (inkl. Zuschlag für Personen mit Behinderung):
- von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 244,73
- von 01.10.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 293,67 monatlich
- von 01.01.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 310,77 monatlich
und folgende Geldeistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:
- von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 13,62
- von 01.10.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 16,35 monatlich
- von 01.01.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 24,32 monatlich
zugesprochen werden.
II. Der Beschwerde des C gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13. Oktober 2021, Zl. *** wird insofern stattgegeben, als Herrn C folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
- von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 177,51
- von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 206,82
- von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 213,01
- von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 206,82
- von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 218,79
- von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 237,36
und folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:
- von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 63,76
- von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 72,38
- von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 76,51
- von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 72,38
- von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 80,35
- von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 92,74
zugesprochen werden.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Darüber hinaus fass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13. Oktober 2021, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den
BESCHLUSS
IV. Die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13. Oktober 2021, Zl. *** wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
V. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 6. September 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) Anträge auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde von 21. September 2021, Zl. ***, wurde diesen Anträgen wie folgt stattgeben:
1.2.1. Frau A wurden folgende Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (inkl. Zuschlag für Personen mit Behinderung):
- von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 155,37
- von 01.10.2021 bis 28.02.2022 in Höhe von € 186,44 monatlich
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:
- von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 31,12
- von 01.10.2021 bis 28.02.2021 in Höhe von € 37,35 monatlich
zugesprochen.
1.2.2. Herrn C wurden folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
- von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 189,44
- von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 221,62
- von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 227,33
- von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 221,62
- von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 221,62
- von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 238,76
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:
- von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 54,21
- von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 63,42
- von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 65,06
- von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 63,42
- von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 63,42
- von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 68,33
zugesprochen.
1.3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2021 Zl. *** brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch das D rechtzeitig Beschwerde ein, in der sie insbesondere ausführen, dass im vorliegenden Fall die Anrechnung des Wohnzuschusses rechtswidrig erfolgt sei, weil das NÖ SAG einen „Anspruch auf (volle) Deckung des angemessenen Wohnbedarfs“ vorsehe. § 14 NÖ SAG könne nur so ausgelegt werden, dass eine Anrechnung des Wohnzuschusses nur insoweit in Betracht komme, als der Wohnzuschuss den angemessenen Wohnaufwand abzüglich des 40%-Anteils des Richtsatzes übersteige (mit Verweis auf VwGH 28.06.2016, Ra 2016/10/0025). Erst dann sei von einer bedarfsdeckenden Leistung auszugehen. Nach § 2 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sollten sich Leistungen gemäß §§ 5 und 6 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Leistungen, die der Minderung des individuellen Wohnaufwandes dienten angesichts ihrer Einkommensabhängigkeit „nur im Ergebnis ausschließen“.
Weiters finde die Berechnung der belangten Behörde keine gesetzliche Deckung, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde bei der Berechnung des Leistungsanspruches aufgrund der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), die die „60/40 Teilung“ bereits umsetze, den Betrag im letzten Rechenschritt noch einmal teile. Schließlich seien im vorliegenden Fall die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs jedenfalls als Geldleistung zu gewähren.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2021, Zl. *** änderte die belangte Behörde ihren Bescheid „gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)“ wie folgt ab:
„Die C, SVNr.: ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.09.2021, Zl. ***, in Spruchpunkt II gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:
C erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
- von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 131,71
- von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 150,03
- von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 158,06
- von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 150,03
- von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 150,03
- von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 174,10
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
- von 06.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 37,69
- von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 42,94
- von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 45,23
- von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 42,94
- von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 42,94
- von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 49,83
Rechtsgrundlage:
§§ 5, 6, 7, 8, 14 und 27 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019, i.V.m. § 1 NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. Nr. 118/2019, und §§ 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 idgF § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF“
1.5. Gegen diesen Bescheid brachten sowohl Frau A als auch Herr C, beide (zu diesem Zeitpunkt) vertreten durch das D, rechtzeitig Beschwerde ein. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2021 bringen die Beschwerdeführer insbesondere das inhaltlich gleichlautende Vorbringen wie in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. September 2021 vor.
1.6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22. Dezember 2021 die Beschwerde zur Entscheidung vor.
1.7. Am 16. März 2022 erklärte die Rechtsanwältin Frau B, dass sie vom Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin, Frau A, mit der Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beauftragt wurde.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 16. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die belangte Behörde ersuchte aus terminlichen Gründen um eine Vertagung.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16. März 2022 auf, binnen 14 Tagen zur konkreten Berechnung der „Aufteilung“ der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs Stellung zu nehmen und auszuführen, auf welcher Grundlage von der in § 14 Abs. 2 NÖ SAG geregelten Aufteilung von 60% für Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und 40 % für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs abgewichen wurde.
2.3.1. Die belangte Behörde kam diesem Ersuchen mit ihrer Stellungnahme vom 25. März 2022 nach. In dieser führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg.cit. eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 % beinhalteten. Das Gesetz lasse aber etwa in § 14 Abs. 2 NÖ SAG Abweichungen von diesem Grundsatz zu. Weiters gebühre gemäß § 14 Abs. 4 NÖ SAG Inhabern eines Behindertenpasses ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 leg.cit. Diese fallbezogene „Reduzierung oder Erhöhung der Richtsatzleistungen“ führe jeweils zu einer rechnerischen Verschiebung des als Grundsatz festgelegten Verhältnisses der Leistungen Lebensunterhalt und der Leistungen Wohnbedarf von 60% zu 40%:
„So ist im gegenständlichen Fall der Wohnaufwand (Miete) bereits geringer als der gesetzliche Richtsatz Wohnen und wird durch den gewährten Wohnzuschuss noch einmal entsprechend reduziert (nämlich bei beiden Hilfeempfängern A und C um je die Hälfte des Wohnzuschusses). Das Verhältnis 60:40 verschiebt sich dadurch schon einmal wesentlich „zugunsten“ der Leistung Lebensunterhalt.
Gleichzeitig erhöht sich bei Frau A die Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts um den gebührenden Behindertenzuschlag, wodurch sich bei ihr noch einmal das Verhältnis „zugunsten“ der Leistung Lebensunterhalt verändert (dies erklärt die unterschiedlichen Prozentsätze bei Herrn C und Frau A).
Zuletzt wird von den konkret ermittelten Leistungen Lebensunterhalt und Wohnen das jeweilige Einkommen abgezogen und zwar ebenfalls im selben (veränderten) Verhältnis wie die Leistungen Lebensunterhalt und Wohnbedarf. Wenn also beispielsweise die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs 22% der gesamten Sozialhilfeleistung ausmacht, so wird das Einkommen im Ausmaß von 22% bei der Leistung Wohnen berücksichtigt, also abgezogen und im Ausmaß von 78% von der Leistung Lebensunterhalt.
Im gegenständlichen Fall wirkt sich das bei der Überweisung nicht aus, da über Ersuchen des Erwachsenenvertreters auch die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistung an die Hilfeempfänger überwiesen wird und nicht als Sachleistung in Form einer Direktzahlung an den Vermieter. Die Hilfeempfänger erhalten daher die gesamte ermittelte Richtsatzleistung sowohl für Lebensunterhalt als auch für Wohnen nach Abzug des Einkommens als Geldleistung überwiesen.“
2.3.2. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 25. März 2022 Stellung zu nehmen. In ihrer umfassenden Stellungnahme vom 22. April 2022 wird insbesondere Folgendes ausgeführt:
2.3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG habe die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) werde für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen mit 70 % pro leistungsberechtigte Person festgelegt (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG). Die Festsetzung des Richtsatzes liege somit nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörde, sondern sei gesetzlich vorgegeben.
2.3.2.2. Die in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25. März 2022 erklärte Aufteilung der Leistungen und verhältnismäßige Anrechnung der Einkünfte finde keine gesetzliche Deckung.
2.3.2.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die in § 14 Abs. 2 erster Satz NÖ SAG vorgenommene Aufteilung der in § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgehaltenen Leistungen in Verbindung mit § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG zudem „verfassungswidrig“, weil dadurch die Leistung von Personen, die wie die Beschwerdeführer in Haushaltsgemeinschaft lebten, und die keinen oder einen geringeren Wohnaufwand hätten bzw. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss bezögen, so gekürzt werde, dass die Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr gewährleistet sei.
2.3.2.4. Die Festlegung des Richtsatzes für in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen mit 70 % des Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung („Bemessungsgrundlage") erfolgte in Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), idF BGBl. I 41/2019.). Davor habe der Richtsatz für in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen 75 % pro Person betragen. Die genannten Bestimmungen führten dazu, dass der Richtsatz noch weiter gekürzt werde, weil nicht einmal 70 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt werde.
2.3.2.5. Die von der belangten Behörde angewandte Berechnungsmethode stehe im Widerspruch zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz orientiert sich im Wesentlichen am System des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Der Höchstsatz für Erwachsene solle eine Bedarfsdeckung sicherstellen (VfGH 12.12.2019, G 171/2019, Rz 84). Die „60:40-Aufteilung“ sei nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz nur bei einer Überschreitung der Bemessungsgrundlage vorgesehen (§ 5 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz). Demnach müsse die Berechnung der Sozialhilfe so erfolgen, dass im Sinne des Subsidiaritätsprinzips vom Richtsatz das Einkommen abzuziehen ist und die „60:40-Aufteilung“ nur dann zur Anwendung komme, wenn der Richtsatz (Höchstwert) überschritten werde.
2.3.2.6. Im Fall der Beschwerdeführer stehe demnach richtigerweise im Jahr 2021 Sozialhilfe in Höhe von € 375,52 zu (€ 664,62 - € 460,00 = € 204,62 + € 170,90 an Behindertenzuschlag). Der Unterschied zum Betrag, der von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid für 2021 zuerkannt worden sei (€ 271,29), ergebe einen Differenzbetrag in der Höhe von € 104,23.
2.3.2.7. Die „60:40-Aufteilung“ dürfe bei den Beschwerdeführern (unabhängig vom Argument der Auszahlung als Geldleistung, anstatt einer Sachleistung) nicht zur Anwendung kommen, weil der ermittelte Wohnbedarf (€ 161,62) unter dem Richtsatz „Wohnen für Haushaltsgemeinschaft laut NÖ RSV 2021“ (€ 265,85) liege.
2.3.2.8. Menschen mit Behinderungen, die wie die Beschwerdeführerin als „erwerbsunfähig“ eingestuft seien, hätten keine Möglichkeit, aus eigener Arbeitskraft der Notlage zu entkommen. In einem Sonderbericht aus dem Jahr 2019 „Keine Chance auf Arbeit – Die Realität von Menschen mit Behinderung" erinnere die Volksanwaltschaft, dass sich Österreich in internationalen Übereinkommen, wie beispielsweise die UN-Behindertenrechtskonvention, verpflichtet habe, Menschen mit Behinderung nicht zu diskriminieren. Österreich sei dadurch verpflichtet, einen inklusiven Arbeitsmarkt zu schaffen. Österreich habe sich durch die Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiters dazu verpflichtet, die finanzielle Unterstützung von in Armut lebende Menschen mit Behinderungen und ihren Familien zu sichern (Art. 28 UN-BRK).
2.3.2.9. Es werde schließlich angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 iVm Art. 140 B-VG die Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster und letzter Satz NÖ-SAG beim Verfassungsgerichtshof „wegen Verletzung des Gleichheitssatzes“ anfechte.
2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 14. Juni 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin ersuchte aus gesundheitlichen Gründen um eine Vertagung.
2.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 27. Juni 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin ersuchte diesmal aus persönlichen Gründen um eine Vertagung und führte im Einzelnen aus, weshalb eine Substitution nicht möglich sei.
2.6. Schließlich wurde am 27. Juni 2022 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn C – für das D –, die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Frau A, und die belangte Behörde teilnahmen und sämtlichen Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, nochmals zum Ermittlungsverfahren bzw. rechtlich Stellung zu nehmen.
2.7. Nach entsprechender Aufforderung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legten die Beschwerdeführer eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch von Herrn C vor, wonach dieser seit 1. September 2021 (bis zumindest 13. November 2022) einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 10,32 hat.
3. Feststellungen:
3.1. Die Beschwerdeführer stellten am 6. September 2021 Anträge auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG. Diesen Anträgen wurde mit Bescheid vom 21. September 2021 stattgegeben. Dieser Bescheid wurde betreffend Herrn C mit Bescheid vom 13. Oktober 2021 gemäß § 27 Abs. 1 NÖ SAG neu bemessen.
3.2. Für die Beschwerdeführerin, Frau A, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24. Juli 2017, GZ *** der Verein D zum Erwachsenenvertreter bestellt.
3.3. Die Beschwerdeführer befinden sich in einer sozialen Notlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG und sind gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG anspruchsberechtigte Personen auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe des NÖ SAG.
3.4. Die Beschwerdeführer leben in einer Mietwohnung in ***, ***, für die ein Mietzins in der Höhe von monatlich € 450,24 zu entrichten ist.
3.5. Die Beschwerdeführer erhalten aufgrund des Antrages des Herrn C vom 10. September 2021 für den Zeitraum von 1. September 2021 bis 31. August 2022 für das Mietobjekt in ***, *** eine monatliche Subjektförderung („Wohnzuschuss“) in der Höhe von € 127,00. Die Auszahlung dieses Zuschusses erfolgt monatlich im Nachhinein auf das Konto der Hausverwaltung.
3.6. Der Beschwerdeführer, Herr C, hat seit 1. September 2021 (bis zumindest 13. November 2022) einen AMS-Leistungsanspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 10,32.
3.7. Die Beschwerdeführerin, Frau A, hat seit 1. April 2012 einen Unterhaltsanspruch gegenüber Herrn E in der Höhe von monatlich € 460,-.
3.8. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG. Sie hat sohin Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG für Personen mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts.
3.9. Im vorliegenden Fall ist die Gewährung der Leistungen für die Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von Sachleistungen unwirtschaftlich und unzweckmäßig.
4. Beweiswürdigung:
4.1. Der oben unter Pkt. 3 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem von den Beschwerdeführern ihrem Antrag beigelegten Unterlagenkonvolut. Dies betrifft insbesondere das Datum der Stellung des gegenständlichen Antrages, die Feststellungen zum Mietzins und zur Subjektförderung des Wohnsitzes der Beschwerdeführer sowie zu den Einkommen der Beschwerdeführer.
4.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher unter anderem die geänderten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, Herr C erörtert wurden.
4.3. Schließlich legten die Beschwerdeführer Unterlagen des AMS zum Leistungsanspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers vor.
5. Rechtslage:
5.1. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), idF LGBl. 70/2019 idF LGBl. 90/2020 lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018,
2. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018,
3. Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013,
4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2019,
5. Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018,
6. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018,
7. Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018,
8. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019,
9. Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019,
10. Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018,
11. Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2019,
12. Unterhaltsvorschußgesetz 1985 – UVG, BGBl. Nr. 451/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018,
13. Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018,
14. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.
§ 5
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG , jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a) “Daueraufenthalt-EU" gemäß § 45 NAG oder
b) “Daueraufenthalt-EU" eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;
4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;
5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).
§ 14
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70 %
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a) bei einem Kind 25 %
b) bei zwei Kindern pro Kind 20 %
c) bei drei Kindern pro Kind 15 %
d) bei vier Kindern pro Kind 12,5 %
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind 12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a) für die erste minderjährige Person 12 %
b) für die zweite minderjährige Person 9 %
c) für die dritte minderjährige Person 6 %
d) für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(3) (entfällt)
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.
§ 27
Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
(2) Die Leistungen aller Personen in einer Haushaltsgemeinschaft sind neu zu bemessen, wenn sich die Anzahl der Personen einer Haushaltsgemeinschaft ändert.“
5.2. Die relevanten Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. 118/2019, idF LGBl. 111/2020 lauten:
„§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 569,68;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person € 398,77;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 256,36;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 237,37;
b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 189,89;
c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 142,42;
d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 118,68;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 113,94.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 379,78;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 265,85;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 170,90.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person € 113,94;
2. für die zweite minderjährige Person € 85,45;
3. für die dritte minderjährige Person € 56,97;
4. für jede weitere minderjährige Person € 28,48.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 170,90.
§ 2
Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen in stationären Einrichtungen
(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 82,67 festgesetzt.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
§ 3
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.“
5.3. Die relevanten Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. 118/2019, idF LGBl. 99/2021 lauten:
„§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 586,76;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person € 410,74;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 264,04;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 244,49;
b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 195,59;
c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 146,69;
d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 122,24;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 117,35.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 391,18;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 273,82;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 176,03.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person € 117,35;
2. für die zweite minderjährige Person € 88,01;
3. für die dritte minderjährige Person € 58,68;
4. für jede weitere minderjährige Person € 29,34.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 176,03.
§ 2
Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen in stationären Einrichtungen
(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 85,15 festgesetzt.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
§ 3
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
6. Erwägungen:
6.1. Zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage
6.1.1. Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit insgesamt zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das Verwaltungsgericht ist – dies ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG („auf Grund der Beschwerde“) stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für die Beschwerdeführer über den Bescheidspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (dies freilich mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ro 2015/03/0032; 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).
6.1.2. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hierbei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 mwN). Es darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072 mwN).
6.1.3. Bei den gegenständlichen Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich jedoch um zeitraumbezogene Ansprüche, weshalb auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0090) und sohin insbesondere die für den im angefochtenen Bescheid abgesprochen Zeitraum geltende NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), idF LGBl. 111/2020, für die Ansprüche im Jahr 2021 und die NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), idF LGBl. 99/2021, für die Ansprüche im Jahr 2022 anzuwenden ist.
6.2. Zur „Abänderung“ bzw. Neubemessung des Bescheides vom 21. September 2021 durch den Bescheid vom 13. Oktober 2021 (beide Zl. ***) betreffend den Beschwerdeführer, Herrn C
6.2.1. Die belangte Behörde nahm aufgrund einer Änderung des Einkommens des Beschwerdeführers, Herrn C, eine Neubemessung der mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 21. September 2021 zugesprochenen Leistungen vor. Wie auch die Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einräumte, handelt es sich um ein „Versehen“, wenn im Einleitungssatz dieses Bescheides vom 13. Oktober 2021 § 68 Abs. 2 AVG als Rechtsgrundlage angeführt wird. Tatsächlich erfolgt eine Neubemessung gemäß § 27 NÖ SAG.
6.2.2. Vor dem Hintergrund des klar ersichtlichen Bescheidwillens (vgl. Anführung des § 27 NÖ SAG unter den Rechtsgrundlagen des Bescheides sowie Wortlaut der Begründung: „Aufgrund der oben festgestellten Sachverhaltsänderung war eine Neubemessung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.09.2021, ***, in Spruchpunkt II. gewährten Leistung vorzunehmen, da ab 01.09.2021 von Herrn C eine höhere AMS Leistung bezogen wird“), handelt es sich hierbei um einen unbeachtlichen Fehler, weil sich insbesondere auch aus dem Zusammenhang des Bescheides der Gestaltungswille der belangten Behörde ergibt, eine Neubemessung gemäß § 27 NÖ SAG vorzunehmen (vgl. allgemein VwGH 27.07.2016, Ra 2015/13/0043; 18.05.2022, Ra 2020/15/0131 mwN). Hierfür spricht zudem, dass auch die Beschwerdeführer diesen Fehler weder in ihrer Beschwerde relevierten, noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, nach ausdrücklichem Hinweis auf diesen Umstand, ein diesbezügliches Vorbringen erstatteten.
6.3. Zur Höhe der Ansprüche (Spruchpunkte I. und II.):
6.3.1. Zur Anrechnung des Wohnzuschusses
6.3.1.1. § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG sieht vor, dass für den Fall, dass kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind.
6.3.1.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach eine Reduktion der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nur zulässig sei, wenn (kumulativ) kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfes besteht und die hilfsbedürftige Person etwa einen Wohnzuschuss erhält, impliziert der Wortlaut der Bestimmung (arg. „oder“), dass es ausreicht, wenn einer der beiden Tatbestände erfüllt ist, um die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes entsprechend zu reduzieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wörtlichen Auslegung des Wortes „oder“, wonach dieses Alternativen bzw. eigene Tatbestände bedeutet: VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020; 17.12.2013, 2013/09/0144; 12.09.2001, 98/03/0088; 24.02.1977, 2525/76; 22.02.1965, 1091/64).
6.3.1.3. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach das NÖ SAG Leistungen des Wohnbedarfs nur bei Bezug von „bedarfsdeckenden Leistungen“ zu reduzieren sei, treffen weder nach dem Wortlaut, noch dem diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers zu. Denn auch nach den Materialien zum NÖ SAG ist, „[w]enn im Einzelfall der Wohnbedarf bereits gänzlich oder teilweise gedeckt ist […] dies entsprechend bei der Bemessung der Leistungen zu berücksichtigen“; dies entspreche dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne des § 3 Abs. 2 NÖ SAG (Ltg.-690/A-1/50-2019, 27). Weiters wird in den Materialien um NÖ SAG ausgeführt, dass durch die Möglichkeit der „Anrechnung eines allfälligen Wohnzuschusses bzw. einer allfälligen Wohnbeihilfe auf die Leistung der Sozialhilfe […] § 2 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ausgeführt [werde]“ (vgl. ebenda). § 2 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht vor, dass die Landesgesetzgebung sicherzustellen hat, dass ein gleichzeitiger Bezug dieser Leistungen (mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen) und monatlicher Leistungen gemäß § 5 leg.cit. ausgeschlossen ist.
6.3.1.4. Die Beschwerdeführer übersehen diesbezüglich auch, wenn sie in ihrer Beschwerde anscheinend auf die Materialien zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verweisen, wonach sich Leistungen gemäß §§ 5 und 6 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Leistungen, die der Minderung eines individuellen Wohnaufwandes dienen und angesichts ihrer Einkommensabhängigkeit oder ähnlicher Kriterien ebenso an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen, „nur im Ergebnis ausschließen“ sollen, die Erläuterungen des Gesetzgebers, wonach „Abs. 5 […] der Abgrenzung zu besonderen sozialen Leistungen, die der Minderung eines individuellen Wohnaufwandes dienen und angesichts ihrer Einkommensabhängigkeit oder ähnlicher Kriterien ebenso an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen (z. B. Mietzinsbeihilfen, Heizkostenzuschüsse) [dient]. Für derartige Leistungen war eine Ausnahme von den besonderen Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes vorzusehen, sodass diese auch weiterhin uneingeschränkt an Personen gewährt werden können, die in Bezug auf Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht bezugsberechtigt sind. Ein gleichzeitiger Bezug derartiger Leistungen und Leistungen gemäß §§ 5, 6 ist dabei nur im Ergebnis auszuschließen, sodass es der Landesgesetzgebung freisteht, ihre gesetzlichen Regelungen durch entsprechende Ausschlusskriterien zu ergänzen oder aber diese Leistungen zuzuerkennen und im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes anzurechnen (§ 7 Abs. 1) “ (ErläutRV 514 BlgNR, 26. GP , 3; Hervorhebung nicht im Original). § 7 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht im Hinblick auf die Berücksichtigung von Leistungen Dritter (und eigner Mittel) vor, dass die Landesgesetzgebung sicherzustellen habe, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen nach dem Gesetzeswortlaut auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
6.3.1.5. Zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ist auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übertragbar, wonach es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt ist, den Bezug der Familienbeihilfe bei der Bemessung von Transferleistungen, die bei der leistungsempfangenden Person demselben Zweck wie die Familienbeihilfe dienen, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.913/2014 mwN). Da auch im vorliegenden Fall der Wohnzuschuss der Förderung von Wohnraum (vgl. § 1 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005) und sohin der Sicherung bzw. „Befriedigung des Wohnbedarfs“ dient, bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken im Hinblick auf die Grundsatzkonformität des § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG.
6.3.1.6. Schließlich führt die Reduzierung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG zwar zu einer betragsmäßigen Kürzung des Richtsatzes gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ RSV, jedoch wird in Summe (Leistungen nach dem NÖ SAG plus Wohnzuschuss) der gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (bzw. § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ SAG) festgelegte Prozentsatz von 70 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht unterschritten. Ein etwaiges Einkommen des Antragstellers ist jedoch auch in diesem Zusammenhang gemäß § 7 NÖ SAG zu berücksichtigen.
6.3.1.7. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 NÖ SAG davon aus, dass sich sowohl aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 NÖ SAG, der auf die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs – die 40 % der Leistungen nach § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg.cit. ausmachen – abstellt, als auch aus den Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, 26 f.) unmissverständlich ergibt, dass bei Gewährung eines Wohnzuschusses die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg.cit. entsprechend zu reduzieren sind (VwGH 16.03.2022, Ra 2020/10/0111). Dies entspricht im Übrigen der bis zum Inkrafttreten des NÖ SAG geltenden Rechtslage nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG 2010 idF der Novelle LGBl. 24/2016 (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0038).
6.3.1.8. Hierdurch wird insbesondere auch dem in § 3 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz statuierten und in § 3 Abs. 2 NÖ SAG ausgeführten Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen, wonach Leistungen der Sozialhilfe nur in dem Ausmaß geleistet werden, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) abgedeckt werden kann (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, 6). Hierdurch wird insbesondere auch der doppelte Genuss von Leistungen – die etwa zum selben Zweck gewährt werden – verhindert.
6.3.1.9. Vor diesem Hintergrund erfolgte die durch die belangte Behörde vorgenommene Reduzierung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes um die bedarfsdeckenden Leistungen des Wohnzuschusses gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG – dem Grunde nach – zu Recht und bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken im Hinblick auf die Grundsatzkonformität des § 14 Abs. 2 NÖ SAG (vgl. allgemein zur grundsatzgesetzkonformen Auslegung zudem VwGH 28.04.2022, Ra 2021/10/0042).
6.3.2. Zur Reduktion des Wohnzuschusses
6.3.2.1. Im Hinblick auf die konkrete Berechnung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes bei Bezug eines Wohnzuschusses geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Gewährung eines Wohnzuschusses die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NÖ SAG entsprechend zu reduzieren sind der Wohnzuschuss jedenfalls nicht von den Miet- und Stromkosten abzuziehen ist, um so den Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu berechnen (vgl. VwGH 16.03.2022, Ra 2020/10/0111).
6.3.2.2. Vor diesem Hintergrund fand die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung – der Abzug des Wohnzuschusses vom „ermittelten RS-Wert Wohnen“ – keine Grundlage in § 14 Abs. 2 NÖ SAG, sondern war – vgl. Pkt. 6.5. unten – der Wohnzuschuss vom Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b NÖ RSV abzuziehen.
6.3.3. Zum Verhältnis der Leistungen (60 % Lebensunterhalt und 40 % Wohnbedarf)
6.3.3.1. Wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2022 selbst ausgeführt, führte die Berücksichtigung des Wohnzuschusses im vorliegenden Fall zu „einer rechnerischen Verschiebung des als Grundsatz festgelegten Verhältnisses der Leistungen Lebensunterhalt und der Leistungen Wohnbedarf von 60% zu 40%“. Gegenständlich sei daher eine Verschiebung „zugunsten“ der Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts erfolgt.
6.3.3.2. Der Verwaltungsgerichthof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass bei Gewährung eines Wohnzuschusses die 40 % der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NÖ SAG entsprechend zu reduzieren sind (vgl. VwGH 16.03.2022, Ra 2020/10/0111). Für eine „Verschiebung“ oder Reduzierung bzw. Erhöhung der Leistungen Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage.
6.3.3.3. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführer im Recht, wenn sie ausführen, dass es nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörde liege, die gesetzlich vorgegebenen Richtsätze selbst festzusetzen.
6.3.3.4. Denn nur – abgesehen von der Berücksichtigung des Einkommens einer anspruchsberechtigten Person gemäß § 7 NÖ SAG – wenn kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen erhält, kann gesetzlich (vgl. § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG) von den Richtsätzen der NÖ RSV abgewichen werden und die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs entsprechend reduziert werden.
6.3.4. Zur Berücksichtigung des Einkommens der Beschwerdeführer
6.3.4.1. Im Hinblick auf das gemäß § 6 NÖ SAG zu berücksichtigende Einkommen der Beschwerdeführer ist gegenständlich zu beurteilen, in welchem Ausmaß bzw. Verhältnis dieses jeweils im Hinblick auf die Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs anzurechnen ist.
6.3.4.2. Mangels expliziter gesetzlicher Anordnung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgrund einer teleologisch-systematischer Interpretation auch bei der Verwendung des Einkommens im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz NÖ SAG davon auszugehen, dass diese vom Gesetzgeber vorgesehene Aufschlüsselung von 60:40 im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Einkommens heranzuziehen ist, nämlich insofern, als 60 % desselben auf den Richtsatz zu den monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und 40 % des Einkommens auf den Richtsatz zu den monatlichen (Sach-)Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs anzurechnen sind.
6.4. Zur Zuerkennung als Geldleistungen
6.4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 12 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SAG, dass Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen ist daher nachvollziehbar zu begründen. Ergänzend zum eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 4 NÖ SAG sprechen sowohl die Materialien zu dieser Bestimmung (Ltg.-690/A-1/50-2019, 22) als auch jene zum wortgleichen § 3 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (ErläutRV 514 BlgNR 26. GP 4) eindeutig dafür, dass nunmehr – entgegen der früheren Rechtslage – zwingend primär Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden sollen. Nur wenn sich diese als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig erweisen, sind Geldleistungen zuzusprechen (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/10/0110 mwN).
6.4.2. Im vorliegenden Fall konnten die Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, dass gegenständlich die Gewährung von Sachleistungen unwirtschaftlich und unzweckmäßig wäre: Beide Beschwerdeführer beziehen in unterschiedlicher Höhe Leistungen nach dem NÖ SAG, Herr C erhält aufgrund seines AMS-Entgelts jeweils monatlich unterschiedlich hohe Leistungen nach dem NÖ SAG und schließlich ist die Summe der Leistungen der Beschwerdeführer zur Befriedigung des Wohnbedarfs aufgrund des Wohnzuschusses niedriger als der tatsächliche Mietaufwand. All dies hätte bei einer Gewährung als Sachleistung zum Ergebnis, dass der Vermieter der Beschwerdeführer vier verschiedene Überweisungen zur Begleichung der Miete erhalten würde: die Leistungen der Beschwerdeführerin, die sich monatlich ändernden Leistungen des Beschwerdeführers, den Wohnzuschuss und schließlich den Differenzbetrag der Beschwerdeführer. Dies würde im Ergebnis zu einem unwirtschaftlichen und unzweckmäßigen Verwaltungsaufwand für den Vermieter führen, weshalb im vorliegenden Fall Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnaufwandes zuzusprechen sind.
6.5. Zur konkreten Berechnung der Ansprüche der Beschwerdeführer:
6.5.1. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergeben sich die jeweiligen Leistungen der Beschwerdeführer nach den untenstehenden Berechnungen aufgrund folgender Beträge:
6.5.1.1. Für die Monate September (25 Tage, aufgrund der Antragstellung am 06.09.2021, vgl. § 12 Abs. 6 NÖ SAG), Oktober, November und Dezember 2021 ist die NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), idF LGBl. 111/2020 heranzuziehen:
Der RS-Wert zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV idF LGBl. 111/2020 („RS-Wert Leben“) beträgt € 398,77.
Der RS-Wert zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ RSV idF LGBl. 111/2020 („RS-Wert Wohnen“) beträgt € 265,85.
Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 5 NÖ RSV idF LGBl. 111/2020 beträgt € 170,90.
6.5.1.2. Für die Monate Jänner und Februar 2022 ist die NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), idF LGBl. 99/2021 heranzuziehen:
Der RS-Wert zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV idF LGBl. 99/2021 („RS-Wert Leben“) beträgt € 410,74.
Der RS-Wert zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ RSV idF LGBl. 99/2021 („RS-Wert Wohnen“) beträgt € 273,82.
Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 5 NÖ RSV idF LGBl. 99/2021 beträgt € 176,03.
6.5.1.3. Der „Wohnzuschuss“ beträgt im vorliegenden Fall monatlich € 127,-, sohin € 63,50 pro Person. Der gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG zu reduzierende RS-Wert Wohnen beträgt sohin € 202,35 (€ 265,85 – € 63,50).
6.5.1.4. Die Mietkosten der Beschwerdeführer betragen monatlich insgesamt € 450,24, sohin € 225,12 pro Person. Da dieser Betrag höher als der gegenständlich heranzuziehende, reduzierte monatliche RS-Wert Wohnen (2021 und 2022) ist (€ 225,12 > € 202,35 und € 208,32), ist im vorliegenden Fall der reduzierte monatliche RS-Wert Wohnen in der Höhe von € 202,35 (bzw. € 208,32 für 2022) zur weiteren Berechnung heranzuziehen.
6.5.1.5. Das Einkommen von Herrn C beträgt täglich € 10,32 (vgl. oben Pkt. 3.6.).
6.5.1.6. Das Einkommen von Frau A beträgt monatlich € 460,00 (vgl. oben Pkt. 3.7.).
6.5.2. Leistungen nach dem NÖ SAG für A (Spruchpunkt I.):
6.5.2.1. 6. bis 30. September 2021
„RS-Wert Leben“ (25 Tage) | € 332,31 (€ 398,77 / 30 x 25 Tage) |
weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung) | € 142,42 (€ 170,90 / 30 x 25 Tage) |
„ermittelter RS-Wert Leben“ | € 474,73 (€ 332,31 + € 142,42) |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ (25 Tage) | € 221,54 (€ 265,85 / 30 x 25 Tage) |
„Wohnzuschuss“ (25 Tage) | € 54,58 (€ 65,50 / 30 x 25 Tage) |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 166,96 (€ 221,54 – € 54,58) |
|
|
Einkommen September (25 Tage) | € 383,34 (€ 460 / 30 x 25 Tage) |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 230,00 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 153,34 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 244,73 (€ 474,73 „ermittelter RS-Wert Leben“ – € 230,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 13,62 (€ 166,96 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 153,34 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.2.2. 1. bis 31. Oktober 2021
„RS-Wert Leben“ | € 398,77 |
weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung) | € 170,90 |
„ermittelter RS-Wert Leben“ | € 569,67 (€ 398,77 + € 170,90) |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ | € 265,85 |
„Wohnzuschuss“ | € 65,50 |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 200,35 (€ 265,85 – € 65,50) |
|
|
Einkommen Oktober | € 460,00 |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 276,00 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 184,00 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 293,67 (€ 569,67 „ermittelter RS-Wert Leben“ – € 276,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 16,35 (€ 200,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 184,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.2.3. 1. bis 30. November 2021
„RS-Wert Leben“ | € 398,77 |
weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung) | € 170,90 |
„ermittelter RS-Wert Leben“ | € 569,67 (€ 398,77 + € 170,90) |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ | € 265,85 |
„Wohnzuschuss“ | € 65,50 |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 200,35 (€ 265,85 – € 65,50) |
|
|
Einkommen November | € 460,00 |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 276,00 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 184,00 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 293,67 (€ 569,60 „ermittelter RS-Wert Leben“ – € 276,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 16,35 (€ 200,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 184,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.2.4. 1. bis 31. Dezember 2021
„RS-Wert Leben“ | € 398,77 |
weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung) | € 170,90 |
„ermittelter RS-Wert Leben“ | € 569,67 (€ 398,77 + € 170,90) |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ | € 265,85 |
„Wohnzuschuss“ | € 65,50 |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 200,35 (€ 265,85 – € 65,50) |
|
|
Einkommen Dezember | € 460,00 |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 276,00 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 184,00 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 293,67 (€ 569,60 „ermittelter RS-Wert Leben“ – € 276,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 16,32 (€ 200,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 184,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.2.5. 1. bis 31. Jänner 2022
„RS-Wert Leben“ | € 410,74 |
weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung) | € 176,03 |
„ermittelter RS-Wert Leben“ | € 586,77 (€ 410,74 + € 176,03) |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ | € 273,82 |
„Wohnzuschuss“ | € 65,50 |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 208,32 (€ 273,82 – € 65,50) |
|
|
Einkommen Jänner | € 460,00 |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 276,00 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 184,00 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 310,77 (€ 586,77 „ermittelter RS-Wert Leben“ – € 276,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 24,32 (€ 208,32 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 184,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.2.6. 1. bis 28. Februar 2022
„RS-Wert Leben“ | € 410,74 |
weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung) | € 176,03 |
„ermittelter RS-Wert Leben“ | € 586,77 (€ 410,74 + € 176,03) |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ | € 273,82 |
„Wohnzuschuss“ | € 65,50 |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 208,32 (€ 273,82 – € 65,50) |
|
|
Einkommen Februar | € 460,00 |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 276,00 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 184,00 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 310,77 (€ 586,77 „ermittelter RS-Wert Leben“ – € 276,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 24,32 (€ 208,32 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 184,00 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.3. Leistungen nach dem NÖ SAG für C (Spruchpunkt II.):
6.5.3.1. 6. bis 30. September 2021
„RS-Wert Leben“ (25 Tage) | € 332,31 (€ 398,77 / 30 x 25 Tage) |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ (25 Tage) | € 221,54 (€ 265,85 / 30 x 25 Tage) |
„Wohnzuschuss“ (25 Tage) | € 54,58 (€ 65,50 / 30 x 25 Tage) |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 166,96 (€ 221,54 – € 54,58) |
|
|
Einkommen September (25 Tage) | € 258,00 (€ 10,32 x 25 Tage) |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 154,80 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 103,20 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 177,51 (€ 332,31 „RS-Wert Leben“ – € 154,80 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 63,76 (€ 166,96 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 103,20 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.3.2. 1. bis 31. Oktober 2021
„RS-Wert Leben“ | € 398,77 |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ | € 265,85 |
„Wohnzuschuss“ | € 65,50 |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 200,35 (€ 265,85 – € 65,50) |
|
|
Einkommen Oktober (31 Tage) | € 319,92 (€ 10,32 x 31 Tage) |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 191,95 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 127,97 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 206,82 (€ 398,77 „RS-Wert Leben“ – € 191,95 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 72,38 (€ 200,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 127,97 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.3.3. 1. bis 30. November 2021
„RS-Wert Leben“ | € 398,77 |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ | € 265,85 |
„Wohnzuschuss“ | € 65,50 |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 200,35 (€ 265,85 – € 65,50) |
|
|
Einkommen November (30 Tage) | € 309,60 (€ 10,32 x 30 Tage) |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 185,76 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 123,84 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 213,01 (€ 398,77 „RS-Wert Leben“ – € 185,76 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 76,51 (€ 200,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 123,84 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.3.4. 1. bis 31. Dezember 2021
„RS-Wert Leben“ | € 398,77 |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ | € 265,85 |
„Wohnzuschuss“ | € 65,50 |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 200,35 (€ 265,85 – € 65,50) |
|
|
Einkommen Dezember (31 Tage) | € 319,92 (€ 10,32 x 31 Tage) |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 191,95 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 127,97 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 206,82 (€ 398,77 „RS-Wert Leben“ – € 191,95 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 72,38 (€ 200,35 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 127,97 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.3.5. 1. bis 31. Jänner 2022
„RS-Wert Leben“ | € 410,74 |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ | € 273,82 |
„Wohnzuschuss“ | € 65,50 |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 208,32 (€ 273,82 – € 65,50) |
|
|
Einkommen Jänner (31 Tage) | € 319,92 (€ 10,32 x 31 Tage) |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 191,95 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 127,97 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 218,79 (€ 410,74 „RS-Wert Leben“ – € 191,95 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 80,35 (€ 208,32 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 127,97 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.3.6. 1. bis 28. Februar 2022
„RS-Wert Leben“ | € 410,74 |
|
|
„RS-Wert Wohnen“ | € 273,82 |
„Wohnzuschuss“ | € 65,50 |
„reduzierter RS-Wert Wohnen“ | € 208,32 (€ 273,82 – € 65,50) |
|
|
Einkommen Februar (28 Tage) | € 288,96 (€ 10,32 x 28 Tage) |
davon für Lebensunterhalt (60 %) | € 173,38 |
davon für Wohnbedarf (40 %) | € 115,58 |
|
|
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts | € 237,36 (€ 410,74 „RS-Wert Leben“ – € 173,38 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs | € 92,74 (€ 208,32 „reduzierter RS-Wert Wohnen“ – € 115,58 „Einkommen für Lebensunterhalt“) |
6.5.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision zu den Spruchpunkten I. und II. ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
So besteht – soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich – insbesondere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur verhältnismäßigen Anrechnung des Einkommens auf die Leistungen nach dem NÖ SAG.
8. Zur Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2021 (Spruchpunkte IV. und V.):
8.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2021, Zl. ***, der ausschließlich die Abänderung von Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12. September 2021, Zl. ***, und sohin die Leistungen des Beschwerdeführers, Herrn C, betraf, erhob auch die Beschwerdeführerin Beschwerde.
8.1.1. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Da der Bescheid vom 13. Oktober 2021 ausschließlich die Leistungen des Beschwerdeführers betrafen – und eben allein Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12. September 2021 gemäß § 27 Abs. 1 abänderte – hatte die Beschwerdeführerin mangels möglicher Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH 28.04.2021, Ro 2020/09/0013).
8.1.2. Ihre Beschwerde war daher spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen.
8.2. Die ordentliche Revision ist zu diesem Spruchpunkt IV. nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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